A. Problem und Ziel
- Die internationale Beförderung gefährlicher Güter ist bislang für die Stromsysteme von Rhein und Mosel durch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) geregelt. Das ADN-Übereinkommen soll gleiche Bestimmungen gesamteuropäisch in Kraft setzen, um insbesondere das Stromsystem der Donau zu erfassen und die Übernahme der Bestimmungen in das Recht der Europäischen Union zu ermöglichen.
B. Lösung
- Inkraftsetzung des ADN-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen weder Verwaltungskosten noch Vollzugsaufwand, da die nötigen Strukturen und Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) in Verbindung mit dem ADNR für die Bundesrepublik Deutschland bereits bestehen.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft sowie die sozialen Systeme entstehen keine Kosten. Im Gegenteil sind für die betroffene Transportwirtschaft Kostensenkungen und eine verbesserte Wettbewerbssituation zu erwarten, da vorhandene Zulassungen, Genehmigungen und Binnenschiffe im gesamten europäischen Raum verwendet werden können. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Entwurf Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Genf am 26. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens einschließlich von Änderungen oder Neufassungen der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt dienen, oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, in Kraft zu setzen.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Sonderabkommen nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die bundeseigene Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt zu erlassen.
- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens jeweils in einer Neufassung bekannt zu machen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (3) Die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens*) tritt ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dem nach Absatz 2 bekannt zu gebenden Datum in Kraft.
*) Die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Begründung zum Vertragsgesetz
I. Allgemeines
Durch das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) soll nunmehr unter Einbeziehung der ADN-Empfehlungen ein verbindlicher Rechtsrahmen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen eingeführt werden. Das ADN-Übereinkommen, das aus dem eigentlichen Übereinkommen und einer diesem Übereinkommen beigefügten Verordnung besteht, hat zum Ziel
- - die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verbessern,
- - durch Erhöhung des Sicherheitsstandards wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
- - die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern.
Das ADN-Übereinkommen schafft damit für das gesamte europäische Binnenwasserstraßennetz einheitliche Beförderungsvorschriften, die dem für den Rhein geltenden hohen Sicherheitsstandard entsprechen. Darüber hinaus komplettiert es für den Binnenschifffahrtsbereich die bereits vorhandenen europäischen Regelwerke über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene.
Das ADN-Übereinkommen legt einheitliche Regeln für die sichere internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen fest, die mit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Einklang stehen. Daneben wird es notwendig, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auch auf den Inlandsverkehr auszudehnen. Für den Bereich der Europäischen Union ist eine entsprechende Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Vorbereitung. Die übrigen Vertragsstaaten werden bei ihren innerstaatlichen Regelungen die Bestimmungen des Übereinkommens gleichfalls zu berücksichtigen haben. Das ADN-Übereinkommen trägt damit zur Harmonisierung der Bedingungen für den Gefahrguttransport auf Binnenwasserstraßen bei und wird gleichzeitig die Verkehrssicherheit auf nationaler Ebene verbessern.
Bislang haben fünf Staaten das Übereinkommen ratifiziert, Bulgarien als sechster Staat tritt in Kürze hinzu. Mit der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland kann die nötige Anzahl von Ratifizierungen zum Inkrafttreten des Übereinkommens erreicht werden.
Der Übernahme des Übereinkommens in deutsches Recht und seiner Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland dient dieses Gesetz.
Durch das Gesetz entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine neuen Kosten, da die nötigen Verwaltungsstrukturen, Aufgabenverteilungen und Zuweisungen von Verantwortlichkeiten bereits im Rahmen der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) in Verbindung mit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorhanden sind. Für die betroffene Transportwirtschaft entstehen gleichfalls keine Kosten, im Gegenteil entstehen Kostenvorteile insbesondere dadurch, dass Beförderungen gefährlicher Güter nach Inkrafttreten des Übereinkommens im gesamten europäischen Raum nach gleichen Vorgaben und Sicherheitsanforderungen durchgeführt werden dürfen und bisher für die internationale Schifffahrt außerhalb des Rheinstromregimes erforderliche zusätzliche Genehmigungen und Zeugnisse entfallen können. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Das Gesetz bedarf nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung nach Absatz 1 bezieht sich auf Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 19 des Übereinkommens und der Verordnung in der Anlage nach Artikel 20 des Übereinkommens. Dabei handelt es sich um die Umsetzung völkerrechtlich bindender internationaler Beschlüsse zur Umsetzung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt oder zur Änderung des anzuwendenden technischen Rechts oder verwaltungsmäßiger Verfahren. Eine rechtzeitige innerstaatliche Umsetzung der Änderungen ist völkerrechtlich erforderlich. In diesen Fällen besteht kein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum. Daher soll die Umsetzung dieser Beschlüsse durch Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen werden.
Zu Absatz 2
Bei der Ermächtigung nach Absatz 2 wird davon ausgegangen, dass Sonderabkommen nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens allgemeine Regelungen betreffen können, die der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Erprobung neuer technischer Verfahren zwischen den üblichen Änderungen der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens, die alle zwei Jahre erfolgen, dienen. Diese sind durch Rechtsverordnung innerstaatlich in Kraft zu setzen. Um diese Sonderabkommen zeitnah umzusetzen und den Anwendern in Deutschland nutzbar zu machen, ist ein einfaches Verfahren erforderlich. Daher soll die Inkraftsetzung solcher Sonderabkommen durch Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften im Bereich der bundeseigenen Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt gemäß Artikel 86 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 Abs. 1 und Artikel 89 des Grundgesetzes.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Befugnis für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, nach umfangreicheren Änderungen eine Neufassung der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung bekannt zu machen. Dies dient der Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit und erleichtert die Anwendung der detaillierten technischen Vorschriften.
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dies entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Zu Absatz 3
Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Verordnung in der Anlage zum Übereinkommen erst ein Jahr nach dem Übereinkommen in Kraft tritt, damit der Verwaltungsausschuss zuvor die Anpassung der Vorschriften an die zwischenzeitlichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und an die Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vornehmen und in Kraft setzen kann.
Diese Anpassung der Vorschriften der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens wird zwischenzeitlich kontinuierlich vom vorläufigen Sicherheitsausschuss im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) vorgenommen. Die provisorisch beschlossenen Anpassungen werden von der ECE in zweijährigem Abstand veröffentlicht. Die veröffentlichten Änderungen werden regelmäßig als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in die Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) übernommen und so bereits vorab im Bereich der Donau zur Anwendung gebracht.
Damit wird unterschiedliches Recht zwischen diesem Übereinkommen und dem ADNR dauerhaft vermieden. Daher soll die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 erst ein Jahr später als das Übereinkommen selbst in Kraft treten.
Schlussbemerkung
Die sicherheitstechnischen Anforderungen des Übereinkommens und seiner Anlage - unter Berücksichtigung der zuvor bereits beschriebenen kontinuierlichen Anpassung - entsprechen dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regelwerk zur Beförderung gefährlicher Güter auf den Binnenwasserstraßen. Zusätzliche Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden daher nicht entstehen.
Für die Durchführung des Übereinkommens werden ein Verwaltungsausschuss sowie ein Sicherheitsausschuss eingesetzt. Hierbei werden bestehende Strukturen genutzt (ECE, Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Donaukommission), sodass kein zusätzlicher Vollzugsaufwand zu erwarten ist.
Im Hinblick darauf, dass die durch das Übereinkommen eingeführten Sicherheitsanforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen entsprechen, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Die Ausdehnung der Sicherheitsanforderungen auf das gesamte europäische Binnenwasserstraßennetz kann vielmehr zu einer Erleichterung des internationalen Warenverkehrs und einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen führen.
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Die Vertragsparteien, in dem Wunsche, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:
- a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken,
- b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern, in der Erwägung, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten "Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen" in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt, haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
- 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.
- 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören.
- 3. Dieses Übereinkommen findet weder auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen noch auf sonstige einem Staat gehörende oder von diesem betriebene Schiffe Anwendung, solange dieser Staat sie ausschließlich zu staatlichen und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfähigkeit der ihr gehörenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist.
Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
- 1. Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.
- 2. Die beigefügte Verordnung umfasst:
- a) Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen;
- b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen;
- c) Allgemeine Übergangsbestimmungen;
- d) Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:
- a) "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
- b) "gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
- c) "internationale Beförderung von gefährlichen Gütern" jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
- d) "Binnenwasserstraßen" alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;
- e) "Seeschifffahrtsstraßen" die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;
- f) "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
- g) "zuständige Behörde" eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;
- h) "Untersuchungsstelle" eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.
Kapitel II
Bestimmungen technischer Art
Artikel 4
Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen
- 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung sein.
- 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.
- 3. Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.
Artikel 5
Befreiungen
- Dieses Übereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden, wenn aufgrund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleistet ist.
Artikel 6
Rechte der Staaten
- Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.
Artikel 7
Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen
- 1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, für eine in der beigefügten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,
- a) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen untersagt ist, unter gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Beförderungen auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder
- b) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, auf ihren Binnenwasserstraßen unter anderen Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgesehen sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können. Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich bekannt gegeben, der sie den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.
- 2. Jede Vertragspartei behält das Recht, unter Beachtung der in der beigefügten Verordnung aufgeführten Verfahren über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern in Tankschiffen zu erteilen, deren Beförderung in Tankschiffen nach den Beförderungsvorschriften der beigefügten Verordnung nicht gestattet ist.
- 3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefügten Verordnung nicht entspricht, sofern das in der beigefügten Verordnung festgelegte Verfahren beachtet wird:
- a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder Ausrüstungen oder die Anwendung von bestimmten baulichen Maßnahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgeschrieben sind;
- b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
- 1. Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gemäß den bis zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europäischen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gültigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten.
- 2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.
- 3. Für Schiffe gemäß Absatz 2, die ausschließlich zu Beförderungen auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Teile davon beschränkt ist.
- 4. Bei Einführung neuer Bestimmungen in die beigefügte Verordnung können die Vertragsparteien neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen. Diese Übergangsbestimmungen enthalten die Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.
Artikel 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen
- Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 10
Vertragsparteien
- 1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
- a) durch dessen endgültige Unterzeichnung;
- b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben;
- c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
- 2. Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.
- 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 11
Inkrafttreten
- 1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat. Die beigefügte Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften, kommt jedoch erst zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung.
- 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem sieben der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat nach endgültiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die beigefügte Verordnung ist zum gleichen Zeitpunkt anzuwenden. Falls die in Absatz 1 genannte Frist für die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung.
Artikel 12
Kündigung
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
- 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
Artikel 13
Erlöschen
- 1. Fällt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines Zeitraums von zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.
- 2. Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen zur Regelung der multimodalen Gefahrgutbeförderung geschlossen werden sollte, werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung der Schiffe, die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit Tankschiffen betreffen, die mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten Übereinkommens im Widerspruch stehen, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des weltweiten Übereinkommens geworden sind, am Tag des Inkrafttretens dieses weltweiten Übereinkommens automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt.
Artikel 14
Erklärungen
- 1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das oder die in der Notifikation genannten Gebiete einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
- 2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kündigen.
- 3.
- a) Außerdem kann jeder Staat bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für bestimmte Binnenwasserstraßen in seinem Gebiet nicht gelten soll, vorausgesetzt, diese Wasserstraßen sind nicht Bestandteil des Binnenschifffahrtsstraßennetzes von internationaler Bedeutung, wie es im AGN definiert wird. Wird eine solche Erklärung abgegeben, nachdem der Staat das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das Übereinkommen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär auf den genannten Binnenwasserstraßen unwirksam.
- b) Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraßen befinden, die unter das AGN fallen, aber zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens einem völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens auf diesen Binnenwasserstraßen davon abhängig ist, dass die nach dem Statut dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklärung ist während der endgültigen Unterzeichnung des Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.
- 4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 3a) oder 3b) abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach Absatz 3a) oder 3b) abgegebenen Erklärung genannten Binnenwasserstraßen gilt. Das Übereinkommen wird für die in der Notifikation genannten Binnenwasserstraßen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 15
Streitigkeiten
- 1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.
- 2. Streitigkeiten, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden, können von den streitenden Vertragsparteien vor den Verwaltungsausschuss gebracht werden, der sie prüft und Empfehlungen für deren Beilegung ausspricht.
- 3. Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1 oder 2 beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht vorgetragen, wenn eine der streitenden Vertragsparteien dies beantragt, und infolgedessen an einen oder mehrere von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter verwiesen. Gelingt es den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Schiedsgerichtsantrag nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann eine dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.
- 4. Der Schiedsspruch des oder der gemäß Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien verbindlich.
Artikel 16
Vorbehalte
- 1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht als für ihn verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist Artikel 15 gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.
- 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben.
- 3. Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 17
Verwaltungsausschuss
- 1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.
- 2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder der Vereinten Nationen oder Vertreter internationaler zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen bei der Behandlung sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen können.
- 3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.
- 4. Der Verwaltungsausschuss führt auf der ersten Sitzung in einem Jahr die Wahl seines (seiner) Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden Vorsitzenden durch.
- 5. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft alljährlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen Zeitabständen sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss ein.
- 6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist.
- 7. Vorschläge werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede bei der Sitzung vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln:
- a) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 angenommen;
- b) Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
- c) Vorschläge für Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder für die Rücknahme solcher Empfehlungen und Beschlüsse hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
- d) alle anderen als die in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschläge oder Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Ausschusses angenommen.
- 8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
- 9. Bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen in diesem Übereinkommen kommt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa zur Anwendung, es sei denn, der Verwaltungsausschuss beschließt etwas anderes.
Artikel 18
Sicherheitsausschuss
- Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser Ausschuss arbeitet im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Wirtschaftskommission für Europa, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Donaukommission, die zuständig für den Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sind.
Artikel 19
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung
- 1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
- 2. Jede vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
- 3. Jede Änderung, die gemäß Absatz 2 zur Annahme vorgelegt wird, tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorlage erfolgt ist, wenn während dieser Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende Änderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist.
Artikel 20
Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung
- 1. Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei geändert werden.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ebenfalls Änderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die beigefügte Verordnung mit den übrigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern oder den UN-Empfehlungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Einklang zu bringen, sowie Änderungen, die von einem für die Gefahrgutbeförderung zuständigen Hilfsorgan der Wirtschaftskommission für Europa vorgeschlagen wurden.
- 2. Jede vorgeschlagene Änderung der beigefügten Verordnung wird grundsätzlich dem Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die von ihm angenommenen provisorischen Änderungen an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.
- 3. Auf ausdrücklichen Wunsch einer Vertragspartei oder wenn das Sekretariat dies für sinnvoll erachtet, können Änderungen auch direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge werden auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie für annehmbar erachtet werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschliesst etwas anderes.
- 4. Entscheidungen über dem Verwaltungsausschuss nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegte provisorische Änderungen und Änderungsvorschläge werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung fünf anwesende Mitglieder Einspruch gegen diese Änderung einlegen. Die angenommenen Änderungen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
- 5. Jeder Änderungsentwurf zu der beigefügten Verordnung, der zur Annahme gemäß Absatz 4 vorgelegt worden ist, gilt als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert, dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung einlegen. Gilt die Änderung als angenommen, tritt sie für alle Vertragsparteien nach einer neuen Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fällen:
- a) Falls vergleichbare Änderungen an anderen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten werden, kann der Generalsekretär auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa beschließen, dass die Änderung nach einer Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das Inkrafttreten dieser Änderung gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.
- b) Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für das Inkrafttreten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen wird.
Artikel 21
Anträge, Mitteilungen und Einsprüche
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen.
Artikel 22
Revisionskonferenz
- 1. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern.
Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa einberufen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Frist von dem Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation übermittelt hat, mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekannt gegeben haben.
- 2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auch bei Notifikation eines entsprechenden Antrags des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet, ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.
- 3. Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 eine Konferenz einberufen, fordert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum von drei Monaten die Vorschläge zu unterbreiten, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen.
- 4. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa veranlasst, dass allen Vertragsparteien und allen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten mindestens sechs Monate vor Eröffnung der Konferenz die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser Vorschläge übermittelt wird.
Artikel 23
Verwahrer
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.
- Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
- Geschehen zu Genf, am 26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache für das eigentliche Übereinkommen und in französischer Sprache für die beigefügte Verordnung, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen für das eigentliche Übereinkommen maßgeblich sind.
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen.
- Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen.
Denkschrift zum Übereinkommen
I. Allgemeines
Für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gelten bisher von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) erarbeitete Vorschriften, die sog. ADN-
- - die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verbessern,
- - durch Erhöhung des Sicherheitsstandards wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
- - die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern.
Das ADN-Übereinkommen schafft damit für das gesamte europäische Binnenwasserstraßennetz einheitliche Beförderungsvorschriften, die dem für den Rhein geltenden hohen Sicherheitsstandard entsprechen. Darüber hinaus komplettiert es für den Binnenschifffahrtsbereich die bereits vorhandenen europäischen Regelwerke über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene.
Das ADN-Übereinkommen legt einheitliche Regeln für die sichere internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen fest, die mit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Einklang stehen. Daneben wird es notwendig, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auch auf den Inlandsverkehr auszudehnen. Für den Bereich der Europäischen Union ist eine entsprechende Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Vorbereitung. Die übrigen Vertragsstaaten werden bei ihren innerstaatlichen Regelungen die Bestimmungen des Übereinkommens gleichfalls zu berücksichtigen haben. Das ADN-Übereinkommen trägt damit zur Harmonisierung der Bedingungen für den Gefahrguttransport auf Binnenwasserstraßen bei und wird gleichzeitig die Verkehrssicherheit auf nationaler Ebene verbessern.
Die diplomatische Konferenz zur Annahme des Übereinkommens hat es für erforderlich gehalten, eine Absprache über Verfahren bis zum Inkrafttreten und bei Inkrafttreten des Übereinkommens zu treffen.
In dem entsprechenden Beschluss ist einmal festgelegt, wie die Rechtsfortentwicklung bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen soll. Diese Aufgabe soll von der gemeinsamen Expertengruppe der ECE, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Donaukommission wahrgenommen werden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens als Sicherheitsausschuss fungiert. Die Expertengruppe soll die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens laufend an die Rechtsfortentwicklung, insbesondere auf dem Rhein, anpassen. Des Weiteren soll die Expertengruppe Ausschüsse einsetzen, die Anträge von Klassifikationsgesellschaften, die zur Anerkennung empfohlen werden möchten, einer vorherigen Prüfung unterziehen.
Nach Inkrafttreten des Übereinkommens, d. h. einen Monat, nachdem sieben Staaten ratifiziert haben, soll so schnell wie möglich eine Sitzung des Verwaltungsausschusses einberufen werden. Dieser soll die von der Expertengruppe beschlossenen Änderungen zur Fortschreibung der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens verabschieden, damit diese, wie im Übereinkommen vorgesehen, zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung kommen kann.
Damit ist sichergestellt, dass die Anlage bei Inkrafttreten an den aktuellen Stand der Rechtsfortentwicklung, d. h. an den Stand des ADNR, angepasst ist.
II. Besonderes
Zu den Artikeln 1 bis 3
Artikel 1 legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.
Artikel 2 verdeutlicht, dass die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung fester Bestandteil des Übereinkommens ist.
Artikel 3 enthält Begriffsbestimmungen.
Zu den Artikeln 4 bis 9
Artikel 4 enthält Regelungen zu Beförderungsverboten, Beförderungsbedingungen und Kontrollen.
Artikel 5 stellt klar, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern findet, soweit deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist.
Artikel 6 enthält die Regelung, dass es den Vertragsparteien unbenommen ist, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.
Artikel 7 enthält Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen.
Artikel 9 weist auf die Anwendbarkeit anderer Verordnungen hin, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.
Artikel 8 enthält besondere Übergangsbestimmungen. Danach behalten Zulassungszeugnisse, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Zur Erlangung eines uneingeschränkten ADN-Zulassungszeugnisses gibt es für bei Inkrafttreten des ADN nach bisherigem Recht bereits zugelassene Schiffe Übergangsvorschriften, die dem ADNR entnommen worden sind. Das bedeutet, dass in Betrieb befindliche Schiffe zur Erlangung eines ADN-Zulassungszeugnisses sich entweder auf dem entsprechenden ADNR-Stand befinden oder auf einen solchen Stand gebracht werden müssen.
Zu den Artikeln 10 bis 23
Artikel 10 legt fest, dass die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, Vertragsparteien des Übereinkommens werden können.
Nach Artikel 11 tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Vertragsparteien dem Übereinkommen rechtsverbindlich zugestimmt haben. Die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung soll allerdings mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften erst zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung kommen.
Die Artikel 12 und 13 enthalten Regelungen über die Kündigung des Übereinkommens und sein Unwirksamwerden.
Artikel 14 ermöglicht den Vertragsparteien, Erklärungen zum Anwendungsbereich des Übereinkommens abzugeben. Absatz 3 Buchstabe b kommt besondere Bedeutung für Vertragsparteien zu, deren Binnenwasserstraßen bereits einem anderen völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, wie die Mitgliedstaaten der revidierten Rheinschifffahrtsakte. Diese Vertragsparteien können erklären, dass die Geltung des Übereinkommens davon abhängig ist, dass die nach dem Statut des bereits bestehenden völkerrechtlichen Vertrages vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird eine entsprechende Erklärung bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgeben. Damit können die Mitgliedstaaten der revidierten Rheinschifffahrtsakte dem Übereinkommen bereits jetzt zustimmen.
Die Artikel 15 und 16 enthalten Regelungen über die Beilegung von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Artikel 17 enthält Bestimmungen über einen Verwaltungsausschuss, der die Umsetzung des Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Übereinkommens erörtert. Zur Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses können neben den Vertragsparteien auch weitere Staaten und sonstige Organisationen als Beobachter zugelassen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.
Artikel 18 regelt die Einsetzung eines Sicherheitsausschusses, dessen Aufgabe in der Prüfung von Änderungsvorschlägen zu der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung besteht. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass der Ausschuss im Rahmen der Tätigkeit der Organe der ECE, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Donaukommission arbeitet. Damit ist sichergestellt, dass neben den organisatorischen Möglichkeiten der ECE auch die spezielle Fachkompetenz der ZKR und der Donaukommission zur Verfügung stehen. Zusammen mit der Tatsache, dass die deutsche Sprache Vertragssprache des Übereinkommens ist, ist damit gewährleistet, dass die Facharbeit wie gewohnt weitergeführt werden kann.
Artikel 19 enthält Verfahrensregelungen zur Änderung des eigentlichen Übereinkommens. Danach werden die vom Verwaltungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit angenommenen Vorschläge den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt. Wird von den Vertragsparteien gegen die Vorlage binnen 24 Monaten kein schriftlicher Einspruch eingelegt, tritt die vorgeschlagene Änderung sechs Monate danach in Kraft.
Artikel 20 regelt das Verfahren zur Änderung der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung in Anlehnung an das ADR. Danach bedürfen Änderungen der Verordnung der Mehrheit der anwesenden abstimmenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Ein Änderungsentwurf gilt jedoch als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung oder schriftlich innerhalb von drei Monaten fünf Vertragsparteien Einspruch einlegen. Bei Einigkeit der ZKR-Staaten können damit z.B. sicherheitsmindernde Änderungen notfalls verhindert werden.
Artikel 21 enthält Unterrichtungspflichten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
Artikel 22 trifft Bestimmungen über die Durchführung von Konferenzen zum Zwecke der Revision des Übereinkommens.
Artikel 23 bestimmt den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Verwahrer des Übereinkommens.
Zur Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
Die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung enthält Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände, Vorschriften über ihre Beförderung sowie Regelungen für den Bau und Betrieb von Schiffen. Zudem legt sie Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen sowie die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften fest.
Die Klassifikationsgesellschaften müssen bestimmte in der Verordnung aufgeführte Kriterien im Hinblick auf ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungsfähigkeit erfüllen.
Die Erfüllung der Kriterien wird von einem Sachverständigenausschuss geprüft. Aufgrund des Berichtes dieses Sachverständigenausschusses beschließt dann der Verwaltungsausschuss, ob er den Vertragsparteien die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaft empfiehlt.
Nur solche empfohlene Klassifikationsgesellschaften dürfen dann seitens der Vertragsparteien für die Aufgaben nach dem Übereinkommen anerkannt werden. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die Klassifikationsgesellschaften eine ausreichende Qualifikation für die Untersuchungen im Rahmen der Erteilung des Zulassungszeugnisses besitzen.