Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
1. Zu § 2 Abs. 2a - neu -In § 2 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 enthalten, auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hergestellt wurden."
Folgeänderungen:
§ 7 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die derzeit geltende FCKW-Halon-Verbots-Verordnung enthält ein generelles Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot für u.a. Halone, die als Löschmittel in Feuerlöschern eingesetzt wurden, da diese Halone ein erhebliches Ozon-Abbaupotenzial haben. Die Verwendung ist auch nach Verordnung Nr. (EG) 2037/2000 verboten (außer in besonderen Ausnahmen). Diese Verordnung erlaubt aber das Inverkehrbringen solcher Feuerlöscher dann, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden (Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 VO (EG) 2037/2000).
Diese Lücke sollte vor folgendem Hintergrund geschlossen werden: In einem Pilot-Projekt mehrerer Länder zum Vollzug des Chemikalienrechts im Internethandel wurden in den Jahren 2004 und 2005 knapp 60 solcher halonhaltiger Feuerlöscher beanstandet und ihr Inverkehrbringen auf der Grundlage der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung untersagt. Außerdem wurden mehrere Angebote mit solchen FCKW-haltigen Feuerlöschern aus Shops von kommerziellen, außereuropäischen Anbietern aus einer deutschen Internet-Auktionsplattform herausgenommen. Dies wäre ohne die vorgeschlagene Änderung in Zukunft nicht mehr möglich. Ein florierender Markt mit Halonfeuerlöschern kann hiermit ausgeschlossen werden.
2. Zu § 4 Abs. 3
§ 4 Abs. 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 ist das Komma am Ende durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- b) Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung
Eine exemplarische Befragung der zuständigen Vollzugsbehörden zeigte, dass auch moderne Anlagen mit einer Betriebszeit von weniger als zehn Jahren bei restriktiver Anwendung der bisher geplanten Regelung unter Umständen stillgelegt oder gegen neue Anlagen ausgetauscht werden müssten. Zudem stellt die geforderte jährliche Überprüfung der Verlustrate in der angegebenen Genauigkeit bei größeren Anlagen ein technisches Problem dar, da die Messfehler bei den Füllstandsmessungen, bezogen auf die gesamte Kältemittelfüllmenge, bereits zwischen 5 bis 9 % betragen können. Eine Umsetzung der bisher geplanten Regelung würde für diese Anlagen daher einen sehr großen jährlichen Messaufwand bedeuten. Deshalb sollte die bisherige Regelung ( § 8 Abs. 1 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung), die auf den Stand der Technik abstellt, beibehalten bleiben. Darüber hinaus gehende Regelungen werden auch von der EG-Verordnung nicht gefordert.
3. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat,"
Folgeänderungen:
§ 5 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die in der Verordnung vorgesehene Verpflichtung, als Sachkundenachweis im Anschluss an eine Fortbildung eine Prüfung zu absolvieren, wird als überzogen angesehen. Die Teilnahme an einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung wird als ausreichend angesehen. Auch in anderen Rechtsbereichen - wie z.B. im Immissionsschutzrecht (§ 7 5. BImSchV) oder Gentechnikrecht ( § 15 GenTSV) - wird lediglich die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ohne anschließende Prüfung gefordert.
Auch wird der gesetzlich vorgeschriebene Zwang, alle fünf Jahre eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, als nicht zeitgemäß angesehen. Die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe sollte gestärkt werden. Selbst bei der Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen wird im Chemikalienrecht keine regelmäßige Fortbildung gefordert. Auch in der Betriebssicherheitsverordnung sind Personen zur Prüfung von hochkomplexen und gefahrenträchtigen Arbeitsmitteln (z.B. überwachungsbedürftige Anlagen) "befähigt", wenn sie durch ihre Berufausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung wird nicht verlangt.
Im Sinne einer Deregulierung sollte daher auch in der ChemOzonSchichtV auf eine Prüfungspflicht und auf die gesetzlich alle fünf Jahre vorgeschriebene Fortbildung verzichtet werden.
4. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/ in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,"
Begründung
Eine Privilegierung spezieller Berufsabschlüsse ist mit dem in der Praxis gewünschten Leistungs-/Anforderungsprofil und vor dem Hintergrund der Nummer 4 nicht vereinbar.
5. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 8
Dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 sind vor dem Punkt die Wörter ", ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben" anzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Anknüpfungspunkt für die Ordnungswidrigkeit ist die Ausübung einer Tätigkeit ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde.