A. Problem und Ziel
- In der Europäischen Gemeinschaft sind die Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen, die mit Lebensmitteln übertragbar sind im Jahre 2003 mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) neu geordnet und inhaltlich strenger geregelt worden. In der Urproduktion sind insbesondere für die Tierhaltung spezifische Bekämpfungsprogramme zunächst für die verschiedenen Geflügelkategorien durchzuführen.
- Danach sind innerhalb bestimmter Zeiträume für die jeweilige Geflügelkategorie bestimmte Salmonellenprävalenzen zu erreichen.
- Die Erreichung und Sicherung der vorgegebenen Prävalenzziele bei Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen sind von herausragender Bedeutung für den Verbraucherschutz einerseits sowie entscheidend für die wirtschaftliche Bedeutung und Teilnahme der deutschen Geflügelwirtschaft am innergemeinschaftlichen Handel und am Drittlandhandel.
- Vor dem Hintergrund einer notwendigen umfassenden Änderung der Bekämpfung der Salmonellen bietet es sich an, die Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 11.April 1994 (BGBl. I S. 770) durch eine Ablöseverordnung neu zu erlassen. In diesem Rahmen wird eine Meldeverpflichtung für bestimmte Salmonella Serotypen erweitert oder neu eingeführt, um die Aussagesicherheit und die Datenqualität und damit die Dokumentation des Sanierungsfortschritts zu gewährleisten und nicht zuletzt auch, um ein erfolgreiches Bekämpfungsprogramm sicherzustellen und die Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfüllen zu können.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen Kosten, die sich aus dem Dokumentationsaufwand ergeben, die mit der Durchführung und der Abrechnung von Bekämpfungsprogrammen gegenüber der Kommission verbunden sind und für die Durchführung von Ringversuchen zur Überwachung und Einhaltung der Untersuchungsstandards im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten hinsichtlich der Notwendigkeit der amtlichen Untersuchung auf Salmonellen und der entsprechenden Überwachungstätigkeit, die sich im Wesentlichen aus den unmittelbar geltenden EG-Rechtsakten zur Bekämpfung von Salmonellen beim Geflügel ergeben.
E. Sonstige Kosten
- Diese Verordnung induziert auf Grund der EG-rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen und durch die ebenfalls EG-rechtlich daraus abzuleitenden Maßnahmen Kosten. Zudem entstehen Kosten durch die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhalter. In Abhängigkeit von der Größe der Bestände, den sich aus einem positiven Salmonella-Untersuchungsergebnis ableitenden Maßnahmen sowie den baulichen Gegebenheiten und dem Betriebsmanagement sind die auf den einzelnen Geflügelhalter zukommenden Kosten sehr unterschiedlich, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
F. Bürokratiekosten
- Es wird die Mitteilungspflicht der bisherigen Regelung für den Zuchtbereich von zwei Salmonella Serotypen auf fünf Serotypen erweitert und für den Legehennen-und Masthähnchenbereich für zwei bestimmte Salmonella-Serotypen (Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium) eingeführt; insoweit sind die Geflügel haltenden Betriebe verpflichtet, den Nachweis dieser Salmonellen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom ...
Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4, und 5, des § 76 Abs. 4, des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 14, 14a, 17, 19 und 20 und des § 79 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und den §§ 27 und 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,:
Artikel 1
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
- 2. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zweck der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden;
- 3. Legehennenbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;
- 4. Masthähnchenbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 5.000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
- 5. Brüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden;
- 6. Untersuchungseinrichtung: eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die
- a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b) nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benannt ist;
- 7. Salmonellen der der Kategorie 1: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme;
- 8. Salmonellen der Kategorie 2: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
- 9. Betriebsabteilung: ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.
- (2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist;
- 2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.
§ 2 Hygiene
- (1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
- (2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
§ 3 Impfung
- Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
- 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
- 2. weniger als 350 Junghennen oder
- 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.
§ 4 Mitteilungspflicht
- Der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5 Untersuchungseinrichtung
- Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage
- 1. eines Zuchtbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. eines Masthähnchenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird.
§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb
- Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Leghennenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes oder einer Brüterei hat im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 7 Reinigung und Desinfektion
- (1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Leghennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bakteriologische Untersuchung von Tupferproben oder Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzuweisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
- (2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Leghennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes hat im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen sein können,
- 1. Zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
- 2. zusammen mit dem Dung zu lagern.
Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden, dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen besteht.
- (3) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 hat der Besitzer einer Brüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Brüterei entfernt worden sind, die Räume, Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brüter, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 sein können, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (4) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 hat der Besitzer einer Brüterei Hordenauskleidungen, Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschädlich beseitigen zu lassen.
Abschnitt 2
Zuchtbetriebe
§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
- (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes sicherzustellen, dass
- 1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Elterntiere gehalten werden sollen,
- a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder
- b) jeweils zehn Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,
- 2. die Herden seines Zuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005
- a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Wochen alt sind und
- b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten.
Sind im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.
- (2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe
- 1. des Buchstaben B Nr. 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht
- 2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 im Haltungsbetrieb genommen und
- 3. der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 10 durchgeführt wird.
- (3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat
- 1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,
- 2. der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter Angabe
- a) des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
- b) der Betriebsgröße,
- c) des Monats der Probenahme,
- d) der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und
- e) die jeweils isolierten Salmonellen-Serotypen spätestens 14 Tage nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,
- 3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.
- (4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe
- 1. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
- 2. der verwendeten Impfstoffe
spätestens 14 Tage nach der Durchführung der jeweiligen Impfung mitzuteilen.
§ 9 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
- Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
- 2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde
- a) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.06.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zur Schlachtung oder
- b) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 3. unbebrütete Eier
- a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,
- b) zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, oder
- c) zur unschädlichen Beseitigung, verbracht werden.
§ 10 Amtliche Untersuchung
- Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.2.2 Buchstabe a, 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 3
Aufzuchtbetriebe
§ 13 Impfungen
- (1) Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonellen der Kategorie 1 mit einem für den jeweiligen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt.
Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
- 1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden, oder
- 2. Zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
- (2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Besitzer des Aufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen.
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
- (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
- 1. im Falle von Eintagsküken
- a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird oder
- b) jeweils zehn Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einem Laboratorium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,
- 2. die Herden seines Aufzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 mindestens 14 Tage
- a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten oder
- b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb untersucht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 16 durchgeführt wird.
- (2) § 8 Abs. 3 und 4 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
- Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.
§ 16 Amtliche Untersuchung
- Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch.
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
- Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
- (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
- 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
§ 19 Einstallen von Junghennen
- Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zweck der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die
- 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 untersucht worden ist und
- 2. nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 geimpft worden ist.
- Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 20 Betriebseigene Kontrollen
- (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- (2) § 8 Abs. 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
- Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 22 Amtliche Untersuchung
- Die zuständige Behörde führt
- 1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4,
- 2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen oder
- 3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch.
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
- Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 sowie Satz 2 entsprechend.
§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
- (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
- 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.
Abschnitt 5
Masthähnchenbetriebe
§ 25 Betriebseigene Kontrollen
- (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Masthähnchenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 entnommen, nach Maßgabe der Nummer 3.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 befördert und behandelt und nach Maßgabe der Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Masthähnchenbetrieben, die weniger als 5000 Masthähnchen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden.
Der Besitzer eines Masthähnchenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- (2) § 8 Abs. 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
- Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden in denen weniger als 5000 Masthähnchen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 27 Amtliche Untersuchung
- Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch.
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
- Ist in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
- (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
- 1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.
Abschnitt 6
Brütereien
§ 30 Betriebseigene Kontrollen
- (1) Der Besitzer einer Brüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden genommen wird und dabei gewährleistet ist, dass eine Gesamtfläche von mindestens einem Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der Nummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu untersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hordenauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die
- 1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils zehn Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen, zerdrückt und gemischt oder
- 2. repräsentative Mekoniumproben von den Eintagsküken entnommen werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1, 3.1.3, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung zu untersuchen.
- (2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei die erbrüteten Küken in seinem Zuchtbetrieb oder in seinem Aufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden soweit dort jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 und 2 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Brüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- (3) § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 32 Amtliche Untersuchung
- Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4 oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Aufzuchtbetrieb oder einem Zuchtbetrieb den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Brüterei oder, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.2.2 Buchstabe b oder c, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
- Ist in einer Brüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.
§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7
Weitergehende Maßnahmen
§ 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
- (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.
- (2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 36 Mitteilungen der Länder
- Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 erforderlichen Angaben.
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 20 Abs. 1 Satz 4 oder § 25 Abs. 1 Satz 4 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 2. entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit den dort genannten Salmonellen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Futtermittel oder Einstreu nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und nicht lagert,
- 4. entgegen § 7 Abs. 4 die dort genannten Materialien nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und nicht auf andere Weise unschädlich beseitigt,
- 5. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der dort genannten Weise entnommen, hergestellt, behandelt oder untersucht werden,
- 6. entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis rechtzeitig mitgeteilt wird,
- 7. entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung nicht mitteilt,
- 8. entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit den §§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Satz 2, § 26 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
- 9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23, Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht rechtzeitig impft nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet, nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23, Eier nicht verbringt oder nicht unschädlich beseitigt,
- 11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Küken oder Junghennen nicht impft oder nicht impfen lässt,
- 12. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Junghennen einstallt,
- 13. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder
- 14. entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.
- (3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe B Nr. 1 eine dort genannte Probe nicht auf die dort genannten Zoonosen oder Zoonoseerreger analysieren lässt,
- 2. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nr. 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht vernichtet oder
- 3. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nr. 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht schlachtet oder nicht vernichtet.
§ 38 Übergangsregelungen
- (1) § 2 Abs. 1 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden
- (2) Die §§ 26 und 28 sind ab dem 13. Dezember 2010 anzuwenden.
Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
- 1. Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabteilungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist dass über die Maßgaben der §§ 11 und 17 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tage der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- 2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungsmittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzuführen.
- 3. Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion wiederbesetzt werden, es sei denn ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko einer Infektion mit Salmonellen.
- 4. Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbesetzt bleiben.
- 5. Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.
- 6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
- 7. Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
- 8. Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Fußnote 3 in der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) wird wie folgt gefasst:
- "3. ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der HühnerSalmonellen-Verordnung besteht sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht".
Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Nach Nummer 20 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird folgende Nummer eingefügt:
- "20a. Niedrigpathogene Aviäre Influenza,".
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2009
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der Europäischen Gemeinschaft ist die Überwachung und die Bekämpfung der Zoonosen, die mit Lebensmitteln übertragbar sind im Jahre 2003 mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) neu geordnet und inhaltlich strenger geregelt worden. In der Urproduktion sind insbesondere für die Tierhaltung spezifische Bekämpfungsprogramme zunächst für die verschiedenen Geflügelkategorien durchzuführen.
Danach sind innerhalb bestimmter Zeiträume für die jeweilige Geflügelkategorie bestimmte Salmonellenprävalenzen zu erreichen (Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallusgallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl. L 170 vom 30.6.2005, S. 12); Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallusgallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 31.7.2006, S. 4); Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151 vom 12.7.2007, S. 21)).
Um diese Ziele zu erreichen, hat Deutschland der Europäischen Kommission entsprechende Bekämpfungsprogramme eingereicht, die mit der Entscheidung 2006/759/EG der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallusgallus (ABl. L 311 vom 8.11.2006, S. 46) und mit der Entscheidung 2007/848 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 333 vom 11.12.2007, S. 83) genehmigt worden sind; die Entscheidung über das die Masthähnchen betreffende Bekämpfungsprogramm steht noch aus.
Die Erreichung und Sicherung der vorgegebenen Prävalenzziele bei Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen ist von herausragender Bedeutung für den Verbraucherschutz einerseits sowie entscheidend für die wirtschaftliche Bedeutung und Teilnahme der deutschen Geflügelwirtschaft am innergemeinschaftlichen Handel und am Drittlandhandel.
Vor dem Hintergrund einer notwendigen umfassenden Änderung der Bekämpfung der Salmonellen bietet es sich an, die Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 11.April 1994 (BGBl. I S. 770) durch eine Ablöseverordnung neu zu erlassen. In diesem Rahmen wird eine Meldeverpflichtung für bestimmte Salmonella Serotypen erweitert oder neu eingeführt, um die Aussagesicherheit und die Datenqualität und damit die Dokumentation des Sanierungsfortschritts zu gewährleisten und nicht zuletzt auch, um ein erfolgreiches Bekämpfungsprogramm sicherzustellen und die Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfüllen zu können.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen Kosten, die sich aus dem Dokumentationsaufwand ergeben die mit der Durchführung und der Abrechnung von Bekämpfungsprogrammen gegenüber der Kommission verbunden sind und für die Durchführung von Ringversuchen zur Überwachung und Einhaltung der Untersuchungsstandards im Vergleich zu den übrigen Mitgliedsaaten.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten hinsichtlich der Notwendigkeit der amtlichen Untersuchung auf Salmonellen und der entsprechenden Überwachungstätigkeit, die sich im Wesentlichen aus den unmittelbar geltenden EG-Rechtsakten zur Bekämpfung von Salmonellen beim Geflügel ergeben.
Sonstige Kosten
Diese Verordnung induziert auf Grund der EG-rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen und durch die ebenfalls EG-rechtlich daraus abzuleitenden Maßnahmen Kosten. Zudem entstehen Kosten durch die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhalter. In Abhängigkeit von der Größe der Bestände, den sich aus einem positiven Salmonella-Untersuchungsergebnis ableitenden Maßnahmen sowie den baulichen Gegebenheiten und dem Betriebsmanagement sind die auf den einzelnen Geflügelhalter zukommenden Kosten sehr unterschiedlich, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
Bürokratiekosten
Es wird die Mitteilungspflicht der bisherigen Regelung für den Zuchtbereich von zwei Salmonella Serotypen auf fünf Serotypen erweitert und für den Legehennen- und Masthähnchenbereich für zwei bestimmte Salmonella-Serotypen (Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium) eingeführt; insoweit sind die Geflügel haltenden Betriebe verpflichtet, den Nachweis dieser Salmonellen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
B. Spezieller Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Die wichtigsten, für die Verordnung notwendigen Begriffe werden definiert.
Zu § 2
Um das ehrgeizige Prävalenzziel zu erreichen, sind neben den jeweiligen betriebseigenen Untersuchungen (vgl. §§ 8, 14, 20, 25 und 30) die Einhaltung bzw. Erreichung grundlegender Hygieneanforderungen essenziell. Ferner ist von Bedeutung, dass kein mit Salmonellen kontaminiertes Futter eingesetzt wird. Insoweit werden die Besitzer von Zucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Masthähnchenbetrieben verpflichtet, bestimmte Hygienemaßregeln einzuhalten. Zudem werden die Futtermittelhersteller verpflichtet, für Hühner bestimmte Futtermittel auf Salmonellen zu untersuchen, um sicherzustellen, dass Salmonellen nicht über das Futter in die genannten Betriebe eingetragen wird. Da Salmonellen überall vorkommen können, lässt sich eine Einschränkung auf bestimmte Futtermittel nicht vornehmen. Grundsätzlich kann jedes für Hühner bestimmte Futtermittel Träger von Salmonellen sein.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 14, 14a, 17 und 19 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 23 und 27 TierSG
Zu § 3
Für Zuchtbetriebe besteht keine Impfverpflichtung. Im Falle des Nachweises einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 besteht aber die Möglichkeit der Impfung ( § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b). Da Zuchtbetriebe definiert sind als Betriebe, in denen mindestens 250 Hühner gehalten werden, wird mit § 3 die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Nachweises einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 auch in Betrieben mit weniger als 250 Hühnern gegen Salmonellen zu impfen.
Grundsätzlich gilt für Aufzuchtbetriebe eine Impfpflicht (§ 13). Legehennenbetriebe dürfen nur geimpfte Hennen einstallen (§ 19). Dabei sind Impfstoffe zu verwenden, die den Maßgaben des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 entsprechen. Nach der Definition der Aufzuchtbetriebe und Legehennenbetriebe werden in diesen Betrieben mindestens 350 Junghennen bzw. Hühner erwerbsmäßig gehalten. Mit § 3 wird die Möglichkeit geschaffen, auch Tiere in solchen Aufzucht- und Legehennenbetrieben zu impfen, die weniger als 350 Junghennen bzw. Hühner halten.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 17 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 TierSG
Zu § 4
Um einerseits der Verpflichtung aus den jeweiligen Nummern 4 der Anlagen der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 nachzukommen und andererseits im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen entsprechende Maßnahmen einleiten zu können (Abklärung des sich durch die betriebseigenen Untersuchungen ergebenden Verdachtes durch eine amtliche Untersuchung), ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde Kenntnis von dem Verdacht erlangt. Insoweit wird der Besitzer eines Zucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Masthähnchenbetriebes verpflichtet, die zuständige Behörde über den Verdacht sowie die durchgeführten Untersuchungen und Impfungen zu informieren.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und § 78a Abs. 2 TierSG
Zu § 5
Durchführung der jeweiligen Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 646/2007.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu § 6
Soweit in einem Betrieb der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen oder eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist, muss durch Untersuchungen die Eintragsquelle ermittelt und möglichst abgestellt werden, um zukünftig den Eintrag von Salmonellen durch die ermittelte Eintragsquelle zu verhindern.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG
Zu § 7
Der Reinigung und Desinfektion kommt im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen oder im Falle einer Infektion mit Salmonellen eine herausragende Bedeutung zu. Von den durchgeführten Maßnahmen hängt es, neben anderen Faktoren, wie z.B. Futter, Betriebshygiene oder Zukauf von Tieren, entscheidend ab, ob Salmonellen aus dem Bestand entfernt werden können.
Von daher wird vorgeschrieben, dass durch bakteriologische Untersuchungen der Erfolg der durchgeführten Maßnahmen nachgewiesen werden muss. Neben der Reinigung und Desinfektion kommt auch der Schadnagerbekämpfung eine besondere Bedeutung zu, um zu verhindern, dass in einem gereinigten und desinfizierten Stall durch Schadnager erneut Salmonellen eingetragen werden.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d und e, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 19 und 20 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 26 Abs. 1 bis 3 und den §§ und 27 und 29 TierSG
Zu § 8
Durchführung des Anhangs II Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Nummer 2.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17 TierSG
Zu § 9
Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG
Zu § 10
Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG
Zu § 11
Durchführung des Anhangs II Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 TierSG
Zu § 12
In § 12 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen. Auf die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion nach § 7 wird hingewiesen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 23, 27 und 29 TierSG
Zu § 13
Vor dem Hintergrund der im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich durchgeführten Prävalenzschätzung ermittelten hohen Nachweisraten von Salmonellen im Legehennenbereich ist die Impfung gegen die Serotypen, deren Bekämpfung gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist (S. Enteritidis, S. Typhimurium), eine wichtige Maßnahmen, um das Risiko einer Ein- und Verschleppung der genannten Salmonella-Serotypen in den Legehennenbereich zu unterbinden. Insoweit wird die Impfung der Küken und Junghennen eines Aufzuchtbetriebes vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 17 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 TierSG
Zu § 14
Durchführung des Anhangs II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Nummer 2.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17 TierSG
Zu § 15
Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG
Zu § 16
Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG
Zu § 17
Durchführung des Anhangs II Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 TierSG
Zu § 18
In § 18 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der
Schutzmaßnahmen führen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 27 und 29 TierSG
Zu § 19
Auf die Begründung zu § 13 wird verwiesen. Um sicherzustellen, dass Salmonellen nicht verschleppt werden wird neben der Impfung vorgeschrieben, dass Junghennen nur aufgenommen werden dürfen, soweit sie mit negativem Ergebnis auf S. Enteritidis und S. Typhimurium untersucht sowie geimpft worden sind.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 TierSG
Zu § 20
Durchführung des Anhangs II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006. Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu § 21
Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG
Zu § 22
Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG
Zu § 23
Durchführung des Anhangs II Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23 und 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 TierSG
Zu § 24
In § 24 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 27 und 29 TierSG
Zu § 25
Durchführung des Anhangs II Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu § 26
Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG
Zu § 27
Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG
Zu § 28
Durchführung des Anhangs II Buchstabe D Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 23 TierSG
Zu § 29
In § 29 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 27 und 29 TierSG
Zu § 30
Durchführung des Anhangs II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Nummer 2.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu § 31
Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 TierSG
Zu § 32
Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG
Zu § 33
Durchführung des Anhangs II Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 TierSG
Zu § 34
In § 34 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 23, 27 und 29 TierSG
Zu § 35
Sofern im Rahmen einer betriebseigenen oder amtlichen Untersuchung die geflügelspezifische Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt werden sollte, wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen wie bei der Feststellung von Salmonellen in Zuchtbetrieben anzuordnen. In Anbetracht der epidemiologischen Situation in Deutschland ist eine allgemeine Freigabe der Impfung nicht vertretbar, denn sie würde zu sehr uneinheitlichen immunbiologischen Verhältnissen führen, durch die ein latentes Seuchengeschehen begünstigt werden würde.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4, 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs.1, § 22 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und den §§ 26, 27 und 29 TierSG
Zu § 36
Die Vorschrift dient der Dokumentation des Sanierungsfortschritts und der Erfüllung EG-rechtlicher Mitteilungspflichten.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und § 78a Abs. 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, TierSG
Zu § 37
In § 37 werden die erforderlichen Bußgeldtatbestände festgelegt.
Zu § 38
Mit Absatz 1 wird den Besitzern von Zuchtbetrieben, Aufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben und Mastbetrieben eine Übergangszeit eingeräumt, um den vorgesehenen hygienischen Anforderungen an die Geflügelhaltung sowie den baulichen Anforderungen nachzukommen. Die Frist in Absatz 2 ergibt sich aus Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
Artikel 2
Redaktionelle Anpassung, die aus Artikel 1 § 4 resultiert.
Rechtsgrundlage: § 78a Abs. 2 TierSG
Artikel 3
Nach der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 378, S. 58) ist das Auftreten der "Aviären Influenza" anzeigepflichtig. In Deutschland ist bisher nur die Geflügelpest als hochpathogene Form der Aviären Influenza anzeigepflichtig. Insoweit wird mit Artikel 3 die Anzeigepflicht auch für die niedrigpathogene Form der Aviären Influenza eingeführt.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 TierSG
Artikel 4
Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt.
Für Unternehmen werden verschiedene Informationspflichten eingeführt und geändert, die insgesamt einmalige Kosten in Höhe von 120.000 Euro und jährlich mehr als 517.000 Euro verursachen.
Diese Ausgaben sind zur Risikoprävention notwendig. Sie dienen der Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen und ihnen stehen Einsparungen im Gesundheitswesen gegenüber. Kostengünstigere Alternativen sind derzeit nicht realisierbar.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |