Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Entwurf einer Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, der dem Europäischen Parlament am 8. September 2004 zur Stellungnahme übermittelt wurde,
- - unter Hinweis auf den Entwurf einer Richtlinie der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, der dem Europäischen Parlament am 8. September 2004 zur Stellungnahme übermittelt wurde,
- - unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden ("Gemeinschaftsrahmen"), das dem Europäischen Parlament am 8. September 2004 zur Stellungnahme übermittelt wurde,
- - gestützt auf die Artikel 2, 5, 16, 73, 86, 87 und 88 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere die Entschließungen vom 17. Dezember 1997 zu der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa"1, vom 18. Mai 2000 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, vom 13. November 2001 zu der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa"3 sowie auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu dem Grünbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse4,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 069/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen5,
- - unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM (2003) 0270) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM (2004) 0374),
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001 und von Barcelona vom 15. und 16. März 2002, in denen die Europäische Kommission ersucht wird, die Regelung der staatlichen Beihilfen im Rahmen des Artikels 86 Absatz 2 des Vertrags zu verdeutlichen,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim Kok zur Lissabon-Strategie mit dem Titel "Die Herausforderung annehmen - Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" vom November 20041,
- - unter Hinweis auf die Artikel I-3, I-5, II-96, III-122, III-166, III-167 und III-238 des von den Mitgliedstaaten am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrags über eine Verfassung für Europa,
- - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere das Altmark-Urteil vom 24. Juli 20032,
- - in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. September 2004,
- - in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Oktober 2004,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0034/2005),
A. in der Erwägung, dass qualitativ hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die allen zugänglich sind, nicht nur ein wichtiger Faktor des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sind, sondern auch erheblich zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen können,
B. in der Erwägung, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa den lokalen Gebietskörperschaften das Recht auf Selbstverwaltung zuerkennt (Artikel I-5) und den territorialen Zusammenhalt als allgemeines Ziel der Union bezeichnet (Artikel I-3),
C. in der Erwägung, dass das Interesse der Bürger in ihrer Doppelrolle als Verbraucher (die Dienstleistungen in Anspruch nehmen) und als Steuerzahler maßgeblich sein muss und dass Ausgleichszahlungen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, allein zum Zwecke der Sicherstellung der Erbringung von hochwertigen, zugänglichen und erschwinglichen Dienstleistungen gewährt werden dürfen, während andere Ziele mit anderen Formen der Unterstützung erreicht werden müssen,
D. in der Erwägung, dass die lokalen öffentlichen Dienstleistungen - unbeschadet der bestehenden Regeln für den Binnenmarkt - aufgrund von Beschlüssen erbracht werden, die von demokratisch legitimierten Gremien gefasst werden, die bürgernah sind und die Bedürfnisse der Bürger auf angemessene und innovative Art befriedigen können,
E. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt, die Liberalisierung und die Einhaltung der Wettbewerbsregeln insgesamt zu einem verbesserten Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, zu neuen Dienstleistungen mit größerer Auswahl, besserer Qualität und geringeren Kosten für die Verbraucher geführt haben,
F. in der Erwägung, dass die Kommission im Hinblick auf eine erkenntnisgestützte politische Entscheidungsfindung eine solide und erschöpfende Bewertung des Liberalisierungsprozesses vorlegen sollte, die den Standpunkt aller Beteiligten (Nutzer, lokale Gebietskörperschaften, Unternehmen usw.) berücksichtigt,
G. in der Erwägung, dass der Gesamtumfang der jedes Jahr in der Europäischen Union gewährten staatlichen Beihilfen selbst nach den vorsichtigsten Schätzungen mehr als 50% des jährlichen Haushalts der Europäischen Union ausmacht, sowie in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen, den Wettbewerb und auf die Fähigkeit privater Unternehmen haben, in einem globalisierten Wirtschaftsumfeld zu investieren, und dass staatliche Ausgleichszahlungen von den europäischen Steuerzahlern getragen werden und daher verantwortungsvoll eingesetzt werden müssen und dass damit ein guter Gegenwert erzielt werden muss,
H. in der Erwägung, dass man zwischen den zwei getrennten Kategorien der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht immer klar unterscheiden kann, da die Einstufung "nicht wirtschaftlich" zwei Dimensionen hat: Gegenstand und Zweck der Dienstleistung und Rechtsform des Erbringers (öffentlich, privat oder eine sonstige Rechtsform) und wirtschaftlicher Kontext, in dem sie erbracht wird (freier Markt, regulierter Markt, staatliches Monopol); in der Erwägung, dass es bei beiden Aspekten große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, was eine einzige europäische Begriffsbestimmung, die zudem gegen das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Selbstverwaltung gerichtet wäre, unmöglich macht; in der Erwägung, dass es aus praktischen und operationellen Zwecken jedoch notwendig ist, Kriterien aufzustellen, anhand deren festgelegt werden kann, unter welchen Umständen Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln gewährt werden können; in der Erwägung, dass die Einstufung "nicht wirtschaftlich" auf Kriterien beruhen muss, die sich auf den Zweck der Dienstleistung einerseits und den Dienstleistungserbringer und den wirtschaftlichen Kontext andererseits beziehen,
I. in der Erwägung, dass die staatlichen Behörden stets die alleinige Zuständigkeit für die Festlegung der Rahmenkriterien und -bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen behalten, ungeachtet des rechtlichen Status des Dienstleistungserbringers sowie der Frage, ob die Dienstleistungen unter Wettbewerbsbedingungen erbracht werden oder nicht,
J. in der Erwägung, dass die Festlegung von Rahmenkriterien und -bedingungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und das erwartete Dienstleistungsniveau sehr stark von nationalen bzw. lokalen Traditionen abhängen und daher den zuständigen nationalen, regionalen oder lokalen Behörden im Rahmen ihres Rechts auf Selbstverwaltung überlassen werden sollten, ohne dass die derzeitigen Regeln für den Binnenmarkt beeinträchtigt werden,
K. in der Erwägung, dass solche Dienstleistungen durch einen offiziellen Akt vergeben werden sollten, in dem die Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung dargelegt werden, um sicherzustellen, dass nur anerkannte Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von den vorgeschlagenen Vereinbarungen profitieren können,
L. in der Erwägung, dass die Vergabe durch einen solchen offiziellen Akt Transparenzkriterien genügen und auf für alle Mitbewerber gleichwertigen Bedingungen beruhen muss,
M. in der Erwägung, dass der Begriff des Ausgleichs alle Arten von Beihilfen, ob nun in Form von Bargeld oder Sachwerten bzw. menschlichen Ressourcen oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung oder auf der Basis der Rechtsnatur des Status des Begünstigten mit Blick auf die Finanzierung des Vertrags umfasst,
N. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nur für die Fälle gilt, die nicht die vier Kriterien erfüllen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil festgelegt hat; sind diese vier Kriterien erfüllt, gelten Ausgleichszahlungen nicht als staatliche Beihilfen,
0. in der Erwägung, dass der Betrag der Ausgleichszahlung die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Kosten nicht überschreiten darf und dass die Ausgleichszahlungen nicht zur Finanzierung von Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der betreffenden Dienstleistung (so genannte Quersubventionen) verwendet werden dürfen,
P. in der Erwägung, dass die Ausgleichszahlungen für alle Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betraut worden sind, ungeachtet ihres rechtlichen Status zugänglich sein müssen,
Q. in der Erwägung, dass die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an ein Monopol in der Regel ein Hindernis für einen gut funktionierenden Markt darstellt und daher eingehend untersucht und gerechtfertigt werden muss,
R. in der Erwägung, dass die Dienstleistungen, für die gemäß den vorgeschlagenen Bestimmungen ein Ausgleich oder eine staatliche Beihilfe zulässig ist, entweder im Wege eines fairen und transparenten Ausschreibungsverfahrens vergeben werden sollten oder im Wege eines öffentlichen Rechtsakts der, abhängig von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, in der Form eines oder mehrerer Gesetzes- bzw. Regulierungsakte oder eines Vertrages ergehen kann,
S. in der Erwägung, dass es schwierig ist, den Geltungsbereich und die Auswirkungen der Vorschläge ohne Angaben zur Zahl der Unternehmen, zum Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe und zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu beurteilen,
T. in der Erwägung, dass die Rechtfertigung der Gewährung einer staatlichen Beihilfe oder einer staatlichen Ausgleichszahlung an Unternehmen, die für eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse verantwortlich sind, in regelmäßigen und angemessenen Abständen überprüft werden sollte, da immer wieder neue Dienstleistungen entstehen bzw. andere überflüssig werden oder infolge des technologischen Fortschritts oder des gesellschaftlichen Wandels mit neuen Instrumenten erbracht werden,
U. in der Erwägung, dass eine wirksame und strenge Kontrolle bei der Gewährung staatlicher Beihilfen oder Ausgleichszahlungen notwendig ist, um einen fairen Wettbewerb und Transparenz sicherzustellen und Diskriminierungen zu vermeiden,
V. in der Erwägung, dass sich die Kommission bei der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf die Kontrolle von Verstößen konzentrieren sollte, die sich beträchtlich auf den Binnenmarkt auswirken; in der Erwägung, dass lokale öffentliche Dienstleistungen normalerweise den grenzüberschreitenden Handel nicht berühren,
Allgemeines
1. begrüßt die Vorschläge der Kommission und unterstützt die Ziele, unnötigen bürokratischen Aufwand abzubauen und für rechtliche Klärung zu sorgen; stellt fest, dass diese rechtliche Klärung - wie von der Kommission im vorstehend genannten Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angekündigt - beinhalten muss, wann eine Ausgleichszahlung keine staatliche Beihilfe darstellt; fordert die Kommission jedoch auf zu klären, was keine staatliche Beihilfe darstellt;
2. empfiehlt, die Vorkehrungen unverzüglich umzusetzen, um das rechtliche Vakuum zwischen der Verkündung des Altmark-Urteils und dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Vorkehrungen auf ein Minimum zu begrenzen; ist der Auffassung, dass diese Vorkehrungen - in Erwartung ihres Inkrafttretens - auf alle staatlichen Beihilfen Anwendung finden sollten, die nach dem Altmark-Urteil gewährt wurden und die die in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllen; ist der Auffassung, dass staatliche Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entsprechend den einschlägigen Rahmenrichtlinien, Leitlinien und Stellungnahmen behandelt werden sollten;
3. ersucht die Kommission, alle rechtlichen Konsequenzen der vorgeschlagenen Instrumente und ihre Wechselwirkungen sowie ihre Vereinbarkeit mit bestehenden EU-Regelungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und mit sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften angemessen klarzustellen;
4. ersucht die Kommission, den Rechtsstatus des Gemeinschaftsrahmens klarzustellen, nicht zuletzt damit das Europäische Parlament in dieser höchst politischen Debatte seine Rolle voll wahrnehmen kann;
5. weist darauf hin, dass die Kriterien des Altmark-Urteils weiterentwickelt und geklärt werden müssen, insbesondere das vierte Kriterium mit seinem Verweis auf ein "durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen"; ersucht die Kommission daher, die Arbeit an der angekündigten interpretativen Mitteilung zum Altmark-Urteil zu Ende zu bringen; schlägt die Durchführung eines "Benchmarking" mit angemessener Konsultation der Beteiligten vor, um diese Kriterien im Sinne der Erlangung von Rechtssicherheit weiter zu verdeutlichen;
Hinsichtlich des Gemeinschaftsrahmens
6. unterstützt den allgemeinen Ansatz der Kommission in diesem Gemeinschaftsrahmen;
7. begrüßt die vorgesehene Ausnahme zugunsten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (Ziffer 4), da damit die Besonderheiten des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber sonstigen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Befugnisse der Mitgliedstaaten, wie sie im Amsterdamer Protokoll gewürdigt werden, anerkannt werden;
8. begrüßt, dass die Kommission beschlossen hat, das Europäische Parlament zu dem vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmen zu konsultieren;
9. betont, dass die Festlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Auferlegung von Verpflichtungen sowie die Bewertung der in diesem Zusammenhang beauftragten Dienstleistungserbringer Aufgabe der dazu demokratisch legitimierten Einrichtungen, d.h. der nationalen, regionalen und kommunalen Behörden sind;
10. betont die Notwendigkeit einer umfassenden Konsultation - unter besonderer Betonung der Nutzer - sowohl bei der Festlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen als auch bei der Bewertung, ob diese Verpflichtungen vom Dienstleistungserbringer erfüllt werden; ist der Auffassung, dass - da staatliche Beihilfen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen gewährt werden können - die Zufriedenheit der Nutzer deren wichtigste Rechtfertigung ist;
11. fordert die strenge Anwendung der Regeln auf Unternehmen, die eine etwaige Überkompensierung zur Finanzierung einer anderen von demselben Unternehmen erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwenden; ein solcher Transfer muss in der Rechnungsführung des Unternehmens ausgewiesen und gemäß den in diesem Gemeinschaftsrahmen dargelegten Grundsätzen ausgeführt werden; die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass solche Transfers einer angemessenen Kontrolle unterliegen; die in der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission' niedergelegten Transparenzregeln sollten Anwendung finden;
12. weist darauf hin, dass Ziffer 22 (der Staat kann in seiner Eigenschaft als Aktionär eine etwaige überhöhte Ausgleichszahlung an ein öffentliches Unternehmen dazu verwenden, um dem betreffenden Unternehmen Kapital zuzuführen) nicht mit dem Neutralitätsprinzip in Einklang zu sein scheint; schlägt vor, diese Ziffer neu zu formulieren, um damit alle Dienstleistungserbringer ungeachtet ihrer Rechtsform zu erfassen;
13. ist der Auffassung, dass als "Unternehmen" jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gelten sollte; als "öffentliches Unternehmen" sollte jedes Unternehmen gelten, auf das die öffentliche Hand gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/723/EWG aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann;
14. ist der Auffassung, dass der Gemeinschaftsrahmen ab seinem Inkrafttreten vier Jahre lang gültig bleiben sollte; befürwortet eine erkenntnisgestützte politische Entscheidungsfindung und schlägt daher vor, die Verlängerung des Gemeinschaftsrahmens zum Gegenstand einer Überprüfung - einschließlich einer umfassenden Bewertung seiner Auswirkungen - zu machen, die sich auf sachliche Informationen und eine umfassende Konsultation - unter besonderer Betonung der Nutzer - stützt; die einschlägigen Informationen sollten dem Europäischen Parlament verfügbar gemacht werden:
15. begrüßt besonders die Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens betreffend die Sozialtarife;
Hinsichtlich des Entwurfs einer Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 des Vertrags
16. fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des Entwurfs einer Entscheidung genau zu definieren;
17. schlägt vor, Unternehmen, die die Entwicklung des Handels und des Wettbewerbs nicht wesentlich beeinflussen, als "kleine" Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen, da ihr Umsatz begrenzt ist oder weil sie hauptsächlich auf lokaler Ebene tätig sind;
18. fordert nachdrücklich, dass abgesehen von den in Ziffer 17 genannten "kleinen" Erbringern von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse derartige Dienstleistungen, auch wenn staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zulässig sind, entweder im Wege eines fairen und transparenten Ausschreibungsverfahrens, in dem der Betrag der staatlichen Beihilfe objektiv festgelegt wird, vergeben werden sollten oder im Wege eines öffentlichen Rechtsakts der, abhängig von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, in der Form eines oder mehrerer Gesetzes- bzw. Regulierungsakte oder eines Vertrages ergehen kann;
19. vertritt die Ansicht, dass der Schwellenwert dafür, dass Ausgleichszahlungen für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen von der Notifizierungspflicht befreit werden, hoch genug sein sollte, um eine ausreichende Flexibilität und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand sicherzustellen, ohne den Wettbewerb unnötig zu verzerren; stimmt den von der Kommission vorgeschlagenen Bezügen, d.h. auf die Standarddefinition der KMU und den Schwellenwert für die Ausgleichszahlungen, grundsätzlich zu;
20. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung ab ihrem Inkrafttreten vier Jahre lang gültig bleiben sollte; befürwortet, dass politische Entscheidungen auf Tatsachen gegründet werden, und schlägt daher vor, die Erneuerung der vorgeschlagenen Bestimmungen von einer Überprüfung einschließlich einer umfassenden Impaktanalyse abhängig zu machen, die auf sachlichen Informationen und einer breiten Konsultation - unter besonderer Betonung der Nutzer - beruht; die einschlägigen Informationen sollten dem Europäischen Parlament verfügbar gemacht werden;
21. ersucht die Kommission, klarzustellen, ob sich der Umsatzschwellenwert auf das Unternehmen als Ganzes oder auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Unternehmens bezieht;
22. fordert zusätzliche Bestimmungen, um zu vermeiden, dass größere Unternehmen sich zur Umgehung des Schwellenwerts in kleinere Einheiten aufgliedern; dasselbe gilt für Sektoren, die zwar aus vielen kleinen Dienstleistungserbringern bestehen, jedoch im Wesentlichen als einzelner Akteur operieren;
23. stellt fest, dass der Entwurf einer Entscheidung auch für Krankenhäuser und für Sozialwohnungen zuständige Unternehmen gilt, obwohl in hohem Ausmaß gewährte Beihilfen auch in diesen Bereichen zu Wettbewerbsverzerrungen führen können; gibt zu bedenken, dass diese Sektoren ebenso für private Anbieter von Interesse sind; gibt weiter zu bedenken, dass sich die Gewährung von Zuschüssen dabei nachteilig auf den Wettbewerb auswirken kann; ist daher der Auffassung, dass die vereinbarten Regeln für die Transparenz und die Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, eine detaillierte Beschreibung der Organisation und der Finanzierung von Krankenhäusern und Sozialwohnungen vorzulegen, streng angewendet werden müssen;
24. fordert die Kommission auf klarzustellen, welche Prinzipien auf die Beurteilung individueller Fälle angelegt werden;
25. ist der Auffassung, dass diese Entscheidung im Bereich des Verkehrs nur auf den gemäß sektoralen Vorschriften gewährten Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für See- und Flugverbindungen zu Inseln und für Flug- und Landverbindungen zu entlegenen und isolierten Ansiedlungen, bei denen das jährliche Verkehrsaufkommen 300 000 Passagiere nicht überschreitet, Anwendung finden sollte;
Hinsichtlich des Entwurfs einer Richtlinie über Transparenz
26.stimmt mit der Kommission überein, dass die Kriterien des Altmark-Urteils einer weiteren Klärung bedürfen; stellt jedoch klar, dass die Transparenzrichtlinie in ihrem Anwendungsbereich nicht über den Tatbestand der staatlichen Beihilfen selbst hinausgehen darf, da sie Teil des Pakets von Rechtsakten über staatliche Beihilfen ist, das allein dessen Kontrolle dient, und stimmt mit der Kommission überein, dass Unternehmen, denen Ausgleichszahlungen gemäß den Kriterien des Altmark-Urteils gewährt werden, nicht von der Verpflichtung zur Führung getrennter Bücher befreit werden dürfen;
27. stellt fest, dass eine zeitliche Kluft zwischen der Verkündung des Altmark-Urteils (Juli 2003), dem vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmen und der vorgeschlagenen Entscheidung (erstes Halbjahr 2005) und der Frist zu bestehen scheint, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie eingeräumt wird (mehr als 12 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt); fordert von der Kommission Klärung hinsichtlich der während dieses Zeitraums geltenden Bestimmungen und möglicher Lücken;
Änderungsvorschläge
28. ersucht die Kommission, die folgenden Änderungsvorschläge in dem Entwurf einer Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 des Vertrags auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden, zu berücksichtigen:
Entwurf einer Entscheidung | Änderungsvorschläge des Parlaments |
Änderungsvorschlag 1 Erwägung 2a (neu) |
| 2a. " Unternehmen" ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Das "öffentliche Unternehmen" ist in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie der 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmens definiert. |
Änderungsvorschlag 2 Artikel 1 Ziffer i) |
i) Sie werden zugunsten von Unternehmen gewährt, deren Jahresumsatz vor Steuern in den beiden der Übernahme einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als (...)* betragen hat und die jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als (...)** für die erbrachte Dienstleistung erhalten. Für die Ermittlung des letztgenannten Schwellenwerts kann der Jahresdurchschnitt in Form des Gegenwartswerts der während der Laufzeit des Vertrages oder ersatzweise während eines Zeitraumes von fünf Jahren gewährten Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Bei Kreditanstalten entspricht dem Schwellenwert von (...) eine Bilanzsumme von (...)*** |
i) Sie werden zugunsten von Unternehmen gewährt, deren Jahresumsatz vor Steuern in den beiden der Übernahme einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als 50 Millionen EUR betragen hat und die jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 15 Millionen EUR für die erbrachte Dienstleistung erhalten. Für die Ermittlung des letztgenannten Schwellenwerts kann der Jahresdurchschnitt in Form des Gegenwartswerts der während der Laufzeit des Vertrages oder ersatzweise während eines Zeitraumes von fünf Jahren gewährten Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Bei Kreditanstalten entspricht dem Schwellenwert von 50 Millionen EUR eine Bilanzsumme von 800 Millionen EUR. |
Änderungsvorschlag 3 Artikel 1 Ziffer ii) |
ii) Sie werden zugunsten von Krankenhäusern gewährt, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. |
ii) Sie werden zugunsten von Krankenhäusern gewährt, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Organisation und der Finanzierung des Krankenhaussektors in diesem Mitgliedstaat vorlegt, um es der Kommission zu ermöglichen, die Vereinbarkeit einer solchen Ausgleichszahlung mit dem Vertrag zu beurteilen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen der Organisation und der Finanzierung dieses Sektors mit. |
Änderungsvorschlag 4 Artikel 1 Ziffer iii) |
iii) Sie werden zugunsten von Unternehmen gewährt, die für Sozialwohnungen zuständig sind und mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. |
iii) Sie werden zugunsten von Unternehmen gewährt, die für Sozialwohnungen zuständig sind und mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Organisation und der Finanzierung der Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus in diesem Mitgliedstaat vorlegt, um es der Kommission zu ermöglichen, die Vereinbarkeit einer solchen Ausgleichszahlung mit dem Vertrag zu beurteilen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen der Organisation und der Finanzierung dieser Unternehmen mit. |
Änderungsvorschlag 5 Artikel 1 Ziffer iv) |
(iv) Im Bereich des Transports ist die vorliegende Entscheidung lediglich auf Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwendbar, die gemäß den sektoriellen Vorschriften der Gemeinschaft gewährt werden und die verkehrstechnische Anbindung von Inseln mit einem Fahrgastaufkommen von weniger als 100 000 Fahrgästen im Jahr betreffen. |
(iv) Im Bereich des Transports ist die vorliegende Entscheidung lediglich auf Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwendbar, die gemäß den sektoriellen Vorschriften der Gemeinschaft gewährt werden und die See- und Luftverkehrsverbindungen zu Inseln sowie die See-, Luftverkehrs- und Landverbindungen zu entlegenen und isolierten Ansiedlungen mit einem Fahrgastaufkommen von weniger als 300 000 Fahrgästen im Jahr betreffen. |
Änderungsvorschlag 6 Artikel 1 Absatz 1 a (neu) |
| (1a) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Vorschriften der Artikel 81 und 82 des Vertrags. |
Änderungsvorschlag 7 Artikel 2 |
Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die eine staatliche Beihilfe darstellen und gleichzeitig die in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern in den sektorspezifischen EG-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gemeinwohlverpflichtungen nichts Anderes bestimmt ist. |
Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die eine staatliche Beihilfe darstellen und gleichzeitig die in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern in den sektorspezifischen EG-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gemeinwohlverpflichtungen nichts Entsprechendes bestimmt ist. |
Änderungsvorschlag 8 Artikel 4 Einleitung |
Die vorliegende Entscheidung gilt ausschließlich für öffentliche Versorgungsaufträge, die im Wege eines öffentlichen Rechtsaktes übertragen werden, wobei sich die Art des Rechtsaktes - Gesetz(e), Verordnung(en), Vertrag oder Erteilung eines Mandats - nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates richte. Aus dem Rechtsakt muss folgendes hervorgehen: |
Die vorliegende Entscheidung gilt ausschließlich für öffentliche Versorgungsaufträge, die entweder im Wege eines fairen und transparenten Ausschreibungsverfahrens oder im Wege eines öffentlichen Rechtsaktes übertragen werden, wobei sich die Art des Rechtsaktes - Gesetz(e), Verordnung(en), Vertrag oder Erteilung eines Mandats - nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates richtet. Aus dem Rechtsakt muss folgendes hervorgehen: |
Änderungsvorschlag 9 Artikel 4 Buchstabe ba (neu) |
| ba) das durch den Rechtsakt befriedigte öffentliche Bedürfnis, das andernfalls unangemessen befriedigt wird. |
Änderungsvorschlag 10 Artikel 4 Absatz 1 a (neu) |
| Bei der Festlegung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und der Bewertung, ob diese Verpflichtungen von dem betroffenen Unternehmen erfüllt werden, führen die Mitgliedstaaten eine breite Konsultation durch, bei der der Schwerpunkt auf den Nutzern liegt. |
Änderungsvorschlag 11 Artikel 4 Absatz l b (neu) |
| Unter diese Entscheidung fallende öffentliche Versorgungsaufträge sind entweder im Wege eines fairen und transparenten Ausschreibungsverfahrens zu vergeben oder im Wege eines öffentlichen Rechtsakts der, abhängig von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, in der Form eines oder mehrerer Gesetzes- bzw. Regulierungsakte oder eines Vertrages ergehen kann. |
Änderungsvorschlag 12 Artikel 7a (neu) Artikel 7a |
| Diese Entscheidung gilt bis zum Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Die Erneuerung der Entscheidung unterliegt einer Überprüfung, einschließlich einer umfassenden Bewertung der Auswirkungen, die sich auf sachliche Informationen und eine breite Konsultation stützt, bei der der Schwerpunkt auf den Nutzern liegt. Die einschlägigen Informationen sind dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen. |
29. ersucht die Kommission, die folgenden Änderungsvorschläge in ihrem Arbeitsdokument über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, zu berücksichtigen:
Arbeitsdokument der Kommission über einen Gemeinschaftsrahmen | Änderungsvorschläge des Parlaments |
Änderungsvorschlag 13 Ziffer 3a (neu) |
| 3a. Bis zu seinem Inkrafttreten gilt dieser Gemeinschaftsrahmen auch für alle staatlichen Beihilfen, die nach dem Altmark-Urteil genehmigt wurden und die in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllen. Staatliche Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind entsprechend den einschlägigen Rahmenrichtlinien, Leitlinien und Stellungnahmen zu behandeln. |
Änderungsvorschlag 14 Ziffer 4 |
4. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens lassen bestehende strengere sektorspezifische EG-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen unberührt. Der Gemeinschaftsrahmen gilt nicht für öffentliche Rundfunkdienste, auf die die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk anwendbar ist. |
4. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens lassen bestehende sektorspezifische EG-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen unberührt. Der Gemeinschaftsrahmen gilt nicht für öffentliche Rundfunkdienste, auf die die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk anwendbar ist. |
Änderungsvorschlag 15 Ziffer 7a (neu) |
| 7a. Der Begriff des Ausgleichs umfasst alle Arten von Beihilfen, ob in Form von Geld oder Sachwerten oder menschlichen Ressourcen. Bei der Beurteilung des Ausgleichsbedarfs sind Vergünstigungen, die sich aus einer Rechtsvorschrift oder der Rechtsform des Begünstigten ergeben, zu berücksichtigen. |
Änderungsvorschlag 16 Ziffer 8 |
8. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden, über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Bei fehlender Regelung auf Gemeinschaftsebene ist es daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass die Vorschriften ohne offenkundige Fehler angewandt werden. Aus Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ergibt sich, dass mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen solche Unternehmen sind, denen eine "besondere Aufgabe" übertragen wurde. |
8. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden, über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Bei der Festlegung der Gemeinwohlverpflichtungen und der Bewertung, ob diese Verpflichtungen von dem betroffenen Unternehmen erfüllt werden, führen die Mitgliedstaaten eine breite Konsultation durch, bei der der Schwerpunkt auf den Nutzern liegt. Bei fehlender Regelung auf Gemeinschaftsebene ist es daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass die Vorschriften ohne offenkundige Fehler angewandt werden. Aus Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ergibt sich, dass mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen solche Unternehmen sind, denen eine "besondere Aufgabe" übertragen wurde. |
Änderungsvorschlag 17 Ziffer 8a (neu) |
| 8a. "Unternehmen" ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; "öffentliches Unternehmen" ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission' über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
Änderungsvorschlag 18 Ziffer 10 Einleitung |
10. Der öffentliche Versorgungsauftrag muss im Wege eines öffentlichen Rechtsaktes übertragen werden, wobei sich die Art des Rechtsaktes - Gesetz, Verordnung oder Vertrag - nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates richtet. Es kann sich dabei auch um mehrere Rechtsakte handeln. In jedem Fall sollte daraus hervorgehen: |
10. Der öffentliche Versorgungsauftrag muss entweder im Wege eines fairen und transparenten Ausschreibungsverfahrens oder im Wege eines öffentlichen Rechtsaktes übertragen werden, wobei sich die Art des Rechtsaktes - Gesetz, Verordnung oder Vertrag - nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates richtet. Es kann sich dabei auch um mehrere Rechtsakte handeln. In jedem Fall sollte daraus hervorgehen: |
Änderungsvorschlag 19 Ziffer 11 a (neu) |
| 11a. Wenn staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, sollten Unternehmen, die derartige Dienstleistungen erbringen, stets im Wege eines fairen und transparenten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden, in dem der Betrag der staatlichen Beihilfe objektiv festgelegt wird, oder im Wege eines öffentlichen Rechtsakts der, abhängig von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, in der Form eines oder mehrerer Gesetzes- bzw. Regulierungsakte oder eines Vertrages ergehen kann. |
Änderungsvorschlag 20 Ziffer 11 b (neu) |
| 11b. Die staatlichen Behörden tragen jederzeit die alleinige und primäre Verantwortung für die Festlegung der Rahmenkriterien und -bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, ungeachtet der Rechtsform des Dienstleistungserbringers sowie der Frage, ob die Dienstleistungen unter freien Wettbewerbsbedingungen erbracht werden oder nicht. |
Änderungsvorschlag 21 Ziffer 11 c (neu) |
| 11c. Bei der Festlegung der Gemeinwohlverpflichtungen und der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen von dem betreffenden Unternehmen erfüllt werden, führen die Mitgliedstaaten eine breite Konsultation durch, bei der der Schwerpunkt auf den Nutzern liegt. |
Änderungsvorschlag 22 Ziffer 21 |
21. Eine Überkompensierung kann zur Finanzierung einer anderen von demselben Unternehmen erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden, doch muss die Mittelübertragung in den Büchern des betreffenden Unternehmens ausgewiesen werden. |
21. Eine Überkompensierung kann zur Finanzierung einer anderen von demselben Unternehmen erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden, doch muss die Mittelübertragung in den Büchern des betreffenden Unternehmens ausgewiesen werden und im Einklang mit den in diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Regeln und Grundsätzen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Übertragungen ordnungsgemäß überwacht werden. Die in der Richtlinie 80/723/EWG festgelegten Transparenzregeln finden Anwendung. |
Änderungsvorschlag 23 Ziffer 22 |
22. Erfolgt die Ausgleichszahlung an ein öffentliches Unternehmen, kann der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär den etwaigen überschüssigen Betrag dazu verwenden, um dem betreffenden Unternehmen Kapital zuzuführen, wenn das Kriterium des unter privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors erfüllt ist. Dieser Mitteltransfer muss jedoch im Einklang mit den wirtschaftlichen Gepflogenheiten erfolgen, d.h. mittels einer Kapitalaufstockung oder durch die Vergabe von Darlehen, wobei die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Bereich des Steuer- und Handelsrechts zu beachten sind. Die Maßnahme muss in der Bilanz des begünstigten Unternehmens ausgewiesen sein und auf einer formellen Entscheidung des Staates beruhen, in der der Verwendungszweck der Mittelübertragung genau angegeben sein muss. Erfolgt die staatliche Kapitalzufuhr jedoch nicht nach dem Grundsatz des nach privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors, ist sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu melden. |
22. Erfolgt die Ausgleichszahlung an ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, kann der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär den etwaigen überschüssigen Betrag dazu verwenden, um dem betreffenden Unternehmen Kapital zuzuführen, wenn das Kriterium des unter privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors erfüllt ist. Dieser Mitteltransfer muss jedoch im Einklang mit den wirtschaftlichen Gepflogenheiten erfolgen, d.h. mittels einer Kapitalaufstockung oder durch die Vergabe von Darlehen, wobei die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Bereich des Steuer- und Handelsrechts zu beachten sind. Die Maßnahme muss in der Bilanz des begünstigten Unternehmens ausgewiesen sein und auf einer formellen Entscheidung des Staates beruhen, in der der Verwendungszweck der Mittelübertragung genau angegeben sein muss. Erfolgt die staatliche Kapitalzufuhr jedoch nicht nach dem Grundsatz des nach privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors, ist sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu melden. |
Änderungsvorschlag 24 Ziffer 24 |
24. Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und läuft zum 31. Dezember 2007 aus. Die Kommission kann nach Absprache mit den Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsrahmen aus wichtigen Gründen, die mit der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zusammenhängen, vor dem 31. Dezember 2007 ändern. |
24. Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet vier Jahre nach seinem Inkrafttreten. Die Kommission kann nach Absprache mit den Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsrahmen aus wichtigen Gründen, die mit der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zusammenhängen, vor seinem Ablauftermin ändern. Die Erneuerung des Gemeinschaftsrahmens unterliegt einer Überprüfung, einschließlich einer umfassenden Bewertung der Auswirkungen, die auf sachlichen Informationen und den Ergebnissen breiter Konsultationen beruht, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten durchgeführt wird. Die einschlägigen Informationen werden dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt. |
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABI. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).