Der Deutsche Bundestag hat in seiner 92. Sitzung am 4. April 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksachen 19/8913, 19/9027 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus - Drucksachen 19/7375, 19/7914 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 26.04.19
Erster Durchgang: Drucksache. 011/19 (PDF)
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 16 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. Nach § 3 Nummer 24c wird folgende Nummer 24d eingefügt:
"24d. landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,".
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können."
- bb In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Die Verpflichtung gilt auch" durch die Wörter "Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden" ersetzt.
)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "die §§ 11, 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
4. Nach § 12 Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b und 3c eingefügt:
(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
- 1. Zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll, 2. ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
- 3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
- 4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
- 5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.
(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
6. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
bb) In Satz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Weitertransport des auf See erzeugten Stroms" die Wörter "oder für eine Anbindung von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Testfeld-Anbindungsleitungen)" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Elektrizitätsverteilernetzen" durch das Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt und werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
7. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Übertragungsnetzbetreiber" durch die Wörter "Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere berücksichtigt die Regulierungsbehörde, ob
- 1. ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll oder
- 2. durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele besser erreicht werden können."
8. § 12d wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes durch und informiert hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung."
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Einsatz von Regelenergie," die Wörter "Maßnahmen nach § 13a Absatz 1," eingefügt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen."
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Bezug auf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
- 1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit für den KWK-Strom eine Zuschlagszahlung nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder finanzielle Förderung nach § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Anspruch genommen werden oder eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 6a anzuwenden ist, und
- 2. kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen" durch die Wörter "Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Stromeinspeisungen und Stromabnahmen" durch die Wörter "Stromerzeugung und Strombezügen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen."
e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
f) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt und werden die Wörter "und Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "und § 3 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 3 Absatz" die Angabe "1 und" eingefügt und werden die Wörter "und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nachrangig" durch die Wörter "und als Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
10. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich".
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
- 1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
- 2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
- 1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
- 2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
- 3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
- 4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
- 5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes. Übersteigen die entgangenen Einnahmen eines Anlagenbetreibers nach Satz 3 Nummer 5 in einem Jahr 1 Prozent seiner Einnahmen dieses Jahres, ist er ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht."
11. § 13i Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe e wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,".
12. § 13j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der angemessenen Vergütung nach § 13a Absatz 1 und 2" durch die Wörter "des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der Vergütung" durch die Wörter "des finanziellen Ausgleichs" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "die Vergütung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter "der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" und jeweils die Wörter "die pauschale Vergütung" durch die Wörter "der pauschale finanzielle Ausgleich" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen treffen zu
- 1. einem abweichenden kalkulatorischen Mindestpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
- 2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten und kalkulatorischen Preise nach § 13 Absatz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und
- 3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 10 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung.
(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen zu
- 1. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf, und
- 2. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1b Nummer 2 in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf.
Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die erstmalige Festlegung der Mindestfaktoren soll bis zum 1. Dezember 2020 erfolgen."
13. § 14 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ersatzes."
14. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15. § 17e wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "3" durch die Angabe "3a" ersetzt.
16. In § 17j Satz 1 wird die Angabe " § 17e" durch die Angabe " § 17f" ersetzt.
17. In § 21a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
18. § 24 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
- b) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" eingefügt.
- c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,".
19. § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 Erfordernis der Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
- 2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen,
- 3. grenzüberschreitenden Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
- 4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
- 5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
- 6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1. die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, soweit sie in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
- 2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 "Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 "Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
- 3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
- 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
- 5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen und
- 8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnitt sbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist."
20. § 43a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."
- b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
21. In § 43b Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " § 43 Satz 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
22. § 43f wird wie folgt gefasst:
" § 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
- 1. Änderungen des Betriebskonzepts,
- 2. Umbeseilungen oder
- 3. Zubeseilungen.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines "Natura 2000"-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
(5) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden."
23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Dritten" ein Komma und die Wörter "der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann," eingefügt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- "4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,".
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9.
24. Dem § 43h wird folgender Satz angefügt:
"Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1."
25. In § 43i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ausgeglichen werden sollen," die Wörter "für bodenschonende Maßnahmen" eingefügt.
26. Nach § 43i werden die folgenden §§ 43j und 43k eingefügt:
" § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
- 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt."
27. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Markierungszeichen" die Wörter ", bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen" eingefügt.
28. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:
" § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind,
- 4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und
- 5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung."
29. Nach § 49 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind."
30. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "den §§ 14" durch die Wörter " § 14 Absatz 1a, 1b und 2 sowie den §§ 14a" ersetzt.
31. In § 54a wird in der Überschrift die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
32. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
* Amtlicher Hinweis: Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
33. In § 73 Absatz 1a Satz 2 wird nach den Wörtern "Internetseite der Regulierungsbehörde" das Wort "und" gestrichen.
34. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3" die Wörter "in der am 26. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "ab dem" durch das Wort "am" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
"Auf Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, sind die Sätze 1, 3 und 6 anzuwenden, soweit der erzeugte Wasserstoff oder das erzeugte Gas zur Stromerzeugung eingesetzt werden."
c) Folgender Absatz 25a wird angefügt:
(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind."
d) Folgender Absatz 26 wird angefügt:
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich."
35. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 13 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
- 1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
- 2. von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann."
Artikel 2
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Interesses" die Wörter "und im Interesse der öffentlichen Sicherheit" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. "Änderung oder Erweiterung einer Leitung" die Änderung oder der Ausbau einer Leitung einschließlich Änderungen des Betriebskonzepts in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch
- a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),
- b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen des Fundaments (Umbeseilung) und
- c) Maßnahmen, die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern (Änderung des Betriebskonzepts),
- 2. "Bestandstrasse" die Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung,
- 3. "Errichtung" der Neubau einer Leitung einschließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,
- 4. "Ersatzneubau" die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung erfolgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Freileitungen die Mastfundamente und bei Erdkabeln die Kabel in der Bestandstrasse befinden; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,
- 5. "Parallelneubau" die Errichtung einer neuen Leitung unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,
- 6. "Trasse" die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche,
- 7. "Trassenkorridore" die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszuweisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,
- 8. "Vereinigungen" nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
- 9. "Vorhabenträger" der für die Durchführung einer Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte verantwortliche Betreiber von Übertragungsnetzen."
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
(1) Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.
(2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
(2) Die Bundesnetzagentur prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfachplanung entgegensteht. Macht die Bundesfachplanung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetzbuches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(4) Gegenstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis B.
7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
" § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
(1) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:
- 2. bei der Änderung oder Erweiterung einer Leitung,
- 3. bei einem Ersatzneubau oder
- 4. bei einem Neubau oder der Verlegung von Leerrohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist.
Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
(2) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau, der weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden.
Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
(3) Über das Erfordernis der Durchführung der Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu entscheiden. Der Vorhabenträger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse oder des ausgewiesenen Trassenkorridors angeben und nachweisen, dass die Änderung, die Erweiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend gekennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bundesfachplanung zu verzichten. Eine Entscheidung nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.
(5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren.
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
(1) In Bundesfachplanungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung über den Trassenkorridor für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden sollen.
(2) Die Bundesnetzagentur informiert die jeweils für die Raumordnung des Vorhabens zuständigen Behörden der Länder über einen Antrag nach Absatz 1 und weist sie darauf hin, dass sie der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens widersprechen können.
(3) Sofern die für die Raumordnung des Vorhabens zuständigen Behörden der betroffenen Länder nicht innerhalb von drei Monaten nach der Information nach Absatz 2 der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens widersprochen haben, kann eine einheitliche Entscheidung durch die Bundesnetzagentur ergehen."
8. § 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist höchstens zweimal um jeweils bis zu sechs Monate verlängern. Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen."
9. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde ist."
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
" § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Spätestens zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die nach § 42 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen für die Dauer von einem Monat am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in für die vom Trassenkorridor Betroffenen zumutbarer Nähe ausgelegt werden. Die Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen; diese elektronische Auslegung kann auf Teile der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- 1. dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger,
- 2. Angaben darüber, wo und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind, und
- 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages.
Sofern von der Möglichkeit der elektronischen Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "zeitgleich" durch das Wort "spätestens" ersetzt.
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Erörterungstermin
(1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
(2) Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher Belange und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Vorhabenträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Im Übrigen sind für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften für Massenverfahren nach den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1. Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zurückgenommen worden sind,
- 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4. alle Einwender und Stellungnehmer auf einen Erörterungstermin verzichten."
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme
- 1. verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor nur geringfügig geändert wird, oder
- 2. kleinräumig außerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes ausgewiesen ist."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
15. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "auswirken wird," die Wörter "im Amtsblatt der Bundesnetzagentur" gestrichen und werden die Wörter "ihrer Internetseite" durch die Wörter "der Internetseite der Bundesnetzagentur" ersetzt.
16. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landesplanungen" durch die Wörter "nachfolgenden Landesplanungen und Bauleitplanungen" ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "festgestellt wird" die Wörter "und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird" eingefügt.
- b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
(3) Die Veränderungssperre ergeht als Allgemeinverfügung.
(4) Die Bundesnetzagentur macht die Veränderungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Veränderungssperre voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.
(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungssperre hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) § 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
18. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden. Dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt.
(3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2 auch für Leerrohre anzuwenden, wenn
- 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung genutzt werden.
Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses im Fall der Sätze 1 und 2 sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
(4) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Planfeststellung entgegensteht. Macht die Planfeststellung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Planfeststellung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. § 38 Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind für das Planfeststellungsverfahren und daran anknüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."
19. § 19 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird vor dem Komma am Ende das Wort "und" gestrichen.
- c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes von der Bundesnetzagentur bestätigt wird, die Darlegung, ob zusätzliche energiewirtschaftlich notwendige Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens mitrealisiert werden können; wenn dies möglich ist, sind dem Antrag auf Planfeststellung die nach § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen, und
- 5. soweit Leerrohre beantragt werden, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2 müssen die für Leerrohre erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt werden."
20. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im amtlichen Verkündungsblatt und" gestrichen.
- b) In Absatz 5 werden nach der Angabe " § 25" die Wörter "oder des § 24 Absatz 5" eingefügt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen; diese elektronische Auslegung kann auf Teile der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- 1. dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassen und den Vorhabenträger,
- 2. Angaben darüber, wo und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt werden, und
- 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages.
Sofern von der Möglichkeit der elektronischen Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "zeitgleich" durch das Wort "spätestens" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter " § 73 Absatz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
e) In Absatz 8 werden nach der Angabe " § 25" die Wörter "oder des § 24 Absatz 5" eingefügt.
22. § 24 wird wie folgt geändert:
23. § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
- 1. Änderungen des Betriebskonzepts,
- 2. Umbeseilungen oder
- 3. Zubeseilungen.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststellungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines "Natura 2000"-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststellungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen."
24. § 26 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden."
25. § 28 wird wie folgt geändert:
26. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Dritten" ein Komma und die Wörter "der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann," eingefügt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- "4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,".
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9.
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- "5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und
- 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5."
b) Absatz 2 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenem Kilometer."
28. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahrens" die Wörter "oder des Plangenehmigungsverfahrens" und nach dem Wort "sind" die Wörter ", und die Aufgaben nach § 27" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Naturschutz" das Komma und die Wörter "Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Soweit für die Bundesfachplanung und die Planfeststellung Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten, der Bundesnetzagentur und den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Bundesfachplanung und der Planfeststellung zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt."
29. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nicht richtig" die Wörter "oder nicht vollständig" eingefügt.
- b) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 18 Absatz 1" die Wörter "oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5" eingefügt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 12 Absatz 2 Satz 4," die Wörter "und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "1 000 Euro und höchstens 250 000" durch die Wörter "1 000 Euro und höchstens 10 Millionen" ersetzt.
31. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Bestehende" werden die Wörter "Entscheidungen über die Bundesfachplanung," eingefügt und werden die Wörter "sowie laufende Planfeststellungsverfahren" gestrichen.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Gesetzes] beantragt wurden, bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf das Inkrafttreten nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Gesetzes]."
32. Folgender § 36 wird angefügt:
" § 36 Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2022 die Anwendung dieses Gesetzes. Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und Evaluierung. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben."
Artikel 3
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich."
2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
- (7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit "G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.
- (8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit "H" gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden."
3. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
"Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren."
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Spalte 2 wird das Wort "Grafenrheinfeld" durch die Wörter "Bergrheinfeld/West" ersetzt.
b) Der Nummer 5 Spalte 3 wird die Angabe ", H" angefügt.
c) In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter "Cloppenburg Ost" durch die Wörter "Landkreis Cloppenburg" ersetzt.
d) In Nummer 7 Spalte 2 wird jeweils das Wort "Wechold" durch die Wörter "Grafschaft Hoya" ersetzt.
e) In Nummer 8 Spalte 2 wird jeweils das Wort "Niebüll" durch das Wort "Klixbüll" ersetzt.
f) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
"20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell A1 - Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell - Maßnahme Großgartach - Kupferzell G".
g) Dem Text unter der Tabelle werden die folgenden Wörter angefügt:
- "G = Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7
- H = Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8".
Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 43 Satz 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Diele" durch die Wörter "Dörpen/West" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 43 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
3. In der Anlage in Nummer 5 Spalte 2 wird das Wort "Diele" durch die Wörter "Dörpen/West" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst.
" § 14 (weggefallen)
§ 15 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 (weggefallen)".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des § 14" durch die Wörter "vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
3. Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben.
4. In § 20 Absatz 4 werden die Wörter "zum Einspeisemanagement nach § 14" durch die Wörter "zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
5. In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 14 Absatz 1" durch die Wörter " § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
6. In § 37b wird die Angabe "8,91" durch die Angabe "7,50" ersetzt.
7. In § 39j Absatz 2 werden die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 und Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
8. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter ", die sie nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilanziellen Ausgleich erhalten oder für die sie" ersetzt.
10. In § 59 werden nach dem Wort "vergüteten" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.
11. Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen."
12. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und nach dem Wort "vergüteten" werden die Wörter "oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
13. § 88a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe " §§ 8 bis 18" durch die Wörter " §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 15 die Entschädigung" durch die Wörter " § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich" ersetzt.
14. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3.
c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
4." in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden."
15. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 10 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13" durch die Wörter " § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13" ersetzt.
- bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, die §§ 11 und 20 Absatz 4 in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung anzuwenden ist und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden sind."
c) In Absatz 11 wird die Angabe "21. Dezember 2018" durch die Angabe "1. Februar 2019" ersetzt.
16. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "62a Absatz 1 und 6" durch die Wörter "62b Absatz 1 und 5" ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu allen Gebotsterminen bis einschließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden."
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2020" und die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.
17. In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die Angabe "nach § 14" durch die Wörter "nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sowie die §§ 14 und 15" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "elektrischer KWK-" gestrichen.
3. In § 33a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter " § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Entschädigung" durch die Wörter " § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich" ersetzt.
§ 66 Absatz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dem § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf das Inkrafttreten dieses Artikels nach Artikel 25 Absatz 3 folgenden Kalendermonats] dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 9
Änderung der Raumordnungsverordnung
In § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "110 kV oder mehr" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen," eingefügt.
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte".
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 43 Nummer 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erdkabel errichtet wird,
- 1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,
- 2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 3 oder
- 3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5
entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Freileitung oder des Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss aktiviert sind.
(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn
- 1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder eine vergleichbare Sicherung vorliegt und
- 2. sie auf Grund einer nach dem ... [einsetzen: Datum des letzten Kalendertages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Gesetzes] geschlossenen Vereinbarung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigentümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meistbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch begründet.
Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berücksichtigt werden:
- 1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche und
- 2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleichstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.
(3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbarkeitsentschädigung und den Zuschlag für eine gütliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Entrichtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten erfolgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist ab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro Rate möglich.
(5) Aufwandsentschädigungen an Grundstückseigentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des Vertrags und der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Eigentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag anteilig zu zahlen."
Artikel 11
Änderung der Grundbuchverfügung
Dem § 86a Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen sind oder
- 2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist.
Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befristung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren liegen."
In § 1 Nummer 2 der Planfeststellungszuweisungverordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) werden das Komma und die Wörter "soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie 6 und 7" gestrichen.
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen".
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den bilanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu führen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den bilanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes ausschließlich über den Bilanzkreis nach Absatz 1 durchzuführen und den Bilanzkreis ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.
(3) Soweit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den energetischen Ausgleich nach Absatz 2 mit Hilfe von Handelsgeschäften durchführt, sind diese an einer Strombörse eines nominierten Strommarktbetreibers gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222
der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S.24) zu tätigen."
Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 13a Absatz 1" durch die Angabe " § 13a Absatz 2" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der SINTE*Verordnung
Die SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die nach § 14 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "die wegen eines Engpasses nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "zum Einspeisemanagement" durch die Wörter "nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "keine Entschädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "kein bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes und kein finanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "die entgangene Entschädigung" durch die Wörter "den entgangenen bilanziellen und finanziellen Ausgleich" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vergütenden" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "vergütenden" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "vergüteten" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "vergüteten" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.
Artikel 18
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
In § 1 Nummer 1 und § 2 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "vergüteten" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter " §§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- 2. In § 38 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- 3. In § 39 Absatz 2 Nummer 35 werden die Wörter "die Entschädigung nach § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
In § 27 Absatz 3 Nummer 20 der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die Wörter "die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
- "9. "Testfelder" Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang ausschließlich Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
- 10. "Testfeld-Anbindungsleitungen" Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,".
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Festlegungen" die Wörter "für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Gebieten" die Wörter "; im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab dem Jahr 2021
- 1. Folgendes festlegen:
- a) küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen,
- b) die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und
- c) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung;
- 2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können.
Der Flächenentwicklungsplan kann
- 1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden,
- 2. die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und
- 3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen."
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Quadratkilometer festlegen" die Wörter "und räumliche Vorgaben für Leitungen, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, machen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen."
d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "und Festlegungen nach Absatz" die Wörter "2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz" eingefügt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "nach § 70 Absatz 2" die Wörter "auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt.
5. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Zuweisung nach Absatz 2" die Wörter "auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu
- 1. auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, oder
- 2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4 Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist die Kapazität nur zu, wenn für die Pilotwindenergieanlage auf See noch keine sonstige nach Bundes- oder Landesrecht erforderliche Genehmigung erteilt wurde."
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Zuweisung erfolgt" die Wörter "im Fall des Satzes 1 Nummer 1" eingefügt.
dd) In Satz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Pilotwindenergieanlagen auf See ein" die Wörter "; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen" eingefügt.
6. In § 76 werden nach den Wörtern "Teil 3 dieses Gesetzes" die Wörter "sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes" eingefügt.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird folgende Nummer 19.12 angefügt:
"19.12 | Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |
19.12.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, | X | |
19.12.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm , | A |
19.12.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, | A |
19.12.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm. | S". |
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter " § 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
2. Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt:
(15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021 durch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderungen in den §§ 13, 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10 und 13 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] entstehen, als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden."
In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 43 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Nummern 3, 9, 10, 11, 12 Buchstabe a und b, die Nummern 13, 30, 32 Buchstabe b, Nummer 34 Buchstabe c und Nummer 35, Artikel 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 15 Buchstabe b und Nummer 17, Artikel 6 Nummer 1 und 3, die Artikel 7, 14, 15 Nummer 1 und die Artikel 16 bis 20 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 2 und 29 tritt mit Wirkung vom 18. November 2017 in Kraft.
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.