A. Probleme und Ziele
Fahrer von Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren Höchstmasse mehr als 2,8 t beträgt sowie Fahrer von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen konstruiert und zu diesem Zweck bestimmt sind, müssen grundsätzlich Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen und nachweisen. Nach § 20 der Fahrpersonalverordnung müssen auch Zeiten nachgewiesen werden, in denen die Fahrer erkrankt waren, sich im Urlaub befanden oder aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben. Die Ausstellung dieses Nachweises in Papierform verursacht für die Unternehmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Zudem gibt es Probleme, wenn diese berücksichtigungsfreien Tage anfallen, während sich der Fahrer nicht am Ort der Niederlassung des Unternehmens aufhält oder aus sonstigen Gründen eine Bescheinigung nicht kurzfristig durch den Unternehmer ausgestellt werden kann.
B. Lösung
Der Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage wird deutlich vereinfacht. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, wenn die entsprechenden Zeiten durch manuelle Nachträge auf der Fahrerkarte (bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes) oder durch manuelle Nachträge auf dem Schaublatt (bei Verwendung eines analogen Kontrollgerätes) nachgewiesen werden.
Darüber hinaus kann die Bescheinigung den Fahrern auch in Form eines Telefaxes oder einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden.
C. Alternativen
Beibehaltung des bestehenden Rechtszustandes und Verzicht auf die Verwaltungsvereinfachung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird um rund 21 700 000 Euro jährlich vermindert. Es werden zwei Informationspflichten geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen, direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 5. Februar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Es verordnet auf Grund
- - des § 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und e sowie Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d des Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 Buchstabe e durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 122 1) und Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie
- - des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Artikel 1
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Lenken" die Wörter "des Fahrzeugs" eingefügt.
- b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
"3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,".
2. In § 13 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder".
- b) In Nummer 12 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Fahrer" die Wörter "Abhängig beschäftige" eingefügt.
- bbb) Im Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort "Kontrolle" die Wörter ", soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden," eingefügt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "auszuhändigen" die Wörter "und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Ausnahmefällen kann die Bescheinigung dem Fahrer auch in Form eines Telefax oder einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs anfallen. In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen."
- c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
- (2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte erfolgen.
- (2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG oder eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Nachweises nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
"8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- bb) In Nummer 9 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "oder Abs. 2 oder 3" werden durch die Wörter ", Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- bbb) Die Wörter "für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt." werden durch die Wörter "oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder" ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder einen dort genannten manuellen Nachtrag vornimmt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe e eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,".
- bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,".
- b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Installateur" die Wörter "vorsätzlich oder" eingefügt.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift gestrichen.
- bb) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
"9. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des Anhangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt, den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt oder vernichtet oder"
- cc) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Nummer 10.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10, 10a, 10b und 10c ersetzt:
- "10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Absatz 5 Buchstabe e des Anhangs eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,
- 10a. entgegen Artikel 12 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs die Schaltvorrichtung nicht richtig betätigt,
- 10b. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d des Anhangs eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 10c. entgegen Artikel 12 Absatz 5bis Satz 1 des Anhangs ein Symbol nicht richtig eingibt,".
- bb) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 11a eingefügt:
"11a. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des Anhangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt, den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt oder vernichtet,".
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder Installateur gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs ein Kontrollgerät einbaut oder repariert oder
- 2. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des Anhangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt, den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt oder vernichtet."
Artikel 2
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1a. Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen."
2. Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 7a Nummer 1 a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Durch die vorliegende Verordnung wird insbesondere der Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage nach § 20 Fahrpersonalverordnung (FPersV) deutlich vereinfacht. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist künftig nicht mehr erforderlich, wenn die entsprechenden Zeiten durch manuelle Nachträge auf der Fahrerkarte (bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes) oder durch manuelle Nachträge auf dem Schaublatt (bei Verwendung eines analogen Kontrollgerätes) nachgewiesen werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für Unternehmer und Fahrer vereinfacht, insbesondere, wenn sich der Fahrer nicht in der Nähe der Niederlassung des Unternehmers aufhält oder aus sonstigen Gründen eine Bescheinigung nicht kurzfristig durch den Unternehmer ausgestellt werden kann, z.B. wenn die Fahrt kurzfristig und außerhalb der üblichen Bürozeiten begonnen werden muss. Darüber hinaus kann die Bescheinigung künftig auch dem Fahrer in Form eines Telefaxes oder einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden. Die Berechnung des ersparten Erfüllungsaufwandes ist im Einzelnen unter II.2. dargestellt.
Im Übrigen erfolgen im Wesentlichen redaktionelle Klarstellungen und Präzisierungen der Vorschriften.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderung des § 20 FPersV wird der Erfüllungsaufwand um rund 22 Mio. Euro pro Jahr gesenkt.
a) Erfüllungsaufwand auf Grund des geltenden § 20 Absatz 1 und 3 FPersV
Nach dem bisher geltenden Recht entsteht der Wirtschaft durch § 20 Absatz 1 und 3 FPersV ein Erfüllungsaufwand von rund 23 585 000 Euro. Nach § 20 Absatz 1 und 3 FPersV müssen Unternehmer eine Bescheinigung ausstellen, unterschreiben, den Fahrern aushändigen, archivieren und nach Ende der Aufbewahrungspflicht vernichten, wenn die Fahrer ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, sie erkrankt waren, sich im Urlaub befunden haben oder aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben. Der Erfüllungsaufwand nach dem bisher geltenden Recht ergibt sich aus folgender Berechnung:
Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz | Sachaufwand | betroffene Fahrer | auszustellende Bescheinigungen je Fahrer und Jahr | Fallzahl | Erfüllungs aufwand |
7 | 19,80 € | 0,005 € | 926.200 | 11 | 10.188.200 | 23.585.683 € |
Die Parameter beruhen auf folgenden Grundlagen:
Der Zeitaufwand wird auf insgesamt 7 Minuten geschätzt. Er setzt sich zusammen aus dem Ausfüllen und Unterschreiben der Bescheinigung (3 Minuten), dem Kopieren, Archivieren und der späterer Vernichtung der Bescheinigung (2 Minuten) sowie der Übermittlung an den Fahrer und Unterzeichnung durch den Fahrer (2 Minuten).
Als Lohnsatz wird in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ein Lohnsatz von 19,80 Euro je Stunde angesetzt (Lohnsatz für den Wirtschaftszweig "I 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung - niedriges und mittleres Qualifikationsniveau").
Die Sachkosten je Bescheinigung werden auf 0,005 Euro geschätzt.
Die Anzahl der von § 20 Absatz 1 betroffenen Fahrer wird auf 926 200 geschätzt. Im Jahr 2010 waren in der Berufsordnung "Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen, Kutscher und Kutscherinnen" insgesamt 966 000 Erwerbstätige gemeldet (vergleiche hierzu Statistisches Bundesamt: Mikrozensus, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen in Deutschland, Fachserie 1, Reihe 4.1.2, Wiesbaden, 2011).
Bei selbstständigen Kraftfahrern wird schon nach der bisherigen Kontrollpraxis auf einen Nachweis verzichtet. Nach Schätzung des Bundesamtes für Güterverkehr gibt es in Deutschland rund 39 800 selbstfahrende Kraftfahrer im Güterverkehr und Personenverkehr, so dass insgesamt eine Anzahl von 926 200 betroffenen Fahrern zugrunde gelegt wird.
Insgesamt wird die Zahl der je Fahrer auszustellenden Bescheinigungen auf elf Bescheinigungen je Jahr geschätzt. Es wird geschätzt, dass der dem Fahrer zur Verfügung stehende Urlaub in vier Blöcken genommen wird, für den Urlaub also vier Bescheinigungen je Jahr auszustellen sind. Die auf Grund von Krankheit auszustellenden Bescheinigungen werden auf sieben geschätzt. Im Jahr 2010 lag die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage je Jahr in der Berufsgruppe der Kraftfahrzeugführer bei 20,4 Tagen (siehe hierzu BKK Gesundheitsreport 2011, S. 82, Essen, 2011). Gemessen an der Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegt der größte Anteil der Arbeitsunfähigkeitsfälle in Deutschland zwischen einem und drei Tagen (siehe hierzu BKK Gesundheitsreport 2011, S. 17, Essen, 2011). Daher wird von einer durchschnittlichen krankheitsbedingten Abwesenheitsdauer von drei Tagen ausgegangen. Bei durchschnittlich 20,4 Arbeitsunfähigkeitstagen je Jahr kann somit die Anzahl der aus Krankheitsgründen auszustellenden Bescheinigung auf sieben geschätzt werden.
b) Erfüllungsaufwand nach der Reform des § 20 Absatz 1 FPersV
Nach der Reform können die Nachweise direkt ins digitale Kontrollgerät eingegeben werden, auf der Rückseite des Schaublattes (bei Verwendung eines analogen Kontrollgerätes) vermerkt werden oder erfolgen - wie bisher - durch eine Bescheinigung.
Nach Änderung des § 20 Absatz 1 FPersV ergibt sich nur noch ein Erfüllungsaufwand von rund 1,8 Mio. Euro. Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus folgender Berechnung:
Nachweis durch | Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz | Sachaufwand | betroffene Fahrer | auszustellende Bescheinigungen, Eingaben oder Eintragungen je Fahrer und Jahr | Fallzahl | Erfüllungsaufwand |
Bescheini gung | 7 | 19,80C | 0,005C | 24.081 | 11 | 264.891 | 613.223C |
Eingabe ins digitale Kontrollgerät | 0,5 | 15,30C | | 598.325 | 11 | 6.581.575 | 839.151C |
Eintragung auf dem Schaublatt (analoges Kontrollgerät) | 0,5 | 15,30C | | 303.794 | 11 | 3.341.734 | 426.071C |
Insgesamt | | | | | | | 1.878445f |
Die Parameter beruhen auf folgenden Grundlagen:
Auf Grund von Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr im Jahr 2011 wurde festgestellt, dass in Deutschland rund 64,6 Prozent der Fahrzeuge über ein digitales Kontrollgerät und ca. 32,8 Prozent über ein analoges Kontrollgerät verfügen. 2,6 Prozent der Fahrzeuge hatten kein Kontrollgerät eingebaut (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,8 und 3,5 t müssen nicht über ein Kontrollgerät verfügen). Überträgt man diese Anteilswerte auf die Gesamtzahl der betroffenen Fahrer, so ergibt sich, dass für 24 081 Fahrer der Nachweis weiterhin in Form eines Formulars erbracht wird, für 598 325 Betroffene die Eingaben direkt in das digitale Kontrollgerät erfolgen und 303 794 Fahrer die Angaben auf der Rückseite des Schaublattes machen werden.
Bei Probetests des Bundesamtes für Güterverkehr wurde gemessen, dass eine Eingabe der berücksichtigungsfreien Tage in das digitale Kontrollgerät beziehungsweise die Eintragung auf dem Schaublatt im Durchschnitt rund 30 Sekunden dauert.
Als Lohnsatz wird in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ein Lohnsatz von 19,80 Euro je Stunde für die Ausstellung der Bescheinigung angesetzt (Lohnsatz für den Wirtschaftszweig "I 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung - niedriges und mittleres Qualifikationsniveau"); als Lohnsatz für die Eingabe in das Kontrollgerät und die Eintragung auf dem Schaublatt wird ein Lohnsatz von 15,30 Euro je
Stunde angesetzt (Lohnsatz für den Wirtschaftszweig "I 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung - niedriges Qualifikationsniveau").
Insgesamt ergibt sich somit nach Änderung des § 20 nur noch ein Erfüllungsaufwand von rund 1,8 Mio. Euro. Dies entspricht einer Entlastung von rund 21 700 000 Euro.
c) Erfüllungsaufwand auf Grund des geltenden § 20 Absatz 2 FPersV
Wenn eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte - weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind - hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen. Künftig kann zusätzlich die Bescheinigung auch in Form eines Telefaxes oder einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden.
Der bisherige Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
§ 20 Absatz 2 | Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz je Stunde | Sachaufwand | Fallzahl | Erfüllungsaufwand |
Nachträgliche Bescheinigung an Kontrollbehörde | 2 | 21,60C | 0,565£ | 6.571 | 8.444£ |
Die Parameter beruhen auf folgenden Grundlagen:
Der Zeitaufwand für die nachträgliche Übersendung der Bescheinigung wird auf 2 Minuten geschätzt, der Sachaufwand auf 0,565 Euro (1,5 Cent je Briefumschlag sowie 55 Cent für die Frankierung).
Beim Lohnsatz wird der Lohnsatz für den Wirtschaftszweig "I 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung - mittleres Qualifikationsniveau" zugrunde gelegt.
Die Fallzahl für nachträglich angeforderte Bescheinigungen wird auf Grund von Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr aus dem Jahr 2010 auf 6 571 geschätzt.
d) Erfüllungsaufwand nach der Reform des § 20 Absatz 2 FPersV
Auf Grund der Änderung des § 20 Absatz 2 wird mit einem geringeren Erfüllungsaufwand gerechnet, der sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt:
§ 20 Absatz 2 | Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz je Stunde | Sachaufwand | Fallzahl | Erfüllungsaufwand |
Nachträgliche Bescheinigung an Kontrollbehörde | 2 | 21,60 E | 0,565 E | 1.643 | 2.111 E |
Senden der Information per Telefax | 1 | 21,60 E | 0,04 E | 1,643 | 657 E |
Senden einer digitalisierten Kopie | 1 | 21,60 E | | 3.286 | 1.183 E |
| | | | 6.571 | 3.951f |
Die Parameter beruhen auf folgenden Grundlagen:
Bei der Fallzahl wird davon ausgegangen, dass künftig in 50 Prozent der Fälle die Versendung einer digitalen Kopie genutzt wird und sich die übrigen Fälle je zur Hälfte auf das Senden der Information per Telefax und die nachträgliche Übersendung der Bescheinigung per Post verteilen. Im Hinblick auf die Änderung des § 20 Absatz 2 kann somit von einem ersparten Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 490 Euro ausgegangen werden.
Durch die Änderung des § 20 insgesamt ergibt sich somit für die Wirtschaft ein ersparter Erfüllungsaufwand von rund 21,7 Mio. Euro jährlich.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
IV. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine zusätzlichen, direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise des Preisniveaus, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligung, Beteiligungsdefizite oder Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Nummer 3) Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b (Nummer 3a)
Redaktionelle Klarstellung, dass sich der Relativsatz "die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde," als Einschränkung auf das Wort "Gütern" bezieht.
Zu Nummer 2 (§ 13)
Derzeit sind die Daten über Kontrollgerätekarten ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen, obwohl die strafrechtliche Verjährungsfrist der in Betracht kommenden Delikte fünf Jahre beträgt (z.B. § 268 i.V.m. § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB). In der Vergangenheit gab es im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen verstärkt Nachfragen der Polizei beim Kraftfahrt-Bundesamt zu Kontrollgerätekarten, deren Gültigkeitsdauer vor mehr als einem Jahr abgelaufen war.
Zu diesen Anfragen konnte das Kraftfahrt-Bundesamt keine Auskunft mehr erteilen. Künftig wird die Löschungsfrist an die strafrechtliche Verjährungsfrist angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 18 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Nummer 4 Buchstabe a)
Redaktionelle Klarstellung und Präzisierung der Postdienstleister, die von der Verordnung ausgenommen sind. Darüber hinaus wird die Post-Universaldienstleistungsverordnung künftig im Vollzitat zitiert, da diese nicht als allgemein bekannt angesehen werden kann.
Zu Buchstabe b (Nummer 12)
Die Änderung dient der Klarstellung und der eindeutigen Interpretation des Unionsrechts.
In einigen Sprachfassungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird nach dem Wortlaut die Ausnahmemöglichkeit davon abhängig gemacht, dass Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt und Milchbehälter zurück gebracht werden.
Nach anderen Sprachfassungen kann die Ausnahme in Anspruch genommen werden, wenn Milch abgeholt oder Milchbehälter zurück gebracht werden. Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass dies die korrekte Interpretation ist. Sie hat eine Korrektur aller Sprachfassungen in diesem Sinne angekündigt.
Zu Nummer 4 (§ 20)
Zu Buchstabe a (Absatz 1) und zu Buchstabe c (Absätze 2a und 2b)
Zu Buchstabe aa (Satz 1)
Bei selbstständigen Kraftfahrern wird schon nach der bisherigen Kontrollpraxis auf einen Nachweis verzichtet. Dies wird nunmehr auch in der Verordnung selbst klar gestellt.
Die Regelungen zum Nachweis von berücksichtigungsfreien Tagen des Fahrers werden deutlich vereinfacht; zugleich wird dem Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Fahrtätigkeiten im Kraftverkehr (ABL. L 330/80 vom 16.12.2009, S. 80) sowie der Leitlinie Nummer 5 der Europäischen Kommission über das Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten (http://ec.europa.eu/transport/road/social_provisions/driving_time/guidance_notes_en.htm ) sowie der Kontrollpraxis Rechnung getragen.
Einer Bescheinigung durch den Unternehmer über berücksichtigungsfreie Tage bedarf es nicht mehr, wenn die entsprechenden Zeiten vor Fahrtantritt durch manuelle Nachträge auf der Fahrerkarte gemäß Absatz 2a (bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes) oder durch manuelle Nachträge auf der Rückseite des Schaublatts gemäß Absatz 2b (bei Verwendung eines analoges Kontrollgerätes) erfolgen. Entsprechendes gilt für Fahrer von Fahrzeugen, für die ein Kontrollgerät nach Unionsrecht nicht vorgeschrieben ist, die aber nach § 1 Aufzeichnungspflichten unterliegen (insbesondere Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt).
Zu Buchstabe bb (Satz 3)
Im Fall eines gebietsfremden Unternehmers, dessen Fahrer die Fahrt im Ausland beginnt, wird durch diese Regelung klargestellt, dass ein "Begehungsort" im Sinne der §§ 7, 5 OWiG auch im Inland begründet ist. Dadurch, dass der Unternehmer "während der Fahrt" für die Mitführung Sorge zu tragen hat, obliegt dem Unternehmer eine Verpflichtung, die während der gesamten Fahrt fortwirkt. Ein Unterlassen des Unternehmers ist eine Dauerordnungswidrigkeit, die folglich einen Handlungsort im räumlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes begründet. Darüber hinaus hat der Unternehmer auch dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungen auf dem Schaublatt oder der Fahrerkarte durch den Fahrer vorgenommen werden, wenn keine Bescheinigung ausgestellt wird und daher von der Möglichkeit des Nachweises nach Absatz 2a oder Absatz 2b Gebrauch gemacht wird
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Bescheinigung kann künftig dem Fahrer auch in Form eines Telefaxes oder einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden. Damit wird die Handhabung insbesondere dann erleichtert, wenn sich der Fahrer nicht in der Nähe der Niederlassung des Unternehmers befindet.
Zu Buchstabe c (Absätze 2a und 2b) Siehe Begründung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 5 (§ 21)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Buchstabe aa (Nummer 8a)
Präzisierung der Bußgeldbestimmung und redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des Nebenstrafrechts.
Zu Buchstaben bb und cc (Nummer 9 und 10)
Redaktionelle Anpassung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes.
Zu Buchstabe dd (Nummer 11)
Redaktionelle Anpassung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes an die geänderte Grundbestimmung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nummer 15 bis 17)
Präzisere Fassung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes und Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für den Fall, dass der Fahrer die Bescheinigung nach Ablauf der Mitführungspflicht nicht unverzüglich im Unternehmen abgibt.
Zu Nummer 6 (§ 23)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nummer 8 und 9)
Präzisierung und Ergänzung der Bußgeldbestimmungen.
Zu Buchstabe b (§ 23 Absatz 4)
Zur Vermeidung von Ahndungslücken wird neben der schon erfassten fahrlässigen auch die vorsätzliche Begehungsweise geahndet, da diese teilweise nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nach den §§ 268, 269 und 274 StGB als hinreichend strafwürdig erfasst wird. So ist zum Beispiel die Vernichtung einer technischen Aufzeichnung nach § 274 StGB nur dann strafbar, wenn dies in der Absicht erfolgt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Zu Nummer 7 (§ 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9, Absatz 2 Nummer 10, 10a, 10b, 10c, 11 und 11a und Absatz 3)
Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften in Artikel 15 Absätze 2, 3, 5, 5a und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG sind nach § 23 Absatz 2 Nummer 8, 9 und 10 und Absatz 4 FPersV bußgeldbewehrt. Die Regelung dient dazu, möglichst weitgehend einen Gleichklang zwischen der Ahndbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen unionsrechtliche Sozialvorschriften im Straßenverkehr und den Bestimmungen des AETR zu erreichen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr)
Zu Nummer 1 (§ 7a)
Kapitel 4.1 des CEMT-Leitfadens (Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT-Kontingents vom 12. April 2010 (BGBl. II, 297)) sieht vor, dass eine CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt vom Ort der ersten Beladung bis zum Ort der letzten Entladung im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Einige Transportunternehmer umgehen diese Vorschrift, indem sie während einer Fahrt Genehmigungen tauschen, um die für bestimmte Mitgliedstaaten der CEMT nicht gesperrten Genehmigungen entgegen den CEMT-Regelungen häufiger nutzen zu können. Die Regelung dient dazu, diese Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden.
Zu Nummer 2 (§ 25 Nummer 6a)
Anpassung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes an die geänderte Grundbestimmung.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2226:
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | |
Jährliche Entlastung resultierend aus 2 geänderten Informationspflichten: | Rd. - 21,7 Mio. Euro Dies bedeutet eine Entlastung pro Unternehmen von rd. 24 Euro pro Jahr |
Verwaltung | Kein Erfüllungsaufwand |
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken. |
Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung.
Für die Wirtschaft entsteht eine Entlastung von rd. 21,7 Mio. Euro pro Jahr aufgrund der Vereinfachung des Nachweisverfahrens über berücksichtigungsfreie Tage im Rahmen der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen (mit mehr als 2,8 t Höchstmasse) sowie für Fahrer von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen konstruiert und bestimmt sind.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin