895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StromGVV), Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GasGVV)
- a) In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "und Geburtstag" zu streichen.
- b) In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "und Geburtstag" zu streichen.
Begründung:
Sowohl die Änderungsvorlagen zur Stromgrundversorgungsverordnung als auch zur Gasgrundversorgungsverordnung verlangen in ihren jeweiligen für den Vertragsschluss notwendigen Angaben die Angabe des Geburtstags des Kunden. Der Kunde ist darüber hinaus nach den jeweiligen § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung verpflichtet, dem Grundversorger den Geburtstag auf Anforderung mitzuteilen. Die Verpflichtung entspricht nicht mehr dem heutigen Verständnis der informationellen Selbstbestimmung und des Datenschutzes. Hiernach ist eine Offenbarungspflicht des Kunden auf die für die geregelte Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten zu beschränken.
Die Angaben zum Kunden dienen der Identifizierung des Kunden in der Grundversorgung. Hierzu sind Adresse und Name regelmäßig ausreichend, so dass es der Erhebung des Geburtstags nicht bedarf. Die Angabe des Geburtstags sollte daher entfallen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 5 Absatz 3 Satz 01 - neu - StromGVV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
Als Folge ist in § 5 Absatz 3 das Wort "fristgemäß" zu streichen.
Begründung:
§ 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sieht für die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht für den Kunden vor. Dieses muss auch für Kunden in der Grundversorgung gelten. Das erklärte Ziel, die Wechselquoten zu erhöhen, darf an dieser Stelle nicht ausgebremst werden, indem die grundversorgten Kunden schlechter gestellt werden als Kunden in Sonderverträgen. Ohne eine Anpassung würde die seit der Novellierung des EnWG im Jahre 2011 für grundversorgte Kunden bestehende Rechtsunsicherheit perpetuiert werden.
Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ermöglicht eine Anpassung des Sonderkündigungsrechts in die bestehenden Wechselprozesse und erfüllt den Sinn und Zweck des § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 5 Absatz 3 Satz 01 - neu - GasGVV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
Als Folge ist in § 5 Absatz 3 das Wort "fristgemäß" zu streichen.
Begründung:
§ 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sieht für die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht für den Kunden vor. Dieses muss auch für Kunden in der Grundversorgung gelten. Das erklärte Ziel, die Wechselquoten zu erhöhen, darf an dieser Stelle nicht ausgebremst werden, indem die grundversorgten Kunden schlechter gestellt werden als Kunden in Sonderverträgen. Ohne eine Anpassung würde die seit der Novellierung des EnWG im Jahre 2011 für grundversorgte Kunden bestehende Rechtsunsicherheit perpetuiert werden.
Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ermöglicht eine Einpassung des Sonderkündigungsrechts in die bestehenden Wechselprozesse und erfüllt den Sinn und Zweck des § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG.
B
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
- 5. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
- a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, Verbrauchern den Wechsel ihres Strom- oder Gasanbieters mittels Abkürzung der Kündigungsfristen sowie durch Vorgaben an die Unternehmen zur Abwicklung des Lieferantenwechsels zu erleichtern und hierdurch den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu stärken.
- b) Der Bundesrat appelliert an die Bundesregierung, im Zuge der Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts auch von der Verordnungsermächtigung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG Gebrauch zu machen.
- c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Lieferanten insbesondere zu verpflichten, in Werbematerial und auf ihrer Website Letztverbrauchern Informationen über die zentralen Bestandteile ihrer Tarife und Vertragsbedingungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen zur Verfügung zu stellen. In Betracht käme hierbei eine Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Inhalte entsprechender Formblätter, die sich an den dieser Entschließung beigefügten Mustern orientieren könnten.
Begründung:
Zu Buchstaben a und b:
Während für Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung detaillierte Mindeststandards in den Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) geregelt sind, existieren entsprechende Vorgaben für die stetig wachsende Anzahl an Kunden in Sonderverträgen - in die Verbraucher nach erstmaligem Tarif- oder Versorgerwechsel in der Regel überführt werden - nicht.
Allein die Vorgaben in § 41 EnWG und ergänzend in den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind nicht geeignet, ein vergleichbares Verbraucherschutzniveau herzustellen und Fehlentwicklungen im Wettbewerb, wie sie sich beispielsweise im Zusammenhang mit gewährten Wechselprämien, Boni und Preisgarantien bereits heute abzeichnen, gleichermaßen effektiv zu begegnen.
Zu Buchstabe c:
Nach Auffassung des Bundesrates bestehen für Strom- und Gaskunden, die einen Wechsel ihres Anbieters oder Tarifs erwägen, gravierende Transparenzdefizite hinsichtlich der wesentlichen Preis- und Vertragsbedingungen. Verbraucher haben regional oft die Wahl zwischen einer dreistelligen Zahl an Lieferanten, die wiederum regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Tarife vorhalten. Die Vielzahl der Anbieter und die oft erheblichen Unterschiede in den Tarifen und Vertragsdetails sorgen zwar für Wettbewerb, erschweren Verbrauchern jedoch die Orientierung und den Blick auf das Wesentliche.
Ein standardisiertes Tarifblatt würde die Vergleichbarkeit zwischen den verfügbaren Tarifen erhöhen. Eine verständliche Erläuterung der Begriffe würde Verbrauchern zudem das notwendige Hintergrundwissen vermitteln, um ihnen eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung bei der Auswahl des für sie am besten geeigneten Tarifs zu ermöglichen.
Zwar finden sich im Internet mittlerweile zahlreiche Tarifvergleichsportale, jedoch vermögen diese ein standardisiertes Tarifblatt nicht zu ersetzen. Viele Verbraucher verfügen nach wie vor über keinen Internetzugang oder sind nicht hinreichend technisch versiert, digitale Vergleichsportale zu nutzen. Überdies finden sich in diesen oftmals keine, unzureichende oder nur versteckte Erläuterungen über die Grundlagen der Tarife und Vertragsbestandteile und welche wesentlichen Konsequenzen diese haben können. Stattdessen wird zumeist der Preis im ersten Vertragsjahr in den Vordergrund gerückt, der jedoch auf Grund von Wechselprämien und Boni keine Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen Kosten in den Folgejahren hat. Vergleichsportale und standardisierte Tarifblätter können sich daher zum Nutzen der Verbraucher ergänzen.
Mustertarifblatt Strom
Grundangaben |
Name und Kontaktdaten des Anbieters | ... [Angaben i. S. d. § 40 Abs. 2 Nr. 1 En WG] |
Name des Tarifs | ... |
Stand/Gültigkeitsdauer des Angebots | ... [Angabe der Gültigkeitsdauer nicht obligatorisch] |
Verfügbar im Postleitzahlbereich | ... [oder sonstige, örtliche Einschränkungen] |
Vertragsabschluss | schriftlich / nur online [oder sonstige Einschränkungen] |
Erreichbarkeit der Kundenbetreuung | (nur) online / Sonderrufnummer ... [Preis/Min.] |
Wesentliche Vertragsbedingungen |
Mindestlaufzeit1 | ... / keine |
Kündigungsfrist2 | ... |
automatische Verlängerung bei unterbliebener Kündigung3 | ... |
Preisgarantie4 | nein /ja: ... [Dauer und Umfang] |
Form der Rechnungserstellung | ... [Einschränkungen, z.B. nur online] |
Zahlungsweise | ... [Turnus und Einschränkungen, z.B. nur per Lastschrift] |
Herkunft des Stroms5 [Angaben i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG] |
nukleare Quellen (Kernenergie) | ...% |
fossile Quellen (z.B. Kohle und Erdgas) | ...% |
erneuerbare Quellen (z.B. Solarenergie) | ...% |
Kosten und Gutschriften |
Grundpreis6 | ... Euro/Monat |
Arbeitspreis7 | ... Cent/kWh [ggf. getrennt in HT und NT (inkl. Uhrzeiten)] |
Auf-/Abschläge bei Mehr /Minderverbrauch8 | ... Cent/kWh |
Paketpreisangebot9 | - Preis für das Paket:... Euro - Arbeitspreis innerhalb des Pakets:... Cent/kWh - Arbeitspreis über das Paket hinaus:... Cent/kWh - Umfang des Pakets:... kWh |
Vorauszahlung/Kaution10 | ... Euro |
Neukundenbonus11 | ... [Umfang und Voraussetzungen]I |
Sonstige Kosten 12 | ... |
Durchschnittliche Gesamtkosten (Orientierungswerte)13 | |
bei 1.500 kWh | (1-Personen-Haushalt) | im ersten/zweiten Jahr:.../... Euro |
bei 2.800 kWh | (2-Personen-Haushalt) | im ersten/zweiten Jahr:.../... Euro |
bei 4.000 kWh | (Familien-Haushalt) | im ersten/zweiten Jahr:.../... Euro |
bei 6.000 kWh | (Großfamilien-Haushalt) | im ersten/zweiten Jahr:.../... Euro |
- * Insbesondere Klarstellung, ob Auszahlung bereits nach Mindestlaufzeit o. erst danach (z.B. bei 1 Jahr + 1 Tag).
Erläuterungen:
1 | Mindestlaufzeit: Wenn eine Mindestlaufzeit angegeben ist, läuft der Vertrag mit den vereinbarten Bedingungen über diese Dauer, d.h. Sie haben grundsätzlich keine Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen. Auch nach Ende einer Mindestlaufzeit endet der Vertrag allerdings nicht automatisch. Hierzu müssen Sie den Vertrag kündigen, wobei Sie die Kündigungsfrist (Punkt 2) beachten müssen. Kurze Mindestlaufzeiten machen Sie flexibler. |
2 | Kündigungsfrist: Wenn Sie den Vertrag beenden wollen, müssen Sie dies spätestens zum angegebenen Zeitpunkt tun, ansonsten verlängert sich die Mindestlaufzeit um die angegebene Dauer (Punkt 3). Kurze Kündigungsfristen machen Sie flexibler. |
3 | Automatische Verlängerung bei unterbliebener Kündigung: Wenn Sie den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigen, verlängert sich die Mindestlaufzeit um die angegebene Dauer. Kurze Zeiträume machen Sie flexibler. |
4 | Preisgarantie: Anbieter haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Tarif während der Laufzeit des Vertrages zu ändern. Bei Tarifen mit Preisgarantie garantiert Ihnen der Anbieter, dass er von dieser Möglichkeit im angegebenen Umfang keinen Gebrauch macht. Sie vermeiden insoweit Preissteigerungen, profitieren allerdings auch nicht von eventuell sinkenden Tarifen. |
5 | Strom Herkunft: Information, wie der von Ihnen bezogene Strom erzeugt wird. |
6 | Grundpreis: Der Grundpreis fällt jeden Monat an und ist unabhängig davon, wieviel Strom Sie verbrauchen. |
7 | Arbeitspreis: Der Umfang, in dem Sie Strom verbrauchen wird in kWh gemessen. Der Arbeitspreis gibt an, wieviel eine kWh kostet. Wenn im Tarifblatt zwei Preise angegeben sind, unterscheidet der Anbieter zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT). Es gelten dann zu unterschiedlichen Uhrzeiten unterschiedliche Preise. Die Wahl eines solchen Tarifs kann z.B. bei vorhandenen Nachtspeicheröfen sinnvoll sein. |
8 | Auf-/Abschläge bei Mehr-/Minderverbrauch: Manche Tarife sehen vor, dass Sie eine bestimmte Anzahl an kWh im Jahr verbrauchen. Wenn Sie mehr oder weniger Strom verbrauchen, gelten abweichende und in der Regel höhere Kosten pro kWh. Ein Tarif mit Auf-/Abschlägen bei Mehr-/Minderverbrauch lohnt sich meist nur, wenn Ihr Stromverbrauch stabil ist, also nicht wesentlich von der im Tarif vorgesehenen Anzahl von kWh abweicht. |
9 | Paketpreisangebot: Bei "Pakettarifen" kaufen Sie vorab eine bestimmte Anzahl von kWh. Wenn Sie weniger Strom verbrauchen, erhalten Sie keine Erstattung. Wenn Sie mehr Strom verbrauchen, werden Ihnen die zusätzlichen kWh entsprechend den vereinbarten Aufschlägen zusätzlich berechnet. Pakettarife lohnen sich meist nur, wenn Ihr Stromverbrauch stabil ist, also nicht wesentlich von der im Paket enthaltenen Anzahl von kWh abweicht. Außerdem gelten die gleichen Risiken wie für Vorauszahlungen/Kautionen (Punkt 10). Auch bei Pakettarifen sind Preisänderungen möglich, soweit keine Preisgarantie besteht (Punkt 4). |
10 | Vorauszahlung/Kaution: Manche Anbieter verlangen von Ihnen eine Vorauszahlung/Kaution, die über die monatlichen Abschlagszahlungen hinausgeht. Durch die Vorauszahlung geben Sie dem Anbieter im Ergebnis einen Kredit. Hierdurch verlieren Sie die Möglichkeit, über das Geld in der Zwischenzeit frei zu verfügen. Überdies tragen Sie das Risiko, die Vorauszahlung/Kaution ersatzlos zu verlieren, wenn der Anbieter zahlungsunfähig wird. |
11 | Neukundenbonus: Manche Anbieter gewähren Ihnen einmalig einen Bonus in der ggf. angegebenen Höhe (in Form von Geld oder Frei-Einheiten) für den Abschluss des Vertrages. Der Bonus wird erst nach Ablauf der ggf. genannten Frist und Form gewährt. Dies ist in der Regel die erste Jahresrechnung. Ein eventueller Bonus ist in den durchschnittlichen Gesamtkosten (Punkt 13) mit berücksichtigt. Er vermindert allerdings nicht die monatlichen Abschlagszahlungen. |
12 | Sonstige Kosten: Sofern der Anbieter zusätzliche Kosten für Leistungen verlangt, die regelmäßig anfallen (z.B. für das Ablesen des Stromverbrauchs oder den Postversand der Rechnung) sind diese gesondert aufgeführt. |
13 | Durchschnittliche Gesamtkosten: Es handelt sich um eine Beispielberechnung für typische Verbrauchswerte, die den Vergleich erleichtern sollen. Je genauer Sie beurteilen können, wieviel Strom Sie voraussichtlich verbrauchen werden, desto eher können Sie den für Sie passenden Tarif wählen. Hierzu sollten Sie einen Blick in ihre letzten Jahresabrechnungen werfen. / Bei Tarifen ohne umfassende Preisgarantie (Punkt 4), können sich durch spätere Tarifänderungen abweichende Gesamtkosten ergeben. / Unterschiedliche Beträge im ersten und im zweiten Jahr haben ihren Grund in der Regel in einem Neukundenbonus (Punkt 11). |
Mustertarifblatt Gas
Grundangaben |
Name und Kontaktdaten des Anbieters | ... [Angaben i. S. d. § 40 Abs. 2 Nr. 1 En WG] |
Name des Tarifs | ... |
Stand/Gültigkeitsdauer des Angebots | ... [Angabe der Gültigkeitsdauer nicht obligatorisch] |
Verfügbar im Postleitzahlbereich | ... [oder sonstige, örtliche Einschränkungen] |
Vertragsabschluss | schriftlich / nur online [oder sonstige Einschränkungen] |
Erreichbarkeit der Kundenbetreuung | (nur) online / Sonderrufnummer ... [Preis/Min.] |
Wesentliche Vertragsbedingungen |
Mindestlaufzeit1 | ... / keine |
Kündigungsfrist2 | ... |
automatische Verlängerung bei unterbliebener Kündigung3 | ... |
Preisgarantie4 | nein /ja: ... [Dauer und Umfang] |
Form der Rechnungserstellung | ... [Einschränkungen, z. B. nur online] |
Zahlungsweise | ... [Turnus und Einschränkungen, z. B. nur per Lastschrift] |
Kosten und Gutschriften |
Grundpreis5 | ... Euro/Monat |
Arbeitspreis6 | ... Cent/kWh |
Auf-/Abschläge bei Mehr /Minderverbrauch7 | ... Cent/kWh |
Paketpreisangebot8 | - Preis für das Paket:... Euro - Arbeitspreis innerhalb des Pakets:... Cent/kWh - Arbeitspreis über das Paket hinaus:... Cent/kWh - Umfang des Pakets:... kWh |
Vorauszahlung/Kaution9 | ... Euro |
Neukundenbonus10 | ... [Umfang und Voraussetzungen]II |
Sonstige Kosten11 | ... |
Durchschnittliche Gesamtkosten (Orientierungswerte)12 | | |
bei 4.000 kWh | (Wohnung mit 30 m2) | im ersten/zweiten Jahr:.../... | | Euro |
bei 7.000 kWh | (Wohnung mit 50 m2) | im ersten/zweiten Jahr:.../... | | Euro |
bei 14.000 kWh | (Wohnung mit 100 m2) | im ersten/zweiten Jahr:.../... | | Euro |
bei 20.000 kWh | (Reihenhaus) | im ersten/zweiten Jahr:.../... | | Euro |
bei 30.000 kWh | (Einfamilienhaus) | im ersten/zweiten Jahr:.../... | | Euro |
- * Umrechnung von m³ in kWh: 1 m³= 10 kWh (Faustformel)6
- * Insbesondere Klarstellung, ob Auszahlung bereits nach Mindestlaufzeit o. erst danach (z.B. bei 1 Jahr + 1 Tag).
Erläuterungen:
- 1 Mindestlaufzeit: Wenn eine Mindestlaufzeit angegeben ist, läuft der Vertrag mit den vereinbarten Bedingungen über diese Dauer, d.h. Sie haben grundsätzlich keine Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen. Auch nach Ende einer Mindestlaufzeit endet der Vertrag allerdings nicht automatisch. Hierzu müssen Sie den Vertrag kündigen, wobei Sie die Kündigungsfrist (Punkt 2) beachten müssen. Kurze Mindestlaufzeiten machen Sie flexibler.
- 2. Kündigungsfrist: Wenn Sie den Vertrag beenden wollen, müssen Sie dies spätestens zum angegebenen Zeitpunkt tun, ansonsten verlängert sich die Mindestlaufzeit um die angegebene Dauer (Punkt 3). Kurze Kündigungsfristen machen Sie flexibler.
- 3. Automatische Verlängerung bei unterbliebener Kündigung: Wenn Sie den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigen, verlängert sich die Mindestlaufzeit um die angegebene Dauer. Kurze Zeiträume machen Sie flexibler.
- 4. Preisgarantie: Anbieter haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Tarif während der Laufzeit des Vertrages zu ändern. Bei Tarifen mit Preisgarantie garantiert Ihnen der Anbieter, dass er von dieser Möglichkeit im angegebenen Umfang keinen Gebrauch macht. Sie vermeiden insoweit Preissteigerungen, profitieren allerdings auch nicht von eventuell sinkenden Tarifen.
- 5. Grundpreis: Der Grundpreis fällt jeden Monat an und ist unabhängig davon, wieviel Gas Sie verbrauchen.
- 6. Arbeitspreis: Der Umfang, in dem Sie Gas verbrauchen, wird meist in kWh gemessen. Der Arbeitspreis gibt an, wieviel eine kWh kostet. Gelegentlich wird der Umfang auch in Kubikmetervolumen (m3) angegeben. Sie können m3 in kWh grob umrechnen, indem Sie den in m3 angegebenen Wert mit 10 multiplizieren. Die exakte Umrechung erfolgt nach der Formel kWh = m3 x Brennwert x Zustandszahl. Die beiden letzten Werte können Sie beim Versorger erfragen.
- 7. Auf-/Abschläge bei Mehr-/Minderverbrauch: Manche Tarife sehen vor, dass Sie eine bestimmte Anzahl an kWh im Jahr verbrauchen. Wenn Sie mehr oder weniger Gas verbrauchen, gelten abweichende und in der Regel höhere Kosten pro kWh. Ein Tarif mit Auf-/Abschlägen bei Mehr-/Minderverbrauch lohnt sich meist nur, wenn Ihr Gasverbrauch stabil ist, also nicht wesentlich von der im Tarif vorgesehenen Anzahl von kWh abweicht.
- 8. Paketpreisangebot: Bei "Pakettarifen" kaufen Sie vorab eine bestimmte Anzahl von kWh. Wenn Sie weniger Gas verbrauchen, erhalten Sie keine Erstattung. Wenn Sie mehr Gas verbrauchen, werden Ihnen die zusätzlichen kWh entsprechend den vereinbarten Aufschlägen zusätzlich berechnet. Pakettarife lohnen sich meist nur, wenn Ihr Gasverbrauch stabil ist, also nicht wesentlich von der im Paket enthaltenen Anzahl von kWh abweicht. Außerdem gelten die gleichen Risiken wie für Vorauszahlungen/Kautionen (Punkt 9). Auch bei Pakettarifen sind Preisänderungen möglich, soweit keine Preisgarantie besteht (Punkt 4).
- 9. Vorauszahlung/Kaution: Manche Anbieter verlangen von Ihnen eine Vorauszahlung/Kaution, die über die monatlichen Abschlagszahlungen hinausgeht. Durch die Vorauszahlung geben Sie dem Anbieter im Ergebnis einen Kredit. Hierdurch verlieren Sie die Möglichkeit, über das Geld in der Zwischenzeit frei zu verfügen. Überdies tragen Sie das Risiko, die Vorauszahlung/ Kaution ersatzlos zu verlieren, wenn der Anbieter zahlungsunfähig wird.
- 10. Neukundenbonus: Manche Anbieter gewähren Ihnen einmalig einen Bonus in der ggf. angegebenen Höhe (in Form von Geld oder Frei-Einheiten) für den Abschluss des Vertrages. Der Bonus wird erst nach Ablauf der ggf. genannten Frist und Form gewährt. Dies ist in der Regel die erste Jahresrechnung. Ein eventueller Bonus ist in den durchschnittlichen Gesamtkosten (Punkt 12) mit berücksichtigt. Er vermindert allerdings nicht die monatlichen Abschlagszahlungen.
- 11. Sonstige Kosten: Sofern der Anbieter zusätzliche Kosten für Leistungen verlangt, die regelmäßig anfallen (z.B. für das Ablesen des Gasverbrauchs oder den Postversand der Rechnung) sind diese gesondert aufgeführt.
- 12. Durchschnittliche Gesamtkosten: Es handelt sich um eine Beispielberechnung für typische Verbrauchswerte, die den Vergleich erleichtern sollen. Je genauer Sie beurteilen können, wieviel Gas Sie voraussichtlich verbrauchen werden, desto eher können Sie den für Sie passenden Tarif wählen. Hierzu sollten Sie einen Blick in ihre letzten Jahresabrechnungen werfen. / Bei Tarifen ohne umfassende Preisgarantie (Punkt 4), können sich durch spätere Tarifänderungen abweichende Gesamtkosten ergeben. / Unterschiedliche Beträge im ersten und im zweiten Jahr haben ihren Grund in der Regel in einem Neukundenbonus (Punkt 10).