A. Problem und Ziel
- Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008 (UVMG) sieht die Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung vor. Hierzu gehört auch die Neugestaltung des Vermögensrechts. In Anlehnung an das Vermögensrecht der anderen Sozialversicherungszweige sind die Unfallversicherungsträger künftig verpflichtet, neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden. Auch sind illiquide Vermögensbestandteile künftig im Verwaltungsvermögen auszuweisen.
- Diese Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV).
- So gilt die bisherige Ausnahmeregelung zur Aktivierung und Bewertung von Gegenständen der beweglichen Einrichtung in § 20 Absatz 4 ab 1. Januar 2010 nicht mehr. Die Unfallversicherungsträger werden ab diesem Zeitpunkt zur Aktivierung und Bewertung von Gegenständen der beweglichen Einrichtung verpflichtet.
- Des Weiteren hat die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung der früheren Ausführungsbehörden des Bundes in Körperschaften des öffentlichen Rechts Auswirkungen auf den in § 1 Absatz 2 genannten Anwendungsbereich.
- Eine weitere Änderung ist durch das am 17. August 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I S. 1912) bedingt. Durch dieses Gesetz wurden u.a. auch die Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Hiernach sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 150 Euro, anstatt bisher bis zu 410 Euro, sofort als Betriebsausgaben abzusetzen.
- In der SVRV wird im Rahmen der Aktivierung und Bewertung von Gegenständen der beweglichen Einrichtung auf § 6 Absatz 2 des EStG verwiesen. Dies betrifft zum einen den § 11 "Aktivierung und Bewertung" und zum anderen den § 16 "Bestandsverzeichnisse". Der jetzt gültige Wert in § 6 Absatz 2 EStG wurde gegenüber dem bisher geltenden Wert von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt. Auf Grund der hierfür erforderlichen Umstellungsarbeiten der IT-Programme sowie der Auswirkungen bei der Aufstellung von Haushalts- und Wirtschaftsplänen wird den Sozialversicherungsträgern eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt.
- Außerdem wird auf Wunsch der Aufsichtsbehörden die aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht in § 19 SVRV "Durchführung von Aufgaben durch Dritte" durch eine Anzeigepflicht ersetzt, da sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.
- Eine Informationspflicht der Verwaltung wird geändert. Bislang musste der Versicherungsträger die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen, wenn er die
- Aufgaben im Rechnungswesen durch einen Dritten wahrnehmen lassen will.
- Dies soll nun in ein Anzeigeverfahren umgewandelt werden.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vom ...
Auf Grund
- - des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
- - des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482)
- - und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die jeweils zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind,
- - des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und
- - des § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), der durch Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 2. § 19 wird wie folgt geändert:
- 3. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
§ 20a
Anwendungsregelung
- (1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.
- (2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.
Artikel 2
- (1) Artikel 1 Nummern 1 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (1) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) will der Gesetzgeber u.a. folgende Faktoren zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung umsetzen: Anpassung der Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung an veränderte Wirtschaftsstrukturen, Reduzierung der Zahl der Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009, Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, Abschaffung des Lohnnachweises und künftig kein Einzug mehr der Insolvenzgeldumlage durch die Träger. Des Weiteren wird in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile im Verwaltungsvermögen ausgewiesen werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann, weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist. Durch die gesetzliche Verpflichtung, Altersrückstellungen zu bilden, ist sichergestellt, dass die Belastungen in Bezug auf die Altersvorsorge für zukünftige Generationen abgemildert werden. Diese Altersrückstellungen haben die Unfallversicherungsträger für die Versorgung der bei ihnen beschäftigten Dienstordnungs-Angestellten sowie für Beschäftige, denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Zur Finanzierung wird den Berufsgenossenschaften aufgegeben, vorrangig Mittel, die aufgrund der Absenkung der Rücklage frei werden, in das zum Verwaltungsvermögen gehörende Deckungsvermögen für Altersrückstellungen zu überführen. Das zu bildende Vermögen zur Finanzierung der Altersrückstellungen ist Bestandteil des Verwaltungsvermögens.
Die Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV).
Die bisher gültige Ausnahmeregelung zur Aktivierung und Bewertung von Gegenständen der beweglichen Einrichtung in § 20 Absatz 4 wird aufgehoben, da die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab 1. Januar 2010 durch das UVMG dazu verpflichtet sind.
Die in § 1 Absatz 2 der SVRV erfolgte Änderung vollzieht die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung der früheren Ausführungsbehörden des Bundes in Körperschaften des öffentlichen Rechts nach.
Eine weitere Änderung ist durch das am 17. August 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, 1912) bedingt. Durch dieses Gesetz wurden u.a. auch die Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Hiernach sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 150 Euro sofort als Betriebsausgaben abzusetzen.
In der SVRV wird im Rahmen der Aktivierung und Bewertung von Gegenständen der beweglichen Einrichtung auf § 6 Absatz 2 des EStG verwiesen.
Dies betrifft zum einen den § 11 "Aktivierung und Bewertung" und zum anderen den § 16 "Bestandsverzeichnisse".
Der jetzt gültige Wert in § 6 Absatz 2 EStG wurde gegenüber dem bisher geltenden Wert von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt.
Aufgrund der hierfür erforderlichen Umstellungsarbeiten der IT-Programme wird den Sozialversicherungsträgern eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt.
Außerdem wird auf Wunsch der Aufsichtsbehörden die aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht in § 19 SVRV "Durchführung von Aufgaben durch Dritte" durch eine Anzeigepflicht ersetzt, da sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat.
Finanzielle Auswirkungen Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1.
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1)
Die Änderung ist durch die Überführung der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesens in die Unfallkasse des Bundes ( § 218b Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Die Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörden wird gestrichen, da sich diese in den vergangenen Jahren nicht bewährt hat.
Als 1999 die Genehmigungspflicht eingeführt wurde, lagerten nur wenige Sozialversicherungsträger Aufgaben aus. Zwischenzeitlich gehört die Auslagerung von Aufgaben, insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung, zur Regel. Allein bei den zurzeit 138 bundesunmittelbaren Krankenkassen existieren pro Krankenkasse durchschnittlich drei bis fünf Auslagerungsverträge, die im Regelfall die Zahlung von Rechnungen für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel betreffen.
Die Genehmigung aller Verträge ist nicht sinnvoll und führt letztlich nur zur Überforderung der zuständigen Behörde. Hinzu kommt die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, da Auslagerungen (Auftragsvergaben) an den Landes- oder Bundesverband (z.B. Abrechnungszentrum Emmendingen) nicht genehmigungspflichtig sind.
Ferner hat der Gesetzgeber in § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Auslagerungen gesetzlicher Krankenkassen grundsätzlich zugelassen, so dass sich die Genehmigungspflicht erübrigt.
Da die Aufsichtsbehörden weiterhin Kenntnis über die Auslagerung von Aufgaben erhalten müssen wird eine Anzeigepflicht festgeschrieben.
Zu Nummer 3 (§ 20 Absatz 4)
Die Ausnahmeregelung zur Aktivierung und Bewertung von Gegenständen der beweglichen Einrichtung in § 20 Absatz 4 wird aufgehoben, da die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab 1. Januar 2010 durch das UVMG dazu verpflichtet sind.
Zu Nummer 4 (§ 20a)
Auf Grund der hierfür erforderlichen Umstellungsarbeiten der IT-Programme sowie der Auswirkungen bei der Aufstellung von Haushalts- und Wirtschaftsplänen wird den Sozialversicherungsträgern eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 673:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung konkretisiert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Kreibohm |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |