A. Problem und Ziel
- Grenzüberschreitende Erbschafts- und Schenkungsfälle führen nach dem gegenwärtigen Rechtszustand oft zu einer gleichzeitigen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik abgebaut werden.
B. Lösung
- Das Abkommen vom 12. Oktober 2006 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen für derartige Verträge. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Das Abkommen enthält in Artikel 15 eine Informationspflicht für die Verwaltung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erhalten das Recht, Ersuchen um Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind, zu stellen. Im Gegenzug dazu werden sie verpflichtet, vorgenannte Informationen auf Ersuchen des jeweils anderen Vertragsstaats zu erteilen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Vom 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Paris am 12. Oktober 2006 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
- Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus der von dem Abkommen betroffenen Steuer gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz den Ländern zusteht.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
- Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die den Ländern zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen von der deutschen Steuer nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden. Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei der vom Abkommen betroffenen Steuer der Länder. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte Frankreichs weitgehend ausgeglichen werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
- Dieses Abkommen gilt für
- a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und
- b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2) Als Nachlass- und Erbschaftsteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungsteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.
- (3) Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
- a) in Frankreich: die Abgaben vom unentgeltlichen Vermögensübergang (droits de mutation ä titre gratuit) (nachstehend als "französische Steuer" bezeichnet);
- b) in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaft- und Schenkungsteuer (nachstehend als "deutsche Steuer" bezeichnet).
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeutet der Ausdruck "Vertragsstaat" die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Frankreich; der Ausdruck "Vertragsstaaten" bedeutet die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich;
- b) bedeutet der Ausdruck "Frankreich" die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden Gebiete, soweit die Französische Republik dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;
- d) umfasst der Ausdruck "Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist" alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
- e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- aa) auf Seiten Frankreichs: den für den Haushalt zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- bb) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat" eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
- (2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt Folgendes:
- a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörige sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes oder zum Zeitpunkt der Schenkung Staatsangehörige eines Vertragsstaats war, ohne gleichzeitig Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats zu sein, und die nach Absatz 1 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, als nur im erstgenannten Staat gelegen, wenn diese Person die eindeutige Absicht hatte, ihren Wohnsitz im anderen Staat nicht auf Dauer beizubehalten und wenn sie während der dem Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz dort insgesamt weniger als fünf Jahre hatte.
- (4) Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Unbewegliches Vermögen
- (1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei jedoch hypothekarisch oder in anderer Weise durch eine Immobilie gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
- (3) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" umfasst ebenfalls Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft oder juristischen Person, deren Vermögen unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte aus in einem Vertragsstaat gelegenen Immobilien oder aus Rechten an diesen Immobilien besteht. Diese Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte gelten als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Immobilien gelegen sind. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben die Immobilien unberücksichtigt, die von dieser Gesellschaft oder juristischen Person für den eigenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit durch diese Gesellschaft oder juristische Person dienen.
- (4) Eine Immobilie gilt als Teil des Nachlasses oder der Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 1, wenn sie Gesellschaften oder juristischen Personen gehört, an denen der Erblasser oder der Schenker allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, ihren Verwandten in gerader Linie oder ihren Geschwistern unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte hält.
- (5) Dieser Artikel gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Artikel 6
Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
- (1) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, ausgenommen das in Artikel 7 behandelte Vermögen, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
- (4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
- (5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (6) Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, kann im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 7
Schiffe und Luftfahrzeuge
- (1) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Ausdruck "internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
- (2) Schiffe der Binnenschifffahrt, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 8
Bewegliches materielles Vermögen
- Bewegliches materielles Vermögen, ausgenommen das in den Artikeln 6 und 7 behandelte bewegliche Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 9
Anderes Vermögen
- Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 nicht behandelt wurde, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 10
Schuldenabzug
- (1) Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau, der Änderung, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung des in Artikel 5 genannten Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
- (3) Schulden, die mit den in Artikel 7 genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie mit den ihrem Betrieb dienenden beweglichen Vermögenswerten zusammenhängen, werden vom Wert dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und Vermögenswerte abgezogen.
- (4) Schulden, die mit dem in Artikel 8 genannten beweglichen materiellen Vermögen zusammenhängen, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
- (5) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 9 gilt.
- (6) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
- (7) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 5 oder 6 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
Artikel 11
Vermeidung der Doppelbesteuerung
- (1) Die Doppelbesteuerung wird im Falle Frankreichs wie folgt vermieden:
- a) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich,
- aa) so besteuert Frankreich das gesamte Vermögen, das Teil des Nachlasses oder der Schenkung ist, einschließlich des Vermögens, das nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, und rechnet auf diese Steuer den Betrag an, der der Steuer entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
- bb) Der unter Doppelbuchstabe aa erwähnte Anrechnungsbetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten französischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Unter diesem Teil ist Folgendes zu verstehen:
- - sofern die für dieses Vermögen zu zahlende Steuer unter Anwendung eines proportionalen Satzes errechnet wird, das Produkt aus dem Nettowert dieses Vermögens und dem darauf tatsächlich angewandten Satz;
- - sofern die für dieses Vermögen zu zahlende Steuer unter Anwendung eines progressiven Tarifs errechnet wird, das Produkt aus dem Nettowert dieses Vermögens und dem Satz, der sich aus dem Verhältnis zwischen der Steuer, die für das gesamte nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuernde Vermögen tatsächlich zu zahlen ist, und dem Nettowert des gesamten Vermögens ergibt.
- b) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, so wird die französische Steuer auf das Vermögen, das nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden kann, unter Anwendung des Satzes ermittelt, der für das gesamte nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuernde Vermögen gilt.
- c) Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; es rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.
- (2) Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:
- a) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.
- b) Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so kann die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; sie rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Abweichend hiervon darf der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der anteilig dem Verhältnis des Immobilienvermögens einer Gesellschaft oder juristischen Person, das ganz oder teilweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Frankreich besteuert werden kann, zu deren gesamtem Vermögen entspricht.
Artikel 12
Gleichbehandlung
- (1) Für die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Erbschaft-und Schenkungsteuern gelten die Bestimmungen des Artikels 21 des durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und vom 20. Dezember 2001 geänderten Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern zusammen mit dem zugehörigen Protokoll (im Folgenden als "Doppelbesteuerungsabkommen" bezeichnet).
- (2) Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens sind bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, nicht die gleichen Verhältnisse gegeben wie bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in diesem Staat haben, auch wenn nach Artikel 21 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens diese juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
Artikel 13
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehende Schwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam oder getrennt alle Vorschriften erlassen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind.
- (5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1, 2, 3 und 4 unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 14
Schiedsverfahren
- (1) In den in Artikel 13 genannten Fällen können die zuständigen Behörden, wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer Verständigung kommen, die Anrufung einer Schiedskommission vereinbaren.
- (2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet: jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständigen Behörden sich darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten, benannt werden.
- (3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Benennungen vorzunehmen.
- (4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.
- (5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Artikel 15
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offen legen.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, sofern diese Beschränkungen einen Vertragsstaat nicht nur deshalb an der Erteilung von Informationen hindern, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 16
Unterstützung bei der Beitreibung
- (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Absätze 7 und 10 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften durch, die für die Beitreibung seiner eigenen steuerlichen Ansprüche gelten. Der Ausdruck "steuerliche Ansprüche" bedeutet den Steuerbetrag sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind.
- (2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung durch die zuständigen Behörden nicht mehr angefochten werden können.
- (3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlass beschränkt sich die Verpflichtung zur Gewährung einer Unterstützung bei der Beitreibung auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder aus dem auf den Nachlassbegünstigten entfallenden Teil zu befriedigen sind.
- (4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder der Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist.
- (5) Dem Ersuchen sind beizufügen:
- a) eine Erklärung, dass der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und dass er im Falle der Beitreibung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht angefochten wird,
- b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und c) die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.
- (6) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.
- (7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Unterstützung enthält Angaben über diese Verjährungsfristen.
- (8) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnten Verjährungsfristen hemmen oder unterbrechen würden, haben im Hinblick auf das Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
- (9) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet den ersuchenden Staat im Voraus hierüber.
- (10) Der ersuchte Staat ist keinesfalls verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, das später als 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.
Artikel 17
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
- (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen zustehen.
- (2) Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als habe sie ihren Wohnsitz im Entsendestaat, wenn a) nach dem Völkerrecht ihr Nachlass oder ihre Schenkung im Empfangsstaat mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und b) der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe oder Schenkungen von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.
- (3) Das Abkommen gilt nicht für a) Schenkungen von internationalen Organisationen oder von deren Organen oder Beamten oder von Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, und b) Nachlässe dieser Beamten oder Personen, wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Personen sich in einem Vertragsstaat aufhalten und ihre Schenkungen oder Nachlässe in keinem Vertragsstaat steuerlich wie die Schenkungen oder Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.
Artikel 18
Protokoll zum Abkommen
- Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 19
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.
Artikel 20
Geltungsdauer und Kündigung
- Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten vom fünften Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens an das Abkommen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf die Nachlässe der im Kalenderjahr der Kündigung des Abkommens gestorbenen Personen beziehungsweise auf die in diesem Jahr vorgenommenen Schenkungen letztmals anzuwenden.
Geschehen zu Paris am 12. Oktober 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Frank Steinmeier
Peer Steinbrück
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen am 12. Oktober 2006 die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
- 1. Hinsichtlich des Artikels 3 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat die Bedeutung, die einem Ausdruck nach dem Steuerrecht dieses Staates zukommt, Vorrang hat vor der Bedeutung, die ihm in anderen Bereichen des Rechts dieses Staates zukommt.
- 2. Hinsichtlich des Artikels 4 Absatz 1 gilt ein deutscher Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seit höchstens fünf Jahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, ohne in der Bundesrepublik Deutschland über eine Wohnstätte zu verfügen, als eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes.
- 3. Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass die über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen gehaltenen Immobilien nur mit dem prozentualen Anteil zu berücksichtigen sind, der dem entsprechenden prozentualen Anteil an den Aktien, Anteilen oder sonstigen Rechten entspricht, der dem Erblasser oder Schenker zuzurechnen ist.
- 4. Hinsichtlich des Artikels 8 gelten Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile nicht als bewegliches materielles Vermögen. Artikel 8 gilt zudem nicht für bewegliches materielles Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im Zeitpunkt des Todes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegen ist, ohne zum dauerhaften Verbleib in diesem anderen Vertragsstaat bestimmt gewesen zu sein. In diesem Fall ist ausschließlich Artikel 9 anzuwenden.
- 5. Hinsichtlich des Artikels 10 besteht Einvernehmen darüber, dass in dem Fall, in dem ein Vertragsstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts einen Vermögenswert nur zu einem Teil seines Werts besteuert, die Schulden ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels auch nur anteilig abgezogen werden.
- 6. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz nicht anzuwenden ist, wenn in der Bundesrepublik Deutschland das innerstaatliche Recht eine Besteuerung von Immobilienvermögen gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 ermöglicht.
- 7. Hinsichtlich der Artikel 15 und 16 gelten, soweit nach diesen Artikeln personenbezogene Daten übermittelt werden, ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der in jedem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Unter personenbezogenen Daten sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.
- b) Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.
- c) Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten Folgendes:
- aa) Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfangenen personenbezogenen Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;
- bb) Die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sorgfältig und achten besonders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur personenbezogene Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige Fehler oder übermittelt die personenbezogenen Daten zurück;
- cc) Die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise aktenkundig;
- dd) Die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten personenbezogenen Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern im Verhältnis zu der Französischen Republik. Es soll den bisherigen auf diesem Gebiet bestehenden abkommenslosen Zustand zwischen den beiden Vertragsstaaten beenden.
Das Abkommen entspricht nach Inhalt, Aufbau und textlicher Ausgestaltung weitgehend dem OECD-Musterabkommen für derartige Verträge. Dementsprechend grenzen die Artikel 1 bis 4 den Geltungsbereich des Abkommens ab und enthalten einige für die Abkommensanwendung wichtige Definitionen. Die Artikel 5 bis 9 geben den Rahmen vor, innerhalb dessen der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Vermögen besteuern kann. Artikel 10 regelt den Schuldenabzug. Artikel 11 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat durch Anrechnung der Steuern des Quellen- oder Belegenheitsstaates und eröffnet die Möglichkeit der Besteuerung des Erwerbers durch seinen jeweiligen Wohnsitzstaat. Die Artikel 12 bis 16 regeln den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung, die Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren sowie die Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Steuererhebung. Artikel 17 enthält die Besonderheiten für Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Die Artikel 19 und 20 regeln das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Das Protokoll zum Abkommen ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen und enthält Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten; es ist Bestandteil des Abkommens (Artikel 18).
Das Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird anzuwenden sein auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt, dass das Abkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen gilt, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
Zu Artikel 2
Der Artikel bestimmt die Steuern, die unter das Abkommen fallen. Nach Absatz 4 gilt das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt hierbei nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer (Artikel 2 Abs. 4 Satz 2).
Zu Artikel 3
Dieser Artikel definiert in Absatz 1 die für die Abkommensanwendung grundlegenden Begriffe. Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist (Hinweis auch auf Nummer 1 des Protokolls).
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff des Wohnsitzes.
Nach Absatz 1 bestimmt sich der Wohnsitz grundsätzlich nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten. Die Nummer 2 des Protokolls enthält eine ergänzende Regelung für deutsche Staatsangehörige.
Soweit eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, wird für die Abkommensanwendung nur einer der Vertragsstaaten nach näher bestimmten Kriterien als Wohnsitzstaat bestimmt (Absatz 2 ).
Absatz 3 enthält eine besondere "Staatsangehörigenregelung". In derartigen Fällen wird ein Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten trotz voller Wohnsitznahme im anderen Staat nicht als dort, sondern als mit Wohnsitz im Heimatstaat behandelt.
Tritt der Fall eines doppelten Wohnsitzes bei anderen als natürlichen Personen auf, so ist für die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne des Abkommens der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgebend (Absatz 4 ).
Zu Artikel 5
Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung des unbeweglichen Vermögens dem Staat, in dem das Vermögen liegt. Absatz 2 verweist zur Bestimmung des Begriffs "unbewegliches Vermögen" auf das innerstaatliche Recht dieses Staates.
Absatz 3 erweitert den Begriff des unbeweglichen Vermögens auf Aktien, Anteile und sonstige Rechte an bestimmten Gesellschaften oder juristischen Personen.
Nach Absatz 4 in Verbindung mit Nummer 3 des Protokolls sind Immobilien anteilmäßig zum unbeweglichen Vermögen hinzuzurechnen, die bestimmten Gesellschaften oder juristischen Personen gehören, an denen der Erblasser oder Schenker oder Familienangehörige beteiligt sind. Da das deutsche Erbschaftsteuergesetz eine derartige Hinzurechnung zum unbeweglichen Vermögen nicht kennt, wird hier die Anrechnung der französischen Steuer auf die deutsche Steuer begrenzt (Artikel 11 Abs. 2 Satz 3).
Absatz 5 stellt klar, dass die Vorschriften des Artikels 5 auch auf das unbewegliche Vermögen von Unternehmen und des der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dienende unbewegliche Vermögen Anwendung findet.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung des beweglichen Betriebsvermögens und des beweglichen Vermögens einer festen Einrichtung dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet (Absätze 1 und 6 ). Ausgenommen hiervon ist lediglich das in Artikel 7 behandelte Vermögen (Schiffe und Luftfahrzeuge).
Die Absätze 2 bis 5 geben eine Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem Artikel 5 Abs. 1 bis 4 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie des beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dem Staat, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Nach Absatz 2 gilt dieses auch für Schiffe der Binnenschifffahrt.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung des übrigen beweglichen materiellen Vermögens dem Belegenheitsstaat. Ergänzend hierzu enthält die Nummer 4 des Protokolls eine Negativabgrenzung des Vermögens, welches nicht unter Artikel 8 fällt.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel behandelt das nicht unter die Artikel 5 bis 8 fallende Vermögen. Dieses darf nur vom Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers besteuert werden.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel behandelt den Schuldenabzug. Nach den Absätze n 1 bis 4 sind die Schulden vom jeweiligen Vermögenswert abzuziehen, in dessen wirtschaftlichem Zusammenhang sie stehen. Alle anderen Schulden werden vom Wert des unter Artikel 9 fallenden Vermögens abgezogen (Absatz 5 ). Ein etwaiger Schuldenüberhang wird vom Wert des übrigen Vermögens, das in dem jeweiligen Staat besteuert werden kann, abgezogen (Absatz 6 ). Übersteigen die Schulden in einem Vertragsstaat auch nach Anwendung der Absätze 5 und 6 den Wert des in diesem Staat besteuerten Vermögens, so berücksichtigt der andere Staat den verbliebenen Schuldenrest (Absatz 7 ).
Ergänzend bestimmt die Nummer 5 des Protokolls, dass Schulden nur anteilig abgezogen werden, wenn auch der Vermögenswert nur anteilig bei der Besteuerung berücksichtigt worden ist.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel regelt, wie der Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers die Doppelbesteuerung von Vermögenswerten vermeidet, die nach dem Abkommen auch im anderen Staat besteuert werden können. In beiden Vertragsstaaten erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die jeweils eigene Steuer.
Zudem ermöglicht Artikel 11 dem Wohnsitzstaat des Erwerbers, auch diesen zu besteuern (Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c bzw. Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe b). Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt auch hier im Wege der Steueranrechnung.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel soll steuerliche Diskriminierungen verhindern. Das Verbot der Diskriminierung bezieht sich auf die Steuern, die unter das Abkommen fallen. Im Einzelnen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des deutschfranzösischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. Juli 1959 auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 verwiesen.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens unter Ausschluss des diplomatischen Weges unmittelbar untereinander regeln können.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel sieht die Durchführung eines Schiedsverfahrens in Einzelfällen vor, wenn in einem Verfahren nach Artikel 13 eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht innerhalb von 24 Monaten erreicht worden ist.
Zu Artikel 15
Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, der zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten erforderlich ist. Der Informationsaustausch bezieht sich dabei auf alle Steuerarten. Die Behandlung personenbezogener Daten ist in der Nummer 7 des Protokolls näher geregelt.
Zu Artikel 16
Artikel 16 regelt die Amtshilfe zwischen den beiden Vertragsstaaten bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe beschränkt sich dabei auf die Steuern, für die das Abkommen gilt. Die Bestimmungen verpflichten die Vertragsstaaten, rechtskräftige Steueransprüche des anderen Vertragsstaats wie eigene Ansprüche beizutreiben oder Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen Vorrechten der Diplomaten und Konsularbeamten.
Zu Artikel 18
Dieser Artikel stellt klar, dass das Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.
Zu Artikel 19
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.
Nach Absatz 2 tritt das Abkommen am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.
Zu Artikel 20
Dieser Artikel regelt die Geltungsdauer des Abkommens und enthält die Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und die letztmalige Anwendung des Abkommens.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Gesetzentwurf zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat geprüft, ob der oben genannte Gesetzesentwurf Informationspflichten enthält und inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Das Abkommen enthält in Artikel 15 eine Informationspflicht für die Verwaltung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden verpflichtet, Informationen zur Durchführung des Abkommens auszutauschen. Der Nationale Normenkontrollrat hat dem BMF einen Vorschlag zur Darstellung dieser Informationspflicht im Gesetzesentwurf unterbreitet. Das BMF hat zugesagt, diesen Vorschlag zu übernehmen.
Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Dr. Ludewig
Vorsitzender
Prof. Dr. Färber
Berichterstatterin