A. Problem und Ziel
- Nach § 7 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2011 legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
- Mit der Festlegung des Stichprobenverfahrens und des Stichprobenumfangs sollen die Ziele des § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 erreicht sowie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 eingehalten werden.
B. Lösung
- Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2011, mit der das Verfahren und der Umfang der Haushaltsstichprobe festgelegt werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für die Länder und Gemeinden entstehen keine Mehrausgaben, da die Rechtsverordnung lediglich das Verfahren und den Umfang der Haushaltsstichprobe konkretisiert.
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder verändert.
- Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt; bestehende Informationspflichten werden weder geändert noch aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
11055 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)
Vom ...
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 - (BGBl. I S. 1781) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zweck
- (1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.
- (2) Die Verfahrensvorgaben und die methodischstatistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.
§ 2 Stichprobenverfahren
- (1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.
- (2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.
- (3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:
- 1. Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
- 2. Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10 000 Einwohnern.
- 3. Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern.
- 4. Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
- 5. Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.
§ 3 Stichprobenumfang
§ 4 Fragebogen
- Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erhoben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt.
§ 5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter
- Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 sowie der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) verpflichtet § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang festzulegen. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
Das Statistische Bundesamt hat ein wissenschaftliches Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens (Stichprobenforschungsprojekt) in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Zensusgesetzes 2011 noch nicht vorlagen. Der Gutachter hat zunächst auf der Basis von Meldedaten mit Stand vom 31. Dezember 2008 eine Simulationsgesamtheit entwickelt und daraus ein Verfahrensmodell erstellt, mit dem die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung erfüllt werden können. Die Vorschläge des Gutachtens zum Stichprobenforschungsprojekt sind von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie von der wissenschaftlichen Zensuskommission eingehend erörtert worden. Mit der Rechtsverordnung sollen die daraus abgeleiteten Ergebnisse in rechtliche Regelungen umgesetzt werden.
Im Stichprobenplan werden sowohl das auf dem Gutachten beruhende statistische Verfahren der Stichprobenziehung als auch die danach ausgewählten Anschriften schriftlich festgehalten. Dadurch wird nachvollziehbar dokumentiert, dass das zur Anwendung kommende Stichprobenverfahren ein bundeseinheitliches Vorgehen gewährleistet und der Stichprobenumfang sowie das Auswahlverfahren so ausgestaltet sind dass die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 des Zensusgesetzes 2011 aufgeführten Qualitätsvorgaben bis hin auf Kreis- und Gemeindeebene eingehalten werden.
Für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu begründet, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Gemäß § 2 Absatz 1 der Stichprobenverordnung hat das Statistische Bundesamt das bei der Stichprobenziehung angewendete Verfahren sowie die danach ausgewählten Anschriften zu dokumentieren.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 regelt den Zweck der Rechtsverordnung auf der Grundlage der Vorgaben des Zensusgesetzes 2011. Die Haushaltsstichprobe wird nach § 7 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
Zu § 2
Zur Optimierung von Stichprobenergebnissen ist es üblich, für den Stichprobenplan die Auswahleinheiten in Schichten aufzuteilen. Das Gutachten zum wissenschaftlichen Stichprobenforschungsprojekt hat dazu ein Modell mit acht Schichten empfohlen.
Dabei wird aus dem Anschriften- und Gebäuderegister zunächst der Gesamtbestand der Anschriften mit Wohnungen regional nach Erhebungsgebieten (Gemeinden einschließlich rheinlandpfälzische Verbandsgemeinden ab 10 000 Einwohnern, abgrenzbare Teile von Großstädten sowie auf Kreisebene zusammengefasste Gemeinden unter 10 000 Einwohnern) gegliedert, dann der Anschriftenbestand für jedes Gebiet zunächst aufsteigend nach der Zahl der gemeldeten Personen geordnet und anschließend in acht Gruppen mit jeweils etwa gleich vielen Personen gegliedert. Im Hinblick auf das Kreisergebnis werden die kleineren kreisangehörigen Gemeinden, die nicht eigenständige Erhebungsgebiete sind, weil sie unter 10 000 Einwohner haben, zusammengefasst. Dies gilt auch für kleinere rheinlandpfälzische Verbandsgemeinden.
§ 2 der Stichprobenverordnung regelt auf dieser Grundlage das Auswahlverfahren, die Auswahlgrundlage und die Auswahleinheiten des Stichprobenverfahrens und stellt sicher, dass das Statistische Bundesamt alles nachvollziehbar für jedes Erhebungsgebiet dokumentiert.
Zu § 3
Der Stichprobenumfang soll nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 zehn Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. § 3 der Stichprobenverordnung legt den Stichtag 31. Dezember 2009 und den Stichprobenumfang auf 9,6 % der Bevölkerung fest. Damit wird ein einheitlicher Stichtag in Angleichung an den in § 2 Absatz 6 des Zensusgesetzes 2011 vorgegebenen Stichtag für Kommunen und Kreise erreicht. Die Festlegung folgt dabei den Empfehlungen des Stichprobenforschungsprojektes zur Umsetzung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen.
Die tabellarische Darstellung in Absatz 2 gibt die rechnerische Verteilung des geplanten Stichprobenumfangs auf der Basis der Modellrechnung wieder und dient den Ländern als Anhalt für ihre Umsetzungsplanungen. Zum gesetzlichen Vorlagezeitpunkt des Entwurfs der Rechtsverordnung beim Bundesrat (15. März 2010) liegen erst die amtlichen Einwohnerzahlen 2008 vor, so dass die Übersicht darauf abstellt.
Die konkrete Stichprobenziehung, die nach § 2 Absatz 1 zu einem einheitlichen Stichtag (1. September 2010) erfolgen soll, berücksichtigt den aktuellen Datenbestand des vom Statistischen Bundesamt geführten Anschriften- und Gebäuderegisters und sieht nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 für zeitlich später erfolgende Neuzugänge mit Wohnraum eine ergänzende Stichprobenziehung vor.
Zu § 4
§ 4 der Stichprobenverordnung schreibt die bisher bei Volkszählungen geübte Praxis fest nach der das Statistische Bundesamt einheitliche Fragebögen in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt. Das bewährte Verfahren der fachlichen Abstimmung unter den Ämtern bleibt unberührt.
Zu § 5
Zur Erreichung eines bundeseinheitlichen Standards bei einem erstmals registergestützten Zensus, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsvorgaben bei der Durchführung der Haushaltsstichprobe, ist eine gute Zusammenarbeit des Statistischen Bundesamtes mit den statistischen Ämtern der Länder erforderlich.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1109:
Rechtsverordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsstichprobe zum Zensusgesetz 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |