A. Problem und Ziel
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 ist aufgrund von Rechtsentwicklungen im Europarecht und bei nationalen Vorschriften in vielerlei Hinsicht veraltet und muss daher neu gefasst werden. Die vorliegende Neufassung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22) im Hinblick auf die Regelungen zur Anerkennung von Sachverständigen zur Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen.
B. Lösung
Die neue Verordnung gilt nur noch für Gashochdruckleitungen, die als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen.
Die Anforderungen an die technische Sicherheit werden in der neuen Verordnung größtenteils übernommen und geringfügig ergänzt. Wie bisher ist der Stand der Technik einzuhalten.
Die Regelungen für die Anerkennung von Sachverständigen, die die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen überprüfen, werden neu gefasst, um die Berufsanerkennungs- und die Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Dabei wird am Prinzip des Einzelsachverständigenwesens festgehalten, da es sich in der Praxis bewährt hat. In Umsetzung der Richtlinien werden Anpassungen beim Anerkennungsverfahren vorgenommen und die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger detailliert und diskriminierungsfrei geregelt. Es wird insbesondere nicht mehr die Zugehörigkeit zu einer deutschen Sachverständigenorganisation gefordert. Stattdessen werden allgemeine Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit geregelt.
Entsprechend den Vorgaben der Berufsanerkennung- und der Dienstleistungsrichtlinie sieht die Verordnung zudem Vorschriften für die Anerkennung von gleichwertigen Nachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sowie Vorschriften für die Anzeige der Tätigkeit und Überprüfung der Qualifikation von Sachverständigen vor, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR rechtmäßig niedergelassen sind und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden wollen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Bei den Ländern könnten sich zusätzlich Kosten daraus ergeben, dass in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Verfahren zur Anerkennung von Sachverständigen über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die genauen Kosten werden von der Art der konkreten Ausgestaltung und tatsächlichen Nutzung abhängen und lassen sich nicht vorab beziffern. Dasselbe gilt für die Pflicht der Behörden, Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR die Möglichkeit zu geben, ihre Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen. Zusätzlicher geringfügiger Vollzugsaufwand wird den Ländern zudem einmalig durch die Überprüfung bestehender Entscheidungen hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften zur Anerkennung von Sachverständigen entstehen.
E. Sonstige Kosten
Die Verordnung verursacht geringfügige Mehrkosten für die Wirtschaft, da Konformitätsbewertungsstellen, deren Sachverständige bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen tätig werden wollen, gehalten sind, sich für ihre Tätigkeit akkreditieren zu lassen. Eine Preissteigerung bei Sachverständigendienstleistungen ist dadurch jedoch nicht zu erwarten.
Bei den Konformitätsbewertungsstellen handelt es sich in der Regel um mittelständische Unternehmen. Mittelständische Unternehmen werden durch die Verordnung allerdings nicht gesondert aufgrund ihrer Unternehmensgröße belastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise weiterer Waren und Dienstleistungen sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden fünf neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, wovon eine nur einmalig anwendbar ist und zwei bereits bisher in ähnlicher Form in der Verwaltungspraxis angewandt wurden. Zudem werden drei Informationspflichten geändert. Die dadurch entstehende jährliche und die einmalige Zusatzbelastung werden voraussichtlich jeweils unter 5.000 Euro liegen. Eine Informationspflicht der Verwaltung, die bislang aufgrund einer Übereinkunft der Länder bestand, wird erstmals in der Verordnung ausdrücklich geregelt. Die Verordnung enthält keine Informationspflichten für Bürger.
G. Gleichstellungspolitische
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Februar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970(3621)), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom... [hier Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes eintragen] geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind.
- (2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung.
- (3) Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen. Sie gilt ferner nicht für Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
- (1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.
- (2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
- (4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine erneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.
§ 3 Anforderungen bei Errichtung
§ 4 Anforderungen beim Betrieb
- (1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:
- 1. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es sind mindestens die im Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand April 2002)1 festgelegten Zeiträume zu beachten.
- 2. Für den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind Betriebsstellen einzurichten, die ständig bereit sind, Meldungen entgegenzunehmen, und die unverzüglich die zur Beseitigung einer Störung erforderlichen Maßnahmen einleiten können.
- 3. Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und auszurüsten, dass er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen, notwendige Ausbesserungen sofort vorzunehmen und erforderliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Menschen, sofort zu ergreifen.
- (2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.
- (3) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:
- 1. eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen,
- 2. Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten einschließlich eines Systems zur Ermittlung und zum Management von Risiken während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Gashochdruckleitung und bei einer Störung des Betriebs,
- 3. Regelungen zur Überwachung der Gashochdruckleitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der Betriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß Absatz 2,
- 4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals.
Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.
- (4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft wird.
§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
- (1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat
- 1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben,
- 2. der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.
- (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.
- (3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Satz 1 Nummer 2 oder § 43b Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.
- (4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1 000 Meter Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.
§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
- (1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden,
- 1. wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen sowie der Wechselwirkung mit anderen Leitungen, einschließlich der Wechselwirkung mit verbundenen Leitungen, festgestellt hat, dass gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt.
- 2. wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 erfüllt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für die Prüfung der Nachweise § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
- (2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden und sollte in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten. Der Sachverständige erteilt über die Prüfung eine Schlussbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachterliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht.
- (3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbescheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden. Die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die Vorab- oder die Schlussbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, dass die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Beschaffenheit der Gashochdruckleitung oder ihre Betriebsweise einschließlich des Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3 nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.
§ 7 Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung
- (1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und entstehen hierdurch Gefahren, muss, soweit erforderlich, der Druck unverzüglich abgesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird.
- (2) Der Betreiber hat alle zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Druckabsenkungen und Betriebseinstellungen, die nicht lediglich durch Instandhaltungsarbeiten an oder Überprüfungen der Leitung bedingt sind, sowie alle Stilllegungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (3) Hält ein Sachverständiger wegen erheblicher Mängel oder aus sonstigen Gründen die Einstellung des Betriebes oder die Stilllegung der Gashochdruckleitung zur Abwendung von Gefahren für erforderlich, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
- (1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.
- (2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu hören. Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich, wenn durch die Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann oder wenn eine drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert. Die Anhörung ist in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen.
§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht
- (1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1. jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist,
- 2. jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sach- oder Umweltschäden eingetreten sind,
- 3. jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1 ergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret gefährdet.
- (2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über Art und Ursache des Unfalles, des Schadensfalles oder der konkreten Gefährdung sowie über die Behebung der Ursache zu verlangen.
- (3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, vom Betreiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu verlangen.
§ 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen
- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
- (2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende Überprüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen, wenn ihre Erkenntnisse gemäß § 9 dieser Verordnung oder gemäß § 49 Absatz 6 oder 7 des Energiewirtschaftsgesetzes dies erfordern.
- (3) Die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen von der zuständigen Behörde ausgewählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie auslösenden Anlass. Unter gleichwertigen Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.
§ 11 Anerkennung von Sachverständigen2
- (1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.
- (2) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
- (1) Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
- 1. der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule,
- 2. die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften,
- 3. Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind; sofern der Sachverständige nicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der des Auftraggebers oder Dritter bedient, genügt es, dass der Sachverständige in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen,
- 4. dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausgeübt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten,
- 5. dass die antragstellende Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens zuverlässig ist, das heißt die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben bietet.
- (2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
- (3) Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-, Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruckleitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen.
§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
- (1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die antragstellende Person einen der folgenden Nachweise vorlegt:
- 1. den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Inspektionsstelle),
- 2. ein gültiges Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von Personen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizierungsstelle). Das Zertifikat darf höchstens fünf Jahre gültig sein.
- (2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung erfassten Tätigkeiten.
- (3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn und solange
- 1. die Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle regelmäßig, mindestens jährlich überprüft, dass der Sachverständige den Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 genügt.
- 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 die Inspektionsstelle und ihr mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragtes Personals unabhängig ist von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind.
- (4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das Gashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängigkeit im Sinne des Absatz 3 Nummer 2 nur gegeben, wenn
- 1. die Stelle organisatorisch abgegrenzt ist,
- 2. sie innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
- 3. die Stelle und die dort angestellten Sachverständigen nicht für die Planung, die Errichtung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Gashochdruckleitung verantwortlich sind,
- 4. die Stelle sowie die dort angestellten Sachverständigen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können.
- (5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf oder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch die Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachverständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie zertifiziert ist.
§ 14 Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen
- (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 ist in der Regel nicht gegeben, wenn die antragstellende Person:
- 1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt,
- 2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,
- 3. ihre Pflichten im Rahmen der Sachverständigentätigkeit bei einer Überprüfung der technischen Sicherheit im Gasbereich nach dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
- (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen.
§ 15 Übergangsvorschriften
Die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden. Anerkennungen sind innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung an das neue Recht anzupassen. Sofern hierfür zusätzliche oder neue Nachweise erforderlich sind, sind diese innerhalb von 22 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung bei der zuständigen Behörde vor zu legen.
§ 16 Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten
- (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 erfüllt sind. Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist.
- (2) Eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 1 wird vermutet, wenn zum Nachweis der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen gemäß § 12 Nummer 1 mindestens ein Diplom gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22) vorgelegt wird, das von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und das in dem ausstellenden Staat erforderlich ist, um als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen tätig zu werden. Sofern die Tätigkeit als Sachverständiger im Niederlassungsstaat nicht durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, gilt dasselbe, wenn die antragstellende Person zusätzlich in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre als Sachverständiger für die Überprüfung von Gashochdruckleitungen tätig gewesen ist.
- (3) Den in Absatz 2 genannten Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Sachverständiger für die Überprüfung von Gashochdruckleitungen zu haben.
- (4) Unterscheiden sich die den Nachweisen nach Absatz 1 bis 3 zugrunde liegenden Ausbildungsinhalte wesentlich von den Anforderungen nach § 12 Nummer 1 und 2 und § 13 und gleichen die von der antragstellenden Person in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede nicht aus, so kann die zuständige Behörde der antragstellenden Person nach deren Wahl einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auferlegen. Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sollen sich auf den Ausgleich der festgestellten Defizite beschränken. Diese Maßnahme kann insbesondere die Kenntnisse des Standes der Technik, des technischen Regelwerkes und der einschlägigen Rechtsvorschriften betreffen.
- (5) Die Nachweise sind im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Behörde kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
- (6) Werden im Herkunftsstaat Unterlagen, die dem gemäß § 14 Absatz 2 vorzulegenden Führungszeugnis gleichwertig sind, nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlung ersetzt werden.
§ 17 Meldepflichten
- (1) Der Sachverständige hat wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel des Arbeitgebers.
- (2) Inspektionsstellen teilen der zuständigen Behörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten Sachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizierungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Entzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifizierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit.
- (3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachverständigen.
§ 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
- (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden will, hat dies der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeiten als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem der in Satz 1 genannten Staaten,
- 3. der Nachweis, dass die Ausübung der Tätigkeiten nach Nummer 2 nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 4. sofern der Beruf oder die Ausbildung hierzu im Niederlassungsstaat durch Rechts-und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis dieser Berufsqualifikation; andernfalls sind vorhandene Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sowie der Nachweis vorzulegen, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist.
- (2) Die zuständige Behörde überprüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Sachverständigen und der im Inland nach § 12 erforderlichen Qualifikation besteht, durch den eine Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten ist. Ist dies der Fall, so gibt die zuständige Behörde dem Sachverständigen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
- (3) § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 der Gewerbeordnung gelten entsprechend. Trifft die zuständige Behörde innerhalb der in § 13a Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Fristen keine Entscheidung, so darf der Sachverständige tätig werden.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird,
- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4. entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt,
- 5. entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 6. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 7. entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn
- 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
- 2. Gefahren zu befürchten sind.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
A. Allgemeines
I. Ziele und Gegenstand
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) hat sich in der Praxis bei der Gewährleistung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen bewährt. Ihre Regelungen sollen daher weitgehend beibehalten werden. Das gilt insbesondere für das der alten Verordnung zugrunde liegende Prinzip, wonach die Sicherheit der Anlagen eigenverantwortlich durch den Betreiber überwacht, durch ein System staatlicher Aufsicht ergänzt wird und bei der Überprüfung der technischen Sicherheit der Leitungen persönlich verantwortliche Sachverständige tätig werden. Aufgrund von Rechtsentwicklungen im Europarecht und bei nationalen Vorschriften ist die Verordnung jedoch in vielerlei Hinsicht veraltet und muss grundlegend überarbeitet werden.
Die neue Verordnung dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 7.9.2005, S. 22). Vor diesem Hintergrund mussten die Regelungen zur Anerkennung von Sachverständigen, die die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen überprüfen, neu gefasst werden. Dabei wurden zugleich Änderungen des Sachverständigenwesens durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) berücksichtigt, das so genannte technische Überwachungsorganisationen durch zugelassene Überwachungsstellen ersetzt hat.
Änderungsbedarf ergibt sich auch aus der Neuordnung des Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts durch die Artikelverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777) sowie Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBI. I S. 2585), durch die alle Vorschriften zum Arbeitsschutz und zu Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung mit Gas dienen, aus der Verordnung herausgenommen wurden. Gegenstand der neuen Verordnung ist daher nur noch die Gewährleistung der technischen Sicherheit bei Errichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen.
Zugleich wurde die Gelegenheit genutzt, Änderungen, die sich aufgrund des technischen Fortschritts ergeben haben, zu integrieren und die Verordnung redaktionell zu überarbeiten.
II. Ermächtigungsgrundlage und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der neuen Verordnung wird auf Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, beschränkt. Alleinige Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist daher § 49 Absatz 4 Energiewirtschaftsgesetz. Die Ermächtigungsgrundlage für überwachungsbedürftige Anlagen (ursprünglich in der Gewerbeordnung enthalten, jetzt im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes enthalten) wird nicht mehr benötigt.
Durch Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 27. September 2002 zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes (BGBl. I, S. 3777) wurde der Anwendungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung auf Gashochdruckleitungen beschränkt, die der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder nicht von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung, BGBl. I S. 3777, 3809) erfasst sind. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585) werden seit 1.3.2010 auch die noch verbleibenden Leitungen, die nicht der Versorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, aber bislang nicht von der Rohrfernleitungsverordnung erfasst wurden (da für sie keine Pflicht zur Durchführung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung gemäß § 20 Absatz 1 oder 2 i. V.m. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestand), dem Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung unterstellt. Damit haben sich die Bestimmungen der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen erledigt und wurden gestrichen (so z.B. § 13 und § 14 a. F.).
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
Keine
1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder:
Neuer Vollzugsaufwand könnte für die Länder durch die neuen Regelungen in § 16 und § 18 entstehen, in denen zur Umsetzung der Berufsanerkennungs- und Dienstleistungsrichtlinie die Anerkennung von Sachverständigen geregelt ist, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind oder dort eine Qualifikationen erworben haben. Insbesondere die dort vorgesehene Pflicht, diesen Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, ihre Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen, könnte zusätzliche Vollzugskosten verursachen. Die entstehenden Kosten werden von der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Möglichkeit abhängen und lassen sich daher vorab nicht beziffern.
Die Länder müssen in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zudem sogenannte einheitliche Stellen als Ansprechpartner einrichten. Die vorliegende Verordnung ermöglicht, die Anerkennung von Sachverständigen über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die dadurch entstehenden Kosten hängen davon ab, wie die Stelle konkret durch die Länder ausgestaltet und organisiert wird. Zudem sind die Kosten davon abhängig, inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über die einheitliche Stelle abzuwickeln, tatsächlich genutzt wird. Die entstehenden Kosten lassen sich daher ebenfalls nicht vorab beziffern.
Zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den Ländern wird zudem einmalig durch die gemäß § 15 vorgesehene Anpassung bestehender Entscheidungen an die neuen Vorschriften zur Anerkennung von Sachverständigen entstehen. Diese Anpassung ist erforderlich, um die fachliche Kompetenz der Sachverständigen und somit die technische Sicherheit der Gashochdruckleitungen sicher zu stellen. Der Verwaltungsaufwand wird voraussichtlich niedrig sein, da einerseits die Zahl der derzeit anerkannten Sachverständigen gering ist (bundesweit ca. 600-700 Sachverständige) und zudem davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Sachverständigen die neuen Anforderungen bereits erfüllen, so dass eine Änderung der Anerkennungsentscheidung nur in Einzelfällen nötig sein wird.
2. Sonstige Kosten
Durch die neuen Regelungen sind zudem Konformitätsbewertungsstellen, deren Sachverständige bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen tätig werden wollen oder die diese Sachverständigen zertifizieren, gehalten, sich für ihre Tätigkeit akkreditieren zu lassen und für diese Akkreditierung die Kosten zu tragen. Die konkreten Kosten des Verfahrens richten sich nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (BGBl. I S. 3964). Danach ist für das Antragsverfahren für Zertifizierungs- und Inspektionsstellen vor allem die Größe der zu akkreditierenden Stelle in Form der Anzahl ihrer Beschäftigen entscheidend (Gebühr zwischen 3.075 € und 31.570 € für Stellen mit 24 bzw. 399 Beschäftigten). Die Kosten können durch Zusammenfassung mehrer Akkreditierungsverfahren für verwandte Bereiche (z.B. Gasleitungen über und unter 16 bar) reduziert werden. Auch die Kosten für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die Akkreditierungsstelle richten sich nach der Größe der Stelle. Die Kosten lassen sich daher vorab nicht genau beziffern. Hinzu kommen Kosten in den jeweiligen Stellen zur internen Vorbereitung des Verfahrens. Diese hängen wiederum von der bereits bestehenden Struktur und Qualifikation in den jeweiligen Stellen und von der internen Organisation der Akkreditierung (z.B. Beantragung der Akkreditierung zusammen mit Akkreditierung in anderen Bereichen) ab und lassen sich daher ebenfalls nicht genau beziffern. Da einige Stellen bereits akkreditiert sind bzw. ohnehin eine Akkreditierung für den für die Verordnung relevanten Bereich planen, sind die Mehrkosten durch die Verordnung jedoch voraussichtlich gering.
Bei Inspektionsstellen handelt es sich in der Regel um mittelständische Unternehmen, die - wie ausgeführt - die Akkreditierungskosten zu tragen haben. Auch Zertifizierungsstellen können als mittelständische Unternehmen organisiert sein. Mittelständische Unternehmen werden durch die Verordnung jedoch nicht gesondert aufgrund ihrer Unternehmensgröße belastet.
Die voraussichtlich geringen Kosten, die bei Zertifizierungsstellen durch die Akkreditierung entstehen, können im Rahmen der Zertifizierung von den Zertifizierungsstellen grundsätzlich an die zu zertifizierenden Sachverständigen weitergegeben werden, das heißt die Kosten der Zertifizierung erhöhen. Der Deutsche Verband des Gas- und Wasserfaches (DVGW), der bisher als einzige Stelle Sachverständige für Gashochdruckleitungen zertifiziert, plant jedoch unabhängig von der vorliegenden Verordnung eine Akkreditierung, so dass in diesem Fall eine mögliche Kostenüberwälzung auf die zu zertifizierenden Sachverständigen nicht unmittelbar der Verordnung zuzurechnen ist.
Im Übrigen entstehen den nach der bisherigen Regelung tätigen Sachverständigen (mit Ausnahme der unten dargestellten Bürokratiekosten) durch die neuen Anforderungen keine zusätzlichen Kosten. Insbesondere gehören alle derzeit tätigen Sachverständigen bereits entweder einer Konformitätsbewertungsstelle an, nämlich einer Materialprüfanstalt oder einer zugelassenen Überwachungsstelle, oder sie sind durch eine Zertifizierungsstelle, nämlich den DVGW, zertifiziert. Auch durch die in § 16 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 neu vorgesehene Möglichkeit, die Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen, entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten für die Sachverständigen, da es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung sondern nur um eine Option handelt, die den Nachweis der Fachkunde erleichtern soll.
Gleichzeitig werden durch die neue Regelung in §§ 12ff die bisherigen Monopole bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen durch bestimmte Sachverständige abgeschafft und der Markt für neue Akteure geöffnet, wodurch sich stärkerer Wettbewerb und damit auch ein stärkerer Preisdruck ergeben können. Dies könnte einer Weiterreichung der Kosten an die Nutzer der Dienstleistung entgegenwirken und sogar zu einer Preissenkung führen. Eine Preissteigerung bei Sachverständigendienstleistungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise weiterer Waren und Dienstleistungen sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.
3. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden fünf neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, wovon eine nur einmalig anwendbar ist und zwei bereits bisher in der Verwaltungspraxis angewandt wurden. Zudem werden drei Informationspflichten geändert. Die dadurch entstehende jährliche und einmalige Zusatzbelastung wird voraussichtlich jeweils unter 5.000 € liegen.
Eine Informationspflicht der Verwaltung, die bislang aufgrund einer Übereinkunft der Länder bestand, wird erstmals in der Verordnung ausdrücklich geregelt.
Die Verordnung enthält keine Informationspflichten für Bürger.
Die Betreiber von Gashochdruckleitungen sind gemäß dem neuen § 7 Absatz 2 verpflichtet, nicht nur wie bisher Stilllegungen wegen Sicherheitsmängeln sondern alle Betriebseinstellungen sowie sicherheitsrelevanten Druckabsenkungen anzuzeigen. Die Informationspflichten sind notwendig, um eine angemessene Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Durch die Ausdehnung der Meldepflicht ist jedoch allenfalls eine Verdoppelung der Fallzahlen von geschätzten zehn auf 20 jährliche Meldungen zu erwarten. Der Aufwand für die Meldung von Druckabsenkungen ist mit dem für die schon bisher geltende Meldung von Stilllegungen vergleichbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die derzeit auf 941 € geschätzten Kosten (siehe ID-IP 0610250853314) allenfalls verdoppeln.
Zudem werden die Auskunfts- und Anzeigepflichten in § 9 modifiziert; dadurch entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung. Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Klarstellung. Durch die Modifikation in § 9 Absatz 2 wird eine Konkretisierung der Pflicht nach § 49 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen. Die Auskunftspflicht in § 9 Absatz 3 war bereits in § 8 Absatz 2 erster Halbsatz der Verordnung von 1974 enthalten.
Die Verordnung regelt in §§ 12 bis 14 erstmals detailliert, welche Nachweise Sachverständige im Rahmen des Antrags zur behördlichen Anerkennung vorlegen müssen. Auch nach der bisherigen Verwaltungspraxis mussten Sachverständige zum Zwecke der behördlichen Anerkennung Nachweise über Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit vorlegen, so dass durch die erstmalige gesetzliche Regelung faktisch keine neue Bürokratiekostenbelastung entsteht. Die neue Verordnung modifiziert die bisher geforderten Nachweise lediglich, um europarechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 20 bis 30 Anerkennungsverfahren pro Jahr ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Erfüllung der Informationspflichten unter 2.000 € im Jahr liegen. (Bei 30 Anerkennungsverfahren pro Jahr sind Kosten von max. 1.650 € zu erwarten. Dabei wurde ein Aufwand von 60 Minuten und ein maximaler Stundensatz von 54,80 € entsprechend der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt.)
Durch die neuen Regelungen zur Anerkennung in §§ 12ffwerden die bisherigen Monopole bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen für Sachverständige bestimmter deutscher Organisationen abgeschafft und allen Sachverständigen, die den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer für Gashochdruckleitungen akkreditierten Inspektionsstelle bzw. das Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vorlegen, die Möglichkeit der Anerkennung gegeben. Dadurch wird es jedoch voraussichtlich nicht zu einem spürbaren Anstieg der Anzahl der Antragsverfahren und damit auch nicht zu einem Anstieg der Bürokratiekosten kommen, da derzeit und in den kommenden Jahren voraussichtlich nur eine beschränkte Anzahl neuer
Gashochdruckleitungen gebaut wird und daher auch der Bedarf zur Überprüfung von Gashochdruckleitungen insgesamt begrenzt ist.
Durch die Modifikation der Anforderung an die fachliche Kompetenz ergibt sich allerdings einmalig eine zusätzliche Informationspflicht, da die Sachverständigen gemäß § 15 verpflichtet sind, erforderliche zusätzliche Nachweise vorzulegen. Dadurch sind insbesondere Sachverständige von Inspektionsstellen, die nicht bereits bei Inkrafttreten der neuen Verordnung akkreditiert sind, gehalten nachzuweisen, dass eine Akkreditierung erteilt wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies allenfalls bei der Hälfte der derzeit anerkannten (ca. 600-700) Sachverständigen der Fall sein wird. Die nachträgliche Meldung ist zudem weniger umfangreich als der ursprüngliche Antrag (angenommener Zeitaufwand max. 15 Minuten). Es sind daher maximal einmalige Kosten von bis zu 5.000 € zu erwarten (Stundensatz von 54,80 € zugrunde gelegt).
Die neuen, speziell zur Umsetzung der Berufsanerkennungs- und Dienstleistungsrichtlinie geregelten Informationspflichten in § 16 und § 18 für Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und zur Anerkennung ihrer Qualifikationen stellen nur eine Modifizierung der Vorschriften in §§ 12 bis 14 dar, die für die betroffenen Sachverständigen eine Erleichterung und damit tendenziell eine Reduzierung der Kosten bedeuten. Inwieweit die Regelungen in der Praxis in Anbetracht des grundsätzlich beschränkten Marktes bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen überhaupt genutzt werden, muss abgewartet werden.
Neu ist die Pflicht für Sachverständige nach § 17 Absatz 1, der Behörde alle für die Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden. Die tatsächlichen Kostenfolgen hängen von den eintretenden Änderungen ab und lassen sich daher nicht vorab schätzen. Da sie in der Regel nur einzelne bei der erstmaligen Anerkennung nachzuweisende Punkte betreffen, werden sie jedoch voraussichtlich unter den Kosten der Anerkennung, das heißt deutlich unter 2000 € im Jahr liegen.
Die in § 17 Absatz 2 erstmals gesetzlich geregelte Pflicht für Zertifizierungs- und Inspektionsstellen zur Meldung von Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungen bzw. die Zugehörigkeit zu einer Stelle wurde in der Verwaltungspraxis schon bisher für in diesem Bereich tätige Stellen angewandt. Die Kosten dieser Informationspflicht hängen ebenfalls von der nicht absehbaren Anzahl von Änderungen ab.
Auch die in § 17 Absatz 3 vorgesehene jährliche Meldung der Anerkennung durch die zuständigen Behörden an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer und an das Bundeswirtschaftsministerium wird erstmals gesetzlich geregelt. Sie wurde laut einer Übereinkunft der Länder jedoch ebenfalls schon zuvor praktiziert und stellt daher keine zusätzliche Belastung für die Verwaltung dar.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Der Geltungsbereich der Verordnung wird gemäß § 1 Absatz 1 auf den Bereich der Errichtung und des Betriebes von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (siehe dort § 3 Nummer 15) der Versorgung mit Gas dienen, beschränkt. Diese Leitungen entsprechen den "Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen" im Sinne der Verordnung von 1974. Die Formulierung wird dem Sprachgebrauch im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst. Durch den Verweis auf das EnWG und die dort in § 3 Nummer 19a enthaltene Definition von Gas erfasst die Verordnung alle Leitungen und dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen für Erdgas, Flüssiggas und Biogas, sofern Sie den erforderlichen Druck erreichen. Die in § 2 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltene Begriffsbestimmung für Gashochdruckleitungen wird dagegen nicht übernommen.
Die Verordnung erfasst damit auch Leitungen, die das Werksgelände nicht überschreiten, einschließlich so genannter Objektnetze gemäß § 110 EnWG. Die in § 1 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 vorgesehene Ausnahme für Leitungen, die ausschließlich im Bereich des Werksgeländes betrieben werden, wird nicht übernommen. Sie war ursprünglich dafür gedacht, Leitungen, die allein auf dem Werksgelände eines Gasversorgungsunternehmens betrieben werden, von dem Anwendungsbereich auszunehmen. Mittlerweile befinden sich zum Teil nicht unerhebliche Teile von Gashochdruckleitungen auch auf Werksgeländen von Industrieanlagen, so dass eine verstärkte Kontrolle der technischen Sicherheit von Leitungen auf Werksgeländen durch die Behörden notwendig geworden ist.
Die Verordnung soll weiterhin nur für Gasleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar gelten. Aufgrund des hohen Drucks bedürfen solche Leitungen besonderer sicherheitstechnischer Anforderungen und Überprüfung.
Absatz 1 stellt nun allerdings nicht mehr auf den Betrieb der Gashochdruckleitungen mit einem Druck von mehr als 16 bar, sondern darauf ab, dass die Gashochdruckleitungen auf einen solchen Betriebsdruck ausgelegt sind. Schwankungen beim Betrieb der Leitung sollen keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Verordnung haben, weil dadurch die Rechtssicherheit gefährdet würde.
Die Regelung in Absatz 2, wonach alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen zu den Gashochdruckleitungen im Sinne der Verordnung gehören, ist aus § 2 Absatz 2 der Verordnung von 1974 übernommen worden und dient der Klarstellung. Da es sich um eine den Anwendungsbereich regelnde Vorschrift handelt, wurde sie in § 1 integriert.
Die Neufassung des § 2 Absatz 2 stellt zudem klar, dass auch Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Damit werden auch so genannte "Röhrenspeicher" von der Verordnung erfasst, sofern sie den erforderlichen Druck erreichen. Diese wurden mit Verweis auf die Ausnahmeregelung in § 2 Absatz 1 der alten Verordnung für Leitungen, die Zubehör einer Anlage zum Lagern von Gasen sind, von der Rechtsprechung bislang teilweise aus dem Anwendungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung ausgenommen und der Druckbehälterverordnung bzw. der in §§ 12 ff Betriebssicherungsverordnung enthaltenen Nachfolgeregelungen unterstellt (siehe z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2008, Az. 10 D 103/06. NE; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 6 K 1968/98 -, NVwZ-RR 2001, 734). Da es sich sowohl bei Anlagen zur Verteilung als auch bei Anlagen zum Speichern von Gas zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung um "Energieanlagen" (siehe Definition in § 3 Nummer 15 EnWG) und damit nicht um "überwachungsbedürftige Anlagen" im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt (siehe § 2 Absatz 7 Satz 3 GPSG), können die sicherheitstechnischen Anforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß §§ 12 ff der Betriebssicherungsverordnung auf Röhrenspeicher jedoch systematisch nicht angewandt werden. Sofern die Speicher dem Leitungsbetrieb dienen und einen Betriebsdruck über 16 bar aufweisen, sollen daher die Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung gelten.
Die in § 2 Absatz 1 der Verordnung von 1974 enthaltene Ausnahme für Gashochdruckleitungen, die Zubehör einer Anlage zum Erzeugen, Verarbeiten oder Lagern von Gasen sind, wurde gestrichen. Entscheidend soll allein sein, ob die Anlage dem Leitungsbetrieb dient. Reine Anlagen sowie deren Zubehör, die der Speicherung, der Erzeugung oder Verarbeitung dienen, fallen ohnehin nicht unter die Definition des Begriffs "Gashochdruckleitungen", so dass es diesbezüglich keiner weiteren Regelung bedarf.
Die ursprünglich von § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung von 1974 erfassten Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung mit Gas dienen (d.h. insbesondere Leitungen der chemischen Industrie), wurden bereits durch Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 der Artikelverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777) größtenteils vom Anwendungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung ausgenommen und der neu geschaffenen Verordnung über Rohrfernleitungen (BGBl. I S. 3777, 3809) unterstellt. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBI. I S. 2585), werden seit 1.3.2010 auch Leitungen mit einem Durchmesser von 300 mm oder weniger zum Transport von nicht Wasser gefährdenden Stoffen, die nicht der Energieversorgung i.S.d. des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, dem Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung unterstellt.
Gemäß Absatz 3 Satz 2 der vorliegenden Verordnung sind alle Leitungen, die der Rohrfernleitungsverordnung unterliegen, daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die Rohrfernleitungsverordnung gilt jedoch nicht für Leitungen i.S.d. Energiewirtschaftsgesetzes (siehe § 2 (2) Rohrfernleitungsverordnung in Verbindung mit § 20 und Anlage 1 Nummer 19.3. bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung).
Damit bestehen nun klar getrennte Rechtsregime, einerseits für Leitungen, die der Gasversorgung i.S.d. Energiewirtschaftsgesetzes dienen und bei entsprechendem Druck der Gashochdruckleitungsverordnung unterstehen und andererseits für sonstige Rohrleitungen, die unter die Rohrfernleitungsverordnung bzw. als überwachungsbedürftige Anlagen unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz fallen.
Die in Absatz 3 Satz 1 enthaltene Ausnahme für Leitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, entspricht § 1 Absatz 2 der Verordnung von 1974.
Zu § 2 (Allgemeine Anforderungen)
Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen § 3 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974, wonach Gashochdruckleitungen nach dem Stand der Technik sowie den speziellen Vorschriften der Verordnung zu errichten und zu betreiben sind, wobei die Verweisungen angepasst werden. Zudem wird klar gestellt, dass Gashochdruckleitungen so errichtet und betrieben werden müssen, dass sie eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Umgebung und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermeiden.
Absatz 2 enthält wie der alte § 3 Absatz 4 eine Vermutungsregel zugunsten der technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW). In Satz 2 wird zusätzlich klar gestellt, unter welchen Bedingungen die Behörde über das technische Regelwerk hinausgehende Anforderungen stellen kann.
Absatz 3 übernimmt die in § 3 Absatz 3 der Verordnung von 1974 enthaltene Regelung und stellt klar, dass auch eine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 3 und 4 nur möglich ist, wenn die technische Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Absatz 4 dehnt die bisher in § 3 Absatz 2 der Verordnung von 1974 enthaltene Bestimmung zu Verordnungen nach § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes a.F. (entspricht heute § 3 Geräte-und Produktsicherheitsgesetz) für die technische Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf alle Vorschriften aus, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen und Beschaffenheitsanforderungen an Gashochdruckleitungen oder Teile davon stellen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Konformität mit Unionsrecht sicherzustellen und Kollisionen mit anderen Regelungen zu vermeiden. Soweit durch Unionsrecht Anforderungen an die Beschaffenheit von Gashochdruckleitungen oder Teilen davon gestellt werden, gelten hierfür nur die das Unionsrecht umsetzenden Vorschriften. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine unzulässige Doppel-Prüfung erfolgt, wenn beispielsweise mit der CE-Kennzeichnung
der Nachweis, dass das Produkt dem unionsrechtlich festgelegten Sicherheitsniveau entspricht, geführt worden ist. Das Recht der zuständigen Behörde, die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Produkte sowie deren Zusammenspiel in der Gesamtleitung oder Anlage auf ihre Sicherheit zu prüfen, bleibt hiervon unberührt.
Zu § 3 (Anforderungen bei Errichtung)
Die Anforderungen in § 3 entsprechen überwiegend den bisher im Anhang zur Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltenen Regelungen zur Errichtung. Der bisherige Anhang wird zum Zwecke der besseren Lesbarkeit der Verordnung in den Text integriert und in zwei Paragraphen (§§ 3 und 4) aufgespalten.
In Absatz 1 wird die Pflicht zur Berücksichtigung von Bodenabsenkungen auf alle Arten von Bodenbewegungen (auch Anhebungen, horizontale Bewegungen) ausgedehnt. Zudem wird die ursprünglich in Nummer 5 enthaltene Regelung eingefügt.
Die Absätze 2 bis 6 übernehmen die Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 des Anhangs zu § 3 der Verordnung von 1974. Die in Nummer 7 des Anhangs zur Verordnung von 1974 getroffene Unterscheidung zwischen der öffentlichen Versorgung und nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Leitungen hat sich durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs erledigt und wurde nicht übernommen.
Zu § 4 (Anforderungen beim Betrieb)
§ 4 bündelt die bislang in verschiedenen Absätzen und Paragraphen geregelten
Betreiberpflichten und übernimmt in Absatz 1 den in § 8 Absatz 1 der alten Fassung enthaltenen Grundsatz der Eigenverantwortung des Betreibers für die Überwachung der Gashochdruckleitung. Die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen in den Nummern 8, 10 und 11 des Anhangs zu § 3 der Verordnung von 1974.
Bei Nummer 1 wurden die Überprüfungszeiträume genauer konkretisiert und klar gestellt, dass die Aufzählung der Überprüfungsmethoden nicht abschließend ist. Somit wird Spielraum für den Einsatz neuer, gleichsam geeigneter Überwachungsmöglichkeiten geschaffen. Die in Nummer 8 des Anhangs zur Verordnung von 1974 getroffene Unterscheidung zwischen der öffentlichen Versorgung und nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Leitungen hat sich durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs erledigt und wurde nicht übernommen. In Nummer 2 wurde klar gestellt, dass die Störungsbeseitigung unverzüglich zu erfolgen hat.
Die Ergänzung in Nummer 3, wonach auch Maßnahmen zum Schutz von Menschen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen sind, berücksichtigt die hierbei bestehende besondere Dringlichkeit. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.
Absatz 2 entspricht inhaltlich der Nummer 9 des alten Anhangs, wobei klar gestellt wird, dass die Überprüfungen nach Absatz 1 dokumentiert werden müssen.
Der neue Absatz 3 führt eine Pflicht zur Unterhaltung eines Betriebsmanagementsystems für die Aufbau- und Ablauforganisation, die Überwachung und die Personalschulung ein, wie sie derzeit bereits vom DVGW-Regelwerk verlangt wird.
Der neue Absatz 4 enthält eine Regelung, wonach die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 vermutet wird, wenn der Leitungsbetreiber ein durch eine unabhängige und unparteiische externe Stelle geprüftes Managementsystem wie das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. oder ein vergleichbares System anwendet.
Zu § 5 (Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben)
Diese Vorschrift übernimmt weitgehend die in § 5 der Verordnung von 1974 enthaltenen Regelungen, wobei die Verweise angepasst werden. Der Umfang der vor Errichtung erforderlichen Anzeige und Prüfung durch die Behörde wird allerdings auf die Überprüfung der bei Errichtung einzuhaltenden Anforderungen begrenzt (d.h. § 2 und § 3). Die Überprüfung der Anforderungen an den Betrieb, die nun gemäß § 4 Absatz 3 auch ein Betriebsmanagementsystem umfasst, wird dagegen auf den Zeitpunkt vor Inbetriebnahme verlagert (siehe neue Nummer 2 in § 6).
Seit Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 20 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 sind gemäß § 43 S.1 Nummer 2 und § 43b Nummer 2 Energiewirtschaftsgesetz für Errichtung, Betrieb und Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm ein Planfeststellungsverfahren oder - sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist - ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Gemäß § 43c Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. § 75 Absatz 1 S.2, § 74 Absatz 6 S.2 Verwaltungsverfahrensgesetz sind neben der Planfeststellung/-genehmigung andere behördliche Entscheidungen nicht mehr erforderlich, d.h. alle für die Genehmigung des Vorhabens notwendigen Prüfungen hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen werden grundsätzlich im Rahmen des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens konzentriert, wobei eine Entscheidung, die noch nicht abschließend möglich ist, auch vorbehalten werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991- 7 C 16/89). Die Prüfungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung sind daher soweit wie möglich in das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren zu integrieren. Die Fristen nach diesen Verfahren bleiben von der Frist der Verordnung unberührt. Dies wird in Absatz 3 Satz 3 klar gestellt. Absatz 3 Satz 2 sieht zudem die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der achtwöchigen Frist vor.
In Absatz 4 wird ergänzt, dass mit der Errichtung der Gashochdruckleitung nicht nur nach Ablauf der Beanstandungsfrist, sondern auch dann begonnen werden kann, wenn die Behörde mitgeteilt hat, dass keine Beanstandung erfolgt. Dadurch wird in unproblematischen Fällen eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Absatz 5 übernimmt die Regelung aus § 5 Absatz 4 der Verordnung von 1974, wobei die Formulierung "der öffentlichen Versorgung dienenden [Gashochdruckleitungen]" gestrichen wird, da diese Präzisierung aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs überflüssig ist. Der Begriff "Prüfbescheinigung" wird zur Klarstellung durch den Begriff "Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. Zudem wird klar gestellt, dass die Unterlagen zusammen mit der Vorabbbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 an die Behörde zu übersenden sind.
Zu § 6 (Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebes)
§ 6 entspricht weitgehend dem § 6 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974.
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Verweisung angepasst und klar gestellt, dass auch die Wechselwirkung mit verbundenen Leitungen zu berücksichtigen ist. Der Absatz wird zudem um eine neue Nummer 2 ergänzt, wonach der Betreiber vor Inbetriebnahme nachzuweisen hat, dass er die Anforderungen an den Betrieb gemäß § 4 Absatz 3 und Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, wobei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend gelten.
In Absatz 2 wurde konkretisiert, welche Anforderungen der Verordnung im Rahmen der Vorabbescheinigung zu prüfen sind. Zudem wurde entsprechend der derzeitigen Praxis festgelegt, dass die Prüfung in der Regel spätestens zwölf Monate nach Erteilung der Vorabbescheinigung erfolgen sollte.
In Absatz 3 wird die Anzahl der zu übersendenden Abschriften klar gestellt und ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung immer der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Dadurch erhalten die Behörden einen für eine effiziente Energieaufsicht notwendigen Überblick über die im jeweiligen Bundesland betriebenen Gashochdruckleitungen.
In Absatz 4 wird klar gestellt, dass die Behörde anstatt einer Betriebsuntersagung den Betrieb auch von Auflagen und Bedingungen abhängig machen kann.
Zu § 7 (Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung)
Der neue § 7 greift die in § 9 der alten Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Betriebseinstellung und Stilllegung auf. Die Überschrift wird an den Inhalt angepasst.
Absatz 1 Satz 1 übernimmt § 9 Absatz 1 der alten Verordnung und ersetzt die dort enthaltene Formulierung "werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet" durch die Formulierung "entstehen hierdurch Gefahren". Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Verordnung keine speziellen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen mehr enthält. Eine entsprechende Anpassung wurde auch in Absatz 3 vorgenommen.
Absatz 2 Satz 1 weitet die in § 9 Absatz 2 Satz 1 der alten Verordnung enthaltene Anzeigepflicht bei Stilllegung wegen nicht ordnungsgemäßen Zustands auf alle Stilllegungen sowie alle sicherheitsrelevanten Druckabsenkungen aus. Auch Fälle der Druckabsenkung, insbesondere solche, die gemäß Absatz 6 wegen nicht ordnungsgemäßem Zustands erfolgen, können sicherheitsrelevant sein, weshalb hierfür eine Anzeigepflicht notwendig ist. Druckabsetzungen, die lediglich vorübergehend aus betrieblichen Gründen zum Zwecke von Zustandsüberprüfungen oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen, sind von dieser Pflicht allerdings nicht erfasst. Die Ausweitung der Anzeigepflicht auf alle Stilllegung von Leitungen ist erforderlich, um den Aufsichtsbehörden einen umfassenden Überblick über alle tatsächlich betriebenen Leitungen zu verschaffen.
Da im Falle von Sicherheitsmängeln in der Regel nicht sofort die Stilllegung, sondern zunächst nur eine Einstellung des Betriebs erforderlich ist, wurde klar gestellt, dass die Mitteilungspflicht des Sachverständigen in Absatz 3 beide umfasst. In den Absätze 1 bis 3 wurde zudem klar gestellt, dass die Handlungen unverzüglich zu erfolgen haben.
Zu § 8 (Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen)
Diese Vorschrift übernimmt die in § 7 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltene Regelung. Die Überschrift wird um den Fall der Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung ergänzt, da dieser in Absatz 2 gesondert geregelt ist. Die Verweise in Absatz 1 werden angepasst. Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art.
Die in § 8 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung 1974 enthaltene Überwachungspflicht des Betreibers der Gashochdruckleitung wurde in § 4 Absatz 1 eingefügt. Das in § 8 Absatz 2 1. Halbsatz enthaltenen Auskunftsrecht wurde in § 9 Absatz 3 überführt. Die in § 8 Absatz 2 2. Halbsatz und 3 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltene Regelung zu Aufsichtsmaßnahmen der Behörde wurde gestrichen, da der Behörde bereits ausreichende Anordnungs-, Auskunfts- und Betretungsrechte gemäß § 49 Absatz 5, 6 und 7 Energiewirtschaftsgesetz zustehen.
Zu § 9 (Auskunfts- und Anzeigepflicht)
Diese Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die in § 11 der Verordnung von 1974 geregelten Anzeige- und Auskunftspflichten des Betreibers.
Absatz 1 übernimmt die in § 11 Absatz 1 der Verordnung 1974 geregelte Anzeigepflicht bei Unfällen und Schadensfällen. Ziffer 1 wird aus redaktionellen Gründen gekürzt. Der Verweis in Ziffer 3 wird entsprechend angepasst. Es wird klar gestellt, dass die Anzeigepflicht auch bei Umweltschäden und konkreter Gefährdung der Umwelt gilt, da auch in diesem Fall ein Informationsbedürfnis der Behörden besteht. Zudem wurde klar gestellt, dass auch im Falle der konkreten Gefährdung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss.
Absatz 2 entspricht weitgehend dem in § 11 Absatz 2 a.F. geregelten Auskunftsrecht der Behörde. Das Auskunftsrecht der Behörde wird auch auf Fälle einer konkreten Gefährdung nach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, da auch in diesem Fall eine Klärung der Ursachen durch die Behörde angezeigt sein kann. Das Auskunftsrecht wird ferner auf die Art des Unfalles oder Schadensfalles ausgedehnt, da auch diese Information von Bedeutung ist, um die Situation richtig beurteilen zu können. Faktisch bedeutet dies jedoch keine Ausdehnung der Informationspflichten der Betreiber, sondern nur eine Konkretisierung der sich bereits aus § 49 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Berechtigung der Behörde, Auskünfte über alle technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, die zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.
Absatz 3 übernimmt das bislang in § 8 Absatz 2 1.
Halbsatz enthaltene Auskunftsrecht betreffend Überwachungsmaßnahmen des Betreibers mit redaktionellen Anpassungen. Damit wird das in § 49 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz enthaltene Recht konkretisiert. Die Regelung betreffend das Betretungsrecht der Behörde wurden dagegen nicht übernommen, da dieses Recht bereits in § 49 Absatz 7 Energiewirtschaftsgesetz geregelt ist.
Zu § 10 (Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen)
Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 10 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974. Die Verweisung in Absatz 2 wird geändert und berücksichtigt, dass die Behörde auch aufgrund der Auskunftsrechte in § 49 Absatz 6 und 7 Energiewirtschaftsgesetz Erkenntnisse erlangen kann. Die neue Bezugnahme auf § 9 ermöglicht, dass wiederkehrende Prüfungen auch auf Grund von Erkenntnissen angeordnet werden können, welche die Behörde aus der Anzeige eines Unfalls, Schadensfalles oder einer konkreten Gefahr nach dieser Vorschrift gewinnt.
Zu § 11 (Anerkennung von Sachverständigen)
Die in § 12 der Verordnung von 1974 enthaltene Regelung zur Anerkennung von Sachverständigen zur Überprüfung von Gashochdruckleitungen muss neu gefasst werden, um die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in deutsches Recht umzusetzen und die Regelungen der veränderten Rechtslage anzupassen, die sich aus der Neuordnung des Arbeitsschutzrechtes und dem Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 ergeben.
Die Genehmigungspflicht für Sachverständige als solche wird beibehalten. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit bzw. zum Schutz der Umwelt im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 b) und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Gashochdruckleitungen wäre eine bloße Anzeigepflicht und nachträgliche Überwachung der Tätigkeit nicht ausreichend, um die Sicherheit zu garantieren. Absatz 1 enthält diese allgemeine Genehmigungspflicht.
Aufgrund von Bundesrecht erteilte Genehmigungen gelten grundsätzlich bundesweit, so dass durch die bundesrechtliche Regelung der Genehmigungspflicht zugleich die bundesweite Geltung im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG garantiert wird.
Die in § 12 Absatz 2 a.F. enthaltene Regelung für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen ist aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs hinfällig geworden und wurde gestrichen.
Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2005/36/EG. Mit dem Verweis auf § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz in Satz 1 wird Artikel 13 Absatz 3 (Bearbeitungsfrist) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG (Genehmigungsfiktion) umgesetzt. Damit wird zugleich Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG Rechnung getragen. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG und verweist hierfür auf die Regelungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Zu § 12 (Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen)
Der neue § 12 regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen erstmals umfassend in der Verordnung. Damit werden transparente und allgemein zugängliche Anerkennungskriterien im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG geschaffen. Der Paragraph übernimmt dabei die schon bisher in der Verwaltungspraxis geltenden Kriterien und modifiziert sie aus europarechtlichen Gründen. Dabei wird an dem Prinzip des Einzelsachverständigenwesens mit persönlicher Verantwortung einzelner Personen festgehalten, das sich in der Praxis bewährt hat.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 a) und Artikel 16 Absatz 1 a) der Richtlinie 2006/123/EG müssen die Anerkennungskriterien diskriminierungsfrei sein. Das heißt, es darf insbesondere keine Mitgliedschaft in einem deutschen Sachverständigenverband gefordert werden, da dies eine faktische Diskriminierung von ausländischen Sachverständigen darstellen würde (siehe Artikel 16 Absatz 1 b) der Richtlinie 2006/123/EG und - für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Sachverständige - Artikel 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In der neuen Regelung wird daher das bisherige Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer Materialprüfanstalt oder technischen Überwachungsorganisation oder einer Zertifizierung durch den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) nicht übernommen. Stattdessen wird allgemein der Nachweis der fachlichen Qualifikation (Nummer 2) gefordert. Daneben wird (wie auch bisher in der Verwaltungspraxis) der Nachweis eines einschlägigen Studiums (Nummer 1), der Nachweis der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (Nummer 4) sowie der Nachweis der Zuverlässigkeit (Nummer 5) verlangt. Aufgrund der europarechtlich notwendigen Öffnung des Sachverständigenwesens wurden zudem weitere Kriterien aufgenommen, deren Einhaltung bislang dadurch garantiert war, dass die Sachverständigen einer der genannten Sachverständigenorganisation angehörten oder durch den DVGW zertifiziert waren, das heißt Anforderungen bezüglich der notwendigen Prüfmittel (Nummer 3) sowie hinsichtlich Fortbildung und Ausübung der Tätigkeit (Absatz 2).
Um eine Benachteiligung nationaler Sachverständiger zu verhindern, gelten die Änderungen, die aufgrund der europarechtlichen Vorgaben notwendig sind, nicht nur für Sachverständige, für die die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar ist, sondern einheitlich für alle Sachverständigen.
In Absatz 3 wird wie bisher (siehe § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974) die Ausstellung der Vorab- und Schlussbescheinigung für Gashochdruckleitungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Sachverständigen von externen Stellen vorbehalten. Die Prüftätigkeit von zertifizierten Sachverständigen wird dadurch auf Prüfungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 (auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1), § 8 Absatz 2 und § 10 Absatz sowie auf Prüfungen von Verdichter-, Mess- und Regelanlagen beschränkt. Dasselbe gilt für Sachverständige, die einer unternehmensinternen Inspektionsstelle angehören, wenn sie Prüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die Schlussprüfung der Leitung wie bisher durch in besonderem Maße unabhängige Personen vorgenommen wird. Die Regelung trägt damit Unterschieden in der Unabhängigkeit der Sachverständigen Rechnung. Zertifizierte Sachverständige sind nämlich wie Sachverständige von unternehmensinternen Stellen oftmals beim Unternehmen selbst angestellt. Zudem berücksichtigt die Regelung Unterschiede bei der Intensität der staatlichen Überwachung von zertifizierten Sachverständigen und akkreditierten Stellen. Zertifizierte Sachverständige unterliegen nämlich anders als Sachverständige einer akkreditierten Stellen keiner unmittelbaren regelmäßigen behördlichen Überwachung durch die Akkreditierungsstelle.
Zu § 13 (Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung)
Der neue § 13 enthält in Absatz 1 Vermutungsregeln hinsichtlich der fachlichen Qualifikation. Da die Mitgliedschaft in einer deutschen Sachverständigenorganisation aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht mehr vorgeschrieben werden kann, wird die fachliche Kompetenz nun vermutet, wenn der Sachverständige einer Inspektionsstelle angehört, die für Überprüfung von Gashochdruckleitungen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist oder wenn die Sachkunde durch das Zertifikat einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle abgedeckt ist. Eine Zertifizierung durch den DVGW, sofern sie auf einem akkreditierten Verfahren beruht, oder eine Zugehörigkeit zu einer akkreditierten Materialprüfanstalt oder anderen akkreditierten technischen Vereinigung gilt demnach auch künftig als Vermutung für die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen.
Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH haben die Fachbeiräte des Akkreditierungsbeirats gemäß § 5 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der vorliegenden Verordnung konkretisieren und ergänzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht diese Regeln im Bundesanzeiger bekannt, so dass sie den zuständigen Behörden auch als Richtlinie bei der behördlichen Anerkennung und Überprüfung der fachlichen Kompetenz von ausländischen Sachverständigen dienen können.
Die in § 12 der alten Verordnung genannten "technischen Überwachungsorganisationen" gibt es in der ursprünglichen Form nicht mehr. Sie wurden im Rahmen der Neuordnung des Gerätesicherheitsrechtes durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. 12. 2000 durch so genannte zugelassene Überwachungsstellen ersetzt. Sachverständige, die nun in diesen zugelassenen Überwachungsstellen organisiert sind, können im Falle einer Akkreditierung auch die Regelung des Absatz 1 Nummer 1 nutzen.
In Absatz 2 wird klar gestellt, dass die Vermutungswirkung sich jeweils nur auf den von der Akkreditierung bzw. Zertifizierung erfassten Bereich bezieht.
In Absatz 3 werden gewisse Anforderung an die Inspektions- und Zertifizierungsstellen gestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Vermutung nach Absatz 1 greift. In Nummer 1 wird den Inspektions- und Zertifizierungsstellen die Pflicht auferlegt, regelmäßig die fachliche Qualifikation und Fortbildung des Sachverständigen zu überprüfen. In Nummer 2 werden Vorgaben zur Unabhängigkeit der Inspektionsstellen gemacht.
Absatz 4 legt fest, welche Anforderungen bei unternehmensinternen Stellen erfüllt sein müssen, um diese Vorgaben einzuhalten.
Absatz 5 regelt, was es für die Sachverständigen bedeutet, wenn die Akkreditierung einer Inspektions- oder Zertifizierungsstelle endet.
Zu § 14 (Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen)
In § 14 werden Regelbeispiele für fehlende Zuverlässigkeit aufgeführt. Das Regelbeispiel Nummer 3 kann zum Beispiel auch die Verletzungen von Sachverständigenpflichten erfassen, die den Sachverständigen im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine zugelassene Überwachungsstelle nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz obliegen. Da sich die Regelbeispiele (siehe Nummer 1 und Nummer 2) primär auf die Frage der Freiheit von bestimmten Strafen beziehen, wird - entsprechend der derzeitigen Praxis - zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Absatz 2 die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.
Zu § 15 (Übergangsvorschriften)
Der neue § 15 schreibt vor, dass die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie § 13 und § 14 auch für Sachverständige gelten, die bereits anerkannt wurden. Zudem wird eine Übergangsfrist vorgesehen, die den anerkannten Personen ausreichend Zeit gibt, eventuell fehlende Nachweise vorzulegen. Diese Regelung ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen und damit der Schutz der Bevölkerung und Umwelt vor Gefahren gewährleistet ist. Die Anforderungen der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit sowie die Zugehörigkeit zu einer Stelle bzw. Zertifizierung, die die fachliche Qualifikation gewährleistet, wurden zudem bereits bisher nach der einheitlichen Verwaltungspraxis in allen Bundesländern gefordert (Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gaswirtschaft vom 5. Juni 2000 zur Gashochdruckleitung von 1974, Anlage 16), so dass kein Vertrauen der Sachverständigen darauf bestehen kann, dass zukünftig nicht ähnliche Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen bezüglich der Prüfmittel wurde bislang über die Zugehörigkeit zu bestimmten Stellen bzw. das Zertifizierungsverfahren des DVGW sicher gestellt. Neu ist, dass die Konformitätsbewertungsstellen nun eine einschlägige Akkreditierung vorweisen müssen, damit die Vermutung der fachlichen Kompetenz greift. Dies ist erforderlich, um eine einheitliche Qualität der Überprüfung auch bei neuen Akteuren sicher zu stellen.
Hinsichtlich des Erfordernisses eines Studiums (§ 12 Nummer 1) wurde dagegen auf eine rückwirkende Geltung verzichtet, da ein fehlendes Studium durch die praktische Erfahrung im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger ausgeglichen werden kann, so dass nicht das gleiche Bedürfnis einer rückwirkenden Geltung besteht wie bei den anderen Voraussetzungen. Zudem könnte ein fehlendes Studium innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachgeholt werden.
Das Erfordernis der Fortbildung und regelmäßigen Ausübung gilt dagegen auch für bereits anerkannte Sachverständige. Es betrifft die laufende Tätigkeit des Sachverständigen und greift daher nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, auf dessen Fortgeltung der bereits anerkannte Sachverständige vertrauen könnte.
Zu § 16 (Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten)
Der neue § 16 trägt der Niederlassungsfreiheit Rechnung und regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen und Nachweisen.
Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein, dass gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten inländischen Nachweisen gleichstehen und dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Richtlinie 2006/123/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach Befähigungs- und Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden müssen.
Absatz 3 trägt der Regelung für Nachweise aus Drittstaaten in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG Rechnung.
Absatz 4 macht von der in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bei wesentlichen Unterschieden in der Qualifikation einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen. Dieser Lehrgang oder diese Prüfung kann auch Kenntnisse des technischen Regelwerks oder der einschlägigen Rechtsvorschriften, das heißt insbesondere des DVGW-Regelwerks, der Vorschriften der Verordnung sowie des Energiewirtschaftsgesetzes umfassen.
Absatz 5 nutzt die in Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Möglichkeit, beglaubigte Kopien und beglaubigte Übersetzungen zu verlangen. Dies ist notwendig, um eine ausreichende Qualifikation der Sachverständigen sicher zu stellen und damit die Sicherheit der Gashochdruckleitungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten.
Absatz 6 regelt in Umsetzung von Artikel 50 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 d) der Richtlinie 2005/36/EG, dass zum Nachweis der Zuverlässigkeit unter bestimmten Umständen eine eidesstattliche Erklärung oder Ähnliches abgegeben werden kann. Damit wird zugleich dem Diskriminierungsverbot des Artikel 10 Absatz 2 a) und Artikel 16 Absatz 1 a) der Richtlinie 2006/123/EG Rechnung getragen.
Zu § 17 (Meldepflichten)
Um eine Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Anerkennung zu ermöglichen, werden die Sachverständigen und die Konformitätsbewertungsstellen in Absatz 1 und 2 verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Absatz 3 schreibt die bereits jetzt geltende Praxis fest, wonach die anerkannten Sachverständigen dem Bundeswirtschaftsministerium und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer jährlich zu melden sind.
Zu § 18 (Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen)
Der neue § 18 trägt der Dienstleistungsfreiheit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Sachverständigen Rechnung und dient der Umsetzung von Artikeln 5 bis 7 (Titel II) der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 17 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG findet Artikel 16 der Richtlinie 2006/123/EG daneben keine zusätzliche Anwendung.
Da zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen eine ausreichende Qualifikation des Sachverständigen essentiell ist und ohne Überprüfung der Qualifikationen eines Sachverständigen der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit nicht gesichert wäre, ist nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG eine Nachprüfung der Qualifikationen des Sachverständigen zulässig.
Von dem Sachverständigen kann gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG nur die Vorlage bestimmter Dokumente gefordert werden. Diese sind in Absatz 1 Satz 2 aufgelistet. Auf einen separaten Nachweis der Zuverlässigkeit bzw. Straffreiheit wurde verzichtet, da ein Nachweis der Straffreiheit gemäß Artikel 7 Absatz 2 e) der Richtlinie 2005/36/EG nur bei Berufen im Sicherheitssektor vorgesehen werden darf.
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Sachverständigen und der im Inland erforderlichen Qualifikation und ist daher eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten, so muss die Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG dem Sachverständigen die Möglichkeit geben, die fehlenden beruflichen Qualifikationen z.B. durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Dies ist in Absatz 2 geregelt. Wesentliche Unterschiede in der Qualifikation, die die öffentliche Sicherheit gefährden, können insbesondere vorliegen, wenn der Sachverständige nicht über die Kenntnisse des technischen Regelwerks und der für die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen einschlägigen Rechtvorschriften verfügt.
Für die Überprüfung gelten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG spezielle Verfahrensanforderungen, die in Absatz 3 durch einen Verweis auf die Gewerbeordnung umgesetzt wurden.
Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 19 entspricht weitgehend § 16 Absatz 1 der Verordnung von 1974. Um eine ausreichende eigenverantwortliche Überwachung und Instandhaltung der Leitungen durch den Betreiber zu gewährleisten, wurde zudem in Nummer 1 und Nummer 2 ein neuer Tatbestand eingefügt, der auch die Vernachlässigung von Überwachungs- und Instandhaltungspflichten gemäß § 4 Absatz 1 sanktioniert. Diese Pflichten sind wie die anderen in Absatz 1 genannten Pflichten für die Gewährleistung der technischen Sicherheit von zentraler Bedeutung. Zudem wurden die Regelungen redaktionell angepasst.
Die Absätze 2 und 3 des § 16 der Verordnung von 1974 wurden nicht übernommen, da sie sich auf Anlagen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beziehen, die nicht mehr Gegenstand der Verordnung sind.
Diese Vorschrift entspricht § 15 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974, wobei die Vorschrift auf Leitungen beschränkt wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits errichtet sind. Da die materiellen Anforderungen an die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen durch die Neufassung in der Substanz nicht geändert wurden, besteht keine Notwendigkeit, auch im Bau befindliche Leitungen einzubeziehen.
Zu § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 21 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der Verordnung von 1974.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1384:
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden für die Wirtschaft fünf Informationspflichten neu eingeführt und 3 Informationspflichten geändert. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt.
Das Ressort hat die im Verordnungsentwurf enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach werden die zusätzlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft pro Jahr unter 5.000 Euro liegen.
Die neu eingeführten und geänderten Informationspflichten dienen im Wesentlichen der Anpassung an bestehende europarechtliche und nationale Vorschriften. Zudem sind einige der in der Verordnung erstmals festgelegten Informationspflichten bereits bisher gängige Verwaltungspraxis, so dass faktisch keine neue Belastung entsteht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachse. V.
- 2. Die § § 11 bis 16 und § 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).