857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
A.
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 6 wie folgt zu ändern:
Begründung
Da sich die Maßnahmen bei Salmonellen der Kategorie 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 nur auf Zuchttiere beziehen, erfolgt eine Klarstellung.
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sind jeweils die Wörter "Kategorie 1 oder 2" durch das Wort "Kategorie 1" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 sind in Satz 1 vor dem Wort "Futtermittel" folgende Wörter einzufügen:
- , soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind,
- c) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futtermittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert werden, soweit
- 1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt wird, oder
- 2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere Ursachen des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futtermittel festgestellt worden sind."
- d) Folgende Absätze 5 und 6 sind anzufügen:
- (5) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 aufzuheben, soweit eine amtliche Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt worden ist.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei entsprechend."
Begründung
Da sich die Maßnahmen bei Salmonellen der Kategorie 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 nur auf Zuchttiere beziehen, erfolgt eine Klarstellung in den Absätzen 1 bis 5 und die Anfügung des Absatzes 6.
Auch die in Absatz 2 vorgeschriebenen Maßnahmen können erst nach Entfernung der Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung durchgeführt werden; durch den Einschub in Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine Klarstellung.
Die generelle Vernichtung aller Futtermittel ist zu weitgehend, wenn diese sicher gelagert werden, nicht mit den Einrichtungen zur Geflügelhaltung in Berührung kommen und in der Untersuchung auf Salmonellen negativ geblieben sind oder andere Eintragsquellen festgestellt wurden. Der eingefügte Absatz 2a lässt daher die weitere Verfütterung unter den eben genannten Vorkehrungen zu.
3. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Klarstellung des Gewollten
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung ist erforderlich, da nur bei positiven Ergebnissen eine kurzfristige Unterrichtung der zuständigen Behörde erforderlich ist.
Zu Buchstabe b:
Die Mitteilung jeder Einzelimpfung soll nicht gefordert werden, da sie zu erheblichem Verwaltungsaufwand führt und nicht zwingend erforderlich ist, zumal auch Aufzeichnungen nach dem Tierimpfstoffrecht zu führen sind.
4. Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 sind in § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter "nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 9 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 853/2004" die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" einzufügen.*
Begründung
Der Anhang III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bestimmt lediglich das Genehmigungserfordernis der zuständigen Behörde ("... dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.").
Dieses Erfordernis wird aber bereits im einleitenden Teil der Nummer 2 in § 9 Satz 2 hinreichend bestimmt, so dass der Verweis auf die EU-Verordnung entfallen kann und damit die Lesbarkeit der Vorschrift erhöht werden kann.
5. Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 9 Satz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. unbebrütete Eier
- a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,
- b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung]** zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
- c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), oder
- d) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden."
Begründung
In Klasse B klassifizierte und entsprechend gekennzeichnete Eier können nach Anhang II Buchstabe C Nummer 3 und Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über die Verwendung in Eiproduktewerken hinaus in der Industrie z.B. für Back- oder Teigwaren verwendet werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung unverzüglich
- a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte zu verbringen,
- b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder
- c) unschädlich zu beseitigen."
Begründung
In Klasse B klassifizierte und entsprechend gekennzeichnete Eier können nach Anhang II Buchstabe C Nummer 3 und Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über die Verwendung in Eiproduktewerken hinaus in der Industrie z.B. für Back- oder Teigwaren verwendet werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Salmonellen der Kategorie 1 mit einem für den jeweiligen" durch die Wörter "Salmonella Enteritidis mit einem für diesen" zu ersetzen.
Begründung
In der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wird zwingend nur die Impfung gegen Salmonella Enteritidis gefordert. Bei Forderung nach Impfung gegen beide Serotypen werden die Vorgaben zur Impfung in § 13 Absatz 2 sowie in Abschnitt 1 Nummer 1 und Abschnitt 2 Nummer 2 der Anlage konterkariert.
8. Zu Artikel 1 ( § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 sind in § 22 nach den Wörtern "Die zuständige Behörde führt" die Wörter ", vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003," einzufügen.
Begründung
Die Änderung dient der Umsetzung des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, der durch Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 geändert wurde.
Auf Antrag und Kosten des Besitzers eines Legehennenbetriebes kann durch die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Anhang II Buchstabe D Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 durchgeführt werden, sofern die Überprüfung der zuständigen Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, ein negatives Ergebnis hatte.
9. Zu Artikel 1 ( § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 23 wie folgt zu fassen:"
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
- Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen
- 1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden
- a) zu diagnostischen Zwecken,
- b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
- c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur
- a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
- b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
- c) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 ist vor der Angabe "§ 26 Satz 1" die Angabe "§ 23," einzufügen.
- b) In den Nummern 9 und 10 ist jeweils die Angabe ", auch in Verbindung mit § 23," zu streichen.
Begründung
Nach Anhang II Buchstabe D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 muss die Tötung/Schlachtung der Legehennen in positiv auf Salmonellen der Kategorie 1 getesteten Herden nicht unverzüglich erfolgen; sie können weiterhin zur Produktion von Eiern der Klasse B genutzt werden. Entsprechend ist vorstehende Anpassung erforderlich.
10. Zu Artikel 1 (§ 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 25 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 26 ist Satz 2 zu streichen.
- b) In § 37 Absatz 2 Nummer 1 ist die Angabe "§ 25 Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "§ 25 Absatz 1 Satz 3" zu ersetzen.
Begründung
Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung wird ein Masthähnchenbetrieb als Betrieb definiert, in dem mindestens 5.000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden. Die Untersuchungsverpflichtung nach Absatz 1 greift daher erst ab Beständen mit mehr als 5.000 Tieren. Die Ausführungen in Satz 3 zu Betrieben mit weniger als 5000 Masthähnchen laufen daher ins Leere. Als Folge ist daher auch § 26 Satz 2 zu streichen.
11. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 30 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei die erbrüteten Küken in seinem Zuchtbetrieb oder in seinem Aufzuchtbetrieb hält," durch die Wörter "Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Zuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Küken ausschließlich in seinem Aufzuchtbetrieb hält," zu ersetzen.
- b) Folgender Satz 3 ist anzufügen:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Brüterei und des Zuchtbetriebes oder der Brüterei und des Aufzuchtsbetriebes in der Brüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird."
Begründung
Sachliche Richtigstellung in Satz 1, dass die Bruteier aus einem Zuchtbetrieb stammen müssen. Da die Besitzer der Brüterei, des Zucht- sowie des Aufzuchtbetriebes oft nicht identisch sind, wird mit Satz 3 die Möglichkeit einer analogen Verfahrensweise bei Einhaltung der Qualitätsstandards eröffnet.
12. Zu Artikel 1 (§ 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 31 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "Kategorie 1 oder 2" durch das Wort "Kategorie 1" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen: "Abweichend von Satz 1 dürfen unbebrütete Eier
- 1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung oder
- 2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte verbracht werden."
- c) Folgender Satz 3 ist anzufügen:
"Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einem Aufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass zusätzlich Eintagsküken in einen Zuchtbetrieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden."
Begründung
Da sich die Maßnahmen bei Salmonellen der Kategorie 2 in der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 nur auf Zuchttiere (Elterntiere) beziehen, erfolgt eine Klarstellung in Satz 1, die Streichung in Satz 2 Nummer 2 und die Anfügung des Satzes 3.
13. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. alle Eintagsküken
- a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und
- b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 10 untersucht und"
Begründung
Die Änderung ist erforderlich, da die Maßnahmen in der Brüterei nicht durchführbar sind, sondern nach Einstallung in einen Zuchtbetrieb gelten.
14. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 1 ist in der Anlage (zu § 2 Absatz 1) in Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 die Angabe "§§ 11 und 17" durch die Angabe "§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Richtigstellung.
15. Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1) Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983), Artikel 3 (§ 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV)
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) wird wie folgt geändert:
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird nach Nummer 20 folgende Nummer 20a eingefügt:
"20a. Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel," "
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
B.
- 16. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
- * vgl. insoweit auch Ziffer 5
- ** [ ... ] vgl. insoweit Ziffer 4 (Folgeänderung)