A. Problem und Ziel
- Mit dem Gesetz soll die neu gefasste Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und bildet die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System).
- Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von Papierdokumenten ablaufenden Beförderungsverfahren mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt. EMCS ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung der Verbrauchsteuereinnahmen.
- Beförderungen im EMCS-Verfahren sollen ab April 2010 möglich und ab 1. Januar 2011 bindend sein.
- Daneben sollen weitere Änderungen vorgenommen werden, für die ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht.
- Die Rechtsvorschriften im Bereich der nicht harmonisierten Kaffeesteuer werden den harmonisierten Verbrauchsteuern strukturell und inhaltlich weitgehend angeglichen.
- Die Einführung des IT-Verfahrens EMCS ist bei Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung nicht vorgesehen. Aus wirtschaftlichen Gründen wird an der Beförderung auf Grundlage von Papierdokumenten festgehalten.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand Für die Einführung des IT-Verfahrens EMCS in der Zollverwaltung sind rund 25 Mio. Euro veranschlagt.
E. Sonstige Kosten
- Den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teilnehmen, entstehen durch die Einführung des IT-Verfahrens EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung (Einsatz einer eigenen - gekauften oder selbst entwickelten -zertifizierten Software, Nutzung der relativ kostenneutralen Internetanwendung oder Inanspruchnahme eines dezentralen Kommunikationspartners) einmalige Kosten von 100 Euro bis zu mehreren Hunderttausend Euro. Tendenziell werden sich die Kosten für das Beförderungsverfahren durch die Umstellung auf EMCS jedoch verringern. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen Durch den Gesetzentwurf werden bei den harmonisierten Verbrauchsteuern neue - auf EU-Recht beruhende - Informationspflichten eingeführt (z.B. für den neu geschaffenen registrierten Versender sowie bei den Steuerschuldnern), deren Umfang allerdings erst in den noch zu erlassenen Rechtsverordnungen abschließend festgelegt wird, so dass nur eine grobe Schätzung der Bürokratiekosten möglich ist. Die Informationspflichten, die sich durch die Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwicklung ergeben, können erst im Rahmen der zu erlassenen Rechtsverordnungen bewertet werden. Tendenziell ist davon auszugehen, dass sich die Kosten für die betroffenen Unternehmen verringern werden.
Durch die weitgehende Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der nicht harmonisierten Kaffeesteuer an die harmonisierten Verbrauchsteuern ergeben sich - wie oben ausgeführt - neue Informationspflichten, deren Umfang ebenfalls erst in der Rechtsverordnung abschließend festgelegt wird. Eine Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwicklung ist nicht vorgesehen.
Änderungen ergeben sich bei den Informationspflichten im Erlaubnisverfahren für Herstellungsbetriebe und Lager - ausgenommen bei Energieerzeugnissen - sowie bei dem im Steuergebiet ansässigen Beauftragten für Versandhändler in anderen Mitgliedstaaten.
Zudem wird eine Anzeigepflicht eingeführt, wenn Kaffee zu gewerblichen Zwecken aus einem Mitgliedstaat über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden soll.
Da diese geänderten bzw. neuen Informationspflichten erst in den Rechtsverordnungen ausgestaltet werden, kann deren Umfang auch erst mit dem Erlass der Verordnungen abschließend quantifiziert werden. Die Bürokratiekosten für Informationspflichten mit höheren Belastungen ergeben nach einer groben Schätzung eine einmalige Nettobelastung in Höhe von 206 000 Euro und eine fortlaufende Nettobelastung in Höhe von 19 000 Euro. Darin ist die tendenziell zu erwartende Reduzierung der Bürokratiekosten durch die Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwicklung aus den oben genannten Gründen noch nicht berücksichtigt.
- b) Bürgerinnen und Bürger
Keine
- c) Verwaltung Die Verwaltungskosten werden sich durch EMCS verringern.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil Wirtschaft und Verwaltung für die Umsetzung des IT-Verfahrens EMCS zum 1. April 2010 einen ausreichenden Vorlauf benötigen und zuvor noch Rechtsverordnungen über die Verfahrensregelungen erlassen werden müssen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1,2)
Vom ..
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Tabaksteuergesetz
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Artikel 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Artikel 4 Biersteuergesetz
Artikel 5 Kaffeesteuergesetz
Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Truppenzollgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12).
- 2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
- Fristablauf: 03.04.09
- Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
- In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Abgabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe "nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe "nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Truppenzollgesetzes
- § 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurfs eines Truppenzollgesetzes; BT-Drs. 016/11566]) wird wie folgt gefasst:
"(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze."
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2010 in Kraft.
- (2) Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
- (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1. Artikel 1 § 1 Absatz 9, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 7, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, § 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5;
- 2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, § 131 Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § 150 Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153 Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, § 156 Absatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7;
- 3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 33 Absatz 7, § 34 Absatz 3;
- 4. Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 4, die § 28 und § 29;
- 5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4, § 23;
- 6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23, 27, 28, 31 Buchstabe a und b, die Nummern 32, 33, 34 und 37;
- 7. Artikel 7.
- (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 3 treten außer Kraft:
- 1. das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist;
- 2. das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), das zuletzt durch das Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594)geändert worden ist;
- 3. das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist;
- 4. das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2199), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
Mit dem Gesetzentwurf soll die neu gefasste Richtlinie 2008/118 /EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009; kurz: Systemrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und bildet die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System).
Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von Papierdokumenten ablaufenden Beförderungsverfahren mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt.
EMCS ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung der Verbrauchsteuereinnahmen. Beförderungen im EMCS-Verfahren sollen ab April 2010 möglich sein. Ab 1. Januar 2011 sollen alle Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich im EMCS-Verfahren durchgeführt werden.
Neben den neuen Bestimmungen über das elektronische Beförderungsverfahren enthält die Richtlinie Änderungen gegenüber der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 auf Grund sprachlicher Überarbeitungen und Anpassungen an die rechtlichen Entwicklungen.
Zudem sind die Regelungen über die Beförderungen von steuerbaren Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs denen über die Beförderungen unter Steueraussetzung angeglichen worden.
Daneben sollen weitere Änderungen vorgenommen werden, für die ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht.
Die Rechtsvorschriften im Bereich der nicht harmonisierten Kaffeesteuer werden den harmonisierten Verbrauchsteuern strukturell und inhaltlich weitgehend angeglichen. Die Einführung des IT-Verfahrens EMCS ist Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung nicht vorgesehen.
Aus wirtschaftlichen Gründen wird an der Beförderung auf Grundlage von Papierdokumenten festgehalten.
II. Gesetzesfolgen (§ 44 GGO)
II. 1 Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- Vollzugsaufwand
Für die Einführung des IT-Verfahrens EMCS in der Zollverwaltung sind rund 25 Mio. Euro veranschlagt.
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
Den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teilnehmen, entstehen durch die Einführung des IT-Verfahrens EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung (Einsatz einer eigenen - gekauften oder selbst entwickelten - zertifizierten Software, Nutzung der relativ kostenneutralen Internetanwendung oder Inanspruchnahme eines dezentralen Kommunikationspartners) einmalige Kosten von 100 Euro bis zu mehreren Hunderttausend Euro. Tendenziell werden sich die Kosten für das Beförderungsverfahren durch die Umstellung auf EMCS jedoch verringern. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
- Unternehmen
Durch den Gesetzentwurf werden bei den harmonisierten Verbrauchsteuern neue - auf EU-Recht beruhende - Informationspflichten eingeführt (z.B. für den neu geschaffen registrierten Versender sowie bei den Steuerschuldnern), deren Umfang allerdings erst in den noch zu erlassenen Rechtsverordnungen abschließend festgelegt wird, so dass nur eine grobe Schätzung der Bürokratiekosten möglich ist. Dies gilt auch für die Informationspflichten, die sich durch die Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwicklung ergeben.
Tendenziell ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Kosten für die betroffenen Unternehmen verringern werden.
Durch die weitgehende Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der nicht harmonisierten Kaffeesteuer an die harmonisierten Verbrauchsteuern ergeben sich - wie oben ausgeführt - neue Informationspflichten, deren Umfang ebenfalls erst in der Rechtsverordnung abschließend festgelegt wird. Eine Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwicklung ist nicht vorgesehen.
Änderungen ergeben sich bei den Informationspflichten im Erlaubnisverfahren für Herstellungsbetriebe und Lager - ausgenommen bei Energiesteuern - sowie bei dem im Steuergebiet ansässigen Beauftragten für Versandhändler in anderen Mitgliedstaaten. Zukünftig wird es anstatt Herstellungsbetrieben und Lager nur noch Steuerlager geben, für die, je nach wirtschaftlichem Bedürfnis, einzelne Handlungen zugelassen werden. Da es Wirtschaftsbeteiligte gibt, die sowohl einen Herstellungsbetrieb als auch ein Lager haben, wird sich die Zahl der Erlaubnisse verringern. Die Umstellung macht jedoch eine Neuerteilung von Erlaubnissen erforderlich.
Die Bestellung eines im Steuergebiet ansässigen Beauftragten durch Versandhändler in anderen Mitgliedstaaten, die bisher nur auf Antrag erfolgte, wird künftig verpflichtend.
Im Bereich der Kaffeesteuer wird eine Anzeigepflicht eingeführt, wenn Kaffee zu gewerblichen Zwecken aus einem Mitgliedstaat über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden soll.
Da diese geänderten bzw. neuen Informationspflichten erst in den Rechtsverordnungen ausgestaltet werden, kann deren Umfang auch erst mit dem Erlass der Verordnungen abschließend quantifiziert werden. Die Bürokratiekosten für Informationspflichten mit höheren Belastungen ergeben nach einer groben Schätzung eine einmalige Nettobelastung in Höhe von 206 000 Euro und eine fortlaufende Nettobelastung in Höhe von 19 000 Euro (s. Tabelle). Darin ist die tendenziell zu erwartende Reduzierung der Bürokratiekosten durch die Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwicklung aus den oben genannten Gründen noch nicht berücksichtigt.
- Bürgerinnen und Bürger
Keine
- Verwaltung
Die Verwaltungskosten werden sich durch EMCS ebenfalls tendenziell verringern.
III. Befristung des Gesetzes
Das Gesetz kann nicht befristet werden.
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Bei der Neufassung des Tabak-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- sowie des Biersteuer- und Kaffeesteuergesetzes und der branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften im Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sind die Gesetze in der Diktion weitestgehend einander angeglichen worden. Dies führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Dies gilt auch für die unter II.3 genannten Erlaubnisse.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 1 GG und aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative i.V.m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG. Für die Änderung des Biersteuergesetzes besteht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts.
VII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da Unternehmerinnen und Unternehmer in jeweils gleicher Weise von den Änderungen betroffen sind bzw. von den Entlastungen profitieren.
Bürokratiekosten
lfd. Nr. | Vorschrift | Kurzbeschreibung der IP | Voraussichtliche Fallzahl | Periodizität | Zeitansatz in Minuten | Durchschnittlicher Tarif in EUR | Bürokratiekosten für Unternehmen in EUR | Herkunft in % |
A | B | C |
1 | § 6 Absatz 1 Satz 3 TabStG, § 134 Absatz 1 Satz 3 BranntwMonG, § 5 Absatz 1 Satz 3 auch i.V.m. § 29 Absatz 3 SchaumwZwStG, § 5 Absatz 1 Satz 3 BierStG, § 6 Absatz 1 Satz 3 KaffeeStG | Steuerlagerinhaber; einmaliger Antrag auf Erlaubnis wegen Zusammenfassung von Herstellungsbetrieb und Lager zu einem Steuerlager | 8.156 | einmalig | 37 | 33 | 166.000 | | | 100 |
2 | § 8 Absatz 2 Satz 2 TabStG, § 136 Absatz 2 Satz 2 BranntwMonG, § 7 Absatz 2 Satz 2 auch i.V.m § 29 Absatz 3 SchaumwZwStG, § 33 Absatz 6 SchaumwZwStG, § 7 Absatz 2 Satz 2 BierStG, § 7 Absatz 2 Satz 2 KaffeeStG, § 9b Absatz 2 Satz 2 EnergieStG | Registrierter Versender; erstmaliger Antrag auf Erlaubnis wegen Neueinführung dieser Person | 2.447 | einmalig | 33 | 30 | 40.000 | | 75 | 25 |
Registrierter Versender; Antrag auf Erlaubnis | 245 | 1,00 | 33 | 30 | 4.000 | | 75 | 25 |
3 | § 9 Absatz 2 letzter Halbsatz TabStG, § 137 Absatz 2 letzter Halbsatz BranntwMonG, § 8 Absatz 2 letzter Halbsatz auch i.V.m. § 29 Absatz 3 SchaumwZwStG, § 8 Absatz 2 letzter Halbsatz BierStG, § 8 Absatz 2 letzter Halbsatz KaffeeStG | Begünstigter; Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung | 3.000 | - | 10 | 30 | 15.000 | | 100 | |
Summe Einmalkosten in EUR | 206.000 | | | |
Summe ohne Einmalkosten in EUR | 19.000 |
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Tabaksteuergesetz)
Zu Artikel 2 (Gesetz über das Branntweinmonopol)
Zu Artikel 3 (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz)
Zu Artikel 4 (Biersteuergesetz)
Zu Artikel 5 (Kaffeesteuergesetz)
Zu Artikel 6 (Energiesteuergesetz)
Es handelt sich um die Änderung eines redaktionellen Versehens.
Zu Artikel 8 (Änderung des Truppenzollgesetzes)
Da die Steuerentstehungstatbestände und die Steuerschuldner zukünftig in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen geregelt werden und nicht mehr auf die Zollvorschriften verweisen, ist eine Anpassung des § 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes erforderlich.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Absätze 1 und 4
Grundsätzlich treten die Änderungen durch das vorliegende Änderungsgesetz am 1. April 2010 in Kraft (Absatz 1). Gleichzeitig treten das geltenden Tabaksteuergesetz, das geltende Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen, das geltenden Biersteuergesetz 1993 sowie das geltende Kaffeesteuergesetz außer Kraft (Absatz 4).
Zu Absatz 2
Die Regelung in § 67 Absatz 8 EnergieStG muss rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten, weil die Festsetzungsfrist für im Jahr 2007 entstandene Steuerentlastungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 endet.
Zu Absatz 3
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, damit insbesondere die für die Anwendung des IT-Verfahrens EMCS erforderlichen Verfahrensvorschriften, die von den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu beachten sind, möglichst frühzeitig erlassen werden können.
Zudem treten die Änderung des Stromsteuergesetzes und einige nicht auf der neuen Systemrichtlinie beruhende Änderungen des Energiesteuergesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 805:
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden 76 Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt bzw. geändert:
- - Im Tabaksteuergesetz werden 2 Informationspflichten eingeführt und 8 geändert.
- - Im Gesetz über das Branntweinmonopol werden 2 Informationspflichten eingeführt und 8 geändert.
- - Im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz werden 2 Informationspflichten eingeführt und 8 geändert.
- - Im Biersteuergesetz werden 2 Informationspflichten eingeführt und 8 geändert.
- - Im Kaffeesteuergesetz werden 2 Informationspflichten eingeführt und 18 geändert. Die Einführungen und Änderungen ergeben sich insbesondere durch die Angleichung an die harmonisierten Verbrauchsteuern.
- - Im Energiesteuergesetz werden 2 eingeführt, 14 Informationspflichten geändert.
- - Im Stromsteuergesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Informationspflichten der Verwaltung sind insbesondere durch die vorgesehene Schaffung neuer IT-Strukturen berührt.
Das Ressort hat die Bürokratiekosten in den meisten Fällen nicht dargestellt mit der Begründung, dass die Informationspflichten durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden oder aufgrund geringer Änderungen zu marginalen Auswirkungen auf Bürokratiekosten führen. Es hat jedoch die Kosten für die Pflichten dargestellt, die nach seiner Auffassung bereits ohne Konkretisierung durch Verordnungen zu höheren Belastungen führen. Die Kostenabschätzung für diese Informationspflichten ist nachvollziehbar.
Demnach rechnet das BMF für den einmaligen Antrag der Unternehmen, ein Steuerlager betreiben zu dürfen mit einmaligen Bürokratiekosten in Höhe von 166.000 Euro bei einer Fallzahl von 8.156 und einem Zeitansatz von 37 Minuten pro Fall. Der Antrag ist aus Sicht des Ressorts erforderlich, da das bisherige gesetzliche System der Lagerarten an die Systemrichtlinie angepasst wird. Daneben werden Verbrauchsteuer-ID sowie eine Datenbank für das elektronische Verfahren eingeführt. Hierfür sind aktuelle Daten erforderlich.
Der Rat bittet das Ressort bei Ausarbeitung der Anträge zu prüfen, inwieweit auch auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden kann, um den Zeitaufwand der Unternehmen zu reduzieren.
Der Antrag auf Erlaubnis der neu eingeführten Gruppe der "registrierten Versender" kostet voraussichtlich einmalig 40.000 Euro bei einer Fallzahl von 2.227 und einem Zeitansatz von 33 Minuten, im Weiteren pro Jahr rund 4.000 Euro.
Die Möglichkeit der Nachweiserbringung für die Steuerfreiheit durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch den Begünstigten schätzt das Ressort auf 15.000 Euro pro Jahr bei einer Fallzahl von 3.000 und einem Zeitansatz von 10 Minuten. Durch Verordnung kann bei dieser Pflicht vorgesehen werden, dass andere Möglichkeiten der Nachweiserbringung zulässig sind.
Die Quantifizierungen lassen erkennen, dass die Fallzahlen zu den eingeführten und geänderten Informationspflichten in der Regel unter 10.000 liegen.
Der Rat bittet das Ressort, ihn frühzeitig bei der Erstellung der umfangreichen Rechtsverordnungen zu beteiligen. Diese können erheblichen Einfluss auf die Bürokratiekosten haben.
Dies gilt insbesondere bei Erstellung des rechtlichen Rahmens für die neue IT-Infrastruktur.
Der Rat weist darauf hin, dass auch bei den Informationspflichten, deren Kosten das Ressort nicht dargestellt hat, eine zumindest überschlägige Abschätzung möglich ist, da auf dem Gebiet der speziellen Verbrauchsteuern die Zahl der Steuerpflichtigen annähernd bekannt ist. Diese Aussage gilt auch für die dem Gesetz zugrunde liegende Rechtsetzung auf europäischer Ebene.
Dr. Ludewig Prof. | Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |