A. Problem und Ziel
Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
B. Lösung
Es werden mehrere Verordnungen geändert. Dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
- - Änderung des Anwendungsbereiches der Steuerberatervergütungsverordnung - Anpassung der Anforderungen an Spediteurbescheinigungen zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen an die von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)
- - Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an die bisherige Verwaltungspraxis ( § 48 Absatz 4 UStDV)
C. Alternativen
Keine.
Anstelle der Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung an die bisherige Verwaltungspraxis könnte auch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II S. 91 umgesetzt werden. Dies würde allerdings zu Zins- und Liquiditätsproblemen bei den betroffenen Unternehmen führen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die weitgehende Beschränkung der Zinsinformationsverordnung auf Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind, reduziert sich künftig bei den inländischen Zahlstellen für 580 000 Fälle der Erfüllungsaufwand um rd. 55 825 Tsd. Euro pro Jahr für die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 8 Satz 1 ZIV).
Im Übrigen verändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt nicht der "One in, one out" -Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da die Vorgaben der 1:1-Umsetzung von EU-Recht dienen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der sich verändernde Erfüllungsaufwand der Wirtschaft entfällt in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
In den Ländern entsteht insbesondere durch die Änderungen in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und der Zinsinformationsverordnung einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser kann im Rahmen der üblichen Softwarepflege erbracht werden.
Darüber hinaus hat die Verordnung keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Steuerverwaltung der Länder.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. April 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen *)
Vom ...
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10 Absatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);
- - das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89 Absatz 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) eingefügt worden ist, des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
Artikel 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
- *) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom 22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 1) aufgehoben worden ist.
Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
2. § 68 wird wie folgt geändert:
3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2012" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
" § 17 Anwendungsbestimmungen".
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Anwendungsbestimmungen
- (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.
- (2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.
- (3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten."
Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils die Wörter "Ausstellers des Belegs" durch die Wörter "mit der Beförderung beauftragten Unternehmers" ersetzt.
2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn
- 1. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und
- 2. nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbeiträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen die Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht abgezogen werden können.
Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden ist."
3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
" § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung der vorliegenden Mantelverordnung] geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung der vorliegenden Mantelverordnung] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
- a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
- b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;
- c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben N bis Z beginnt;
- d) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".
Artikel 6
Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
- a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
- b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis L beginnt;
- c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
- d) das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt;
- e) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".
Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Aufbau der Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind."
5. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:".
Artikel 9
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 3 Auslagen".
- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
- 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet,
- 2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht."
- b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
- (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann."
4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 24 wird folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "Gegenstandsberechnung" durch das Wort "Gegenstandswertberechnung" ersetzt.
- bb) In Nummer 12 wird das Wort "Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.
- cc) In Nummer 26 werden die Wörter "für die Erstellung" gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) angefügten Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.
- bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) angefügten Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14.
6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter "das Führen" durch die Wörter "dem Führen" ersetzt.
7. Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) wird wie folgt gefasst:
"Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Betriebsfläche bis... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro |
40 | 311 |
45 | 333 |
50 | 354 |
55 | 374 |
60 | 394 |
65 | 412 |
70 | 428 |
75 | 444 |
80 | 459 |
85 | 473 |
90 | 485 |
95 | 496 |
100 | 506 |
110 | 531 |
120 | 555 |
130 | 579 |
140 | 602 |
150 | 625 |
160 | 647 |
170 | 668 |
180 | 689 |
190 | 709 |
200 | 729 |
210 | 748 |
220 | 767 |
230 | 785 |
240 | 802 |
250 | 819 |
260 | 836 |
270 | 852 |
280 | 866 |
290 | 881 |
300 | 895 |
320 | 924 |
340 | 953 |
360 | 982 |
380 | 1 009 |
400 | 1 036 |
420 | 1 063 |
440 | 1 089 |
460 | 1 114 |
480 | 1 138 |
500 | 1 162 |
520 | 1 187 |
540 | 1 210 |
560 | 1 232 |
580 | 1 254 |
600 | 1 276 |
620 | 1 297 |
640 | 1 317 |
660 | 1 337 |
680 | 1 356 |
700 | 1 374 |
750 | 1 416 |
800 | 1 454 |
850 | 1 486 |
900 | 1 513 |
950 | 1 535 |
1 000 | 1 552 |
2 000 je ha | 1,42 mehr |
3 000 je ha | 1,29 mehr |
4 000 je ha | 1,16 mehr |
5 000 je ha | 1,03 mehr |
6 000 je ha | 0,90 mehr |
7 000 je ha | 0,78 mehr |
8 000 je ha | 0,64 mehr |
9 000 je ha | 0,51 mehr |
10 000 je ha | 0,38 mehr |
11 000 je ha | 0,25 mehr |
12 000 je ha | 0,13 mehr |
ab 12 000 je ha | 0,13 mehr" |
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt.
2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:
- 1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,
- 2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,
- 3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und
- 4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen."
Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
- (3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
II. Wesentlicher Inhalt
Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Insbesondere handelt es sich um folgende Änderungen:
- - Änderung des Anwendungsbereiches der Steuerberatervergütungsverordnung - Klarstellung des Begriffs "Festmeter" (§ 68 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung - EStDV)
- - Aufhebung von auf Grundlage der aufgehobenen Zinsrichtlinie bestehenden Meldepflichten (Zinsinformationsverordnung - ZIV)
- - Anpassung der Anforderungen an Spediteurbescheinigungen zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen an die von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV) - Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an die bisherige Verwaltungspraxis ( § 48 Absatz 4 UStDV)
- - Anpassung der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV) an das aktuelle Recht sowie Rechtsbereinigung von nicht mehr benötigten Regelungen
- - Aktualisierung von § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
III. Alternativen
Keine.
Anstelle der Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 UStDV an die bisherige Verwaltungspraxis könnte auch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II Seite 91 umgesetzt werden. Dies würde allerdings zu Zins- und Liquiditätsproblemen bei den betroffenen Unternehmen führen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es ist vorgesehen, die nicht mehr erforderlichen § 2 Absatz 2 Satz 5 sowie die §§ 3 und 7 der Steueridentifikationsnummerverordnung aufzuheben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sowie das Investitionsklima und das Wirtschaftswachstum sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Demografische Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Demografie.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.
5. Erfüllungsaufwand
Durch die weitgehende Beschränkung der Zinsinformationsverordnung auf Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind, entfallen künftig für die Datenübermittlung durch inländische Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 8 Satz 1 ZIV) Bürokratiekosten aus Informationspflichten von rd. 55 825 Tsd. Euro pro Jahr für 580 000 Fälle.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt nicht der "One in, one out"-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da die Vorgaben der 1:1 Umsetzung von EU-Recht dienen.
In den Ländern entsteht insbesondere durch die Änderungen in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und der Zinsinformationsverordnung einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser kann im Rahmen der üblichen Softwarepflege erbracht werden.
Im Übrigen verändert sich der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Steuerverwaltung der Länder nicht.
6. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 § 30 Absatz 1 Satz 1
Die Änderung dient der Anpassung an den geltenden Gesetzestext.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a § 68 Absatz 1 Satz 2
Regelungsziel ist eine für die Forstwirtschaft gebotene Klarstellung des Begriffs "Kubikmeter".
Im internationalen Einheitensystem ist die Maßeinheit für das Volumen Kubikmeter (im Festmaß - m3/f). Dies entspricht der in der Forstwirtschaft üblichen Maßeinheit Festmeter ohne Rinde, welche im Rohholzverkauf, der forstlichen Naturalbuchführung und für statistische Zwecke weiterhin gültig ist. Zur Fortführung und Sicherung der bisher schon üblichen Rechtsanwendungspraxis erfolgt nun die ausdrückliche Festsetzung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit als Erntefestmeter "Derbholz ohne Rinde". Zugleich erfolgt hierdurch eine Klarstellung bei der Nutzung von Holz als Biomasse. W i.d.R. hholz über der Derbholzgrenze von sieben Zentimeter genutzt und als Biomasse verwendet, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 34b EStG eine Tarifvergünstigung gewährt werden.
Zu Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 3
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des Absatzes 1.
Zu Nummer 3 § 84 Absatz 1
Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 84 Absatz 1 EStDV mit Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung fortgeschrieben. Damit sind die Änderungen der EinkommensteuerDurchführungsverordnung, die ebenfalls an diesem Tag in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zinsinformationsverordnung)
Durch die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung) wurde auf EU-Ebene eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch geschaffen. Die Maßnahmen der Zusammenarbeit, die von der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) vorgesehen sind, werden schrittweise durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern ersetzt, die den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten einschließlich der in der Zinsrichtlinie enthaltenen Einkommenskategorien vorsieht.
Mit der vorliegenden Änderung der Zinsinformationsverordnung (ZIV) erfolgt eine Bestimmung für ihre letztmalige Anwendung. Die Zinsrichtlinie wurde durch Beschluss des Europäischen Rates vom 10. November 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, tritt die Aufhebung der Zinsrichtlinie an dem Tag in Kraft, der auch als Anwendungsbeginn der Vorschriften gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist.
Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht
Mit der Änderung wird die Inhaltsübersicht redaktionell an die Neufassung von § 17 ZIV angepasst.
Zu Nummer 2
§ 17 Absatz 1
Mit der Regelung findet die Zinsinformationsverordnung nach Absatz 1 grundsätzlich - sofern nicht die Ausnahmen in den folgenden Absätzen eingreifen - nur für Zinszahlungen Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.
Dies hat zur Folge, dass die für 2015 und in den Vorjahren von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und den Mitgliedstaaten erhobenen Daten auch nach dem 31. Dezember 2015 innerhalb der Fristen der §§ 8 und 9 ZIV verarbeitet und weitergeleitet werden müssen. Für ab 1. Januar 2016 zufließende Zinszahlungen ist die Zinsinformationsverordnung nicht mehr anzuwenden.
§ 17 Absatz 2
Die Regelung stellt sicher, dass das Quellensteuerverfahren für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer weiterhin anzuwenden ist.
Da Österreich die Zinsrichtlinie grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2016 anwendet und übergangsweise die Erhebung der Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie fortsetzt, findet das Quellensteuerverfahren auch für im Jahr 2016 erhobene Quellensteuer Anwendung. Dies gilt auch für die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Monaco, im Fürstentum Andorra und in den in § 16a ZIV genannten abhängigen oder assoziierten Gebieten einschließlich Sint Maarten zu erhebende Quellensteuer.
§ 17 Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass § 16a ZIV weiterhin anzuwenden ist, solange die mit den in § 16a ZIV genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten geschlossenen Abkommen nicht geändert, suspendiert oder beendet werden. Damit wird sichergestellt, dass die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern auch nach dem 31. Dezember 2015 die Zinsinformationsverordnung nach Maßgabe des § 16a ZIV anzuwenden haben. Das gilt, bis jeweils der OECD-Standard über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit den in § 16a ZIV genannten Staaten und Gebieten anzuwenden ist.
Zu Artikel 3 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ff und gg
Nach der geltenden Fassung der UStDV sind die geforderten Angaben für Spediteurbescheinigungen als Nachweise für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b UStDV einerseits und für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStDV andererseits unterschiedlich, obwohl sie nach der Begründung zur Änderung des § 17a UStDV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I Seite 602; Einführung der sog. Gelangensbestätigung - vgl. Bundesrats-Drucksache 066/13 (PDF) ) identisch sein sollen.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b UStDV in seiner jetzigen Fassung setzt am "Aussteller" (des Belegs) an, während § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStDV in diesem Zusammenhang den Begriff des "mit der Beförderung beauftragten Unternehmers" verwendet.
Nach Beachtung der Vorgaben des Handelsgesetzbuchs ( § 407 HGB = Frachtführer und § 453 Absatz 1 HGB = Spediteur) kann dies in Fällen, in denen der beauftragte Spediteur noch einen Frachtführer mit der Beförderung beauftragt, zu Unterschieden bzw. Verwerfungen führen. Während bei Ausfuhrlieferungen nach derzeitigem Recht immer der Aussteller des Belegs (Spediteur) anzugeben ist, muss für Zwecke des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung der tatsächlich mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Frachtführer) angegeben werden. Dieser Unterschied, für den keine sachlichen Rechtfertigungsgründe bestehen, wird mit der Neuregelung beseitigt. Durch die vorgesehene Neuregelung ist auch in Fällen der Ausfuhr der mit der tatsächlichen Beförderung beauftragte Unternehmer anzugeben.
Zu Nummer 2 § 48 Absatz 4
Um Liquiditätsprobleme der betroffenen Unternehmer zu vermeiden, wird die bisher im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren praktizierte Aufrechnung bzw. Erstattung des durch die Anrechnung der Sondervorauszahlung entstandenen Überschusses nun ausdrücklich in § 48 Absatz 4 UStDV festgeschrieben.
§ 48 Absatz 4 UStDV regelt die Anrechnung der Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung für die monatliche Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Demnach wird die Sondervorauszahlung bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum angerechnet, für den die Fristverlängerung gilt. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser nach der bisherigen Verwaltungspraxis an den Unternehmer erstattet.
Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Dezember 2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II Seite 91, entschieden, dass dieser Überschuss nicht zu erstatten, sondern erst mit der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr zu verrechnen ist. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht nach Ansicht des BFH ein Erstattungsanspruch.
Die vom BFH entschiedene zeitliche Anrechnungsreihenfolge widerspricht dem Sinn und Zweck der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wurde im Jahr 1979 zur Vermeidung einer haushaltsmäßig nicht zu vertretenden Hinausschiebung des Steuereingangs eingeführt. Der für den Fiskus entstehende Zinsnachteil durch die um einen Monat verlängerte Frist zur Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung sollte ausgeglichen werden.
Eine Anwendung des BFH-Urteils würde bedeuten, dass künftig keine Erstattung aufgrund der Anrechnung der Sondervorauszahlung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums erfolgt, sondern die Verrechnung des übersteigenden Betrags erst mit der Umsatzsteuerschuld für das Kalenderjahr vorgenommen wird. Für die betroffenen Unternehmer würde das zu deutlichen Verschlechterungen und in vielen Fällen sogar zu erheblichen Zins- bzw. Liquiditätsnachteilen für den Zeitraum von der Übermittlung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zur Anrechnung der Sondervorauszahlung im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr führen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 2
Nach der Neuregelung ist die Möglichkeit zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) beschränkt auf Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und auf Mietwohngebäude, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Bisher gab es diese Möglichkeit auch für Festsetzungen der Eigenheimzulage und der Investitionszulage. Ein aktuelles Regelungsbedürfnis für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO für Zwecke der Eigenheimzulage bzw. der Investitionszulage ist jedoch nicht mehr gegeben.
Das Eigenheimzulagengesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist. Das Investitionszulagengesetz 2010 ist letztmals für Investitionen, die vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden, anzuwenden.
Zu Nummer 2 § 9
Die bisherigen Gesetzeszitate in § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO gehen aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des Einkommensteuergesetzes ins Leere bzw. stellen einen falschen Sachzusammenhang her. Anstatt eines ausschließlichen Austauschs der Gesetzeszitate wurde eine abstrakte Beschreibung des zu regelnden Sachverhaltes aufgenommen. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung werden nicht vorgenommen.
Zu Nummer 3 § 11 Satz 4 - neu -
Für Zeiträume, in denen das Eigenheimzulagengesetz bzw. das Investitionszulagengesetz noch Anwendung findet, gilt die bisherige Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO unverändert fort. Die neue Regelung ist daher erst für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) § 1 Absatz 1 Nummer 20
Bislang sind die Finanzämter Oranienburg und Cottbus für die Umsatzbesteuerung in der Republik Polen ansässiger Unternehmer zuständig. Die neue Aufteilung der Zuständigkeiten für in der Republik Polen ansässige Unternehmer auf die Finanzämter Hameln, Oranienburg und Cottbus dient der Entlastung der Finanzämter des Landes Brandenburg und somit einer gleichmäßigeren Verteilung der Fälle.
Artikel 5 soll frühestens am 1. September 2017 in Kraft treten (vgl. Artikel 11 Absatz 3).
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) § 1 Absatz 1 Nummer 20
Ab 1. September 2017 (vgl. Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3) sind die Finanzämter Hameln, Oranienburg und Cottbus für die Umsatzbesteuerung in der Republik Polen ansässiger Unternehmer zuständig. Die weitere Änderung der Aufteilung der Zuständigkeiten für in der Republik Polen ansässige Unternehmer auf die Finanzämter Hameln, Oranienburg, Cottbus und Nördlingen dient der weiteren Entlastung der Finanzämter des Landes Brandenburg und somit einer gleichmäßigeren Verteilung der Fälle.
Artikel 6 soll frühestens am 1. Juni 2018 in Kraft treten (vgl. Artikel 11 Absatz 4).
Zu Nummer 1 § 1
Der bisherige § 1 StIdV regelte den Zeitpunkt der Einführung der Identifikationsnummer sowie deren Aufbau. Da die Identifikationsnummer bereits zum 1. Juli 2007 eingeführt wurde, bedarf es hierfür keiner Regelung mehr. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die nicht mehr benötigte Regelung aufzuheben. Der neue § 1 StIdV regelt daher nur noch den Aufbau der Identifikationsnummer.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a § 2 Absatz 1
Zum 1. November 2015 ist die neue Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in Kraft getreten und hat die bisherige Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, außer Kraft gesetzt. Durch die Neuregelung sind die in der StIdV enthalten Verweise auf die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung anzupassen.
Die bisherige Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 beschäftigen sich mit der Form und dem Verfahren der Datenübermittlung zur erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 3 StIdV im Rahmen der Einführung der Identifikationsnummer. Da die Identifikationsnummer zum 1. Juli 2007 eingeführt wurde, wird die Regelung nicht mehr benötigt und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Der neu zu fassende Absatz 1 besteht daher nur noch aus einem Satz.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Satz 4
Die anzuwendenden Standards der Datenübermittlung sind wortgleich in § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und § 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung geregelt. Da die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden regelt, ist es sachgerechter auf die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu verweisen, da diese die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und anderen Behörden regelt. Der Verweis wird daher an die zum 1. November 2015 in Kraft getretene neue Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) angepasst. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.
Zu Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 2 Satz 5 - aufgehoben -
Der bisherige Satz 5 verweist auf die Sätze 2 und 3 des § 2 Absatz 1 StIDV welche durch die Neufassung des § 2 Absatz 1 StIdV wegfallen. Der Verweis geht daher ins Leere. Es besteht aber auch kein Regelungsbedarf mehr, da die Datenübermittlungen vom BZSt an die Meldebehörden ausschließlich über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet erfolgen. Eine Übermittlung auf Datenträgern wird nicht durchgeführt. Satz 5 ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 3 § 3 - aufgehoben -
§ 3 StIdV regelt das Verfahren der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer im Rahmen der Einführung der Identifikationsnummer. Da die Identifikationsnummer zum 1. Juli 2007 eingeführt wurde, wird die Regelung nicht mehr benötigt und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Zu Nummer 4 § 6 Absatz 1
Im Rahmen des Mitteilungsschreibens über die Zuteilung der Identifikationsnummer werden dem Steuerpflichtigen neben seiner Identifikationsnummer auch die Daten mitgeteilt, die zu seiner Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Mitteilung gespeichert sind. Die bisherige Formulierung des § 6 Absatz 1 StIdV
"Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen über die Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten" ließ den irrigen Schluss zu, dass mit dem Mitteilungsschreiben auch andere beim BZSt gespeicherte Daten des Steuerpflichtigen wie z.B. Freistellungsaufträge etc. mitgeteilt werden sollten. Durch den § 6 Absatz 1 StIdV können dem Steuerpflichtigen jedoch nur die Daten mitgeteilt werden, die nach § 139b Absatz 3 AO zum Zeitpunkt der Vergabe der Identifikationsnummer über ihn gespeichert sind. Diese Unklarheit wird durch die neue Formulierung beseitigt.
Die Beschränkung auf die Daten nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 AO beruht auf dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Vergabe der IdNr. dem BZSt im Regelfall nur diese Daten vorliegen. So wird das Datum "zuständige Finanzbehörde" erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Finanzbehörde selbst an das BZSt zur Speicherung in der IdNr. Datenbank übermittelt. Es liegt daher zum Zeitpunkt der Vergabe der IdNr. nicht vor. Da das Mitteilungsschreiben über die Vergabe der IdNr. nach § 139a AO jedoch unverzüglich an den Steuerpflichtigen zu übersenden ist, ist ein Abwarten bis die fehlende Daten eingegangen sind, nicht zulässig.
Auskunftsrechte des Steuerpflichtigen nach § 19 BDSG bleiben durch § 6 Absatz 1 StIdV unberührt.
Zu Nummer 5 § 7 - aufgehoben -
§ 7 StIdV regelt die Erprobung des Verfahrens der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer im Rahmen der Einführung der Identifikationsnummer. Da die Identifikationsnummer zum 1. Juli 2007 eingeführt wurde, w i.d.R. gelung nicht mehr benötigt und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Zu Artikel 8 (Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung)
Nach Inkrafttreten der Steuer-Auskunftsverordnung ist die Zuständigkeit für die Verwaltung verschiedener Steuern, insbesondere der Versicherungsteuer, von den Landesfinanzbehörden auf das Bundeszentralamt für Steuern übergegangen. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes von § 1 Absatz 1 StAuskV wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder 3 AO zuständigen Finanzbehörde zu stellen sind.
Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind daher bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen,
- - wenn es bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Festsetzung der Steuer selbst örtlich zuständig sein würde (§ 89 Absatz 2 Satz 2 AO) oder
- - auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, wenn für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist (§ 89 Absatz 2 Satz 3 AO) .
Zu Artikel 9 (Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung)
Zu Nummer 1 § 1 Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Durch die Neufassung des Satzes 1 wird der Anwendungsbereich der StBVV künftig in folgender Weise eingeschränkt:
- - die StBVV gilt nur noch für Steuerberater mit Sitz im Inland und
- - für deren im Inland selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit.
Die StBVV gilt also nicht mehr, wenn der Steuerberater seinen Sitz im Ausland hat oder wenn er seine Berufstätigkeit (unabhängig von seinem Sitz) im Ausland ausübt. Im neuen Satz 2 wird bestimmt, dass der Steuerberater mit seinem Mandanten eine von den Bestimmungen der StBVV abweichende Vergütung vereinbaren kann. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist nach § 4 Absatz 1 und 2 StBVV bereits nach dem geltenden Recht möglich. Nach dem neuen § 4 Absatz 3 und 4 StBVV ist künftig auch unter den dort genannten Voraussetzungen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung zulässig.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a § 3 - Überschrift
Die Überschrift des § 3 wird in Folge der Aufhebung des bisherigen Absatzes 1 neu gefasst.
Zu Buchstabe b § 3 Absatz 1 - aufgehoben -
Die bisherige Regelung über eine Mindestgebühr von 10 Euro wird aufgehoben.
Zu Buchstabe c
§ 3 Absatz 1 und 2 - neu - Wegen der Aufhebung des Absatzes 1 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 inhaltlich unverändert die neuen Absätze 1 und 2.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a § 4 Absatz 1
§ 4 Absatz 1 StBVV enthält Regelungen zur Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung.
§ 4 Absatz 1 StBVV wird weitgehend den Regelungen in § 3a RVG und § 9a Absatz 3 Satz 2 StBerG angepasst. Beide Regelungen sehen bereits heute für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung das weniger strenge Formerfordernis der Textform vor. Mandanten von Rechtsanwälten und Steuerberatern (auch im Falle von sog. Doppelbändern) sind hinsichtlich der Formerfordernisse nicht unterschiedlich schutzbedürftig.
Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das bereits an den Steuerberater Geleistete nach § 4 Absatz 1 Satz 3 StBVV nicht deshalb zurückfordern, weil die Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen der Sätze 1 und 2 genügt.
Zu Buchstabe b
§ 4 Absatz 3 und 4 - neu - § 4 Absatz 1 und 2 StBVV enthält Regelungen zur Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung.
§ 4 Absatz 3 und 4 StBVV ermöglichen es künftig, dass ein Steuerberater und sein Mandant in außergerichtlichen Angelegenheiten auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren können. Die Beschränkung auf außergerichtliche Angelegenheiten entspricht der für Rechtsanwälte geltenden Rechtslage (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG). Auch bei der Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist der Mandant hinsichtlich der Form der Vereinbarung gleichermaßen schutzbedürftig wie bei der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung. Deshalb gelten auch hier die Formerfordernisse nach Absatz 1 (§ 4 Absatz Satz 1 StBVV).
Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 StBVV muss die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
§ 4 Absatz 4 Satz 1 StBVV sieht besondere Informationspflichten des Steuerberaters vor. Danach hat der Steuerberater in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Zu Nummer 4 § 21 Absatz 2 Satz 2 - aufgehoben -
In § 21 Absatz 2 Satz 2 StBVV findet sich noch ein Hinweis auf den im Rahmen der letzten StBGebV-Novelle bereits aufgehobenen Absatz 1 Satz 3. Der jetzige Absatz 1 Satz 3 war früher der Satz 4, sodass Absatz 2 Satz 2, der sich auf den gestrichenen Absatz 1 Satz 3 (a. F.) bezog, einen falschen Bezug herstellt, wenn er stehen gelassen wird.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa § 24 Absatz 1 Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Aus "Gegenstandsberechnung" wird "Gegenstandswertberechnung".
Zu Doppelbuchstabe bb § 24 Absatz 1 Nummer 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Es wird nunmehr der vollständige Name des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zitiert.
Zu Doppelbuchstabe cc § 24 Absatz 1 Nummer 26
Mit der Streichung der Wörter "für die Erstellung" erfolgt eine sprachliche Anpassung, die rein redaktioneller Art ist.
Zu Buchstabe b § 24 Absatz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Es wird nunmehr der vollständige Name des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zitiert.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 24 Absatz 4 Nummer 11 und 12 i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666)
Die Nummern 11 und 12 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) werden aufgehoben. Mit dieser Aufhebung wird der geänderten Rechtslage Rechnung getragen: Mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) wurde in § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBVV bereits ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 24 Absatz 4 Nummer 11 und 12 i.d.F. Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)
Die Änderung der Nummerierung in die neuen Nummern 13 und 14 dient der Anpassung an eine fortlaufende Nummerierung. Es werden keine neuen Gebührentatbestände geschaffen.
Zu Nummer 6 § 33 Absatz 7
Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung, die rein redaktioneller Art ist.
Zu Nummer 7 Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Die redaktionelle Neufassung der Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) dient der Erläuterung der Berechnung der Gebühr in Abhängigkeit von der Betriebsfläche.
Zu Nummer 1 § 6 Absatz 2
Der Verweis auf die Preisangabenverordnung wird angepasst, da der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BT-Drucksache 015/5922) vorsieht, dass der bisherige § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung ab 21. März 2016 zu Absatz 4 wird.
Zu Nummer 2
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - Aufgeschobene Rentenversicherungen, die ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung in der Ansparphase zulassen, sind mit den bisherigen Regelungen zu den Annahmen zur Beitragszahlung für das Muster-Produktinformationsblatt schlecht abbildbar. Es wird deshalb eine Sonderregelung für diese Produkte ergänzt, um auch bei diesen Produkten eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 tritt die Verordnung grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Die Änderung der Zinsinformationsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Zu Absatz 3
Die Änderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 20 UStZustV durch Artikel 5 sollen an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Zu Absatz 4
Die Änderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 20 UStZustV durch Artikel 6 sollen an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3633:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: Davon Bürokratiekosten: | - 56 Mio. Euro - 56 Mio. Euro |
Verwaltung | In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser kann im Rahmen der üblichen Softwarepflege erbracht werden. |
1:1 Umsetzung von EU-Recht | Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte darüber vor, dass mit dem Regelungsvorhaben über das von der EU-Richtlinie vorgegebene Maß hinausgegangen wird. |
One in, one out - Regel | Die One in, one out-Regel der Bundesregierung kommt nicht zur Anwendung, da es sich um die Umsetzung von EU-Vorgaben handelt. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
- a) Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Regelungsvorhaben werden mehrere steuerliche Verordnungen in einer Mantelverordnung geändert. Insbesondere handelt es sich um folgende Änderungen:
- - Änderung der Zinsinformationsverordnung: Aufhebung von auf Grundlage der aufgehobenen Zinsrichtlinie bestehenden Meldepflichten;
- - Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung in Bezug auf die Umsatzbesteuerung für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit dem Ziel der gleichmäßigeren Verteilung der Fälle;
- - Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
- - Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an die bisherige Verwaltungspraxis;
- - Anpassung der Anforderungen an Spediteurbescheinigungen zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen an diejenigen von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Durch die vorgesehene Neuregelung ist auch in Fällen der Ausfuhr der mit der tatsächlichen Beförderung beauftragte Unternehmer anzugeben;
- - Änderung des Anwendungsbereiches der Steuerberatervergütungsverordnung;
- - Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: Klarstellung des Begriffs "Festmeter";
- - Anpassung der Steueridentifikationsverordnung an das aktuelle Recht sowie Rechtsbereinigung von nicht mehr benötigten Regelungen;
- - Aktualisierung der Steuer-Auskunftsverordnung.
- b) Erfüllungsaufwand
- i. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
- ii. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der vorliegenden Änderung der Zinsinformationsverordnung erfolgt eine Bestimmung für ihre letztmalige Anwendung. Die zu Grunde liegende Zinsrichtlinie wurde durch Beschluss des Europäischen Rates vom 10. November 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. In der Folge wird auf nationaler Ebene die Zinsinformationsverordnung weitgehend auf Zinszahlungen beschränkt, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind. Dadurch reduziert sich ab 2017 bei den inländischen Zahlstellen der Erfüllungsaufwand um rund 56 Mio. Euro (580.000 Fälle) für die Übermittlung der Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer der Zinszahlung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Die Entlastung der Wirtschaft entfällt in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit, die bislang von der Zinsrichtlinie vorgesehen sind, werden schrittweise durch die Umsetzung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern ersetzt. Diese sieht den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten einschließlich der in der Zinsrichtlinie enthaltenen Einkommenskategorien vor. Nach Auskunft des Ressorts wurden bestehende Übermittlungspflichten mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 2531) geregelt und der daraus entstehende Erfüllungsaufwand dort erfasst.
Die One in, one out-Regel der Bundesregierung kommt nicht zur Anwendung, da es sich um die Umsetzung von EU-Vorgaben handelt.
- iii. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
In den Ländern entsteht insbesondere durch die Änderungen in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und der Zinsinformationsverordnung einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Nach Auskunft des Ressorts wird dieser im Rahmen der üblichen Softwarepflege erbracht werden und daher nicht explizit beziffert.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter