A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ist bis zum 1. Juli 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
- Mit dem Gesetzentwurf soll diese Richtlinie umgesetzt werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet.
- Die neuen Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden durch Gebühren und Auslagen voll gedeckt.
- Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche infolge der neuen Anforderungen bei der Prospektprüfung zusätzliche Kosten über eine Erhöhung der genannten Umlage entstehen.
- Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche angehörenden mittelständischen Unternehmen und auch bei sozialen Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die nicht quantifizierbar sind, lassen sich jedoch nicht vollständig ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
- Der Entwurf hat auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie - Umsetzungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Prospektrichtlinie bis zum 1. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht |
Artikel 1 | Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) |
Artikel 2 | Änderung des Verkaufsprospektgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Börsengesetzes |
Artikel 4 | Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung |
Artikel 5 | Änderung des Investmentgesetzes |
Artikel 6 | Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung |
Artikel 7 | Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Artikel 8 | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
Artikel 9 | Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung |
Artikel 10 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem
organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots |
§ 4 | Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere |
Abschnitt 2 Erstellung des Prospekts |
§ 5 | Prospekt |
§ 6 | Basisprospekt |
§ 7 | Mindestangaben |
§ 8 | Nichtaufnahme von Angaben |
§ 9 | Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars |
§ 10 | Jährliches Dokument |
§ 11 | Angaben in Form eines Verweises |
§ 12 | Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten |
Abschnitt 3 Billigung und Veröffentlichung des Prospekts |
§ 13 | Billigung des Prospekts |
§ 14 | Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts |
§ 15 | Werbung |
§ 16 | Nachtrag zum Prospekt |
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel |
§ 17 | Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte |
§ 18 | Bescheinigung der Billigung |
Abschnitt 5 Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten |
§ 19 | Sprachenregelung |
§ 20 | Drittstaatemittenten |
Abschnitt 6 Zuständige Behörde und Verfahren |
§ 21 | Befugnisse der Bundesanstalt |
§ 22 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 23 | Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 24 | Vorsichtsmaßnahmen |
§ 25 | Bekanntmachung von Maßnahmen |
§ 26 | Sofortige Vollziehung |
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften |
§ 27 | Register |
§ 28 | Gebühren und Auslagen |
§ 29 | Benennungspflicht |
§ 30 | Bußgeldvorschriften |
§ 31 | Übergangsbestimmungen |
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1. Anteile oder Aktien, die von einer Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgegeben werden und bei denen die Anteilinhaber oder Aktionäre ein Recht auf Rückgabe der Anteile oder Aktien haben;
- 2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates, von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts, denen mindestens ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;
- 3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates garantiert werden;
- 4. Wertpapiere, die von Einlagenkreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere weniger als 2,5 Millionen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
- 5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstituten dauernd oder wiederholt für einen Verkaufspreis aller angebotenen Wertpapiere von weniger als 50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere:
- a) nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar sind oder
- b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können, insbesondere
- a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten;
- b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibungen und Zertifikate, die andere als die in Buchstabe a genannten Wertpapiere vertreten;
- c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird, mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten,
- 2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einem zum Konzern des Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden,
- 3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind,
- 4. öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund des Handels von Wertpapieren an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Angebot darstellen,
- 5. Angebotsprogramm: einen Plan, der es erlauben würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gattung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben,
- 6. qualifizierte Anleger:
- a) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, private und öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenderivatehändler sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;
- b) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, andere vergleichbare internationale Organisationen und die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
- c) andere juristische Personen, es sei denn, es handelt sich um kleine oder mittlere Unternehmen;
- d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register eingetragen sind, und kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind, und
- e) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register eingetragen sind, und natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind,
- 7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss oder Konzernabschluss mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro,
- 8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
- 9. Emittent: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt,
- 10. Anbieter: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpapiere öffentlich anbietet,
- 11. Zulassungsantragsteller: die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragen,
- 12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapieren: die dauernde oder mindestens zwei Emissionen umfassende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher Art oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten,
- 13. Herkunftsstaat:
- a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in Buchstabe b genannt sind, der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat;
- b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehörendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden; dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1 000 Euro entspricht;
- c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers entweder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde,
- 14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsstaat ist,
- 15. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist,
- 17. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
(1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffentlichen. Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas anderes ergibt.
(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
- 1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet,
- 2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger richtet,
- 3. das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 50 000 Euro pro Anleger erwerben können,
- 4. sofern die Wertpapiere eine Mindeststückelung von 50 000 Euro haben oder
- 5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt.
(3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes ergibt.
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wertpapieren:
- 1. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung verbunden ist;
- 2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
- 3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
- 4. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes angeboten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt:
- 1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind;
- 2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben organisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung verbunden ist;
- 3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
- 4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
- 5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den Inhabern an demselben organisierten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben Gattung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind;
- 8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen organisierten Markt zugelassen;
- b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem 30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember 2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt gebilligt nach den Vorschriften des Börsengesetzes oder den Vorschriften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG (Nr. ) L 100 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG (Nr. ) L 184 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind; wurden die Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, muss die Zulassung zum Handel an dem anderen organisierten Markt mit der Billigung eines Prospekts einhergegangen sein, der in einer in § 14 Abs. 2 genannten Art und Weise veröffentlicht wurde;
- c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschriften betreffend die Zulassung zum Handel an dem anderen organisierten Markt und die hiermit im Zusammenhang stehenden Informationspflichten erfüllt;
- d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusammenfassendes Dokument in deutscher Sprache;
- e) das zusammenfassende Dokument nach Buchstabe d wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und Weise veröffentlicht und
- f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments entspricht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen die Angaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts
§ 5 Prospekt
(1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtert.
(2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten. In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen. Die Zusammenfassung muss Warnhinweise enthalten, dass
- 1. sie als Einführung zum Prospekt verstanden werden sollte,
- 2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte,
- 3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
- 4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung hiervon übernommen haben, oder von denen deren Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an einem organisierten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, ist der Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.
(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 1 enthalten.
§ 6 Basisprospekt
(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt erstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubietenden oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die endgültigen Bedingungen des Angebots:
- 1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms ausgegeben werden;
- 2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Einlagenkreditinstituten begeben werden,
- a) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsregister eingetragene Vermögensgegenstände gedeckt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und
- b) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des Buchstaben a im Falle der Insolvenz des Einlagenkreditinstituts unbeschadet der aufgrund der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EU (Nr. ) L 125 S. 15) erlassenen Vorschriften vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.
(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller sie spätestens am Tage des öffentlichen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffentlichen. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat die endgültigen Bedingungen des Angebots zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Ist eine fristgerechte Veröffentlichung oder Hinterlegung aus praktischen Gründen nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden.
§ 7 Mindestangaben
Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU (Nr. ) L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
(1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapiere (Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Prospekt nicht genannt werden können, muss der Prospekt die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand deren die Werte ermittelt werden. Bezüglich des Emissionspreises soll der Prospekt auch den Höchstpreis angeben. Enthält der Prospekt nicht die nach Satz 1 erforderlichen Kriterien oder Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss den endgültigen Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens am Tag des öffentlichen Angebots in einer nach § 14 Abs. 2 zulässigen Art und Weise veröffentlichen. Erfolgt kein öffentliches Angebot, sind der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu veröffentlichen. Werden Nichtdividendenwerte eingeführt, ohne dass ein öffentliches Angebot erfolgt, kann die Veröffentlichung nach Satz 6 nachträglich vorgenommen werden, wenn die Nichtdividendenwerte während einer längeren Dauer und zu veränderlichen Preisen ausgegeben werden. Der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Der Prospekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
(2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Angaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
- 1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft,
- 2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, des Anbieters, des Garantiegebers und der Wertpapiere, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht, oder
- 3. die Angaben für das spezielle Angebot oder für die spezielle Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt von untergeordneter Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Finanzlage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers zu beeinflussen.
(3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, ausnahmsweise nicht angemessen, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information des Publikums Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind.
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses Prospekts kein öffentliches Angebot von Wertpapieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt werden.
§ 10 Jährliches Dokument
(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 3 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten aufgrund
- 1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung,
- 3. des § 42 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
- 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.
Soweit der Emittent zum Handelsregister oder zu einem entsprechenden ausländischen Register zur Eintragung anzumeldende Tatsachen oder einzureichende Unterlagen nicht bereits nach den in Satz 1 genannten Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, muss das Dokument auch diese enthalten oder auf sie verweisen. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 64) erlassenen Vorschriften oder nach dem Börsengesetz oder den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Titel IV und V der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, muss der Prospekt eine Liste zu enthalten, die angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.
§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
(1) Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. Das Registrierungsformular muss die Angaben zum Emittenten enthalten. Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Für die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. Ein Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
(3) Im Fall des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.
(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt.
Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13 Billigung des Prospekts
(1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Die Frist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulassungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Prospekts unterrichten.
(4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugänglich.
(5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in elektronischer Form übermittelt wird. Hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er gegenüber der Bundesanstalt schriftlich zu erklären, dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen.
§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
(1) Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Werden die Wertpapiere ohne öffentliches Angebot in den Handel an einem organisierten Markt eingeführt, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für den Zeitpunkt der spätesten Veröffentlichung anstelle des Beginns des öffentlichen Angebots die Einführung der Wertpapiere maßgebend ist. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel von Bezugsrechten im organisierten Markt statt, muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. Im Falle eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von Aktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt erhalten hat, muss die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des Angebots mindestens sechs Werktage betragen.
(2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
- 1. in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitungen, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind,
- 2. indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlosen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird
- a) bei den zuständigen Stellen des organisierten Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen,
- b) beim Emittenten,
- c) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, oder
- d) bei den Zahlstellen,
- 3. auf der Internetseite
- a) des Emittenten,
- b) der Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, oder
- c) der Zahlstellen oder
- 4. auf der Internetseite des organisierten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde.
(3) Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung des Prospekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.
(4) Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art und Weise veröffentlicht werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.
(5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so muss dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsantragsteller oder von den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Prospekt hinterlegt worden ist.
§ 15 Werbung
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht, muss der Anbieter wesentliche Informationen über den Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist.
Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezuführen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 16 Nachtrag zum Prospekt
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Eröffnung des Handels an einem organisierten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der Bundesanstalt einreichen. Der Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Werktagen nach Eingang bei der Bundesanstalt nach § 13 zu billigen. Nach der Billigung muss der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Nachtrag unverzüglich in derselben Art und Weise wie den ursprünglichen Prospekt nach § 14 veröffentlichen.
(2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
(3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten.
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
(1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige Behörde jedes Aufnahmestaats nach § 18 unterrichtet wird.
(2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten im Sinne von § 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Einreichung eines Nachtrags zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröffentlichung zu verlangen. Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass ein Nachtrag nach § 16 zu veröffentlichen ist, kann sie diese nach § 23 der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats übermitteln.
(3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge ist in der Bundesrepublik Deutschland ohne zusätzliches Billigungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die Bundesanstalt nach den § 18 entsprechenden Vorschriften des Herkunftsstaats unterrichtet wird und die Sprache des Prospekts die Anforderungen des § 19 Abs. 4 und 5 erfüllt.
§ 18 Bescheinigung der Billigung
(1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters oder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werktagen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß diesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Wird der Antrag zusammen mit der Einreichung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Prospekts. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat dem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung gemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenregelung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats beizufügen.
(2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt entsprechend anzuwenden.
(3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der Bescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu begründen.
Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19 Sprachenregelung
(1) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundesanstalt kann die Erstellung eines Prospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere eine ausreichende Information des Publikums gewährleistet erscheint.
(2) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht im Inland öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die Zulassung an einem organisierten Markt beantragt, sondern nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt nach seiner Wahl in einer von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellen. In den Fällen des Satzes 1 ist der Prospekt zusätzlich in einer von der Bundesanstalt anerkannten oder in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen, sofern eine solche Sprache nicht bereits nach Satz 1 gewählt worden ist.
(3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung an einem organisierten Markt beantragt und werden die Wertpapiere auch in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder wird auch dort die Zulassung zum Handel beantragt, ist der Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundesanstalt kann die Erstellung eines Prospektes in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält und unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere eine ausreichende Information des Publikums gewährleistet erscheint.
(4) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden. Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalten.
(5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an einem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
§ 20 Drittstaatemittenten
(1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt billigen, wenn
- 1. dieser Prospekt nach den von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards, einschließlich der Offenlegungsstandards der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO), erstellt wurde und
- 2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.
(2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Informationspflichten gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschriften bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
(2) Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber
- 1. einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller verbundenen Unternehmen,
- 2. demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur insoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es sich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes handelt, erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern und Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungsorganen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungsantragstellers sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht wird, der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht durch eine Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen worden ist oder der Prospekt nicht der Sprachenregelung des § 19 genügt. Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass gegen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen wurde, kann sie jeweils anordnen, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist. Die nach Satz 2 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zulassungsstelle oder des Dritten liegenden Aufgaben erforderlich sind.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23 verwenden.
(8) Werden der Bundesanstalt Umstände bekannt, auf Grund derer begründete Anhaltspunkte für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit oder wesentliche inhaltliche Unvollständigkeit eines gebilligten Prospekts bestehen, die zu einer Übervorteilung des Publikums führen, stehen ihr die Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1 vom Anbieter verlangen, das öffentliche Angebot bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen. Steht die inhaltliche Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung widerrufen und das öffentliche Angebot untersagen. Die Bundesanstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Entscheidungen nach Satz 2 und 3 der Geschäftsführung der Börse und inländischen sowie ausländischen Zulassungsstellen übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Dritten liegenden Aufgaben erforderlich sind.
§ 22 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
- 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§ 23Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen der in Satz 1 genannten Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies geeignet und erforderlich ist, einem Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
(2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchungen durchführen und Informationen übermitteln, soweit dies für die Überwachung von organisierten Märkten sowie von Emittenten, Anbietern oder Zulassungsantragstellern oder deren Abschlussprüfern oder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Informationen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden darf.
(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder die Übermittlung von Informationen verweigern, wenn
- 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte,
- 2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist oder
- 3. die Untersuchung oder die Übermittlung von Informationen nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist.
(4) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbesondere wenn für einen Emittenten mehrere Behörden des Herkunftsstaats zuständig sind, oder wenn die Aussetzung oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpapiere verlangt wird, die in mehreren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gehandelt werden. Werden der Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten. Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig.
(5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Zusammenarbeit mit den entsprechenden zuständigen Stellen anderer Staaten sowie die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
§ 24 Vorsichtsmaßnahmen
(1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gegen § 3 Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14 bis 16, 18 oder 19 oder gegen Zulassungsfolgepflichten, kann die Bundesanstalt diese Informationen der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats übermitteln. § 23 Abs. 3 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
(2) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ergriffenen Maßnahmen, oder weil Maßnahmen der Behörde des Herkunftsstaats unzweckmäßig sind, gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats alle für den Schutz des Publikums erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
§ 26 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie
- 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 27 Register
(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere Unternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt geführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen lassen.
(2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1. die Person hat in großem Umfang Geschäfte an Wertpapiermärkten durchgeführt, und dabei in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal getätigt,
- 2. der Wert ihres Wertpapierportfolios übersteigt 500 000 Euro, oder
- 3. die Person war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnis auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiterhin vorliegen. Die eingetragenen Personen und Unternehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Löschungsantrages verlangen.
(4) Das Register darf von einem Emittenten eingesehen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Einsichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Angebot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personenkreis unterbreitet wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
- 1. über Inhalt und Aufbau des nach Absatz 1 bei der Bundesanstalt einzurichtenden Registers,
- 2. über das Verfahren zur Eintragung und der Verlängerung der Eintragung in das Register, die Nutzung der in dem Register gespeicherten Daten durch einen Emittenten und die Löschung der Daten und
- 3. über die Register anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die als gleichwertig im Sinne des § 2 Nr. 6 Buchstabe d und e anerkannt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 28 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. Die Gebührensätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 29 Benennungspflicht
Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
§ 30 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
- 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
- 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffentlicht,
- 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
- 1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder
- 2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, können die Bundesanstalt als für sie zuständige Behörde im Sinne des § 2 Nr. 13 Buchstabe c wählen und haben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2005 mitzuteilen. Für Drittstaatemittenten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland Wertpapiere öffentlich angeboten oder für Wertpapiere einen Antrag auf Zulassung zum Handel an einem im Inland gelegenen organisierten Markt gestellt haben, ist die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat, vorausgesetzt es handelt sich um
- a) das erste öffentliche Angebot von Wertpapieren in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach dem 31. Dezember 2003 oder
- b) den ersten Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen organisierten Markt nach dem 31. Dezember 2003.
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkreditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 4 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen.
Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
- 2. § 8f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 1" durch die Angabe "Wertpapierprospektgesetzes" ersetzt.
- b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:p
"
6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden,
7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die ausgegeben werden
- a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit, sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat,
- b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten,
- c) von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört,
- d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes oder einem Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt; mit Ausnahme der Ausgabe von Namensschuldverschreibungen muss die Ausgabe dauerhaft oder wiederholt erfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist, oder
- e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat,
8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden."
- 3. § 8i wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Vorlage des Prospektentwurfs" durch die Wörter "Eingang des Verkaufsprospekts" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist."
- c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:
(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
- 1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie § 12, oder
- 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine aufschiebende Wirkung."
- 4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:
§ 8j Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 8k Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
- 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."
- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "oder 3" durch die Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen, dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
- 7. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend anzuwenden."
- 8. § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen."
- 9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 10. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verkaufsprospekt entgegen § 1" durch die Wörter "ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "einen Verkaufsprospekt" durch die Wörter "einen Prospekt oder Verkaufsprospekt" ersetzt.
- 11. §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
- 12. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Gebühren
Die Bundesanstalt erhebt für die Hinterlegung des Verkaufsprospekts Gebühren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
- 13. § 17 wird wie folgt geändert:
- 14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni 2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufsprospekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das zuletzt durch ... geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes findet in den Fällen des Satzes 2 und 3 keine Anwendung."
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 (weggefallen)".
- b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: § 55 Haftung für den Prospekt"
- 2. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und"
- b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
- 3. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt."
- 6. § 35 wird aufgehoben.
- 7. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird."
- 8. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann,"
- b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 9. § 55 wird wie folgt gefasst:
§ 55 Haftung für den Prospekt
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzuwenden."
- 10. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
- 11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47 und § 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Prospekt (§ 13)" durch die Angabe " Prospekt" ersetzt.
- 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Prospekt (§ 13)" durch die Angabe " Prospekt" ersetzt.
- 4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "Prospekt (§ 13)" durch die Angabe "Prospekt" ersetzt.
- 5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe §§ 62 bis 68" durch die Angabe §§ 62 bis 67" ersetzt.
- 7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
- 8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ein Entwurf des Prospekts" die Wörter "oder ein gebilligter Prospekt" eingefügt.
- 9. § 51 wird wie folgt gefasst:
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht."
- 10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 11. In § 63 werden jeweils vor dem Wort "veröffentlichen" die Wörter "unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1" eingefügt.
- 12. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "veröffentlichen" die Wörter "gemäß § 70 Abs. 1" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen;"
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"
3. für Schuldverschreibungen, deren Emittent,
- a) Schuldverschreibungen dauernd oder wiederholt ausgibt,
- b) befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt,
- c) regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt und
- d) innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht."
- 13. § 68 wird aufgehoben.
- 14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen."
- 15. § 71 wird wie folgt gefasst:
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt."
- 16. Folgender § 72a wird eingefügt:
§ 72a
Übergangsvorschrift
Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 101 und § 102 wie folgt gefasst:
§ 101
Angebot der Aktien
- 2. § 101 wird wie folgt geändert:
- 3. § 102 wird wie folgt gefasst:
Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU (Nr. ) L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)."
- 4. § 107 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs. 4" gestrichen.
- 6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden" gestrichen.
- 7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter "oder zum geregelten Markt zugelassen sind" die Wörter "oder in den Freiverkehr einbezogen sind " eingefügt.
- 8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004."
Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"
2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU (Nr. ) L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden; wurde für die Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden sind, im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere während der gesamten Laufzeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich ist;"
- 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, sofern Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes als Gegenleistung angeboten werden; wurde für die Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Verkaufsprospekt im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde und wo dieser erhältlich ist, sowie die Angabe der seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts eingetretenen Änderungen;".
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BGBl. I 2003 S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2853), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie).
Die zur Durchführung dieser Prospektrichtlinie erlassene Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie) gilt unmittelbar ab 1. Juli 2005, ohne dass es insoweit einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf.
Ziel der Prospektrichtlinie ist die Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz. Vollständige Informationen über Wertpapiere dienen den Anlegern und sind geeignet, das Vertrauen in die Wertpapiermärkte zu erhöhen. Diese Informationen sind den Anlegern durch einen Wertpapierprospekt bekannt zu geben. Durch die EU-weite Harmonisierung der im Prospekt enthaltenen Informationen soll somit EU-weit ein gleichwertiger Anlegerschutz sichergestellt werden.
Der Gesetzentwurf greift diesen Gedanken auf. Er schreibt entsprechend der Richtlinie vor, welche Angaben der Wertpapierprospekt enthalten muss. Die ausführlicheren Prospektinformationen und die EU-weite Harmonisierung der Wertpapierprospekte sind geeignet, den Anlegerschutz erheblich zu verbessern.
Der Gesetzentwurf fügt sich nahtlos in das Konzept der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom Februar 2003 ein. Des Weiteren verwirklicht er das im Finanzmarktförderplan 2006 vorgegebene Ziel der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Diese beiden Maßnahmenpakete der Bundesregierung stellen programmatische Leitlinien für die Strukturreformen auf den Finanz- und Kapitalmärkten dar. Sie sind eng verwoben mit dem EU-Aktionsplan für Finanzdienstleistungen von 1999, der auf europäischer Ebene bis Ende 2005 umgesetzt werden soll. Die kontinuierlichen Reformbestrebungen verfolgen das Ziel, die Transparenz, die Integrität und den Anlegerschutz am deutschen Kapitalmarkt zu verbessern und auf diese Weise die Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb zu erhöhen. Sie entsprechen auch dem vom Rat der Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister vorgegebenen Ziel, für die Zeit nach der vollständigen Umsetzung des Aktionsplans Finanzdienstleistungen ab 2005 den Schwerpunkt darauf zu legen, die bestehenden Regelungen zu implementieren bzw. durchzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt
Das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz schafft in Artikel 1 ein neues Wertpapierprospektgesetz. In diesem wird der Kernbereich der Prospektrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Änderungen in den Artikeln 2 bis 10 sind grundsätzlich Folgeänderungen.
- 1. Wertpapierprospektgesetz (Artikel 1)
Artikel 1 setzt die wesentlichen Bestimmungen der Prospektrichtlinie um. Diese Richtlinie und die Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie sollen eine weitere Vereinheitlichung herbeiführen hinsichtlich der nationalen Bestimmungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts, der im Inland beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist. Dies dient der Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen. Dabei löst die Prospektrichtlinie die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, sowie die Vorschriften betreffend Prospekte ab, die in der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen enthalten sind. Die Umsetzung dieser beiden Richtlinien erfolgte im Wesentlichen im Verkaufsprospektgesetz und im Börsengesetz. Die im Wertpapierprospektgesetz enthaltenen Vorschriften orientieren sich daher - soweit dies im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie möglich ist - an den bisherigen Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes und den den Prospekt betreffenden Vorschriften des Börsengesetzes.
- a) Anwendungsbereich
Der Prospektrichtlinie entsprechend erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Prospekte für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und Prospekte für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt. Ein gebilligter Prospekt kann daher sowohl für das öffentliche Angebot von Wertpapieren als auch für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt verwendet werden. Ein organisierter Markt ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5 WpHG ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. Dieses Kriterium erfüllen der amtliche und der geregelte Markt an den deutschen Wertpapierbörsen. Der Freiverkehr, der ausschließlich privatrechtlich geregelt ist, ist von dieser Definition des organisierten Marktes ausgenommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum
- 2. Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucksache 012/6679, S. 45). Dabei werden bestimmte Emittenten und Angebotsformen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Teilweise besteht jedoch auch die Möglichkeit, für die Wertpapiere freiwillig einen Prospekt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung zur Durchführung der Prospektrichtlinie zu erstellen. Dadurch wird insoweit die Möglichkeit eröffnet, die Wertpapiere grenzüberschreitend öffentlich anzubieten oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzulassen.
- b) Erstellung des Prospekts
Jeder Prospekt muss eine Zusammenfassung, Angaben über den Emittenten (das sog. Registrierungsformular) sowie eine Wertpapierbeschreibung enthalten. Detaillierte Anforderungen an die Mindestangaben ergeben sich aus der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Hinsichtlich der Erstellung des Prospekts sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten vor: Der Prospekt kann als einteiliges Dokument oder als dreiteiliges Dokument erstellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Basisprospekt zu verwenden, der um die endgültigen Bedingungen des Angebots zu ergänzen ist. Angaben können auch im Wege des Verweises in den Prospekt einbezogen werden. Dem Interesse des Publikums an der Aktualität des Prospekts trägt das Gesetz Rechnung, indem die Gültigkeit des Prospekts grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt wird. Dem Informationsinteresse des Publikums dient auch das Dokument, das von Emittenten, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt notiert sind, einmal jährlich zu hinterlegen ist. Dies enthält die Informationen, die der Emittent während des vergangenen Jahres auf Grund gesetzlicher Verpflichtung veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.
- c) Veröffentlichung des Prospekts
Für die Veröffentlichung des gebilligten Prospekts sieht das Gesetz entsprechend der Prospektrichtlinie mehrere Möglichkeiten vor. Bei einer Veröffentlichung, die ausschließlich durch elektronische Medien, beispielsweise das Internet, erfolgt, ist aber sichergestellt, dass dem Publikum stets auch der Zugang zu einer Papierversion des Prospekts offen steht. Denn der Prospekt muss in Papierform zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten werden.
- d) Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
Das Gesetz sieht entsprechend Artikel 17 und 18 der Prospektrichtlinie vor, dass ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gebilligter Prospekt innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes für öffentliche Angebote von Wertpapieren oder für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt genutzt werden kann. Hierzu bedarf es lediglich der Bescheinigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Aufnahmestaats.
- e) Sprachenregelung
Damit der Prospekt auch grenzüberschreitend verwendet werden kann, bedarf es einer abgestimmten Sprachenregelung. Dabei wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde des Aufnahmestaats verlangen kann, dass die Zusammenfassung in der jeweiligen Amtssprache abgefasst wird.
- f) Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach diesem Gesetz zukommenden Befugnisse beschränken sich auf das deutsche Hoheitsgebiet. Die Bundesanstalt kann von diesen Befugnissen jedoch auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten Gebrauch machen.
2. Änderungen im Verkaufsprospektgesetz (Artikel 2)
Die Aufhebungen der §§ 1 bis 8e Verkaufsprospektgesetz und die Änderungen in den folgenden Paragrafen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Erstellung von Wertpapierprospekten aufgrund der umfangreichen Änderungen und Ergänzungen durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie im neu geschaffenen Wertpapierprospektgesetz geregelt wird.
Die Haftungsregelungen für Wertpapierprospekte und Verkaufsprospekte für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen verbleiben im Börsen- und Verkaufsprospektgesetz. Neben sprachlichen Anpassungen wird entsprechend der Prospektrichtlinie der Haftungsausschluss bei der Zusammenfassung in § 45 Abs. 2 Börsengesetz umgesetzt. Die entsprechende Regelung für Wertpapierprospekte wird über den Verweis in § 13 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz sichergestellt.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft).
Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG ist gegeben, da nur durch eine solche Regelung die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse gewahrt werden kann.
Das Umsetzungsgesetz greift das grundlegende Ziel der Prospektrichtlinie nach Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene auf. Durch die Richtlinie sollen der Anlegerschutz und die Markteffizienz EU-weit sichergestellt werden. Dem Anlegerschutz dienen vollständige Informationen über Wertpapiere. Des Weiteren stellen diese Informationen ein wirksames Mittel dar, um das Vertrauen in die Wertpapiermärkte zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktion und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte EU-weit beizutragen. Die geeignete Form zur Bereitstellung dieser Informationen ist die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts. Die Harmonisierung der im Wertpapierprospekt enthaltenen Informationen ist somit geeignet, einen gleichwertigen Anlegerschutz auf EU-Gemeinschaftsebene sicherzustellen. Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit, der Methoden und des Zeitpunkts der Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen erschweren es nicht nur Unternehmen, in mehr als einem Mitgliedstaat Kapital aufzunehmen, sondern hindern auch Anleger daran, EU-weit Wertpapiere zu erwerben. Ziel der Richtlinie ist es, diese Unterschiede durch die Harmonisierung der Vorschriften zu beseitigen, um ein angemessenes Maß an Gleichwertigkeit der in jedem Mitgliedstaat geforderten Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
Das Ziel der Gleichwertigkeit der Schutzmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat lässt sich nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erreichen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, gleichwertige Schutzmaßnahmen gegenüber den anderen Mitgliedstaaten zu schaffen. Dies schließt es aus, innerhalb Deutschlands unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu erlassen. Die Modernisierung des Kapitalmarktrechts und damit des Finanzplatzes Deutschlands betrifft das Bundesgebiet insgesamt und die Stellung Deutschlands an den internationalen Kapitalmärkten. Eine Zersplitterung der Wirtschaftseinheit durch landesgesetzliche Regelungen würde erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Das Ziel des Gesetzentwurfs einer Stärkung des Anlegerschutzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse. Hierdurch werden die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland gefördert und entsprechende Impulse für das Wirtschaftswachstum geschaffen.
IV. Kosten der öffentlichen Haushalte
Sowohl für den Bundeshaushalt als auch für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die neuen Aufgaben der Bundesanstalt werden durch Gebühren und Auslagen voll gedeckt.
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
Im Hinblick auf die neuen Anforderungen an die Prüfung der Wertpapierprospekte durch die Bundesanstalt wird es voraussichtlich zu Gebührenerhöhungen kommen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Wertpapierprospektgesetz
Zu § 1
Anwendungsbereich
Die Vorschrift setzt Artikel 1 der Prospektrichtlinie um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz gilt sowohl für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung eines Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, als auch bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt. Nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt daher die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt gemäß § 56 des Börsengesetzes sowie die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr.
Zu Absatz 2
Artikel 1 Abs. 2 der Prospektrichtlinie nimmt bestimmte Wertpapiere vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Dies bedeutet, dass der nationale Gesetzgeber frei ist, solche Ausnahmen im nationalen Recht vorzusehen.
Nach § 1 Abs. 2 sollen folgende Wertpapiere nicht in den Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes fallen:
- 1. Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegebenen werden: Diese Ausnahme ist an die Regelungen des Investmentgesetzes angepasst und orientiert sich an § 3 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz.
- 2. Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden: Diese Vorschrift ist §§ 36, 52 Börsengesetz und § 3 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz nachgebildet.
- 3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden: Diese Ausnahme orientiert sich an § 3 Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz.
- 4. Wertpapiere eines Angebots, die von Einlagenkreditinstituten und von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, für einen Verkaufspreis aller angebotenen Wertpapiere von weniger als 2,5 Millionen Euro ausgegeben werden. Grundlage dieser Ausnahme ist Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe h der Prospektrichtlinie, wobei die Ausnahme auf Einlagenkreditinstitute und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, beschränkt worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Obergrenze ist das Volumen der während des Zeitraums von zwölf Monaten emittierten Wertpapiere. Für den Beginn der Frist von zwölf Monaten ist der Tag maßgeblich, an dem der Anbieter oder Zulassungsantragsteller erstmals einen Ausgabepreis öffentlich bekannt macht. Die Berechnung der Frist erfolgt entsprechend §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Maßgeblich für die Berechnung des Ausgabevolumens ist der erste Ausgabepreis. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis. Im Fall einer gleichzeitigen Feststellung oder Bildung an mehreren Börsen der höchste erste Börsenpreis.
- 5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstituten dauernd oder wiederholt für einen Gesamtgegenwert von weniger als 50 Mio. Euro begeben werden, wobei diese Obergrenze für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind und nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind: Diese Ausnahme orientiert sich an § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz. Allerdings dürfen im Gegensatz zum bisherigen Recht nur Nichtdividendenwerte in einem Gesamtgegenwert von weniger als 50 Mio. Euro - bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten - prospektfrei emittiert werden. Hinsichtlich des Beginns dieser Frist sowie ihrer Berechnung sowie der Berechnung des Angebotsvolumens wird auf die Begründung zu Nummer 4 verwiesen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 eröffnet den in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 genannten Emittenten die Möglichkeit, einen Wertpapierprospekt zu erstellen, auf den nach ihrem Willen die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes Anwendung finden sollen. Sie können dementsprechend wählen, ob sie einen Wertpapierprospekt erstellen oder nicht. Sofern sie sich für die Erstellung eines Prospekts im Sinne dieses Gesetzes entscheiden, finden die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes in seiner Gesamtheit Anwendung.
Zu § 2
Begriffsbestimmungen
Die Vorschrift setzt Artikel 2 der Prospektrichtlinie um.
Nummer 1 definiert den Begriff "Wertpapiere". Er entspricht Artikel 4 Abs. 1 Nr. 18 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente. Die Prospektrichtlinie bezieht sich noch auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 93/22/EWG, der sog. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Nach Artikel 69 der Richtlinie 2004/39/EG gelten Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 93/22/EWG jedoch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 2004/39/EG. Hierzu zählen ausschließlich die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapital- oder Geldmarkt gehandelt werden können. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Wertpapiere fungibel sind. Hieran fehlt es beispielsweise bei Namensschuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen. Diese können nur mittels Abtretung übertragen werden. Auf eine Verbriefung kommt es hingegen nicht an. Wertpapiere sind beispielsweise auch solche Aktien, die nur in einem Register geführt werden, also Wertpapiercharakter haben. Andere mit Aktien vergleichbare Wertpapiere sind Papiere, die ein Mitgliedschaftsrecht verkörpern, beispielsweise Zwischenscheine gemäß § 8 Abs. 6 des Aktiengesetzes. Nicht zu den anderen Wertpapieren, die mit Aktien oder Anteilen an Gesellschaften oder juristischen Personen vergleichbar sind, zählen dagegen insbesondere GmbH-Anteile oder Kommanditanteile. Diese sind nicht fungibel. Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 lit. a) der Prospektrichtlinie sind Geldmarktinstrumente, die unter den Wertpapierbegriff fallen, mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten vom Wertpapierbegriff ausgenommen. Denn diese spezielle Regelung der Prospektrichtlinie wird durch den Wertpapierbegriff der Richtlinie 2004/39/EG nicht verdrängt. Hierzu zählen beispielsweise Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers. Nicht unter den Begriff der Geldmarktinstrumente fallen hingegen Termingelder und Sparbriefe. Diese sind nicht an einem Markt handelbar. Es fehlt an der Fungibilität.
Nummer 2 definiert "Dividendenwerte". Hierunter fallen neben Aktien insbesondere die sog. Aktienanleihen. Allerdings sind Aktienanleihen nur dann als Dividendenwerte anzusehen, wenn sie vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einem Unternehmen begeben werden, das mit dem Emittenten einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet.
Nummer 3 definiert "Nichtdividendenwerte". Darunter fallen alle Wertpapiere, die nicht gemäß Nummer 2 Dividendenwerte sind.
Nummer 4 definiert das "öffentliche Angebot von Wertpapieren". Die Definition entspricht dem Begriffsverständnis des öffentlichen Angebots nach dem Verkaufsprospektgesetz. Für das Vorliegen eines Angebots kommt es nicht darauf an, ob bereits ein Angebot im Rechtssinne vorliegt. Dies ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e der Prospektrichtlinie. Eine Ausnahme von der Prospektpflicht für das öffentliche Angebot von Wertpapieren wäre nicht notwendig, wenn der Begriff des Angebots nicht auch den Fall erfassen würde, dass Wertpapiere zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen. Das Merkmal "ausreichender Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden" nimmt in Übereinstimmung mit dem bisherigen Begriffsverständnis vom "öffentlichen Angebot" lediglich allgemeine Werbemaßnahmen, Veröffentlichungen und Informationen aus, in denen auf die Möglichkeit zum Erwerb von Wertpapieren hingewiesen wird und bei denen noch keine Erwerbs- oder Zeichnungsmöglichkeit besteht. Das Begriffsverständnis des "öffentlichen Angebots" gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch die in der Vorschrift näher genannten gewerblich tätigen Anbieter. Die Weiterleitung von Bezugsrechtsangeboten oder die Benachrichtigung der Aktionäre über die Zubuchung junger Aktien durch die Depotbank stellt kein "öffentliches Angebot" im Sinne dieses Begriffsverständnisses dar. Auch Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz stellen kein öffentliches Angebot dar, sofern die Personen, die bereits vor Wirksamwerden des Umwandlungsvorganges Wertpapiere des übertragenden Rechtsträgers halten, anlässlich des Umwandlungsvorganges keine Zuzahlungen für den Erwerb der Wertpapiere leisten sollen. Klargestellt wird, dass Mitteilungen auf Grund des Handels von Wertpapieren an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Angebot darstellen. Daher ist die bloße Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr kein öffentliches Angebot. Erfolgen hingegen nach der Einbeziehung in den Freiverkehr konkrete Werbemaßnahmen, liegt ein öffentliches Angebot vor.
Nummer 5 definiert den Begriff des Angebotsprogramms.
Nummer 6 enthält eine Definition der qualifizierten Anleger. Buchstabe a erfasst dabei sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch solche des Privatrechts. Zu den in Buchstabe b genannten qualifizierten Anlegern ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu zählen. Dies ergibt sich aus Artikel 20 der Verordnung zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Buchstabe c erfasst als qualifizierte Unternehmen die Unternehmen, die nicht zu den kleinen oder mittleren Unternehmen zählen. Die Buchstaben d bis f sehen entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e Ziff. IV und V i.V.m. Absatz 3 der Prospektrichtlinie die Errichtung eines Registers vor, in das bestimmte qualifizierte Anleger aufgenommen werden. Weitere Regelungen zum Register sind in § 27 enthalten.
Nummer 7 regelt die Merkmale anhand derer sich die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen bestimmt. Diese Schwellenwerte ergeben sich aus der Prospektrichtlinie.
Nummer 8 bestimmt den Begriff des Einlagenkreditinstituts in Anknüpfung an das Kreditwesengesetz. Einlagenkreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind die in Artikel 2 Abs. 1 lit. g) der Prospektrichtlinie in Bezug genommenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. EU (Nr. ) L 126 vom 25. Mai 2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. EU (Nr. ) L 275 vom 27. Oktober 2000, S. 37). Für die Zwecke dieses Gesetzes kommt es dabei allein darauf an, dass das Kreditinstitut eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts hat. Die in Nummer 9 enthaltene Definition des Emittenten umfasst Personen und Gesellschaften. Diese Begrifflichkeit findet sich auch im Verkaufsprospektgesetz. Zu den Personen zählen sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch solche des Privatrechts.
Nummer 10 definiert den Anbieter. Das Begriffsverständnis entspricht dem des Verkaufsprospektgesetzes. Anbieter ist danach derjenige, der für das öffentliche Angebot der Emission verantwortlich ist. Er muss nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein bzw. der Emittent ist nicht zwingend stets auch Anbieter. Insbesondere bei Übernahmekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt. Wenn der Vertrieb der Wertpapiere über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat. Als Indiz hierfür dienen insbesondere entsprechende Vereinbarungen mit dem Emittenten, Aufträge an Untervertriebe und Provisionsvereinbarungen mit selbständigen oder freiberuflich tätigen Vermittlern.
Nummer 11 definiert als Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragen. Dies sind der Emittent sowie die in § 30 Abs. 2 Börsengesetz genannten Institute oder Unternehmen. Dem Zulassungsantragsteller zustehende Wahlrechte können nur einheitlich ausgeübt werden.
Nummer 12 bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapieren vorliegt. Eine Ähnlichkeit zwischen Wertpapieren besteht, wenn die Wertpapiere vergleichbare Ausstattungsmerkmale aufweisen.
Nummer 13 definiert den Herkunftsstaat. In Buchstabe a findet sich die Grundregel für den Herkunftsstaat von Emittenten mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Buchstabe b begründet im Fall der Emission bestimmter Nichtdividendenwerte für alle Emittenten ein Wahlrecht. Das Wahlrecht kann durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Bundesanstalt oder konkludent durch Einreichung eines Registrierungsformulars und einer Wertpapierbeschreibung ausgeübt werden. Hinsichtlich der Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, ist für die Bestimmung der Schwelle von annährend 1000 Euro auf den Wechselkurs am Tag des Eingangs des Prospekts bei der Bundesanstalt abzustellen. Dies schafft die für die Ausübung des Rechts zur Wahl des Herkunftsstaats erforderliche Sicherheit. Für die Einordnung als Drittstaatemittent von Wertpapieren, die nicht in Buchstabe b genannt sind, ist wie bei den Gemeinschaftsemittenten der Sitz des Emittenten entscheidend. Ihr Wahlrecht gemäß Buchstabe c können Drittstaatemittenten auch durch die Einreichung eines Registrierungsformulars ausüben.
Nummer 14 definiert den Aufnahmestaat.
Nummer 15 enthält eine Definition des Begriffs "Staat des Europäischen Wirtschaftsraums". Er umfasst die jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen).
Die in Nummer 16 enthaltene Definition des organisierten Markts stimmt mit § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz überein. Diese Vorschrift setzte den Begriff des geregelten Markts in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993 um. Der Begriff des organisierten Markts ist zugleich identisch mit dem Begriff des geregelten Markts in der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Nicht zum organisierten Markt zählt der Freiverkehr.
Nummer 17 definiert als Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Zu § 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im
Hinblick auf die Art des Angebots
Zu Absatz 1
Die Regelung setzt Artikel 3 Abs. 1 der Prospektrichtlinie um. Sie orientiert sich an § 1 Verkaufsprospektgesetz.
Zu Absatz 2
Die Regelung sieht für bestimmte Angebotsformen Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. Sie dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 ist gerechtfertigt, weil sich das Wertpapierangebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet. Diese besitzen ausreichend anderweitige Informationsquellen, um sich die für den Kauf von Wertpapieren notwendige Erkenntnisgrundlage zu schaffen. Die Vorschrift ist damit der bislang in § 2 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz geregelten Ausnahme von der Prospektpflicht vergleichbar.
Satz 1 Nr. 2 enthält eine Ausnahme von der Prospektpflicht bei einem Wertpapierangebot, das sich nur an einen kleinen Personenkreis richtet. Die Grenze von 100 Personen, die nicht zu den qualifizierten Anlegern zählen, ist dabei für jeden Staat in dem das öffentliche Angebot erfolgen soll, gesondert zu bestimmen.
Satz 1 Nr. 3 ist mit der Regelung des bisherigen § 2 Nr. 4 (2. Alt.) Verkaufsprospektgesetz vergleichbar, erhöht die Schwelle jedoch auf 50 000 Euro.
Satz 1 Nr. 4 ist mit der Regelung des bisherigen § 2 Nr. 4 (1. Alt.) Verkaufsprospektgesetz vergleichbar, wobei die für die Ausnahme von der Prospektpflicht erforderliche Mindeststückelung auf 50 000 Euro erhöht wird.
Satz 1 Nr. 5 nimmt Wertpapierangebote von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts aus, wenn der Verkaufspreis aller angebotenen Wertpapiere weniger als 100 000 Euro beträgt. Dadurch wird die bisher in § 2 Nr. 4 (3. Alt.) Verkaufsprospektgesetz enthaltene Schwelle von 40 000 Euro erhöht. Die Obergrenze ist zudem über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Anfangszeitpunkt für die Berechung des Zeitraums ist der Beginn des öffentlichen Angebots. Für die Berechnung der Frist und die Berechung der Schwelle von 100 000 Euro wird auf die Begründung zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 verwiesen.
Satz 2 und 3 regeln die Geltung des Absatzes 1 auch für Angebote, die unter eine der Ausnahmevorschriften nach Absatz 2 fallen, oder von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe b Kreditwesengesetz oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz tätigen Unternehmen.
Die Vorschrift setzt Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um und orientiert sich an § 30 Börsengesetz. Die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt ist an die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebunden, soweit sich nicht etwas anderes aus § 4 Abs. 2 ergibt. Die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes beschränken sich dabei auf den bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt einzureichenden Prospekt. Die sich aus anderen Bestimmungen ergebenden Zulassungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
Zu § 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 4 der Prospektrichtlinie. Der Personenkreis, an den sich das Angebot richtet, bedarf in den hier geregelten Fällen nicht der Informationsmöglichkeit durch einen Prospekt. Die Bundesanstalt trifft die Entscheidung, ob ein gleichwertiges Dokument verfügbar ist, ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Zu Absatz 1
Nummer 1 setzt Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Prospektrichtlinie um.
Nummer 2 setzt Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Prospektrichtlinie um. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 9 Verkaufsprospektgesetz sah bereits eine Ausnahme von der Prospektpflicht für Wertpapiere vor, die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapier- und Übernahmegesetz angeboten werden. Daran anknüpfend erfasst die in Nummer 2 geregelte Ausnahme von der Prospektpflicht jedenfalls Wertpapiere, die als Gegenleistung gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angeboten werden. Denn auf Grund der nach der WpÜG-Angebotsverordnung in die Angebotsunterlage aufzunehmenden Informationen ist sichergestellt, dass die Anteilseigner der Zielgesellschaft in einem solchen Fall in gleichem Umfang über die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere informiert werden, wie dies nach § 7 und der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie vorgeschrieben ist.
Die Regelung der Nummer 3 setzt Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Prospektrichtlinie um. Soweit anlässlich einer Verschmelzung Wertpapiere öffentlich angeboten werden, kann der Verschmelzungsbericht ein gleichwertiges Dokument sein, so dass die Veröffentlichung eines Prospekts darüber hinaus nicht erforderlich wäre. Soweit Wertpapiere ohne Zuzahlung ausgegeben werden, besteht keine Prospektpflicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7
Verkaufsprospektgesetz.
Die auf Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Prospektrichtlinie beruhende Ausnahme von der Prospektpflicht nach Nummer 4 erfasst zum einen Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden. Diese Ausnahme ist mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz vergleichbar. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d, 1. Art. der Prospektrichtlinie orientiert sich an Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f der Richtlinie 89/298/EWG, der durch § 4 Abs. 1 Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz umgesetzt worden ist; zum anderen fallen unter diese Ausnahme bestimmte Sachdividenden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass ein den Anforderungen der Nummer 4 genügendes Dokument zur Verfügung gestellt wird.
Die von Nummer 5 vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts erfasst auch Angebote des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz an ehemalige Arbeitnehmer. Die Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e der Prospektrichtlinie um. Sie orientiert sich an § 2 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz.
Zu Absatz 2
Nummer 1 beruht auf Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der Prospektrichtlinie. Die Regelung ist mit dem bisherigen § 45 Nr. 3 Buchstabe b Börsenzulassungs-Verordnung vergleichbar. Neu eingefügt worden ist jedoch insbesondere das zeitliche Kriterium von zwölf Monaten. Die Frist von zwölf Monaten beginnt mit der Einführung der Aktien. Sie berechnet sich entsprechend §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aktien, die sich nur in Bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung.
Die in Nummer 2 enthaltene Regelung setzt Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Prospektrichtlinie um. Die Regelung ist mit § 45 Nr. 2 Buchstabe c Börsenzulassungs-Verordnung vergleichbar.
Mittels Nummer 3 und 4 werden Artikel 4 Abs. 2 Buchstaben c und d der Prospektrichtlinie umgesetzt. Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Dokument verfügbar ist, dass gemäß der bisherigen Rechtslage eine Möglichkeit zur Befreiung von der Prospektpflicht nach § 45 Nr. 1 Buchstabe b Börsenzulassungs-Verordnung geben würde. Von Nummer 3 und 4 werden zum einen die Fälle erfasst, in denen neben der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt auch ein öffentliches Angebot erfolgt. Zum anderen auch die Fälle, in denen die Wertpapiere zugeteilt werden und die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt ohne öffentliches Angebot erfolgt.
Nummer 5 beruht auf Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe e der Prospektrichtlinie. Die erste Alternative knüpft an den bisherigen § 45 Nr. 2 Buchstabe a Börsenzulassungs-Verordnung an, erstreckt sich aber auch auf am organisierten Markt zugelassene Aktien. Die Anknüpfung an § 45 Nr. 2 Buchstabe a Börsenzulassungs-Verordnung ist geboten. Denn § 45 Nr. 2 Buchstabe a Börsenzulassungs-Verordnung setzt Artikel 23 Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/34/EG um. Mit diesem ist wiederum Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe e der Prospektrichtlinie vergleichbar.
Die Regelung in Nummer 6 setzt Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f der Prospektrichtlinie um. Die Regelung ist mit dem bisherigen § 45 Nr. 3 Buchstabe c Börsenzulassungs-Verordnung vergleichbar.
Die Regelung in Nummer 7 hat ihre Grundlage in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe g der Prospektrichtlinie. Die Regelung ist mit § 45 Nr. 2 Buchstabe b Börsenzulassungs-Verordnung vergleichbar. Denn § 45 Nr. 2 Buchstabe b Börsenzulassungs-Verordnung setzt Artikel 23 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/34/EG um und Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe g der Prospektrichtlinie knüpft an diese Vorschrift an.
Nummer 8 enthält eine Ausnahme von der Prospektpflicht für bestimmte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Handel an einem anderen organisierten Markt zugelassene Wertpapiere. Diese Ausnahme erfasst daher ausschließlich Wertpapiere, die jedenfalls an einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten Markt börsennotiert sind. Diese Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe h der Prospektrichtlinie um. Diese Regelung ersetzt damit die derzeit in § 45a Börsenzulassungs-Verordnung enthaltene Regelung. Dabei wird die Mindestfrist der Zulassung der Wertpapiere an einem anderen organisierten Markt von drei Jahren richtlinienkonform auf achtzehn Monate verkürzt. Das zusammenfassende Dokument ist in deutscher Sprache zu erstellen. Der Inhalt dieses Dokuments muss den Anforderungen genügen, die eine in einem Prospekt enthaltene Zusammenfassung erfüllen muss.
Zu Absatz 3
Die Verordnungsermächtigung gibt dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Befugnis, nähere Einzelheiten hinsichtlich der Voraussetzungen zu bestimmen, die Dokumente erfüllen müssen, um als gleichwertig anerkannt zu werden. Sie dient damit der Umsetzung entsprechender zukünftiger europäischer Rechtsakte. Diese Befugnis kann einvernehmlich auf die Bundesanstalt übertragen werden
Zu § 5
Prospekt
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 bis 3 der Prospektrichtlinie. Die Anforderungen an den Prospekt gelten gleichermaßen für Prospekte für das öffentliche Angebot und für Prospekte, die für die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.
Zu Absatz 1
Der Prospekt muss nach Satz 1 dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere erlauben. Diese Regelung knüpft an § 30 Abs. 3 Nr. 2, § 32 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung sowie § 7 Abs. 1 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz an. Der Prospekt muss dabei zugleich in einer Form abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtert. Diese Anforderung entspricht § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Börsenzulassungs-Verordnung sowie § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verkaufsprospekt-Verordnung.
Zu Absatz 2
Diese Regelung bestimmt Anforderungen an die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung sowie deren Übersetzung sind Bestandteil des Prospekts. Der Prospekt, der bei der Bundesanstalt zur Billigung eingereicht wird, hat deshalb stets eine Zusammenfassung in der Sprache zu enthalten, in der auch der Prospekt im Übrigen abgefasst ist. Daneben können nach § 19 weitere Übersetzungen der Zusammenfassung in den Prospekt aufzunehmen sein. Die detaillierten Vorgaben an die Zusammenfassung sind geboten, weil bei grenzüberschreitenden Angeboten oder der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an organisierten Märkten in mehreren Mitgliedstaaten nach der Sprachenregelung nur eine Übersetzung der Zusammenfassung verlangt werden kann. Um den Anforderungen an den Umfang der Zusammenfassung zu genügen, sollte diese in der Regel nicht mehr als 2500 Wörter in der Sprache umfassen, in der der ursprüngliche Prospekt abgefasst wurde.
Die Zusammenfassung hat nach Satz 3 zudem Warnhinweise zu enthalten. Die Warnhinweise in Nummer 1 und 2 sollen den Anleger dazu anregen, seine Anlageentscheidung auf die Prüfung des gesamten Prospekts zu stützen. Nummer 3 soll dem Anleger verdeutlichen, dass er bei einer auf den Prospekt gestützten Klage unter Umständen auch Übersetzungskosten zu tragen hat. Der Warnhinweis nach Nummer 4 ist im Hinblick auf die neue Haftungsbeschränkung nach § 45 Abs. 2 Nummer 5 Börsengesetz geboten. Betrifft der Prospekt die Zulassung von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro, ist in Satz 4 eine Erleichterung vorgesehen. In diesen Fällen muss der Prospekt keine Zusammenfassung enthalten. Ein Prospekt betrifft Wertpapiere, die an einem organisierten Markt zugelassen werden, wenn die Zulassung dieser Wertpapiere angestrebt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein als Zulassungsantragsteller geeignetes Institut oder Unternehmen im Sinne des § 30 Abs. 2 Börsengesetz mit der Vorbereitung des Zulassungsantrags beauftragt worden ist.
Weitere Regelungen über den Inhalt der Zusammenfassung ergeben sich aus Artikel 24 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Artikel 25 der Verordnung enthält Regelungen über die Aufmachung des Prospekts.
Zu Absatz 3
und 4
Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 der Prospektrichtlinie. Das Erfordernis der Unterschrift und der Angabe des Datums entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung. Die nach Absatz 5 erforderliche Erklärung entspricht den bisherigen § 3 Verkaufsprospekt-Verordnung und § 13 Abs. 1 Satz 4 Börsenzulassungs-Verordnung. Dadurch wird klargestellt, dass sich die Erklärung auf den gesamten Prospekt, insbesondere auch auf die Zusammenfassung, beziehen muss. Durch Absatz 4 Satz 2 wird klargestellt, dass bei Prospekten auf Grund derer Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, der Emissionsbegleiter auch weiterhin die Erklärung gemäß Satz 1 abgeben muss. Eine solche Erklärung kann nicht im Wege eines Nachtrags gemäß § 16 abgegeben werden. Denn im Wege eines Nachtrages können nur Angaben berichtigt oder ergänzt werden.
Zu § 6
Basisprospekt
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Prospektrichtlinie. Die Regelungen knüpfen an den unvollständigen Verkaufsprospekt im Sinne des § 10 Verkaufsprospektgesetz sowie den unvollständigen Prospekt gemäß dem bisherigen § 44 Börsenzulassungs-Verordnung an. Dabei muss ein Basisprospekt vorbehaltlich der Regelungen dieser Vorschrift allen für den Prospekt geltenden Bestimmungen genügen. Ein Basisprospekt kann zusammen mit den endgültigen Bedingungen des Angebots zudem ebenfalls für das öffentliche Angebot sowie für die Börsenzulassung genutzt werden.
Betrifft der Basisprospekt zahlreiche Wertpapiere, ist es in der Regel nicht erforderlich, für jedes Wertpapier eine gesonderte Zusammenfassung zu erstellen. Die Aussagen zu den einzelnen Wertpapieren sind jedoch klar voneinander zu trennen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Zusammenfassung bei einem Basisprospekt für zahlreiche Wertpapiere sind ebenfalls die Klarheit und Verständlichkeit zu beachten. Es kann daher bei einem Basisprospekt für sehr viele Wertpapiere geboten sein, mehrere Zusammenfassungen in den Basisprospekt aufzunehmen. Nicht bestimmen lässt sich der Umfang der Zusammenfassung eines Basisprospekts für zahlreiche Wertpapiere jedoch dadurch, dass der Anhaltspunkt von 2.500 Wörtern mit der Anzahl der Wertpapiere multipliziert wird. Denn eine sehr umfangreiche Zusammenfassung kann die Lesbarkeit beeinträchtigen. Weitere Regelungen über die Aufmachung des Basisprospekts und die dazugehörigen endgültigen Bedingungen ergeben sich aus Artikel 26 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Die Nichtdividendenwerte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 umfassen insbesondere Hypothekenpfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schiffspfandbriefe. In allen Fällen der Nummer 1 müssen die Wertpapiere im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden.
Zu Absatz 2
Diese Vorschrift bestimmt, dass auch bei einem Basisprospekt eine Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags nach § 16 bestehen kann. Diese Nachtragspflicht ist von den endgültigen Bedingungen des Angebots zu unterscheiden. Die endgültigen Bedingungen bedürfen - anders als ein Nachtrag - nicht der Billigung durch die Bundesanstalt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen, wenn diese weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen worden sind.
Grundsätzlich sind die endgültigen Bedingungen spätestens am Tag des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Eine Veröffentlichung zeitlich nach dem in Satz 1 genannten spätesten Zeitpunkt kann lediglich in atypischen Ausnahmefällen nicht möglich sein. Nur in einem solchen Ausnahmefall dürfen nach Satz 3 die endgültigen Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach Beginn des öffentlichen Angebots zur Verfügung gestellt werden. An das Vorliegen eines solchen atypischen Ausnahmefalls sind wegen der besonderen Bedeutung der endgültigen Bedingungen für die Information des Publikums besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es kann sich daher nur um Ereignisse handeln, auf die der Emittent, der Anbieter und der Zulassantragssteller keinen Einfluss haben. Die Art der Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen regelt Artikel 33 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu § 7
Mindestangaben
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 7 der Prospektrichtlinie. Sie verweist auf die hinsichtlich der Mindestangaben eines Prospekts maßgebende Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu § 8
Nichtaufnahme von Angaben
Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt Artikel 8 der Prospektrichtlinie um. Sie erfasst den Fall, dass es für den Anbieter oder Zulassungsantragsteller nicht möglich ist, den Emissionspreis und das Emissionsvolumen im Prospekt zu nennen. Die Prospektrichtlinie stellt auf den endgültigen Emissionspreis ab. Diese Formulierung wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Preisbestimmung bei Aktienemissionen gewählt. Bei Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapieren konkretisiert die Verordnung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie als speziellere Vorschrift, dass jeweils der anfängliche Kurs anzugeben ist. Für diese Wertpapierarten sind zur Bestimmung des Emissionspreises die Vorgaben der Verordnung heranzuziehen. Dies gilt auch für das Emissionsvolumen. Sind der Emissionspreis und das Emissionsvolumen nicht im Prospekt genannt, besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit des Publikums. Der Prospekt muss daher zumindest die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand derer diese Werte ermittelt werden können. Soweit möglich, sollte hinsichtlich des Emissionspreises auch der Höchstpreis angegeben werden. Anhand einer solchen Angabe kann das Publikum auf einen Blick erkennen, mit welchem Preis bei der Zeichnung von Wertpapieren maximal zu rechnen ist. Wird kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Höchstpreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Fall gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren organisierten Märkten der höchste erste Börsenpreis.
Das vorgesehene Widerrufsrecht beim Fehlen der Kriterien oder Bedingungen gemäß Satz 3 gibt dem Anleger die Möglichkeit, sich von seiner auf den Abschluss des Zeichnungsvertrags gerichteten Erklärung zu lösen. Dabei ist das Widerrufsrecht nicht mehr zu gewähren, sobald die auf den Abschluss des Zeichnungsvertrags gerichtete Erklärung nach der Veröffentlichung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens abgegeben wird. Die Vorschrift zur Veröffentlichung der Angaben orientiert sich an § 10 Verkaufsprospektgesetz und § 44 Börsenzulassungs-Verordnung. Zur Veröffentlichung verpflichtet sind daher der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller. In allen Fällen hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller die veröffentlichten Angaben am Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 2 der Prospektrichtlinie. Sie orientiert sich am bisherigen § 47 Börsenzulassungs-Verordnung. Denn Artikel 8 Abs. 2 der Prospektrichtlinie knüpft an Artikel 24 der Richtlinie 2001/34/EG an, der wiederum in § 47 Börsenzulassungs-Verordnung umgesetzt worden ist. Die Gestattung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dabei sind wegen des Interesses des Publikums an einer umfassenden Information über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere hohe Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen, unter denen die Bundesanstalt gestatten kann, dass bestimmte nach der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie vorgeschriebene Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden. Prospekthaftungsansprüche schließt die Gestattung nicht aus.
Zu Absatz 3
Die Regelung setzt Artikel 8 Abs. 3 der Prospektrichtlinie um. Sie ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen eine bestimmte Angabepflicht denklogisch nicht erfüllt werden kann. Zu jenen von Erwägungsgrund 24 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie erfassten Fällen, in denen eine Angabe denklogisch nicht möglich ist, zählt beispielsweise eine Aktienemission mit Bezugsrechtssauschluss für die Altaktionäre.
Zu § 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9
der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Diese Regelung begrenzt die Gültigkeit eines Prospekts grundsätzlich auf zwölf Monate und knüpft sie an die Ergänzung durch erforderliche Nachträge. Dadurch ist sichergestellt, dass das Publikum stets zu aktuellen Angaben Zugang hat.
Zu Absatz 2
Diese Bestimmung regelt die Gültigkeit des Prospekts für Angebotsprogramme.
Zu Absatz 3
Hinsichtlich der dauernden oder wiederholten Ausgabe bestimmter Nichtdividendenwerte bestimmt diese Vorschrift, dass der Prospekt seine Gültigkeit behält, bis auf Grund dieses Prospekts keine Nichtdividendenwerte dauernd oder wiederholt ausgegeben werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass im Fall eines Prospekts, der mittels eines zuvor hinterlegten Registrierungsformulars erstellt wurde, der Prospekt ebenfalls bis zu zwölf Monate ab seiner Veröffentlichung gültig ist. Denn die in Absatz 4 geregelten Aktualisierungspflichten stellen sicher, dass auch bei der Erstellung eines Prospekts mittels des zuvor hinterlegten Registrierungsformulars bei der Veröffentlichung eines solchen Prospekts der Prospekt die bei dessen Veröffentlichung aktuellen Angaben enthält.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Folgen des Ablaufs der Gültigkeit des Prospekts.
Zu § 10
Informationen
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 10 der Prospektrichtlinie. Dem Emittenten wird dabei das Wahlrecht eingeräumt, in das Dokument die Informationen selbst aufzunehmen oder auf diese zu verweisen.
Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
genannten entsprechenden Vorschriften zählen die aufgrund der folgenden Gesellschaftsrichtlinien einschließlich der Änderungsrichtlinien in das Recht der Mitgliedstaaten geschaffenen Vorschriften:
- - Erste Richtlinie (68/151/EWG) des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EU (Nr. ) L 65 vom 14. März 1968, S. 8) - Erste Publizitätsrichtlinie;
- - Zweite Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EU (Nr. ) L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1) - Kapitalschutzrichtlinie;
- - Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EU (Nr. ) L 295 vom 20. Oktober 1978, S. 36) - Verschmelzungsrichtlinie;
- - Vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU (Nr. ) L 222 vom 14. August 1978, S. 11) - Bilanzrichtlinie;
- - Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EU (Nr. ) L 378 vom 31. Dezember 1982, S. 47) - Spaltungsrichtlinie;
- - Siebente Richtlinie (83/349/EWG) des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. EU (Nr. ) L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) - Konzernbilanzrichtlinie;
- - Elfte Richtlinie (89/666/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. EU (Nr. ) L 395 vom 20. Dezember 1989, S. 36) - Zweigniederlassungsrichtlinie;
- - Zwölfte Richtlinie (89/667/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. EU (Nr. ) L 395 vom 20. Dezember 1989, S. 40) - Ein-Personen GmbH-Richtlinie.
Die Veröffentlichung des Dokuments nach § 10 regelt Artikel 27 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu § 11 Angaben in
Form eines Verweises
Die Vorschrift beruht auf Artikel 11 der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Durch die Einbeziehung im Wege des Verweises werden die einbezogenen Dokumente Bestandteil des Prospekts. Diese Regelung erleichtert daher die Erstellung des Prospekts. Zu einer Verringerung der in einen Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben führt die Möglichkeit zur Einbeziehung im Wege des Verweises dabei nicht. Satz 2 stellt klar, dass auch bei der Einbeziehung im Wege des Verweises die gleichen Anforderungen an die Aktualität der in den Prospekt aufgenommen Anforderungen gelten. Maßstab hierfür ist und bleibt, insbesondere in den Fällen in denen der Anbieter vom Emittenten verschieden ist, die Perspektive des Emittenten. Eine Zusammenfassung kann hingegen gemäß Satz 3 nicht im Wege des Verweises in den Prospekt aufgenommen werden. Denn bei grenzüberschreitenden Angeboten oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt kann die Zusammenfassung der einzige Teil des Prospekts sein, der zwingend auch in der jeweiligen Amtssprache des Aufnahmestaats abzufassen ist. Weitere Regelungen zur Einbeziehung im Wege eines Verweises, insbesondere Beispiele welche Angaben im Wege eines Verweises einbezogen werden können, ergeben sich aus Artikel 28 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 2
Eine Liste der Verweise ist aus Gründen des Schutzes des Publikums geboten.
Zu § 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 3 der Prospektrichtlinie, dass der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt entweder als einteiliges Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten erstellen kann. Dies begründet ein hohes Maß an Flexibilität. Diese Form der Erstellung eines Prospekts muss jedoch gleichermaßen den Anforderungen an einen Prospekt genügen, insbesondere bezüglich der Verständlichkeit. Nicht aus mehreren Einzeldokumenten erstellt werden kann ein Basisprospekt.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 der Prospektrichtlinie. Sie bestimmt, dass ein Registrierungsformular auch für mehrere Emissionen genutzt werden kann, soweit zusätzlich jeweils eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung erstellt wird. Dadurch wird den Emittenten zusätzliche Flexibilität bei der Prospekterstellung eingeräumt. Auch bei dieser Form der Prospekterstellung müssen alle Dokumente jedoch gemäß dem Verfahren des § 13 von der Bundesanstalt gebilligt worden sein. Ein Registrierungsformular kann dabei auch gesondert gebilligt werden. Auch bei dieser Form der Prospekterstellung sind alle für einen Prospekt geltenden Anforderungen einzuhalten, insbesondere sind die Gültigkeitsvorschriften zu beachten. Ein gebilligtes Registrierungsformular kann beispielsweise nur dann für ein weiteres öffentliches Angebot genutzt werden, wenn das Registrierungsformular gemäß § 9 Abs. 4 bis zum Ablauf des Angebots gültig bleibt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt eine Besonderheit der Aktualisierung eines Registrierungsformulars, wenn der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten besteht. Statt eines Nachtrags sind die üblicherweise im Registrierungsformular enthaltenen aktualisierten Angaben in die Wertpapierbeschreibung aufzunehmen. Dies dient dem Interesse des Publikums an der Übersichtlichkeit der Angaben des Prospekts.
Zu Absatz 4
Die Bestimmung stellt klar, dass bei einem dreiteiligen Prospekt auch das Registrierungsformular stets der Billigung bedarf.
Zu § 13
Billigung des Prospekts
Zu Absatz 1
Diese Regelung bestimmt, dass der Prospekt nicht vor der Billigung durch die Bundesanstalt veröffentlicht werden darf. Dies entspricht Artikel 13 Abs. 1 der Prospektrichtlinie. Der in diesem Absatz festgelegte Maßstab für die Billigung setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe q der Prospektrichtlinie um. Im Rahmen der Billigung wird geprüft, ob die Angaben des Prospekts konsistent sind, d.h. ob der Prospekt keine inneren Widersprüche enthält. Eine Prüfung der Bonität des Emittenten und der inhaltlichen Richtigkeit des Prospekts durch die Bundesanstalt erfolgt dabei nicht. Die Billigung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Entscheidung über die Billigung stellt auf Grund der mit ihr verbundenen Außenwirkung einen Verwaltungsakt dar. Die Bundesanstalt übernimmt damit aber keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts. Prospekthaftungsansprüche werden durch diese Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Prospektrichtlinie um. Die Fristen beginnen ab Eingang des Prospekts zu laufen. Ergeht innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen keine Entscheidung, gilt dies nicht als Billigung. Denn eine Billigung ohne aktives Tun der Behörde ist nur möglich, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Satz 2 regelt den Fristlauf beim Eingang des Prospekts für Wertpapiere eines Emittenten, der erstmals Wertpapiere öffentlich anbietet und dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Zu Absatz 3
Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 4 der Prospektrichtlinie. Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller mit, wenn sie im Rahmen der Prüfung des zur Billigung eingereichten Prospekts feststellt, dass dieser unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf. Hierzu zählt insbesondere das Fehlen der nach Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie erforderlichen Überkreuzcheckliste. Dies geschieht allein deshalb, weil ohne diese Angaben die Billigung zu versagen wäre. Eine Verantwortung der Bundesanstalt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Prospekts wird auf Grund der Mitteilung nicht begründet. Die Anknüpfung des Fristlaufs an den Eingang der fehlenden Unterlagen ist gerechtfertigt, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine auf die Billigung ausgerichtete Prüfung des Prospektentwurfs möglich ist.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift setzt Artikel 14 Abs. 4 der Prospektrichtlinie um. Die Einstellung eines Prospekts auf die Internetseite der Bundesanstalt hat keinen Einfluss auf die den Anbieter oder Zulassungsantragsteller treffende Veröffentlichungspflicht. Diese tritt neben die Veröffentlichung des Prospekts nach Absatz 2. Die Frist von zwölf Monaten beginnt jeweils mit dem der Einstellung des Prospekts auf der Internetseite der Behörde folgenden Werktag. Weitere Anforderungen an diese Liste ergeben sich aus Artikel 32 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Die Einstellung eines Prospekts umfasst auch die Einstellung der gebilligten Nachträge. Die Bundesanstalt weist auf ihrer Internetseite dabei darauf hin, dass auch Veröffentlichungen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes weitere wesentliche Angaben zum Emittenten oder zu den Wertpapieren enthalten können.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift gibt der Bundesanstalt die Befugnis, bei der Einreichung eines Prospekts zur Billigung die Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form zu verlangen. Eine solche Befugnis ist zum einen erforderlich, da die gebilligten Prospekte auf die Internetseite der Bundesanstalt einzustellen sind. Zum anderen wird dadurch sichergestellt, dass auch umfangreiche Dokumente innerhalb der Fristen des § 18 an die zuständigen Behörden anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden können.
Zu § 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts Die Vorschrift setzt Artikel 14
der Prospektrichtlinie um.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts. Diese Vorschriften umfassen auch die Übersetzung einer Zusammenfassung, denn auch diese muss im Prospekt enthalten sein. Eine Hinterlegung des Prospekts kann erst nach dessen Billigung erfolgen. Die in Satz 1 geregelte Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung des Prospekts soll dem Publikum einen möglichst frühen Zugang zum Prospekt ermöglichen. Dieses Interesse ist jedoch zugleich mit den Belangen des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers in Einklang zu bringen. Spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots muss der Prospekt jedoch veröffentlicht sein, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankommt. Die Pflicht zur spätesten Veröffentlichung einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots entspricht § 9 Abs. 1
Verkaufsprospektgesetz.
Satz 2 erfasst die Fälle, in denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, ohne dass ein vorheriges oder gleichzeitiges öffentliches Angebot erfolgt. Die Pflicht, auch in diesen Fällen unverzüglich, spätestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere, den Prospekt zu veröffentlichen, knüpft an die Regelung des § 43 Börsenzulassungs-Verordnung an. Satz 4 enthält eine Sonderregelung für das öffentliche Erstangebot einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Denn in diesen Fällen besteht ein besonderes Informationsbedürfnis des Publikums. Der Prospekt muss auch in diesen Fällen spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots veröffentlicht werden. Zusätzlich muss das öffentliche Angebot jedoch mindestens sechs Werktage lang aufrechterhalten werden. Dabei ist der Tag der Veröffentlichung bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift begründet ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Veröffentlichung des Prospekts. Bezüglich der Veröffentlichung in einer Zeitung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 enthält Artikel 30 der Verordnung zur Durchführung der Prospektrichtlinie weitere Regelungen. Bezüglich der
Veröffentlichung in elektronischer Form nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ergeben sich weitere Anforderungen aus Artikel 29 der Verordnung zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 3
Die Regelung macht von dem in Artikel 14 Abs. 3 der Prospektrichtlinie eingeräumten Wahlrecht Gebrauch. Die Veröffentlichung eines Hinweises, wie der Prospekt veröffentlicht worden ist, ermöglicht einen einfacheren Zugang des Publikums zum Prospekt. Wie dieser Hinweis zu veröffentlichen ist, regelt Artikel 31 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Einer solchen Hinweisbekanntmachung bedarf es auch im Fall eines Nachtrags nach § 16.
Die Übermittlungspflicht gemäß Satz 1 entspricht § 9 Abs. 3 Satz 3 Verkaufsprospektgesetz.
Zu Absatz 4
Diese Vorschrift setzt Artikel 14 Abs. 5 der Prospektrichtlinie um. Sie bestimmt, dass bei einem aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt eine getrennte Veröffentlichung der Dokumente erfolgen kann. Im Übrigen gelten für die Veröffentlichung die Regelungen des § 14, insbesondere die Frist des Absatzes 1 sowie die Verpflichtung, bei einem nur im Internet veröffentlichten Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten diesen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen in dem in Papierform zur Verfügung gestellten Prospekt stets alle Angaben enthalten sein. Ist beispielsweise das Registrierungsformular dadurch veröffentlicht worden, dass es dem Publikum in gedruckter Form kostenlos zur Verfügung gestellt wird, die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung hingegen nur im Internet veröffentlicht werden, muss die Papierversion auch das Registrierungsformular umfassen.
Zu Absatz 5
Die Bestimmung über die kostenlose Abgabe eines ausschließlich im Internet veröffentlichten Prospekts sichert die gleichen Zugangsmöglichkeiten für das gesamte Publikum. Der in Papierform zur Verfügung gestellte Prospekt muss stets alle Angaben enthalten.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift über die Aufbewahrungsfrist entspricht dem bisherigen § 8 Satz 3 und 4 Verkaufsprospektgesetz.
Zu § 15
Werbung
Zu Absatz 1
bis 5
Die Vorschrift enthält Regelungen über die Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beziehen. Die
Kontrolle der Werbung ist dabei auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt. Weitere Regelungen über die Verbreitung der Werbung ergeben sich aus Artikel 34 der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung von Wertpapieren, die von der Prospektpflicht ausgenommen ist, nicht von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 erfasst werden.
Zu Absatz 6
Diese Regelung setzt Artikel 21 Abs. 3 Buchstabe e der Prospektrichtlinie um. Sie räumt der Bundesanstalt in Satz 1 die Befugnis ein, die Werbung befristet auszusetzen. Dadurch, dass die Befristung jeweils zehn Tage beträgt, sind auch Sonn- und Feiertage eingeschlossen. In der Aussetzungsverfügung kann als Beginn oder Ende einer Aussetzung ebenfalls ein Sonn- oder Feiertag bestimmt werden. Der Rechtsgedanke des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet dabei keine Anwendung. Satz 2 gibt die Möglichkeit, Werbung zu untersagen, die geeignet ist, über den Umfang der Prüfung nach §§ 13 oder 16 irrezuführen. Satz 3 schreibt vor, dass vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 eine Anhörung der Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu erfolgen hat. Satz 2 und 3 sind § 8e des Verkaufsprospektgesetzes nachgebildet.
Zu § 16
Nachtrag zum Prospekt
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 16 der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Nachtrags orientiert sich an § 11 Verkaufsprospektgesetz sowie § 52 Abs. 2 Börsenzulassungs-Verordnung. Ob ein Umstand wichtig ist oder eine wesentliche Unrichtigkeit vorliegt, bestimmt sich anhand des Maßstabs des § 5 Abs. 1 Satz 1. Dabei finden die für die Billigung eines Prospekts geltenden Regeln des § 13 auch auf den Nachtrag Anwendung. Hat die Bundesanstalt daher bei der Einreichung eines Nachtrags Anhaltspunkte dafür, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, beginnt die Frist von sieben Werktagen, wenn diese Informationen vorgelegt werden. Da der Nachtrag dem Publikum in der gleichen Art wie der Prospekt zur Verfügung zu stellen ist, wird sichergestellt, dass dem Publikum der Zugang zu den im Nachtrag enthaltenen Informationen gleichermaßen offen steht. Insoweit bedarf es auch einer Hinweisbekanntmachung nach § 14 Abs. 3. Eine Besonderheit besteht in den Fällen, in denen ein nachtragspflichtiger Umstand eintritt, für den sich eine Veröffentlichungspflicht nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ergibt. In diesen Fällen geht die Regelung des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes der des § 16 grundsätzlich vor. Denn die Veröffentlichung gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt in der Regel vor Ablauf der Frist für die Billigung eines Nachtrags. Nach Veröffentlichung des Umstandes gemäß § 15 WpHG ist der Prospekt jedoch unverzüglich um einen Hinweis auf die Veröffentlichung gemäß § 15 WpHG zu ergänzen. Dieser ergänzende Hinweis im Prospekt ist mit oder unverzüglich nach der Veröffentlichung nach § 15 WpHG in der gleichen Art wie der Prospekt zu veröffentlichen. Dieser Hinweis bedarf dabei nicht der Billigung der Bundesanstalt. Anders zu beurteilen ist das Verhältnis von § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes zu § 16, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten werden, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. In diesen Fällen herrscht insbesondere während der Zeichnungsfrist häufig eine besondere Anlagestimmung. Für einen Umstand, der eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 15 WpHG auslöst, besteht deshalb eine Nachtragspflicht gemäß § 16. Der Nachtrag ist dann frühestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 15 WpHG zu veröffentlichen.
Zu Absatz 2
Die in dieser Bestimmung angeordnete Pflicht zur Ergänzung der Zusammenfassung und deren Übersetzung soll dem Publikum einen erleichterten Zugang zu den im Nachtrag enthaltenen Informationen ermöglichen.
Zu Absatz 3
Diese Bestimmung sieht entsprechend Artikel 16 Abs. 3 der Prospektrichtlinie ein Widerrufsrecht vor. Dabei greift das Widerrufsrecht in den Fällen, in denen ein Nachtrag ausschließlich wegen des Eintritts eines wichtigen neuen Umstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besteht, nur dann, wenn die Willenserklärung nach dem Eintritt des nachtragspflichtigen Umstands abgegeben wurde. Denn neue Umstände konnten nicht bereits im Prospekt genannt werden.
Zu § 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 17 der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Diese Bestimmung regelt die gemeinschaftsweite Geltung von Prospekten. Die Bundesanstalt nimmt im Rahmen der bei ihr eingehenden Prospekte, für die eine Bescheinigung der Billigung der zuständigen Behörde eines anderen Herkunftsstaats vorgelegt wird, keine weitere Billigung des Prospekts vor.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt die Einreichung eines Nachtrags zur Billigung und dessen Veröffentlichung verlangt. Diese Befugnis steht der Bundesanstalt allein im öffentlichen Interesse zu. Die Einhaltung der Nachtragspflicht bleibt aber auch im Fall eines bescheinigten Prospekts im Verantwortungsbereich des Anbieters oder Zulassungsantragstellers. Nur diese haben den erforderlichen umfassenden Einblick in die Verhältnisse, die eine Nachtragspflicht nach § 16 auslösen.
Zu Absatz 3
Diese Bestimmung regelt die räumliche Geltung von Prospekten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligt worden sind. Auf die zeitliche Gültigkeit hat die Übermittlung eines Prospekts keinen Einfluss. Diese bestimmt sich nach dem Recht des Staats des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund dessen die Billigung erfolgt ist.
Zu § 18
Bescheinigung der Billigung
Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 18 der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
und 2
Diese Bestimmung regelt das Verfahren der Bescheinigung der Billigung eines Prospekts und gebilligter Nachträge. Die Bescheinigung wird in deutscher Sprache oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Der Antrag auf Bescheinigung der Billigung kann nicht nur bei einem bereits gebilligten Prospekt gestellt werden, sondern zugleich mit der Einreichung eines Prospekts zur Billigung. In letzterem Fall erfolgt die Bescheinigung der Billigung jedoch erst nach der Billigung des Prospekts. Die Frist für die Übermittlung der Bescheinigung der Billigung berechnet sich nach § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit. §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzesbuchs.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt ausschließlich im öffentlichen Interesse, dass bei der Nichtaufnahme von Angaben gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 dies in der Bescheinigung zu nennen und zu begründen ist.
Zu § 19
Sprachenregelung
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 19 der Prospektrichtlinie. Dabei enthalten die Absätze 1 bis 3 die Regelungen über die Sprache, in der Prospekte zu erstellen sind, die von der Bundesanstalt gebilligt werden, d.h. Herkunftsstaat ist die Bundesrepublik Deutschland. Absatz 4 regelt die Anforderungen an Prospekte, die von einer anderen Behörde gebilligt werden, bei denen somit ein anderer EWR-Staat Herkunftsstaat ist, und die für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland genutzt werden. Absatz 5 enthält eine Sonderregelung hinsichtlich der Sprache für Prospekte mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro, für die eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wird.
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 1 der Prospektrichtlinie. Sie regelt die Fälle, in denen der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist und sich das öffentliche Angebot oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem im Inland gelegenen organisierten Markt richtet. In den von Absatz 1 geregelten Fällen kann die Bundesanstalt ausnahmsweise gestatten, dass der Prospekt in einer anderen Sprache als deutsch erstellt wird. Denn in diesen Fällen werden mit dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem inländischen organisierten Markt ausschließlich oder vorrangig in Deutschland ansässige Anleger angesprochen. Aus Gründen des Schutzes des Publikums ist die in Satz 2 enthaltene Ausnahme eng auszulegen. In Betracht kommt eine solche Ausnahme beispielsweise, wenn die Wertpapiere im Inland ausschließlich institutionellen Anlegern angeboten werden. Wird ausnahmsweise die Abfassung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gestattet, muss der Prospekt jedoch eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Prospektrichtlinie. Sie regelt die Anforderungen an die Sprache eines Prospekts mittels dessen Wertpapiere ausschließlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten oder nur an einem organisierten Markt, der nicht im Inland liegt, zum Handel zugelassen werden sollen.
Zu Absatz 3
Die der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 dienende Vorschrift regelt die Fälle, in denen auf Grund des Prospekts Wertpapiere im Inland und im Ausland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. Satz 2 gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, die Abfassung des Prospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu gestatten. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um Wertpapiere handelt, deren Funktionsweise besondere Kenntnisse erfordert, und ob die Einschätzung des Ertrags - und Verlustrisikos spezielle Informationen voraussetzt. Wegen der besonderen Informationsinteressen des Publikums ist eine solche Gestattung jedoch nicht möglich bei der Emission von Dividendenwerten, insbesondere von Aktien.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift setzt Artikel 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 um. Sie regelt die Anforderungen an die Sprache für Prospekte, die nicht von der Bundesanstalt gebilligt worden sind, aber mittels denen im Inland ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem im Inland gelegenen organisierten Markt erfolgen soll.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Sprache eines Prospekts, mittels dessen Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. In diesen Fällen ist der gesamte Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen.
Zu § 20
Drittstaatemittenten
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 20 der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Diese Bestimmung gibt der Bundesanstalt die Befugnis, einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt zu billigen.
Zu Absatz 2
Diese Bestimmung regelt das Verfahren und die Sprachanforderungen, wenn der gemäß Absatz 1 erstellte und gebilligte Prospekt für ein grenzüberschreitendes öffentliches Angebot oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt genutzt werden soll. In diesen Fällen sind das Bescheinigungsverfahren durchzuführen und die Sprachanforderungen des § 19 zu erfüllen.
Zu Absatz 3
Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, die Informationspflichten gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erfüllen müssen, damit die nach jenen Pflichten erstellten Prospekte gebilligt werden können, können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Dies dient der Umsetzung entsprechender zukünftiger europäischer Rechtsakte.
Zu § 21
Befugnisse der Bundesanstalt
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 21 der Prospektrichtlinie. Die vorgesehenen Befugnisse der Bundesanstalt entsprechen den von der Prospektrichtlinie vorgegebenen. Sie sind auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt. Die Bundesanstalt übt diese Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse aus.
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift setzt Artikel 21 Abs. 3 Buchstabe a der Prospektrichtlinie um. Sie gibt der Bundesanstalt die Befugnis, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen. Ob zusätzliche Angaben erforderlich sind, bestimmt die Bundesanstalt anhand § 7 dieses Gesetzes und der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie im Rahmen des von § 13 Abs. 1 festgelegten Prüfungsmaßstabs. Die Befugnis, die Aufnahme zusätzlicher Angaben zu verlangen, ist dabei auf das Billigungsverfahren und den Maßstab der Konsistenzprüfung beschränkt. Unberührt bleibt stets die allein den Prospektverantwortlichen zukommende Verantwortung für den Inhalt und die Aufmachung des Prospekts.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 21 Abs. 3 Buchstabe b der Prospektrichtlinie. Sie gibt der Bundesanstalt die Befugnis, vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller Auskünfte einzuholen sowie die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien zu verlangen. Dies ist mit der Regelung des § 8c Abs. 1 und 2 Verkaufsprospektgesetz vergleichbar. Der Begriff des verbundenen Unternehmens entspricht dem des § 15 Aktiengesetz.
Zu Absatz 3
Durch diese Regelung wird Artikel 21 Abs. 3 Buchstabe c der Prospektrichtlinie umgesetzt. Die Erweiterung des Kreises der Aufsichtspflichtigen soll der Bundesanstalt die Möglichkeit geben, auch von weiteren Personen Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmung dieses Gesetzes erforderlich ist. Eine bedeutende Grenze ergibt sich auch insoweit aus dem für die Billigung geltenden Prüfungsmaßstab. Nur soweit die Billigung reicht, besteht ein Bedürfnis, auch Auskünfte einzuholen.
Zu Absatz 4
Mit dieser Vorschrift, die der Umsetzung von Artikel 21 Abs. 3 Buchstabe d der Prospektrichtlinie dient, wird der Bundesanstalt in Satz 1 die Kompetenz eingeräumt, ein öffentliches Angebot zu untersagen. Satz 2 gibt der Bundesanstalt die Befugnis, bereits bei Vorliegen von Anhaltspunkten anzuordnen, dass ein öffentliches Angebot befristet auszusetzen ist.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundesanstalt auch Daten an die Geschäftsführung der Börse und an die Zulassungsstellen übermitteln darf.
Zu Absatz 6
Das in dieser Vorschrift geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ist § 8c Abs. 3 Verkaufsprospektgesetz nachgebildet.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift regelt die Speicherung, Nutzung und Veränderung personenbezogener Daten. Sie entspricht § 4 Abs. 10 Wertpapierhandelsgesetz.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift gibt der Bundesanstalt in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausschließlich im öffentlichen Interesse die Befugnis zur vorläufigen oder endgültigen Untersagung eines öffentlichen
Angebots sowie zum Widerruf der Billigung. Denn im Billigungsverfahren darf keine inhaltliche Prüfung des Prospekts erfolgen.
Zur Umsetzung von Artikel 21 Abs. 3 Buchstabe g und h der Prospektrichtlinie sind keine Befugnisnormen in das Wertpapierprospektgesetz aufzunehmen. Denn bereits § 38 Abs. 1 Börsengesetz gibt der Geschäftsführung der Börse die Befugnis, die Notierung im amtlichen Markt zugelassener Wertpapier auszusetzen oder einzustellen. Diese Befugnis besteht nach § 56 Abs. 3 Börsengesetz auch für im geregelten Markt zugelassene Wertpapiere. Auf Grund der Möglichkeit zur Datenübermittelung gemäß § 21 Abs. 5 ist gewährleistet, dass die Bundesanstalt anlässlich der Prospektprüfung gewonnene Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten an die Geschäftsführung der Börse weiterleiten kann. Diese entscheidet dann über die Aussetzung oder Einstellung der Notierung.
Auch hinsichtlich der in Artikel 21 Abs. 4 der Prospektrichtlinie vorgesehenen Befugnisse sind keine Befugnisnormen in das Wertpapierprospektgesetz aufzunehmen. Denn die nach Artikel 21 Abs. 4 vorzusehenden Befugnisse betreffen überwiegend Fälle, in denen ein Emittent gegen die Zulassungsfolgepflichten verstößt. Diese im Börsengesetz geregelten Befugnisse werden von der Zulassungsstelle oder der Geschäftsführung der Börse ausgeübt. Die in Artikel 21 Abs. 4 Buchstabe a der Prospektrichtlinie vorgesehene Befugnis, vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, ergibt sich dabei aus §§ 41 Abs. 2 Satz 2 und 54 Börsengesetz. Danach kann die Zulassungsstelle verlangen, dass der Emittent bestimmte Auskünfte in angemessener Form und Frist veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Die nach Artikel 21 Abs. 4 Buchstabe b der Prospektrichtlinie vorgesehene Befugnis zur Aussetzung des Handels ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz für den amtlichen Markt und aus § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 56 Abs. 3 für den geregelten Markt. Auch die nach Artikel 21 Abs. 4 Buchstabe c der Prospektrichtlinie verlangte Sicherstellung der Einhaltung der sich aus Artikel 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG ergebenden Verpflichtungen ist im Börsengesetz vorhanden. Denn für den Fall der Nichterfüllung der Zulassungsfolgepflichten gibt § 43 Satz 1 Börsengesetz die Möglichkeit, diese Tatsache bekannt zu machen. Erfüllt der Emittent nach einer angemessenen Frist weiterhin nicht die Zulassungspflichten, kann die Zulassung nach § 43 Satz 2 Börsengesetz widerrufen werden.
Zu § 22
Verschwiegenheitspflicht
Die Vorschrift, die sich an § 8 Wertpapierhandelsgesetz orientiert, regelt die Verschwiegenheitspflicht der bei der Bundesanstalt Beschäftigten und der von ihr beauftragten Personen. Sie dient der Umsetzung von Artikel 22 Abs. 1 der Prospektrichtlinie.
Zu § 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden. Sie dient der Umsetzung von Artikel 22 Abs. 2 der Prospektrichtlinie. Eine Zusammenarbeit der Bundesanstalt, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen, erfolgt dabei nicht. Auf die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wirken nach § 6 Börsengesetz die Börsenaufsichtsbehörden hin, wobei die Zuständigkeit der Kartellbehörden unberührt bleibt.
Zu § 24
Vorsichtsmaßnahmen
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 23 der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 1
Diese Bestimmung regelt den Fall, dass ein Emittent oder Institute oder Unternehmen, die mit der Platzierung eines öffentlichen Angebots beauftragt sind, gegen Zulassungsfolgepflichten verstößt, der Herkunftsstaat des Emittenten jedoch ein anderer Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist. Dabei stellt die Vorschrift die Übermittlung in das Ermessen der Bundesanstalt. Liegen gesicherte Erkenntnisse über Verstöße vor, reduziert sich dieses Ermessen vorbehaltlich der Regelungen des § 23 Abs. 3, und 5 jedoch hin zu einer Pflicht zur Übermittlung. Die bei Vorsichtsmaßnahmen stets zu beachtenden Vorschriften des § 23 Abs. 4 und 5 haben insbesondere Bedeutung hinsichtlich der Vorsichtsmaßnahmen wegen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Zulassungsfolgepflichten. Soweit in einem anderen Gesetz eine insoweit abschließende Regelung getroffen ist, kommt eine Zusammenarbeit nur nach den Vorschriften jenes Gesetzes, nicht jedoch nach der Vorschrift des § 24 Abs. 1 in Betracht. Dies ist insbesondere bei im Wertpapierhandelsgesetz geregelten Geboten und Verboten der Fall.
Zu Absatz 2
Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt Maßnahmen gegen Emittenten oder Institute und Unternehmen, die mit der Platzierung eines öffentlichen Angebots beauftragt sind, ergreifen kann, wenn deren Herkunftsstaat ein anderer Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist. Dabei sind Maßnahmen der Behörde des Herkunftsstaats insbesondere dann unzweckmäßig, wenn diese Maßnahmen außerhalb des Hoheitsgebiets des Herkunftsstaats getroffen oder durchgesetzt werden müssen, beispielsweise bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren außerhalb des Herkunftsstaats ohne gebilligten Prospekt.
Zu § 25
Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 25 Abs. 2 der Prospektrichtlinie. Sie ist § 40b Wertpapierhandelsgesetz nachgebildet. Sie regelt die Möglichkeit, unanfechtbare Maßnahmen bekannt zu machen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes verhängt worden sind.
Zu § 26
Sofortige Vollziehung
Nummer 1 ist § 8d Verkaufprospektgesetz, Nummer 2 § 46 Satz 3 Wertpapiererwerbs-Übernahmegesetz nachgebildet. Auch § 8i Abs. 5 Verkaufsprospektgesetz enthält eine gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Verkaufsprospektgesetz. Der Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen und Auskunftsverlangen bei Maßnahmen auf Grund des Wertpapierprospektgesetzes ist ebenfalls geboten. Anderenfalls wäre eine zeitnahe Vollziehung von Entscheidungen der Bundesanstalt nicht sichergestellt. Zum Schutz des Publikums ist diese insbesondere bei der Billigung von Nachträgen gemäß § 16 geboten. Diese sollen nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich innerhalb von sieben Werktagen gebilligt werden. Eine schnelle Durchsetzung der Entscheidungen der Bundesanstalt ist nur möglich, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung oder Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben.
Zu § 27 Register Zu Absatz 1
Diese Bestimmung regelt in Satz 1 die ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgende Einrichtung eines Registers für Personen, die nach § 2 Nummer 6 Buchstabe d oder e zu den qualifizierten Anlegern zu zählen sind.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift in Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine natürliche Person in das Register einzutragen ist. Satz 2 regelt die Eintragung von kleinen oder mittleren Unternehmen. Die Eintragung ist auf ein Jahr, beginnend ab der Aufnahme in das Register, beschränkt. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen oder Unternehmen, die nach Ablauf eines Jahres nicht mehr die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen, aus dem Register zu streichen sind.
Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Verlängerung und die Löschung der Eintragung. Absatz 4 Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Emittenten die in dem Register gespeicherten Daten nutzen dürfen. In Satz 2 ist der Löschungsanspruch der in das Register eingetragenen Personen oder Unternehmen geregelt.
Zu Absatz 5
Die Regelung gibt die Befugnis, nähere Einzelheiten der Errichtung des Registers sowie des Verfahrens zur Eintragung oder Einsichtnahme in das Register durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Befugnis kann auf die Bundesanstalt delegiert werden.
Zu § 28 Gebühren und
Auslagen
Die Vorschrift ermächtigt die Bundesanstalt, zur Deckung der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben. Dazu zählen insbesondere auch die Kosten für die Eintragung, Löschung oder Verlängerung einer Eintragung sowie die Einsichtnahme von Emittenten in das Register gemäß § 27.
Zu § 29
Benennungspflicht
Die Benennungspflicht ist § 131 Investmentgesetz nachgebildet. Sie stellt sicher, dass auch bei Emittenten mit Sitz im Ausland die für eine zügige Billigung des Prospekts und Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebende Pflichten eine erforderliche, zeitnahe Kommunikation möglich ist.
Zu § 30
Bußgeldvorschriften
Die Vorschrift setzt Artikel 25 Abs. 1 der Prospektrichtlinie um. Die Tatbestände orientieren sich weitgehend an den bislang in § 17 Verkaufprospektgesetz sowie § 71 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung enthaltenen Bestimmungen.
Die Bestimmung des Absatzes 2 entspricht § 17 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz. Der in Absatz 3 bestimmte Bußgeldrahmen entspricht dem des § 17 Abs. 3 Verkaufsprospektgesetz.
Zu § 31
Übergangsbestimmungen
Zu Absatz 1
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 30 Absatz 1 der Prospektrichtlinie. Sie regelt in Satz 1 das den Emittenten aus Drittstaaten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 zustehende Wahlrecht, wenn deren Wertpapiere bereits an einem organisierten Markt zugelassen sind. Satz 2 enthält die Übergangsregelung für die Drittstaatemittenten, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Wertpapiere öffentlich angeboten oder deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben. Erfolgte das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt zuerst in der Bundesrepublik Deutschland, dann ist Deutschland Herkunftsstaat. Dies entspricht der Regelung des Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe m) iii) der Prospektrichtlinie.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift beruht auf der entsprechenden Übergangsregelung in Artikel 30 Abs. 2 der Prospektrichtlinie. Durch sie wird sichergestellt, dass die Erleichterungen für die daueremittierenden Kreditinstitute bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2008 beibehalten werden können.
Zu Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes Die Änderungen sind im Wesentlichen Folgeänderungen.
Zu Nummer 1 (§§ 1
bis 8e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Denn die Anforderungen an den beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu erstellenden Prospekt regelt das Wertpapierprospektgesetz. Im Verkaufsprospektgesetz verbleiben die Regelung über den beim öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt, sowie über die Haftung für das öffentliche Angebot von Wertpapieren sowie Vermögensanlagen.
Zu Nummer 2
(§ 8f)
Die Änderung ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
(§ 8i)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4
(§§ 8j und 8k)
§ 8j enthält eine Folgeänderung. Die Aufnahme der Regelung des § 8k dient der Klarstellung. Unzulässig ist demnach das unbefugte Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach dem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt. Dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. Die Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.
Zu Nummer 5
(§ 9)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 6
(§ 10)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7
(§ 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 8
(§ 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 9
(§ 13)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10 (§
13a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 11 (§§ 14
und 15)
Die Regelung enthält eine Folgeänderung.
Zu Nummer 12 (§
16)
Die Regelung ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 13 (§
17)
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung.
Zu Nummer 14
(§ 18)
Durch Satz 2 wird sichergestellt, dass auf Grund eines Verkaufsprospekts insbesondere eines unvollständigen Verkaufsprospekts von einem Kreditinstitut ausgegebene Wertpapiere auch nach dem 1. Juli 2005 auf Grund eines solchen Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden können. Insoweit gelten die Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes fort, insbesondere die des § 11 Verkaufsprospektgesetz. Die Prospekthaftung richtet sich auch in den Fällen des Satzes 2 nach § 13 Verkaufsprospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung. Der neu eingefügte Satz 3 enthält für die nicht unter Satz 2 fallenden Verkaufsprospekte hinsichtlich der Prospekthaftung eine Übergangsregelung für Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht worden sind. Nach Satz 4 finden die vor dem 1. Juli 2005 geltenden Prospekthaftungsvorschriften weiterhin Anwendung. Satz 5 stellt klar, dass für die in Satz 2 und Satz 3 genannten Fälle das Wertpapierprospektgesetz nicht gilt.
Zu Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes Zu Nummer 1
(Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderung ist Folge der Aufhebung des § 35 und der Neufassung der Überschrift des § 55. Zu Nummer 2 (§ 30)
Zu Buchstabe a
Die Änderung bestimmt entsprechend Artikel 1 Abs. 1 der Prospektrichtlinie, dass für Wertpapiere, die in den Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes fallen, bei der Zulassung ein Prospekt gemäß den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes zu erstellen ist. Dies betrifft insbesondere auch die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. Um die doppelte Prospektpflicht für die nicht unter die Prospektrichtlinie fallenden Sondervermögen und die Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital zu beenden, soll für die Zulassung dieser Wertpapiere zukünftig ein den Anforderungen des § 42 Investmentgesetz entsprechender Prospekt ausreichen. Ein Wahlrecht begründet diese Vorschrift nicht.
Zu Buchstabe b
Diese Vorschriften sind aufzuheben. Die Veröffentlichung eines Prospekts bestimmt sich nach § 14 Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu Buchstabe c
Die Änderung ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
(§ 32)
Zu Buchstabe a
Die Ermächtigungen des § 32 Abs. 1 Nummer 2 und 3 sind aufzuheben. Die Anforderungen an die Sprache den Inhalt des Prospekts sowie die Veröffentlichung ergeben sich aus dem Wertpapierprospektgesetz sowie aus der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 ist aufzuheben, denn die Ausnahmen bezüglich der Prospektpflicht sowie die Nichtaufnahme einzelner Angaben regeln das Wertpapierprospektgesetz und die Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie.
Zu Nummer 4
(§ 33)
Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 ist aufzuheben. Ein gemäß den Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes und der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie erstellter Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen wurden, kann während der Gültigkeit des Prospekts auch für weitere Zulassungsverfahren genutzt werden.
Zu Nummer 5
(§ 34)
Die Änderung stellt klar, dass die Zusammenarbeit der Zulassungsstellen gemäß § 34 Börsengesetz die Zusammenarbeit der Bundesanstalt nach dem Wertpapierprospektgesetz unberührt lässt.
Zu Nummer 6
(§ 35)
Die Vorschrift wird aufgehoben. Das Verfahren zur Anerkennung von Prospekten wird durch das Verfahren zur Bescheinigung der Billigung gemäß §§ 17 f. Wertpapierprospektgesetz abgelöst.
Zu Nummer 7
(§ 45)
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2 der Prospektrichtlinie. Danach kann unter bestimmten Umständen keine Haftung aus den in der Zusammenfassung enthaltenen Angaben hergeleitet werden.
Zu Nummer 8
(§ 51)
Der Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes erfasst auch Prospekte, die für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel am geregelten Markt zu erstellen sind. Diese treten an die Stelle des Unternehmensberichts. Daher ist § 51 entsprechend der Änderung des § 30 zu fassen.
Zu Nummer 9
(§ 55)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10
(§ 62)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 11
(§ 64)
Die Regelung enthält in Satz 1 eine Übergangsregelung für die Haftung für Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel am amtlichen Markt zugelassen worden sind, wenn diese Prospekte vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind. Aus Satz 2 ergibt sich eine Übergangsregelung für die Haftung für Unternehmensberichte.
Zu Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Zu Nummer 1 bis 4
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 5
(§ 11)
Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen. Denn auch bei der Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrechten sind für den diesbezüglichen Prospekt die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes einschlägig.
Zu Nummer 6
(§ 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7
(§§ 13 bis 47)
Die Vorschriften sind aufzuheben. Die Regelungen über den Prospektinhalt einschließlich Sonderfällen, die Veröffentlichung des Prospekts und die Befreiungen von der Prospektpflicht sind auch für Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, im Wertpapierprospektgesetz und in der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie geregelt.
Zu Nummer 8
(§ 48)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass ein Zulassungsverfahren sowohl parallel zum Prospektprüfungsverfahren als auch im Anschluss, d.h. auf der Grundlage eines bereits gebilligten Prospekts durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 9
(§ 51)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10
(§ 52)
Absatz 2 ist aufzuheben. Die Regelung zur Nachtragspflicht findet sich in § 16 Wertpapierprospektgesetz.
Zu Nummer 11 (§
63)
Es handelt sich um eine Folgeänderung
Zu Nummer 12 (§
66)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 13 (§
68)
Die Vorschrift ist aufzuheben. An ihre Stelle tritt § 15 Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz. Zu Nummer 14 (§ 69)
Die Änderung passt die Vorschrift an die in § 14 Wertpapierprospektgesetz geregelte Veröffentlichungspflicht an.
Zu Nummer 15 (§
71)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 16
(§ 72a)
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für Prospekte nach § 44 der Börsenzulassungs-Verordnung, auf Grund derer Schuldverschreibungen zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, wenn der Prospekt bereits vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist.
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Die Änderungen der Inhaltsübersicht beruhen auf der Änderung der Überschriften des § 101 und §102.
Zu Nummer 2
(§ 101)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Klarstellung und Folgeänderung zu Buchstabe f.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Zu Buchstabe d
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital fällt nicht in den Anwendungsbereich der Prospektrichtlinie. Absatz 4 regelt für den Fall der Aktienzulassung zum amtlichen oder geregelten Markt die Modalitäten der Veröffentlichung des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42 Investmentgesetz.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie. Zu Buchstabe f
In Anpassung an die Regelung in § 112 Abs. 2 wird klargestellt, dass der öffentliche Vertrieb von Single-Hedgefonds untersagt ist.
Mit der Neufassung des Wortlauts werden gleichzeitig notwendige Korrekturen vorgenommen. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung und Aushändigung eines Verkaufsprospekts und Zurverfügungstellung bzw. Aushändigung aller Verkaufsunterlagen ist aufzuheben, da die Anteile an einer inländischen Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, im Wege der Privatplatzierung auch an natürliche Personen vertrieben werden dürfen. Bei der Streichung von Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Personenkreises.
Zu Nummer 3
(§ 102)
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Die Änderung bestimmt im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie, dass sich die Prospektangaben - und zwar mangels weiterer Verweise auf das Wertpapierprospektgesetz ausschließlich die Prospektangaben - nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie richten.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die bloße Einbeziehung von ausländischen Investmentanteilen in den Freiverkehr vom Anwendungsbereich der §§ 135 ff. Investmentgesetz ausgenommen ist. Dies wäre der Rechtslage hinsichtlich des öffentlichen Angebots von Wertpapieren vergleichbar. Dort stellt die bloße Einbeziehung in den Freiverkehr kein öffentliches Angebot dar.
Zu Nummer 8
Die Änderung bestimmt im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie, dass sich die Prospektangaben - und zwar mangels weiterer Verweise auf das Wertpapierprospektgesetz ausschließlich die Prospektangaben - nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie richten.
Zu Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Die Änderung des § 2 Nr. 2 der WpÜG-Angebotsverordnung stellt sicher, dass die Angebotsunterlage über die Wertpapiere, die den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden, die gleichen Informationen enthalten muss, wie ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz. Dabei muss während der gesamten Laufzeit des Übernahmeangebots ein gültiger Prospekt vorliegen.
Die in § 2 Nr. 2a WpÜG-Angebotsverordnung enthaltene Regelung ist mit der Regelung des § 2 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vergleichbar.
Zu Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mittels dieser Änderung wird die dem Bundesministerium der Finanzen zukommende im Wertpapierprospektgesetz eingeräumte Befugnis zum Erlass von Verordnungen auf die Bundesanstalt delegiert.
Zu Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die Vorschrift dient der Herstellung des einheitlichen Verordnungsrangs (sog. Entsteinerungsklausel).
Zu Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Mit der Vorschrift wird die Verkaufsprospekt-Verordnung aufgehoben.
Zu Artikel 10
Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Bei den in Satz 1 genannten Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes handelt es sich um Ermächtigungsnormen für Rechtsverordnungen. Dadurch, dass diese Ermächtigungen bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, wird sichergestellt, dass die erforderlichen Rechtsverordnungen selbst mit den Regelungen zur Prospektpflicht in Kraft treten können.