873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010
A.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 7 Satz 2 AltholzV) *
In Artikel 2 ist § 6 Absatz 7 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll.
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 7 Satz 3 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bekanntgabe" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung in Absatz 7 ist unklar hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bekanntgabe. Sie kann auch so verstanden werden, dass eine Bekanntgabe in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Dies ist von den Ländern nicht erwünscht. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen und ein Kompetenzverlust vermieden.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo der Antragsteller seine Tätigkeit ausüben will. Insoweit werden die Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt, indem die Vorschrift darauf abstellt, wo Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der Bekanntgabe und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach Absatz 8 Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung gleichwertig ist, erfolgt bei der Überwachung nach Absatz 6. Eine darüber hinausgehende verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Die Regelung stimmt weitgehend mit derjenigen in § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein, die Gegenstand der BR-Drucksache 158/10 (PDF) war.
2. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 7 Satz 4 - neu - AltholzV) *
In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 7 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
- Die zuständige Behörde kann von einem überregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (einsetzen: Fundstelle der DIN-Norm) vorlegt, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV bezieht.
Begründung
Die Prüfung der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung von Laboren, die spezielle Aufgaben wie die Untersuchung nach § 6 AltholzV durchführen, erfordert ein hohes Maß an spezialisiertem Fachwissen. Andererseits handelt es sich um Verwaltungsverfahren, die nur selten durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund ist an die unter Laboren verbreitete Praxis anzuknüpfen, einen Fachkundenachweis durch ein Akkreditierungsverfahren zu erbringen. Es entspricht der eingeführten Routine bei umweltrechtlichen Kompetenzprüfungen, dass eine solche Akkreditierung die behördliche Bekanntgabe (Notifizierung) zwar nicht komplett ersetzt, aber die Prüfung durch die Anerkennungsbehörde erheblich vereinfacht.
Angesichts der Tatsache, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nunmehr EU-weit staatliche Akkreditierungsstellen zur Verfügung stehen, ist es angebracht, das Mittel der Akkreditierung noch stärker als im bisherigen Recht zur Vorbereitung der behördlichen Bekanntgabe-Entscheidung zu nutzen. Einem überregional tätigen Labor kann es ohne Weiteres zugemutet werden, einen Kompetenznachweis gemäß dem verbreiteten Standard - also durch eine Akkreditierungsstelle - zu erbringen. Die Vollzugsbehörden der Länder werden hierdurch von dem Erfordernis entlastet, für den seltenen Eventualfall, in dem eine umfassende fachliche Überprüfung eines großen Labors beantragt wird, jederzeit verfügbares Fachpersonal vorzuhalten, das den Antrag mit einem knappen Zeitrahmen abzuarbeiten hätte.
Mit dieser Regelung wird die Aufgabenstellung der Länder-Bekanntgabestellen darauf begrenzt, bei kleineren, nur regional tätigen Untersuchungsstellen ggf. eine vollständige Überprüfung durchzuführen und in anderen Fällen die Gültigkeit und Einschlägigkeit der Akkreditierung nebst weiteren nichttechnischen Anforderungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit) zu prüfen.
3. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 8 Satz 2 AltholzV) *
In Artikel 2 ist § 6 Absatz 8 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt."
Begründung
Der Änderungsvorschlag richtet sich inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 6 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung der Vorlage. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 2 vorgesehen.
Die Regelung in § 6 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz basiert offensichtlich auf Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie, der eine Doppelprüfung derselben Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt. Allerdings ist diese EG-Regelung in der Vorlage bereits durch den vorausgehenden Absatz 8 Satz 1 und 2 erster Halbsatz umgesetzt. Denn wenn eine Prüfung derselben Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, liegt entweder eine gleichwertige Genehmigung vor (Satz 1) oder es sind zumindest gleichwertige Nachweise erbracht worden (Satz 2 erster Halbsatz).
Nach diesen beiden Regelungen in Absatz 8 ist der zweite Halbsatz des Satzes 2 nicht nur unnötig; er kann auch zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn - als dritte Nachweisvariante neben den vorausgehenden - wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt.
Eine solche Nachweisvariante würde den Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ad absurdum führen. Sie entspräche auch nicht den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Deshalb ist der zweite Halbsatz in Satz 2 zu streichen.
In der Beratung zur BR-Drucksache 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 2 vermieden. Die neue Vorschrift ist eindeutig darauf bezogen, wie die Prüfung von konkreten Anerkennungen, die eine Untersuchungsstelle vorlegt, zu erfolgen hat.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
4. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 8 Satz 5 AltholzV) *
In Artikel 2 ist § 6 Absatz 8 Satz 5 zu streichen.
Begründung
Die Vorschrift ist mit ihren Verweisungen auf Vorschriften der Gewerbeordnung dazu bestimmt, hinsichtlich der Überprüfung der Fachkunde die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Fachkompetenz von natürlichen Personen, die diese durch Ausbildung, Berufsabschlüsse oder Berufserfahrung gewonnen haben.
In § 6 geht es allerdings um Anforderungen an ein Untersuchungslabor, die für eine Bekanntmachung zu erfüllen sind. Diese Anforderungen an ein Labor als technische Einrichtung unterscheiden sich aber ganz wesentlich von der Würdigung einer persönlichen Berufsqualifikation bei einem Sachverständigen. Für Laboratorien gelten europaweit harmonisierte Standards, die grundlegend in der DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) beschrieben sind. Jedes Labor in der EU ist als eine Einrichtung zu beurteilen, die diesen Standard in gleicher Weise zu erfüllen hat. Das Vorhandensein von kompetentem Personal ist eine Komponente dieser standardisierten Anforderungen (vgl. Nummer 4.1.5 der Norm: "Das Laboratorium muss [u.a.] leitendes Personal und technisches Personal haben, das über die erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen").
Mit diesem EU-weit gültigen Bewertungsstandard für die fachliche Qualifikation eines Laboratoriums ist der Ansatz der Richtlinie 2005/36/EG und der §§ 13a und 36a GewO nicht vereinbar. Diese Regelungen schaffen gewisse Vergünstigungen für natürliche Personen, die im Ausland arbeiten wollen. Damit wird in Bereichen, in denen keine EU-weit harmonisierten fachlichen Anforderungen bestehen, das Recht auf Freizügigkeit unterstützt: So reicht es nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie aus, wenn das Berufsqualifikationsniveau des Ausländers unmittelbar unter dem Niveau liegt, das der Aufnahmestaat fordert. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie bzw. § 36a Absatz 2 GewO muss dem Ausländer ggf. die Option eines Anpassungslehrgangs angeboten werden. Dies bedeutet nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie die Ausübung des Berufes in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen und ggf. verbunden mit einer Zusatzausbildung. Die Einzelheiten für einen solchen Anpassungslehrgang hätte die Behörde, die für die Anerkennung einer Untersuchungsstelle zuständig ist, im Einzelnen festzulegen.
Derartige Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind durchaus nachvollziehbar, soweit es um die persönliche Fachkompetenz von Sachverständigen geht; nur auf Sachverständige hebt die Begründung der Bundesregierung zur Verordnung ab (Allgemeiner Teil, unter I. am Ende, und Besonderer Teil, zu Artikel 2). § 6 AltholzV betrifft aber keine Sachverständigen. Die Erfüllung von normierten Standards durch ein Labor als technische Einrichtung unterfällt demgegenüber nicht der Pflicht der Mitgliedstaaten, die persönliche Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu unterstützen. Es würde im Widerspruch zu den maßgeblichen technischen Regelwerken stehen (und wäre praktisch nicht vollziehbar), einzelne Labormitarbeiter nach den Maßstäben der §§ 13a, 36a GewO zu beurteilen und ggf. im Einzelfall "Anpassungslehrgänge" zu regeln.
Die Bezüge zu §§ 13a und 36a GewO sind deshalb in diesem Kontext zu streichen.
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 8a Satz 2 BioAbfV) *
In Artikel 3 Nummer 1 ist § 3 Absatz 8a Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausgeübt werden soll.
Folgeänderung:
In Artikel 3 Nummer 1 ist in § 3 Absatz 8a Satz 3 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bestimmung" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung in Absatz 8a ist unklar hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bestimmung. Sie kann auch so verstanden werden, dass eine Bestimmung in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Dies ist von den Ländern nicht erwünscht. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen und ein Kompetenzverlust vermieden.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo der Antragsteller seine Tätigkeit ausüben will. Insoweit werden die Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt, indem die Vorschrift darauf abstellt, wo Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der Bestimmung und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach Absatz 8b Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung gleichwertig ist, erfolgt bei der Überwachung nach Absatz 8. Eine darüber hinausgehende verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Die Regelung stimmt weitgehend mit derjenigen in § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein, die Gegenstand der BR-Drs. 158/10 (PDF) war.
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 8a Satz 4 - neu - BioAbfV) *
In Artikel 3 Nummer 1 ist in § 3 Absatz 8a nach Satz 3 folgender Satz einzufügen: "Die zuständige Behörde kann von einem überregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (einsetzen: Fundstelle der DIN-Norm) vorlegt, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3 bezieht."
Begründung
Die Prüfung der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung von Laboren, die spezielle Aufgaben wie die Untersuchung nach § 3 BioAbfV durchführen, erfordert ein hohes Maß an spezialisiertem Fachwissen. Andererseits handelt es sich um Verwaltungsverfahren, die voraussichtlich nur selten durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund ist an die unter Laboren verbreitete Praxis anzuknüpfen, einen Fachkundenachweis durch ein Akkreditierungsverfahren zu erbringen. Es entspricht der eingeführten Routine bei umweltrechtlichen Kompetenzprüfungen, dass eine solche Akkreditierung die behördliche Bekanntgabe (Notifizierung) zwar nicht komplett ersetzt, aber die Prüfung durch die Anerkennungsbehörde erheblich vereinfacht.
Angesichts der Tatsache, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nunmehr EU-weit staatliche Akkreditierungsstellen zur Verfügung stehen, ist es angebracht, das Mittel der Akkreditierung noch stärker als im bisherigen Recht zur Vorbereitung der behördlichen Bekanntgabe-Entscheidung zu nutzen. Einem überregional tätigen Labor kann es ohne Weiteres zugemutet werde, einen Kompetenznachweis gemäß dem verbreiteten Standard - also durch eine Akkreditierungsstelle - zu erbringen. Die Vollzugsbehörden der Länder werden hierdurch von dem Erfordernis entlastet, für den seltenen Eventualfall, in dem eine umfassende fachliche Überprüfung eines großen Labors beantragt wird, jederzeit verfügbares Fachpersonal vorzuhalten, das den Antrag mit einem knappen Zeitrahmen abzuarbeiten hätte.
Mit dieser Regelung wird die Aufgabenstellung der Länder-Bekanntgabestellen darauf begrenzt, bei kleineren, nur regional tätigen Untersuchungsstellen ggf. eine vollständige Überprüfung durchzuführen und in anderen Fällen die Gültigkeit und Einschlägigkeit der Akkreditierung nebst weiteren nichttechnischen Anforderungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit) zu prüfen.
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 8b Satz 2 BioAbfV) *
In Artikel 3 Nummer 1 ist § 3 Absatz 8b Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 8 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Begründung
Der Änderungsvorschlag richtet sich inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 3 Absatz 8b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung der Vorlage. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 2 vorgesehen.
Die Regelung in § 3 Absatz 8b Satz 2 zweiter Halbsatz basiert offensichtlich auf Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie, der eine Doppelprüfung derselben Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt. Allerdings ist diese EG-Regelung bereits durch den vorausgehenden Absatz 8b Satz 1 und 2 erster Halbsatz umgesetzt. Denn wenn eine Prüfung derselben Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, liegt entweder eine gleichwertige Genehmigung vor (Satz 1) oder es sind zumindest gleichwertige Nachweise erbracht worden (Satz 2 erster Halbsatz).
Nach diesen beiden Regelungen in Absatz 8b ist der zweite Halbsatz des Satzes 2 nicht nur unnötig; er kann auch zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn - als dritte Nachweisvariante neben den vorausgehenden - wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt.
Eine solche Nachweisvariante würde den Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ad absurdum führen. Sie entspräche auch nicht den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Deshalb ist der zweite Halbsatz des Satzes 2 zu streichen.
In der Beratung zur BR-Drucksache 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 2 vermieden. Die neue Vorschrift ist eindeutig darauf bezogen, wie die Prüfung von konkreten Anerkennungen, die eine Untersuchungsstelle vorlegt, zu erfolgen hat.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 8b Satz 5 BioAbfV)*
In Artikel 3 Nummer 1 ist § 3 Absatz 8b Satz 5 zu streichen.
Begründung
Die Vorschrift ist mit ihren Verweisungen auf Vorschriften der Gewerbeordnung dazu bestimmt, hinsichtlich der Überprüfung der Fachkunde die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Fachkompetenz von natürlichen Personen, die diese durch Ausbildung, Berufsabschlüsse oder Berufserfahrung gewonnen haben.
In § 3 BioAbfV geht es allerdings um Anforderungen an ein Untersuchungslabor, die für eine Bekanntmachung zu erfüllen sind. Diese Anforderungen an ein Labor als technische Einrichtung unterscheiden sich aber ganz wesentlich von der Würdigung einer persönlichen Berufsqualifikation bei einem Sachverständigen. Für Laboratorien gelten europaweit harmonisierte Standards, die grundlegend in der DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) beschrieben sind. Jedes Labor in der EU ist als eine Einrichtung zu beurteilen, die diesen Standard in gleicher Weise zu erfüllen hat. Das Vorhandensein von kompetentem Personal ist eine Komponente dieser standardisierten Anforderungen (vgl. Nummer 4.1.5 der Norm: "Das Laboratorium muss [u.a.] leitendes Personal und technisches Personal haben, das über die erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen").
Mit diesem EU-weit gültigen Bewertungsstandard für die fachliche Qualifikation eines Laboratoriums ist der Ansatz der Richtlinie 2005/36/EG und der §§ 13a und 36a GewO nicht vereinbar. Diese Regelungen schaffen gewisse Vergünstigungen für natürliche Personen, die im Ausland arbeiten wollen. Damit wird in Bereichen, in denen keine EU-weit harmonisierten fachlichen Anforderungen bestehen, das Recht auf Freizügigkeit unterstützt: So reicht es nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie aus, wenn das Berufsqualifikationsniveau des Ausländers unmittelbar unter dem Niveau liegt, das der Aufnahmestaat fordert. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie bzw. § 36a Absatz 2 GewO muss dem Ausländer ggf. die Option eines Anpassungslehrgangs angeboten werden. Dies bedeutet nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie die Ausübung des Berufes in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen und ggf. verbunden mit einer Zusatzausbildung. Die Einzelheiten für einen solchen Anpassungslehrgang hätte die Behörde, die für die Anerkennung einer Untersuchungsstelle zuständig ist, im Einzelnen festzulegen.
Derartige Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind durchaus nachvollziehbar, soweit es um die persönliche Fachkompetenz von Sachverständigen geht; nur auf Sachverständige hebt die Begründung der Bundesregierung zur Verordnung ab (Allgemeiner Teil, unter I. am Ende, und Besonderer Teil, zu Artikel 2). Die §§ 3, 4 und 9 BioAbfV betreffen aber keine Sachverständigen. Die Erfüllung von normierten Standards durch ein Labor als technische Einrichtung unterfällt demgegenüber nicht der Pflicht der Mitgliedstaaten, die persönliche Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu unterstützen. Es würde im Widerspruch zu den maßgeblichen technischen Regelwerken stehen (und wäre praktisch nicht vollziehbar), einzelne Labormitarbeiter nach den Maßstäben der §§ 13a und 36a GewO zu beurteilen und ggf. im Einzelfall "Anpassungslehrgänge" zu regeln.
Die Bezüge zu §§ 13a und 36a GewO sind deshalb in diesem Kontext zu streichen.
9. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, Satz 5 - neu - und 6 - neu - ChemKlimaschutzV)
In Artikel 4 Nummer 1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom (einsetzen: Datum der Ausfertigung der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften) (BGBl. I S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,"
- bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "erfolgreich absolviert" die Wörter "haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind" und nach dem Wort "und" das Wort "jeweils" eingefügt.
- ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen."
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die nach Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen." "
Begründung
Zu Dreifachbuchstaben aaa und ccc:
Die Änderungsvorschläge zielen auf eine Klarstellung in der Verordnung ab, welche Voraussetzungen für Tätigkeiten an ortsfesten und mobilen Kälte- und Klimaanlagen erforderlich sind, ausgehend von der Annahme, dass für Rückgewinnungstätigkeiten aus allen mobilen Einrichtungen die Anforderungen nach VO (EG) Nr. 307/2008 ausreichend sind.
Nach dem Änderungsvorschlag in Dreifachbuchstabe ccc dürfen Personen, die die Sachkunde für Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen besitzen, auch Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen ausüben, aber nicht umgekehrt.
Nach den neuesten Überlegungen sollen - unabhängig davon, um welche mobile Anlagen es sich handelt - Sachkundenachweise nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bzw. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ChemKlimaschutzV Tätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 842/2006 abdecken. D.h. der Sachkundenachweis für Tätigkeiten an Kfz nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ChemKlimaschutzV könnte dann auch für Tätigkeiten an anderen mobilen Einrichtungen herangezogen werden. Diese Schlussfolgerung kann jedoch nicht aus der derzeitigen Fassung der ChemKlimaschutzV gezogen werden, da § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 klar auf Kfz und nicht auf andere mobile Anlagen abstellt.
Die bisherigen unterschiedlichen Überlegungen zu der Problematik lassen erwarten, dass im Vollzug wieder viele Fragestellungen auf die Länder zukommen könnten. Deshalb sollen klare Regelungen in der ChemKlimaschutzV geschaffen werden. Bleiben die Regelungen in der ChemKlimaschutzV wie bisher bestehen, dann können die Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht für Tätigkeiten an anderen mobilen Kälte-/Klimaanlagen, sondern nur an Klimaanlagen in Kfz herangezogen werden.
Außerdem wurde der Bezug in Satz 1 Nummer 1 auf § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung geändert. Richtigerweise muss auf den neu eingefügten § 5 Absatz 4 ChemOzonschichtV Bezug genommen werden, denn dort sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung geregelt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Wie Vorlage mit redaktioneller Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Änderung.
10. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Chem-KlimaschutzV)
In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe "§ 5 Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe "§ 5 Absatz 4" zu ersetzen.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung dient der Berichtigung des Verweises.
11. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 9a Absatz 2 ChemKlimaschutzV)
In Artikel 4 Nummer 3 sind in § 9a Absatz 2 die Wörter "über Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 5 sowie über die Erfüllung von Anforderungen nach § 5 Absatz 3," zu streichen.
Begründung
Die Streichung behebt eine Doppelung. Absatz 2 des § 9a beschränkt sich nur auf den Nachweis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung, während Absatz 3 den Nachweis aller sonstigen Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5 Absatz 3 betrifft.
12. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 9a Absatz 3 Satz 1 ChemKlimaschutzV) *
In Artikel 4 Nummer 3 ist § 9a Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
Begründung
Der vorgesehene Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz kann zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Antragsteller bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen. Gleichzeitig muss deutlich werden, dass Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird, wonach eine Doppelprüfung derselben oder im Wesentlichen vergleichbarer Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt ist.
In der Beratung zu BR-Drucksache 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 1 vermieden.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 9a Absatz 3 Satz 2, 3, Absatz 4 - neu - ChemKlimaschutzV)
In Artikel 4 Nummer 3 ist § 9a wie folgt zu ändern:
Begründung
Die hier geregelten Modalitäten der Nachweisvorlage sind gleichermaßen für die in Absatz 2 geregelten Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich. Sie sind daher in einem eigenen überarbeiteten Absatz aufzuführen.
14. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV)
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- "a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S.1139), die durch Artikel 4 der Verordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat," "
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass die angebundene Voraussetzung "Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung" nach wie vor auch im ersten Fall ("Ausbildung absolviert") vorliegen muss und nicht nur im zweiten Fall ("vom Erfordernis der Ausbildung befreit").
15. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 5 Absatz 5 Satz 4 ChemOzonSchichtV) *
In Artikel 5 Nummer 2 ist § 5 Absatz 5 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
Begründung
Der vorgesehene zweite Halbsatz von Satz 4 kann zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Antragsteller bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen. Gleichzeitig muss deutlich werden, dass Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird, wonach eine Doppelprüfung derselben oder im Wesentlichen vergleichbarer Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt ist.
In der Beratung zu BR-Drucksache 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 4 vermieden.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
16. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 5 Absatz 5 Satz 5 ChemOzonSchichtV)
In Artikel 5 Nummer 2 sind in § 5 Absatz 5 Satz 5 die Wörter "des Satzes 6" durch die Wörter "des Satzes 4" zu ersetzen.
Begründung
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
17. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 21 Absatz 4 und 5 DepV)
Artikel 7 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung
Die Übertragung der Regelungen, die für allgemeine Kompetenz-Bescheinigungen z.B. nach der AbfKlärV oder der BioAbfV gelten, auf die Konstellationen des § 21 Absatz 4 DepV ist nicht zutreffend. Es handelt sich um wesentlich andere Sachverhalte.
In § 21 Absatz 4 DepV erteilt die Behörde im Einzelfall einen Auftrag, bestimmte Unterlagen zu prüfen. Obwohl das Wort "bestimmen" verwendet wird, handelt es sich um eine schlichte Vergabe von Dienstleistungen seitens der öffentlichen Hand im Einzelfall; der Vorgang unterscheidet sich hierdurch grundlegend von der abstrakten Kompetenz-Bescheinigung etwa nach § 3 Absatz 5 AbfKlärV, die die Beauftragung durch einen Privaten vorbereitet. Demgemäß gibt es hier keine allgemein gültige "Bestimmung" und auch keine gleichwertige Anerkennung eines anderen Mitgliedstaates. Dieser Vorgang ist nicht mit einem Genehmigungstatbestand nach der Dienstleistungsrichtlinie gleichzustellen.
Die Regelung der Vorlage ist demnach weder europarechtlich erforderlich noch ist ihr praktischer Vollzug vorstellbar.
Ausweislich der Begründung zur Verordnung hat die Bundesregierung diese Besonderheit zwar teilweise erkannt und deshalb von einer bundesweiten Geltung dieser "Bestimmung" abgesehen. Damit werden die Probleme aber keinesfalls gelöst, sondern zugespitzt: Denn jetzt sind zwar (nach Absatz 5) gleichwertige Anerkennungen aus dem Ausland zu beachten; dies gilt aber nicht für gleichwertige Beurteilungen in einem anderen Land. Weiterhin ist die Frage der Gleichwertigkeit aus den dargestellten Gründen praktisch überhaupt nicht zu beantworten, weil eine Tätigkeit des Sachverständigen in einem früheren Fall sich auf einen ganz anders definierten Auftrag bezogen haben kann. Es ging dabei jedenfalls um andere Antragsunterlagen und ggf. nur um die Prüfung eines Teils dieser Unterlagen; und es ging bei früheren Erfahrungen des Sachverständigen um ein anderes Vorhaben mit anderen fachlichen Fragestellungen, von denen er unter Umständen nur einen Teil bearbeitete.
18. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 24 Absatz 2 Satz 1 DepV)
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b ist § 24 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Begründung
Nach § 24 DepV in der aktuell gültigen Fassung hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der Behörde bestimmten Sachverständigen näher bestimmte Überprüfungen durchführen zu lassen. Zur Vermeidung des Eindrucks, der künftige Satz 1 des § 24 Absatz 2 eröffne einen Anspruch darauf, als Sachverständiger für eine Überprüfung ausgewählt zu werden, sollte der Wortlaut wie vorgeschlagen geändert werden.
19. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 24 Absatz 2 Satz 2 - neu - DepV) *
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 24 Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.
Begründung
Die Vorschrift unterscheidet sich inhaltlich wesentlich von der Regelung in § 21 Absatz 4 DepV. Während in § 21 eine Auftragserteilung durch die Behörde selbst geregelt ist, geht es in § 24 um eine Bestimmung, die die Auftragserteilung durch den Anlagenbetreiber vorbereitet. Die Regelung in § 24 betrifft Anlagen nach der 4. BImSchV und weist auch ansonsten deutliche Parallelen zu § 29a BImSchG auf. Deshalb ist eine möglichst übereinstimmende Ausgestaltung sachgerecht.
Die Regelungen in § 29a BImSchG waren bereits Gegenstand der Beratungen zur BR-Drs. 158/10.
Gemäß der Überlegung, dass es in diesem Kontext - wie in § 29a BImSchG - um eine generelle Kompetenzbescheinigung geht, ist auch die Anordnung nach Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich, d.h. die Geltung für das gesamte Bundesgebiet. Andernfalls entstünde eine unverständliche Regelungslücke: Die Maßgeblichkeit von gleichwertigen Anerkennungen aus dem EU-Ausland wäre durch Absatz 3 angeordnet, gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Land würden dagegen als unbeachtlich gelten.
Außerdem muss - wie in den Beratungen zum BImSchG diskutiert - die Zuständigkeit für die Bestimmung geklärt werden. Es soll vermieden werden, dass eine Bestimmung in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Dies ist von den Ländern nicht erwünscht. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen und ein Kompetenzverlust vermieden.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo der Antragsteller seine Sachverständigentätigkeit ausüben will. Insoweit werden die Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt, indem die Vorschrift darauf abstellt, wo Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der Bestimmung und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach Absatz 3 Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung gleichwertig ist, erfolgt in dem Verfahren, in dem die konkrete Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist. Eine darüber hinaus gehende verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
20. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 24 Absatz 2 Satz 5 - neu -,
Absatz 3 Satz 5 DepV), Artikel 8 (§ 9 Absatz 7 Satz 6 - neu -, Absatz 8 Satz 5 GewAbfV), Artikel 12 (§ 10a Satz 5 und 6 der 5. BImSchV), Artikel 13 (§ 16 Absatz 3 Satz 8 und 9 der 12. BImSchV)
- a) In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b ist § 24 wie folgt zu ändern:
- b) In Artikel 8 ist § 9 wie folgt zu ändern:
- c) In Artikel 12 ist § 10a wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 5 ist die Angabe "Sätze 2 bis 5" durch die Angabe "Satz 2 bis 6" zu ersetzen.
- bb) Satz 6 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Das Wort "und" ist durch ein Komma zu ersetzen.
- bbb) Nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 4 Satz 4" einzufügen.
- d) In Artikel 13 ist § 16 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 8 ist die Angabe "Sätze 2 bis 5" durch die Angabe "Satz 2 bis 6" zu ersetzen.
- bb) Satz 9 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Das Wort "und" ist durch ein Komma zu ersetzen.
- bbb) Nach der Angabe "Absatz 2" ist die Angabe "und 4 Satz 4" einzufügen.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, Verfahrensvorschriften bezüglich Rückfragen im Heimatland eines EU-Ausländers aus der Gewerbeordnung in die Verfahren zur Überprüfung nach der DepV zu übernehmen.
Zu Buchstabe a) bb), b) bb), c) und d):
Das Verfahrensrecht der Gewerbeordnung wird von der Vorlage unvollständig in Bezug genommen. Teilweise mögen die Vorschriften wegen der Übereinstimmung mit § 71a Absatz 2, §§ 71b ff. VwVfG entbehrlich sein. Zumindest die Möglichkeit, Informationen über einen Antragsteller im Herkunftsstaat einzuholen, ist aber bei einem Verfahren analog §§ 36a und 13a GewO wesentlich und darf nicht entfallen.
In § 42a Absatz 2 Satz 2 VwVfG fehlt ein Vorbehalt, wie ihn § 13a Absatz 2 Satz 6 und § 36a Absatz 4 Satz 5 GewO vorsehen. Die Regelungen in der Gewerbeordnung unterscheiden sich von dem Erfordernis vollständiger Antragsunterlagen.
Zu Buchstabe a) aa), b) aa):
Die Ergänzungen in § 24 Absatz 2 Satz 5 - neu - DepV und § 9 Absatz 7 Satz 6 - neu - GewAbfV klären bezüglich der sensiblen Frage, inwieweit ein Rückfragebedarf der prüfenden Behörde im Heimatstaat des Antragstellers die Frist für das Verfahren hemmt, den Bezug zwischen den Vorschriften nach dem VwVfG und denjenigen nach der GewO. Diese beiden Gesetze haben zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien mit ähnlicher Zielrichtung, der Dienstleistungsrichtlinie (im VwVfG) einerseits und der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie andererseits (in der GewO) zwei Verfahrensvorschriften geschaffen, die für den praktischen Vollzug miteinander verknüpft werden müssen.
Vergleichbare Regelungen waren bereits Gegenstand der Beratungen zur BR-Drs. 158/10 (PDF) betreffend §§ 26, 29a BImSchG und § 49 KrW-/AbfG.
Zu Buchstabe c), d):
Ein Verweis auf die Hemmung des Fristablaufs in § 36a Absatz 4 Satz 5 ist nicht erforderlich, da eine entsprechende Geltung der Fristen des § 36a Absatz 4 Satz 1 bis 3 GewO nicht geregelt ist und nach der Begründung zur Verordnung eine Umsetzung der Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie, die Genehmigungsverfahren betreffen, nicht erforderlich ist; dazu gehören auch die Regelungen zu Fristen in Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie.
21. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 24 Absatz 3 Satz 1 DepV)
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b ist § 24 Absatz 3 Satz 1 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 24 Absatz 3 im bisherigen Satz 3 die Wörter "Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2" durch die Wörter "Nachweise nach Satz 1" zu ersetzen.
Begründung
Die Verordnung sieht vor, dass gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum "Bestimmungen" nach Absatz 1 Satz 1 gleichstehen. Dort ist das gutachterliche Tätigwerden von Sachverständigen im Einzelfall nach individueller Bestimmung durch den Anlagenbetreiber im Einvernehmen mit der Behörde normiert. Eine Anerkennung im Ausland kann nicht einer solchen Einzelfallbestimmung gleich stehen, denn sonst wäre eine Vielzahl qualifizierter Personen gleichzeitig berufen, gutachterlich tätig zu werden, ohne dass noch Spielraum für eine Bestimmung durch den Anlagenbetreiber möglich wäre. Durch die verbleibenden Vorgaben des künftigen Absatzes 3 wird gewährleistet, dass gleichwertig qualifizierte Ausländer angemessene Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 finden.
22. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 24 Absatz 3 Satz 2 DepV) *
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b ist § 24 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Begründung
Der Änderungsvorschlag richtet sich inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 24 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung der Vorlage. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 2 vorgesehen.
Die Regelung in § 24 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz basiert offensichtlich auf Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie, der eine Doppelprüfung derselben Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt. Allerdings ist diese EG-Regelung bereits durch den vorausgehenden Absatz 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz umgesetzt. Denn wenn eine Prüfung derselben Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, liegt entweder eine gleichwertige Genehmigung vor (Satz 1) oder es sind zumindest gleichwertige Nachweise erbracht worden (Satz 2 erster Halbsatz).
Nach diesen beiden Regelungen in Absatz 3 ist der zweite Halbsatz des Satzes 2 nicht nur unnötig; er kann auch zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn - als dritte Nachweisvariante neben den vorausgehenden - wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt.
Eine solche Nachweisvariante würde den Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ad absurdum führen. Sie entspräche auch nicht den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Deshalb ist der zweite Halbsatz in Satz 2 zu streichen.
In der Beratung zur BR-Drucksache 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 2 vermieden. Die neue Vorschrift ist eindeutig darauf bezogen, wie die Prüfung von konkreten Anerkennungen, die eine Untersuchungsstelle vorlegt, zu erfolgen hat.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
23. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 24 Absatz 3 Satz 5 DepV) *
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 24 Absatz 3 Satz 5 nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ", der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist," einzufügen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Anpassung an die Vorgaben des Europarechts.
Ausweislich der Begründung zur Verordnung dient Satz 5 der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sowohl nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie als auch gemäß der Begründung zur Verordnung ist es erforderlich, dass die Sachverständigen, die hier nur vorübergehend tätig werden wollen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Diese Voraussetzung soll deshalb - wie in § 13a Absatz 1 Satz 1 GewO - in der entsprechenden Regelung der Deponieverordnung eindeutig übernommen werden.
24. Zu Artikel 8 (§ 9 Absatz 7 Satz 2 GewAbfV) *
In Artikel 8 ist § 9 Absatz 7 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll.
Folgeänderung:
In Artikel 8 ist in § 9 Absatz 7 Satz 3 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bekanntgabe" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung in Absatz 7 ist unklar hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bekanntgabe. Sie kann auch so verstanden werden, dass eine Bekanntgabe in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Dies ist von den Ländern nicht erwünscht. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen und ein Kompetenzverlust vermieden.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo der Antragsteller seine Tätigkeit ausüben will. Insoweit werden die Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt, indem die Vorschrift darauf abstellt, wo Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der Bekanntgabe und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach Absatz 8 Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung gleichwertig ist, erfolgt bei der Überwachung nach Absatz 6. Eine darüber hinausgehende verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Die Regelung stimmt weitgehend mit derjenigen in §§ 26, 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein, die Gegenstand der BR-Drs. 158/10 (PDF) war.
25. Zu Artikel 8 (§ 9 Absatz 8 Satz 2 GewAbfV) *
In Artikel 8 ist § 9 Absatz 8 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Begründung
Der Änderungsvorschlag richtet sich inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 9 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung der Vorlage. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 2 vorgesehen.
Die Regelung in § 9 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz basiert offensichtlich auf Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie, der eine Doppelprüfung derselben Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt. Allerdings ist diese EG-Regelung bereits durch den vorausgehenden Absatz 8 Satz 1 und 2 erster Halbsatz umgesetzt. Denn wenn eine Prüfung derselben Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, liegt entweder eine gleichwertige Genehmigung vor (Satz 1) oder es sind zumindest gleichwertige Nachweise erbracht worden (Satz 2 erster Halbsatz).
Nach diesen beiden Regelungen in Absatz 8 ist der zweite Halbsatz des Satzes 2 nicht nur unnötig; er kann auch zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn - als dritte Nachweisvariante neben den vorausgehenden - wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt.
Eine solche Nachweisvariante würde den Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ad absurdum führen. Sie entspräche auch nicht den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Deshalb ist der zweite Halbsatz in Satz 2 zu streichen.
In der Beratung zur BR-Drucksache 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 2 vermieden. Die neue Vorschrift ist eindeutig darauf bezogen, wie die Prüfung von konkreten Anerkennungen, die eine Untersuchungsstelle vorlegt, zu erfolgen hat.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
26. Zu Artikel 8 (§ 9 Absatz 8 Satz 5 GewAbfV) *
In Artikel 8 sind in § 9 Absatz 8 Satz 5 nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ", der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist," einzufügen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Anpassung an die Vorgaben des Europarechts.
Ausweislich der Begründung zur Verordnung dient Satz 5 der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sowohl nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie als auch gemäß der Begründung zur Verordnung ist es erforderlich, dass die Sachverständigen, die hier nur vorübergehend tätig werden wollen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Diese Voraussetzung soll deshalb - wie in § 13a Absatz 1 Satz 1 GewO - in der entsprechenden Regelung der GewAbfV eindeutig übernommen werden.
27. Zu Artikel 9 (§ 3 Absatz 11 Satz 2 AbfKlärV)**
In Artikel 9 ist § 3 Absatz 11 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach den Absätzen 2, 5 und 6 vorrangig ausgeübt werden soll.
Folgeänderung:
In Artikel 9 ist in § 3 Absatz 11 Satz 3 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bestimmung" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung in Absatz 11 ist unklar hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bestimmung. Sie kann auch so verstanden werden, dass eine Bestimmung in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Dies ist von den Ländern nicht erwünscht. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen und ein Kompetenzverlust vermieden.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo der Antragsteller seine Tätigkeit ausüben will. Insoweit werden die Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt, indem die Vorschrift darauf abstellt, wo Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der Bestimmung und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen nach Absatz 12 Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung gleichwertig ist, erfolgt bei der Überwachung des Entsorgungsvorgangs durch die örtlich zuständige Abfallbehörde. Eine darüber hinausgehende verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Die Regelung stimmt weitgehend mit derjenigen in § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein, die Gegenstand der BR-Drs. 158/10 (PDF) war.
28. Zu Artikel 9 (§ 3 Absatz 11 Satz 4 - neu - AbfKlärV) *
In Artikel 9 ist in § 3 Absatz 11 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
- Die zuständige Behörde kann von einem überregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (einsetzen: Fundstelle der DIN-Norm) vorlegt, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang 1 bezieht.
Begründung
Die Prüfung der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung von Laboren, die spezielle Aufgaben wie die Untersuchung nach § 3 AbfKlärV durchführen, erfordert ein hohes Maß an spezialisiertem Fachwissen. Andererseits handelt es sich um Verwaltungsverfahren, die nur selten durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund ist an die unter Laboren verbreitete Praxis anzuknüpfen, einen Fachkundenachweis durch ein Akkreditierungsverfahren zu erbringen. Es entspricht der eingeführten Routine bei umweltrechtlichen Kompetenzprüfungen, dass eine solche Akkreditierung die behördliche Bekanntgabe (Notifizierung) zwar nicht komplett ersetzt, aber die Prüfung durch die Anerkennungsbehörde erheblich vereinfacht.
Angesichts der Tatsache, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nunmehr EU-weit staatliche Akkreditierungsstellen zur Verfügung stehen, ist es angebracht, das Mittel der Akkreditierung noch stärker als im bisherigen Recht zur Vorbereitung der behördlichen Bekanntgabe-Entscheidung zu nutzen. Einem überregional tätigen Labor kann es ohne Weiteres zugemutet werde, einen Kompetenznachweis gemäß dem verbreiteten Standard - also durch eine Akkreditierungsstelle - zu erbringen. Die Vollzugsbehörden der Länder werden hierdurch von dem Erfordernis entlastet, für den seltenen Eventualfall, in dem eine umfassende fachliche Überprüfung eines großen Labors beantragt wird, jederzeit verfügbares Fachpersonal vorzuhalten, das den Antrag mit einem knappen Zeitrahmen abzuarbeiten hätte.
Mit dieser Regelung wird die Aufgabenstellung der Länder-Bekanntgabestellen darauf begrenzt, bei kleineren, nur regional tätigen Untersuchungsstellen ggf. eine vollständige Überprüfung durchzuführen und in anderen Fällen die Gültigkeit und Einschlägigkeit der Akkreditierung nebst weiteren nichttechnischen Anforderungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit) zu prüfen.
29. Zu Artikel 9 (§ 3 Absatz 12 Satz 2 AbfKlärV) *
In Artikel 9 ist § 3 Absatz 12 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 11 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Begründung
Der Änderungsvorschlag richtet sich inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 3 Absatz 12 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung der Vorlage. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 2 vorgesehen.
Die Regelung in § 3 Absatz 12 Satz 2 zweiter Halbsatz basiert offensichtlich auf Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie, der eine Doppelprüfung derselben Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten untersagt. Allerdings ist diese EG-Regelung bereits durch den vorausgehenden Absatz 12 Satz 1 und 2 erster Halbsatz umgesetzt. Denn wenn eine Prüfung derselben Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, liegt entweder eine gleichwertige Genehmigung vor (Satz 1) oder es sind zumindest gleichwertige Nachweise erbracht worden (Satz 2 erster Halbsatz).
Nach diesen beiden Regelungen in Absatz 12 ist der zweite Halbsatz des Satzes 2 nicht nur unnötig; er kann auch zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn - als dritte Nachweisvariante neben den vorausgehenden - wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt.
Eine solche Nachweisvariante würde den Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ad absurdum führen. Sie entspräche auch nicht den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Deshalb ist der zweite Halbsatz in Satz 2 zu streichen.
In der Beratung zur BR-Drs. 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates (Drs. 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 2 vermieden. Die neue Vorschrift ist eindeutig darauf bezogen, wie die Prüfung von konkreten Anerkennungen, die eine Untersuchungsstelle vorlegt, zu erfolgen hat.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
30. Zu Artikel 9 (§ 3 Absatz 12 Satz 5 AbfKlärV) *
In Artikel 9 ist § 3 Absatz 12 Satz 5 zu streichen.
Begründung
Die Vorschrift ist mit ihren Verweisungen auf Vorschriften der Gewerbeordnung dazu bestimmt, hinsichtlich der Überprüfung der Fachkunde die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Fachkompetenz von natürlichen Personen, die diese durch Ausbildung, Berufsabschlüsse oder Berufserfahrung gewonnen haben.
In § 3 AbfKlärV geht es allerdings um Anforderungen an ein Untersuchungslabor, die für eine Bekanntmachung zu erfüllen sind. Diese Anforderungen an ein Labor als technische Einrichtung unterscheiden sich aber ganz wesentlich von der Würdigung einer persönlichen Berufsqualifikation bei einem Sachverständigen. Für Laboratorien gelten europaweit harmonisierte Standards, die grundlegend in der DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) beschrieben sind. Jedes Labor in der EU ist als eine Einrichtung zu beurteilen, die diesen Standard in gleicher Weise zu erfüllen hat. Das Vorhandensein von kompetentem Personal ist eine Komponente dieser standardisierten Anforderungen (vgl. Nummer 4.1.5 der Norm: "Das Laboratorium muss [u.a.] leitendes Personal und technisches Personal haben, das über die erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen").
Mit diesem EU-weit gültigen Bewertungsstandard für die fachliche Qualifikation eines Laboratoriums ist der Ansatz der Richtlinie 2005/36/EG und der §§ 13a, 36a GewO nicht vereinbar. Diese Regelungen schaffen gewisse Vergünstigungen für natürliche Personen, die im Ausland arbeiten wollen. Damit wird in Bereichen, in denen keine EU-weit harmonisierten fachlichen Anforderungen bestehen, das Recht auf Freizügigkeit unterstützt: So reicht es nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie aus, wenn das Berufsqualifikationsniveau des Ausländers unmittelbar unter dem Niveau liegt, das der Aufnahmestaat fordert. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie bzw. § 36a Absatz 2 GewO muss dem Ausländer ggf. die Option eines Anpassungslehrgangs angeboten werden. Dies bedeutet nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie die Ausübung des Berufes in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen und ggf. verbunden mit einer Zusatzausbildung. Die Einzelheiten für einen solchen Anpassungslehrgang hätte die Behörde, die für die Anerkennung einer Untersuchungsstelle zuständig ist, im Einzelnen festzulegen.
Derartige Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind durchaus nachvollziehbar, soweit es um die persönliche Fachkompetenz von Sachverständigen geht; nur auf Sachverständige hebt die Begründung der Bundesregierung zur Verordnung ab (Allgemeiner Teil, unter I. am Ende, und Besonderer Teil, zu Artikel 2). § 3 AbfKlärV betrifft aber keine Sachverständigen. Die Erfüllung von normierten Standards durch ein Labor als technische Einrichtung unterfällt demgegenüber nicht der Pflicht der Mitgliedstaaten, die persönliche Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu unterstützen. Es würde im Widerspruch zu den maßgeblichen technischen Regelwerken stehen (und wäre praktisch nicht vollziehbar), einzelne Labormitarbeiter nach den Maßstäben der §§ 13a, 36a GewO zu beurteilen und ggf. im Einzelfall "Anpassungslehrgänge" zu regeln.
Die Bezüge zu §§ 13a und 36a GewO sind deshalb in diesem Kontext zu streichen.
31. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b - neu - (§ 6 Absatz 6 RohrFLtgV)
Artikel 10 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
<wie Vorlage>
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2010" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2012" ersetzt."
Begründung
§ 6 Absatz 6 RohrFLtgV stellt eine Übergangsregelung dar, die es den Betreibern ermöglicht, Prüfstellen, die nach alter Rechtslage bereits anerkannt wurden, mit der Prüfung der Anlage zu beauftragen. Die Übergangsregelung soll nach derzeitiger Rechtslage am 31. Dezember 2010 auslaufen. Bisher auf Grundlage der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten anerkannte Organisationen sind demnach nach Ablauf dieser Frist nicht mehr befugt, die Anlagenüberprüfung vorzunehmen.
Da derzeit Landesverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die Anerkennung der Prüfstellen fehlen, ist ab 1. Januar 2011 ein Mangel an anerkannten Prüfstellen zu befürchten.
Ob durch Schaffung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen dieses Problem bis Ende des Jahres gelöst werden kann, ist bereits fraglich. Es erscheint jedenfalls zweckmäßig, mit dem Erlass einer Zuständigkeitsverordnung abzuwarten, bis die Rohrfernleitungsverordnung an die Dienstleistungsrichtlinie angepasst ist. Anderenfalls sind in der Landesverordnung insbesondere Regelungen zum Verfahren aufzunehmen, die wenig später durch Änderung der Rohrfernleitungsverordnung obsolet würden. Nach Aussage des BMU ist mit dem Inkrafttreten der Änderung jedoch erst im Herbst dieses Jahres zu rechnen, so dass die Schaffung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelung sowie der Abschluss der Anerkennungsverfahren bis Ende 2010 binnen kürzester Zeit zu erfolgen hätte.
Ferner ist langfristig geplant, die Aufgabe der Anerkennung auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung erfordert allerdings die Änderung des Staatsvertrags über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16./17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. Dezember 2003.
Da die Anerkennung in Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG im gesamten Bundesgebiet gilt, ist im Interesse an einem bundeseinheitlichen Standard zu vermeiden, dass sich die Anerkennungspraxis in den Ländern unterschiedlich entwickelt. Mit Übertragung der Aufgabe auf die ZLS als einheitliche Ankerkennungsbehörde kann dieser Standard sichergestellt werden. Die Übergangsfrist ist daher bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern, damit in dieser Zeit die Änderung des Staatsvertrages erfolgen kann.
32. Zu Artikel 11 (Anhang Nummer 5.1 Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV)
In Artikel 11 sind im Anhang Nummer 5.1 Spalte 1 und Spalte 2 jeweils im letzten Satz die Wörter "keinen höheren Dampfdruck" durch die Wörter "keine höhere Flüchtigkeit" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung und 1:1-Anpassung an den Text der VOC-Richtlinie 1999/13/EC bzw. den Entwurf der Industrieemissionsrichtlinie. Unter dem in der EU-Richtlinie genannten Begriff Flüchtigkeit kann der Dampfdruck von 0,01 Kilopascal bei den Temperaturen der jeweiligen Verwendungsbedingungen, aber auch der gleiche Verdampfungsverlust, das gleiche Verdunstungsverhalten bzw. die gleiche Verdunstungsgeschwindigkeit bei den jeweiligen Verwendungsbedingungen verstanden werden. Neben der Temperatur kann unter Umständen auch der Druck der jeweiligen Prozesse relevant sein.
33. Zu Artikel 12 (§ 10a Satz 1 und 5 der 5. BImSchV)
In Artikel 12 ist § 10a wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen: *
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
- b) In Satz 5 sind nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ", der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist," einzufügen. *
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die vorgeschlagene Änderung ist inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 10a Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung der Vorlage gerichtet. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 1 vorgesehen.
Der zweite Halbsatz des Satzes 1 kann zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen.
In der Beratung zu BR-Drs. 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates ( 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 1 vermieden.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
Zu Buchstabe b:
Der Änderungsvorschlag dient der Anpassung an die Vorgaben des Europarechts.
Ausweislich der Begründung zur Verordnung dient Satz 5 der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sowohl nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie als auch gemäß der Begründung zur Verordnung ist es erforderlich, dass die Sachverständigen, die hier nur vorübergehend tätig werden wollen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Diese Voraussetzung soll deshalb - wie in § 13a Absatz 1 Satz 1 GewO - in der entsprechenden Regelung der 5. BImSchV eindeutig übernommen werden.
34. Zu Artikel 13 (§ 16 Absatz 3 Satz 4 und 8 der 12. BImSchV)
In Artikel 13 ist § 16 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 4 ist wie folgt zu fassen: *
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt werden.
- b) In Satz 8 sind nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ", der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist," einzufügen.**
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Änderungsvorschlag ist inhaltlich vorrangig auf die Streichung von § 16 Absatz 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der Fassung des Regierungsentwurfs gerichtet. Als unbedenkliche Ersatzregelung wird eine neue Formulierung für den gesamten Satz 4 vorgesehen.
Der zweite Halbsatz von Satz 4 kann zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen.
In der Beratung zu BR-Drs. 158/10 (PDF) hat die Bundesregierung das Anliegen vorgetragen, den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie in die Umsetzungsvorschriften aufzunehmen. In der Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates ( 158/10(B) ) hat sie eine neue Formulierung für die entsprechenden Vorschriften des Artikelgesetzes vorgeschlagen (Stellungnahme zu Ziffer 4, BT-Drs. 17/1904). Damit werden die Probleme der ursprünglichen Regelung in Satz 4 vermieden.
Der vorliegende Änderungsvorschlag greift diese Empfehlung der Bundesregierung, die im Deutschen Bundestag übernommen wurde, auf.
Zu Buchstabe b:
Der Änderungsvorschlag dient der Anpassung an die Vorgaben des Europarechts.
Ausweislich der Begründung zur Verordnung dient Satz 8 der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sowohl nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie als auch gemäß der Begründung zur Verordnung ist es erforderlich, dass die Sachverständigen, die hier nur vorübergehend tätig werden wollen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Diese Voraussetzung soll deshalb - wie in § 13a Absatz 1 Satz 1 GewO - in der entsprechenden Regelung der 12. BImSchV eindeutig übernommen werden.
B.
- 35. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß § 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.