Der Deutsche Bundestag hat in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/11903 - den von der Bundesregierung eingebrachten
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 06.03.09
Erster Durchgang: Drucksache. 343/08 (PDF)
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Halbteilung der Anrechte
- (1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
- (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
§ 2 Auszugleichende Anrechte
- (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
- (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
- 2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
- 3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
- (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
- (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
- (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
- (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
- (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
§ 4 Auskunftsansprüche
- (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
- (3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
- (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
- (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
- (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
- (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
- (4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
- (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Kapitel 2
Ausgleich
§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
- (1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
- (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
- (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
- (1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
- (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Abschnitt 2
Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 1
Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
- (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.
- (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.
- (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 vorliegt.
- (4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Interne Teilung
§ 10 Interne Teilung
- (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
- (2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
- (3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
§ 11 Anforderungen an die interne Teilung
- (1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
- 2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
- 3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
- (2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
- Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Unterabschnitt 3
Externe Teilung
§ 14 Externe Teilung
- (1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
- (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
- 2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
- (3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
- (4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
- (5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
- (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
- (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
- (3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
- (4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
- (5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
- Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Unterabschnitt 4
Ausnahmen
§ 18 Geringfügigkeit
- (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
- (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
- (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
§ 19 Fehlende Ausgleichsreife
- (1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
- 3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder
- 4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
- (3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
- (4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
- (1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
- (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
- 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
- 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
- (3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen
- (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
- (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
- (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
- (4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
- Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Abfindung
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
- (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
- (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
- (3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
- (1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
- (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger
- (1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
- (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
- (3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
- (4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- (5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
- (1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
- (2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Härtefälle
- Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.
- Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften
§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
- (1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
- (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
- (3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
- Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
- (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
- (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
- (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
§ 31 Tod eines Ehegatten
- (1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
- (2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft
§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
- Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- 4. der Alterssicherung der Landwirte,
- 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
- (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
- (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
- (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
- (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
- (1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
- (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
- (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
- (4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
- (5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
- (6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
- (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.
- (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.
- (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.
§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
- (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.
- (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
- (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
- (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
- (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
- (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
- (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
- (1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
- (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
- (3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
Teil 2
Wertermittlung
Kapitel 1
Allgemeine Wertermittlungsvorschriften
§ 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
- (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
- (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
- 1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
- 2. die Höhe eines Deckungskapitals,
- 3. die Summe der Rentenbausteine,
- 4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
- 5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.
§ 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
- (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).
- (2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann
- (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt
- (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
- (3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
- (4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.
- (5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
- (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
- (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
§ 42 Bewertung nach Billigkeit
- Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
Kapitel 2
Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger
§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
- (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
- (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis
- (1) Für Anrechte
- 1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis und
- 2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht, sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.
- (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
- (3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
- (4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
- (1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
- (2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
- Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
- (1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
- (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
- (3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
- (4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
- (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
- (6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
Teil 3
Übergangsvorschriften
§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
- (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
- (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
- 2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
- Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
- (1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich
- 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
- 2. soll von Amts wegen spätestens bis zum [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] wieder aufgenommen werden.
- (2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs
- (1) Eine Entscheidung über einen öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
- (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
- (3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
- (4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
- (5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs
- (1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
- (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
- (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
- Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.
§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
- Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:
- " § 221 Erörterung, Aussetzung
- § 222 Durchführung der externen Teilung
- § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 227 Sonstige Abänderungen
- § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
- § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
- § 230 (weggefallen)".
- 2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "
Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig."
- 4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden."
- 5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:"
§ 219 Beteiligte
- Zu beteiligen sind
- 1. die Ehegatten,
- 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
- (1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
- (2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
- (3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
- (4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
- (5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
§ 221 Erörterung, Aussetzung
- (1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
- (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
- (3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.
§ 222 Durchführung der externen Teilung
- (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
- (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
- (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
- (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
- (1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
- (2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
- (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
- (4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
- (1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
- (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
- (3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
- (4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
- (5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
- (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
- (2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
- (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
- (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
- (5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
§ 227 Sonstige Abänderungen
- (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.
- (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
- (1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
- (2) Das Übermittlungsverfahren muss
- 1. bundeseinheitlich sein,
- 2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und
- 3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicher stellt.
- (3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht.
- (4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
- (5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt."
- 6. § 230 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht."
- 3. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: "
Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."
- 4. § 86 wird aufgehoben.
- 5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt:
- (3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
- (3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt.
Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
- a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
- c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person ( § 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
- 3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden."
- 6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
- 7. § 120b wird wie folgt gefasst:"
§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
- (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt.
- (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
- (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt."
- 8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt eingefügt:"
Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
- (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
- (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
- 1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,
- 2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
§ 120g Externe Teilung
- Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte
- Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
- 1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6)."
- 9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter Unterabschnitt.
- 10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:"
Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt
- 1. eine Begründung von Rentenanwartschaften und
- 2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag."
- 11. § 187 wird wie folgt geändert:
- 12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "
Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend."
- 13. § 264a wird wie folgt geändert:
- 14. § 265a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 15. § 268a wird wie folgt gefasst:"
- (1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
- (2) § 101 Abs. 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat."
- 16. § 281a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
- b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
Artikel 5
Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG)
§ 1 Zweckbestimmung
- (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.
- (2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
- 1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
- 2. Richterin oder Richter des Bundes oder
- 3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist.
- (3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
§ 2 Anspruch
- (1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.
- (2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte.
- (3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.
- (4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. § 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
- (5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§ 3 Anpassung
- (1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
- (2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand an oder sofern sich die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person folgenden Monats.
- (3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 4 Rückforderung
- Für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§ 5 Erstattung
- Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.
Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter "in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung" und nach den Wörtern "§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter "in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung" eingefügt.
- 2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: "
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."
- 3. § 57 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwartschaften" die Wörter "oder übertragenen Anrechte" eingefügt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "( § 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)" gestrichen.
- d) In Absatz 5 wird die Angabe "(BGBl. I S. 105)" durch die Wörter "in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung" ersetzt.
- 4. § 58 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern " § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter "in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Abgeordnetengesetzes
§ 25a des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt neu gefasst:"
- (1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.
- (2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.
- (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung)."
Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: "
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."
- 3. § 55c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder
- 2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt."
- bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: "
dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwartschaften" die Wörter "oder übertragenen Anrechte" eingefügt.
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "(BGBl. I S. 105)" durch die Wörter "in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung" ersetzt.
- 4. § 55d wird wie folgt geändert:
- 5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:
" § 55e
- Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] entsprechend."
- 6. Der bisherige § 55e wird § 55f.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
"§ 43 Interne Teilung".
- b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt: "Neunter Unterabschnitt (weggefallen)".
- 2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden das Wort "begründete" durch das Wort "übertragene" und die Angabe "0,0833" durch die Angabe "0,0157" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Angabe "0,0833" durch die Angabe "0,0157" und die Angabe "0,0417" durch die Angabe "0,0079" ersetzt.
- c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "
Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind."
- d) Folgender Satz wird angefügt:
"§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
- 3. § 24 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 29 Satz 2 wird das Wort "Realteilung" durch die Wörter "internen Teilung" ersetzt.
- 5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter "§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort "Realteilung" durch die Wörter "interne Teilung" ersetzt.
- 6. § 43 wird wie folgt gefasst:"
§ 43 Interne Teilung
- (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
- (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen."
- 7. § 72 wird wie folgt geändert:
- 8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat."
- 9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend."
- 10. § 99 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird Absatz 2.
- 11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Halbsatz ersetzt: "der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht."
- 12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.
- 13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
- 14. § 116 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt:
- "55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte
- 55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.
Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist".
- 2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Dienstleistungen" ein Komma und die Wörter "auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden" eingefügt.
- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend" eingefügt.
- b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst: "
Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden,"
- 4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt: "
Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person,".
- 5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
"(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. Soweit das während der Ehezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1 übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung."
Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
§ 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten ( § 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind."
- 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 3. Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätze 1 bis 4" werden durch die Wörter "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2666) wird wie folgt gefasst:"
- (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
- (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
- (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."
§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Kostenordnung
§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Artikel 18
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.
Artikel 19
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: "
b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist oder".
- 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,".
Artikel 20
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter "Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.
- 2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.
- b) In Satz 4 werden die Wörter "Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter "Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
- Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:
- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
- (2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
- (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
- (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden."
Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit] in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch...,
- 2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch ...,
- 3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch .. geändert worden ist, und
- 4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert durch ... .