A. Problem und Ziel
- Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), ist mehrfach geändert worden, insbesondere infolge der Umsetzung und Durchführung von Gemeinschaftsrecht wie
- - der Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990 des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 42 und Nr. L 296 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (AB1. EU (Nr. ) L 139 S. 321, Nr. L 226 S. 128),
- - der Richtlinie 90/427/EWG vom 26. Juni 1990 des Rates zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (AB1. EG (Nr. ) L 224 S. 55), der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. EG (Nr. ) L 355 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8),
- - der Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 105 S. 34),
- - der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einfiihrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG (Nr. ) L 117 S. 1) und ihrer Durchführungsverordnungen sowie
- - der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 1).
- Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) macht eine erneute umfangreiche Änderung der ViehVerkV erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die ViehVerkV umfassend neu zu strukturieren und eine Ablöseverordnung zu erlassen.
- Die Ablöseverordnung berücksichtigt insbesondere die erforderlichen Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 für die Kennzeichnung und. Registrierung von Schafen und Ziegen, andere materielle Änderungen wie z.B. die Verlängerung der Frist für die Kennzeichnung von in Deutschland geborenen Bisons auf maximal neun Monate, die Möglichkeit der Kennzeichnung von Rindern mit einer zweiten Ohrmarke, die neben vorgeschriebenen Angaben zusätzlich einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält, den Wegfall des Rinderpasses beim innerstaatlichen Verbringen von Rindern, eine den gewonnenen praktischen Erfahrungen angepasste Verfahrensweise zur Nachkennzeichnung von Schweinen, die Einführung der Anzeigepflicht für Halter von Gehegewild, den Wegfall von durch Zeitablauf abgegoltenen Übergangsvorschriften, redaktionelle Berichtigungen, z.B. Aktualisierungen von Verweisen auf Rechtsvorschriften, Straffung von Rechtsvorschriften, z.B. Zusammenführung der Regelungen zum Führen von Kontrollbüchern in einem Paragraph oder Straffung der Übergangsvorschriften infolge der durch Zeitablauf abgegoltenen Vorschriften, sowie jeweils eigene Abschnitte mit Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen, Einhufern und der Tierhaltung in besonderen Fällen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Mit dem Wegfall des Rinderpasses beim innerstaatlichen Verbringen von Rindern und aufgrund der Folgeregelung, dass bei aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbrachten oder aus Drittländern eingeführten Rindern kein neuer Rinderpass ausgestellt werden muss, wird für die zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen eine nicht zu quantifizierende Kostenentlastung verbunden sein und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Den Ländern und Gemeinden entstehen bei der Einrichtung und dem Betrieb der Datenbank für Schafe und Ziegen Kosten, die mit der am 25. April 2005 in Kraft getretenen Bund-Länder-Vereinbarung quantifiziert worden sind. Mit dieser neuen Vereinbarung haben Bund und Länder dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten den Auftrag erteilt, die für die Registrierung von Rindern und Schweinen bereits etablierte Datenbank u.a. um das Modul "Schafe und Ziegen" zu erweitern. Kosten können für Länder und Gemeinden für die Beschaffung von Lesegeräten für den Fall einer Genehmigung durch die zuständige Behörde entstehen, dass die zweite Ohrmarke zur Kennzeichnung von Rindern einen elektronischen Speicher enthält. Die Kosten können jedoch vorab nicht quantifiziert werden, da es sich um eine Entscheidung der zuständigen Behörde handelt, und nicht bekannt ist, in welchem Umfang Rinderhalter von der Option Gebrauch machen werden.
E. Sonstige Kosten
- Insbesondere den betroffenen Wirtschaftskreisen, hier Schaf- und Ziegenhaltern, entstehen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 Kosten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, der Meldung von Daten an die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle oder der Ausstellung eines Begleitpapiers bei der Verbringung von Tieren stehen. Für Schweinehalter können Kosten bei der Ausfertigung eines Begleitpapiers entstehen, die jedoch vorab nicht quantifiziert werden können. Die Kosten dürften jedoch insgesamt gering bleiben, da das Begleitpapier durch andere gleichwertige Dokumente, z.B. Lieferscheine, ersetzt werden kann, sofern dort die geforderten Angaben enthalten sind. Für Rinderhalter wird mit dem Wegfall des Rinderpasses beim innerstaatlichen Verbringen von Rindern eine nicht zu quantifizierende Kostenentlastung verbunden sein. Auch entfallen die Kosten für die Ausstellung von neuen Rinderpässen für aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder aus Drittländern eingeführten Rindern. Für den Fall, dass die zuständige Behörde genehmigt, dass die zweite Ohrmarke einen elektronischen Speicher trägt, können Kosten für Rinderhalter für die Beschaffung dieser Ohrmarke und den dafür erforderlichen Lesegeräten entstehen. Die Kosten können jedoch vorab nicht quantifiziert werden, da nicht bekannt ist, in welche* Umfang Rinderhalter von der Option Gebrauch machen werden. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund des Umfangs der Belastungen nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Bundeskanzleramt Berlin, den 16. Februar 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Vom 2007
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe a, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, c, d, e und f, des § 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18 und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d und Nr. 2, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 ,(BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
- (1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
- 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
- 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
- (2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
- 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
- 2. bei Behältnissen der Benutzer,
- 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
§ 2 Viehladestellen
- (1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
- (2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
- 2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.
- 3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
- 4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
- 5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
- 6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.
- 7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.
- 8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
- (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 1. von Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und
- 2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
- (5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
- 1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
- 2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
- 3. ausreichende Anbindevorrichtungen geschaffen werden.
Abschnitt 2
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
- (1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein-und Ausgänge verbracht werden können.
- 2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
- 3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein.
- 4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- 5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben.
- 6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
- 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
- 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein.
- 10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.
- (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese
- 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
- 2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden,
- 3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
- (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.
- (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 5 Auftrieb
- Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung
- (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen,
- (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
- Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
- 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
- 2. für Tiere, die in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben, und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.
Abschnitt 3
Gastställe
§ 8 Gastställe
- Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
- 2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Abschnitt 4
Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
- Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Abschnitt 5
Wanderschafherden
§ 10 Wanderschafherden
Abschnitt 6
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 Anzeige
- Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 13 Transportunternehmen
§ 14 Sammelstellen
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
- (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
- (2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.
- (3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit.
- (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
§ 16 Ruhen der Zulassung
- Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung nach den in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften.
Abschnitt 7
Reinigung und Desinfektion
§ 17 Transportmittel
- (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind. Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.
- (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass
- 1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
- 2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehausstellungen oder Viehmärkte verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen,
- 3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
- (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
- 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
- 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
- 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
- (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
- (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 genehmigen.
- (3) Die zuständige Behörde kann anordnen,
- 1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden müssen,
- 2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,
- 3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
- Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Abschnitt 8
Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
- Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
§ 22 Desinfektionskontrollbuch
- (1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeugs, für das nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
- 1. Tag des Transportes,
- 2. Art der beförderten Tiere,
- 3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
- 4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
- (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über das verwendete Desinfektionsmittel schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
§ 23 Kastration- und Klauenpflegekontrollbuch
- Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen, haben.
§ 24 Deckregister
- Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
- 1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
- 2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
- 3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
- 4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,
- 5. Tag des Deckaktes.
§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
- (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch
- 1. als Loseblattsystem oder
- 2. in elektronischer Form geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
- (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
- (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuchs oder Deckregisters hat der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Abschnitt 9
Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
- (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Winterstandort als Standort im Sinne des Satzes 1.
- (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
- 1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
- 2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU (Nr. ) L 279 S. 47) zu registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
- (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
- 1. Schweine, getrennt nach Sauen, Jungsauen, Ebern und Mastschweinen sowie Ferkeln bis zu 30 Kilogramm, und
- 2. Schafe und Ziegen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
Abschnitt 10
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 27 Kennzeichnung
- (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
- 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. EG L Nr. 60 S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
- (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EG (Nr. ) L 163 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
- (4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842 aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
- 2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852 entspricht.
- (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
- (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
§ 28 Anzeige der Kennzeichnung
- Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
- 1. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- 2. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.
2 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 30 Rinderpass
- (1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
- (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
- (3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
- (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
§ 31 Bestandsregister
- (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
- (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder elektronischer Form zu führen.
- (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 32 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
- (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
- (2) Es ist verboten, Ohrmarken für Rinder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 11
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 021/2004
§ 33 Kennzeichnung
- (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EG 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
- (2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
- (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, muss
- 1. das erste Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
- 2. das zweite Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 aus einer Ohrmarke oder, im Falle der Kennzeichnung von Ziegen, aus einer Fußfessel bestehen und als
- a) Ohrmarke die Anforderungen nach Nummer 1 erfüllen oder
- b) Fußfessel für Ziegen dieselben Angaben enthalten wie die Ohrmarke nach Buchstabe a und so beschaffen sein, dass die Fußfessel nur einmal verwendbar ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, soweit durch eine Tätowierung des Ohres, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung vorgenommen worden ist, der Geburtsbetrieb ermittelt werden kann, und im Falle der Tätowierung durch eine Züchtervereinigung, diese die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung unterrichtet hat. Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Ohrmarke die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthält.
- (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass
- 1. beide Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
- 2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der
- a) Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder
- b) Anlage 9 Nr. 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grund enthält.
- (5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
- (6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.
§ 34 Begleitpapier
- (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt C Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Bestimmungsbetriebes und die Angabe der Kennzeichen der verbrachten Tiere enthalten sowie dem Muster der Anlage 10 entsprechen.
- (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
§ 35 Bestandsregister
- (1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2008 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
- (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
- (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 9. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine nach dem 9. Juli 2005 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 jeweils in Verbindung mit § 33 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen. Ein vor dem 10. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 geborene Ziege darf ein Tierhalter in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach § 19d Abs.1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, gekennzeichnet ist.
- (2) Es ist verboten, Kennzeichen für Schafe oder Ziegen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 12
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
§ 37 Kennzeichnung
- (1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absätzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
- (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
- (3) Die Ohrmarke muss
- 1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
- 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
- a) "DE " (für Deutschland),
- b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
- c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 3. Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
- (4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
- (5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
- (6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die
- 1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
- 2. nach Anhang III Kapitel IV Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb identifiziert werden kann.
- (7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
§ 38 Anzeige der Übernahme
- Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, seinem Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
- 2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
- 3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
- 4. des Datums der Übernahme.
- Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
§ 39 Begleitpapier
- (1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss
- 1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebs,
- 2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und
- 3. die Kennzeichnung enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.
- (2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
§ 40 Bestandsregister
- (1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register. nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer einzutragen. Zusätzlich sind
- 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie
- 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs anzugeben.
- (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 41 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
- (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 37 Abs. 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
- (2) Es ist verboten, Ohrmarken für Schweine ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern
§ 42 Equidenpass
- Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument begleitet sind, das
- 1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
- a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG (Nr. ) L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein.
Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss.
Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen
§ 43 Tierhaltung in besonderen Fällen
- (1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind
- 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie
- 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
- (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.
Abschnitt 15
Schlussvorschriften
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer
- a) mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 oder § 18 Abs. 2 oder
- b) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Anforderungen an ein dort genanntes Beförderungsmittel eingehalten werden,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2, § 38 Satz 1 oder § 43 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auftreibt,
- 4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
- 5. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
- 6. entgegen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Wanderschafherde ohne Genehmigung treibt,
- 7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
- 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ohne Zulassung betreibt,
- 9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, die dort genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfiziert,
- 10. entgegen § 18 Abs. 1 die dort genannten Flächen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren lässt,
- 11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig beseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln lässt,
- 12. entgegen § 21 Abs. 1 Satz l in Verbindung mit Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2 ein Viehhandelskontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein Klauenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 13 entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder ein Transportkontrollbuch oder ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht vollständig mitführt,
- 14. entgegen § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 eine Aufzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 15 entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 oder § 40 Abs. 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht aufbewahrt,
- 16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 33 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5, § 37 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,
- 17. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1, § 33 Abs. 6 Satz 1 oder § 37 Abs. 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lasst,
- 18. entgegen § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, ausführt oder einstellt,
- 19. entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4, jeweils in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2, ein Bestandsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 20. entgegen § 32 Abs . 1, § 36 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein übernimmt,
- 21. entgegen § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen in den Verkehr bringt,
- 22. entgegen § 42 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 einen Einhufer verbringt oder abgibt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
- 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU (Nr. ) L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder
- 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt.
- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,
- 3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.
§ 45 Übergangsvorschriften
- (1) Wer am ... [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung] eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Endes des dritten Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] anzuzeigen. § 2 Abs. 2 ist auf Viehladestellen, die am ... [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung] bestehen, erstmals ab dem ... [Einsetzen: Datum des Tages des Endes des zwölften Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
- (2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 43 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Endes des sechsten Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] anzuzeigen.
- (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.
- (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung] nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 33 Abs. 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.
- (5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 37 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.1 S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Die Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), ist insbesondere infolge der Umsetzung und Durchführung von Gemeinschaftsrecht wie
- - der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 42, Nr. L 296 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 321, Nr. L 226 S. 128),
- - der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 55),
- - der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. EG (Nr. ) L 355 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABI. EU 2004 Nr. L 5 S. 8),
- - der Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG (Nr. ) L 105 S. 34),
- - der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG (Nr. ) L 117 S. 1) und ihrer Durchführungsverordnungen sowie
- - der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (AB1. EG (Nr. ) L 204 S. 1) mehrfach geändert worden.
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) macht eine erneute umfangreiche Änderung der ViehVerkV erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die ViehVerkV umfassend neu zu strukturieren und eine Ablöseverordnung zu erlassen.
Die Ablöseverordnung enthält insbesondere
- - die erforderlichen Regelungen
- - zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen,
- - zur Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/102/EWG mit der Einführung eines Bestandsregisters in Schweinehaltungen sowie eines Begleitpapiers für Schweine für das Verbringen von Schweinen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle,
- - andere materielle Änderungen wie z.B. - die Einführung der Anzeige und Registrierung einer Haltung bestimmter Tierarten,
- - die Verlängerung der Frist für die Kennzeichnung von in Deutschland geborenen Bisons auf maximal neun Monate,
- - die Möglichkeit der Kennzeichnung von Rindern mit einer zweiten Ohrmarke, die neben vorgeschriebenen Angaben zusätzlich einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält,
- - den Wegfall des Rinderpasses beim innerstaatlichen Verbringen von Rindern,
- - eine den gewonnenen praktischen Erfahrungen angepasste Verfahrensweise zur Nachkennzeichnung von Schweinen,
- - eine Rechtsbereinigung, z.B. durch Wegfall
- - der Vorschriften in Bezug auf Anforderungen an Schlachthöfe infolge der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, von Regelungen, die im Tierseuchengesetz bereits verankert sind, z.B. zur amtlichen Beaufsichtigung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen,
- - redaktionelle Anpassungen, z.B. Aktualisierungen von Verweisen auf Rechtsvorschriften,
- - Anpassungen von Begriffsbestimmungen, z.B. "Tierseuchenbekämpfung" anstelle "Seuchenbekämpfung",
- - Straffung von Rechtsvorschriften, z.B. Zusammenführung der Regelungen zum Führen von Kontrollbüchern in einem Paragraph oder
- - Straffung der Übergangsvorschriften infolge der durch Zeitablauf abgegoltenen Vorschriften, jeweils eigene Abschnitte mit Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen, Einhufern sowie der Tierhaltung in besonderen Fällen.
Kosten der öffentlichen Hand:
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Dem Bund entstehen keine Kosten. Mit dem Wegfall des Rinderpasses beim innerstaatlichen Verbringen von Rindern und aufgrund der Folgeregelung, dass bei aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbrachten oder aus Drittländern eingeführten Rindern kein neuer Rinderpass ausgestellt werden muss, wird für die zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen eine nicht zu quantifizierende Kostenentlastung verbunden sein und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Den Ländern und Gemeinden entstehen bei der Einrichtung und dem Betrieb der Datenbank für Schafe und Ziegen Kosten, die mit der am 25. April 2005 in Kraft getretenen Bund-Länder-Vereinbarung quantifiziert worden sind. Mit dieser neuen Vereinbarung haben Bund und Länder dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten den Auftrag erteilt, die für die Registrierung von Rindern und Schweinen bereits etablierte Datenbank u.a. um das Modul "Schafe und Ziegen" zu erweitern. Kosten können für Länder und Gemeinden für die Beschaffung von Lesegeräten für den Fall einer Genehmigung durch die zuständige Behörde entstehen, dass die zweite Ohrmarke zur Kennzeichnung von Rindern einen elektronischen Speicher enthält. Die Kosten können jedoch vorab nicht quantifiziert werden, da es sich um eine Entscheidung der zuständigen Behörde handelt, und nicht bekannt ist, in welchem Umfang Rinderhalter von der Option Gebrauch machen werden.
- 3. Sonstige Kosten Insbesondere den betroffenen Wirtschaftskreisen, hier Schaf- und Ziegenhaltern, entstehen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 Kosten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, der Meldung von Daten an die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle oder der Ausstellung eines Begleitpapiers bei der Verbringung von Tieren stehen. Für Schweinehalter können Kosten bei der Ausfertigung eines Begleitpapiers entstehen, die jedoch vorab nicht quantifiziert werden können. Die Kosten dürften jedoch insgesamt gering bleiben, da das Begleitpapier durch andere gleichwertige Dokumente, z.B. Lieferscheine, ersetzt werden kann, sofern dort die geforderten Angaben enthalten sind. Für Rinderhalter wird mit dem Wegfall des Rinderpasses beim innerstaatlichen Verbringen von Rindern eine nicht zu quantifizierende Kostenentlastung verbunden sein. Auch entfallen die Kosten für die Ausstellung von neuen Rinderpässen für aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder aus Drittländern eingeführten Rindern. Für den Fall, dass die zuständige Behörde genehmigt, dass die zweite Ohrmarke einen elektronischen Speicher trägt, können Kosten für Rinderhaltern für die Beschaffung dieser Ohrmarke und den dafür erforderlichen Lesegeräten entstehen. Die Kosten können jedoch vorab nicht quantifiziert werden, da nicht bekannt ist, in welchem Umfang Rinderhalter von der Option Gebrauch machen werden.
Insgesamt können die durch die Verordnung entstehenden Kosten im geringen Umfange geeignet sein, einzelpreisliche Auswirkungen auszulösen. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
In den §§ 4, 6, 12 bis 16, 20, 32, 37, 39 und 43 sind keine materiellen Änderungen vorgenommen worden. Zu den einzelnen Regelungen wird auf die Begründungen zur Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 und deren Folgeänderungen verwiesen.
Zu § 1
Zur redaktionellen Klarstellung ist in Absatz 1 das Wort "Kraftfahrzeuge" durch das Wort "Fahrzeuge" ersetzt worden (Satz 1). Mit der neuen Formulierung in Satz 2 wird der unbestimmte Begriff "Gehöft" gestrichen und klargestellt, dass die konkreten Anforderungen in § 1 Satz 1 nicht gelten, soweit Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 Tierseuchengesetz (natursch/tiertiersg_ges.htm )
Zu § 2
Mit der redaktionellen Klarstellung in Absatz 1 wird eine Legaldefinition der Viehladestelle eingeführt. Da die Überwachungsbehörden nicht ohne Weiteres Kenntnis über den Betrieb von Viehladestellen erhalten, hat derjenige, der eine solche Tätigkeit betreiben will, dies vor Beginn seiner Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Mit dem Begriff "Grenzkontrollstelle" anstelle des Begriffs "Grenzuntersuchungsstelle" wird eine redaktionelle Klarstellung im Hinblick auf § 2 Nr. 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorgenommen.
Mit der Einführung der Anzeigepflicht für Betreiber einer Viehladestelle bei der zuständigen Behörde kann diese ihrer Überwachungsaufgabe wirksam nachkommen. Da die Durchführung der Überwachung ohnehin in § 73 Abs. 1 TierSG vorgesehen ist, wird in § 2 auf eine entsprechende Regelung verzichtet und die bisherige Regelung, dass eine Viehladestelle der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt unterliegt, ersatzlos gestrichen.
Mit den Ergänzungen der Anforderungen an eine Viehladestelle (Absatz 2) wird sichergestellt, dass Wege und Straßen sowie Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen neben der Desinfizierbarkeit auch leicht zu reinigen sein müssen (Nummer 1). Nummer 3 enthält eine Legaldefinition der Dunglagerstätte. In Nummer 6 wird klargestellt, dass neben dem unter Druck stehenden Wasser auch Einrichtungen zur schnellen und sicheren Reinigung und Desinfektion der in Nummer 1 genannten Plätze, der Dunglagerstätten und der Laderampen (Nummer 5) zur Verfügung stehen müssen. Zudem ist vorgesehen, der Einrichtung zur Reinigung der Hände und der Schuhe eine Einrichtung zur Desinfektion hinzuzufügen (Nummer 8).
In Absatz 3 Nr. 2 und 6 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung und Bereinigung.
Im neuen Absatz 3 werden bestimmte Pflichten des Betreibers einer Viehladestelle formuliert, um den Schutz vor einer Ausbreitung von insbesondere hochkontagiösen Tierseuchen sicherzustellen. Mit Tieren im Sinne von Vieh nach § 1 Nr. 3 TierSG können hochkontagiöse Tierseuchen übertragen werden. Daher ist vorgesehen, dass der Betreiber einer Viehladestelle sicherzustellen hat, dass grundsätzlich kein Vieh, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist, verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird. Eine Ausnahme besteht dahingehend, dass solches Vieh mit Genehmigung der zuständigen Behörde nur unmittelbar, d.h. ohne über Dritte gehandelt zu werden, zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden kann.
Die Änderung in Absatz 4 Nr. 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Absatz 3.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, c, d und e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. d TierSG
Zu § 3
Mit den Ergänzungen der Anforderungen an Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden sollen, wird sichergestellt, dass Wege und Straßen sowie Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen (Absatz 1 Nr. 2) sowie Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh auch leicht zu reinigen sein müssen (Absatz 1 Nr. 5). Zum Schutz vor einer Gefahr einer Verschleppung von insbesondere hochkontagiösen Tierseuchen ist nunmehr eine geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung von tierischen Nebenprodukten vorgesehen (Absatz 1 Nr. 10). Dies können geschlossene Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen sein, die zur Abholung durch Fahrzeuge von Betreibern eines Verarbeitungsbetriebes von Material der Kategorien 1 und 2 so aufzustellen sind, dass sie möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. Um Doppelregelungen zu vermeiden, ist die bisherige Regelung, dass Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein müssen, mit den in Nummer 5 [und 8] genannten Anforderungen zusammengeführt worden.
Mit der Ergänzung der Anforderung, den Boden von Marktplätzen leicht reinigen zu können, erfolgt eine Anpassung in Analogie zu den allgemeinen Anforderungen an Orte mit Viehausstellungen oder Viehmärkten (Absatz 3 Nr. 2).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b und e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 12 und 19 TierSG
Zu § 4
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. d TierSG
Zu § 5
Es wird klargestellt, dass nur Tiere auf Viehmärkte aufgetrieben werden dürfen, wenn sie mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Viehverkehrsverordnung eine solche Kennzeichnung vorschreibt (Satz 1). Die bisherige Regelung, nach der beim Auftrieb Unbefugte die Laderampen nicht betreten dürfen, ist gestrichen worden, da der Betreiber Unbefugten den Zutritt verwehren und eventuelle Zuwiderhandlungen zivilrechtlich unterbinden kann.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 12 TierSG
Zu § 6
In Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, dass beim Auftrieb von Vieh auch auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung angeordnet werden kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu § 7
In Satz 1 und Satz 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Mit der Änderung in Satz 2 Nr. 2 wird der praktischen Erfahrung Rechnung getragen, dass neben Rindern, die auf einem Schlachtviehmarkt nicht verkauft werden können, auch anderes nicht verkauftes Vieh bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in einen Mastbetrieb verbracht werden kann.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 12 TierSG
Zu § 8
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Gastställe nunmehr der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Um eine Doppelregelung zu vermeiden, ist die diesbezügliche Bestimmungen gestrichen worden, da sich ihr Regelungsinhalt bereits aus § 73 Abs. 1 TierSG ergibt. Insoweit enthält die Vorschrift nur noch die Anforderungen an die Einrichtung eines Gaststalles.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 13 TierSG
Zu § 9
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Personen, die gewerbsmässig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, keine Tiere kastrieren dürfen, bei denen der Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 18 TierSG
Zu § 10
In Absatz 1 Satz 1 erfolgt eine Konkretisierung dahingehend, dass derjenige, der eine Wanderschafherde im Gebiet mehrere kreisfreier Städte treiben will, einer Genehmigung bedarf. Dies galt bis dahin für das Treiben einer Herde im Gebiet mehrerer Kreise. Da auch bei der Bewegung von Schafherden auf dem Gebiet innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete die Möglichkeit einer Ausbreitung und Verschleppung von Tierseuchenerregern bestehen kann, ist der Tierhalter nunmehr verpflichtet, den Beginn der Wanderung bei der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen (Satz 2).
Neben der Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung können weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe während der Wanderung gefordert werden (Absatz 2 Satz 3).
In Absatz 3 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass nur der Tierhalter einer Schafherde, deren Treiben einer Genehmigung bedarf, Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge zu machen hat. Der neue Satz 2 enthält eine redaktionelle Anpassung.
Die bisher in einem gesonderten Absatz geregelten Ausnahmen sind in die Absätze 1 und 3 aufgenommen worden.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m: § 17 Abs. 1 Nr. 2 TierSG
Zu § 11
Der Betreiber eines Viehhandelsunternehmens, Transportunternehmens oder einer Sammelstelle ist nunmehr verpflichtet, bestimmte Angaben wie Name, Anschrift, sowie im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies dient dem besseren Vollzug der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die diese Einrichtungen betreffen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 13, § 79b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. d TierSG
Zu den §§ 12 bis 14:
Redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.
Rechtsgrundlage: § 17h Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 13 TierSG
Zu § 15
Redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.
Rechtsgrundlage: § 17h Nr. 1, § 79b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 2 TierSG
Zu § 16
Redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.
Rechtsgrundlage: § 17h Nr. 1 TierSG
Zu § 17
Bei der Belegung eines Stalles im "Pendelverkehr" mit Tieren aus einem einzigen Herkunftsbetrieb ist es vertretbar, das Viehtransportfahrzeug erst nach dem Abschluss mehrerer Transporte zu reinigen und zu desinfizieren, da die zu transportierenden Tiere alle den gleichen Tiergesundheitsstatus aufweisen (Absatz 1 Satz 4). Die Reinigung und Desinfektion ist jedoch spätestens nach 29 Stunden vorzunehmen.
Absatz 2 Satz 2 trägt der für zugelassene Schlachtstätten möglichen Ausnahmeregelung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Rechnung, sofern es in der Nähe der Schlachtstätte zugelassene Orte und Anlagen für die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge gibt und Tierseuchenbelange nicht entgegen stehen.
In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 12 TierSG
Zu § 18
Mit den Änderungen wird klargestellt, dass der jeweilige Betreiber einer Einrichtung oder der jeweilige Veranstalter für die Reinigung und Desinfektion von Viehladestellen, Laderampen, Räumen für die vorübergehende Unterkunft und Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswegen, Plätzen zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie den dort benutzten Gerätschaften verantwortlich ist. Dies gilt gleichermaßen für die Betreiber von Gastställen und Viehhandelsunternehmen,
Die Wörter "Wege und Plätze" (Absatz 3 Nr. 1) ersetzen das Wort "Flächen" und konkretisieren damit das Gewollte.
Im Weiteren erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 bis 14 TierSG
Zu § 19
Mit den Änderungen wird nunmehr ausdrücklich ein Verantwortlicher benannt, der zur unschädlichen Beseitigung oder Behandlung von bei der Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie Flächen, Räumen und Gerätschaften anfallendem Dung, anfallendem Streumaterial und anfallenden Futterresten verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 bis 14 TierSG
Zu § 20
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 TierSG
Zu § 21
In der Überschrift und im Weiteren erfolgt mit der Einfügung des Wortteils "handels" in das neue Wort "Viehhandelskontrollbuch" eine redaktionelle Klarstellung.
Infolge der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ist eine Änderung der im Viehhandelskontrollbuch einzutragenden Angaben zu Schafen und Ziegen erforderlich (Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c). Dies betrifft die Differenzierung der Kennzeichnung bei Tieren, die vor dem 10. Juli 2005 und nach dem 9. Juli 2005 geboren worden sind.
Die redaktionelle Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei Transporten von Vieh aus dem eigenen Betrieb mit bestandseigenem Viehtransportfahrzeugen zu einem Schlachthof weiterhin kein Transportkontrollbuch zu führen ist.
Zur Straffung der Regelungen zu Kontrollbüchern - hier dem Viehhandelskontrollbuch - ist die bisherige Vorschrift, das Viehhandelskontrollbuch der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen, ersatzlos gestrichen, da solche Geschäftsunterlagen nach § 73 Abs. 3 TierSG ohnehin der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung vorzulegen sind.
Im Weiteren erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, 12, 13 und 14, § 79b TierSG
Zu e 22
Die Ergänzung um die Reinigung (Absatz 1) ergibt sich als sachlich stringente Folge zu § 17 Absatz 1, nach dem Viehtransportfahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind. Nummer 4 ist eine redaktionelle Anpassung an die bereits geltende Vorgabe zur Angabe des Desinfektionsmittels im Desinfektionsmittelkontrollbuch.
Zur Straffung der Regelungen zum Desinfektionskontrollbuch sind die bisherigen Vorschriften, die Eintragungen unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen sowie die Aufzeichnungen chronologisch aufzubewahren, nunmehr in § 25 Abs. 1 in Bezug auf die Chronologie eines Kontrollbuches und in § 25 Abs. 2 hinsichtlich des Zeitpunktes der vorzunehmenden Eintragungen enthalten.
Die bisherige Regelung, die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, ist ersatzlos gestrichen, da solche Geschäftsunterlagen ohnehin nach § 73 Abs. 3 TierSG der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung vorzulegen sind.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 11 TierSG
Zu § 23
Mit der Verpflichtung für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen, wird den Bedingungen der Praxis entsprochen, da im Seuchenfalle insbesondere die Reihenfolge der Besuche an jedem Tag von entscheidender Bedeutung für die Epidemiologie und die mögliche Verschleppung einer Seuche ist. Zudem erfolgt eine redaktionelle Klarstellung durch den Ersatz des Begriffs "Betrieb" anstelle des Begriffs "Gehöft".
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f , § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 TierSG
Zu § 24
Schaf- und Ziegenböcke werden häufig zum Decken in anderen Betrieben eingesetzt. Zur Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen werden daher auch die Halter von Böcken verpflichtet, ein Deckregister zu führen. In Satz 1 Nr. 2 und 4 erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 9 TierSG
Zu § 25
In dieser Bestimmung erfolgt eine Zusammenfassung der Vorgaben an die Form, Aufbewahrung und Vorlage von Kontrollbüchern jeglicher Art und des Deckregisters in einer einzigen Vorschrift. Es wird auch klargestellt, dass die Frist zur Aufbewahrung der Kontrollbücher und des Deckregisters für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran beginnt und einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren umfasst (Absatz 3 Satz 1). In Bezug auf ein elektronisch geführtes Kontrollbuch bzw. ein solches Deckregister ist vorgesehen, dass der Tierhalter einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen hat, um sicherzustellen, dass in diesem Falle die zuständige Behörde ihren Überwachungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann (Satz 3). Im weiteren erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Da nach § 73 Abs. 3 TierSG geschäftliche Unterlagen, wie z.B. Kontrollbücher und Deckregister ohnehin der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung vorzulegen sind, ist die bisherige Regelung ersatzlos gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, 9 und 12 bis 14 TierSG
Zu § 26
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es angezeigt, die bisher in einem einzigen Absatz geregelten Sachverhalte in mehreren Absätzen zu regeln.
Den praktischen Erfahrungen bei der Rückverfolgung von Tierseuchen insbesondere der Geflügelpest und der Infektiösen Anämie der Einhufer folgend, wird vorgeschrieben, dass nunmehr sämtliche Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln deren Haltung bereits vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen haben (Absatz 1 Satz 1). Damit ist klargestellt, dass nicht nur erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Betriebe, sondern jegliche Haltungen der genannten Tiere unabhängig der Anzahl der gehaltenen Tiere oder derem Verwendungszweck angezeigt werden muss.
Der Katalog der Tierhalter, die ihren Betrieb anzuzeigen haben, wird um die Halter von Laufvögeln erweitert (Absatz 1 Satz 1). Da auch Laufvögel für das Virus der aviären Influenza empfänglich sind, ist eine tierseuchenrechtliche Überwachung nur möglich, wenn die Haltung oder der Betrieb der zuständigen Behörde bekannt ist.
Für Wanderschafherden ist der Winterstandort maßgeblich für die Anzeige (Absatz 1 Satz 3).
Der Änderung in Absatz 1 folgend, wird in Absatz 2 die Registrierung auf sämtliche Viehhaltungen erweitert. Auch ist die Registrierung der Zirkusse vorgesehen, da nach der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringungen von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (AB1. EU (Nr. ) L 279 S. 47) ein Zirkus zwischen Mitgliedstaaten nur dann umherziehen darf; wenn er u.a. registriert ist.
In Absatz 3 Nr. 1 ist nunmehr eine Anzeige der Schweine im Bestand getrennt nach Sauen, Jungsauen, Ebern und Mastschweinen sowie Ferkeln bis zu 30 Kilogramm vorgesehen, da die bisherige Summenbildung von Zuchtschweinen und Saugferkeln kaum eine Möglichkeit bot, die Größe eines Bestandes korrekt einzuschätzen und effektive
Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen zu planen.
Die in der Absatz 3 Nr. 2 neu aufgenommene Stichtagsmeldung zur Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen dient der Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Sowohl für Schweinehalter als auch für Schaf- und Ziegenhalter wird die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag von der Anzeigepflicht befreit zu werden, sofern der Tierhalter die Angaben bereits einer anderen Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat.
Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 27
Den praktischen Erfordernissen bei der Kennzeichnung von Bisons mit Ohrmarken folgend, wird die Frist zur Kennzeichnung auf nunmehr maximal neun Monate verlängert (Absatz 1 Satz 2).
In Absatz 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung, da die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 von der seit 1. Mai 2004 geltenden Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EG (Nr. ) L 163 S. 65) abgelöst worden ist.
Zur Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 wird der zuständigen Behörde die Option eingeräumt, Abweichungen von der Form und der Ausgestaltung der zweiten Ohrmarke vorzunehmen, sofern diese Ohrmarke einen zusätzlichen elektronischen Speicher (Transponder) enthält und bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Bei dem Transponder darf es sich nur um einen Nurlese-Passivtransponder handeln, der nach der ISO-Norm 11784 aufgebaut und schreibgeschützt sein muss. Die Codierung des Transponders muss mit den sichtbaren Angaben auf der Ohrmarke übereinstimmen. Der Transponder muss mit einem Gerät ablesbar sein, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 entspricht, d.h. eine HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegeräte und Transponder ist zu gewährleisten. Die neue Technologie soll dazu genutzt werden, um z.B. Fehlerquellen manueller Übertragungen zu verringern. Der Vertriebsweg für elektronische Ohrmarken über die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle bleibt erhalten. Das System findet jedoch nur fakultativ Verwendung.
Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen aus Felduntersuchungen ist die Freigabe der Form der zweiten Ohrmarke für den Einsatz dieser Technologie erforderlich, da Transponderohrmarken, deren Formate von dem Muster der Anlage 4 der bisher geltenden Viehverkehrsverordnung abwichen, sich in den Feldversuchen bewährt haben. Bei den derzeit am Markt verfügbaren Transponderohrmarken ist zudem das Gewicht infolge kleinerer Abmessungen i.d.R. reduziert und nahezu identisch mit dem Gewicht von nichtelektronischen Ohrmarken.
Die weiteren Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.
Wegen Zeitablauf ist § 24d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung gestrichen worden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, § 79b TierSG
Zu § 28
Die Nummern 1 und 2 wurden redaktionell angepasst. Im Rasseschlüssel (Anlage 6) sind die Bezeichnungen der folgenden Rassen geändert worden (Code 10: jetzt: Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind; Code 41: jetzt: Angus DA; Code 42: jetzt Angus AA; Code 71: jetzt: Rotes Höhenvieh).
Mit der Änderung des Code 90 "Sonstige Rassen" wird klargestellt, dass es sich hier ausschließlich um andere Rassen als den in den Codes 01 bis 89 aufgeführten Rassen handelt; Kreuzungen sind weiterhin in den Codes 97, 98 und 99 aufgeführt.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a , § 79b TierSG
Zu § 29
Wegen Zeitablaufs ist eine redaktionelle Anpassung in Absatz 1 Satz 1 erfolgt und das Datum "1. Oktober 1999" gestrichen worden.
Infolge der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist eine Streichung der bisher aufgeführten Krankschlachtung in Satz 2 Nr. 5 erforderlich.
Zur besseren Erfassung der Meldung der Übernahme eines toten Rindes durch den Beseitigungspflichtigen kann nunmehr neben dem Namen und der Anschrift auch die Angabe der Registriernummer dieses Betriebes angegeben werden (Absatz 2). Mit der redaktionellen Anpassung in Absatz 3 Satz 3 findet der Begriff "Bestandsregister" durchgängig Verwendung.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 30
Die Neufassung der Regelungen zum Rinderpass ist vor dem Hintergrund der Umsetzung des Beschlusses des Bundesrates vom 23. Mai 2003 (Drucksache 229/03 (PDF) ) angezeigt. Für das innerstaatliche Verbringen von Rindern ist zukünftig die Ausstellung eines Rinderpasses nicht mehr erforderlich. Hingegen müssen Rinder, die innergemeinschaftlich verbracht oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, auch zukünftig von einem Rinderpass begleitet sein. Der dafür erforderliche Rinderpass muss dem Muster der Anlage 7 entsprechen und trägt neben den Identifikationsdaten des Rindes die in der Zentralen Datenbank für Rinder eingestellten Daten der Zu- und Abgänge in Betriebe.
Hintergrund des Bundesratsbeschlusses und damit der Änderung der Regelung war es, von Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 insoweit Gebrauch zu machen, als Mitgliedsstaaten, die über eine vollbetriebsfähige Datenbank verfügen, regeln können, dass der Rinderpass nur noch für solche Rinder ausgestellt werden muss, die innergemeinschaftlich gehandelt werden sollen. Mit der Entscheidung 2000/67/EG hat die Europäische Kommission im Januar 2002 die Deutsche Datenbank für Rinder als voll betriebsfähig anerkannt.
Um die Effekte der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung in den Bereichen Veterinärwesen und Landwirtschaft durch die Abschaffung des Rinderpasses nicht wieder aufzuheben, wird dem o.g. Beschluss des Bundesrates, der im weiteren die Einführung eines Handelsdokuments vorsah, das nur die Daten zur Identifizierung eines Rindes tragen soll, nicht gefolgt. Ein solches Handelsdokument ist marktordnungsrechtlich motiviert und kann, sofern erforderlich, von den Marktbeteiligten selbst mit entsprechenden Angaben versehen werden. Auch zur Unterstützung der Tierhalter zur ordnungsgemäßen Führung des Bestandsregisters, so die Begründung des o.g. Beschlusses, bedarf es keines amtlichen Dokuments, da der Tierhalter z.B. das Geburtsdatum eines Rindes ohnehin anzuzeigen und im Bestandsregister zu dokumentieren hat.
Das bisherige Verfahren zur Ausstellung von Rinderpässen hat sich bewährt und soll beibehalten werden (Absatz 2).
Infolge des Verzichts auf die Ausstellung eines Rinderpasses für Rinder beim innerstaatlichen Verbringen ist die bisherige Regelung, einen Rinderpass für aus Mitgliedstaaten nach Deutschland verbrachte Rinder auszustellen, gestrichen worden. Es ist vorgesehen, dass der Tierhalter Rinderpässe von Rindern aus anderen Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde oder der Regionalstelle vorlegt, die ihrerseits den Pass nach Anfertigung einer Ablichtung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurücksendet (Absatz 3).
Als Folgeänderung sind die Vorschriften zur Handhabung des Rinderpasses in Verarbeitungsbetrieben von tierischen Nebenprodukten sowie in Untersuchungseinrichtungen gestrichen worden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 73a Nr. 4, § 79b TierSG
Zu § 31
Die Überschrift enthält eine redaktionelle Anpassung.
Wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 ist eine redaktionelle Anpassung des Absatzes 1 erforderlich.
In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zur Straffung der Regelungen zum Bestandsregister wird auf § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 verwiesen, da von der Ermächtigung nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, eine andere Frist als eine Frist von drei Jahren für die Aufbewahrung des Bestandsregisters festzulegen, kein Gebrauch gemacht wird. Insoweit wird von der bisher vorgeschriebenen Frist von vier Jahren auf die im EU-Recht vorgesehene Mindestfrist von drei Jahren zurückgegangen.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79b TierSG
Zu § 32
Die Vorschrift trägt redaktionellem Anpassungsbedarf in § 27 Rechnung.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Zu § 33
Absatz 1 dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 1 und 4, erster und dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 021/2004.
In Absatz 2 wird das nähere Verfahren für die Zuteilung von Ohrmarken und Fussfesseln (Kennzeichen) bestimmt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Von der EU-rechtlich vorgesehenen Möglichkeit, einen elektronischen Transponder als zweites Kennzeichen zuzulassen, wird kein Gebrauch gemacht, da die in einigen Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen darauf schliessen lassen, dass dieses System derzeit noch nicht als praxisreif angesehen werden kann.
Die Regelungen in Absatz 3 konkretisieren die Vorgaben des Artikel 4s Abs. 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004.
Grundsätzlich sind Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren worden sind, mit zwei Kennzeichen zu kennzeichnen, wobei das erste Kennzeichen eine Ohrmarke sein muss (gelbe Farbe, schwarze Schrift), die dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entspricht. Als zweites Kennzeichen stehen entweder eine weitere Ohrmarke, die die gleichen Anforderungen wie die erste Ohrmarke erfüllen muss, oder, im Falle von Ziegen, eine Fußfessel mit den gleichen Angaben wie auf der Ohrmarke zur Verfügung. Satz 2 sieht vor, dass bei Erfüllung bestimmter Anforderungen die Tätowierung als zweites Kennzeichen weiterhin zugelassen ist. Zudem kann die zuständige Behörde für die Kennzeichnung von kleinwüchsigen Schafen und Ziegen Ausnahmen von den vorgeschriebenen Größen und Formen der Ohrmarken zulassen (Satz 3).
Um den praktischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass beide Ohrmarken auf der Vorderseite eine individuelle Nummer und auf der Rückseite das Bestandskennzeichens nach dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitte A und C tragen (Absatz 4). Von der in Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 vorgesehenen Möglichkeit einer vereinfachten Kennzeichnung von weniger als 12 Monate alten Schafen und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind, wird mit zwei Alternativen Gebrauch gemacht, die jeweils von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind. In beiden Fällen müssen die Tiere mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden. Die unter Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a genannte Ohrmarke (gelbe Farbe, schwarze Schrift) lässt eine Kennzeichnung mit einer weiteren Ohrmarke, deren Angaben der ersten Ohrmarke entsprechen, für den Fall zu, dass das Tier entgegen der ursprünglichen Absicht doch für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt wird. Die weitere Verwendung der bisher üblichen Ohrmarke (weisse Farbe, schwarze Schrift) ausschliesslich mit dem Bestandskennzeichen auf der Vorderseite (Rückseite ist nicht beschriftet) ist mit der Regelung in Buchstabe b sichergestellt.
Das Verfahren bei Verlust oder Unlesbarkeit eines oder ggf. beider Kennzeichen bei Schafen und Ziegen ist in Absatz 5 näher bestimmt und dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Danach ist ein Tier, das ein oder beide Kennzeichen verloren hat oder dessen Kennzeichen unleserlich geworden sind, mit einem Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu kennzeichnen.
Absatz 6 dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, § 79b TierSG
Zu § 34
Das nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 vorgesehene Begleitpapier beim Verbringen von Schafen oder Ziegen muss die vorgeschriebenen Angaben zum abgebenden Betrieb, zum Bestimmungsbetrieb, zum Transportmittel und zur der Anzahl der zu verbringenden Tiere enthalten. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Optionen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist die Angabe der Kennzeichen im Begleitpapier erforderlich, um das Ziel der Rückverfolgung im Falle von Tierseuchen nicht zu gefährden. Damit wird von der in Artikel 6 Abs. 2 der o.g. Verordnung für die Mitgliedstaaten enthaltenen Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (Absatz 1).
In Absatz 2 ist das Verfahren im Hinblick auf die Aufbewahrung des Begleitpapiers geregelt. Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe und Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 4 und 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 79b TierSG
Zu § 35
Es erfolgen Regelungen zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 3 sowie des Artikels 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 zur Führung des Bestandsregisters (Absatz 1). Vor dem Hintergrund der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist vorgesehen, die Angabe des Kennzeichens eines Schafes oder einer Ziege zusätzlich in das Bestandsregister aufzunehmen. Damit soll die Rückverfolgbarkeit von Tieren im Tierseuchenfall gesichert werden. Das Bestandsregister muss den Abschnitten A, B und D des Musters der Anlage 11 entsprechen. In einem weiteren Schritt sind ab dem 1. Januar 2008 die im Abschnitt C des Musters der Anlage vorgesehenen Angaben zu machen.
Um Doppelregelungen hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts der Eintragung in das Bestandsregister zu vermeiden, wird in Absatz 2 auf § 25 verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79b TierSG
Zu § 36
Unter Verstoß gegen bestehende Vorschriften ist es gelegentlich vorgekommen, dass nach dem 9. Juli 2005 geborene und nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Schafe oder Ziegen aufgekauft und an einen Schlachthof abgegeben wurden, wo dann die Herkunft dieser Tiere nicht sicher festgestellt werden konnte. Um zu verhindern, dass nicht nach den Vorgaben dieser Verordnung gekennzeichnete Schafe oder Ziegen in den Verkehr gebracht werden, ist eine entsprechende Regelung erforderlich (Absatz 1 Satz 1 und 2).
Hingegen kann ein vor dem 10. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 geborene Ziege, die mit einer Ohrmarke mit dem Bestandskennzeichen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in den Bestand übernommen werden (Satz 3).
Da die zuständige Behörde Ausnahmen von der Form und Größe bei der Beschriftung von Ohrmarken zulassen kann, wird [vor dem Hintergrund möglichen Mißbrauchs] in Absatz 2 klargestellt, dass nur Ohrmarken in den Verkehr gebracht werden dürfen, soweit die zuständige Behörde dies genehmigt hat.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Zu § 37
Um die Menge der Ohrmarkenlieferungen auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, ist nunmehr die Zuteilung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs vorgesehen (Absatz 2). Diese Verfahrensweise hat sich bei der Bestellung von Ohrmarken zur Kennzeichnung anderer Tierarten bewährt und sollte auch für die Bestellung von Ohrmarken für Schweine gelten.
Absatz 6 Satz 1 trägt den praktischen Erfahrungen Rechnung, nach denen sich gezeigt hat, dass es nicht möglich ist, verloren gegangene oder unlesbare Ohrmarken durch Ohrmarken zu ersetzen, die die Angaben des Geburtsbetriebes tragen. Nunmehr ist der Grundsatz anzuwenden, dass Schweine - unabhängig von ihrer Nutzungsrichtung (Zuchttier, Masttier) und unabhängig von der Zeitdauer ihres Verbleibs im Betrieb - unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mit einer Ohrmarke mit den Angaben des Betriebes, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des Ohrmarkenverlusts oder der Unlesbarkeit der Ohrmarke befindet, erneut zu kennzeichnen sind. Eine Ausnahme (Satz 2) besteht lediglich dahingehend, dass im Falle des Verbringens von Schweinen aus Endmastbetrieben unmittelbar, d.h. auf direktem Weg, zu einem Schlachthof diese so gekennzeichnet sein müssen, z.B. durch einen Schlagstempel, dass ihr Herkunftsbetrieb erkennbar ist. Dies geschieht im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Für den Fall, dass solche Schweine auf indirektem Wege, d.h. unter Einschaltung z.B. eines Viehmarktes, für einen Schlachthof bestimmt sind, gilt die Ausnahme nicht und die Nachkennzeichnung hat mit einer Ohrmarke zu erfolgen.
In Absatz 1, 3, 4 und 6 Satz 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Zu § 38
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. b TierSG
Zu § 39
Mit dieser Regelung wird Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG umgesetzt. Danach müssen Schweine, die auf einen Viehmarkt oder eine Sammelstelle oder von diesen Plätzen verbracht werden sollen, von einem Begleitpapier begleitet sein. Zur Verwaltungsvereinfachung ist vorgesehen, dass das Begleitpapier, das Angaben zum abgebenden Tierhalter sowie die Anzahl und Kennzeichnung der Schweine enthalten muss, durch nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Dokumenten oder durch andere Dokumente, z.B. einen Lieferschein, ersetzt werden kann, sofern diese Dokumente die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Absatz 1).
In Absatz 2 ist das Verfahren zur Aufbewahrung des Begleitpapiers geregelt. Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, TierSG
Zu § 40
Zur Umsetzung des Artikels 15 Nr. 3 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 und zur besseren Handhabbarkeit der Durchführung von Kontrollen - auch im Hinblick auf Kontrollen im Rahmen von Cross Compliance - ist es angezeigt, die bisherige Regelung um ein Muster für ein Bestandsregister für Schweinehaltungen zu erweitern (Absatz 1). Danach sind dort die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge einschließlich Geburten und Todesfälle unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer einzutragen.
Um Doppelregelungen zu vermeiden, wird in Absatz 2 auf die Vorschriften in § 25 verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79b TierSG
Zu § 41
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass nur nach dieser Verordnung gekennzeichnete Schweine in einen Bestand oder von einem Transportunternehmen übernommen werden dürfen (Absatz 1 Satz 1 und 2). In Absatz 2 wird klargestellt, dass nur von der zuständigen Behörde genehmigte Ohrmarken in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Zu § 42
In Satz 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 79b TierSG
Zu § 43
Da auch Gehegewild u.a. für das Virus der Maul- und Klauenseuche empfänglich ist und u.U. zur Verbreitung der Seuche beitragen kann, haben Halter solcher Tiere ihre Haltung der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen und ein Bestandsregister zu führen (Absatz 1).
Auch in Wildparks kann kennzeichnungspflichtiges Vieh gehalten werden. Insoweit sind die Einrichtungen, in denen die zuständige Behörde bei Einhaltung bestimmter Anforderungen andere Kennzeichnungen genehmigen kann, um Wildparks erweitert worden (Absatz 2).
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. b TierSG
Zu § 44
Die Vorschrift enthält die erforderlichen Bestimmungen, um Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeld belegen zu können.
Zu § 45
In Absatz 1 wird den Betreibern von bereits bestehenden Viehladestellen ein Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt, ihren Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (Satz 1). Zugleich müssen diese Betriebe die in § 2 Abs. 2 genannten Anforderungen nach einer Übergangsfrist von zwölf Monaten erfüllen.
Die Regelung in Absatz 2 soll Haltern von in § 26 Abs. 1 Satz 1 oder in nicht in § 43 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren ausreichend Zeit zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht geben.
In Absatz 3, 4 und 5 erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Die bisherigen Übergangsregelungen in Absatz 1, 3, 4, 5, 6 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung sind wegen Zeitablauf obsolet und deshalb gestrichen worden.
Zu § 46
Diese Vorschrift regelt das Inkraftreten der Ablöseverordnung und das Außerkrafttreten der bisher geltenden Verordnung.
Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
- 1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
- 2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
- 3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
- 4. Es müssen
- a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie
- b) ein Raum für den beamteten Tierarzt vorhanden sein.
- 5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
- a) der Transportfahrzeuge,
- b) der Stallungen und Verkehrswege verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.
- 6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
- 7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
- 1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
- a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
- b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
- 2. Vieh darf nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
- 3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
- 4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe | Identifizierung | Übernehmer |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ort und Datum der Übernahme | bisheriger Besitzer a) Name und Anschrift b) Registriernummer bei Transportunternehmen c) Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs | bei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum der Abgabe | Name und Anschrift | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
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B. Transportkontrollbuch
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
a) Ort und Datum der Übernahme b) Uhrzeit des Verladebeginns c) Abfahrtszeit | Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters | bei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum und Zeitpunkt der Übergabe | Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
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C. Desinfektionskontrollbuch
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Datum des Transports | Art der beförderten Tiere | Datum der Reinigung und Desinfektion | Ort der Reinigung und Desinfektion | Desinfektionsmittel / eingesetzte Konzentration |
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Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4)
Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
01 = Schleswig-Holstein | 05 = Nordrhein-Westfalen | 09 = Bayern | 13 = Mecklenburg-Vorpommern |
02 = Hamburg | 06 = Hessen | 10 = Saarland | 14 = Sachsen |
03 = Niedersachsen | 07 = Rheinland-Pfalz | 11 = Berlin | 15 = Sachsen-Anhalt |
04 = Bremen | 08 = Baden-Württemberg | 12 = Brandenburg | 16 = Thüringen |
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
* siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2)
Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt.
Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen.
Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, .... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
089013350807
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt Ja 1) | Nein 2) |
LS3) | Individuelle Nummer | 0 4) | PZ 5) |
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
1) Felder 5-14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
2) Felder 15-16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt 1)+2) Felder 5-16 als Strichcode dargestellt
3) Felder 5-6, Länderschlüssel
4) Feld 15, als "Füller" wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel)
5) Feld 16, Prüfziffer
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt |
Nein, dafür DE 1) | Nein 2) | Ja 3) | Nein 4) |
2 7 65) | 0 06) | LS 7) | Individuelle Nummer | PZ8) |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
1)+3) DE und Felder 5-14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5)+6)+8) Felder 0-4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1)+2)+3)+4) Felder 0-15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0-2, Numerischer Code für "DE ".
6) Felder 3-4, "Füller" mit Nullen.
7) Felder 5-6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.
Anlage 6 (zu§ 28 und§ 31Abs. 1)
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt | 01 | Highland | 45 |
Holstein-Rotbunt | 02 | Welsh-Black | 46 |
Jersey | 03 | Galloway | 47 |
Braunvieh | 04 | Lincoln Red | 48 |
Angler | 05 | Belted Galloway | 49 |
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 | Luing | 50 |
Doppelnutzung Rotbunt | 09 | Brangus | 51 |
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10 | Normanne | 52 |
Fleckvieh | 11 | Ungarisches Steppenrind | 53 |
Gelbvieh | 12 | Zwerg-Zebus | 54 |
Pinzgauer | 13 | Grauvieh | 55 |
Hinterwälder | 14 | Dexter | 56 |
Murnau-Werdenfelser | 15 | White Galloway | 57 |
Vorderwälder | 16 | Longhorn | 58 |
Limpurger | 17 | South Devon | 59 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 | Fjäll-Rind | 60 |
Ayrshire | 19 | Tuxer | 61 |
Vogesen-Rind | 20 | Telemark | 65 |
Charolais | 21 | Fleckvieh Fleischnutzung | 66 |
Limousin | 22 | Uckermärker | 67 |
Weißblaue Belgier | 23 | Blaarkop | 68 |
Blonde d"Aquitaine | 24 | Witrug | 69 |
Maine Anjou | 25 | Lakenfelder | 70 |
Salers | 26 | Rotes Höhenvieh (RHV), | 71 |
Montbeliard | 27 | Ansbach-Triesdorfer | 72 |
Aubrac | 28 | Glanrind | 73 |
Piemonteser | 31 | Pinzgauer Fleischnutzung | 74 |
Chianina | 32 | Pustertaler Schecken | 75 |
Romagnola | 33 | Gelbvieh Fleischnutzung | 76 |
Marchigiana | 34 | Braunvieh Fleischnutzung | 77 |
White Park | 35 | Rotbunt Fleischnutzung | 78 |
Angus (DA) | 41 | Hinterwälder Fleischnutzung | 79 |
Angus/AA (AA) | 42 | Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 |
Hereford | 43 | Vorderwälder Fleischnutzung | 81 |
Deutsches Shorthorn | 44 | Limpurger Fleischnutzung | 82 |
Brahman | 83 | Sonstige Rassen (SON) | 90 |
Bazadaise | 84 | Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 |
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) | 85 | Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 |
Beefalo | 86 | Sonstige taur indicus-Rinder | 93 |
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 | Kreuzung Fleischrind x Fleischrind | 97 |
Bison/Wisent | 88 | Kreuzung Fleischrind x Milchrind | 98 |
Yak | 89 | Kreuzung Milchrind x Milchrind | 99 |
Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1)
Anlage 8 (zu § 31 Abs. 1)
Bestandsregister für Rinderhaltungen
1) m = männlich, w = weiblich.
2) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a. Angaben im Fall der Überprüfung Datum der Überprufung: Zuständige Behörde Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:
Anlage 9 (zu § 33 Abs. 3 und 4)
Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
|
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode "DE " (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):
"01" (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm |
01 = Schleswig-Holstein | 05 = Nordrhein-Westfalen | 09 = Bayern | 13 = Mecklenburg-Vorpommern |
02 = Hamburg | 06 = Hessen | 10 = Saarland | 14 = Sachsen |
03 = Niedersachsen | 07 = Rheinland-Pfalz | 11 = Berlin | 15 = Sachsen-Anhalt |
04 = Bremen | 08 = Baden-Württemberg | 12 = Brandenburg | 16 = Thüringen |
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Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm |
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Abschnitt C (Rückseite/Lochteil) Ländercode "DE " (Deutschland) und - KFZ-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der Bestandsregistriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm |
Nummer 2
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Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode "DE " (Deutschland) - KFZ-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der Bestandsregistriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm |
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Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm |
Anlage 10 (zu § 34 Abs. 1)
Begleitpapier
1 Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen
2 Nicht zutreffendes streichen
3 Nicht zutreffende Tierart streichen
Anlage 11 (zu § 35 Abs.l)
Bestandsregister für
A. Angaben zum Betrieb
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
1 Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich
2 z.B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
D. Angaben im Fall der Überprüfung
Anlage 12 (zu § 41 Abs. 1)
Bestandsregister für Schweinehaltungen
1 Datum der Nachkennzeichnung , Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.