956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Verkehrsausschuss (Vk), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 1 Absatz 2 UVPG), Artikel 2 Absatz 22 (UVP-V Verteidigung)
- a) In Artikel 1 ist § 1 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach dessen Einschätzung nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen angemessen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber unverzüglich das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres."
- b) Artikel 2 Absatz 22 ist zu streichen.
Begründung:
Die Entscheidung im Einzelfall, das UVP-Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, bedarf einer rechtssicheren Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung. Sollen Vorhaben der Landesverteidigung, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, hat hierüber aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit das Bundesministerium selbst und keine "sonstige Stelle" zu entscheiden. Die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf eine andere, nicht näher benannte Stelle ist nicht hinreichend bestimmt und transparent. Auch sind über die Entscheidung im Einzelfall nicht nur das Bundesumweltministerium, sondern auch die von der Ausnahmeentscheidung betroffenen Länder zu informieren. Letztere sind schließlich auch für die Überwachung und Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften und den Schutz vor Umwelt- und Gesundheitsgefahren zuständig. Die Ausnahmeentscheidung im Einzelfall bedarf, wie die Gerichtsentscheidung im Klageverfahren "US-Hospital Weilerbach" deutlich gemacht hat (Verwaltungsgericht Neustadt a.W., Beschl. vom 14.11.2012 - 5 L 789/12. NW), einer Konkretisierung der verfahrensseitigen und materiellen Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung. Unbestimmte Rechtsbegriffe reichen hierfür nicht aus. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer konkretisierenden Rechtsverordnung ist daher beizubehalten, um Rechtsunsicherheiten und daraus resultierende Verfahrensverzögerungen und Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Die bisher geltende "Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung (UVP-V Verteidigung)" vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 938), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gilt insoweit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung fort.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2 Absatz 1 die Nummern 3 und 4 wie folgt zu fassen:
- "3. Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima,
- 4. Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft sowie"
Begründung:
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzentwurfs weicht bei den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU ab. Die dort vorgeschlagene Formulierung sollte erneut aufgegriffen werden. Durch die Neustrukturierung der Schutzgüter nach der UVP-Änderungsrichtlinie wird die Betrachtung beim Schutzgut "Landschaft" implizit auf die Aspekte und Erfordernisse der "Kulturlandschaft" gelenkt. Darin ist eine bedeutende Stärkung des kulturellen Erbes aus Bau- und Bodendenkmalen (Archäologie) und von Kulturlandschaften insgesamt zu erkennen. Der Aspekt der Kultur im Landschaftsschutz wird gestärkt.
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 (nur U)
Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 2 Absatz 5 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 5 zu streichen.
Begründung:
Es bedarf keiner ausdrücklichen UVP-rechtlichen Begriffsbestimmung der Windfarm - über die Bezeichnung des aus mehreren Windkraftanlagen zusammengesetzten Vorhabens nach Nummer 1.6 Anlage 1 UVPG hinaus. Vielmehr wurde der vorhabenträgerübergreifende Windfarmbegriff durch die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt (BVerwG v. 30.06.2004 - 4 C 9/03). Danach konnte eine immissionsschutzrechtliche Windfarm auch durch mehrere unterschiedliche Anlagenbetreiber gebildet werden. Daraufhin wurde das Windkraftzulassungsrecht so reformiert, dass immissionsschutzrechtlich die einzelne Windkraftanlage zulassungsbedürftig gemacht wurde - anstelle von zuvor unterschiedlichen Zulassungstatbeständen nach Bau- und Immissionsschutzrecht, und UVP-rechtlich seitdem die Windfarm betreiberübergreifend zu betrachten ist (Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, BGBl. I 2005, S. 1687, s.a. BR-Drucksache 389/05 (PDF) vom 24. Mai 2005).
Außerdem enthalten die neuen Vorschriften zur Kumulation (§§ 10 bis 12 UVPG-E) ausreichende Konkretisierungen zum engen Zusammenhang.
Weiterer Bezugnahmen für den Windfarmbegriff auf "sich überschneidende Einwirkungsbereiche" und "Konzentrationszonen im Sinne von § 7 Absatz 3 ROG" bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr, als die Definition in vielen Fällen entweder keine Orientierung bietet, z.B. dort, wo solche Konzentrationszonen entweder nicht festgesetzt oder nicht wirksam sind (z.B. wg. erfolgreicher Normenkontrollanträge), bei Änderungen von Konzentrationszonen in laufenden Planungsverfahren oder bei dicht nebeneinander liegenden Windeignungsgebieten. Umgekehrt führt die Begriffsbestimmung mit der Wortwahl "insbesondere in Konzentrationszonen..." auch zu einer unerwünschten Zusammenfassung von Windkraftanlagen dort, wo solche Konzentrationszonen eine besonders große Ausdehnung aufweisen. So haben Windeignungsgebiete (Konzentrationszonen nach § 7 Absatz 3 ROG) etwa im Land Brandenburg eine Flächengröße von bis zu 1 400 Hektar und eine Ausdehnung von bis zu 6 Kilometern. Windkraftanlagen an den äußersten Rändern würden dann unter den "Windfarmbegriff" gezwungen werden.
Mit dem Verzicht auf die Begriffsbestimmung würden auch solche unerwünschten Ergebnisse vermieden.
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen" zu streichen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
In der Begriffsbestimmung "Windfarm" ist das Kriterium "funktionaler Zusammenhang" sehr schwierig zu beurteilen, da z.B. in Berlin keine Konzentrationszonen für Windkraft oder Windeignungsgebiete in Regionalplänen festgesetzt sind. Ein vergleichbares Kriterium könnte man sich nur als räumliches Kriterium (ein bestimmter Abstand) vorstellen. Dieser Punkt wird jedoch bereits durch die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche abgedeckt, so dass die Regelung des funktionalen Zusammenhangs hier leer läuft.
Hinzu kommt, dass sich die Definition in Artikel 1 § 10 Absatz 4 für kumulierende Vorhaben, die "funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind", nur schwer von der Definition "Windfarm" in § 2 Absatz 5 abgrenzen lässt. Der Unterschied zwischen einer "Windfarm" und mehreren lediglich "kumulierenden Windkraftanlagen", die sich nicht in einer gemeinsamen Konzentrationszone befinden (für den Fall, dass keine solche existiert), wird im Einzelfall gar nicht oder nur sehr schwer begründbar sein.
Das Kriterium der sich überschneidenden Einwirkungsbereiche ist ausreichend, um eine Windfarm zu definieren, zumal es bei der UVP auf die Bewertung der Umweltauswirkungen ankommt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Absatz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 5 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen wurde, sind deren Durchführung und Ergebnis unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 durch die zuständige Behörde zu dokumentieren. Die Feststellung ist der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Die für die Entscheidung wesentlichen Gründe sind nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden."
Begründung:
Mit der Modifikation zu § 5 Absatz 2 UVPG wird bezweckt, umfangreiche öffentliche Bekanntmachungen - und damit kosten- und zeitintensive Abdrucke in Amtsblättern - zu vermeiden. Dies wäre der Fall, würde es bei der Formulierung 'öffentliche Bekanntgabe unter Angabe "wesentlicher Gründe" ' für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 bleiben. Denn gerade bei der Feststellung des Unterbleibens einer UVP-Pflicht liegt typischerweise wegen der Umweltauswirkungen lediglich ein "Normalfall" zugrunde, bei dem aber besondere Gründe gerade nicht zu verzeichnen sind. Die Auflistung "wesentlicher Gründe" (zumal als durch die Rechtsprechung konkretisierbarer unbestimmter Rechtsbegriff) würde daher einen großen Umfang einnehmen, der auch im Amtsblatt abzudrucken wäre.
Daher wird obenstehende Änderung vorgeschlagen, die wegen des Zugangs zu den Gründen für das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Umweltinformationsrecht verweist. Dies entspricht auch europarechtskonformer Umsetzung ("der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", siehe Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung).
Daneben wird in die Bestimmung zur Vorprüfung - wie bisher auch bei der UVP-Pflicht im Einzelfall - eine ausdrückliche Notwendigkeit der Dokumentation von Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung aufgenommen (bisher § 3c Satz 6 UVPG), die den europarechtlichen Anforderungen zur Berücksichtigung der betreffenden Kriterien in Anlage 3 entspricht.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 UVPG)
Der Bundesrat sieht insbesondere bei kleineren Vorhaben zur Erstaufforstung oder Rodung von Wald (vgl. Nummern 17.1 und 17.2 der Anlage 1 zum UVPG) ein Missverhältnis zwischen dem Arbeits- und Kostenaufwand aus der in § 7 Absatz 4 UVPG-E neu eingeführten Pflicht zur Vorlage von Unterlagen für Vorprüfungen und den in der Regel geringen Umweltauswirkungen solcher Projekte. Um die Gefahr einer bürokratischen Abschreckungswirkung zu vermindern, insbesondere im Hinblick auf die regional aus vielfältigen Gründen erwünschte Neuanlage von Wald, bittet der Bundesrat daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die entsprechenden Belastungen für Landwirte und Waldbesitzer reduziert werden können, beispielsweise durch Anhebung der Bagatellgrenzen für Erstaufforstungen und Rodungen in Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben". Das naturschutzfachliche Einvernehmen ist ohnehin auch für nicht UVP-pflichtige forstliche Vorhaben herzustellen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
" § 6 UVP-Pflicht"
- b) Dem bisherigen Text ist die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen.
- c) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Für die übrigen in der Anlage 1 genannten Vorhaben wird die UVPPflicht im Verfahren nach §§ 7 bis 14 festgestellt. Auf Antrag des Vorhabenträgers entfällt die UVP-Pflicht für diese Vorhaben an Standorten, die nach § 32 des Umweltauditgesetzes vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen sind, wenn die Eintragung für mindestens drei Jahre nach dem Abschluss des Zulassungsverfahrens fortbesteht und dies in der Zulassungsentscheidung mit einer auflösenden Bedingung gesichert wird."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 ist in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 6 wie folgt zu fassen:
" § 6 UVP-Pflicht"
Begründung:
EMAS-registrierte Vorhabenträger kommen den Anforderungen des UVPG und den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang III der UVPRichtlinie 2001/92/EU im Rahmen ihres Umweltmanagementsystems nach, indem sie ein extern qualitätsgesichertes Compliance-Management, eine gute Transparenz und Publizität sowie eine beständige Verbesserung der Umwelt-Performance aufweisen. Sie müssen sich kontinuierlich Gewissheit über die Auswirkungen bestehender Standorte und dort geplanter neuer Vorhaben verschaffen und diese erfassen, beschreiben und bewerten. Diese Pflicht wird mit der 2017 in Kraft tretenden Novellierung der Anhänge der EMAS-Verordnung verstärkt. So wird die Umweltprüfung nach Anhang I der EMASVerordnung ausdrücklich verlangen, dass die Organisationen diejenigen "externen und internen Themen bestimmen, die sich positiv oder negativ auf ihre Fähigkeit auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen". Ferner müssen diese Themen "relevante Umweltzustände wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, biologische Vielfalt einschließen".
Die für die UVP relevanten Umweltauswirkungen finden konkret in den EMAS-Kernindikatoren (u.a. Wasser, Abfall, biologische Vielfalt, Emissionen) ihre Entsprechung.
Damit ist die erforderliche funktionale Äquivalenz mit den Anforderungen der UVP-Richtlinie hergestellt.
Die Einhaltung aller relevanten Umweltgesetzgebung ist Voraussetzung für eine EMAS-Registrierung und wird durch einen unabhängigen Umweltgutachter bestätigt, der seinerseits der Überwachung der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter - DAU unterliegt.
Zusammen mit der in den jeweiligen Zulassungsverfahren ohnehin erfolgenden umfassenden Sachverhaltsermittlung, -darstellung und -bewertung bietet das Abstellen auf EMAS einen effizienten Ansatz zur Verwirklichung der Ziele der EU-UVP-Richtlinien. Mit Hilfe der Integration von EMAS in das umweltrechtliche Pflichtengefüge lässt sich dieses mit weniger Aufwand, aber gleichzeitig hoher Glaubwürdigkeit besser verwirklichen.
Die Bedingung, dass die EMAS-Registrierung drei Jahre lang nach Beendigung des Zulassungsverfahrens fortbestehen muss, soll die kontinuierliche Umweltleistung des Unternehmens über die Zulassungsentscheidung hinaus sicherstellen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 2
In Artikel 1 Nummer 3 § 7 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen: "(2a) Neuvorhaben, für die keine Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und für die der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, stehen Vorhaben mit unbedingter UVP-Pflicht gleich."
Begründung:
Es wird angeregt, § 7 UVPG dahingehend zu erweitern, dass auch Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen können, für deren Vorhaben keine Vorprüfung erforderlich ist. So kann den Vorhabenträgern die Führung eines transparenteren Verfahrens ermöglicht werden mit dem Ziel einer höheren Rechtssicherheit.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 3 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 7 Absatz 3 zu streichen.
Begründung:
Mit § 7 Absatz 3 wird die freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt. Es kommen nur solche Vorhaben in Betracht, für die mindestens eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist. In den Fällen, in denen keine gesetzliche UVP-Pflicht besteht, sich der Vorhabenträger aber für eine freiwillige UVP entscheidet, kommt es wegen des dann durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens zu einer Zuständigkeitsverlagerung. Letztendlich trifft in diesen Fällen somit der Vorhabenträger die Entscheidung, welches Verwaltungsverfahren durchzuführen ist und welche Behörde über die mit seinem Vorhaben verbundenen Einzelgenehmigungen entscheidet. Dies kann nicht richtig sein.
Es wird darauf verwiesen, dass ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet werden muss (§ 72 Absatz 1 VwVfG).
§ 7 Absatz 3 UVPG-E hat nicht den erforderlichen Charakter einer Anordnung.
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 7 Absatz 5 Satz 2 nach den Wörtern "zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens bezieht sie" das Wort "gegebenenfalls" einzufügen.
Begründung:
Der Einschub "gegebenenfalls" entspricht der Formulierung in Artikel 4 Absatz 5 der UVP-Änderungsrichtlinie. So wird klargestellt, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls keine neuen Gutachten erstellt werden müssen, sondern die Auswertung gegebenenfalls vorhandener Unterlagen ausreicht. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.12.2011 - Az. 9 A 31.10 Rn 25).
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 6 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 7 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zügig, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen Art, Komplexität, Standort oder Umfang des Vorhabens kann die zuständige Behörde die Frist verlängern. Dies teilt sie dem Vorhabenträger unter Angabe der Gründe mit und kündigt an, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist."
Begründung:
Die Vorprüfung soll wegen des überschlägigen Charakters dieses Verfahrensschritts zügig getroffen werden.
In der Praxis führen jedoch komplexe Fallkonstellationen sowie auch möglicherweise erforderliche Kumulationsprüfungen zu Zeitverzögerungen bei der Feststellung von UVP-Pflichten innerhalb laufender Zulassungsverfahren.
Zu kurze Fristen für die Vorprüfung bergen daher die Gefahr, durch später notwendige Neubewertungen ineffizientes Verwaltungshandeln zu provozieren. Überdies kann dies auch für nachvollziehbaren Unmut bei Antragstellern sorgen. Daher soll die vorgesehene Frist von 6 Wochen auf 90 Tage erweitert werden, und im Ausnahmefall - auf Grund verantwortlicher Entscheidung der zuständigen Behörde - unbegrenzt verlängerbar sein.
Die vorgeschlagene Formulierung ist mit den Anforderungen des europäischen Rechts vereinbar (Artikel 4 Absatz 6 Richtlinie 2011/92/EU in der durch Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung).
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 8 zu streichen.
Begründung:
Mit § 8 wird eine Regelvermutung eingeführt, dass bestimmte Vorhaben innerhalb des Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a BImSchG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn deren Verwirklichung die Möglichkeit eines Störfalls eröffnet, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert wird oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können. Insoweit werden Regelungen der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) und der UVP-Richtlinie vermischt. Mit Blick auf die Anforderungen aus der Seveso III-Richtlinie ist die Regelvermutung einer UVP-Pflicht unionsrechtlich nicht erforderlich, da die Seveso III-RL lediglich eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, jedoch keine UVP. Im Hinblick auf die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG stellt § 8 eine isolierte Sonderregelung dar.
Aus dem Gesichtspunkt der Beschleunigung von Verfahren sollte daher die Regelung in § 8 gestrichen werden.
Zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) hinsichtlich der Gewährleistung der Öffentlichkeitsbeteiligung sollte der Bund eine Ersatzregelung schaffen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 9 Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Wird ein Vorhaben geändert, für das nach Anlage 1 eine UVP-Pflicht besteht und für das keine Größen- oder Leistungswerte bestehen, gilt Satz 1 Nummer 2."
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung der Rechtslage bei der Änderung von Vorhaben, für die eine UVP durchgeführt worden ist, wenn für das geänderte Vorhaben eine unbedingte UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- und Leistungswerte vorgeschrieben sind. Dies betrifft in der Straßenbauverwaltung die Änderung von Bundesautobahnen, für deren Bau gemäß Nummer 14.3 Anlage 1 zum UVPG unabhängig von Größen- und Leistungswerten immer eine UVP-Pflicht besteht.
Gemäß § 9 Absatz 1 UVPG besteht bei der Änderung von Vorhaben, für die eine UVP durchgeführt worden ist, die UVP-Pflicht:
- - wenn allein die Änderung die Größen- und Leistungswerte einer unbedingten UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
- - die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Zweifelhaft ist, ob die Änderung von Vorhaben, für die eine unbedingte UVP-Pflicht besteht, aber keine Größen- und Leistungswerte vorgegeben sind, unter "UVP-Pflicht" oder "Allgemeine Vorprüfung" fällt. In der Literatur wurde bisher für den in etwa gleichlautenden § 3e Absatz 1 UVPG die Ansicht vertreten, in diesen Fällen sei für jede Änderung gem. § 3e Absatz 1 Nummer 1 eine UVP erforderlich (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Loseblattsammlung, Stand Juli 2012, RN 30 zu § 3e). Diese Rechtsansicht hat eine gewisse Logik, da immer eine "Bundesautobahn" geändert wird. Anderseits erfüllt das Änderungsvorhaben allein regelmäßig nicht die Anforderungen an eine Bundesautobahn und die unbedingte UVPPflicht für diese Änderungen wäre im Hinblick auf den Zweck des UVPG sachwidrig. In der Folge wäre auch für kleinste Änderungen einer Bundesautobahn, z.B. einer Autobahnraststätte, Autobahnmeisterei, eines Regenrückhaltbeckens oder einer Lärmschutzwand eine Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung immer ausgeschlossen (§ 74 Absatz 7 Nummer 3 VwVfG i.V.m. § 17b FStrG).
Diese sachwidrige Rechtsansicht könnte jedoch nunmehr durch § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 UVPG bestärkt werden. Dieser regelt für die Änderung eines Vorhabens, für das keine UVP-Pflicht durchgeführt worden ist, ausdrücklich, dass für Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht besteht und für die keine Größen- und Leistungswerte vorgeschrieben sind, eine UVP-Pflicht nur nach Maßgabe einer Vorprüfung besteht. Dies ließe den Schluss zu, dass dies bei der Änderung von Vorhaben nach § 9 Absatz 1 (UVPG), für die eine UVP durchgeführt worden ist, gerade nicht gelten soll, da dieser keine entsprechende Regelung enthält (systematisches Argument).
Es soll deshalb klargestellt werden, dass sich diese Fälle nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 UVPG (Allgemeine Vorprüfung) richten, vgl. auch Regelung in § 9 Absatz 3 UVPG.
14. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 des UVP-Gesetzes, in denen vom "erreichten Bestand" die Rede ist, eine Klarstellung erforderlich ist, da in der Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit darüber herrscht, ab welchem Stadium bzw. Zeitpunkt von einem "erreichten Bestand" gesprochen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 C 7/14, zuletzt für die Frage ausdrücklich offengelassen, ob hierfür der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung oder der Zeitpunkt, in dem der Vorhabenträger alles zur Entscheidung Erforderliche getan hat, maßgeblich ist.
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 10 Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Im Fall technischer und sonstiger Anlagen ist eine enge funktionale Bezogenheit der Vorhaben aufeinander insbesondere dann gegeben, wenn die Vorhaben mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind."
Begründung:
Im Fall technischer und sonstiger Anlagen ist vorgesehen, dass neben der Überschneidung der Einwirkungsbereiche und dem funktionalwirtschaftlichem Zusammenhang zusätzlich zwingend eine Verbindung der Anlagen durch bauliche und betriebliche Einrichtungen besteht. Dies könnte gegen den Leitgedanken des Artikels 4 Absatz 1, Absatz 2 UVP-Richtlinie verstoßen. Danach muss eine Gesamtbetrachtung aller Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben erfolgen. Unter Umweltgesichtspunkten ist es jedoch ohne Belang, ob Vorhaben, deren Umweltauswirkungen sich überlagern, darüber hinaus auch noch mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (OVG Münster, Urteil vom 17.06.2014, Rdn. 74 ff., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-392/96, Rdn. 75 f. und das Risiko einer künstlichen Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben).
Das Vorhandensein betrieblicher oder baulicher Einrichtungen ist allerdings ein sachgerechtes Kriterium zur Indizierung eines funktionalwirtschaftlichen Zusammenhanges im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UVPG. Die nachträgliche Kumulation erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dabei ist ein funktionaler und wirtschaftlicher Zusammenhang indiziert, wenn technische oder bauliche Anlagen mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 17.12.2015, 4 C 7.14, Rdn. 18). Diese Indizwirkung sollte im UVPG auch ausdrücklich klargestellt werden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG in seiner derzeitigen Fassung rechtlich nachvollziehbar und im Vollzug umsetzbar ist, da es zwar richtig ist, dass gemäß § 52 Absatz 1 BBergG in der Regel alle zwei Jahre ein neuer Hauptbetriebsplan zugelassen werden muss, § 12 UVPG ausweislich seiner Überschrift allerdings nur solche Fälle regelt, bei denen sich das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren befindet. Wie für (dasselbe) frühere Zulassungsverfahren jedoch gleichzeitig ein bereits zugelassener Betriebsplan bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem handelt es sich bei den alle zwei Jahre zuzulassenden Hauptbetriebsplänen nicht jeweils um dasselbe "Vorhaben" im Sinne des UVP-Gesetzes, da in der Regel nach zwei Jahren an einer anderen Stelle des Tagebaus abgebaut wird.
17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12 Absatz 5 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 12 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind bei der Feststellung der UVP-Pflicht für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen, sofern nicht nach Absatz 3 für die kumulierenden Vorhaben eine gemeinsame UVP-Pflicht gilt."
Begründung:
Die Berücksichtigungspflichten des § 12 Absatz 5 UVPG-E müssen sich neben der Vorprüfung (A- und S-Vorhaben nach § 7 UVPG-E) auch auf jegliche Form der Feststellung einer UVP-Pflicht richten. Dazu gehört die unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben (§ 6 UVPG-E). Daher ist anstelle des Begriffs der "Vorprüfung" der Oberbegriff der "Feststellung der UVP-Pflicht" zu wählen.
Zum anderen ist die Aussage von Absatz 5 zu ergänzen wegen Kumulationssituationen in laufenden Zulassungsverfahren, für die nach dem jetzt etablierten System beide Vorhabenträger gemeinsamen UVP-Pflichten unterliegen (z.B. § 11 Absatz 3 Nummer 1 UVPG-E). In dieser Fallkonstellation kann nicht von einer Vorbelastung - wie bei Änderungsvorhaben - ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen eines Verweises auf die gemeinsame Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (so der Vorschlag zum zweiten Halbsatz).
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12 Absatz 5 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 12 Absatz 5 nach dem Wort "Vorprüfung" die Wörter "und in der Umweltverträglichkeitsprüfung" einzufügen.
Begründung:
Zur Klarstellung sollte der Gegenstand der UVP und die Pflicht zur Berücksichtigung des bestehenden Vorhabens als Vorbelastung benannt werden.
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 15 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben."
Begründung:
Im Rahmen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen erweisen sich Besprechungen als eine geeignete Vorgehensweise, um komplexe Situationen (Vorhaben, Umfang oder Standort) mit einer Vielzahl von Beteiligten sachgerecht auf- und vorzubereiten.
Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll sie in das Ermessen der Behörde gestellt werden.
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Wörter "des UVP-Berichts" durch die Wörter "der in den Nummern 1 bis 6 genannten Angaben" zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient zur 1 : 1-Umsetzung der EU-Richtlinie und zur Vermeidung zusätzlicher nationaler Formanforderungen, die über die umfangreichen EU-Vorgaben hinausgehen.
Sowohl in § 16 UVPG-E als auch in Artikel 5 der Richtlinie 2011/92/EU wird sorgfältig unterschieden zwischen - einerseits - den inhaltlichen Angaben, die § 16 Absatz 1 bis 6 bzw. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d vorschreiben und - andererseits - den "weiteren Angaben" nach § 16 Absatz 3 des Gesetzentwurfes bzw. den "ergänzenden Informationen" gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie. Das EU-Recht verlangt ausdrücklich nicht, dass diese "weiteren Angaben" bzw. "ergänzenden Informationen" ebenfalls in die nichttechnische Zusammenfassung aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf geht hierüber hinaus, indem er den gesamten Inhalt des UVP-Berichts zum Gegenstand der nichttechnischen Zusammenfassung macht. Eine inhaltliche Begründung für die weitergehende Verpflichtung wird nicht angegeben. Diese nationale Erweiterung der formalen Verpflichtungen bedarf der Korrektur.
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 sind dem § 16 Absatz 6 folgende Sätze anzufügen:
Begründung:
Die Regelung des Artikels 1 § 16 UVPG zur Erstellung eines UVP-Berichts führt bei Planfeststellungsverfahren zu einem erheblichen zusätzlichen und unnötigen Aufwand. Die aufgeführten Mindestinhalte des UVP-Berichts sind bei Planfeststellungsverfahren von Infrastrukturprojekten zwangsläufig in den üblicherweise vorzulegenden Planunterlagen (Erläuterungsbericht, LBP, Lärmtechnische Berechnungen, Wassertechnische Berechnungen usw.) enthalten. Daher führt die Verpflichtung zur zusätzlichen Vorlage eines UVP-Berichts mit gleichem Inhalt zu einer Doppelung der Inhalte der Unterlagen, ohne dass hierdurch zusätzliche Informationen gewonnen werden.
Eine reine verkürzte Zusammenfassung dürfte nach dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift nicht für die Vorlage eines UVP-Berichts ausreichen, da eine "allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts" gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG vorzulegen ist.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird konkretisiert, wie eine Vergrößerung der ohnehin umfangreichen Planungsunterlagen vermieden werden kann, wenn die für den UVP-Bericht geforderten Inhalte bereits in anderen, ebenfalls auszulegenden Unterlagen enthalten sind.
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 16 Absatz 7 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Die mit § 16 Absatz 7 Satz 2 vorgesehene Überprüfung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts ist eine entbehrliche Selbstverständlichkeit, die sich bereits aus den vorstehenden Vorschriften ergibt.
Insbesondere ist die in der Begründung damit verknüpfte Forderung nicht in allen Fällen erfüllbar, dass die Behörde sicherzustellen hat, dass ihr Personal über die hierfür erforderliche Fachkompetenz verfügt. In der Regel wird das Anhörungsverfahren von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Diese kann in der Regel nicht die Fachkompetenz für alle umweltrechtlichen Belange vorhalten. In komplexen Fällen werden daher auch bereits im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung Fachbehörden und externe Gutachter zu Rate gezogen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 16 Absatz 7 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Soweit der vorgelegte UVP-Bericht den Anforderungen nicht entspricht, hat der Vorhabenträger den Bericht auf Aufforderung der Behörde innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen."
Begründung:
Nach der bisherigen Fassung von § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG-E ist es durch die Formulierung "soll" in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie Nachbesserungen des UVP-Berichts verlangt oder nicht. Die Ausgestaltung des § 16 Absatz 7 UVPG-E als bloße Sollvorschrift ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ausreichend. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird für den Fall, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nicht entspricht, sichergestellt, dass der Vorhabenträger auf die entsprechende Aufforderung der Zulassungsbehörde hin die erforderlichen Ergänzungen auch tatsächlich umsetzt. Der vorgeschlagene Wortlaut des neuen Satzes 2 ist im Übrigen angelehnt an andere umweltrechtliche Verfahrensvorschriften, welche ebenfalls die Nachbesserung bzw. Ergänzung von Unterlagen zum Gegenstand haben (siehe beispielsweise § 15 Absatz 2 Satz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV)).
24. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 18 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Auf den Erörterungstermin gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der Fachgesetze verzichtet werden."
Begründung:
Nach § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG muss das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Nach § 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Betroffenen und Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist vorher bekannt zu machen. Die Fachgesetze im Bereich Verkehr eröffnen jedoch die Möglichkeit, auf den Erörterungstermin zu verzichten (§§ 17a Nummer 1 FStrG, 19a Nummer 1 AEG, 10 Nummer 2 LuftVG, 39 Absatz 4). Da die UVP-Richtlinie keinen Erörterungstermin vorschreibt, ist dies europarechtlich zulässig. Der § 18 UVPG sollte klarstellend regeln, dass auf einen Erörterungstermin nach Maßgabe der Fachgesetze verzichtet werden kann, da diese als spezielle Regelungen dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehen.
Die Möglichkeit, in diesen Fällen auf einen Erörterungstermin zu verzichten, ist nicht bereits in § 18 Absatz 2 UVPG geregelt, der eine derartige Sonderregelung nur für vorgelagerte Verfahren trifft. Dies betrifft die Linienbestimmung und das Raumordnungsverfahren (§ 2 Nummer 4, §§ 47 bis 49 UVPG).
25. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG* sowie § 21 Absatz 2 UVPG ein Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder vorzugswürdig wäre. Den genannten Bestimmungen des Gesetzentwurfs stehen abweichende fachrechtliche Regelungen gegenüber.
* vgl. hierzu auch Ziffer 24
Begründung:
§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG sieht eine obligatorische Erörterung vor, wohingegen beispielsweise nach § 10 Absatz 6 BImSchG die Einwendungen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erörtert werden können (siehe auch § 12 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV). Auch für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 7 AtG, für das die Behörde nach § 8 AtVfV im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich mündlich zu erörtern hat, bestimmt § 19b Absatz 2 AtVfV für Stilllegungsgenehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG eine Ausnahme von der Durchführung der Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens. Danach darf nur bei der erstmaligen Beantragung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG nicht von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden (§ 19b Absatz 2 Satz 1 AtVfV). Ferner ist nach § 19b Absatz 2 Satz 2 AtVfV die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt, wenn eine Beteiligung Dritter nach § 4 Absatz 4 AtVfV nicht erforderlich wäre.
Zum anderen deckt sich auch die in § 21 Absatz 2 UVPG eingeräumte Frist für die "Äußerung der Öffentlichkeit" von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nicht mit den Fristen abweichenden Fachrechts, insbesondere mit den maßgeblichen Fristen des BImSchG und der AtVfV: Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG endet die Einwendungsfrist zwei Wochen nach Ende der Auslegung (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 BImSchG), und gemäß § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 AtVfV sind die Einwendungen innerhalb der zweimonatigen Auslegung zu erheben. Gleiches gilt auch für das Verfahren im Rahmen der Planfeststellung nach § 73 Absatz 3 und 4 VwVfG. Durch die in § 21 Absatz 2 UVPG normierte Äußerungsfrist von einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist (gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e bzw. Artikel 6 Absatz 7 UVPRichtlinie) haben die bisher geltenden Fristen zur Erhebung von Einwendungen und Abgaben von Stellungnahmen im Planfeststellungverfahren nach § 73 Absatz 4 VwVfG bzw. HVwVfG (zwei Wochen) bei UVP-pflichtigen Vorhaben keine Gültigkeit mehr.
Es wird daher angeregt zu prüfen, ob es für die genannten Vorschriften bereits aus Gründen der Rechtsklarheit geboten ist, einen klarstellenden Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder aufzunehmen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 18 Absatz 2 folgender Satz voranzustellen:
"In einem vorgelagerten Verfahren wird die Öffentlichkeit abweichend von Absatz 1 Satz 4 dadurch beteiligt, dass
- 1. das Vorhaben mit den Angaben nach § 19 öffentlich bekannt gemacht wird,
- 2. die nach § 19 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,
- 3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
- 4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit der Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird."
Begründung:
Die Ergänzung folgt in ihrer Formulierung der bisherigen Rechtslage (§ 9 Absatz 3 UVPG). Durch das Anknüpfen an die bisherige Struktur der verfahrensvereinfachenden Regelungen für vorgelagerte Verfahren wird die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert.
Laut § 2 Absatz 6 Nummer 2 UVPG werden als "Zulassungs-"Entscheidungen im Sinne des UVPG - anders als bisher - auch "andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49" angesehen, worunter neben Linienbestimmungsverfahren die in § 49 UVPG angesprochenen Raumordnungsverfahren (ROV) fallen. Sie werden durch den Gesetzentwurf nunmehr verfahrensrechtlich genauso behandelt wie Zulassungsverfahren. Bisherige Verfahrensvereinfachungen bei vorgelagerten Verfahren entfallen größtenteils. Dies führt zu nicht gerechtfertigtem Mehraufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer.
Das Wesen eines ROV unterscheidet sich grundlegend von dem eines endgültigen Zulassungsverfahrens. Beim ROV handelt es sich um ein Verfahren eigener Art, das durch das Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit den Raumordnungs- und Landesplanungsgesetzen der Länder geregelt wird und dessen Ergebnis laut ROG gerade nicht den Charakter einer (Teil-) Zulassungsentscheidung hat. Anders als Zulassungsverfahren, in denen rechtsverbindlich mit Außenwirkung über die Verwirklichung eines Vorhabens entschieden wird, endet das ROV mit einer landesplanerischen Feststellung, die lediglich gutachterlichen Charakter und keine Verwaltungsaktqualität hat. Das Ergebnis eines ROV ist als "sonstiges Erfordernis der Raumordnung" im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 ROG von anderen Behörden bei bestimmten Zulassungsverfahren lediglich nach Maßgabe des § 4 ROG mit zu berücksichtigen; insofern hat das Ergebnis eines ROV nur einen gewissen rahmensetzenden Charakter. Darüber hinaus zeigt das ROV auf, inwieweit Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegenstehen. Letztlich hat aber das ROV-Ergebnis weder Bindungswirkung für die Zulassungsbehörde, noch rechtsverbindliche Außenwirkung, insbesondere ist es kein vorweg genommener Teil eines Zulassungsverfahrens im Sinne des § 29 UVPG, der dem Vorhabenträger das Recht zur Umsetzung seines Vorhabens einräumt. Vielmehr handelt es sich nur um eine auf einer Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung basierende landesplanerische Bewertung zur Raum- (und Umwelt-)verträglichkeit eines Vorhabens in einer sehr frühen Planungsphase.
Folgerichtig sieht die geltende Rechtslage für ROV besondere Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit vor (§ 9 Absatz 3 UVPG), die gerade nicht dem Standard im Planfeststellungsverfahren entsprechen müssen, in welchem über die Errichtung und den Betrieb eines Vorhabens auf ganz konkreten Flächen abschließend entschieden wird und alle öffentlichrechtlichen Beziehungen abschließend geregelt werden. So ist es im ROV bisher möglich, Form und Ort der Bekanntmachung und Auslegung (unter Wahrung der notwendigen Bekanntmachungsinhalte) einfacher zu gestalten und auf eine umfassende Ermittlung und Benachrichtigung nicht Ortsansässiger zu verzichten.
Um auch weiterhin die zügige Durchführung von ROV innerhalb der bundesgesetzlich vorgegebenen, engen Frist gewährleisten zu können, ist es erforderlich, diese Sonderregelungen beizubehalten.
§ 18 Absatz 2 UVPG reicht hierzu nicht aus; die Ausnahmeregelung muss weiter gefasst werden.
Europarechtliche Vorgaben stehen dem nicht entgegen. Zwingend gefordert wird die UVP europarechtlich nur im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten, wonach laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c UVP-Richtlinie die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden verstanden wird, auf deren Grundlage der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vergleiche Artikel 2 UVP-Richtlinie). Da es sich beim ROV nicht um ein Genehmigungs- oder Entscheidungsverfahren im Sinne der UVP-Richtlinie handelt, konnten und können Verfahrensschritte für eine Einbeziehung in das System der Umweltverträglichkeitsprüfung allein nach nationalen Gesichtspunkten normiert werden. Insofern ist es zulässig, den Besonderheiten vorgelagerter Verfahren wie dem ROV durch Beibehaltung der bisherigen Verfahrenserleichterungen Rechnung zu tragen. Hierauf ist die oben angeführte Ergänzung ausgerichtet.
Durch die bisher vorgesehene Regelung in § 18 UVPG würde das ROV insbesondere zeitlich aufwändiger als bisher. An die Öffentlichkeitsbeteiligung in vorgelagerten Verfahren hat der bisherige § 9 Absatz 3 UVPG im Wesentlichen nur Anforderungen gestellt, die auch die raumordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften - in Niedersachsen die Vorschriften des ROG in Verbindung mit dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) - sicherstellen. Jetzt wird durch den § 18 Absatz 1 und 2 UVPG jedoch mit Ausnahme einer Erörterung auch in vorgelagerten Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Standard des Planfeststellungsverfahrens vorgesehen. Dies lässt völlig außer Acht, dass der in vorgelagerten Verfahren betrachtete Planungsraum aufgrund des frühzeitigen Planungsstadiums, in dem noch keine ausgereifte und räumlich konkretisierte Ausführungsplanung vorliegt, erheblich größer ist als der in konkreten Zulassungsverfahren.
Raumordnungsverfahren betreffen häufig großräumige Vorhaben, wie zum Beispiel Vorhaben der linienhaften Infrastruktur (Korridore für Verkehrswege oder Leitungen). Geprüft wird dabei nicht nur eine Vorzugsvariante, sondern in aller Regel auch mehrere räumliche Alternativen. Naturgemäß ist der Kreis der potenziell Betroffenen hierdurch sehr groß; er wird aber im ROV in angemessener Form erreicht.
Anders als in Zulassungsverfahren erfolgt auf Ebene der Raumordnung keine flurstücks- bzw. parzellenscharfe Betrachtung, sondern die Bearbeitung vollzieht sich regelmäßig auf einer gröberen Maßstabsebene. Konkrete persönliche Betroffenheiten, die sich erst anhand von Flurstücksbetroffenheiten ergeben, sind demzufolge noch nicht vollumfänglich erkennbar. Mit zusätzlichem Ermittlungs- und Unterrichtungsaufwand wäre zudem ein Raumordnungsverfahren in der gesetzlich vorgegebenen Sechs- Monats-Frist (§ 15 Absatz 4 ROG) nicht abschließbar.
Aufgrund dessen ist daher weder die zwingende Vorgabe einer papiergebundenen Bekanntmachung und Auslegung in jeder Gemeinde (§ 73 Absatz 2 und 3 VwVfG), noch die Ermittlung und Benachrichtigung sämtlicher nicht ortsansässiger Betroffener (§ 73 Absatz 5 VwVfG) sachgerecht und praktikabel. Entsprechend der bisher zulässigen Rechtslage sollte es daher möglich bleiben, in den das ROG ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften die Bekanntmachung als Basis der Öffentlichkeitsbeteiligung eigenständig zu regeln. So kann zum Beispiel eine Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der zuständigen Landesplanungsbehörde zuzüglich elektronischer Bekanntmachung im Internet (sowie vorhabensabhängig in geeigneten Printmedien) genügen und weder eine Ermittlung der nicht ortsansässigen Bevölkerung sowie die Bekanntmachung und Auslegung in allen möglicherweise betroffenen Gemeinden erforderlich gemacht werden. Eine Verkürzung der Rechte der Öffentlichkeit ist damit nicht verbunden, zumal die letztlich von der konkreten Ausführungsplanung Betroffenen auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zulassungsverfahren eingebunden sind.
27. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 18 Absatz 2 nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "oder in einem Plangenehmigungsverfahren" einzufügen.
Folgeänderung:
Artikel 2 Absatz 7 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 17b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." '
Begründung:
In Plangenehmigungsverfahren ist nach den Fachplanungsgesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins nicht erforderlich. Die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU fordern ebenfalls keinen Erörterungstermin (vgl. Artikel 6 Absatz 2 bis 7 RL 2011/92/EU). Es steht dem Vereinfachungs- und Beschleunigungsgrundsatz entgegen, eine nach dem übergeordneten Recht nicht erforderliche Erörterung anzuordnen. Mit diesem Änderungsvorschlag steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, im Rahmen der nach wie vor erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung den Erörterungstermin auch im Plangenehmigungsverfahren entfallen zu lassen.
Die Folgeänderung betrifft einen Verweis im Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
§ 17b Absatz 1 Nummer 1 FStrG (gültige Fassung) legt für die Plangenehmigung bei Fernstraßenausbauvorhaben eigene Bedingungen fest. Hiernach ist in den "neuen Ländern" bei Vorhaben, die eine UVP erfordern, abweichend von § 74 Absatz 6 VwVfG eine Plangenehmigung zulässig. Diese Sonderregelung wird danach bei Neufassung des § 18 Absatz 2 UVPG entbehrlich und kann gestrichen werden.
28. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 19 Absatz 2 im einleitenden Satzteil das Wort "zumindest" zu streichen.
Begründung:
§ 19 Absatz 2 UVPG entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 1 Buchstabe b UVPG, ist allerdings auf Grund des vorgesehenen § 20 Absatz 1 Satz 1 UVPG unmittelbar mit der Veröffentlichung von Unterlagen im Internet in einem zentralen UVP-Portal verbunden. Dies kann nicht nur dazu führen, dass Informationen über das unionsrechtlich gebotene Maß hinaus zugänglich zu machen sind, sondern außerdem dazu, dass der Verwaltungsmehraufwand durch diese unbestimmte und offen formulierte Verpflichtung für die Behörde nicht nur unerheblich steigt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten lediglich sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens
- a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden,
- b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird und
- c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde, zugänglich gemacht werden.
Eine offene Formulierung wie im Gesetzentwurf ("zumindest") ist indes nicht vorgesehen. In der Begründung zu § 19 Absatz 2 UVPG wird lediglich auf Seite 25 der Begründung der Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG), BT-Drucksache 011/3919, verwiesen, wobei indes auch auf die Seite 24 mit der Begründung zu § 6 Absatz 3 UVPG (1985) hätte verwiesen werden müssen. Darin wird allerdings nur darauf hingewiesen, dass § 6 Absatz 3 UVPG (1985) die Mindestanforderungen des Artikels 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie enthält, die der Vorhabenträger in jedem Fall vorzulegen hat, um die Prüfung der Umweltverträglichkeit zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Zugänglichmachung besteht nicht, auch wenn sie sich seither im Gesetz so wiedergefunden hat. Vielmehr begründet die Verknüpfung der neuen §§ 19 und 20 UVPG die Gefahr einer über die unionsrechtlichen Anforderungen hinausgehenden Veröffentlichung und damit eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands, weswegen es geboten ist, das Wort "zumindest" zu streichen.
29. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 19 Absatz 3 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 19 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Regelung des § 19 Absatz 3 UVPModG entspricht dem Wortlaut der Regelung des derzeit geltenden § 9 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 UVPG.
Mit dem o.g. Formulierungsvorschlag wird eine klarstellende Formulierung vorgeschlagen, die die Abgrenzung zwischen den Regelungen des Beteiligungsverfahrens nach § 19 UVPModG und der Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen nach weiteren Bundes- und Landesvorschriften verdeutlichen soll.
Mit Urteil vom 28. April 2016, 9 A 9.15, Rn. 34, hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verfahrens- und Beteiligungsrelevanz für nachträglich erstellte Umweltunterlagen in Planfeststellungsverfahren dahin beantwortet und nach der schon geltenden Rechtslage gemäß § 9 Absatz 1 UVPG dahingehend klarer gefasst, dass eine erneute Beteiligung nach den Vorschriften des UVPG dann erforderlich ist, wenn die neu erstellte Umweltunterlage nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgeht und diese weitergehende Prüfung der Umweltbetroffenheit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit erforderlich ist. Diese Anforderungen sowie die bestehenden Umweltinformationsrechte werden durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht berührt.
30. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 20 Absatz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 20 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Die Zugänglichmachung von Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt werden, über das einschlägige zentrale Internetportal oder anderweitig über das Internet, beschränkt sich auf die Unterlagen im Sinne von § 19 Absatz 2."
Begründung:
Der in § 20 Absatz 2 UVPG-E enthaltene Verweis auf § 27a VwVfG könnte dahingehend missverstanden werden, dass über den Umfang der europarechtlich vorgesehenen Veröffentlichungspflichten hinaus z.B. auch Antragsunterlagen veröffentlicht werden müssen. Mögliche Missverständnisse sind zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und sonstigen sensiblen Daten unbedingt zu vermeiden. Zur Klarstellung sollte § 20 Absatz 2 UVPG-E so formuliert werden, dass ausdrücklich auf den Umfang der Unterlagen eingegangen wird, die im Internet zu veröffentlichen sind. Die Vorgabe des Artikels 6 Absatz 3 der UVP-Richtlinie ist insoweit mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 umgesetzt. Aus Gründen der Vereinheitlichung sollte auch klargestellt werden, dass jedwede Veröffentlichung von Unterlagen im Internet vom Umfang her beschränkt ist.
31. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 20 Absatz 5 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 20 folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen."
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht bislang nur vor, dass der Umweltbericht elektronisch vorzulegen ist (§ 16 Absatz 9 UVPG-E).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch in das Zentrale Internetportal auch Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, eingestellt werden (§ 20 Absatz 1 i.V.m. § 19 Absatz 2 Nummer 2 UVPG-E). Daher ist es erforderlich, auch für eine entsprechende elektronische Vorlage dieser Unterlagen zu sorgen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG),
Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 (§ 6b Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 AtVfV)
- a) In Artikel 1 Nummer 3 ist § 23 wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift sind die Wörter "des Urheberrechts" durch die Wörter "der Rechte am geistigen Eigentum" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "das Urheberrecht" durch die Wörter "die Rechte am geistigen Eigentum" zu ersetzen.
- b) In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 ist § 6b wie folgt zu ändern:*
- aa) In der Überschrift sind die Wörter "des Urheberrechts" durch die Wörter "der Rechte am geistigen Eigentum" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "das Urheberrecht" durch die Wörter "über die Rechte am geistigen Eigentum" zu ersetzen.
- cc) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses umschreibt."
Begründung:
Die neuen Vorschriften zu Geheimhaltung und Datenschutz regeln in ihrem jeweiligen Absatz 1, dass die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie das Urheberrecht unberührt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, warum der Entwurf allein auf das Urheberrecht abstellt und nicht auch sonstige Rechte am geistigen Eigentum berücksichtigt; z.B. das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners an Fotografien kann bei den betreffenden Genehmigungsunterlagen ebenso relevant werden wie das Urheberrecht. Es ist daher zweckmäßig, in den Überschriften sowie im jeweiligen Satz 1 der § 23 UVPG und § 6b AtVfV anstelle des Begriffs des Urheberrechts den weitergehenden Begriff der Rechte am geistigen Eigentum zu verwenden. Diese Formulierung findet sich etwa auch im § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes.
§ 6b Absatz 2 Satz 1 AtVfV sieht anders als § 23 Absatz 2 Satz 1 UVPG ein Tätigwerden der Behörde durch Erstellen einer weitergabefähigen Zusammenfassung vor, wenn Unterlagen geheimzuhaltende Informationen beinhalten.
§ 23 Absatz 2 Satz 1 UVPG legt die Pflicht zur Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zur Erstellung und Vorlage einer entsprechenden Inhaltsangabe dem Vorhabenträger auf. Es ist nicht ersichtlich, warum im Anwendungsbereich der AtVfV der Behörde diese Aufgabe zufallen sollte. Richtigerweise sollte auch in diesem Kontext der Vorhabenträger hierfür zuständig sein.
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 24 Absatz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 zu streichen.
Begründung:
Gemäß § 24 Absatz 2 UVPG-E müsste in der zusammenfassenden Darstellung angegeben werden, ob die Informationen jeweils aus dem UVP-Bericht, einer behördlichen Stellungnahme oder aus Äußerungen der Öffentlichkeit stammen. Die geforderte Darstellung der Informationsquellen kann bei Großverfahren sehr aufwendig sein, der Nutzen für die Öffentlichkeit erschließt sich dagegen nicht.
Da diese Regelung auch europarechtlich nicht gefordert ist, sollte auf eine Zuordnung zu den Informationsquellen verzichtet werden.
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 24 Absatz 3 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 3 zu streichen.
Begründung:
Die in § 24 Absatz 3 UVPG genannte Frist von einem Monat für die Erarbeitung der zusammenfassenden Stellungnahme ist entbehrlich und zu streichen. Zum einen erfordert schon das Unionsrecht keine solche Frist. Zum anderen handelt es sich bei der Frist lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift, so dass deren Nichtbeachtung bereits auch nach geltendem Recht (§ 11 Satz 3 UVPG) keine Folgen für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung begründet (vgl. Beckmann, in: Hoppe/ders., UVPG, Kommentar, § 11 UVPG, Rn. 34.1; Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, § 11 UVPG, Rn. 35). Die Frist läuft daher ins Leere, zumal das Ergebnis der zusammenfassenden Darstellung ohnehin erst im Genehmigungsbescheid enthalten ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei komplexen Vorhaben oder bei Planfeststellungsverfahren die Ausarbeitung der zusammenfassenden Darstellung innerhalb eines Monats im Übrigen nicht leistbar und die Regelung damit praxisfremd ist. Sie wird den tatsächlichen Anforderungen, denen die Behörde im Zulassungsverfahren ausgesetzt ist, nicht gerecht, denn allein auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde nach § 25 Absatz 1 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG. Ein unter Zeitdruck gestelltes Erfordernis zur Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung erweist sich insofern als nicht geeignet.
Nicht weniger gilt dies für den Fall der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, bei der die federführende Behörde nach § 31 Absatz 2 Satz 3 UVPG ihre zusammenfassende Darstellung innerhalb der Monatsfrist auch noch mit den Zulassungsbehörden abstimmen muss (so Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, § 11 UVPG, Rn. 35). Unabhängig davon gilt dies aber auch allein schon bei nur einer zulassenden Behörde, die sich zur Einhaltung der Monatsfrist bereits vor dem Erörterungstermin intensiv mit den Stellungnahmen und Einwendungen, Gutachten und Antragsunterlagen auseinanderzusetzen hat, um nicht nur eine sachgerechte Entscheidung, sondern auch eine unverzügliche Erarbeitung nach der Erörterung zu ermöglichen (so Beckmann, in: Hoppe/ders., UVPG, Kommentar, § 11 UVPG, Rn. 34.1).
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 24 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Sie kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen."
Begründung:
§ 24 Absatz 3 UVPG-E sieht eine Frist für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung von möglichst einem Monat nach Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren vor. Dies war zwar auch bisher schon in § 11 Satz 3 UVPG so geregelt. Allerdings konnte man aus § 11 Satz 4 UVPG folgern, dass die Frist in den Fällen nicht relevant ist, in denen die zusammenfassende Darstellung in der Entscheidung über das Vorhaben erfolgt. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b UVPG-E des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nun allgemein geregelt, dass die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 UVPG-E Inhalt der Begründung zu sein hat. Es wird also Bezug auf ein vorhandenes Dokument genommen. Ein solches Verständnis würde in den Fällen, in denen - wie im Freistaat Bayern - Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zusammengefasst sind, dazu führen, dass die zusammenfassende Darstellung gesondert und vorab in kurzer Frist nach Abschluss des Erörterungstermins erstellt werden müsste. Da es sich um einen internen Arbeitsschritt handelt, ist nicht erkennbar, welchen Vorteil das haben könnte.
Daher sollte § 24 Absatz 3 UVPG-E zur Klarstellung um den bisherigen § 11 Satz 4 UVPG ergänzt werden.
36. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 26 Absatz 1 Nummer 1 vor dem Wort "umweltbezogenen" das Wort "etwaigen" einzufügen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung von § 26 Absatz 1 Nummer 1 erscheint problematisch und geht über das europäische Recht hinaus. Fraglich ist hier die strikte Formulierung, wonach die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Nebenbestimmungen enthalten muss. Dabei wird die - zumindest theoretisch bestehende - Möglichkeit, dass eine Zulassungsentscheidung keine solchen Nebenbestimmungen enthält, außer Acht gelassen. Zwar werden in der Praxis nahezu alle Genehmigungsbescheide solche Nebenbestimmungen enthalten. Vor dem Hintergrund jedoch, dass § 12 Absatz 1 BImSchG nur solche Nebenbestimmungen zulässt, die zur Sicherstellung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, ist auch eine restriktivere Handhabung bei der Beifügung von Nebenbestimmungen denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anlagenbetreiber die erforderlichen umweltrechtlichen Bestimmungen umfänglich von sich aus berücksichtigt hat.
Die Formulierung geht auch über das Unionsrecht hinaus. In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b der Richtlinie 2014/52/EU ist von etwaigen Umweltauflagen die Rede. D. h., dort wird die Möglichkeit offenbar gesehen, dass eine Zulassungsentscheidung ohne eine solche Nebenbestimmung ergeht. Die Ergänzung "etwaigen" sollte daher übernommen werden.
37. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 28 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 aufgeben."
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 28 Absatz 1 UVPG dient der rechtssystematischen Anpassung an § 28 Absatz 2 UVPG, dessen Satz 2 bereits eine entsprechende Regelung im Hinblick auf die dort erfassten Überwachungsmaßnahmen beinhaltet. Es ist kein Grund ersichtlich, der einer Übertragung der Überwachungsmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVPG auf den Vorhabenträger entgegensteht. Wie die Begründung richtigerweise ausführt, ergeben sich Art und Maß der Überwachungsmaßnahmen in der Regel ohnehin nicht aus dem UVPG, sondern aus den fachrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, wobei der nach Satz 1 bestehende Vorrang anderen Bundes- und Landesrechts sowohl im Hinblick auf Vorschriften zur behördlichen Überwachung als auch für die Eigenüberwachung gilt. Um allerdings im Hinblick auf die Eigenüberwachung für den Fall keine Regelungslücke entstehen zu lassen, in dem die fachrechtlichen bestehenden Bestimmungen keine solche Regelung vorsehen, ist § 28 Absatz 1 UVPG um den Satz 3 zu ergänzen.
38. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 31 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Die federführende Behörde erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für das von ihr durchzuführende Zulassungsverfahren gelten."
Begründung:
Bei den parallel durchzuführenden Verwaltungsverfahren kommen ggf. auf Grund speziellen Fachrechts unterschiedliche Vorschriften bei der Durchführung einzelner Aufgaben im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil der Verwaltungsverfahren zur Anwendung.
Die Ergänzung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen bei voneinander abweichenden Vorschriften. Die Erfüllung der UVP-Aufgaben, die der federführenden Behörde nach § 31 Absatz 2 Satz 1 UVPG sowie auf Grund landesrechtlicher Übertragung gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 UVPG (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung) obliegen, soll sich einheitlich nach den von der federführenden Behörde für diese Aufgaben in ihrem Zulassungsverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften, mit denen die Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt werden, richten.
39. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 48 Satz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 22 sind in § 48 Satz 2 die Wörter "einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist," durch das Wort "Raumordnungspläne" zu ersetzen.
Begründung:
Die Beschränkung auf Raumordnungspläne mit bestimmten Regelungsgegenständen ist nicht gerechtfertigt.
40. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 51a UVPG)
Artikel 1 Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:
'25. Der bisherige § 19 wird § 51a und wie folgt gefasst:
" § 51a Flurbereinigungsverfahren
- (1) Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 18 Absatz 2 einzubeziehen.
- (2) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 19 Absatz 1 wird in Verfahren nach Absatz 1 die Öffentlichkeit dadurch unterrichtet, dass das Vorhaben mit den in § 19 Absatz 1 genannten Informationen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Geltung von § 19 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
- (3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 und die Zugänglichmachung der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen gilt § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung im Internet verpflichtend zu erfolgen hat. Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 kann außerdem eine Veröffentlichung über das zentrale Internetportal erfolgen." '
Begründung:
Durch Einfügung des § 51a werden die Eingriffe in das fachspezifische Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, die mit einer Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendig verbunden sind, minimiert. Die Vorschrift entspricht in ihren Auswirkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 19 UVPG.
Gemäß 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs i.V.m. Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG unterliegt - in Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 (UVP-RL) i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (UVP-ÄnderungsRL) - der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes grundsätzlich einer UVPPflicht; damit wirkt sich der vorliegende Gesetzentwurf zwingend auf das Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz aus.
Auch wenn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Flurbereinigung mit der Föderalismusreform entfallen ist (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG), gelten die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen für das Flurbereinigungsrecht nach Artikel 125a Absatz 1 GG als Bundesrecht fort. Damit bleibt der Bundesgesetzgeber auch für die Änderung einzelner Vorschriften zuständig, eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt (BVerfG, Urteil v. 9.06.2004, - 1 BvR 636/02 -).
Gerade vor dem Hintergrund dieser beschränkten Gesetzgebungskompetenz ist es geboten, neue gesetzgeberische Eingriffe in das differenzierte, fachspezifische Verfahrensrecht des Flurbereinigungsgesetzes auf das unvermeidbare Maß zu beschränken (so bereits die amtl. Begründung zum UVPG 1990, BR-Drucksache 335/88 , S. 45).
Zu Absatz 1:
Der Verzicht auf einen Erörterungstermin war bisher in § 19 UVPG i.V.m. § 9 Absatz 3 UVPG geregelt. Er hat sich in der Praxis bewährt, vermeidet Brüche im spezifisch flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren ( § 41 FlurbG) und gewährleistet erfahrungsgemäß eine hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit. Absatz 1 ist auf alle Verfahren nach § 41 FlurbG anzuwenden, insbesondere auch Plangenehmigungsverfahren.
Zu Absatz 2:
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 UVPG i.V.m. § 9 Absatz 3 Nummer 1, 2 UVPG. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Zuge der UVP erfolgt in Form der öffentlichen Bekanntmachung, die für das flurbereinigungsrechtliche Verfahren eine besondere Regelung ( § 110 FlurbG) erfahren hat. Damit ist die Information der betroffenen Öffentlichkeit in idealer Weise gewährleistet. Den Informationen nach § 19 Absatz 1 ist eine kurze Beschreibung des Vorhabens beizufügen.
Zu Absatz 3:
Die Bekanntmachung der einschlägigen Dokumente im Internet nach § 27a VwVfG gewährleistet den durch Artikel 6 Absatz 5 UVP-RL i.d.F. der UVP-Änderungs-RL geforderten einfachen elektronischen Zugang für die Öffentlichkeit. Sie entspricht der spezifischen Form der öffentlichen Bekanntmachung, wie sie sich aus dem FlurbG in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder ergibt. Eine zusätzliche verpflichtende Bekanntmachung auf einer zentralen Internetplattform erübrigt sich daher.
41. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 51a UVPG)
Artikel 1 Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:
'25. Der bisherige § 19 wird § 51a und wie folgt gefasst:
" § 51a Flurbereinigungsverfahren
In Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen nach § 18 Absatz 2 und § 19 einzubeziehen." '
Begründung:
Die Streichung des bisherigen § 19 (Flurbereinigungsverfahren), begründet mit der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Nummer 17 GG, lässt Artikel 125a GG außer Betracht, nach dem das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) als Bundesrecht fort gilt. Bislang hat noch kein einziges Land aus rechtlichen und praktischen Erwägungen von der Option Gebrauch gemacht, das FlurbG durch Landesrecht zu ersetzen. Insofern ist das UVPG des Bundes noch einschlägig. Darüber hinaus ist in der Anlage 1 des Gesetzentwurfs auch die Streichung der Nummer 16 - Flurbereinigung (§ 41 FlurbG) nicht vorgesehen.
Die Streichung der Möglichkeit einer vom Verwaltungsverfahrensgesetz abweichenden Öffentlichkeitsbeteiligung widerspricht einem derzeit noch auf Bundesebene spezialgesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahren (§ 41 FlurbG) und würde in der Praxis zu erheblichen Verfahrenserschwernissen führen.
42. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG)
Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 60 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 ist der abschließende Punkt durch die Wörter "mit der Maßgabe, dass die Übermittlung der Unterlagen in deutscher Sprache genügt." zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sind jeweils die Wörter "in der Amtssprache des anderen Staates" zu streichen.
- b) § 61 ist wie folgt zu ändern:
- c) In § 62 ist der abschließende Punkt durch die Wörter "mit der Maßgabe, dass, sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, die zuständige Behörde des anderen Staates ersucht werden soll, die Angaben nach § 58 Absatz 1 und 2 in deutscher Sprache zu übermitteln." zu ersetzen.
Begründung:
Laut Gesetzesbegründung zu § 60 folgt die Übersetzungspflicht in § 60 Absatz 2 aus den Verpflichtungen des Protokolls vom 21. Mai 2003 über die Strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SEA-Protokoll, BGBl. 2006 Teil II, S. 497). Das genannte Protokoll enthält jedoch keine solche Übersetzungspflicht. Daher soll es im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung bei der bisherigen Regelung bleiben, dass eine Übermittlung der Unterlagen in deutscher Sprache genügt. Entsprechendes gilt für die neu eingeführte Übersetzungspflicht in § 61. Als Folgeänderung wird der Verweis in § 62 im Sinne der Grundsätze der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit angepasst.
43. Zu Artikel 1 Nummer 33 (§ 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 33 ist § 68 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Überwachungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Vorhaben, die in der Anlage 1 unter Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheides nach § 65 durchgeführt werden."
- b) In Absatz 2 sind die Wörter ", soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist" zu streichen.
Begründung:
Durch die Neufassung des Satzes 1 und des Absatzes 2 erfolgt eine Anpassung an die Regelungssystematik der Überwachungsvorschrift des § 28 UVPG. Auch im Hinblick auf die Vorhaben nach Anlage 1 Nummern 19.3. bis 19.9 gibt es Regelungen zu Überwachungsmaßnahmen (vgl. insbesondere §§ 3, 4 und die Anordnungsbefugnis der Behörde nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung und die Technischen Regeln für Rohrfernleitungsanlagen) sowie die Möglichkeit der Anordnung von Eigenüberwachungsmaßnahmen.
Es ist kein Grund erkennbar, in § 68 Absatz 1 UVPG für die Überwachung von Rohrleitungsanlagen von der Regelungssystematik in § 28 UVPG für die Überwachung von zulassungspflichtigen UVP-Vorhaben abzuweichen. Aus der Begründung ergeben sich hierzu auch keine Hinweise, weswegen es geboten ist, § 68 Absatz 1 UVPG ebenfalls entsprechend anzupassen.
Zudem ist die Regelung in § 68 Absatz 2 UVPG zu ändern. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Überwachung nach Absatz 1 dem Vorhabenträger nur aufgegeben werden kann, wenn dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Dies ist insbesondere deswegen zu ändern, als für die Länder im Bundesrecht keine Ermächtigungsgrundlage erkennbar ist, auf deren Grundlage diese die Eigenüberwachungsmaßnahmen für die Rohrleitungsanlagen z.B. in einer Verordnung regeln dürften. Für Regelungen zu Rohrfernleitungen ist vielmehr die Bundesregierung gemäß § 66 Absatz 6 UVPG (bisher § 21 Absatz 4 UVPG) durch Erlass einer Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, weswegen nicht ersichtlich ist, inwieweit daher überhaupt noch Raum für landesrechtliche Regelungen bleibt.
Wenn die Regelung zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, ist der Bund angesichts seiner Rahmengesetzgebungskompetenz aufgefordert, eine vollzugsfähige Regelung zu treffen, die den Vollzug des Gemeinschaftsrechts ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist erlaubt.
44. Zu Artikel 1 Nummer 35 (§ 70 Nummer 6 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 35 ist in § 70 Nummer 6 die Angabe " §§ 28 und 45" durch die Angabe " §§ 28, 45 und 68" zu ersetzen.
Begründung:
Die Überwachung nach § 68 soll von der Ermächtigung mitumfasst sein.
45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a ist § 74 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Begründung:
In § 74 Absatz 1 UVPG wird mit § 3c und § 3e Absatz 1 Nummer 2 zwar auf zwei Normen im UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, abgestellt. Dieser Bezug wird im bisherigen Wortlaut allerdings nicht deutlich, weswegen die Formulierung in § 74 Absatz 1 UVPG zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten entsprechend anzupassen ist. Hierbei ist auf die Formulierungen zurückzugreifen, wie sie sich bereits aus den Absätzen 2 und 3 des § 74 UVPG ergeben.
46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - (Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG)
Dem Artikel 1 Nummer 37 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
Begründung:
Für die Festlegung von An- und Abflugverfahren (Flugrouten) eines Flughafens wird die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung geregelt. Die Änderung stellt sicher, dass die Festlegung von Flugrouten, die mit erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind, nicht ohne ausreichende Prüfung deren Umweltverträglichkeit festgesetzt werden. Bisher unterliegt nach der Rechtsprechung allein die prognostische Grobplanung von Flugrouten im Rahmen der Planfeststellung eines Flughafens der UVP-Pflicht, die sich in ihrer Prüftiefe auf die prognostische Grobplanung beschränkt. Für die verbindliche Festlegung von Flugrouten nach § 33 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung fehlt es hingegen an einer gesetzlich geregelten UVP-Pflicht. Damit fehlt es an einer vollständigen Prüfung der tatsächlichen erheblichen Umweltauswirkungen des realen Betriebs eines Flughafens sowie der für eine UVP gebotenen gesamthaften Betrachtung und Bewertung von Umweltauswirkungen im Zeitpunkt der Entscheidung. Denn die Flugroutenfestlegung wird z.T. erst Jahre nach dem Planfeststellungsverfahren getroffen.
Zu bedenken ist ferner, dass die Änderung von Flugrouten an Bestandsflughäfen erhebliche neue Umweltauswirkungen erzeugen kann, ohne dass die Flughafenanlage selbst geändert und für diese Änderung ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat der Bundesregierung daher die Einführung einer UVP-Pflicht der Flugroutenfestlegung empfohlen. Die Änderung greift diese Empfehlung mit Einführung einer UVP-Vorprüfungspflicht auf. Der Vorschlag behebt die rechtlichen Defizite, indem Flugroutenfestlegungen, sofern diese mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, einer vollständigen, den Anforderungen der UVPRichtlinie entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Eine Doppelprüfung von Umweltauswirkungen ist damit nicht verbunden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt in einem gestuften Verfahren. Die Prüftiefe ist also auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand beschränkt, d.h. zunächst die prognostische Grobplanung (Planfeststellungsverfahren) und späterer die Auswahl und Festlegung der konkreten An- und Abflugverfahren (Flugroutenfestsetzung).
47. Zu Artikel 1 Nummer 40 (Anlage 4 Nummer 3 UVPG)
In Artikel 1 Nummer 40 sind in Anlage 4 Nummer 3 nach den Wörtern "soweit diese Entwicklung" die Wörter "nicht rechtlich ausgeschlossen ist und sie" einzufügen.
Begründung:
Gemäß Nummer 3 der Anlage 4 zum UVPG-E ist in der dort genannten Beschreibung in der Regel auch eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens zu geben. Dies kann gemäß § 16 Absatz 3 UVPG-E erforderlich sein. Der bereits beschlossene, aber noch nicht verkündete § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG sieht jedoch einen unverzüglichen Abbau von Atomanlagen nach Ende des Leistungsbetriebs vor. Ein sicherer Einschluss ist nur ausnahmsweise und auch nur für Anlagenteile möglich. Andere Alternativen kommen nicht in Betracht. Die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens führt in derartigen Fällen daher nur zu einem rein hypothetischen Vergleich. Dies stellt seinen Nutzen infrage. Daher ist in Anlage 4 Nummer 3 zum UVPG eine Ausnahme von der Notwendigkeit, eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens zu erstellen, für den Fall vorzusehen, dass diese Entwicklung rechtlich ausgeschlossen ist.
48. Zu Artikel 1 Nummer 40 (Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG)
In Artikel 1 Nummer 40 ist Anlage 4 Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe b ist in der Tabelle der Wortlaut in der Spalte "mögliche Art der Betroffenheit" zum Schutzgut "Klima" wie folgt zu fassen:
"Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen); Anfälligkeit des Vorhabens in Bezug auf den Klimawandel"
- b) Buchstabe c Doppelbuchstabe gg ist wie folgt zu fassen:
"gg) die Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Vorhabens in Bezug auf den Klimawandel,"
Begründung:
Der Wortlaut des Gesetzentwurfs geht über die Vorgaben des Unionsrechts hinaus. Daher ist er an den Wortlaut des Unionsrechts anzupassen.
Im Zuge der Änderung der UVP-Richtlinie durch die Richtlinie 2014/52/EU wurde um die Berücksichtigung des Schutzguts "Klima" gerungen. Die Kommission und das Parlament beabsichtigten die Erweiterung des Schutzguts Klima durch die Ersetzung des bis dahin geltenden Begriffs "Klima" durch den neuen Begriff "Klimawandel" in Artikel 3 Buchstabe b. Diese Änderungsabsicht konnte jedoch nicht durchgesetzt werden. Vielmehr blieb es unverändert beim bisherigen Schutzgut Klima, das als durch ein konkretes Vorhaben betroffenes Schutzgut nur als lokales oder allenfalls regionales Klima zu verstehen ist. Daran ist festzuhalten, denn Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist stets ein konkretes Vorhaben, dessen Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind. Diese Bewertung stößt indessen an Erkenntnisgrenzen, wenn Auswirkungen auf ein globales komplexes Wirkungsgefüge, wie den globalen Klimawandel, beurteilt werden müssten. Wenn jedoch ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem konkreten Vorhaben und den Auswirkungen auf den globalen Klimawandel nicht mit hinreichender Bestimmtheit hergestellt werden kann, können die Auswirkungen eines Vorhabens weder einzelfallbezogen ermittelt, noch beschrieben oder bewertet werden. Auch das Unionsrecht erfordert keine Prüfung, die auf Unmögliches gerichtet ist. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Erwägungsgründen 7 und 13 sowie aus Anhang IV Nummer 5 Buchstabe f der Richtlinie 2014/52/EU. Denn, dass diese Bestimmungen im Verlauf des Verfahrens zum Erlass der Richtlinie 2014/52/EU unverändert geblieben sind, ändert nichts daran, dass die Einführung des Schutzgutes Klimawandel abgelehnt wurde. Die Bestimmungen zielen dagegen hauptsächlich darauf, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu prüfen ist. Insoweit handelt es sich um Auswirkungen, die einen Zurechnungszusammenhang zu dem konkreten Vorhaben aufweisen und prognostisch verlässlich bewertet werden können.
49. Zu Artikel 1 Nummer 40 (Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile "Klima" Spalte "mögliche Art der Betroffenheit" UVPG)
In Artikel 1 Nummer 40 sind in Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b in der Tabelle Zeile "Klima" in der Spalte "mögliche Art der Betroffenheit" die Wörter "Auswirkungen auf das Kleinklima am Standort; Beiträge des Vorhabens zum Klimawandel z.B. durch Treibhausgasemissionen" durch die Wörter "Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausemissionen) und Anfälligkeit des Vorhabens in Bezug auf den Klimawandel" zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf sollen unter dem Schutzgut Klima unter anderem die Auswirkungen des Vorhabens auf das Kleinklima am Standort geprüft werden. Das Kleinklima ist jedoch bereits von den Schutzgütern "menschliche Gesundheit" und "biologische Vielfalt" erfasst. Berücksichtigt werden sollen jedoch auch die "Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima". Mit dieser Formulierung wird zudem der Wortlaut der UVP-Änderungsrichtlinie zum Zwecke einer 1 : 1-Umsetzung übernommen.
50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 2a Absatz 1 Satz 2 AtG)
In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 2a Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Zugänglichmachung" jeweils die Wörter "auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" einzufügen.
Begründung:
Die Zugänglichmachung im Sinne einer Veröffentlichung im Internet ist bereits in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder geregelt, z.B. in Artikel 27a BayVwVfG. Eine bundesrechtliche Regelung ist daher nicht erforderlich. Die Verordnungsermächtigung beschränkt sich somit auf eine zusätzliche Zugänglichmachung über das zentrale Internetportal im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das entspricht der Regelung in § 20 Absatz 2 UVPG-E und in § 6a Absatz 3 AtVfV-E (Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung). Die § 27a entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten weiterhin (§ 1 Absatz 3 VwVfG).
51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 (§ 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG)
Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Der Sinn der von Nummer 3 vorgenommenen Einfügung in § 46 des Atomgesetzes (AtG), der sich mit Ordnungswidrigkeiten befasst, erschließt sich nicht. Die in Bezug genommene Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) enthält weder in der alten noch in der geänderten Fassung eine Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift, so dass die Bestimmung leerläuft. Zudem ist unklar, was mit der Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung gemeint ist. Denn die Atomrechtliche Verfahrensverordnung ermächtigt weder in der alten noch in der vorgesehenen neuen Fassung zu verwaltungsrechtlichen Anordnungen, lediglich in § 12 Absatz 4 Satz 2 AtVfV wird bestimmt, dass der Verhandlungsleiter eines Erörterungstermins Personen entfernen lassen kann, die seine Anordnungen nicht befolgen. Ein Erfordernis, diese jahrzehntelang nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionierten sogenannten sitzungspolizeilichen Anordnungen nunmehr mit Bußgeld zu ahnden, ist nicht ersichtlich. Das sieht offenbar auch der Gesetzentwurf so, denn er enthält insoweit keine Verweisung auf die Bußgeldvorschrift. Die Ahndung vollziehbarer Anordnungen bzw. Verfügungen auf der Grundlage des Atomgesetzes und des Strahlenschutzrechts ist bereits in § 46 Absatz 1 Nummer 3 und 4 AtG geregelt. Problematisch erscheint auch der Verweis auf Rechtsverordnungen, die es nicht gibt und für die nicht einmal eine Ermächtigungsvorschrift eindeutig gegeben ist (Verweis auf Rechtsverordnungen nach § 7 (...) Absatz 5 oder § 7a Absatz 2 AtG).
52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB)
Artikel 2 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
- '(3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [laufende BT-Drs. 18/10942] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 35 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "unterliegt," die Wörter "wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind," gestrichen.
- 2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe " § 14b Absatz 3" durch die Angabe " § 35 Absatz 3" ersetzt.'
Begründung:
Zu Nummer 1:
Die Änderung in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - dient der Rechtskonkordanz und der Klarstellung, dass die Zulässigkeit von Tierhaltungsbetrieben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB, die an die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung anknüpft, keine selbständigen, vom Umweltrecht unabhängigen Anforderungen enthält. Die bisher im Gesetz vorhandenen Ausführungen zur Kumulation wären vor dem Hintergrund der neuen Regeln im UVPG missverständlich und würden der teilweise bereits zur jetzigen Regelung vertretenen Auffassung Auftrieb geben, es handele sich bei § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB um eine eigenständige, städtebauliche Regelung für gewerbliche Intensivtierhaltung im Außenbereich. Dementsprechend seien die Regelungen des UVPG sowie die seitens der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze und Kriterien zum UVPG nicht unmittelbar anwendbar. Konsequenzen hätte diese Auslegung insbesondere für die Annahme kumulierender Vorhaben sowie für die Anwendbarkeit von Bestandsschutzregelungen.
Durch die Streichung des Halbsatzes zu kumulierenden Vorhaben in § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird sichergestellt, dass das BauGB keine - vom UVPG abweichenden - Tatbestandsvoraussetzungen für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt.
Zu Nummer 2:
Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 entspricht dem bisherigen Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzentwurfs.
53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 (§ 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG)
In Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 sind in § 13 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "Anlage zu 3" durch die Wörter "Anlage zu § 3" zu ersetzen.
Begründung:
In § 13 Absatz 6 gibt es keine "Anlage zu 3". Es ist die "Anlage zu § 3" gemeint, die ersetzt werden soll.
54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 (§ 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 ist § 1a Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,"
Begründung:
Im neu gefassten § 1a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) heißt es in Satz 1 Nummer 1 noch wie im alten § 1a AtVfV und im alten § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UVPG "Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit", während das Schutzgut im neuen § 2 Absatz 1 Nummer 1 UVPG jetzt mit "Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit" beschrieben wird. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Konsistente Formulierungen von Normen mit identischem Inhalt sind angebracht.
55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a (§ 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a ist § 1b Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen werden."
Begründung:
Gemäß dem neu gefassten § 1b Absatz 4 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) können wie schon nach dem alten § 1b Absatz 1 Satz 4 AtVfV zum sogenannten Scoping-Termin "Sachverständige und Dritte" hinzugezogen werden. Der Rahmen der Hinzuziehung ist im neuen § 15 Absatz 3 Satz 2 UVPG (ähnlich wie schon im alten § 5 Absatz 1 Satz 4 UVPG) jedoch weiter gefasst.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 UVPG - neu - nennt als hinzuziehungsrelevant
- 1. Sachverständige,
- 2. nach § 55 UVPG zu beteiligende Behörden,
- 3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie
- 4. sonstige Dritte.
Zur Vermeidung etwaiger Interpretationsansätze hinsichtlich eines möglicherweise bewusst engeren Hinzuziehungskatalogs im Rahmen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung ist eine Vereinheitlichung der Normtexte angezeigt.
56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a ist § 3 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Nach § 3 Absatz 2 AtVfV-E hat der Antragsteller bei UVP-pflichtigen Vorhaben dem Antrag neben dem Sicherheitsbericht gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 AtVfV, der u.a. auch "eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile" enthalten muss, auch einen sogenannten "UVP-Bericht" i.S.d. § 16 Absatz 1 UVPG-E beizufügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in den Unterlagen nach § 3 Absatz 1 AtVfV auf den Inhalt des UVP-Berichts Bezug genommen werden. Auch andere nach § 3 Absatz 1 AtVfV beizubringende Unterlagen haben Umweltbezüge. Die vorgesehene Verweisungstechnik hätte zur Folge, dass der Sicherheitsbericht nicht mehr aus sich selbst heraus verständlich wäre. Dies würde der Öffentlichkeit eine Beteiligung aber gerade erschweren. Die Verweisungsmöglichkeit ist daher zu streichen, wobei Wiederholungen hinzunehmen sind.
57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV)
Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung verhindert, dass es neben der rein atomrechtlichen Kurzbeschreibung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 AtVfV noch eine weitere rein UVP-rechtliche "Kurzbeschreibung" in Gestalt der allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung gibt, die nach der Vorlage in den UVP-Bericht integriert wäre (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG-E).
58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 (§ 6 Absatz 5 - neu - AtVfV)*
Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
- '6. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetprotal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt." '
Folgeänderung:
Artikel 2 Absatz 20 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Die Pflicht zur Veröffentlichung im Internet (§ 6a Absatz 1 AtVfV-Entwurf) ist bereits im Verwaltungsverfahrensrecht der Länder (vgl. Artikel 27a BayVwVfG) geregelt, so dass eine bundesrechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Der vorgeschlagene neue § 6 Absatz 5 stellt klar, dass neben der Veröffentlichung nach § 27a VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine Zugänglichmachung über das zentrale Internetportal erfolgt. Das entspricht der Regelung in § 20 Absatz 2 UVPG-E und in § 6a Absatz 3 AtVfV-E (Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung).
§ 6b Absatz 1 AtVfV-E hat lediglich nachrichtlichen Inhalt. Für die öffentliche Zugänglichmachung von Unterlagen, die erst im weiteren Gang des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorliegen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 AtVfV), gilt der besondere Geheimhaltungsschutz nach § 8f UIG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Länder. Bei der Akteneinsicht nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 AtVfV gilt vorrangig der Geheimhaltungsschutz nach § 29 Absatz 2 VwVfG, der entsprechend anwendbar ist (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 * vgl. hierzu Ziffer 32 AtVfV). Bei § 6b Absatz 2 ist nicht ersichtlich, wieso die Behörde auch den von vornherein zur Veröffentlichung bestimmten UVP-Bericht redigieren soll. Ebenso wenig wird klar, in welchem Verhältnis diese Vorschrift zum § 3 Absatz 3 Satz 3 stehen soll.
59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b (§ 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b ist § 14a Absatz 1 Satz 4 zu streichen.
Begründung:
Eine Herkunftsangabe, wie sie in § 14a Absatz 1 Satz 4 der Vorlage der Bundesregierung vorgesehen ist, führt zu weiterer Aufblähung und Unübersichtlichkeit der zusammenfassenden Darstellung, ohne dass ein signifikanter Mehrwert einer solchen Herkunftsangabe erkennbar wäre. Der Richtlinie 2014/52/EU - insbesondere soweit sie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der UVP-Richtlinie neu fasst - lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Herkunftsangabe europarechtlich zwingend sei.
60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd (§ 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd ist § 14a Absatz 2 Satz 6 wie folgt zu fassen:
"Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde hinreichend aktuell sein."
Begründung:
Es handelt sich um eine erforderliche Anpassung des § 14a Absatz 2 Satz 6 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) an die inhaltsgleichen Regelungen in § 25 Absatz 3 UVPG-E sowie in § 20 Absatz 1b Satz 5 der 9. BImSchV. Im Unterschied zu den genannten Vorschriften wurde der Wortlaut des § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV offenbar auf Grund eines redaktionellen Versehens nicht aktualisiert, so dass vorliegend der Änderungsvorschlag geboten ist. Im Übrigen sind die vorgeschlagenen Änderungen zur sprachlichen Harmonisierung mit den sonstigen Regelungen in der AtVfV geboten.
61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 ist in § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach dem Wort "vorgesehenen" das Wort "umweltbezogenen" einzufügen.
Begründung:
Nach der in § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV geplanten neuen Regelung muss der Genehmigungsbescheid eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen enthalten. Es ist unklar, ob nur die umweltbezogenen oder alle (z.B. auch die sicherungsbezogenen) Überwachungsmaßnahmen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen sind. Da die Regelung der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b der geänderten UVP-Richtlinie dient, sollte klargestellt werden, dass zu den Mindestangaben im Genehmigungsbescheid die umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen zählen.
62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV)
In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 sind in § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "ergänzende Begründung, in der folgende Angaben enthalten sind:" durch die Wörter "Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:" zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV wird in der Begründung des Bescheides eine "ergänzende Begründung" gefordert. Die Vorschrift wird so verstanden, dass ungeachtet der Formulierung "ergänzende Begründung" weiterhin ein einheitlicher Bescheid gefertigt wird, der sich in einen Tenor, eine Tatbestandsdarstellung und eine rechtliche Bewertung gliedert. Dies sollte durch Übernahme der Formulierung des § 26 Absatz 1 Nummer 3 UVPG klargestellt werden.
63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - (§ 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau), Nummer 3 - neu - (§§ 4, 5 UVP-V Bergbau)
Artikel 2 Absatz 24 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen unter Buchstabe a (Nummer 01 Buchstaben a bis f) ersetzen die bisherigen Verweise auf das UVPG hinsichtlich von Vorprüfungen auf die neu zu schaffenden Vorprüfungstatbestände in § 7 Absatz 1 und 2 UVPG-E.
Mit der Erweiterung des § 1 Nummer 10 UVP-V Bergbau wird Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II 2d) der Richtlinie 2011/92/EU - in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten geänderten Fassung - in nationales Recht im Hinblick auf Tiefbohrungen umgesetzt, sofern dies nicht bereits mit den bisherigen Nummern 1 bis 10 erfolgt ist. Die Erweiterung ist rechtlich notwendig, da die aktuell in § 1 Nummer 10 enthaltene starre Grenze von 1 000 Meter im Hinblick auf Tiefbohrungen keine richtlinienkonforme Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie darstellt.
Auch bei Tiefbohrungen mit Teufen unter 1 000 Meter können beim Vorliegen bestimmter Merkmale erhebliche Umweltbeeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Daher sollen auch solche Tiefbohrungen unter 1 000 Meter Teufe vorprüfungspflichtig sein, bei denen ein unter Nummer 10 Buchstabe b genanntes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
Soweit für die Umweltauswirkungen von Tiefbohrungen von Relevanz, sind die in Anhang III der geänderten Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Kriterien bei der Bestimmung der genannten Merkmale berücksichtigt worden.
Das erste Merkmal bezieht sich auf den besonderen Schutz von Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten. Dabei reicht bereits die Möglichkeit jeglicher Beeinträchtigung aus. Eine solche mögliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn ein Vorhaben in oder in unmittelbarer Nähe zu einem der bezeichneten Schutzgebiete geplant ist.
Durch das Merkmal "Flächennutzung" wird die Größe sowie die Ausgestaltung des Projekts und das Ausmaß der Nutzung der natürlichen Ressourcen (Kriterien nach Anhang III Nummer 1 Buchstaben a und c der geänderten Richtlinie 2011/92/EU) bestimmt. Ab dem Schwellenwert von drei Hektar ist der Flächenbedarf einer Standardtiefbohrung überschritten.
Die Verwendung von wassergefährdenden oder stark wassergefährdenden Gemischen ist mit besonderem Risiko verbunden. Dieses Kriterium entspricht den in Anhang III Nummer 1 Buchstaben f und g der geänderten Richtlinie 2011/92/EU genannten Merkmalen der Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind bzw. Risiken für die menschliche Gesundheit (z.B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung). Hinsichtlich Fracking-Maßnahmen besteht eine UVP-Pflicht bereits nach den Nummern 2a und 8a. Durch die Ergänzung der Nummer 10 und einer entsprechenden UVP-Vorprüfungspflicht wird eine Regelungslücke geschlossen, da neue Bohrtechnologien entwickelt werden können oder auch bei der hydrothermalen Geothermie Chemikalien eingesetzt werden können.
Oberflächennahes Grundwasser in Karst- und klüftigem Festgestein (nach DIN 4049 Teil 3) hat eine hohe Fließgeschwindigkeit, weshalb das mögliche Schadensausmaß bei Störfällen in diesen Grundwasserleitern deutlich größer als in Porengrundwasserleitern (nach DIN 4049 Teil 3) mit vergleichsweise geringen Fließgeschwindigkeiten ist. Da die Grundwasserqualität zudem grundsätzlich auch für eine Trinkwassergewinnung geeignet ist, sollte eine UVPVorprüfungspflicht bestehen, wenn Karst- und Kluftgrundwasserleiter bei Tiefbohrungen durchteuft werden.
Nicht Gegenstand dieser Regelung sind Karstaquifere zur Nutzung der hydrothermalen Geothermie, da diese nicht durchteuft werden, sondern Zielhorizont sind.
Die Änderungen unter Buchstabe b enthalten die erforderliche Folgeänderung.
B
- 64. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.