Der Deutsche Bundestag hat in seiner 14. Sitzung am 26. Januar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 16/425 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 016/0027 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
A
1. In der Überschrift des Gesetzes
werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c eingefügt:
Artikel 3a
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes(2125-40-1-2)
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), wird wie folgt geändert:
Erster Durchgang: Drucksache. 325/05 (PDF)
Artikel 3b
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches(2125-44)
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Abs. 3 werden
- a) die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
- b) die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter " und Technologie" ersetzt.
- 2. In den §§ 7, 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1, den §§ 35, 36 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.
- 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
- a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
- b) die Zusammensetzung oder den Geruch, den Geschmack oder das Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,
- 2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen. Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden."
- 4. In § 38 Abs. 5 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 41" ersetzt.
- 5. In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe " § 71 Satz 2" durch die Angabe " § 72 Satz 2" ersetzt.
- 6. In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen.
- 7. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 15 wird die Angabe " § 31 Abs. 1" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt.
- b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 8. In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden die Angabe " § 23 Nr. 8, 9" durch die Angabe " § 23 Nr. 8, 9, 10" und die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2," ersetzt.
Artikel 3c
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel und Futtermittelrecht(2125-45)
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt."
3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und 356" gestrichen."
- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Die §§ 32, 34 bis 36 und 38 werden aufgehoben."
5. Nach Artikel 16 werden die folgenden Artikel 16a und 16b eingefügt:
"Artikel 16a
Änderung des Tierseuchengesetzes (7831-1)
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1260, 3588), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter"und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.
Artikel 16b
Änderung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes(7831-12)
Das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 13 werden
- a) in Absatz 1 die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" und
- b) in Absatz 3 die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
- 2. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt."
6. Nach Artikel 62 wird folgender Artikel 62a eingefügt:
"Artikel 62a
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen(7847-18)
§ 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- 1. für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
- 2. nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet worden sind."
- 2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
" § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt."
- 3. Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.""
7. Nach Artikel 79 wird folgender Artikel 79a eingefügt:
"Artikel 79a
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes in der ab dem einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen."
8. Artikel 80 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 80
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 12 tritt am 16. Oktober 2006 in Kraft."