Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 2. März 2018 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 in seinem Beschluss zu der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung die Entschließung gefasst, die Bundesregierung zu bitten, die - seinerzeit auf Ebene der Europäischen Union noch zu beschließende - zusätzliche Variante von ökologischen Vorrangflächen in Form der Brache mit pollen- und nektarliefernden Pflanzen in Deutschland anzubieten. Hierbei solle die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres zur Vermeidung weiterer Hemmnisse ohne Ausnahmegenehmigungen vorgesehen werden. Darüber hinaus könnten die bestehenden Regelungen für die dem Bodenbrüterschutz dienenden Brachen mit Selbstbegrünung oder anderweitiger Begrünung unverändert bleiben.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Die vom Bundesrat angesprochene Regelung ist inzwischen mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (E-LER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014
mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) am 30. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b dieser Verordnung wird der Katalog der möglichen ökologischen Vorrangflächen unter anderem um "für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten)" ergänzt. Für diesen Flächentyp wird dabei ein Gewichtungsfaktor von 1,5 vorgesehen.
Gemäß § 18 Absätze 1 und 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist dieser Typ einer ökologischen Vorrangfläche "für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten)" in Deutschland bereits im Jahr 2018 mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 anwendbar.
Dem Bundesrat liegt aktuell die Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung zur Beratung vor. Diese Verordnung enhält unter anderem Regelungen zur Durchführung der ökologischen Vorrangfläche des Typs "für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten)". Dabei werden auch die in der Entschließung des Bundesrates genannten Regelungswünsche abgedeckt. Vorgesehen ist, dass die Aussaat entsprechender Artenmischungen bis zum 31. Mai des Jahres erfolgen kann. Eine Änderung der bestehenden Regelungen für Brachen mit Selbstbegrünung oder anderweitiger Begrünung in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist dabei nicht vorgesehen.
Siehe Drucksache 664/17(B)