954. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
2. Zu Nummer 2
Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf, von der im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 verankerten Ermächtigungsgrundlage für eine PV-Mieterstromverordnung zeitnah Gebrauch zu machen oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz umgehend anzupassen. Um PV-Mieterstrommodellen eine wirtschaftliche Perspektive zu geben, muss der Direktverbrauch dem Eigenverbrauch wirtschaftlich gleichgestellt werden und regulatorische Hemmnisse beseitigt werden."
Folgeänderung:
In Nummer 3 Satz 1 ist das Wort "Verordnung" durch das Wort "Regelung" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Entschließung zielt darauf, Mieterstrommodelle über die Wirtschaftlichkeitsschwelle zu heben. Dafür stehen grundsätzlich verschiedene Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Neben dem Ausfüllen der bestehenden Verordnungsermächtigung im EEG 2017 käme ebenso eine Änderung des EEG infrage.
Daher sollte die Entschließung beide möglichen Regelungswege gleichwertig benennen.
3. Zu Nummer 3
Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Regelung eine Vielzahl von Betreibermodellen zulassen. Damit die Mieterinnen und Mieter an den Mieterstrommodellen auch finanziell teilhaben können, müssen Mieterstrommodelle für die Endkunden ein wirtschaftlich attraktives Angebot darstellen. Mieterinnen und Mieter sollen ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mieterstrommodelle bieten Bürgern die Chance, an der Energiewende teilzuhaben und auch wirtschaftlich durch niedrigere Strompreise zu profitieren.
B
- 4. Der Finanzausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.