A. Problem und Ziel
Doppelbesteuerungen stellen für den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern, Dienstleistungen und Investitionen ein erhebliches Hindernis dar. Entsprechende zwischenstaatliche Verträge können die Doppelbesteuerung vermeiden oder abmildern. Damit sie diesen Zweck erfüllen, müssen sie periodisch an den rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel angepasst werden.
Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen Irland und der Bundesrepublik Deutschland reichen bis in das Jahr 1962 zurück. In jenem Jahr wurde das erste deutschirische Doppelbesteuerungsabkommen in Dublin unterzeichnet (BGBl. 1964 II S. 266, 267). Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es musste daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.
B. Lösung
Das Abkommen vom 30. März 2011 orientiert sich am OECD-Musterabkommen in seiner aktuellen Fassung.
Der Quellensteuersatz bei Dividenden in Höhe von 15 Prozent bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen wurde auf 5 Prozent herabgesetzt.
Der Kassenstaat hat nunmehr ein Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten. Hat ein Vertragsstaat über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren den Aufbau anderer Renten gefördert, hat er künftig das alleinige Besteuerungsrecht. Für sonstige Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Rentenempfängers.
Für Tätigkeiten vor der Küste (zum Beispiel "Offshore" Ölförderung und -erforschung) wurde eine 90 -Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30 -Tage-Frist für Fördertätigkeiten vereinbart, ab der ein Besteuerungsrecht des Küstenstaats besteht.
Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch und erstreckt sich nicht nur auf Bankenauskünfte, sondern auch auf Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.
Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Revision des Abkommens ergeben sich für die öffentlichen Haushalte kurzfristig keine nennenswerten Auswirkungen. Mittelfristig sind positive Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Dublin am 30. März 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Revisionsabkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden von 15 Prozent auf 5 Prozent bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen zu einer geringeren Anrechnung der irischen Steuer auf die deutsche Steuer führen könnte, soweit die vorrangig anzuwendende Mutter-Tochter-Richtlinie im Sinne des § 43b des Einkommensteuergesetzes, die keine Quellensteuer vorsieht, nicht anzuwenden ist.
Das ausschließliche Besteuerungsrecht des Quellenstaats von Sozialversicherungsrenten sowie anderer Renten, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren staatlich gefördert wurden, führt zu nicht quantifizierbaren geringfügigen Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Weitere nicht unerhebliche positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen werden sich durch verschiedene Änderungen der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben. Hervorzuheben sind hierbei insbesondere:
- - Es wird eine Aktivitätsklausel eingeführt, wonach nur bei aktiven Einkünften die Freistellungsmethode angewandt werden kann.
- - Zusätzlich wurde eine Umschaltklausel vereinbart, nach der unter bestimmten Voraussetzungen zur Anrechnungsmethode übergegangen werden kann.
- - Die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anwendung der Freistellungsmethode wurden zudem angepasst. Danach kann die Freistellungsmethode nur noch bei einer tatsächlichen Besteuerung in Irland angewendet werden.
Für Tätigkeiten vor der Küste (zum Beispiel "Offshore" Ölförderung und -erforschung) wurde eine 90-Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30-TageFrist für Fördertätigkeiten vereinbart, ab welcher der Küstenstaat ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuerbelastung der betroffenen Unternehmen dürfte sich dadurch nicht ändern. Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.
Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art und die Amtshilfe wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland - von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer der Gebietskörperschaften eines Vertragsstaats oder Landes erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in Irland:
- i) die Einkommensteuer ("income tax"),
- ii) die einkommensabhängige Ergänzungsabgabe ("income levy"),
- iii) die Körperschaftsteuer ("corporation tax") und iv) die Steuer vom Veräußerungsgewinn ("capital gains tax") (im Folgenden als "irische Steuer" bezeichnet);
- b) in der Bundesrepublik Deutschland:
- i) die Einkommensteuer,
- ii) die Körperschaftsteuer,
- iii) die Gewerbesteuer und
- iv) die Vermögensteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Irland;
- b) umfasst der Ausdruck "Irland" das sich außerhalb der Hoheitsgewässer Irlands erstreckende Gebiet, das nach dem Recht Irlands betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel als ein Gebiet ausgewiesen ist oder im Folgenden ausgewiesen werden kann, in dem Irland souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausüben kann;
- c) bedeutet der Ausdruck "Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- h) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- i) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat
- i) in Irland: alle natürlichen Personen, die die irische Staatsbürgerschaft besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind;
- ii) in Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- k) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in Irland die "Revenue Commissioners" oder ihren bevollmächtigten Vertreter;
- ii) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und die Gebietskörperschaften dieses Staates oder Landes. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
- (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
- (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
- (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen. Seeschiffe, Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
- (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
- (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
- (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
- (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
- (5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
- (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, es bestehen ausreichende Gründe dafür, anders zu verfahren.
- (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
- (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (3) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Ausdruck "Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" auch Gewinne aus
- a) der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
- b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport der Container), wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, gehören.
- (4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
- (5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
- (1) Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
Artikel 11
Zinsen
- (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; der Ausdruck umfasst jedoch nicht Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
- (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich Spielfilme oder Filme, Aufzeichnungen auf Band oder andere Medien für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen oder andere Reproduktionsträger oder Übertragungsarten), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck "Lizenzgebühren" beinhaltet auch Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten oder die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten gezahlt werden.
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
- (5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Anteilen an einer Gesellschaft, außer börsengehandelten Aktien, erzielt, deren Wert zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
- (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens drei Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Betrag zu besteuern, der tatsächlich anhand des Vermögenszuwachses bei den Anteilen an einer Gesellschaft im Zeitraum der Ansässigkeit dieser natürlichen Person im erstgenannten Vertragsstaat ermittelt wird. In diesem Fall wird der Vermögenszuwachs, der der Besteuerung des Betrags im erstgenannten Staat zugrunde lag, bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.
Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17,18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
- (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs, eines Schiffs, das der Binnenschifffahrt dient, oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff, das Luftfahrzeug oder das der Binnenschifffahrt dienende Schiff betreibt.
Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler
- (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines Landes oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Artikel 17
Ruhegehälter und Renten
- (1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
- (2) Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden.
- (3) Die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 12 Jahre
- a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder
- b) steuerlich abziehbar waren oder
- c) in anderer Weise einer Steuervergünstigung unterlagen, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dieser Staat die Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen oder Renten tatsächlich nicht besteuert oder wenn die 12-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.
- (4) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
- (5) Der Ausdruck "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst
- (1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- (2) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines Landes oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines Landes errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- (3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die seitens oder im Namen des Goethe-Instituts oder des Deutschen Akademischen Austauschdiensts gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
- (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von dem anderen Vertragsstaat bezogen werden.
- (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 20
Andere Einkünfte
- (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 bezeichneten Person und einer anderen Person oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag (sofern zutreffend), den diese Personen ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 21
Vermögen
- (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, ist, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
Tätigkeiten vor der Küste
- (1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, wenn vor der Küste Tätigkeiten (in diesem Artikel als "einschlägige Tätigkeiten" bezeichnet) in Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des in einem Vertragsstaat gelegenen Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden.
- (2) Bei einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat einschlägige Tätigkeiten ausübt, wird vorbehaltlich des Absatzes 3 davon ausgegangen, dass es im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.
- (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den in diesem Absatz bezeichneten Gebieten für die Dauer eines Zeitraums ausgeübt werden, der
- a) bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erforschung insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, und
- b) bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbeutung insgesamt 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, nicht übersteigt.
- (4) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit in Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden, soweit die Aufgaben im anderen Staat vor der Küste ausgeübt werden.
- (5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person erzielt aus der Veräußerung von
- a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
- b) Anteilen (oder vergleichbaren Instrumenten), deren Wert ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar aus solchen Rechten besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes sind "Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte" die Rechte an Vermögenswerten, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds oder ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat geschaffen werden, einschließlich der Rechte auf Beteiligung an oder auf Nutzen aus diesen Vermögenswerten.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
- (1) Im Rahmen der Rechtsvorschriften Irlands über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:
- a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden jedoch nicht die Steuern von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die irischen Steuern angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen.
- b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
- c) Für Zwecke der Buchstaben a und b gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in Irland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, als aus deutschen Quellen stammend.
- d) Einkünfte einer in Irland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Irland auszunehmen sind, können gleichwohl in Irland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
- (2) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Irland sowie die in Irland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in Irland besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Irland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen auszunehmen wären.
- b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die irische Steuer angerechnet, die nach irischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
- aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
- bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 4 (Veräußerungsgewinne) in Irland besteuert werden können;
- cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
- dd) Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) in Irland besteuert werden können.
- c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Irland ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).
- d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen.
- e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn
- aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder
- bb) Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen irischen Behörde Irland auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Artikel 24
Gleichbehandlung
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
- (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Desgleichen sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall ist innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme zu unterbreiten, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung genehmigt.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die in Satz 1 enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
- (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
- (3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
- (4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
- (5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
- (6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
- (7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
- a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
- b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
- (8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
- c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
- d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt;
- e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen erhoben werden.
Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
- (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
- (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
- (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.
- (5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 29
Einschränkung der Abkommensvergünstigung
Sind nach diesem Abkommen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne in einem Vertragsstaat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuervergünstigung nur auf den Teil der Einkünfte oder Veräußerungsgewinne anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.
Artikel 30
Mitglieder diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 31
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 32
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
- a) in Irland
- i) bei der Einkommensteuer, der einkommensabhängigen Ergänzungsabgabe ("income levy") und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- ii) bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- b) in Deutschland
- i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
- (3) Das am 17. Oktober 1962 in Dublin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer in der Fassung des am 25. Mai 2010 in Berlin unterzeichneten Protokolls (im Folgenden als das "Abkommen von 1962" bezeichnet) ist mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ab den Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden, an denen dieses Abkommen für Steuern nach den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 in Kraft tritt.
- (4) Hätten die Bestimmungen des Artikels XXII des Abkommens von 1962 Anspruch auf eine höhere Entlastung von der Steuer gewährt als das vorliegende Abkommen, so behalten die genannten Bestimmungen ihre Wirkung ungeachtet der Absätze 2 und 3 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen ansonsten nach Absatz 2 anwendbar gewesen wäre.
- (5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 17 kann eine natürliche Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zahlungen nach den Artikeln XIII und XV des Abkommens von 1962 erhielt, bezüglich dieser Zahlungen weiterhin die Artikel XIII und XV anstelle von Artikel 17 anwenden.
Artikel 33
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
- a) in Irland
- i) bei der Einkommensteuer, der einkommensabhängigen Ergänzungsabgabe ("income levy") und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;
- ii) bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;
- b) in Deutschland
- i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;
- ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.
Artikel 34
Registrierung
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dublin am 30. März 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Busso von Alvensleben
Für Irland
Michael Noonan
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2011
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben ergänzend zum Abkommen vom 30. März 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu dem Abkommen als Ganzes:
- a) Altersversorgungspläne in Irland Unter Berücksichtigung aa) einer Steuerentlastung für Beiträge oder Prämien, die im Rahmen von Altersversorgungsplänen, privaten Rentenversicherungen (" retirement annuity contracts") oder anderen Altersvorsorgeprodukten nach "Part 30" des irischen "Taxes Consolidation Act 1997" gezahlt werden, und bb) der Steuerbefreiung von Einkünften und Gewinnen, die einem durch diese Beiträge oder Prämien geschaffenen Fonds (hier als "Versorgungsfonds" ("pension fund") bezeichnet) erwachsen, können Ausschüttungen (für Zwecke von "Section 784A" des "Taxes Consolidation Act 1997") eines zugelassenen Vorsorgefonds (" retirement fund") (im Sinne dieser "Section"), der durch die Übertragung von Anwartschaften oder Vermögenswerten aus einem Versorgungsfonds ("pension fund") errichtet wurde, unbeschadet dieses Abkommens nur anhand der Bestimmungen der genannten "Section" besteuert werden.
- b) Investmentvermögen aa) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, jedoch unbeschadet der Vergünstigungen, die ein Investmentvermögen ansonsten nach diesem Abkommen geltend machen kann, wird ein in einem Vertragsstaat niedergelassenes Investmentvermögen, das aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht, für Zwecke der Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte wie eine natürliche Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm bezogenen Einkünfte behandelt, jedoch nur insoweit, als die Nutzungsrechte an dem Investmentvermögen von gleichberechtigten Begünstigten gehalten werden.
- bb) Werden jedoch mindestens 95 Prozent der Nutzungsrechte an dem Investmentvermögen von gleichberechtigten Begünstigten gehalten, so wird das Investmentvermögen wie eine natürliche Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen ist, und als Nutzungsberechtigter der Gesamtheit der von ihm bezogenen Einkünfte behandelt.
- cc) Im Sinne dieses Absatzes
- i) bedeutet der Ausdruck "Investmentvermögen" einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere im Sinne der Richtlinie des Rates betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere von 1989 in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne anderer Richtlinien gleichen Inhalts sowie andere in einem Vertragsstaat ansässige Investmentfonds, Gestaltungen oder Rechtsträger, bei denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren, sie für Zwecke dieses Absatzes als Investmentvermögen zu betrachten; und
- ii) bedeutet der Ausdruck "gleichberechtigter Begünstigter" eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen ist, sowie eine Person mit Ansässigkeit in einem anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das einen effektiven und umfassenden Informationsaustausch vorsieht, die, würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beansprucht werden, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, hinsichtlich dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens so niedrig ist wie der Satz, den das Investmentvermögen hinsichtlich dieser Einkünfte nach diesem Abkommen beansprucht.
- c) "Common Contractual Fund" in Irland
Ein in Irland errichteter "Common Contractual Fund" gilt nicht als in Irland ansässig und wird für Zwecke der Gewährung von Abkommensvergünstigungen als steuerlich transparent behandelt.
2. Zu Artikel 10 (Dividenden):
Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.
3. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
- a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und
- b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
4. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren):
Treten nach der Unterzeichnung des Abkommens Änderungen im Recht Irlands ein, nach denen ein höherer Betrag an Lizenzgebühren für Zwecke der irischen " Income Tax Acts" unberücksichtigt bleibt, als nach "Section 234(3A)(a)" des "Taxes Consolidation Act 1997" zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zulässig ist, so setzt Irland Deutschland von dieser Änderung in Kenntnis und beginnt auf Antrag Deutschlands mit der Neuaushandlung des Artikels, so dass die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren in Deutschland besteuert werden können.
5. Zu Artikel 17 Absatz 3 (Ruhegehälter und Renten), Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) sowie Nummer 6 dieses Protokolls:
Einkünfte werden "tatsächlich" besteuert, wenn sie tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Einkünfte werden nicht "tatsächlich" besteuert, wenn sie der üblicherweise für diese Einkünfte geltenden steuerlichen Behandlung unterliegen, jedoch entweder nicht steuerpflichtig oder von der Besteuerung ausgenommen sind.
6. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Andere Einkünfte):
Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in Irland hat, jedoch in Irland nicht tatsächlich besteuert wird, kann Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Irland rechnet diese Steuer nach Artikel 23 an.
7. Zu Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):
Bei Einkünften oder Vermögen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, die unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden, handelt es sich um Einkünfte oder Vermögen, die gemäß diesem Abkommen in dieser Weise zugeordnet oder zugewiesen wurden, sowie um Abweichungen, soweit diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen von Sachverhalten oder der Abkommensbestimmungen, sondern auf unterschiedlichen Bestimmungen im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats beruhen, wie es sich aus den Absätzen 32.5 und 32.6 des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Juli 2008 ergibt.
8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch):
Soweit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf schriftliches Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
- d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote oder -beschränkungen zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- e) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- f) Erleidet jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig einen Schaden oder einen Verlust, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.
- g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
- i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und Irlands anlässlich der Unterzeichnung am 30. März 2011 in Dublin des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben sich anlässlich der Unterzeichnung am 30. März 2011 in Dublin des neuen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie im Hinblick auf den Missbrauch des Abkommens wie folgt verständigt:
Missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens
Unter Berücksichtigung der Absätze 7 bis 12 des Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine Bestimmungen nach innerstaatlichem Recht zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden, wenn diese Bestimmungen dazu dienen, Gestaltungen entgegenzutreten, die einen Abkommensmissbrauch darstellen.
Ein Abkommensmissbrauch liegt vor, wenn ein Hauptzweck, bestimmte Transaktionen oder Gestaltungen zu verwirklichen, darin besteht, eine günstigere Steuerposition zu erlangen, und diese günstigere Behandlung unter den gegebenen Umständen dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Abkommens widersprechen würde.
Diese Gemeinsame Erklärung wird am 30. März 2011 in Dublin in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Busso von Alvensleben
Für Irland
Michael Noonan
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Dublin am 30. März 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 17. Oktober 1962 (BGBl. 1964 II S. 266, 267) ab. Das bisherige Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten, da sich insbesondere die gesetzlichen Vorschriften in beiden Staaten geändert haben. Deutschland hat im Jahr 2007 die Initiative ergriffen, das bisherige Abkommen durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.
Das Abkommen entspricht weitgehend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Dadurch trägt es zur Vereinheitlichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen bei. Das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung sind Bestandteil des Abkommens.
Die Artikel 1 bis 5 regeln den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Einschränkung der Abkommensvergünstigung, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Die Gemeinsame Erklärung hält das gegenseitige Verständnis darüber fest, dass das Doppelbesteuerungsabkommen der Anwendung der nationalen Missbrauchsregelungen nicht entgegensteht. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzklausel).
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.
Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.
In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.
In einem Notenwechsel*) zur Unterzeichnung des Abkommens haben die Vertragsstaaten ihr gegenseitiges Verständnis darüber festgehalten, dass die tatsächliche Geschäftsleitung eines nicht börsennotierten Unternehmens nicht unter Verweis auf Mitarbeiter einer Kanzlei, einer Verwaltungsgesellschaft oder eines anderen Dritten als in einem Vertragsstaat gelegen behandelt wird, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände der andere Vertragsstaat der Ort ist, in dem die für die Führung der Geschäfte des Unternehmens als Ganzes grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen im Wesentlichen getroffen werden. Dieser Notenwechsel ist gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 - WÜRV - (BGBl. 1985 II S. 926, 927) zur Auslegung des Abkommens heranzuziehen.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.
In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.
Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.
Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.
Die Absätze 5 bis 7 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.
- *) Siehe Übersetzung der einleitenden Note in der Anlage zur Denkschrift.
Zu Artikel 6
Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.
Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne. Dazu gehören neben den Gewinnen aus gewerblichen auch die Einkünfte aus freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten.
Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.
Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Absatz 4 als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet, oder, soweit kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der gelegentlichen Vercharterung von leeren See- und Binnenschiffen oder von Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.
Absatz 5 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.
Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen deutsche Personengesellschaften oder deutsche REIT-Gesellschaften) ist, die mindestens 10 Prozent der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen ist die Quellenbesteuerung nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Sind sie nicht abzugsfähig, findet bei Qualifikation als Dividende Artikel 10, ansonsten Artikel 11 Anwendung. Eine Anwendung der Schachtelvergünstigung kommt nicht in Betracht, da keine Beteiligung am Nennkapital vorliegt.
Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividende im Einzelnen. Er umfasst auch alle Einkünfte, die nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats den Dividenden gleichgestellt sind. Hierunter fallen auch Einkünfte des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen. Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen stellt klar, dass der Dividendenbegriff auch Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen umfasst.
Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu.
Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.
Zur Anwendung von Nummer 2 des Protokolls zu dem Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 verwiesen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.
Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.
Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entsprechende, ergänzende Bestimmungen.
Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen beinhaltet eine Wiederaufnahmeklausel für Verhandlungen, falls Irland sein derzeit geltendes nationales Recht zur Besteuerung von Lizenzen ändert.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
Nach Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich nur im Belegenheitsstaat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden), können nach Absatz 2 grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte be findet.
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von See- und Binnenschiffen oder von Luftfahrzeugen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nach Absatz 3 nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft mit überwiegendem Grundbesitz in einem Staat können nach Absatz 4 grundsätzlich nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Davon ausgenommen sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
Absatz 5 enthält eine Auffangvorschrift, die das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweist.
Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.
Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.
Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen kann nach Absatz 4 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibenden Unternehmens befindet.
Zu Artikel 15
Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.
Zu Artikel 16
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.
Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.
Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaats, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen und weicht erheblich von der Regelung im geltenden Abkommen ab.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.
Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip).
Hat ein Staat die Beiträge zum Aufbau von Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen oder Renten länger als zwölf Jahre gefördert, hat er nach Absatz 3 das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip). Beiträge sind hiernach gefördert, wenn sie aus unversteuertem Einkommen aus unselbständiger Arbeit gezahlt wurden, steuerlich abziehbar waren oder einer sonstigen Steuervergünstigung unterlagen. Das Besteuerungsrecht fällt an den Ansässigkeitsstaat zurück, falls der Kassenstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht wahrnimmt, er die Steuervergünstigung zurückfordert oder die zeitliche Bedingung von mehr als zwölf Jahren von beiden Staaten erfüllt ist.
Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen).
Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".
Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen erläutert den in Absatz 3 verwendeten Begriff der tatsächlichen Besteuerung.
Zu Artikel 18
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).
Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.
Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.
Abweichend vom geltenden Abkommen gilt nach Absatz 4 das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und anderen ähnlichen, von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Einrichtungen.
Zu Artikel 19
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Professoren, Lehrern und Studenten.
Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.
Zu Artikel 20
Dieser Artikel dient als Auffangvorschrift für nicht ausdrücklich im Abkommen genannte Einkünfte.
Nach Absatz 1 können diese Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Absatz 2 regelt den Fall, dass die Einkünfte - ausgenommen solche aus unbeweglichem Vermögen - einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).
Mit Absatz 3 folgen die Vertragsstaaten der Empfehlung der OECD (Nummer 7 des Kommentars zu Artikel 21 des OECD-Musterabkommens 2010), wonach für zwischen Nahestehenden vereinbarte Einkunftsteile, die nicht den Marktbedingungen entsprechen, kein Abkommensschutz gewährt wird.
Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen gibt Deutschland ein begrenztes Besteuerungsrecht für Dividenden, die einer Betriebsstätte in Irland zuzurechnen sind.
Zu Artikel 21
Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.
Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.
Schiffe und Luftfahrzeuge sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.
Zu Artikel 22
Dieser Artikel enthält auf irischen Wunsch für in dem Hoheitsgebiet eines Staates vorgenommene Tätigkeiten vor der Küste (sogenannte Offshore -Tätigkeiten) Sonderregelungen für Unternehmen, die nach Absatz 1 unbeschadet anderer Vorschriften des Abkommens angewandt werden.
Absatz 2 bestimmt, dass Gewinne eines Unternehmens aus der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens auf dem Festlandsockel grundsätzlich gemäß Artikel 7 wie Einkünfte aus einer Betriebsstätte in dem Tätigkeitsstaat sind. Absatz 4 schließt ein Besteuerungsrecht für unselbständige Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, soweit die Aufgaben im anderen Staat vor der Küste ausgeübt werden, mit ein.
Ein Besteuerungsrecht gemäß Artikel 7 entsteht jedoch nach Absatz 3 nicht, wenn diese Tätigkeiten, die während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, insgesamt 90 Tage im Zusammenhang mit der Erforschung und insgesamt 30 Tage im Zusammenhang mit der Ausbeutung nicht übersteigen.
Absatz 5 regelt in diesem Zusammenhang das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne von Rechten oder Anteilen.
Zu Artikel 23
Dieser Artikel regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte und Vermögenswerte nach dem Abkommen sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im anderen Vertragsstaat (Quellen-, Belegenheits- bzw. Kassenstaat) besteuert werden können.
Absatz 1 bestimmt, wie Irland die Doppelbesteuerung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer vermeidet. Dies geschieht, indem die zu zahlenden deutschen Steuern auf die irische Einkommensteuer angerechnet werden.
Freistellungsmethode
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe a bei den wichtigsten Einkünften grundsätzlich durch Freistellung, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Irland und bei Dividendenausschüttungen einer in Irland ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent an deren Kapital (Schachtelbeteiligung). Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer.
Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Irland tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie - wie auch in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen erläutert - nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden, oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.
Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 2 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Anrechnungsmethode
Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 2 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe b durch Anrechnung der irischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Veräußerungsgewinne von Aktien - ausgenommen börsennotierte Aktien - oder ähnlichen Rechten an einer irischen Gesellschaft, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
Absatz 2 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn Einkünfte und Vermögen einer in Irland belegenen Betriebsstätte nicht ausschließlich oder fast ausschließlich (d.h. mindestens 90 Prozent) aus aktiver Tätigkeit stammen. Der Wechsel zur Anrechnungsmethode gilt auch für unbewegliches Betriebsstättenvermögen und die daraus erzielten Einkünfte und Gewinne. Im Übrigen ist zwischen aktiven und passiven Einkünften nach der funktionalen Betrachtungsweise zu unterscheiden. Danach sind auch passive Einkünfte dem aktiven Bereich zuzuordnen, wenn sie funktional zu diesem Bereich der Betriebsstätte gehören.
Umschaltklausel bei sogenannten Qualifikationskonflikten und Notifizierungsfällen
Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 2 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten. Für Zwecke der Anwendung der Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (Qualifizierungskonflikte) ist auf Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen zu verweisen, die eine mit dem Musterkommentar zu dem Musterabkommen der OECD konforme Auslegung vorsieht. Für diese Fälle wie auch für die Notifizierungsfälle des Doppelbuchstabens bb setzt die Umschaltklausel jedoch die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens (Konsultation) voraus. Diese Umschaltklausel geht § 50d Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, dessen Rechtsfolge nicht von einer gehörigen Konsultation mit einem Vertragspartner abhängig ist.
Zu Artikel 24
Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.
Zu Artikel 25
Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Zu Artikel 26
Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.
Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich erstmalig nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung. Zwischen den Vertragsstaaten besteht Einvernehmen, dass der die Information empfangende Staat diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens offenlegen kann.
Nummer 8 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Die Vorschrift ermöglicht auch den automatischen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten.
Zu Artikel 27
Dieser Artikel regelt erstmalig die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.
Zu Artikel 28
Dieser Artikel enthält verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.
Nach Absatz 2 müssen Anträge auf Erstattung von im Abzugsweg erhobenen Steuern vor Ablauf des vierten Jahres eingereicht werden, das auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer folgt. Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen legt die Frist für diese Anträge jedoch auf die Frist, die nach innerstaatlichem Recht besteht, fest.
Zu Artikel 29
Dieser Artikel soll die doppelte Nicht- bzw. Niedrigbesteuerung verhindern, die in Deutschland durch Anwendung der Abkommensbestimmungen und durch Nichtbesteuerung in Irland von nicht dorthin überwiesenen Einkünften (sogenannte " remittance basis"-Besteuerung) entstehen kann. Die durch Deutschland zu gewährenden Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden deshalb auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der tatsächlich nach Irland überwiesen und dort besteuert wird.
Zu Artikel 30
Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.
Zu Artikel 31
Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.
Zu Artikel 32
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.
Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch geltende Abkommen vom 17. Oktober 1962 außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.
Auf irischen Wunsch gelten nach Absatz 4 für Professoren und Lehrer die Vergünstigungen aus Artikel XXII des Abkommens von 1962 weiter, wenn diese Vergünstigungen bei Inkrafttreten des Abkommens in Anspruch genommen werden konnten.
Absatz 5 enthält einen Bestandsschutz für die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen natürlicher Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter die Wohnsitzbesteuerung nach den Artikeln XIII und XV des Abkommens von 1962 gefallen sind. Hiernach können diese Personen weiterhin die Besteuerung im Wohnsitzstaat nach dem Abkommen von 1962 wählen.
Zu Artikel 33
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Zu Artikel 34
Der Artikel enthält die Veranlassung zur Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
Zu dem gesamten Abkommen
Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen stellt klar, dass das Abkommen einer Besteuerung der genannten Altersvorsorgepläne durch Irland nicht entgegensteht.
Des Weiteren enthält Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen ein Verfahren zur Geltendmachung von Vergünstigungen nach dem Abkommen für Investmentvermögen. Es wurde vereinbart, dass die zuständigen Behörden im Rahmen des Artikels über Verständigungsverfahren Gespräche aufnehmen, um Verfahren zur Geltendmachung von abkommensrechtlichen Vergünstigungen durch Investmentvermögen unter Berücksichtigung der jüngsten OECD-Berichte der "Informal Consultative Group on Taxation of Collective Investment Vehicles and Procedures for Tax Relief for Cross-Border Investors" sowie des von der Pilotgruppe erstellten "Implementa tion Package" auszuarbeiten.
Schließlich enthält Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen einen Ausschluss der Abkommensberechtigung eines in Irland errichteten "Common Contractual Fund".
Zu der Gemeinsamen Erklärung
Die Gemeinsame Erklärung bestimmt ausdrücklich, dass die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften von dem Abkommen nicht berührt ist. Die Formulierung soll zum Ausdruck bringen, dass vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltungen von der Steuerverwaltung sorgfältig auf ihren wirtschaftlichen Gehalt geprüft werden sollen, bevor sie als nicht anerkennungswürdig verworfen werden.
Darüber hinaus wurde in der Niederschrift der letzten Verhandlungen festgehalten, dass die Vertragsstaaten einen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen von Drittstaaten, ihren Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden und anderen Einrichtungen, wie beispielsweise Staatsfonds, daraufhin prüfen können, ob sie in den Vertragsstaaten einer vollständigen Besteuerung ohne Steuerminderungsansprüche unterlagen, und dass auf Antrag eines Vertragsstaats Konsultationen zwischen angemessenen Vertretern beider Vertragsstaaten darüber erfolgen sollten, ob eine vollständige Besteuerung ohne Steuererminderungsansprüche herbeigeführt werden kann, sodass eine Nichtbesteuerung oder Präferenzbesteuerung ausgeschlossen wird.
Anlage zur Denkschrift (Übersetzung)
Dublin, 28. März 2011
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Irland beehrt sich, dem Außenministerium Irlands Folgendes mitzuteilen:
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehrt sich die Botschaft, das gemeinsame Verständnis zu bestätigen, das zwischen den Delegationen der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 des genannten Abkommens erreicht wurde:
Die tatsächliche Geschäftsleitung eines nicht börsennotierten Unternehmens wird nicht unter Verweis auf Mitarbeiter einer Kanzlei, einer Verwaltungsgesellschaft oder eines anderen Dritten als in einem Vertragsstaat gelegen behandelt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände der andere Vertragsstaat der Ort ist, in dem die für die Führung der Geschäfte des Unternehmens als Ganzes grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen im Wesentlichen getroffen werden.
Die Botschaft wäre dankbar, wenn das Außenministerium nochmals bestätigte, dass Irland mit der vorstehenden Auslegung einverstanden ist.
Die Botschaft benutzt diesen Anlass, das Außenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.