Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/4706 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes - Drucksachen 18/3831 und 18/4280 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind." "
- b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter "Absatz 1 oder" gestrichen.
- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d) In Nummer 8 werden die Wörter "Versagung oder" gestrichen.
- e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- "9. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2," eingefügt.
- bb) In Nummer 8 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
- "9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,
- 10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder".
- dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8" durch die Wörter "des Absatzes 1 Nummer 6 bis 10" ersetzt."
2. In Artikel 2 Nummer 2 werden die Wörter "gegen die Passversagung (§ 7 Absatz 1)," gestrichen.
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
§ 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern "Seriennummer des Personalausweises," die Wörter "vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt.
2. Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,"."
Fristablauf: 15.05.15
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 021/15 (PDF)