A. Problem und Ziel
- Durch das Gesetzesvorhaben soll im Geltungsbereich des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens eine international harmonisierte Verbesserung des haftungsrechtlichen Schutzes geschaffen werden.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich sind, um die folgenden Protokolle zu ratifizieren: - das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und - das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982.
- Neben diesem Vertragsgesetz bedarf es ferner eines hiervon getrennten Umsetzungsgesetzes.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Durch die im Änderungsprotokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen vorgesehene Anhebung der Summen für staatliche Ersatzleistungen könnten dem Bund im Schadensfalle zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe - in dem von dem Übereinkommen festgesetzten Rahmen - vom Ausmaß des nuklearen Schadens abhängt.
E. Sonstige Kosten
- Die im Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen vorgesehenen neuen Mindesthaftungs- und Mindestdeckungssummen bei der Beförderung von Kernmaterialien (80 Millionen Euro) und für Anlagen mit geringem Risiko (70 Millionen Euro) könnten zu einer Anhebung von Versicherungsprämien führen, woraus Anlageninhabern und Beförderungsunternehmen höhere Kosten entstünden, die jedoch nicht bezifferbar sind.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08
Entwurf
Gesetz zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Folgenden in Paris am 12. Februar 2004 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen wird zugestimmt:
- 1. Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) - Protokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen,
- 2. Protokoll zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 698) - Protokoll 2004 zum Brüsseler Zusatzübereinkommen.
- Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Tage, an denen das Protokoll zum Pariser Übereinkommen nach seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 20 des Pariser Übereinkommens und das Protokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen nach seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 21 des Brüsseler Zusatzübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann das Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 sowie das Brüsseler Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 jeweils in der durch die Protokolle vom 12. Februar 2004 geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Begründung zum Vertragsgesetz
I. Allgemeiner Teil
Der Entwurf sieht die nach dem Grundgesetz erforderliche Zustimmung des Gesetzgebers zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen vom 12. Februar 2004 vor.
Diese Protokolle ändern das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen; beide Übereinkommen waren zuletzt jeweils durch die Protokolle vom 16. November 1982 geändert worden.
Das Pariser Übereinkommen, mit dem eine multilaterale Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Inhabers einer Kernanlage für nukleare Schäden geschaffen wurde, ist für die Bundesrepublik Deutschland am 30. September 1975 in Kraft getreten. Vertragsparteien sind außerdem Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Ergänzt wird das Pariser Übereinkommen durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen, das im Falle eines nuklearen Schadens über die Ersatzleistungen hinaus, die nach dem Pariser Übereinkommen vom haftpflichtigen Inhaber der Kernanlage zu erbringen sind, die Verfügbarkeit weiterer Entschädigungsmittel gewährleistet. Das Brüsseler Zusatzübereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Vertragsparteien sind außerdem Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Durch die Änderung des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens wird der Opferschutz verbessert. Die wesentlichen Neuregelungen sind:
Im Pariser Übereinkommen werden die Haftungshöchstsummen des Inhabers einer Kernanlage von 15 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) bzw. 150 Millionen SZR nach einer Empfehlung des Direktionsausschusses der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Direktionsausschuss) von 1990 auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro erhöht. Die Mindesthaftung des Inhabers in Höhe von bisher 5 Millionen SZR wird für die Beförderung nuklearen Materials auf 80 Millionen Euro und für Anlagen mit geringem Risiko auf 70 Millionen Euro angehoben. Weitere wichtige Änderungen sind die Einführung einer Definition des Begriffs "nuklearer Schaden", verbunden mit einer materiellen Ausweitung des Begriffsinhalts, sowie die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens.
Im Brüsseler Zusatzübereinkommen werden die Höchstsummen garantierter Ersatzleistung von bisher 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro angehoben.
Die Erhöhung der Entschädigungssummen bedeutet - angesichts immer noch relativ niedriger Haftungshöchstgrenzen in einigen Vertragsstaaten - eine erhebliche Verbesserung des Nuklearhaftungsniveaus auf internationaler Ebene.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Auf die Protokolle zur Änderung des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens wird Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes angewendet, da sich die Protokolle, soweit sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fallen, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll zum Pariser Übereinkommen nach seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 20 des Pariser Übereinkommens und das Protokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen nach seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 21 des Brüsseler Zusatzübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Absatz 3 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Bekanntmachung des Pariser Übereinkommens in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 sowie des Brüsseler Zusatzübereinkommens in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 jeweils in der durch die Protokolle vom 12. Februar 2004 geänderten Fassung, um die Lesbarkeit dieser Übereinkommen zu erleichtern.
Schlussbemerkung
Kosten der öffentlichen Haushalte
Die im Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen vorgesehene Erhöhung der Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro hat zur Folge, dass deutsche Opfer künftig höhere Schadenssummen vom Anlageninhaber eines anderen Vertragsstaates im Falle eines dort eingetretenen nuklearen Ereignisses erhalten. Bundesmittel aufgrund des § 38 Abs. 1 des Atomgesetzes (Ausgleich durch den Bund) werden daher zu einem geringeren Teil oder gar nicht in Anspruch genommen werden müssen. Durch die im Änderungsprotokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen vorgesehene Erhöhung der garantierten Ersatzleistung von bisher 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro können für den Bund zusätzliche Kosten entstehen, soweit die dritte Tranche i. H. v. 300 Millionen Euro (bisher 125 Millionen SZR) betroffen ist (1 SZR = 1,077 Euro; Stand: 5. Februar 2008). Diese Summe ist von den Vertragsparteien aus öffentlichen Mitteln nach einem bestimmen Verteilungsschlüssel gemeinsam aufzubringen. Das Geld wird nicht im Voraus in einen Fonds eingezahlt, sondern erst im Schadensfall abgerufen.
Die zweite Tranche i. H. v. 500 Millionen Euro (bisher 175 Millionen SZR) ist von der Vertragspartei bereitzustellen, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt, und zwar nach dem Wortlaut des Übereinkommens ebenfalls durch öffentliche Mittel. Allerdings haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass die Vertragsstaaten, in denen die Haftung des Anlageninhabers über der Referenzsumme von 700 Millionen Euro liegt oder unbegrenzt ist, diese privaten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nutzen können (vgl. Artikel 9 Abs. c des Brüsseler Zusatzübereinkommens). Da der Inhaber einer Kernanlage nach dem Atomgesetz unbegrenzt haftet, wird für die zweite Tranche vorrangig auf private Mittel zurückgegriffen werden, bevor öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Die erste Tranche i. H. v. 700 Millionen Euro (bisher mindestens 5 Millionen SZR) wird grundsätzlich vom Anlageninhaber bereitgestellt und entspricht der Referenzsumme nach dem Pariser Übereinkommen.
Bürokratiekosten
Für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben.
Sonstige Kosten
Dadurch, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro angehoben und der territoriale Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens erweitert wird, entstehen für die inländische Wirtschaft keine Kosten. Nach dem Atomgesetz haftet der Inhaber einer Kernanlage bereits heute ohne Begrenzung der Summe und des territorialen Anwendungsbereichs.
Im Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen sind für die Beförderung von Kernmaterialien (80 Millionen Euro) und für Anlagen mit geringem Risiko (70 Millionen Euro) Mindestsummen für die Deckungsvorsorge festgesetzt, die teilweise über das geltende deutsche Recht hinausgehen. Dies könnte eventuell zu einer Anhebung von Versicherungsprämien führen, woraus Anlageninhabern und Beförderungsunternehmen höhere Kosten entstünden, die jedoch nicht bezifferbar sind.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei - in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, am 29. Juli 1960 in Paris geschlossene Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris unterzeichneten Protokolls zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:
I.
Das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wird wie folgt geändert:
A. Artikel 1 Absatz
(a)
(i) und (ii) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (i) "nukleares Ereignis" jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander folgender Geschehnisse desselben Ursprungs;
- (ii) "Kernanlage" Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden "Direktionsausschuss" genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;
B. Artikel 1 Absatz (a) werden vier neue Ziffern (vii), (viii), (ix) und (x) angefügt, und zwar wie folgt:
(vii) "nuklearer Schaden"
- 1. Tötung oder Verletzung eines Menschen;
- 2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:
- 3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist;
- 4. die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, sofern diese Schädigung nicht unbeträchtlich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden;
- 5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird;
- 6. die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Verlust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen, und zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmaß, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer Kernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;
(viii) "Maßnahmen zur Wiederherstellung"
Angemessene Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Maßnahmen zu ergreifen;
(ix) "Vorsorgemaßnahmen"
Angemessene Maßnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a) (vii) Nummern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Maßnahmen ergriffen wurden, vorsieht;
(x) "angemessene Maßnahmen"
Solche Maßnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise
- 1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß des Schadensrisikos;
- 2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Maßnahmen bestehende Erfolgsaussicht und
- 3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische Fachwissen.
C. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen
- (i) einer Vertragspartei;
- (ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des Gemeinsamen Protokolls ist;
- (iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt;
- (iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und die auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Übereinkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Verschulden des haftenden Inhabers, ausschließliche Haftung des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung, ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts, gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten, oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Nichtvertragsstaaten registriert wurde.
- (b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht daran, in ihrer Gesetzgebung einen größeren Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorzusehen.
D. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen
- (i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschließlich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, und
- (ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.
- (b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.
E. In Artikel 4 werden die Absätze (c) und (d) als Absätze (d) und (e) neu nummeriert und ein neuer Absatz (c) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- (c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a) (i) und (ii) und (b) (i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat.
F. Artikel 5 Absätze (b) und (d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Dritter haftet.
- (d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden; ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag hinausgehen.
G. Artikel 6 Absätze (c), (e) und (g) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (c)
- (i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung
- 1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Ereignis entstandenen nuklearen Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel 3 (a) oder Artikel 9 nicht nach diesem Übereinkommen haftet;
- 2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii) haftet.
- (ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden.
- (e) Weist der Inhaber nach, dass sich der nukleare Schaden ganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit der den Schaden erleidenden Person oder aus einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person ergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, den Inhaber ganz oder teilweise von seiner Schadensersatzpflicht in Bezug auf den von dieser Person erlittenen Schaden befreien.
- (g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein Recht gemäß Absatz (d) gegen den Inhaber zu.
H. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Jede Vertragspartei sieht in ihrer Gesetzgebung vor, dass die Haftung des Inhabers für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden mindestens 700 Millionen Euro beträgt.
- (b) Ungeachtet des Absatzes (a) dieses Artikels sowie des Artikels 21 (c) kann jede Vertragspartei
- (i) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von dieser ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für diese Anlage festsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 70 Millionen Euro betragen darf, und
- (ii) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien festsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 80 Millionen Euro betragen darf.
- (c) Der Ersatz für nuklearen Schaden an den Beförderungsmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zurzeit des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der entweder unter 80 Millionen Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt.
- (d) Der gemäß Absatz (a) oder (b) dieses Artikels oder Artikel 21 (c) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäß Absatz (c) dieses Artikels gelten für die Haftung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
- (e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen nicht übersteigen.
- (f) Absatz (e) gilt nicht
- (i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;
- (ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darin zu landen.
- (g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten gemäß Artikel 2 (a) (iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei für nuklearen Schaden Haftungsbeträge festsetzen, die niedriger als die nach diesem Artikel oder Artikel 21 (c) festgesetzten Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.
- (h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozess gemäß diesem Übereinkommen zugesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem Artikel haftet.
- (i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.
- (j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diejenigen, die Schaden erlitten haben, ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für den Schadensersatz zur Verfügung gestellten Mittel einleiten zu müssen.
I. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß diesem Übereinkommen unterliegt der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn eine Klage
- (i) wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen nicht binnen dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis;
- (ii) wegen anderen nuklearen Schadens nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird.
- (b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine längere als die in Absatz (a) (i) oder (ii) genannte Frist festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der in Absatz (a) (i) oder (ii) genannten Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.
- (c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäß Absatz (b) festgesetzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf Schadensersatz gemäß diesem Übereinkommen beeinträchtigt werden, der gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben hat
- (i) binnen dreißig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen;
- (ii) binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens.
- (d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen oder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß diesem Übereinkommen eine Frist von mindestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den Absätzen (a) und (b) festgesetzten Fristen nicht überschritten werden.
- (e) In den Fällen des Artikels 13 (f) (ii) unterliegt der Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn binnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist
- (i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu erheben ist, oder
- (ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäß Artikel 13 (f) (ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.
- (f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrößerung des nuklearen Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.
J. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.
K. Artikel 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß Artikel 7 (a) oder 7 (b) oder Artikel 21 (c) festgesetzten Höhe einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
- (b) Sofern die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nicht betragsmäßig beschränkt ist, legt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, einen Höchstbetrag für die finanzielle Sicherheit des haftenden Inhabers fest, unter der Voraussetzung, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag unter dem in Artikel 7 (a) oder 7 (b) genannten Betrag liegen darf.
- (c) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, stellt die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen Mittel in dem Maß sicher, wie die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht, und zwar bis zu einem Betrag, der nicht unter dem in Artikel 7 (a) oder Artikel 21 (c) genannten Betrag liegen darf.
- (d) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) oder (b) vorgesehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.
- (e) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.
L. Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäß Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7 (h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.
M. Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für Klagen gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 (a) nur die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist.
- (b) Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen einer ausschließlichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet, würde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklearen Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke dieses Übereinkommens ausschließlich die Gerichte dieser Vertragspartei zuständig, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor Eintreten des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube er die Ausübung der Zuständigkeit oder die Abgrenzung einer Meereszone auf eine dem internationalen Seerecht entgegenstehende Weise.
- (c) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien ein, oder tritt es innerhalb eines Gebiets ein, hinsichtlich dessen keine Notifikation gemäß Absatz (b) erfolgte, oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.
- (d) Tritt ein nukleares Ereignis in einem Gebiet ein, auf das die in Artikel 17 (d) genannten Umstände zutreffen, liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist.
- (e) Aus der Ausübung der Zuständigkeit nach diesem Artikel sowie aus der Notifikation eines Gebiets gemäß Absatz (b) dieses Artikels ergibt sich kein Recht oder keine Verpflichtung und auch kein Präzedenzfall im Hinblick auf die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.
- (f) Ergäbe sich aus Absatz (a), (b) oder (c) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig,
- (i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist, die Gerichte dieser Vertragspartei;
- (ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist.
- (g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass hinsichtlich Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens
- (i) ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann;
- (ii) jeder Klage erheben kann, um Rechte gemäß diesem Übereinkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden.
- (h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäß diesem Übereinkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem Schaden, der durch nukleare Ereignisse verursacht wurde, zuständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden.
- (i) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.
- (j) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstreckung.
N. Artikel 14 Absatz (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (b) Die Ausdrücke "innerstaatliches Recht" und "innerstaatliche Gesetzgebung" bedeuten das Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts, das gemäß diesem Übereinkommen für die Entscheidung über Ansprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben, mit Ausnahme des Kollisionsrechts, das sich auf solche Ansprüche bezieht. Dieses Recht oder diese Gesetzgebung ist auf alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Übereinkommen nicht besonders geregelt sind.
O. Artikel 15 Absatz (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz den in Artikel 7 (a) genannten Betrag von 700 Millionen Euro übersteigt, können diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses Übereinkommens abweichen.
P. Nach Artikel 16 wird ein neuer Artikel 16bis eingefügt:
Artikel 16bis
- Durch dieses Übereinkommen werden die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht berührt.
Q. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg.
- (b) Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen.
- (c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Absatz (b) genannten Treffen erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
- (d) Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen liegen nicht im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.
R. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder vor dem Beitritt zu ihm oder vor der Notifikation gemäß Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
- (b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist nicht erforderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den Generalsekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt worden ist, ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.
- (c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Organisation zurückgezogen werden.
S. Artikel 19 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
- (b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
T. Artikel 20 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertragspartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
U. Artikel 21 wird ein neuer Absatz (c) mit folgendem Wortlaut angefügt:
- (c) Ungeachtet des Artikels 7 (a) kann eine Regierung, die nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, diesem aber nach dem 1. Januar 1999 beitritt, in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage in Bezug auf einen durch ein nukleares Ereignis hervorgerufenen nuklearen Schaden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Annahme des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung dieses Übereinkommens auf einen Übergangsbetrag von mindestens 350 Millionen Euro für ein innerhalb dieses Zeitraums liegendes nukleares Ereignis begrenzt sein kann.
V. In Artikel 22 wird Absatz (c) zu Absatz (d), und ein neuer Absatz (c) wird in Artikel 22 eingefügt; er lautet wie folgt:
- (c) Die Vertragsparteien beraten nach Ablauf jeder Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, gemeinsam über alle Fragen von gemeinsamem Interesse, die durch die Anwendung dieses Übereinkommens aufgeworfen werden; insbesondere um zu prüfen, ob Erhöhungen der Beträge für die Haftung und für die finanzielle Sicherheit gemäß diesem Übereinkommen wünschenswert sind.
W. Artikel 23 Absatz
(b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt werden; dies gilt auch für Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurückgezogen werden.
X. Artikel 24 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäß Artikel 13 (b) und 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt.
Y. Der in den folgenden Artikeln gebrauchte Ausdruck "Schaden" wird durch den Ausdruck "nuklearer Schaden" ersetzt:
Artikel 4 (a) und (b)
Artikel 5 (a) und (c)
Artikel 6 (a), (b), (d), (f) und (h).
- Z. In Artikel 4 Satz 1 des französischen Wortlauts wird das Wort "stockage" durch das Wort "entreposage" ersetzt; in Absatz (a) desselben Artikels wird das Wort "transportées" durch den Ausdruck "en cours de transport" ersetzt. In Artikel 6 (h) des englischen Wortlauts wird das Wort "workmen"s" durch das Wort "workers" ersetzt.
- AA. Anhang II des Übereinkommens wird gestrichen.
II.
- (a) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind im Verhältnis seiner Vertragsparteien untereinander Bestandteil des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (im Folgenden "Übereinkommen" genannt); das Übereinkommen wird als "Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004" bezeichnet.
- (b) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt.
- (c) Die Unterzeichner dieses Protokolls, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, bekunden ihre Absicht, das Protokoll so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die anderen Unterzeichner dieses Protokolls verpflichten sich, es gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
- (d) Dieses Protokoll steht nach Artikel 21 des Übereinkommens zum Beitritt offen. Der Beitritt zum Übereinkommen ist nur zulässig, wenn er mit dem Beitritt zum Protokoll verbunden ist.
- (e) Dieses Protokoll tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens in Kraft.
- (f) Der Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zeigt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an.
Protokoll zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 durch das am 12. Februar 2004 in Paris geschlossene Protokoll, dessen Unterzeichner sie sind, geändert wurden; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, auch das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:
I.
Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wird wie folgt geändert:
A. Absatz 2 der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden "Pariser Übereinkommen" genannt);
B. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 2
- a) Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens (im Folgenden "Vertragspartei" genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist
- i) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder
- ii) in oder über den Meeresgebieten außerhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei
- 1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Schiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Luftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur oder
- 2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaates dieses Übereinkommens entstanden ist, oder
- iii) in oder über der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser ausschließlichen Wirtschaftszone oder dieses Festlandsockels, vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäß dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.
- b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natürliche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes a) ii) 2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.
- c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck "Staatsangehöriger einer Vertragspartei" eine Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.
C. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 3
- a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten nuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 12bis bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Euro je nuklearem Ereignis geleistet wird.
- b) Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet:
- i) bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit stammen, oder durch gemäß Artikel 10 c) des Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel, wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen verteilt werden;
- ii) zwischen dem in Absatz b) i) genannten Betrag und 1 200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;
- iii) zwischen 1 200 Millionen Euro und 1 500 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden kann.
- c) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei
- i) entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in Absatz a) genannten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass diese Haftung aus den in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt wird, oder
- ii) in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach Absatz b) i) oder Artikel 7 b) des Pariser Übereinkommens festgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz a) genannten Betrag die in Absatz b) i), ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkommens unberührt bleiben.
- d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz g) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.
- e) Macht ein Staat von der in Artikel 21 c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kernanlage und 700 Millionen Euro zu decken.
- f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz für nuklearen Schaden, der aus den in Absatz a) genannten Mitteln geleistet wird, keinen Gebrauch zu machen.
- g) Die in Artikel 7 h) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genannten Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten
- i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen;
- ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses haftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln entfallen und in dem Maße, wie diese Vertragspartei Mittel zur Verfügung stellt;
- iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen.
- h) Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden in die Landeswährung der Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgesetzt worden ist.
D. Artikel 4 wird gestrichen.
E. Artikel 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 5
Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) und g) bereitgestellt werden.
F. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 6
Bei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreißig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8 e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.
G. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 7
Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.
H. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 8
Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1 500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäß diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.
I. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 9
- a) Die Auszahlung der nach diesem Übereinkommen bereitgestellten öffentlichen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.
- b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die durch nukleare Ereignisse Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten zu müssen.
- c) Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten Mittel bereitzustellen, wenn die Entschädigungssumme nach diesem Übereinkommen die Gesamtsumme der in Artikel 3 Absatz b) i) und ii) genannten Beträge erreicht, gleichviel, ob die vom Inhaber bereitzustellenden Mittel weiterhin verfügbar sind oder ob die Haftung des Inhabers betragsmäßig nicht beschränkt ist.
J. Artikel 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 10
- a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich herausstellt, dass der dadurch verursachte nukleare Schaden die Summe der in Artikel 3 Absatz b) i) und ii) vorgesehenen Beträge übersteigt oder zu übersteigen droht. Die Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.
- b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz g) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.
- c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz g) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.
- d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung für nuklearen Schaden aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 i) des Pariser Übereinkommens vollstreckbar.
K. Artikel 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 11
- a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Absatz b) ii) und Absatz g) genannten öffentlichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.
- b) Sofern mehr als eine Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und Absatz g) öffentliche Mittel bereitstellen muss, gilt Absatz a) sinngemäß. Die Erstattung richtet sich nach dem Ausmaß, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen Ereignis beigetragen hat.
- c) Erlässt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und Absatz g) genannten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die Beteiligung an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlungen, welche die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.
L. Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 12
- a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:
- i) zu 35% auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Bruttoinlandsprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis vorangehende Jahr ergeben;
- ii) zu 65% auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 13 enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
- b) "Thermische Leistung" im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
- i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die vorgesehene thermische Leistung,
- ii) nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische Leistung.
M. Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12bis eingefügt:
Artikel 12bis
- a) Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht um
- i) 35% eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu jeweiligen Preisen der beitretenden Vertragspartei einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits mit Ausnahme dem der beitretenden Vertragspartei einbezogen wird, und
- ii) 65% eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Vetragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der beitretenden Vertragspartei andererseits einbezogen wird.
- b) Der in Absatz a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle Tausender in Euro aufgerundet.
- c) Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei wird gemäß der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr bestimmt.
- d) Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei bestimmt sich gemäß der von dieser Regierung an die belgische Regierung gemäß Artikel 13 Absatz b) übermittelten Liste der Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei dieser Berechnung der Beiträge gemäß Absatz a) ii) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
N. Artikel 13 Absätze a), b), f) und i) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 13
- a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlagen, die unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen, in einer Liste aufgeführt werden.
- b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde ein vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.
- f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass das von einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen dieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, in dem sie eine Mitteilung entsprechend Absatz h) erhalten hat.
- i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in diesem Artikel vorgesehene Liste dar mit der Maßgabe, dass die nach den Absätzen f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind.
O. Artikel 14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 14
- a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem Pariser Übereinkommen zustehenden Befugnisse ausüben, und alle demgemäß erlassenen Vorschriften können hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien entgegengehalten werden.
- b) Die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2 b) des Pariser Übereinkommens erlassenen Vorschriften können jedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat.
- c) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens Vorschriften erlässt, sofern dadurch für die anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel entstehen.
- d) Sofern alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine andere internationale Übereinkunft auf dem Gebiet der zusätzlichen Entschädigung für nuklearen Schaden ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihr beitreten, kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommens die nach Artikel 3 Absatz b) iii) bereitzustellenden Mittel benutzen, um eine etwaige aufgrund dieser anderen internationalen Übereinkunft bestehende Verpflichtung zur Bereitstellung von zusätzlicher Entschädigung für nuklearen Schaden aus öffentlichen Mitteln zu erfüllen.
P. Artikel 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 15
- a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nichtvertragsstaat dieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus öffentlichen Mitteln für Schaden schließen, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist. Jede Vertragspartei, die den Abschluss eines solchen Abkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren.
- b) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach einem solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, die sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der Betrag des Schadens, für den auf Grund eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten ist und der durch ein unter dieses Übereinkommen fallendes nukleares Ereignis verursacht worden ist, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamtbetrags des durch dieses nukleare Ereignis verursachten Schadens berücksichtigt werden.
- c) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und b) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Verpflichtungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem solchen Abkommen nicht zugestimmt haben.
Q. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 17
- a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg.
- b) Ist eine in Absatz a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen.
- c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Absatz b) genannten Treffen erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
- d) Entsteht aus einem nuklearen Ereignis eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens, so findet das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Anwendung, das in Artikel 17 des Pariser Übereinkommens vorgesehen ist.
R. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 18
- a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21 und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten ausdrücklich zugestimmt haben.
- b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten, nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgische Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.
- c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung zurückgezogen werden.
S. Artikel 20 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 20
- a) Der Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil desselben.
- b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
- c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
- d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft.
T. Artikel 21 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 21
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
U. Artikel 25 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 25
Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde sowie alle sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, die gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäß Artikel 3 Absatz a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.
V. Der Anhang wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Anhang zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass der Ersatz von Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäß Artikel 13 des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschließlich des Falls, dass diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen wird),
- - ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens gewährt wird;
- - nicht auf einen Betrag unter 1 500 Millionen Euro begrenzt wird.
Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzübereinkommen fallen.
II.
- a) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind im Verhältnis seiner Vertragsparteien untereinander Bestandteil des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (im Folgenden "Übereinkommen" genannt); das Übereinkommen wird als "Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004" bezeichnet.
- b) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
- c) Die Unterzeichner dieses Protokolls, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben, bekunden ihre Absicht, dieses Protokoll so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die anderen Unterzeichner dieses Protokolls verpflichten sich, es gleichzeitig mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
- d) Dieses Protokoll steht nach Artikel 22 des Übereinkommens zum Beitritt offen. Der Beitritt zum Übereinkommen ist nur zulässig, wenn er mit dem Beitritt zum Protokoll verbunden ist.
- e) Dieses Protokoll tritt nach Artikel 21 des Übereinkommens in Kraft.
- f) Die belgische Regierung zeigt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunde an.
Denkschrift
Protokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen
Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wurde am 12. Februar 2004 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Protokoll wird in Kraft treten, nachdem die in seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 20 des Pariser Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein werden. Das Pariser Übereinkommen ist in Verbindung mit dem Atomgesetz die Grundlage für die Haftung für Schäden aufgrund nuklearer Ereignisse.
A. Allgemeines zum Inhalt des Protokolls
Die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens nahmen 1998 im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Beratungen zur Revision des Übereinkommens auf; die Revisionsarbeiten konnten im Februar 2002 inhaltlich abgeschlossen werden.
Die bedeutsamsten Änderungen des Pariser Übereinkommens sind die folgenden:
- - Fortfall der Begrenzung der Haftung auf 15 Millionen Sonderziehungsrechte (SZR) bzw. 150 Millionen SZR und Festsetzung eines Mindesthaftungsbetrags von 700 Millionen Euro (Referenzsumme);
- - ausdrückliche Zulassung der unbegrenzten Haftung des Inhabers einer Kernanlage;
- - Anhebung der Mindesthaftung von bisher 5 Millionen SZR auf 80 Millionen Euro für Beförderungen und auf 70 Millionen Euro für Anlagen mit geringem Risiko;
- - Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro;
- - Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens;
- - Einführung einer Definition des Begriffs "nuklearer Schaden" mit u. a. ausdrücklicher Erstreckung auf Umweltschäden;
- - Verpflichtung der Vertragsstaaten, jeweils ein einziges Gericht zu bestimmen, das für nukleare Schadensersatzprozesse zuständig ist;
- - Festlegung gerichtlicher Zuständigkeiten für Entschädigungsforderungen, die sich aus einem nuklearen Ereignis innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone ergeben;
- - Aufnahme einer Regelung zum Staatenklagerecht im Namen geschädigter Bürgerinnen und Bürger.
Mit den Änderungen wurden auch verschiedene Entscheidungen, Empfehlungen oder Interpretationen des Direktionsausschusses, die z. T. schon Eingang in die innerstaatlichen Gesetzgebungen gefunden haben, in das Protokoll aufgenommen. Eine Reihe von Änderungen stellt zudem sicher, dass das Haftungsregime des Pariser Übereinkommens mit anderen Instrumenten, die Teil des internationalen Nuklearhaftungsregimes sind, kompatibel bleibt. Dies gilt vor allem mit Blick auf das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) in der durch das Protokoll vom 12. September 1997 geänderten Fassung und das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203) (im Folgenden: Gemeinsames Protokoll). Insgesamt führen die Änderungen des Pariser Übereinkommens zu einer erheblichen Verbesserung des haftungsrechtlichen Schutzes potentiell Geschädigter.
Das Protokoll besteht aus einer Präambel, in der die Vertragsparteien den Wunsch ausdrücken, das Pariser Übereinkommen zu ändern, sowie aus den Abschnitten I und II.
Abschnitt I enthält 27 mit Großbuchstaben bezeichnete Änderungsartikel des Pariser Übereinkommens; in Abschnitt II sind die üblichen Schlussklauseln internationaler Übereinkommen aufgenommen.
B. Zu den einzelnen Abschnitten des Protokolls
Zu Abschnitt I Buchstabe A
Die Bestimmung ändert die Begriffsdefinition in folgenden Punkten:
In Artikel 1 Abs. a Ziffer i wird der zweite Halbsatz des bisherigen Begriffs "nukleares Ereignis", der den Ursprung des nuklearen Schadens benennt, gestrichen und sein Inhalt in die neue Definition "nuklearer Schaden" übernommen (Artikel 1 Abs. a Ziffer vii - neu -; vgl. Abschnitt I Buchstabe B). Die Ersetzung des Begriffs "Schaden" im weiteren Text des Übereinkommens durch "nuklearer Schaden" ist eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition.
Die Begriffsbestimmung der Kernanlagen wurde erweitert um "Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien" sowie um "alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb genommen werden".
Zu Abschnitt I Buchstabe B
Die Bestimmung ergänzt den bisherigen Begriffskatalog des Artikels 1 des Übereinkommens um die Definition der Begriffe "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen".
Der bisherige Artikel 3 des Übereinkommens sah eine Haftung des Anlageninhabers für Personenschäden und Schäden an oder Verlust von Vermögenswerten vor. Der neue Schadensbegriff erweitert den Umfang des zu ersetzenden Schadens gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a Ziffer vii Nr. 3 bis 6.
Der Ersatz der dort genannten Schadenstypen steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts des zuständigen Gerichts. Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten in ihren nationalen Gesetzgebungen grundsätzlich diese Schadenstypen in die Ersatzpflicht des Inhabers einbeziehen müssen, aber frei sind, ihren Umfang nach Maßgabe des nationalen Rechts zu bestimmen.
Nummer 3 sieht den Ersatz des wirtschaftlichen Verlusts vor, soweit er nicht bereits in den Nummern 1 und 2 geregelt ist. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Schaden unmittelbar aus der Verletzung der Person oder des Eigentums resultiert. Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Fabrikinhaber Einkommensverluste hinnehmen muss, weil der Betrieb wegen Beschädigung der Anlage eingestellt werden muss.
Gemäß Nummer 4 besteht die Verpflichtung, die Kosten für Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt zu ersetzen, sofern diese Schädigung nicht unbeträchtlich ist und wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen und ferner, soweit diese Kosten nicht bereits durch Entschädigung des Verlusts von Vermögenswerten nach Nummer 2 erfasst sind. Der Begriff "Maßnahmen zur Wiederherstellung" ist in Ziffer viii definiert. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates, in dem sie ergriffen wurden, genehmigt und auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt gerichtet sind. Der Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Gemäß Nummer 5 besteht die Verpflichtung, Einkommensverluste aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, die infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten sind, auszugleichen. Erfasst wird hierdurch etwa der wirtschaftliche Schaden des Inhabers eines Hotels, das am Strand gelegen ist und nicht mehr besucht wird, weil der Strand kontaminiert ist.
Nummer 6 zählt zu den Schäden, für die Ersatz verlangt werden kann, auch die Kosten für Vorsorgemaßnahmen und andere Nachteile infolge solcher Maßnahmen. Nach dem bisherigen Recht galt dies lediglich für die Kosten solcher Maßnahmen, die nach Eintritt eines nuklearen Ereignisses zur Schadensminderung ergriffen wurden. Nach der Begriffsbestimmung in Ziffer ix sind nunmehr auch die Kosten solcher Maßnahmen zu ersetzen, die nach einem nuklearen Ereignis, das zu einer unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um den Eintritt des Schadens zu verhindern. Besteht für solche Maßnahmen nach nationalem Recht ein Genehmigungsvorbehalt, ist dieser zu beachten.
In Ziffer x wird der Begriff "angemessene Maßnahmen" definiert, der in den Begriffsbestimmungen "Maßnahmen zur Wiederherstellung" und "Vorsorgemaßnahmen" verwendet wird. Es muss sich dabei um Maßnahmen handeln, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. Art und Umfang des Schadens, die Erfolgsaussicht, die zum Zeitpunkt des Ergreifens solcher Maßnahmen besteht, und schließlich auch zweckdienliches wissenschaftliches und technisches Fachwissen. Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs "angemessene Maßnahmen" ist somit der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen ergriffen werden ("ex ante"), und nicht der Zeitpunkt, zu dem das Gericht über die Angemessenheit der Maßnahmen urteilt ("ex post").
Zu Abschnitt I Buchstabe C
Der neue Artikel 2 erweitert den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Bisher erstreckte sich der Anwendungsbereich auf nukleare Ereignisse oder Schäden im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates und - zwei Empfehlungen des Direktionsausschusses von 1968 und 1971 folgend - zusätzlich auf nukleare Ereignisse auf Hoher See und dort eingetretene nukleare Schäden [NE/M(68)1] sowie auf Schäden im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf Hoher See an Bord eines in einem Vertragsstaat registrierten Schiffes, auch wenn das nukleare Ereignis in einem Nichtvertragsstaat eingetreten ist [NE/M(71)1].
Nunmehr wird das Übereinkommen unabhängig vom Ort des nuklearen Ereignisses auf nukleare Schäden angewendet, die im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines Vertragsstaates oder an Bord eines in dem Vertragsstaat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs eintreten. Es gilt ferner für einen Nichtvertragsstaat, sofern dieser eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- (1) Er ist Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens und - ebenso wie der Staat des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage - des Gemeinsamen Protokolls.
- (2) Er besitzt keine Kernanlage in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen völkerrechtlich festgelegten Meereszonen.
- (3) Er hat, sofern er in seinem Hoheitsgebiet oder seinen Meereszonen eine Kernanlage hat, zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses eine Gesetzgebung über die Haftung für nukleare Schäden in Kraft gesetzt, die gleichwertige Ersatzleistung auf Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Übereinkommens identisch sind.
Die unter (1) genannte Voraussetzung ist eine Folge der durch das Gemeinsame Protokoll geschaffenen Rechtslage: Die Vorteile des Pariser Übereinkommens sollen auch den Geschädigten in Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens zugute kommen und umgekehrt.
Die unter (2) genannte Voraussetzung berücksichtigt die Tatsache, dass von einem Nichtvertragsstaat, der keine Kernanlagen besitzt, kein nukleares Risiko ausgeht. Geschädigte in diesen Nichtvertragsstaaten würden daher unangemessen benachteiligt, wenn sie ohne Schadensersatzanspruch gegen den Anlageninhaber des Staates blieben, in dem das nukleare Ereignis eingetreten ist.
Die unter (3) genannten Voraussetzungen beruhen auf der Überlegung, dass Nichtvertragsstaaten, die ihrerseits angemessene Haftungsvorschriften für nukleare Schäden, die von ihren Kernanlagen verursacht werden, im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bereithalten, nicht von einer Entschädigung ausgeschlossen werden dürfen.
Die bisher den Vertragsparteien eingeräumte Möglichkeit, einen größeren Anwendungsbereich des Übereinkommens vorzusehen, bleibt erhalten (Artikel 2 Abs. b).
Zu Abschnitt I Buchstabe D
Die Änderungen des Artikels 3 sind redaktionelle Folgeänderungen zur Einführung der neuen Definition "nuklearer Schaden". Der Haftungsausschluss für Schäden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen auf demselben Gelände, einschließlich Kernanlagen während der Errichtung, bleibt unverändert bestehen.
Zu Abschnitt I Buchstabe E
Die Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage für Schäden, die während der Beförderung von Kernmaterialien verursacht werden, bleibt durch das Änderungsprotokoll unberührt. Die Regelung des Artikels 4 wird jedoch um eine Bestimmung ergänzt, die eine Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage nur zulässt wenn dieser ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat (Absatz c). Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass einige Inhaber von Kernanlagen in Staaten, die relativ niedrige Haftungssummen für Beförderungen vorsehen, die Haftung übernommen haben, obwohl sie an den Beförderungen keinerlei wirtschaftliches Interesse hatten. Hintergrund waren die niedrigen Versicherungsprämien, die sich in entsprechend reduzierten Beförderungskosten niederschlugen.
Eine solche für mögliche Geschädigte nicht ohne weiteres erkennbare Fallgestaltung macht die Rechtslage unübersichtlich, erschwert die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und ist unvereinbar mit dem Geist des Übereinkommens, das u. a. durch die Kanalisierung der Haftung und der Haftpflichtprozesse größtmögliche Rechtsklarheit anstrebt.
Zu Abschnitt I Buchstabe F
Die Änderungen in der französischen und englischen Fassung des Artikels 5 Abs. d dienen der Angleichung der beiden Texte. Auf die deutsche Fassung hat dies keine Auswirkungen. Hier wie in Artikel 5 Abs. b erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung an die neue Definition "nuklearer Schaden".
Zu Abschnitt I Buchstabe G
Bei den Änderungen in Artikel 6 Abs. c handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Der bisherige Artikel 6 Abs. e wird ersatzlos gestrichen.
Nach dieser Vorschrift gingen Ansprüche, die lediglich wegen der bisherigen territorialen Begrenzung des Anwendungsbereichs des Pariser Übereinkommens nicht gegen den haftenden Inhaber der Anlage unmittelbar geltend gemacht werden konnten, auf Personen über die den Schaden ersetzt und die ihre geschäftliche Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hatten. Mit der Ausweitung des territorialen Anwendungsbereichs (Artikel 2) ist diese Vorschrift überflüssig geworden.
Artikel 6 Abs. e - neu - bestimmt, dass ein Anlageninhaber von seiner Ersatzpflicht gegenüber einem Geschädigten, der den nuklearen Schaden in Schädigungsabsicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, befreit werden kann sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel IV Abs. 2 des Wiener Übereinkommens.
Gemäß Artikel 6 Abs. g - neu - steht dem Geschädigten, der den Schaden in Schädigungsabsicht verursacht hat, gegen den Anlageninhaber kein Rückgriffsrecht nach Absatz d zu.
Zu Abschnitt I Buchstabe H
Die wichtigsten Änderungen des Übereinkommens sind die Erhöhung der Haftungssumme auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro und die Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro, Artikel 7 Abs. a.
Bislang sah das Übereinkommen einen Höchstbetrag von 15 Millionen SZR vor; diese Summe wurde durch die Empfehlung des Direktionsausschusses [NE/M(90)1] von 1990 auf 150 Millionen SZR angehoben. Die bisherigen Summen orientierten sich an der in den Vertragsstaaten unterschiedlich ausgeprägten Leistungsfähigkeit der Versicherungsmärkte.
Da deren Kapazitäten mittlerweile gewachsen sind, konnten sich die Vertragsparteien auf 700 Millionen Euro als Mindesthaftungssumme verständigen.
Die Erhöhung ist auch deshalb erforderlich, weil durch den erweiterten Anwendungsbereich und den neuen Schadensbegriff im Schadensfall gegebenenfalls größere Entschädigungssummen erforderlich sind.
Besonders hervorzuheben ist die Ersetzung der bisherigen Höchstsummenregelung durch eine verbindliche Mindestsummenregelung. Mit dieser konzeptionellen Änderung wird klargestellt, dass die Festsetzung einer unbegrenzten Haftung mit dem Übereinkommen vereinbar ist. Ebenso wie bereits das Wiener Übereinkommen erlaubt nunmehr zweifelsfrei auch das Pariser Übereinkommen, dass das nationale Recht eine unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers vorsieht.
Die Mindesthaftungssumme für Kernanlagen mit geringem Risiko wurde auf 70 Millionen Euro und für die Beförderung von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro angehoben Artikel 7 Abs. b; bisher lag die Mindestgrenze für beide Fallgruppen bei 5 Millionen SZR. Sollte ein nuklearer Schaden diese Mindestsummen überschreiten, ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt, verpflichtet, den weitergehenden Schaden bis zur Höhe der Referenzsumme (700 Millionen Euro) zu ersetzen, vgl. hierzu Artikel 10 Abs. c.
Das Sonderziehungsrecht als Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds ist als Währungskorb konstruiert. Sein Wert errechnet sich aus den repräsentativen Wechselkursen für die einzelnen im Korb enthaltenen Währungen und unterliegt damit täglichen Schwankungen.
Das Risiko von Wechselkursschwankungen wird mit der Umstellung auf den Euro als Währungseinheit des Pariser Übereinkommens erheblich reduziert, wodurch möglicherweise auch die Deckung, die durch eine Haftpflichtversicherung erbracht wird, für höhere Haftungssummen leichter zu erhalten ist.
Nach Artikel 7 Abs. c - neu - darf der Ersatz von Schäden an Beförderungsmitteln nicht bewirken, dass die Haftung des Anlageninhabers für andere Schäden 80 Millionen Euro unterschreitet; damit wurde die bisherige Mindestsumme von 5 Millionen SZR erheblich angehoben.
Der neu eingefügte Artikel 7 Abs. g erlaubt den Vertragsparteien,
Haftungsbeträge unterhalb der Referenzsumme von 700 Millionen Euro in solchen Fällen festzusetzen, in denen Nichtvertragsstaaten, auf die das Übereinkommen gemäß Artikel 2 Abs. a Ziffer iv anwendbar ist, in ihrer nationalen Gesetzgebung keine Leistungen in Höhe der Referenzsumme auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren.
Der neu angefügte Artikel 7 Abs. j schließlich enthält eine Regelung zur Verfahrenserleichterung zugunsten der Geschädigten. Danach haben die Vertragsparteien sicherzustellen dass Geschädigte ihre Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend machen können, und zwar auch dann, wenn neben dem haftenden Inhaber auch der Staat zur Entschädigungsleistung herangezogen werden kann (vgl. Artikel 10 Abs. c). Eine ähnliche Regelung enthält auch das geänderte Wiener Übereinkommen.
Von einigen redaktionellen Anpassungen abgesehen, bleiben die übrigen Vorschriften des alten Artikels 7
unverändert. Die Absätze d bis f entsprechen den bisherigen Absätzen d bis f; Absatz h entspricht dem bisherigen Absatz g und Absatz i dem bisherigen Absatz b Satz 3.
Zu Abschnitt I Buchstabe I
Die durch ein nukleares Ereignis eintretenden Gesundheitsschäden können sich noch viele Jahre nach dem Unfall als Spätfolgen manifestieren. Das Interesse der Geschädigten verlangt deshalb möglichst lange Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche. Dies berücksichtigt der neue Artikel 8 Abs. a, der - wie auch das geänderte Wiener Übereinkommen - die Verjährungs- oder Ausschlussfrist bei Klagen wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen von zehn auf dreißig Jahre verlängert.
Die Zehnjahresfrist bei Klagen wegen anderer Schäden bleibt dagegen erhalten. Wie bisher sind auch längere Fristen unter der Voraussetzung möglich, dass die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt, für den Verlängerungszeitraum Maßnahmen zur Deckung der Haftpflicht des Inhabers getroffen hat (Absatz b) und dass die innerhalb der Dreißig- bzw. Zehnjahresfrist erhobenen Ansprüche Vorrang haben (Absatz c).
Nach dem bisherigen Artikel 8 Abs. c konnten die Vertragsparteien eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an setzen, zu dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und von dem haftenden Anlageninhaber hatte oder haben musste. Diese Mindestfrist wird in Absatz d - neu - auf drei Jahre erhöht und entspricht damit der Regelung in Artikel 7 des Brüsseler Zusatzübereinkommens.
Der bisherige Artikel 8 Abs. b wird ersatzlos gestrichen; er legte eine gesonderte Ausschlussfrist bei Schäden fest die durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht wurden, die zum Zeitpunkt des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war. Die dort genannten Fälle dürften so selten auftreten, dass es nicht notwendig erscheint, hierfür eine spezielle Ausschlussfrist beizubehalten.
Von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, bleiben die übrigen Bestimmungen des alten Artikels 8 unverändert die Absätze e und f entsprechen hierbei den bisherigen Absätzen d und e.
Zu Abschnitt I Buchstabe J
Artikel 9 bestimmt den Haftungsausschluss für bestimmte Ereignisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Der bisherige Ausschlussgrund "schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art" entfällt nunmehr, weil Kernanlagen so gebaut und erhalten werden können, dass sie solchen Katastrophen standhalten.
Zu Abschnitt I Buchstabe K
Zu den tragenden Grundsätzen des Pariser Übereinkommens gehört die Kongruenz von Haftung und Deckung.
Der haftpflichtige Inhaber der Kernanlage muss somit grundsätzlich Deckungsvorsorge in der Höhe seiner Haftung nachweisen. Der durch das Protokoll neu gefasste Artikel 10 Abs. a bestätigt diesen Grundsatz.
Da das Änderungsprotokoll nunmehr allerdings auch eine unbegrenzte Haftung ausdrücklich zulässt, muss die Neuregelung dies berücksichtigen: Eine Kongruenz von Haftung und Deckung kann es bei unbegrenzter Haftung nicht geben, da eine unbegrenzte Deckung nicht möglich ist alle Vermögenswerte der Welt sind begrenzt. Aus diesem Grund sieht Absatz b des neu gefassten Artikels 10 vor dass die Gesetzgebung der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt einen Höchstbetrag für die finanzielle Sicherheit des Inhabers festzulegen hat, der die Referenzbeträge in Artikel 7 Abs. a oder b nicht unterschreiten darf.
Das bedeutet, die Deckungsvorsorge darf für Kernanlagen den Referenzbetrag von 700 Millionen Euro nicht unterschreiten in den Fällen des Artikels 7 Abs. b darf die Deckungsvorsorge den dort festgelegten Betrag von 80 Millionen Euro für Beförderungen und 70 Millionen Euro für Anlagen mit geringem Risiko nicht unterschreiten.
In Anlehnung an eine im Wiener Übereinkommen existierende Bestimmung enthält Artikel 7 Abs. c des Übereinkommens die Verpflichtung des Anlagenstaates, die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, wenn die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit des Inhabers entweder zur Schadensersatzleistung nicht zur Verfügung steht oder aber nicht ausreicht. Die staatliche Eintrittspflicht darf den in Artikel 7 Abs. a des Übereinkommens festgelegten Betrag von 700 Millionen Euro nicht unterschreiten; in den Fällen, in denen Vertragsstaaten von den Möglichkeiten des Artikels 21 Abs. c für eine Übergangsfrist Gebrauch machen, darf die staatliche Eintrittspflicht den dort festgesetzten Betrag nicht unterschreiten. Diese Neuregelung bedeutet eine wesentliche Verbesserung des Opferschutzes, da sie Entschädigung bis zum Referenzbetrag auch in den Fällen garantiert in denen aus der Deckungsvorsorge des Inhabers kein Ersatz geleistet werden kann.
Von redaktionellen Anpassungen abgesehen, bleiben die bisherigen Regelungen des Artikels 10 unverändert; dabei entspricht Absatz d dem bisherigen Absatz b und Absatz e dem bisherigen Absatz c.
Zu Abschnitt I Buchstabe L
Bisher wurde in Artikel 12 auf Artikel 7 Abs. g verwiesen.
Als Folge der Änderung von Artikel 7 wird in Artikel 12 nun auf Artikel 7 Abs. h verwiesen.
Zu Abschnitt I Buchstabe M
Artikel 13 des Pariser Übereinkommens bestimmt, dass die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig sind, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien eingetreten ist, oder in Fällen, in denen der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt.
Diese Gerichtsstandsregelung ist spiegelbildlich deckungsgleich mit der Regelung des Wiener Übereinkommens.
Sie soll sicherstellen, dass bei einem nuklearen Schaden die Haftungsregeln einheitlich angewendet und insbesondere die zur Verfügung stehenden Haftungssummen unter allen Opfern nach gleichen Maßstäben verteilt werden. Die Konzentrierung der gerichtlichen Zuständigkeit auf die Gerichte eines Vertragsstaates bildet eine tragende Säule im internationalen System der Nuklearhaftung.
In Anlehnung an eine entsprechende Vorschrift im Wiener Übereinkommen legt der neue Artikel 13 Abs. b Satz 1 die Zuständigkeit der Gerichte derjenigen Vertragspartei fest in deren ausschließlicher Wirtschaftszone ein nukleares Ereignis stattgefunden hat, sofern die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor Eintritt des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dies gilt auch dann, wenn keine ausschließliche Wirtschaftszone festgelegt wurde, das nukleare Ereignis jedoch innerhalb der Grenzen einer gedachten ausschließlichen Wirtschaftszone eintritt.
Diese Vorschrift passt Artikel 13 an die neueren Entwicklungen des internationalen Seerechts an und zielt ausdrücklich nur auf die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für Entschädigungsforderungen, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben. Daher wird in Artikel 13 Abs. b Satz 2 und Absatz e klargestellt, dass die Notifizierung einer ausschließlichen Wirtschaftszone an den Generalsekretär oder die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dieser Vorschrift weder Rechte noch Pflichten im Hinblick auf die Abgrenzung von Meereszonen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten schafft. Der Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach den Artikeln 55 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798). Tritt ein nukleares Ereignis in einer Meereszone ein, deren Abgrenzung umstritten ist, sieht Artikel 13 Abs. d ferner die Zuständigkeit der Gerichte derjenigen Vertragspartei vor die mit dem nuklearen Ereignis am unmittelbarsten verbunden und von den Folgen am meisten betroffen ist.
Nach dem Vorbild einer entsprechenden Regelung im Wiener Übereinkommen wird in Artikel 13 ein neuer Absatz g eingefügt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Vertragspartei, deren Gerichte für Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens zuständig sind, sicherstellt, dass der Staat für die geschädigte Person mit deren Einwilligung Klage erheben kann, wenn die geschädigte Person diesem Staat angehört oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat. Absatz g verpflichtet die Vertragsparteien außerdem, die Klagebefugnis derjenigen Person sicherzustellen, die Rechte aus dem Übereinkommen durch Abtretung oder Übergang erworben hat. Beide Regelungen dienen dazu, der geschädigten Person das Verfahren zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern.
Gemäß Artikel 13 Abs. h hat die Vertragspartei, deren Gerichte gemäß dem Übereinkommen zuständig sind, sicherzustellen dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem Schaden zuständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden. Die Konzentrierung der Haftpflichtprozesse wird damit weiter verstärkt und so auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Die Neuregelung macht aber zugleich das Haftungs- und Prozessrisiko für den haftpflichtigen Inhaber der Kernanlage übersichtlicher.
Sie entspricht der Fassung der Gerichtsstandsregelung im geänderten Wiener Übereinkommen. Der Direktionsausschuss hatte darüber hinaus schon durch die Empfehlung von 1990 [NE/M(90)2] eine Konzentrierung auf ein einziges Gericht zu erreichen versucht; zahlreiche Vertragsstaaten waren dieser Empfehlung bereits gefolgt.
Jeweils redaktionell modifiziert entspricht Absatz a dem bisherigen Absatz a, Absatz c dem bisherigen Absatz b und Absatz f dem bisherigen Absatz c; wörtlich stimmt Absatz i mit dem bisherigen Absatz d und Absatz j mit dem bisherigen Absatz e überein.
Zu Abschnitt I Buchstabe N
Artikel 14 Abs. b bestimmt die lex fori zu dem ergänzend zu den Vorschriften des Pariser Übereinkommens anwendbaren innerstaatlichen Recht und definiert zu diesem Zweck die Begriffe "innerstaatliches Recht" und "innerstaatliche Gesetzgebung". Die Vorschrift wird dahin geändert, dass Kollisionsrecht, das sich auf Ansprüche aufgrund eines nuklearen Ereignisses bezieht von der Definition "innerstaatliches Recht" und "innerstaatliche Gesetzgebung" künftig ausgenommen wird. Dies entspricht der neueren Tendenz im Internationalen Privatrecht, ohne jedoch dem zuständigen Gericht das Recht zu nehmen, Fragen des Internationalen Privatrechts zu entscheiden, die nicht durch die Anwendung der Rechtsregeln nach dem Pariser Übereinkommen entschieden werden.
Zu Abschnitt I Buchstabe O
Gemäß Artikel 15 Abs. a des Pariser Übereinkommens ist es den Vertragsparteien gestattet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den im Pariser Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen.
Gemäß Artikel 15 Abs. b in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens konnte in diesem Fall von den Bestimmungen des Übereinkommens abgewichen werden wenn der Schadensersatz den Betrag von 5 Millionen SZR überstieg und aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde. Das Änderungsprotokoll ändert diese Vorschrift in zweierlei Hinsicht: Der Betrag von 5 Millionen SZR wird durch 700 Millionen Euro ersetzt; die Begrenzung auf Ersatzleistung aus öffentlichen Mitteln wird gestrichen. Die Vertragsstaaten waren der Ansicht, dass es keinen Unterschied machen könne, ob Entschädigung aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln geleistet wird.
Zu Abschnitt I Buchstabe P
Der neue Artikel 16bis enthält den klarstellenden Hinweis, dass etwaige völkerrechtliche Ersatzansprüche der Vertragsparteien von der zivilrechtlichen Haftung für nukleare Schäden nach dem Pariser Übereinkommen unberührt bleiben. Eine entsprechende Regelung war bisher im Anhang II des Pariser Übereinkommens enthalten. Die Formulierung wurde an den Wortlaut der korrespondierenden Bestimmung im Wiener Übereinkommen angepasst.
Zu Abschnitt I Buchstabe Q
Artikel 17 regelt das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Pariser Übereinkommens. Während solche Streitigkeiten bisher vom Direktionsausschuss zu prüfen waren, sollen die Streitparteien nunmehr versuchen, ihre Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich innerhalb von sechs Monaten beizulegen. Misslingt dieser Versuch, treffen sich alle Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen, Artikel 17 Abs. a und b. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zusammenkunft aller Vertragsparteien beigelegt kann - wie bisher - jede Streitpartei die Streitsache dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorlegen, Artikel 17 Abs. c.
Der neue Artikel 17 Abs. d stellt klar, dass Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Diese Vorschrift korrespondiert mit der Regelung in Artikel 13 Abs. e.
Zu Abschnitt I Buchstabe R, S, T, W und X
Ohne inhaltliche Änderungen wird die Sprache der Artikel 18 bis 20 an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.
Zu Abschnitt I Buchstabe U
Als neuer Absatz c wird in Artikel 21 - in Anlehnung an eine entsprechende Bestimmung im Wiener Übereinkommen - eine Übergangsvorschrift eingefügt. Sie erlaubt es Staaten, die dem Übereinkommen nach dem 1. Januar 1999 beigetreten sind oder beitreten möchten, die Haftung des Anlageninhabers für die Dauer von fünf Jahren (ab dem Datum der Annahme des Änderungsprotokolls) auf einen Betrag von 350 Millionen Euro zu begrenzen sofern der Anlageninhaber zum Zeitpunkt des Beitritts nicht in der Lage ist, die Referenzsumme von 700 Millionen Euro (vgl. Artikel 7) aufzubringen.
Zu Abschnitt I Buchstabe V
Der neue Artikel 12 Abs. c sieht vor, dass sich die Vertragsparteien regelmäßig im Abstand von fünf Jahren (ab dem Datum der Annahme des Änderungsprotokolls) treffen, um über alle Probleme von gemeinsamem Interesse zu beraten, einschließlich der Frage einer Erhöhung der Beträge für Haftung und finanzielle Sicherheit.
Zu Abschnitt I Buchstabe Y
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den neu eingeführten Begriff "nuklearer Schaden" (vgl. Abschnitt I Buchstabe B).
Zu Abschnitt I Buchstabe Z
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in der englischen und französischen Fassung des Pariser Übereinkommens.
Zu Abschnitt I Doppelbuchstabe AA
Der Inhalt des bisherigen Anhangs II wurde in den neuen Artikel 16bis übernommen (vgl. Abschnitt I Buchstabe P); Anhang II konnte daher ersatzlos entfallen.
Zu Abschnitt II
Die Schlussbestimmungen des Änderungsprotokolls entsprechen denen der Änderungsprotokolle von 1964 und 1982.
Protokoll 2004 zum Brüsseler Zusatzübereinkommen
Das Protokoll zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wurde am 12. Februar 2004 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Protokoll wird in Kraft treten, nachdem die in Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 21 des Brüsseler Zusatzübereinkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein werden.
A. Allgemeines zum Inhalt des Protokolls
Zeitgleich mit den Verhandlungen zur Revision des Pariser Übereinkommens nahmen auch die Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Beratungen zur Revision des Übereinkommens auf die Revisionsarbeiten konnten ebenfalls im Februar 2002 inhaltlich abgeschlossen werden. Die Revision wurde notwendig, um die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen sicherzustellen.
Das dreistufige Entschädigungssystem des Brüsseler Zusatzübereinkommens wurde nicht verändert. Die bedeutsamsten Änderungen, die das Protokoll vorsieht, sind die Anhebung der Gesamtersatzleistung von bisher maximal 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro und die Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro.
Die Erhöhung der Entschädigungssummen bedeutet - angesichts immer noch relativ niedriger Haftungshöchstgrenzen in einigen Vertragsstaaten - eine erhebliche Verbesserung des Nuklearhaftungsniveaus auf internationaler Ebene.
Das Protokoll besteht aus einer Präambel, in der die Vertragsparteien den Wunsch ausdrücken, das Brüsseler Zusatzübereinkommen zu ändern, sowie aus den Abschnitten I und II.
Abschnitt I enthält 22 mit Großbuchstaben bezeichnete Änderungsartikel des Brüsseler Zusatzübereinkommens; in Abschnitt II sind die üblichen Schlussklauseln internationaler Übereinkommen aufgenommen.
B. Zu den einzelnen Abschnitten des Protokolls
Zu Abschnitt I Buchstabe A
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, durch die der Hinweis auf das Pariser Übereinkommen um die Erwähnung des neuen Änderungsprotokolls ergänzt wird.
Zu Abschnitt I Buchstabe B
Artikel 2 regelt den sachlichen, territorialen und personellen Anwendungsbereich des Brüsseler Zusatzübereinkommens.
Die Regelung bestätigt die bereits bestehende Akzessorietät des Übereinkommens zum Pariser Übereinkommen.
Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs sieht das Änderungsprotokoll grundsätzlich keine materiellen Änderungen vor. Gemäß dem revidierten Artikel 2 ist das Brüsseler Zusatzübereinkommen anwendbar auf nuklearen Schaden, für den aufgrund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Brüsseler Zusatzübereinkommens liegenden und für friedliche Zwecke bestimmten Anlage haftet. Die in der bisherigen Fassung des Artikels 2 Abs. a Ziffer i enthaltene Verweisung auf die Liste nach Artikel 13 des Brüsseler Zusatzübereinkommens ist gestrichen worden, da nach Ansicht der Vertragsparteien dieser Liste keine konstitutive Wirkung für die Entstehung von Ansprüchen nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen zukommen sollte. Die Gewährung ergänzender Entschädigungsleistungen aufgrund dieses Übereinkommens soll nicht davon abhängig sein, ob eine bestimmte Anlage versehentlich nicht gemeldet oder aus anderen Gründen nicht in die Liste aufgenommen worden ist.
Dagegen wird der territoriale Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht hinsichtlich nuklearer Schäden, die in oder über den Meeresgebieten außerhalb des Küstenmeeres einer Vertragspartei eintreten, ausgedehnt (vgl. Artikel 2 Abs. a Ziffer ii).
Zum einen wird in diesem Bereich - unabhängig von der Nationalität des Geschädigten - ein nuklearer Schaden auch dann erfasst, wenn er nicht nur an Bord entstanden ist sondern auch durch ein die Flagge einer Vertragspartei führendes Schiff oder ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriertes Luftfahrzeug sowie auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur. Ist der Geschädigte Angehöriger einer Vertragspartei, ist der Schaden auch dann zu ersetzen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Neu ist jedoch, dass die bisherige Einschränkung entfällt wonach der Ersatz von Schäden an einem Schiff oder Luftfahrzeug nur möglich war, wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert war (vgl.
Artikel 2 Abs. a Ziffer ii Nr. 2 und 3 - alt -). Schäden, die in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaates eingetreten sind, werden auch weiterhin nicht ersetzt (Artikel 2 Abs. a Ziffer ii letzter Halbsatz; vgl. den bisherigen Artikel 2 Abs. a). Der Bereich des Küstenmeeres bestimmt sich nach den Artikeln 2 bis 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; die Souveränität eines Staates erstreckt sich hierbei auf das Küstenmeer sowie den Luftraum darüber und den Meeresboden und -untergrund des Küstenmeeres.
Zum anderen werden künftig auch Schäden ersetzt, die in oder über der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser Bereiche entstanden sind (Artikel 2 Abs. a Ziffer ii). Die Bereiche der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels und die sich hierauf beziehenden Hoheitsbefugnisse bestimmen sich ebenfalls nach dem o. g. Seerechtsübereinkommen (Artikel 55 ff., 76 ff.); beide Bereiche beginnen jenseits des Küstenmeeres (s. o.). Mit der neuen Bestimmung werden Entwicklungen des internationalen Seerechts nachvollzogen die bei Zustandekommen des Übereinkommens noch nicht zu berücksichtigen waren.
Schäden, die außerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eintreten bzw. außerhalb der Bereiche, für die einer Vertragspartei Hoheitsbefugnisse zustehen, werden nicht ersetzt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und ist darauf zurückzuführen, dass die Entschädigungsleistungen nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden und ihre Verwendung daher Opfern in solchen Staaten vorbehalten sein sollen, die dem Übereinkommen beigetreten sind.
Ohne inhaltliche Änderungen wurde die Sprache des Artikels 2 Abs. b an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.
Artikel 2 Abs. c enthält geringfügige sprachliche Änderungen.
Zu Abschnitt I Buchstabe C
Artikel 3 regelt das 3-Tranchen-System der zusätzlichen Entschädigung nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen und legt die Haftungsbeträge der einzelnen Tranchen fest. Hierbei wird in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen (vgl. den dortigen Artikel 7 Abs. a) die Währungseinheit von SZR auf Euro umgestellt. Die Summe der ersten Tranche wird grundsätzlich vom haftenden Anlageninhaber bereitgestellt. Die zweite Tranche wird aus öffentlichen Mitteln gedeckt, die vom Genehmigungsstaat aufzubringen sind, während die Vertragsparteien die öffentlichen Mittel der dritten Tranche im Schadensfall nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Artikel 12) gemeinsam aufbringen.
Zur Verbesserung des Opferschutzes sowie vor dem Hintergrund der erhöhten Haftung des Anlageninhabers nach dem Pariser Übereinkommen und der Einführung des Begriffs "nuklearer Schaden" ist die Erhöhung der Entschädigungssummen, die nach den verschiedenen Tranchen aufzubringen sind, das wichtigste Anliegen des Änderungsprotokolls zum Brüsseler Zusatzübereinkommen.
Der Gesamt(höchst)betrag wurde von 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro angehoben, dieser Betrag verteilt sich auf die drei Tranchen wie folgt:
Die erste Tranche beträgt mindestens 700 Millionen Euro (vgl. Artikel 3 Abs. b Ziffer i; bisher mindestens 5 Millionen SZR) und entspricht damit dem Referenzbetrag gemäß Artikel 7 Abs. a des Pariser Übereinkommens.
Diese Summe wird grundsätzlich durch private Mittel gedeckt. Unter den Voraussetzungen des neuen Artikels 10 Abs. c des Pariser Übereinkommens können jedoch auch öffentliche Mittel verwendet werden, die dann gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen, z.B. unter den dortigen Voraussetzungen auch an Geschädigte in Nichtvertragsstaaten, verteilt werden müssen.
Die zweite Tranche (bisher 175 Millionen SZR) beträgt 500 Millionen Euro (Differenzbetrag zwischen erster Tranche = 700 Millionen Euro und 1 200 Millionen Euro; vgl. Artikel 3 Abs. b Ziffer ii). Diese Summe ist grundsätzlich durch öffentliche Mittel bereitzustellen. Die Vertragsstaaten jedoch in denen die Haftung des Anlageninhabers über der Referenzsumme von 700 Millionen Euro liegt oder unbegrenzt ist, können diese privaten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. b Ziffer ii nutzen. Diese privaten Mittel sind gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Brüsseler Zusatzübereinkommen zu verteilen also innerhalb des Anwendungsbereichs, der gegenüber dem Pariser Übereinkommen eingeschränkt ist.
Die dritte Tranche (bisher 125 Millionen SZR) beträgt 300 Millionen Euro (vgl. Artikel 3 Abs. b Ziffer iii; Differenzbetrag zwischen zweiter Tranche = 1 200 Millionen Euro und dem Gesamtbetrag von 1 500 Millionen Euro). Dieser Betrag wird im Falle des Beitritts eines Staates nach dem in Artikel 12bis festgelegten Aufbringungsschlüssel erhöht.
Artikel 3 Abs. c entspricht dem bisherigen Absatz c; dabei wurden redaktionelle Anpassungen an die neuen Vorschriften zu den Haftungssummen vorgenommen.
Artikel 3 Abs. d entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen Absatz d.
Um zu gewährleisten, dass allen Vertragsparteien die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden, wird mit Artikel 3 Abs. e eine neue Regelung eingefügt, die von demjenigen Staat, der dem Übereinkommen beitreten und von der Einstiegsphase nach Artikel 21 Abs. c des Pariser Übereinkommens Gebrauch machen möchte, verlangt, dass er die Verfügbarkeit der Mittel sicherstellt, die die Differenz zwischen der reduzierten Inhaberhaftung während der Einstiegsphase und der Referenzsumme von 700 Millionen Euro abdecken.
Artikel 3 Abs. f entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen Absatz e.
Artikel 3 Abs. g entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen Absatz f. In Absatz g Ziffer ii wird vor dem Hintergrund, dass die zweite Tranche gegebenenfalls auch durch private Mittel des Anlageninhabers gedeckt werden kann, klargestellt, dass Zinsen und Kosten nur insoweit zulasten des Vertragsstaates gehen, als dieser öffentliche Mittel auch tatsächlich bereitgestellt hat.
Artikel 3 Abs. h entspricht wörtlich dem bisherigen Absatz g Satz 2. Die Sätze 1 und 3 konnten als Folge der Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro ersatzlos entfallen.
Zu Abschnitt I Buchstabe D
Der bisherige Artikel 4 nimmt von der Situation, dass mehrere Anlageninhaber gemeinsam und nebeneinander haften (vgl. Artikel 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens) den Fall aus, dass von verschiedenen Vertragsparteien in ihrer Eigenschaft als Anlagenstaaten die Zuteilung öffentlicher Mittel nach der zweiten und dritten Tranche verlangt wird. Da sich dies jedoch bereits aus der Vorschrift des Artikels 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens ergibt konnte Artikel 4 gestrichen werden (siehe aber auch unten die Ausführungen zu Abschnitt I Buchstabe K).
Zu Abschnitt I Buchstabe E
Dem haftenden Inhaber einer Kernanlage steht unter den in Artikel 6 Abs. f des Pariser Übereinkommens genannten Voraussetzungen ein Rückgriffsrecht zu. Nach dem bisherigen Artikel 5 Abs. a des Brüsseler Zusatzübereinkommens hatte jede Vertragspartei die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, damit diese Rückgriffsrechte ihr und den übrigen Vertragsparteien zugute kommen, soweit öffentliche Mittel im Rahmen der zweiten und dritten Tranche eingesetzt wurden. Nach Ansicht der Vertragsparteien war die bisherige Regelung rechtssystematisch nicht eindeutig. Tatsächlich können die Staaten nicht über die Rückgriffsrechte des Inhabers einer Kernanlage verfügen, sondern das Übereinkommen muss ein selbständiges Rückgriffsrecht der Vertragsstaaten begründen. Dies ist mit der Neuformulierung geschehen. Den Vertragsparteien steht nach Artikel 5 dann ein Rückgriffsrecht zu, wenn ein solches Recht für den Inhaber der Kernanlage besteht und soweit öffentliche Mittel gemäß der zweiten und dritten Tranche des Brüsseler Zusatzübereinkommens bereitgestellt wurden.
Die nach dem bisherigen Artikel 5 Abs. b enthaltene Möglichkeit, in der innerstaatlichen Gesetzgebung Rückgriffsrechte gegen den Anlageninhaber im Hinblick auf die nach der zweiten und dritten Tranche bereitgestellten öffentlichen Mittel vorzusehen, sofern der Schaden auf einem dem Inhaber zurechenbaren Verschulden beruht, ist gestrichen worden. Die Vertragsparteien hielten ein solches Rückgriffsrecht für systemfremd.
Zu Abschnitt I Buchstabe F
Nach Artikel 6 werden für die Berechnung der im Rahmen der zweiten und dritten Tranche bereitzustellenden öffentlichen Mittel nur die Entschädigungsansprüche berücksichtigt die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens geltend gemacht werden. Insoweit enthält der neue Artikel 6 die notwendigen Anpassungen an die geänderten Verjährungsfristen nach Artikel 8 des Pariser Übereinkommens, er entspricht im Übrigen jedoch inhaltlich dem bisherigen Artikel 6 Satz 1, 3 und 4. Als Folgeänderung zur Streichung des Artikels 8 Abs. b des Pariser Übereinkommens entfällt der bisherige Artikel 6 Satz 2.
Zu Abschnitt I Buchstabe G
Die Verjährungsvorschrift des Artikels 7 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an Artikel 8 Abs. d des Pariser Übereinkommens dem bisherigen Artikel 7.
Zu Abschnitt I Buchstabe H
Nach Artikel 8 Satz 1 besteht - wie bisher - grundsätzlich das Recht des Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz.
Satz 2 erlaubt den Vertragsparteien jedoch, angemessene Kriterien für eine gleichmäßige Verteilung festzusetzen wenn die Schadenshöhe 1 500 Millionen Euro für Entschädigung gemäß dem geänderten Artikel 3 übersteigt oder zu übersteigen droht. Dies entspricht, angepasst an die höheren Entschädigungssummen, dem bisherigen Satz 2 Ziffer i. Satz 2 Ziffer ii konnte hingegen aus dem Grund entfallen, aus dem auch Artikel 4 gestrichen wurde. Satz 3 ist wortgleich mit dem bisherigen Satz 2 zweiter Halbsatz.
Zu Abschnitt I Buchstabe I
Die Änderungen in Artikel 9 Abs. a und b sind redaktioneller Art.
Artikel 9 Abs. c enthält eine der wesentlichen Verbesserungen des Brüsseler Entschädigungssystems. Die Bestimmung beseitigt nämlich eine bestehende Ungleichgewichtung zulasten jener Staaten, die im Interesse des Opferschutzes den Inhabern von Kernanlagen eine über die Referenzsumme des Artikels 7 des Pariser Übereinkommens hinausgehende oder unbegrenzte Haftung auferlegt hatten. Nach der bisherigen Fassung des Artikels 9 Abs. c konnten die Mittel nach der zweiten und der dritten Tranche erst dann in Anspruch genommen werden wenn die Mittel der ersten Tranche, also die Mittel des Inhabers, verbraucht waren. Das bedeutete, dass jedenfalls die Mittel der dritten Tranche für solche Staaten erst sehr viel später zur Verfügung standen als für Staaten, die niedrige Haftungssummen für den Inhaber der Kernanlage festgesetzt hatten. Nach der neuen Regelung werden die internationalen Mittel der dritten Tranche allen Vertragsparteien zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung stehen, nämlich dann, wenn die Mittel der ersten und der zweiten Tranche, also 1 200 Millionen Euro, verbraucht sind. Dies ist unabhängig davon, ob noch Mittel des Inhabers vorhanden sind. Damit wird die bisherige Ungleichbehandlung beseitigt, die Staaten mit hoher oder unbegrenzter Haftung des Anlageninhabers wenig Anreiz zum Beitritt bot.
Zu Abschnitt I Buchstabe J
Artikel 10 entspricht dem bisherigen Artikel 10; die Verweisungen auf Artikel 3 sind den dortigen Änderungen angepasst.
Zu Abschnitt I Buchstabe K
Der neue Artikel 11 entspricht dem bisherigen Artikel 11, der die Erstattungspflicht zwischen verschiedenen Vertragsparteien regelt. Es wird jedoch ein neuer Absatz b eingefügt der die Regelung des Artikels 11 Abs. a auf den zwar nicht sehr wahrscheinlichen, aber auch nicht gänzlich auszuschließenden Fall, dass mehr als eine Vertragspartei öffentliche Mittel nach der zweiten Tranche bereitstellen muss, für entsprechend anwendbar erklärt.
Die Erstattung richtet sich dabei nach dem Ausmaß, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen Ereignis beigetragen hat.
Die übrigen Änderungen in Artikel 11 Abs. a und c sind redaktioneller Art.
Zu Abschnitt I Buchstabe L
In Artikel 12 ist die Methode zur Berechnung des finanziellen Beitrags festgelegt, den jede Vertragspartei zur dritten Tranche zahlen muss. Während sich der Aufbringungsschlüssel bisher gemäß Absatz a zu 50 Prozent nach dem Bruttosozialprodukt und zu 50 Prozent nach der thermischen Leistung der Reaktoren bestimmte, beruht der neue Aufbringungsschlüssel nunmehr zu 35 Prozent auf dem Bruttoinlandsprodukt und zu 65 Prozent auf der thermischen Leistung. Mit der stärkeren Gewichtung der thermischen Leistung wird die Tatsache berücksichtigt dass das Gefährdungspotential, das von einem Vertragsstaat ausgeht, von der thermischen Leistung der dort vorhandenen Kernanlagen bestimmt wird.
Die Umstellung vom Bruttosozialprodukt auf das Bruttoinlandsprodukt beruht auf der Erkenntnis, dass das Bruttoinlandsprodukt zunehmend internationalen Methoden statistischer Arbeiten zugrunde gelegt wird (zur Bestimmung des Bruttoinlandsprodukts vgl. Artikel 12bis Abs. b). Mit Blick auf die Bestimmung der jeweiligen Reaktorleistung sieht Absatz a Ziffer ii jetzt ausdrücklich vor dass ein Reaktor außer Betracht bleibt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
Zu Abschnitt I Buchstabe M
Bisher war die Höhe der dritten Tranche festgelegt, d. h. sie variierte nicht nach der Anzahl der Vertragsparteien.
Der neu eingefügte Artikel 12bis ermöglicht nunmehr die Anhebung der dritten Tranche im Falle des Beitritts eines Staates zu dem Übereinkommen, wobei der Aufbringungsschlüssel für neue Vertragsparteien dem Aufbringungsschlüssel nach Artikel 12 entspricht (Absatz a).
Durch die Anhebung wird der finanzielle Beitrag der jetzigen Vertragsparteien nicht berührt. Das Bruttoinlandsprodukt und die thermische Leistung der Reaktoren werden nach den für die jetzigen Vertragsparteien geltenden Kriterien bestimmt (vgl. Absätze c und d).
Zu Abschnitt I Buchstabe N
Artikel 13 Abs. a, f und i enthält Folgeänderungen zu Artikel 2 Abs. a Ziffer i, in dem die Bezugnahme auf Artikel 13 gestrichen wurde; aus diesem Grund mussten umgekehrt auch die Verweisungen in Artikel 13 auf Artikel 2 entfallen.
Ohne inhaltliche Änderungen wurde die Sprache des Artikels 13 Abs. b an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.
Die übrigen Absätze sind unverändert.
Zu Abschnitt I Buchstabe O
Der bisherige Artikel 14 Abs. b bestimmte, dass Sonderregelungen, die Vertragsparteien im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 2 und 9 des unrevidierten Pariser Übereinkommens getroffen haben, nur mit Zustimmung der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens genutzt werden konnten, um Mittel der zweiten und dritten Tranche anzufordern. Die Neuregelung passt die Bestimmung an die Änderungen der Artikel 2 und 9 des Pariser Übereinkommens an. Der in beiden Übereinkommen erweiterte territoriale Geltungsbereich macht nunmehr den Abruf der zweiten und dritten Tranche nur noch dann zustimmungspflichtig, wenn von der Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Artikel 2 Abs. b des Pariser Übereinkommens Gebrauch gemacht wird.
Die bisherige Bezugnahme auf Artikel 9 des Pariser Übereinkommens wurde gänzlich gestrichen. Die ursprüngliche Fassung dieses Artikels erlaubte es den Vertragsstaaten, bezüglich schwerer Naturkatastrophen außergewöhnlicher Art Sonderregelungen zu treffen.
Nukleare Schäden durch solche Ereignisse sind jedoch gemäß dem revidierten Artikel 9 des Pariser Übereinkommens kein Haftungsausschlussgrund mehr, sodass insoweit kein Bedürfnis nach einer Sonderregelung im Zusatzübereinkommen besteht.
Es wird ein neuer Absatz d angefügt. Danach ist es einer Vertragspartei gestattet, die nach der dritten Tranche bereitzustellenden Mittel zu verwenden, um eine etwaige Verpflichtung zur Entschädigung nuklearen Schadens nach einem anderen internationalen Übereinkommen zu erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Vertragsparteien auch diesem anderen Übereinkommen angehören.
Mit dieser Bestimmung soll insbesondere sichergestellt werden dass die Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens auch dem noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistung für nuklearen Schaden beitreten können, ohne doppelt Beiträge zahlen zu müssen.
Die Absätze a und c sind unverändert aus der alten Fassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens übernommen worden.
Zu Abschnitt I Buchstabe P
Artikel 15, der Regelungen über zusätzliche Entschädigungsabkommen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsstaaten enthält wird inhaltlich unverändert übernommen.
Es wird lediglich die bisher in Absatz d geregelte Notifizierungspflicht als neuer Satz 2 dem Absatz a angefügt und in den Absätzen a und b eine kleine redaktionelle Änderung vorgenommen. Absatz c ist unverändert.
Zu Abschnitt I Buchstabe Q
Für das Streitbeilegungsverfahren wird der neue Artikel 17 Abs. a bis c des Pariser Übereinkommens wörtlich in Artikel 17 dieses Übereinkommens übernommen; insoweit wird auf die Ausführungen in der Denkschrift zum Protokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen (Teil B Abschnitt I Buchstabe Q) verwiesen. Im neuen Absatz d wird darüber hinaus bestimmt, dass im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung beider Übereinkommen das Verfahren nach Artikel 17 des Pariser Übereinkommens durchzuführen ist, um für diesen Fall eine einheitliche Verfahrensgrundlage festzulegen.
Zu Abschnitt I Buchstabe R, S, T und U
Ohne inhaltliche Änderungen wird die Sprache der Artikel 18, 20, 21 und 25 an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.
Ferner werden die Notifizierungsverpflichtungen des Depositars nach Artikel 25 erweitert. Künftig ist als Folge der neuen Bestimmung des Artikels 12bis im Falle des Beitritts eines Staates zum Übereinkommen auch die Höhe der Entschädigungssumme der dritten Tranche zu notifizieren.
Zu Abschnitt I Buchstabe V
Der Anhang zum Übereinkommen wird redaktionell an die Änderungen in den Artikeln 2 und 3 angepasst.
Zu Abschnitt II
Die Schlussbestimmungen des Änderungsprotokolls entsprechen denen der Änderungsprotokolle von 1964 und 1982.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat die beiden Entwürfe eines Gesetzes zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen (Vertragsgesetz) sowie eines zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Dekungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes (Atomrecht-Haftungsnovelle 2007) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den vorliegenden Entwürfen werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |