Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. März 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 22. März 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 22. März 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 123/93 = AE-Nr. 930200,
Drucksache 124/93 = AE-Nr. 930170,
Drucksache 125/93 = AE-Nr. 930171 und AE-Nr. 061733
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Fleisch- und Viehbestandsstatistiken sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Die geltenden Rechtsvorschriften waren so komplex geworden, dass man eine vertikale und eine horizontale Neufassung (Kodifizierung) ins Auge gefasst hatte, doch schien dies nicht die effizienteste Art, zu einer besseren Rechtsetzung zu kommen. Außerdem wurde es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Schweine-, Rind-, Schaf- und Ziegenfleischstatistiken auch die Geflügelfleischstatistik abzudecken.
- Allgemeiner Kontext
Dieser Vorschlag entspricht den Zielen der besseren Rechtsetzung, der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands.
- Geltende Bestimmungen
Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Vorschriften vereinfacht und an den neuen Bedarf der Europäischen Union angepasst werden. Die geltenden Rechtsvorschriften, Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, sollten daher aufgehoben werden.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die von diesem Vorschlag betroffenen Statistiken sind unabdingbar für die Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung im Sinne der Mitteilungen vom 14. November 2006 über "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union"1 und über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik2. Sie ist eine der in Anhang III der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union"3 genannten, rasch auf den Weg zu bringenden Maßnahmen.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Der Vorschlag wurde mit den Datenlieferanten (Vertretern der nationalen statistischen Ämter) und den Kommissionsdienststellen (GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) im Rahmen von Arbeitsgruppen und des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Dieser Vorschlag ging aus recht intensiven Verhandlungen zwischen allen Beteiligten hervor.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevantes Fachwissen
Die einzelstaatlichen Vertreter auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe für die Statistik der tierischen Erzeugung von Eurostat waren Sachverständige mit Kenntnis der geltenden Vorschriften und der einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssysteme für die Statistik der tierischen Erzeugung. Einige der Kommissionsbeamten waren Fachleute für Politikanalyse.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die Sachverständigen kamen aus den nationalen statistischen Ämtern und der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss und seine Arbeitsgruppe für die Statistik der tierischen Erzeugung wurden in hohem Maße einbezogen und gehört.
Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung
Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potentiell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.
Da es sich bei diesem Vorschlag um eine wesentliche Vereinfachung der geltenden Rechtvorschriften handelt, wurden keine Risiken festgestellt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses und der Arbeitsgruppe können auf CIRCA eingesehen werden.
- Folgenabschätzung
Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften.
Eine Informationskampagne oder Finanzanreize wurden nicht als angemessen angesehen.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Zweck dieser Verordnung ist die Übermittlung von Viehbestandsstatistiken (zweimal jährlich zu Schweinen und Rindern, einmal jährlich zu Schafen und Ziegen), von monatlichen Schlachtungsstatistiken (Stückzahl und Schlachtkörpergewicht von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sowie von Produktionsvorausschätzungen für die Fleischerzeugung (Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch) durch die EU-Mitgliedstaaten.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Fleisch- und Viehbestandsstatistiken, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden.
Sie lassen sich eher auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage eines Gemeinschaftsrechtsaktes erreichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Fleisch- und Viehbestandsstatistiken von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihre mit der Erstellung von Fleisch- und Viehbestandsstatistiken befassten Verwaltungssysteme zu ändern. Die einzige neue Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung betrifft Geflügel. Diese Daten werden aber bereits auf EU-Ebene im Rahmen eines Gentlemen"s Agreement erhoben.
Die Anforderung, anstelle von Erhebungsergebnissen Statistiken vorzulegen, die geringere Häufigkeit einiger Datenübermittlungen und die Möglichkeit, in größerem Maße andere Quellen als Erhebungen (z.B. Verwaltungsquellen) zu verwenden, dürfte die administrative und finanzielle Belastung der einzelstaatlichen Behörden verringern.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den einzelstaatlichen Behörden die Wahl der Form und Methode, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Vorgeschlagen wird die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder einzelstaatlich) und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Privatleute.
Die weniger tiefe Untergliederung der Daten nach Regionen und Herdengröße, die geringere Häufigkeit der Schweineerhebungen, die Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten mit Tierpopulationen unter gewissen Schwellenwerten und die harmonisierten Übermittlungsfristen vereinfachen die Arbeit für die EU und die einzelstaatlichen Verwaltungen.
Die Nutzung von Verwaltungsquellen anstelle von Erhebungen senkt den Beantwortungsaufwand.
Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen. Fundstelle: ESTAT/2007/002
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament UND Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinien 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung6, 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung7 und 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung8 wurden bereits mehrfach geändert. Nun stehen weitere Änderungen und Vereinfachungen an, und die Rechtsvorschriften sollten aus Gründen der Übersichtlichkeit und im Einklang mit dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung ersetzt werden.
- (2) Um sicherzustellen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, insbesondere im Bereich der Märkte für Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, benötigt die Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung der Bestände und der Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleischproduktion.
- (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe9 sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.
- (4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)10 sollten alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der NUTS-Klassifikation beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert sein.
- (5) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, was insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluss 072/279/EWG11 des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erreicht werden kann.
- (6) Die Maßnahmen für die in dieser Vorordnung vorgesehene Erstellung von Statistiken sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Fleisch- und Viehbestandsstatistiken in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken12 bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Insbesondere werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung gefordert.
- (8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 beschlossen werden.
- (9) Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sie den Inhalt der Qualitätsberichte annimmt und die Anhänge anpasst, übertragen werden. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung oder ihrer Ergänzung durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.
- (10) Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört -Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Viehbestände und die Fleischerzeugung, insbesondere:
- - Statistiken der Schweine-, Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände,
- - Schlachtungsstatistiken über Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel,
- - Produktionsvorausschätzungen für Schweine-, Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch.
Artikel 2
Definitionen
- Die Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung finden sich in Anhang I dieser Verordnung.
Abschnitt I
Artikel 3
Erfassungsbereich
- (1) Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über den Bestand an Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen in landwirtschaftlichen Betrieben ihres Hoheitsgebiets.
- (2) Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, erfassen ausreichend viele Betriebe, so dass mindestens 95 % des gesamten in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Betriebsbestands abgedeckt sind.
Artikel 4
Häufigkeit und Bezugszeitraum
- (1) Die Schweinebestandsstatistik ist zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen Zeitpunkt im Mai/Juni und im November/Dezember, zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3 Millionen Stück können diese Statistik einmal jährlich, bezogen auf einen Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.
- (2) Die Rinderbestandsstatistik ist zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen Zeitpunkt im Mai/Juni und im November/Dezember, zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1,5 Millionen Stück können diese Statistik einmal jährlich, bezogen auf einen Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.
- (3) Die Schafbestandsstatistik ist einmal jährlich, bezogen auf einen Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.
- (4) Die Ziegenbestandsstatistik ist einmal jährlich, bezogen auf einen Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.
Artikel 5
Kategorien
- Die Viehbestandsstatistiken sind für die in Anhang II dieser Verordnung genannten Kategorien zu erstellen.
Artikel 6
Anforderungen an die Genauigkeit
- (1) Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die extrapolierten Ergebnisse der einzelstaatlichen Erhebung den Anforderungen an die Genauigkeit nach Anhang III dieser Verordnung entsprechen.
- (2) Die Kommission kann es Mitgliedstaaten in begründeten Fällen gestatten, andere Quellen als Erhebungen zu verwenden.
- (3) Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Genauigkeit nicht unter der im Falle von Erhebungen geforderten Genauigkeit liegt.
Artikel 7
Übermittlungsfristen
- (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vorläufige Viehbestandsstatistiken vor dem
- - 15. September desselben Jahres im Falle der Mai/Juni-Statistik,
- - 15. Februar des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik.
- (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission endgültige Viehbestandsstatistiken vor dem
- - 15. Oktober desselben Jahres im Falle der Mai/Juni-Statistik,
- - 1. April des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik.
Artikel 8
Regionalstatistik
- Die November/Dezember-Statistik ist anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgesetzten NUTS-2-Gebietseinheiten aufzuschlüsseln. Abweichend davon können Deutschland und das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung nach NUTS-1-Gebietseinheiten vornehmen.
Abschnitt II
Schlachtungsstatistik
Artikel 9
Erfassungsbereich
- Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Anzahl und das Schlachtkörpergewicht der in den Schlachthöfen auf ihrem Hoheitsgebiet geschlachteten Tiere (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel), deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird. Sie liefern auch Schätzungen zu den Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, damit die Statistiken alle auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschlachteten Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen sowie das geschlachtete Geflügel erfassen.
Artikel 10
Häufigkeit und Bezugszeitraum
- (1) Die Statistik über Schlachtungen in Schlachthöfen ist von jedem Mitgliedstaat monatlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist der Kalendermonat.
- (2) Die Statistik über Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen ist von jedem Mitgliedstaat jährlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
Artikel 11
Kategorien
- Die Schlachtungsstatistik ist für die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Kategorien zu erstellen.
Artikel 12
Übermittlungsfristen
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Schlachtungsstatistiken binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum.
Abschnitt III
VORAUSSCHÄTZUNG DER Fleischerzeugung
Artikel 13
Erfassungsbereich
- Auf der Grundlage der in den Abschnitten I und II genannten Statistiken und anderer verfügbarer Daten erstellen die Mitgliedstaaten Vorausschätzungen für das Angebot an Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen. Das Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt; diese umfasst alle geschlachteten Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen zuzüglich der Salden des innergemeinschaftlichen Handels sowie des Außenhandels mit lebenden Tieren dieser Arten.
Artikel 14
Häufigkeit und Bezugszeitraum
- (1) Die Vorausschätzungen für Schweine und Rinder sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen.
- (2) Die Vorausschätzungen für Schafe sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.
- (3) Die Vorausschätzungen für Ziegen sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.
- (4) Die Vorausschätzungen umfassen vier Vierteljahre für Schweine, drei Halbjahre für Rinder und zwei Halbjahre für Schafe und Ziegen.
Artikel 15
Kategorien
- Die Vorausschätzungen sind für die in Anhang V dieser Verordnung genannten Kategorien zu erstellen.
Artikel 16
Übermittlungsfristen
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorausschätzungen der Fleischerzeugung vor dem
- - 15. Februar für die Vorausschätzungen vom Januar bis zum Ende des vierten Vierteljahres des jeweiligen Jahres für Schweine, bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres für Rinder und bis zum Ende des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres für Schafe und Ziegen;
- - 15. September für die Vorausschätzungen vom Juli des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres für Schweine und bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres für Rinder.
Abschnitt IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Berichte
- (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche methodischen oder sonstigen Änderungen mit, die einen erheblichen Einfluss auf die Statistiken haben. Dies erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.
- (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, erstmals zwölf Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung, Qualitätsberichte über die Viehbestandsstatistik, die Schlachtungsstatistik und die Vorausschätzung der Fleischerzeugung. Der Inhalt dieser Qualitätsberichte wird von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 festgelegt.
- (3) Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.
Artikel 18
Durchführungsmaßnahmen
- (1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 beschlossen:
- (a) Festlegung des Inhalts der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte (Artikel 17 Absatz 2);
- (b) Änderungen an den Anhängen.
- (2) Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung ihre Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen.
Artikel 19
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 20
Aufhebung
- (1) Die Richtlinien 93/23/EWG, 093/24/ EWG und 093/25/ EWG des Rates werden aufgehoben.
- (2) Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Verordnung.
Artikel 21
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Definitionen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (a) "Landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.
- (b) "Stichprobenerhebung" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.
- (c) Schweine sind Haustiere der Gattung Sus.
- (d) Rinder sind Haustiere der Arten Bos taurus, Bubalus bubalus und Beefalo.
- (e) Kategorien von Rindern:
| Anhang II | Anhänge IV und V |
Kälber | | Rinder mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg, die noch keine zweiten Zähne haben |
Schlachtkälber | Rinder unter einem Jahr, die als Kälber geschlachtet werden sollen | |
Bullen | | Männliche, nicht kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber fallen |
Ochsen | | Männliche, kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber fallen |
Färsen | Weibliche Rinder von 2 Jahren oder älter, die noch nicht gekalbt haben | Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber fallen |
Schlachtfärsen | Zur Fleischerzeugung aufgezogene Färsen | |
Andere Färsen | Zur Reproduktion aufgezogene und zur Erneuerung der Kuhbestände (Milchkühe und andere) bestimmte Färsen | |
Kühe | Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (auch weniger als 2 Jahren alt) | Weibliche Rinder, die gekalbt haben |
Milchkühe | Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschl. ausgemerzter Milchkühe (zwischen letzter Laktation und Schlachtung gemästet oder nicht) | |
Andere Kühe | Kühe außer Milchkühe, einschließlich ggf. Arbeitskühe | |
- (f) Schafe sind Haustiere der Gattung Ovis.
- (g) Kategorien von Schafen:
Mutterschafe und gedeckte Lämmer: | Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden. |
Milchschafe: | Schafe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschließlich ausgemerzter Milchschafe (zwischen letzter Laktation und Schlachtung gemästet oder nicht). |
Sonstige Mutterschafe: | Mutterschafe ohne Milchschafe. |
Lämmer: | Männliche oder weibliche Schafe unter einem Jahr alt. |
- (h) Ziegen sind Haustiere der Gattung Capra.
- (i) Geflügel sind u. a. Haustiere wie Gallus domesticus (Hühner), Meleagris (Truthühner), Anas (Enten) und Anser anser dom (Gänse). Sonstige Geflügelarten umfassen beispielsweise Haustiere wie Coturnix (Wachteln), Phasianus (Fasane), Numida meleagris dom (Perlhühner), Colombidae (Tauben) und Struthio camelus (Strauße). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, fallen nicht darunter.
- (j) Schlachtkörper ist der Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Ausweiden.
- (k) Schlachtkörpergewicht:
- - von Schweinen ist das Kaltgewicht des ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell,
- - von Rindern ist das Kaltgewicht des Körpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Geschlechtsorgane, ohne Füße (in Höhe des Carpus und des Tarsus abgetrennt), ohne Kopf, Schwanz, Nieren und Nierenfett sowie ohne Euter,
- - von Schafen und Ziegen ist das Kaltgewicht des Körpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpometakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter),
- - von Geflügel ist das Kaltgewicht des Körpers eines geschlachteten, entbluteten, gerupften und ausgeweideten Tieres. Es beinhaltet die Schlachtnebenerzeugnisse mit Ausnahme der Stopfleber.
- (1) Schlachthof ist ein amtlich registrierter und zugelassener Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Anhang II
Kategorien für die Viehbestandsstatistik
- Schweine:
- Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg
- Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg bis unter 50 kg
- Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen mit einem Lebendgewicht:
- von 50 kg bis unter 80 kg
- von 80 kg bis unter 110 kg
- von 110 kg und darüber
- Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
- Rinder:
- Rinder von weniger als 1 Jahr:
- Rinder von 1 bis unter 2 Jahren:
- Rinder von 2 Jahren und älter:
- Büffel:
- weibliche Zuchttiere
- andere Büffel
- Schafe:
- Mutterschafe und gedeckte Lämmer:
- Milchschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind
- andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer
- andere Schafe
- Ziegen:
- Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen:
- Ziegen, die bereits gezickelt haben
- Ziegen, die zum ersten Mal gedeckt wurden
- andere Ziegen
Anhang III
Anforderungen an die Genauigkeit
Im Falle der Viehbestandserhebungen dürfen die Stichprobenfehler für die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten nicht über folgenden Werten liegen (bei einem Konfidenzniveau von 68 %):
- a) 2 % der Gesamtzahl der Schweine (5 % bei einem Schweinebestand unter 1 000 000 Stück),
- b) 1 % der Gesamtzahl der Rinder (5 % bei einem Rinderbestand unter 1 000 000 Stück),
- c) 1,5 % der Gesamtzahl der Kühe (5 % bei einem Kuhbestand unter 500 000 Stück),
- d) 2 % der Gesamtzahl der Schafe oder Ziegen (5 % bei einem Schaf- oder Ziegenbestand unter 1 000 000 Stück).
Anhang IV
Kategorien für die Schlachtungsstatistik
- Schweine: keine Aufschlüsselung
- Rinder:
- Kälber
- Färsen
- Kühe
- Bullen
- Ochsen
- Schafe:
- Ziegen: keine Aufschlüsselung
- Geflügel:
Anhang V
Kategorien für die Vorausschätzung der Fleischerzeugung
- Schweine: keine Aufschlüsselung
- Rinder:
- Kälber
- Färsen
- Kühe
- Bullen und Ochsen
- Schafe: keine Aufschlüsselung
- Ziegen: keine Aufschlüsselung
- 1 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM (2006) 689 endgültig: "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union".
- 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik (KOM (2006) 693 endgültig).
- 3 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM (2007) 23 endgültig: "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union".
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...]
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...]
- 6 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
- 7 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
- 8 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
- 9 ABl. L 56 vom 02.03.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).
- 10 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. /2007 der Kommission (ABl. L ..... 2007 vom ......, S. ...).
- 11 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
- 12 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S.1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2004, S. 1).