A. Problem
- Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes wird das Bundesministerium ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung näher zu regeln, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister).
- In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass neben der Erfassung der Zirkusbetriebe, Tierschauen und Dressurnummern mit wechselnden Standorten in einem zentralen Register aus der Sicht des Verwaltungsvollzugs weitere Informationen, insbesondere zur Überwachung und zum Vollzug, dringend notwendig sind. Die bestehende Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes ist für diesen Zweck nicht ausreichend.
- Für eine konsequente Überwachung und Beseitigung tierschutzrechtlicher
- Verstöße sind jedoch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden auf derartige Informationen in einem zentralen Register angewiesen. Im Verwaltungsvollzug hat es sich bislang als schwierig herausgestellt, tierschutzrechtliche Verstöße bei Tierschauen, Zirkusbetrieben und Dressurnummern mit wechselnden Standorten konsequent zu verfolgen, sofern die Betreiber durch den Wechsel des Gastspielortes versuchen, sich den behördlichen Maßnahmen zu entziehen.
- Ein zentrales Register ist auch im Hinblick auf die oft grenzüberschreitende Tätigkeit von Zirkusbetrieben notwendig. So wird in den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 279 S. 47) ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der Tiergesundheit Zentralregister einrichten sollen, in denen Wanderzirkusse, mobile Tierschauen und Dressurnummern, die ihre Tätigkeit über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg ausüben, sowie deren Tourneeplan erfasst werden.
- Zur Verbesserung und Vereinfachung der behördlichen Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz sollten daher alle Zirkus- und Tierschaubetriebe, die ihre Tätigkeit an wechselnden Standorten ausüben, erfasst werden.
B. Lösung
- Eine Lösung im Wege der Gesetzesänderung ist dringlich geworden, da aus der Sicht des Tierschutzes ein zentrales Register zur Erfassung von Zirkusbetrieben nach wie vor für eine konsequente Überwachung im Tierschutz notwendig ist.
- Dem dient die Einführung eines § 13b (neu) des Tierschutzgesetzes. Die bisherige nicht ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes kann im Gegenzug entfallen.
C. Alternative
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- Die Einrichtung und der Betrieb eines zentralen Registers zur Erfassung von Zirkusbetrieben sind mit Kosten für die Einrichtung des Registers, die Datenpflege und die Bearbeitung von Auskunftsersuchen verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 27. März 2006
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
" § 13b
(1) Es wird ein Zirkuszentralregister eingerichtet. In diesem Zirkuszentralregister werden Tierschauen, Zirkusbetriebe mit Tierhaltung und Dressurnummern, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird, sowie tierschutzrechtliche Verstöße, Maßnahmen und Sanktionen in diesen Betrieben erfasst.
(2) In dem Zirkuszentralregister werden Daten gespeichert über
- 1. Betriebe und deren Eigentümer, Tierhalter, Eigentümer der Tiere, die verantwortliche Person, die Erlaubnis nach § 11 einschließlich Befristungen, Bestimmungen und Auflagen, die Registriernummer der Betriebe, die für die Erlaubniserteilung und den Widerruf der Erlaubnis zuständige Behörde, den Tierbestand einschließlich der Tierkennzeichnung sowie die Gastspielorte und
- 2. die von den zuständigen Behörden festgestellten schwerwiegenden Verstöße, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Anordnungen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit sowie rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungs- und Strafgerichte, die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht auf eine Erlaubnis nach § 11, die Untersagung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Nr. 3 Buchstabe d.
(3) Die im Zirkuszentralregister gespeicherten Daten können auch für die in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 279 S. 47) genannten Zwecke genutzt werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Eintragung, Speicherung, Tilgung, Übermittlung und Nutzung der in Absatz 2 genannten Daten im Zirkuszentralregister näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Behörde bestimmen, bei der das Zirkuszentralregister geführt wird."
2. § 16 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende gestrichen und das Wort "und" angefügt.
- b) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
- c) Nummer 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A) Allgemeiner Teil
Für eine konsequente Überwachung und einen effektiven Vollzug des Tierschutzes bei Wanderzirkussen sowie mobilen Tierschauen und Dressurnummern ist ein zentrales Register dringend erforderlich, in dem neben den Angaben zu den Betrieben auch Informationen zu tierschutzrechtlichen Verstößen und Sanktionen enthalten sind. Durch die Erfassung der Betriebe, der tierschutzrechtlichen Verstöße und der von Behörden und Gerichten getroffenen Maßnahmen kann der Vollzug entscheidend verbessert werden. Die in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage reicht dafür nicht aus.
Ein zentrales Register ist auch im Hinblick auf die oft grenzüberschreitende Tätigkeit von Zirkusbetrieben notwendig. So wird in den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der Tiergesundheit Zentralregister einrichten sollen, in denen Wanderzirkusse, mobile Tierschauen und Dressurnummern, die ihre Tätigkeit über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg ausüben, sowie deren Tourneeplan erfasst werden.
B) Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2:
Mit der Einfügung des neuen § 13b und der Streichung des § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes wird das Zirkuszentralregister im Tierschutzgesetz umfassend geregelt. Die Erfassung von Daten wird auf die Betriebe und deren Eigentümer, die Eigentümer, Halter und Betreuer der Tiere, die Tiere selbst und deren Kennzeichnung, die Tourneepläne sowie die Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes, die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht auf eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, die Untersagung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes und die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 Buchstabe d) des Tierschutzgesetzes ausgedehnt.
Daneben wird für den Bundesminister eine Ermächtigungsgrundlage zur näheren Regelung der Eintragung, Speicherung, Tilgung, Übermittlung und Nutzung der Daten sowie zur Bestimmung der Behörde, bei der das Zirkuszentralregister geführt wird, geschaffen.
Im Gegenzug kann die bisherige, nicht ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes entfallen.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.