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Regelwerk

Entscheidung 2007/230/EG der Kommission vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)

(ABl. Nr. L 99 vom 14.04.2007 S. 14)




Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellen, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 2 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannte Formblatt ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 2007

______________
1) ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 35.

2) ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1.

3) ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

.

  Anhang

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 5611/2006 oder gemäss dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) *

Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben

Zusammen mit den Original-Fahrtenschreiberaufzeichnungen aufzubewahren

Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoß gegen geltendes Recht dar

1. Name des Unternehmens
2. Straße, Hausnr., Postleitzahl, Ort, Land
3. Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl)
4. Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)
5. E-Mail-Adresse
  Ich, der/die Unterzeichnete:
6. Name
7. Position im Unternehmen
  erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin:
8. Name
9. Geburtsdatum
10. Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses
  im Zeitraum:
11. von (Uhrzeit-Tag-Monat-Jahr)
12. bis (Uhrzeit-Tag-Monat-Jahr)
13. [ ] im Krankheitsurlaub befand **
14. [ ] im Erholungsurlaub befand **
15. [ ] ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (**)
16. Für das Unternehmen, Ort ______________ Datum __________________

Unterschrift __________________
17. Ich, der Fahrer/die Fahrerin bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe.
18. Ort ____________________ Datum _______________________

Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin_____________________________________
*) Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblatts ist im Internet unter ec.europa.eu verfügbar.

**) Nur einer der Kästen 13, 14 oder 15 kann angekreuzt werden.


ENDE

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