- 1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet,
a) im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit es erforderlich ist, die Verpflichtung der Unternehmen, in der Universaldienstrichtlinie vorgesehene Leistungen unentgeltlich zu erbringen, auf Dienste zu erstrecken, die nicht dem Universaldienst unterfallen.
- 2. b) im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Änderungen telekommunikationstechnischer Vorschriften zur Regelung der Notrufe erfolgen.
Begründung
zu Buchstabe a:
Die Universaldienstrichtlinie sieht im Anhang I die unentgeltliche Erbringung bestimmter Leistungen (Einzelverbindungsnachweis und selektive Sperre) vor. Der Gesetzentwurf setzt diese Verpflichtung in den §§ 45d Abs. 2 und 45e TKG-E jedoch für alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit um und geht damit über die Verpflichtung nach der Universaldienstrichtlinie hinaus. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu überprüfen, ob die Verpflichtungen nach den §§ 45d Abs. 2 und 45e TKG-E nicht auf die in § 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG genannten Dienste beschränkt werden können. Dies würde in den übrigen Bereichen den Unternehmen erlauben, im Wettbewerb differenzierte Angebote zu entwickeln.
zu Buchstabe b:
Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes basieren auf dem hergebrachten Prinzip des ortsgebundenen Telekommunikationsanschlusses. Deswegen verpflichtet § 108 Abs. 1 Nr. 1 TKG ausschließlich die Netzbetreiber, Notrufe u. a. mit Rufnummer und Standortdaten entsprechend einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 TKG an die zuständige Notrufabfragestelle zu übermitteln. Diese Regelung ist hinsichtlich neuer Telekommunikationsdienste unzureichend.
In naher Zukunft werden Telekommunikationsdienste orts- und anschlussunabhängig von Diensteanbietern erbracht (Telefonie über Internet-Protokoll - Voice over IP - mit vielen öffentlichen Zugängen, z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Innenstädte). Nur der Diensteanbieter kennt die Identität des Nutzers und kann die notwendigen Daten (Rufnummer, Standort usw.) ermitteln, die für das Erbringen von Notrufdienstleistungen unabdingbar sind. Bei Nichtberücksichtigung dieser Entwicklung müsste das Telekommunikationsgesetz in naher Zukunft nochmals ergänzt werden.
- 3. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a (§ 3 Nr. 2a TKG)
In Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a ist in § 3 Nr. 2a das Wort "telefonisch" zu streichen.
Begründung
Da die Begriffe im TKG-E "technologieneutral und entwicklungsoffen definiert" werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 30), ist die Beschränkung auf "telefonisch" erreichbare Dienste widersinnig. Telefonauskunftsdienste können auch nicht telefonisch erbracht werden (z.B. UMTS, Internet), so dass eine Beschränkung auf nur telefonisch erreichbare Auskunftsdienste dem Ziel einer technologieneutralen Definition zuwiderläuft.
- 4. Zu Artikel 3 Nr. 3 ( § 43a Satz 1 TKG)
In Artikel 3 Nr. 3 ist § 43a Satz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung
In § 43a Satz 1 Nr. 1 TKG-E sollte nicht nur die Angabe der Anschrift, sondern die Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefordert werden. Auf diesem Weg wird verhindert, dass zweifelhafte Telekommunikationsanbieter etwa eine Postfachanschrift angeben, unter der sie nicht geladen werden können. Auch sonstige Missbräuche können so vermieden werden. Eine ladungsfähige Anschrift ist auf der Rechnung nach § 15 DKV ohnehin anzugeben.
Im Übrigen sollte die Vorschrift sprachlich verbessert werden.
- 5. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 44a Satz 1 und 2 TKG)
In Artikel 3 Nr. 4 § 44a Satz 1 und 2 sind jeweils nach dem Wort "Vorsatz" die Wörter "oder grober Fahrlässigkeit" einzufügen.
Begründung
Die Haftungsbeschränkung der Höhe nach wird ohne Begründung nur auf nicht vorsätzliche Verursachung des Schadens begrenzt. Dies ist sachlich nicht geboten, führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und deshalb zu unnötigen Prozessen und steht mit vergleichbaren Vorschriften nicht in Einklang: Zu verweisen ist etwa auf § 14 Satz 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
- 6. Zu Artikel 3 Nr. 4 ( § 44a Satz 5 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 44a Satz 5 TKG-E vorgesehen werden sollte, dass von den Regelungen zur Haftungsbegrenzung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Regelungen generell abgewichen werden kann.
Begründung
Der Entwurf sieht lediglich vor, dass die Haftungsbegrenzung durch einzelvertragliche Regelung mit Endnutzern, die keine Verbraucher sind, ausgeschlossen werden kann. Damit würden die TK-Unternehmen gegenüber gewerblichen Kunden in weiterem Umfang haften als gegenüber Verbrauchern. Dies ist in vielen Fällen durch das höhere Schadensrisiko auch gerechtfertigt. In anderen Fällen können Geschäftskunden jedoch auf Grund ihrer Nachfragemacht für sie sehr günstige Sondervereinbarungen aushandeln. Im Rahmen von individuell ausgehandelten Tarifen und Vereinbarungen sollte es daher auch möglich sein, die Haftungsgrenzen zu Gunsten der TK-Anbieter zu reduzieren.
- 7. Zu Artikel 3 Nr. 6 ( § 45c TKG)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
- a) die Einführung eines fristlosen Kündigungsrechts bei Nichteinhaltung verbindlicher Normen und technischer Anforderungen mit dem Ziel einer Streichung zu überprüfen,
- b) klarzustellen, um welche verbindlichen Normen und technischen Anforderungen es sich handelt.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Ein fristloses Kündigungsrecht steht einer Vertragspartei in Anlehnung an zivilrechtliche Vorschriften regelmäßig nur bei schwerwiegenden und wiederholten Vertragsstörungen zu, die zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen. Das in § 45c Abs. 1 TKG-E normierte Sonderkündigungsrecht würde dagegen bei jeglicher Nichteinhaltung oder geringen Verstößen eine fristlose Kündigung auslösen können, auch wenn der Kunde durch die Nichteinhaltung keinen konkreten Nachteil hat. Diese Rechtsfolge steht in keinem angemessenen Verhältnis zum sachlich begründeten Anlass. Das allgemeine Zivilrecht bietet genügend Möglichkeiten zur Lösung solcher Konfliktfälle.
Zu Buchstabe b:
Es ist klarzustellen, dass es sich um die im Rahmen der europäischen Harmonisierung festgelegten bzw. noch festzulegenden Normen und Anforderungen handelt.
- 8. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45d Abs. 2 Satz 1 und 2 - neu - TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 ist § 45d Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Begründung
Mit Bezug auf Artikel 3 Nr. 2 § 3 Nr. 13b TKG-E ist im § 45d Abs. 2 TKG-E "Nummernbereiche" und nicht "Rufnummernbereiche" der richtige Begriff.
Durch den Hinweis auf die ggf. kostenpflichtige Freischaltung eines gesperrten Nummernbereiches soll ein potenzieller Missbrauchstatbestand vermieden werden, der in einem vom Endnutzer veranlassten wiederholten Wechsel von Sperrungen und Freischaltungen desselben Nummernbereichs zu sehen wäre.
- 9. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45e Abs. 1 Satz 3 - neu - TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 ist in § 45e Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen: "Soweit wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird, ist dem Endnutzer auf Verlangen ein Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen."
Begründung
Nach bisheriger Rechtslage und nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch weiterhin haben Nutzerinnen und Nutzer von Prepaid-Karten, die ausweislich des Jahresberichts 2003 der Regulierungsbehörde mehr als die Hälfte der Endnutzer ausmachen, keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungnachweises, da in diesen Fällen üblicherweise keine Rechnung gestellt wird. Dennoch sollte aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz auch diesen Telekommunikationsteilnehmern, die durch den Erwerb von Prepaid-Karten gegenüber dem Anbieter in Vorleistung treten, die Möglichkeit gegeben werden, zumindest im Nachhinein ggf. nicht nachvollziehbare Abbuchungen von ihren Karten zu überprüfen und im Falle eines Rückerstattungsanspruches Kenntnis über den Anspruchsgegner zu erlangen. Insofern sollte auf Verlangen auch diesem Personenkreis ein Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung stehen, der inhaltlich über die bislang übliche telefonische Abfrage hinausgeht. Um hierbei den Aufwand für die Anbieterseite gering zu halten, ist die Auskunft hier auf den elektronischen Weg beschränkt und die Art der Auskunfterteilung steht den Anbietern frei. So kann der Einzelverbindungsnachweis per E-Mail, SMS oder durch zugangsbeschränkte Einstellung ins Internet zur Kenntnis gegeben werden.
- 10. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45e Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 ist § 45e Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "erforderlich sind," durch die Wörter "erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind," zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist das Wort "Angaben" durch das Wort "Festlegungen" zu ersetzen.
Begründung
Neben den Festlegungen über die Mindestangaben in einem kostenlosen Einzelverbindungsnachweis sollte die Regulierungsbehörde auch Festlegungen zur Form eines solchen Einzelverbindungsnachweises treffen können. In diesem Rahmen kann sie auf die Besonderheiten unterschiedlicher Verbindungsleistungen - beispielsweise Online-Verbindungen - eingehen und unterschiedliche Mindestanforderungen festlegen.
- 11. Zu Artikel 3 Nr. 6 ( § 45f TKG)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die Vorschrift des § 45f TKG-E "Vorausbezahlte Leistung" in den richtigen rechtssystematischen Kontext als Universaldienst zu übernehmen. Dabei ist klarzustellen, dass der Endnutzer über bereits am Markt verfügbare Angebote hinaus keine weiteren Ansprüche geltend machen kann.
Begründung
Nach der Universaldienstrichtlinie handelt es sich bei "Vorausbezahlten Leistungen" um eine Universaldienstleistung. Der Anspruch des Kunden, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können, wird bereits durch das Angebot von Prepaid-Produkten im Mobilfunkbereich und von Calling-Karten im Festnetzbereich erfüllt. Ein weitergehender Anspruch ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und unverhältnismäßig.
- 12. Zu Artikel 3 Nr. 6 ( § 45g TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zur Sicherstellung der Entgeltrichtigkeit und -genauigkeit dahingehend zu überprüfen,
- - ob die Regulierungsbehörde ermächtigt werden soll, technische Mindestanforderungen an Entgeltermittlungssysteme festzulegen und
- - ob der Katalog der Tarifierungsmerkmale um nicht zeitabhängige - beispielsweise Datenvolumina und Blocktarife - Merkmale zu erweitern ist. Daneben sollte sichergestellt werden, dass auch der Nachweis der "geeigneten Vorkehrungen" jährlich geführt wird.
Begründung
Die Nachprüfbarkeit der Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen ist für den Kunden systembedingt nur sehr eingeschränkt gegeben. Insofern kommt der Sicherstellung der genauen und richtigen Abrechnung hohe verbraucherrelevante Bedeutung zu. Es erscheint daher angezeigt, die Regelungen der technischen Mindestanforderungen an Entgeltsysteme durch die Regulierungsbehörde vorzugeben.
Daneben sollte das Gesetz aktuelle und weiter absehbare Entwicklungen der Tarifierungsmerkmale, die über zeitabhängige Merkmale hinausgehen, aufgreifen.
Der Nachweis der "geeigneten Maßnahmen" sollte wie auch die Überprüfung durch Sachverständige jährlich erfolgen.
- 13. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45i Abs. 1 Satz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
- a) ob über die Wörter "innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist und in der mit ihm vereinbarten Form" hinaus in § 45i Abs. 1 TKG-E weitere Regelungen über Wirksamkeitsvoraussetzungen und Folgen eines vereinbarten Einwendungsausschlusses getroffen werden können,
- b) wie die Regelung über die neu eingeführte Regelfrist zur Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens und zur Durchführung der technischen Prüfung um Regelungen über den Fristenlauf, über die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regel und insbesondere auch über die Folgen eines Verstoßes gegen die Regelvorschrift ergänzt werden können.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach der Begründung zu § 45i TKG-E soll durch den Einschub in § 45i Abs. 1 Satz 1 TGK-E "innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist und in der mit ihm vereinbarten Form" klargestellt werden, dass der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden eine Einwendungsausschlussklausel vereinbaren kann. Da in der Vergangenheit in der Rechtsprechung streitig war, ob ein Einwendungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, ist dies zur Klarstellung grundsätzlich zu begrüßen. Problematisch ist indes nicht nur die Frage, ob ein Einwendungsausschluss vereinbart werden kann, sondern mehr noch, welche Voraussetzungen hieran im Einzelnen zu stellen sind, d.h. insbesondere wie lang die Frist zur Erhebung von Beanstandungen sein muss, wann die Frist zu laufen beginnt und welche Hinweise der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Folgen einer Fristversäumnis erteilen muss. In Verbindung mit der Regelung über das Löschen der Verbindungsdaten nach Ablauf der Frist bzw. die Folgen für die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verbindungsaufkommens sind diese Fragen von erheblicher Bedeutung. So ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Fallkonstellationen gekommen, in denen Endnutzer etwa behauptet haben, Rechnungen nicht erhalten zu haben, nachdem die Anbieter von Telekommunikationsdiensten die Verkehrsdaten nach Ablauf der vereinbarten Beanstandungsfrist bereits gelöscht hatten, so dass sie keine Einzelverbindungsnachweise mehr erbringen konnten. Eine klare gesetzliche Regelung über die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Einwendungsausschlusses wäre daher zu begrüßen, so dass der Bundesrat darum bittet, die Einführung solcher Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.
Zu Buchstabe b:
§ 45i Abs. 1 Satz 1 TKG-E sieht vor, dass bei Beanstandungen gegen Abrechnungen von Telekommunikationsdiensten das Verbindungsaufkommen und die technische Prüfung in der Regel innerhalb eines Monats aufzuschlüsseln bzw. vorzunehmen ist. Dies ist im Interesse einer schnellen Klärung der Beanstandungen grundsätzlich zu begrüßen. Welche Folgen eine Überschreitung der Frist haben soll, wird indes in § 45i TKG-E ebenso wenig geregelt wie der Beginn der Frist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regel. Auch in der Begründung zu § 45i TKG-E finden sich hierzu keine Ausführungen. Ohne diese ergänzenden Regelungen ist die Vorschrift mit einer Rechtsunsicherheit verbunden, die voraussichtlich zu einer Vielzahl von Streitigkeiten darüber führen wird, ob die Frist eingehalten worden ist und welche Folgen eine etwaige Fristüberschreitung hat. So bringen beispielsweise Endnutzer gegen ein für sie negatives Ergebnis von technischen Prüfungen, die längere Zeit nach der Erhebung von Beanstandungen durchgeführt worden ist, oftmals vor, das Ergebnis habe keine Aussagekraft für den technischen Zustand zum Zeitpunkt des abgerechneten Verbindungsaufkommens. § 45i TKGE bietet für diesen Streitfall keine Lösung. Es ist zwar vorstellbar, dass die Fristenregelung auf der Basis dieser Argumentation zukünftig von der Rechtsprechung so ausgelegt werden wird, dass die widerlegliche Vermutung des § 45i Abs. 3 Satz 2 TGK-E auch bei verspäteten technischen Überprüfungen eingreift. Wegen der nicht unerheblichen Folgen für die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit sollte die Klärung dieser offenen Fragen jedoch nicht Rechtsprechung überlassen bleiben. Vielmehr sollten bei Einführung einer Frist auch die Folgen einer Fristüberschreitung gesetzlich geregelt werden. Sollte demgegenüber beabsichtigt sein, dass die Fristüberschreitung keine Folgen nach sich ziehen soll, wäre die Regelung überflüssig und wegen der damit verbundenen Konfliktträchtigkeit zu streichen.
- 14. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45i Abs. 3 Satz 1 TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 § 45i Abs. 3 Satz 1 sind nach dem Wort "erbracht" die Wörter "und richtig berechnet" einzufügen.
Begründung
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV obliegt dem Anbieter der Nachweis, die Leistung auch richtig berechnet zu haben. Diese ausdrückliche Beweislast des Anbieters ist weggefallen, ohne dass dies begründet würde. Sachliche Gründe für die Streichung sind nicht erkennbar. Aus Absatz 1 ergibt sich auch, dass eine Rechtsänderung nicht gewollt ist. Denn danach hat der Anbieter nach Beanstandungen binnen Monatsfrist einen Einzelverbindungsnachweis vorzulegen. Dem Endnutzer wäre eine Übernahme der Beweislast aus tatsächlichen Gründen gar nicht möglich. Daher sollte die insoweit bewährte normative Regelung beibehalten werden.
- 15. Zu Artikel 3 Nr. 6 ( § 45k TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Begrenzung des Geltungsbereichs des § 45k TKG-E, der eine Sperrung nur unter sehr engen Voraussetzungen gestattet, auf solche Dienste, die in § 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG als Universaldienst genannt sind, vorzunehmen ist.
Begründung
Eine solche Abweichung von den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften bedarf einer besonderen Begründung.
Für den Sprachtelefondienst im Festnetz liegt diese Begründung darin, dass es sich um einen Bestandteil der Grundversorgung handelt, da dieser Dienst im TKG als Universaldienst definiert ist.
Andere Dienste, insbesondere DSL, gehören nach den einschlägigen Vorschriften nicht zur Grundversorgung. Es besteht deshalb auch keine Notwendigkeit oder Begründung, ihre Sperrung von besonders engen Voraussetzungen abhängig zu machen. Vielmehr sollten hierfür die allgemeinen Vorschriften genügen.
- 16. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist vor dem Wort "Anschrift" das Wort "ladungsfähige" einzufügen.
Begründung
Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sollten verpflichtet werden, von vornherein - und nicht erst gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TKV auf der Rechnung - eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Dadurch würden unseriöse Anbieter abgeschreckt. Zugleich wäre sichergestellt, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten jederzeit zuverlässig erreicht werden können.
- 17. Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45o Satz 4 - neu - und 5 - neu - TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 § 45o sind nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen:
- Er darf dem Zuteilungsnehmer dann keine weiteren Rufnummern mehr zuteilen. Frühestens nach einem Jahr darf die Sperre aufgehoben oder eine neue Rufnummer zugeteilt werden.
Begründung
Die gegenwärtige Situation bei unerwünschten Werbefaxen ist unbefriedigend. Sperrt der Anbieter bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote die Rufnummer (Satz 3) so ist es ihm zumutbar - auch wenn es seinen Geschäftsinteressen zuwider läuft - an diesen Zuteilungsnehmer keine neuen Rufnummern mehr auszugeben.
Die Eindämmung unerwünschter Werbefaxe kann nur mit Unterstützung der Zuteilungsgeber gelingen. Diese können etwa durch vertragliche Sanktionen an der Einschränkung unerwünschter Werbefaxe mitwirken. Eine Grundlage hierfür ist durch die Optin-Regelung in § 7 UWG geschaffen. Auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine zeitliche Begrenzung der Sperre auf ein Jahr geboten.
- 18. Zu Artikel 3 Nr. 7 ( § 47a Abs. 1 TKG)
In Artikel 3 Nr. 7 sind in § 47a Abs. 1 die Wörter "gegenüber einem Endnutzer" durch die Wörter "ihm gegenüber" zu ersetzen.
Begründung
Die Fassung des Entwurfs verlangt zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens lediglich, dass die Pflichtverletzung "einem Endnutzer" gegenüber begangen wurde. Der Antragsteller im Schlichtungsverfahren müsste demnach nicht von der Pflichtverletzung betroffen sein. Eine solche "Popularschlichtung" ohne Betroffenheit des Antragstellers lehnt der Bundesrat ab.
- 19. Zu Artikel 3 Nr. 7 (§ 47b - neu - TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Artikel 3 Nr. 7 wie folgt geändert werden sollte:
Begründung
Nach § 1 Abs. 2 TKV sind die Kundenschutzvorschriften zwingend. Eine entsprechende Regelung fehlt im TKG. Sie ist jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit geboten.
- 20. Zu Artikel 3 Nr. 8 (§ 66 Abs. 4 Satz 1 TKG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Zustimmungserfordernis des Bundesrates für die Nummerierungsverordnung nur dann gestrichen werden kann, wenn auch der Umfang der Verordnungsermächtigung auf die in der Begründung genannten bisher durch Verwaltungsvorschriften geregelten Rahmenbedingungen für die Zuteilung und Nutzung von Rufnummern beschränkt wird.
- 21. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a ( § 67 Abs. 2 TKG)
Die Befugnis der RegTP zur Festlegung von Höchstpreisen nach § 67 Abs. 2 TKG-E zielt ausdrücklich auf die Erleichterung der Information der Endkunden über Preise ab. In den §§ 66a bis 66d TKG-E werden jedoch bereits zahlreiche Maßnahmen zur Erzielung von Preistransparenz angeordnet. Bei der Ausübung ihres Ermessens, ob Höchstpreise festgesetzt werden, hat die RegTP daher die Erforderlichkeit einer solchen Festlegung anhand der bereits gesetzlich vorgesehenen anderweitigen Maßnahmen zur Preistransparenz zu überprüfen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie dies in geeigneter Weise im Gesetz klargestellt werden kann.
- 22. Zu Artikel 3 Nr. 13a - neu - ( § 121 Abs. 3 TKG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 13 folgende Nummer einzufügen:
- "13a. In § 121 Abs. 3 werden die Wörter 'in angemessener Frist' durch die Wörter 'innerhalb von sechs Monaten' ersetzt".
Begründung
Die im Telekommunikations- und Postgesetz vorgeschriebenen zweijährigen Tätigkeitsberichte der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und Sondergutachten der Monopolkommission sind eine wertvolle Entscheidungshilfe für die gesetzgebenden Körperschaften zur zukunftsorientierten Gestaltung der ordnungs- und regulierungspolitischen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikations- und Postmärkte. Der Bundesrat hält es daher für wichtig, dass die vorgesehene Stellungnahme der Bundesregierung - insbesondere zu den in den Berichten aufgezeigten Handlungsempfehlungen - zeitnah erfolgt.
- 23. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 45l Abs. 1a - neu - TKG)
In Artikel 4 Nr. 2 ist in § 45l nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:
- (1a) Der Anbieter einer Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat dem Endnutzer unaufgefordert einen kostenlosen Hinweis zu übermitteln, sobald seine Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 50 Euro überschreiten. Für Kalendermonate, in denen der Hinweis unterblieben ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 50 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen.
Begründung
Zusätzlich zu der in § 45l Abs. 1 TKG-E geregelten Mitteilungspflicht auf Anforderung des Endnutzers bei Überschreiten eines Betrages von 20 Euro im Monat für ein SMS-Abonnement regelt der neu eingefügte Absatz 1a die Verpflichtung des Anbieters zur Übermittlung eines kostenlosen Hinweises auch ohne Anforderung bei Überschreitung von 50 Euro mit entsprechendem Verweis auf Wegfall des Zahlungsanspruchs bei unterbliebenem Hinweis. Diese Ergänzung erscheint aus Verbraucherschutzsicht notwendig, da zu befürchten ist, dass insbesondere Jugendliche oder geschäftlich unerfahrene Personen, die gerade durch den Gesetzentwurf vor Verschuldung geschützt werden sollen, die in Absatz 1 geregelte freiwillige Hinweismöglichkeit aus Unerfahrenheit oder Nachlässigkeit nicht in Anspruch nehmen und daher vor ausufernden Kosten geschützt werden müssen.
- 24. Zu Artikel 4 Nr. 2 ( § 45l TKG)
- a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zur Risikoverteilung für den Zugang des Hinweises nach § 45l Abs. 1 Satz 1 TKG-E zu treffen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zum Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, seiner Verpflichtung aus § 45l Abs. 1 Satz 1 TKG-E mit dem Absenden des Hinweises nachgekommen ist. Der Zugang des Hinweises beim Empfänger liegt dagegen nicht mehr im Verantwortungsbereich des Diensteanbieters. So kann der Diensteanbieter beispielsweise nicht dafür einstehen, wenn eine Hinweis-SMS nach Ablauf der Zwischenspeicherfrist für SMS beim Betreiber des SMS-Dienstes des Empfängers gelöscht wird.
- b) Der Bundesrat hält es für erforderlich, in § 45l Abs. 1 Satz 1 TKG-E eine Regelung zu treffen, innerhalb welcher Frist der Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zum Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, den vorgesehenen Hinweis abzusenden hat. Das Erfordernis einer sofortigen Absendung würde beim Diensteanbieter eine Echtzeit-Kontoführung und ständige Überwachung aller Benutzerkonten erfordern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Interessen der Verbraucher und der Diensteanbieter nicht durch eine Regelung zum Ausgleich gebracht werden können, nach der der Hinweis "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern, abzusenden ist.
- c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich des Betrages von 20 Euro für den Warnhinweis nach § 45l Abs. 1 Satz 1 TKG-E eine dem § 66d Abs. 3 Satz 4 TKG-E entsprechende Regelung aufgenommen werden kann. Der Regulierungsbehörde sollte die Möglichkeit gegeben werden, die Grenze für den Warnhinweis von 20 Euro der allgemeinen Entwicklung der Preise oder des Marktes anzupassen.
- d) Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, in § 45l Abs. 2 TKG-E eine Regelung zur Frage der Rückzahlungspflicht im Falle einer Kündigung zu treffen. Zweck des jederzeitigen Kündigungsrechtes ist es, den Kunden vor weiteren Zahlungsverpflichtungen zu schützen. Mit dem jederzeitigen Kündigungsrecht soll jedoch nach Auffassung des Bundesrates nicht ein dem Zivilrecht unbekanntes allgemeines Reuerecht eingeführt werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob die Rückzahlung bereits angefallener oder geleisteter Beträge ausgeschlossen werden kann.
- e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung zur Angabe des Preises je eingehender Kurzwahlsendung sowie zur Angabe der Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum bei ereignisbezogenen Diensten zu überprüfen. Bei ereignisbezogenen Diensten (z.B. Fußballtore, Aktienkurse beim Erreichen vordefinierter Werte oder Stauinformationen) kann die Häufigkeit des Eintritts des Ereignisses und damit die Anzahl der Kurzwahlsendungen nicht im Voraus bestimmt werden. Wird ein solcher Dienst unabhängig von der Anzahl der Kurzwahlsendungen pauschal pro Abrechnungszeitraum tarifiert, lässt sich auch der Preis je eingehender Kurzwahlsendung nicht im Voraus ermitteln. Für den Fall ereignisbezogener Dienste ist die Erfüllung der genannten Verpflichtungen daher unmöglich.
- 25. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66a Satz 4 - neu - TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66a wie folgt zu ändern:
Begründung
Ungeachtet der bereits bestehenden Verpflichtung zur Preisangabe in der Werbung gemäß des bisherigen § 43b Abs. 1 TKG zeigen Beispiele aus der Werbepraxis, dass ein effektiver Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht zu gewährleisten ist. So ist etwa in der Fernsehwerbung zu beobachten, dass Preisangaben zwar gleichzeitig neben Rufnummernangaben eingeblendet werden und grundsätzlich sowohl lesbar als auch wahrnehmbar sind. Durch die gleichzeitige Mitteilung ausländischer Preise oder sonstiger Produktangaben werden die Werbespots aber so unübersichtlich, dass in der Kürze der Zeit eine Wahrnehmung des maßgeblichen deutschen Preises kaum möglich ist. Es liegt nahe, dass unseriöse Anbieter auf diese Weise auch weiterhin versuchen, Nutzer zu werben, die bei tatsächlicher Kenntnis des Preis-/Leistungsverhältnisses der Dienste auf deren Inanspruchnahme verzichten würden. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zum Schutz der seriös anbietenden Wirtschaft regelt daher Satz 4 - neu -, bei der Fernsehwerbung den deutschen Preis zusätzlich mündlich durch eine Ansage mitzuteilen, so wie dies etwa bei dem Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln vorgeschrieben ist.
Durch die Änderung in Buchstabe b wird klargestellt, dass die Preisansagepflicht auch für das Zustandekommen eines Dauerschuldverhältnisses erforderlich ist.
- 26. Zu Artikel 4 Nr. 3 ( § 66a Satz 5 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 66a Satz 5 TKG-E getroffene Regelung zu überprüfen.
Begründung
Wenn der Diensteanbieter seinen Dienst mit einer Preisangabe, die unter dem tatsächlichen Preis liegt, anbietet oder bewirbt, erscheint es überzogen, das Dauerschuldverhältnis insgesamt nicht zustande kommen und damit den gesamten Entgeltanspruch insgesamt entfallen zu lassen. Vielmehr wäre es angemessen und interessengerecht, in solchen Fällen den Entgeltanspruch in der im Angebot oder in der Werbung genannten Höhe bestehen zu lassen.
Der Verbraucher bedarf insoweit keines weitergehenden Schutzes, da er bereit war, den Dienst zu dem im Angebot oder in der Werbung genannten Preis in Anspruch zu nehmen. Es besteht keine Veranlassung, ihn trotz Inanspruchnahme von Leistungen ganz von der Zahlungspflicht zu befreien.
Hinweis:
Die Überprüfungsbitte wird ausdrücklich auf den genannten Fall begrenzt. Wird der Preis gar nicht, schlecht leserlich usw. angegeben, ist die in § 66a Satz 5 TKG-E genannte Rechtsfolge durchaus angemessen.
- 27. Zu Artikel 4 Nr. 3 ( § 66a Satz 6 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung zur Preisangabe in Form einer Vonbis-Preisspanne zu überprüfen.
Begründung
Die Angabe einer Preisspanne "von - bis" für den Fall, dass keine einheitlichen Preise gelten, ist im Sinne einer Transparenz für den Kunden unbefriedigend. Zum einen können große Preisunterschiede für die Inanspruchnahme eines Dienstes auftreten. Damit geht aus dieser Angabe nicht hervor, welcher Preis nun tatsächlich maßgeblich ist. Zum anderen fehlt jegliche Angabe, nach welchem Kriterium sich die erkennbare Preisdifferenzierung ergibt. Insofern fehlt dem Kunden eine transparente Grundlage für eine Entscheidung.
- 28. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66b wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 3 sind nach den Wörtern "Inanspruchnahme des Dienstes" die Wörter "oder infolge der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst" einzufügen.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Im Falle einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst besteht eine Pflicht zur Preisansage mit der Maßgabe, dass die Ansage auch vor oder während der Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen kann, aber vor der Weitervermittlung vorzunehmen ist. Eine Ansagepflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach der Weitervermittlung kein höherer Preis erhoben wird als der Preis, den der Nutzer zu zahlen hätte, wenn er die Rufnummer, an die er weitervermittelt wurde, selbst gewählt hätte.
Begründung
Die Vorgabe in der bisherigen Fassung des § 66b Abs. 3 TKG-E, wonach der Betreiber eines Auskunftsdienstes zu einer Ansagepflicht bezüglich eines Preises verpflichtet werden soll, den nicht er selbst festlegt, sondern der Anbieter des Dienstes, an den der Nutzer weitervermittelt wird, ist praktisch nicht umsetzbar. Dem Betreiber eines Auskunftsdienstes kann eine Kenntnis jeglicher aktueller Tarife von Diensteanbietern nicht unterstellt bzw. zugemutet werden.
Zur Klarstellung, dass im Falle einer Weitervermittlung bei einer Preisänderung nach oben in jedem Falle eine Ansagepflicht besteht, erfolgt ein entsprechender Einschub in § 66b Abs. 1 Satz 3 TKG-E.
Die Neufassung des Absatzes 3 knüpft im Grundsatz an der bisherigen Formulierung an, erlegt dem Diensteanbieter die Preisansagepflicht aber nur dann auf, wenn trotz der Weitervermittlung für die Fortsetzung des Gesprächs der für den Auskunftsdienst erhobene erhöhte Tarif aufrecht erhalten wird.
- 29. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66b Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66b wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 4 ist vor dem Wort "Auskunftsdienste" das Wort "sprachgestützte" einzufügen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 ist vor dem Wort "Auskunftsdienst" und vor dem Wort "Auskunftsdienstes" jeweils das Wort "sprachgestützten" einzufügen.
Begründung
Die Formulierung dient der Klarstellung. Eine Preisansage ist nur bei sprachgestützten Diensten möglich.
- 30. Zu Artikel 4 Nr. 3 ( § 66b Abs. 1 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Preisansage für den Fall der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl entfallen und der Anbieter verpflichtet werden kann, eine kostenlos zugängliche Nummer mit der aktuellen Preisinformation verfügbar zu machen.
Begründung
Preisansagen im Callby-Call-Verfahren sind im Markt bereits hinreichend vorhanden, so dass es auch auf Grund des vergleichsweise geringen Missbrauchspotenzials keiner gesetzlichen Verpflichtung bedarf.
Ferner werden bei Callby-Call-Verbindungen im Vergleich zu beispielsweise Premium-Diensten sehr viel niedrigere Minutenpreise im Cent-Bereich erzielt, so dass zur Herstellung der Preistransparenz die üblichen Angebote in Tageszeitungen, im Videotext der Fernsehprogramme oder im Internet ausreichend sein sollten, zumal Preisvergleiche durch eine Preisansage allein ohnehin nicht herstellbar sind.
Gleichzeitige Anbieter von Preselection- und Callby-Call-Angeboten müssten zur Herstellung der geforderten Funktionalität überdies Kosten bis zur zweistelligen Millionenhöhe tragen, um die dafür notwendigen Plattformen einzurichten. Eine Mittel-Ziel-Relation in dieser Größenordnung wird als unverhältnismäßig erachtet. Dieser zusätzliche Aufwand wäre bei der vergleichsweisen geringen Marge beim Callby-Call auch ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen.
- 31. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66b Abs. 1 Satz 3 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um klarzustellen, dass der Verweis auf § 66b Abs. 1 Satz 2 TKG-E in § 66b Abs. 1 Satz 3 TKG-E nicht bedeutet, dass auch die Ansage des neuen Tarifs bei einem Tarifwechsel unentgeltlich zu erfolgen hat. Vielmehr hat die Ansage zum alten Tarif zu erfolgen und ist mindestens drei Sekunden vor Geltung des neuen Tarifs abzuschließen.
Begründung
Bei einem Tarifwechsel während der Inanspruchnahme des Dienstes kann der Diensteanbieter nicht wieder in die unentgeltliche Verbindungsaufbauphase zurückwechseln. Vielmehr muss die Ansage des neuen Tarifs noch zum alten Tarif erfolgen. Dies ist im Übrigen für den Fall der Weitervermittlung in § 66b Abs. 3 TKG-E auch ausdrücklich so geregelt.
- 32. Zu Artikel 4 Nr. 3 ( § 66b Abs. 2 TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 sind in § 66b Abs. 2 nach dem Wort "Preisbestandteile" die Wörter "zu Beginn" einzufügen.
Begründung
Um dem Nutzer oder der Nutzerin der genannten Dienstleistung eine rechtzeitige Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses zu ermöglichen und im Falle einer Abstandnahme von der weiteren Inanspruchnahme der Dienstleistung die Kostenlast gering zu halten, ist es aus Sicht des Verbraucherschutzes erforderlich sicherzustellen, dass die Preisansage bereits zu Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt und nicht erst nach deren Beendigung.
- 33. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66c Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu - TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66c Abs. 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe "1 Euro" durch die Angabe "3 Euro" zu ersetzen.
- 34.b) Nach Satz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Regulierungsbehörde kann eine abweichende Preisgrenze festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Schwellenwert für das Anzeige- und Bestätigungsverfahren bei Kurzwahldiensten ist zu niedrig. Dies führt dazu, dass die Kosten dieses Verfahrens im Vergleich zum Preis der eigentlichen Dienstleistung sehr hoch sind, da mindestens zwei SMS zusätzlich erforderlich werden. Problematisch ist dabei, dass der Verbraucher keine Wahlmöglichkeit hat, ob er das Verfahren in Anspruch nehmen und die ihm dadurch entstehenden Kosten einsparen möchte.
Zu Buchstabe b:
Die Preisgrenze, ab der das Bestätigungsverfahren erfolgen soll, sollte dynamisch festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde sollte - wie auch nach § 66d TKG-E - die Möglichkeit haben, den Wert der Markt- und Preisentwicklung anzupassen.
- 35. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66c Abs. 2 Satz 2 TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 sind in § 66c Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "regelt" die Wörter "und veröffentlicht" einzufügen.
Begründung
Im Fall von einzelnen in Anspruch genommenen Kurzwahl-Datendiensten ist gemäß § 66c Abs. 1 TKG-E vor Beginn der Entgeltpflicht ab einem Preis von einem Euro pro Inanspruchnahme der Preis grundsätzlich anzuzeigen und der Erhalt der Information vom Endnutzer zu bestätigen. Von dieser Verpflichtung kann u. a. abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse liegt. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
Da der Begriff des öffentlichen Interesse unbestimmt ist und sich zudem im Zeitablauf ändern kann, sollte die Regulierungsbehörde verpflichtet werden, regelmäßig eine Liste derjenigen Datendienste zu veröffentlichen, bei denen auf eine Preisanzeigepflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses verzichtet werden kann. Die vorgesehene Veröffentlichungspflicht für die Regulierungsbehörde über die Ausnahmen von § 66c Abs. 1 TKG-E erhöht die Transparenz sowohl bei Anbietern als auch bei Endverbrauchern.
- 36. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66d Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66d wie folgt zu ändern:
- a) Im Absatz 2 Satz 2 sind der Punkt am Ende zu streichen und folgende Wörter anzufügen:
, es sei denn, es werden im Einzelverbindungsnachweis nach § 45e neben dem Gesamtbetrag der Leistung, der höchstens 30 Euro pro kombinationsbezogener Verbindung betragen darf, die zeitunabhängigen und zeitabhängigen Preisbestandteile der Leistung getrennt ausgewiesen oder es kommen Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 zur Anwendung.
- b) Im Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe nach "Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter "vom Verbot einer Kombination zeitabhängiger und zeitunabhängiger Tarifierungen sowie der zeitabhängigen Tarifierungen von Telefaxdiensten" zu ersetzen.
Begründung
Kombinationstarife und darauf aufbauende Geschäftsmodelle sollten dann möglich sein, wenn für den Endkunden eine Preistransparenz über den Einzelverbindungsnachweis gewährleistet wird.
- 37. Zu Artikel 4 Nr. 3 ( § 66f Abs. 1 TKG)
- a) Der Bundesrat erkennt an, dass die mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern erstmals eingeführte Registrierungspflicht für die Nutzung von Anwählprogrammen (Dialern) zu einem ganz erheblichen Rückgang der Verbraucherbeschwerden über Missbrauchsfälle mit Dialern geführt hat.
- b) Dennoch haben sich in den letzten Monaten Verbraucherbeschwerden und Medienberichte über die Nutzung registrierter Dialer gehäuft, die darauf abzielen, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen für die eigenen kommerziellen Zwecke zu nutzen. Das Geschäftsmodell basiert darauf, dass mit Internetseiten wie "www.erdkunde.de", "www.hausaufgaben.de" oder auch "www.malvorlagen.de" gezielt Kinder und Jugendliche angesprochen und zur Einwahl über einen Dialer animiert werden. Die Kosten pro Einwahl belaufen sich in der Regel auf einen Betrag knapp unter 30 Euro. Zum Preis eines Fachbuches werden dann Informationen zur Verfügung gestellt, die weit hinter den Informationen zurückbleiben, die im Netz üblicherweise kostenlos zur Verfügung gestellt werden und praktisch nur einen sehr geringen Nutzen haben. Auch unerfahrene Erwachsene sind Ziel dieses Geschäftsmodells. So wird z.B. unter "www.waehrungsrechner.de" eine Dialer-Einwahl beworben, wo für knapp 30 Euro z.B. die Umrechnung eines Euro in eine andere Währung vorgenommen wird.
- c) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Kenntnis des Preises für eine Dialer-Einwahl nicht ausreichend ist, um wirksam vor Missbrauch geschützt zu sein. Notwendig sind vielmehr auch Informationen über die Leistungen im Zusammenhang mit der Dialer-Einwahl, damit die Nutzer das Preis-Leistungs-Verhältnis als Ganzes beurteilen können. Um insbesondere auch unerfahrene oder leichtgläubige Personen vor Missbrauch zu schützen, muss z.B. die Anzahl der Malvorlagen oder die Anzahl und Qualität der Hausaufgabenunterstützung, die bei einer Dialer-Einwahl angeboten wird, klar und eindeutig dargestellt werden.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, gegenüber der Regulierungsbehörde darauf hinzuwirken, dass bei den zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen nach § 66f Abs. 1 TKG-E eine Vorgabe gemacht wird mit dem Ziel, dass für die Verwendung von Dialern nicht nur klare Preisangaben, sondern auch klare Leistungsbeschreibungen anzubieten sind. Darüber hinaus sollen die Mindestvoraussetzungen ausschließen, dass die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird.
- 38. Zu Artikel 4 Nr. 3 (66f Abs. 2 Satz 4 TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66f Abs. 2 Satz 4 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Dienstleistungen" sind die Wörter "sowie zur Registrierung von Dialern nach Satz 1" einzufügen.
- b) Nach dem Wort "festlegen" sind die Wörter ", soweit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind, die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten," einzufügen.
Begründung
Die Vorgabe des § 66f Abs. 2 Satz 1 TKG-E könnte vor dem Hintergrund der dynamischen technischen Entwicklung und einer möglichen Nummernknappheit auf längere Sicht die Einrichtung neuer seriöser Geschäftsmodelle in diesem Bereich behindern. Auf der anderen Seite sind die Belange des Verbraucherschutzes in diesem Bereich, der auch von unseriösen Unternehmen in Anspruch genommen wird, ebenfalls von großer Bedeutung. Die vorgeschlagene Öffnungsklausel soll daher eine Fortentwicklung in diesem Bereich ermöglichen und gleichzeitig dem Verbraucherschutz Rechnung tragen.
- 39. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 66f Abs. 3 Satz 3 - neu - TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist in § 66f dem Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
- Kommt die Regulierungsbehörde auf Grund ihrer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, die Unzuverlässigkeit des Anbieters oder Betreibers von Dialern in Bezug auf ihr Gewerbe zu begründen, so teilt sie ihre Erkenntnisse den für den Vollzug des § 35 der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.
Begründung
Der Einsatz von Dialern, die nicht den Anforderungen den von der RegTP festgesetzten Anforderungen entsprechen, wird gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 13g TKG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt. Bei fehlender Zuverlässigkeit des Anbieters kann die RegTP auch die Registrierung von Dialern ablehnen. Um einem Umfirmieren des Anbieters von missbräuchlichen Dialern vorzubeugen, sollten die für eine Gewerbeuntersagung zuständigen Stellen von den Erkenntnissen der RegTP informiert werden. Anhaltspunkte für die persönliche Unzuverlässigkeit als Gewerbetreibender i. S. d. § 35 GewO sind insbesondere auch gewerbebezogene Ordnungswidrigkeitenverfahren.
- 40. Zu Artikel 4 Nr. 3 ( § 66g TKG)
In Artikel 4 Nr. 3 ist § 66g wie folgt zu fassen:
" § 66g
Entstehung des Entgeltanspruchs
Ein Anspruch des Anbieters einer Dienstleistung auf Entgelt entsteht nur, wenn und soweit
- 1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2 und 3 während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
- 2. nach Maßgabe des § 66c vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und eine Bestätigung des Endnutzers erfolgt ist,
- 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen eingehalten wurden,
- 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze eingehalten wurde,
- 5. Dialer unter Beachtung des § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden oder
- 6. nach Maßgabe des § 66i Satz 2 R-Gesprächsdienste ohne Zahlungen an den
Anrufer angeboten werden."
Begründung
Aus Verbraucherschutzsicht ist die bisher in § 43b Abs. 2 Satz 5 TKG geregelte und von § 14 TNV-E übernommene Formulierung und die damit einhergehende Beweislastverteilung zulasten der Anbieterseite beizubehalten. Nach der bisherigen Regelung muss im Falle der Infragestellung des Entgeltanspruchs durch den Endnutzer der Anbieter nachweisen, dass er der ihm obliegenden Leistungspflicht unter Beachtung der Vorschriften über die Preistransparenz nachgekommen ist.
Nach der in § 66g TKG-E vorgeschlagenen Formulierung entfällt eine Zahlungspflicht des Endnutzers unter der Voraussetzung, dass ein Verstoß des Anbieters gegen die Transparenzvorschriften vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Endnutzer nun seinerseits die Erfüllung dieser Voraussetzung nachzuweisen hat, um die für ihn günstige Folge des Wegfalls der Zahlungspflicht zu erreichen. Dem Nutzer wird der Nachweis eines Verstoßes im Regelfall nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich sein, der Anbieter hingegen kann sein rechtskonformes Verhalten dokumentieren. Daher muss es bei der umgekehrten Beweislast nach bisher geltendem Recht bleiben.
- 41. Zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG)
In Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 149 Abs. 1 Nr. 13d nach der Angabe "oder Abs. 3 Satz 1," die Angabe " § 66b Abs. 1 Satz 2," einzufügen.
Begründung
Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 66b Abs. 1 Satz 2 TKG-E, die Preisansage spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen, ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen.
- 42. Zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 149 Abs. 1 Nr. 13e1 - neu - TKG)
In Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 149 Abs. 1 nach Nummer 13e folgende Nummer einzufügen:
- 13e1. entgegen § 66d Abs. 1 und 2 die dort geregelten Preishöchstgrenzen überschreitet oder die dort geregelten Abrechnungsvorgaben nicht beachtet,
Begründung
Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 66d Abs. 1 und 2 TKG-E zur Beachtung der Preishöchstgrenzen und Abrechnungsvorgaben ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen.
- 43. Zu Artikel 5 ( § 121 Abs. 2 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das aus seiner Sicht berechtigte Anliegen der Monopolkommission auf Einsichtsrecht in die Verfahrensakten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durch eine ergänzende gesetzliche Regelung in § 121 Abs. 2 TKG zu prüfen. Die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in das GWB soll ebenfalls zur Diskussion stehen.
Begründung
Das am 26. Juli 2004 in Kraft getretene TKG enthält in § 121 Abs. 2 Satz 1 einen gegenüber der alten Fassung des TKG erweiterten Gutachtenauftrag an die Monopolkommission, in dem sie unter anderem " die Anwendung der Vorschriften diese Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt ". Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, schlägt die Monopolkommission ein entsprechendes Einsichtsrecht in die Verfahrensakten der Regulierungsbehörde für Telekommission und Post vor, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten können. Für dieses Akteneinsichtsrecht der Monopolkommission bedürfte es einer ergänzenden gesetzlichen Regelung in § 121 Abs. 2 TKG, die auch eine Verpflichtung zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten müsste.
- 44. Zu Artikel 6 Nr. 2 (Inkrafttreten von Artikel 4)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 6 Nr. 2 genannte Übergangsfrist von sechs Monaten noch einmal zu überprüfen.
Begründung
Die in Artikel 6 genannten Übergangsfristen sollten für die Telekommunikationsunternehmen ausreichend sein, um die aus den einzelnen Vorschriften resultierenden technischen Anforderungen auch fristgerecht zu implementieren. Eine nicht fristgerechte Umsetzung würde die Telekommunikationsunternehmen unter Umständen zwingen einzelne Dienste einzustellen. Eine solche Konsequenz wäre als unverhältnismäßig anzusehen.