A. Ziel
Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (nachfolgend: "Verteidigungsgüterrichtlinie") und Einführung des elektronischen Kommunikationsportals des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
B. Lösung
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr, des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) sowie der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die Änderung des AWG, der AWV, der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr, des KrWaffKontrG sowie der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Zwar entsteht durch die Erteilung von Allgemeinen Genehmigungen und durch die Zertifizierung ein administrativer Mehraufwand. Dem steht jedoch die mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Allgemeinen Genehmigungen und der damit in Zusammenhang stehenden europaweiten Einführung des Zertifizierungsverfahrens beabsichtigte Reduktion des Verwaltungsaufwandes im Bereich der Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen gegenüber. Dadurch wird der mit der Erteilung von Allgemeinen Genehmigungen und der Zertifizierung verbundene Aufwand voraussichtlich zumindest kompensiert.
Die mit der zusätzlich zur Richtlinienumsetzung erfolgenden Einführung des elektronischen Kommunikationsportals des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verbundenen Kosten werden durch Einsparungen an Arbeitszeit und sonstigen Kosten des Postwegs aufgebracht.
Die über den richtlinienbedingten Umsetzungsbedarf hinausgehenden Änderungen des KrWaffKontrG dienen der Anpassung an die seit Erlass des Gesetzes gewandelten Umstände. Diese Änderungen sind für die öffentlichen Haushalte kostenneutral.
E. Sonstige Kosten
Eine Mehrbelastung der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen, ist durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Allgemeinen Genehmigungen und durch die Einführung des Zertifizierungsverfahrens ebenfalls nicht zu erwarten (vgl. F.). Der Wirtschaft entstehen auch keine zusätzlichen sonstigen Kosten.
Die Allgemeinen Genehmigungen entlasten die betreffenden Unternehmen in ihrem Anwendungsbereich von dem Erfordernis, Einzel- bzw. Sammelausfuhrgenehmigungen zu beantragen.
Das Zertifizierungsverfahren eröffnet den betroffenen Rüstungsunternehmen die Möglichkeit, die vorgesehenen Verfahrenserleichterungen auf freiwilliger Basis zu nutzen. Wird von der Zertifizierung Gebrauch gemacht, ist zu erwarten, dass der hiermit für die Unternehmen verbundene Verwaltungsaufwand durch die damit einhergehende Erleichterung beim Bezug bestimmter Verteidigungsgüter zumindest kompensiert wird. Die zertifizierten Unternehmen erlangen größere Rechts- und Planungssicherheit beim Bezug von Verteidigungsgütern und werden von Mitwirkungsobliegenheiten im Bereich der Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungsverfahren entlastet.
Die Nutzung des elektronischen Kommunikationsportals führt ebenfalls zu einer Kostenentlastung der betreffenden Unternehmen. Sofern Unternehmen das elektronische Kommunikationsportal des BAFA nutzen möchten, entstehen Kosten für die Schaffung der notwendigen IT-Schnittstellen. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Belastungen durch die folgende Kostenersparnis bei Nutzung des elektronischen Kommunikationsportals kompensiert werden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Durch die Änderungen der AWV werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt und zwei geändert. Die damit verbundenen Bürokratiekosten werden nach dem Standardkosten-Modell auf max. 146.687,70 € geschätzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Kosten bereits heute anfallen, soweit durch die Neuregelung nur die bestehende Praxis gesetzlich geregelt wird, und im Übrigen durch korrespondierende Entlastungen im Verwaltungsverfahren kompensiert werden.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Durch die Änderung der AWV wird eine Informationspflicht für die Verwaltung neu eingeführt.
Informationspflichten für Bürger:
Keine.
G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Das Gesetz verursacht keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Fristablauf: 18.03.11
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Erteilung von Zertifikaten
Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind."
2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter "den Erlass von Verwaltungsakten" ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 30 Verwaltungsakte"
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter " im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt und nach dem Wort "erschleichen," die Wörter "die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist," gestrichen.
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.
- (2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
- 1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
- 2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
- 3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;
- 4. eine von dem unter Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
- 5. eine von dem unter Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
- 6. eine von dem unter Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Diese Beschreibung enthält Angaben über
- - die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
- - über die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
- - die internen Prüfverfahren,
- - die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
- - die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
- - das Führen von Aufzeichnungen
- - und die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.
Aus der Beschreibung der Verantwortungshierarchie beim Antragsteller soll sich eindeutig ergeben, dass der unter Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zudem soll die Adresse angegeben werden, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und
- 7. eine Erklärung des Antragstellers,
- (a) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller aufgrund einer Allgemeinverfügung erhält, die auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion zu verwenden; und
- (b) die betreffenden Güter nicht unbearbeitet einem Dritten endgültig zu überlassen, zu verbringen oder auszuführen, außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur.
- (3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen."
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
§ 2b Formerfordernisse
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.
3. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Informations- und Buchführungspflichten
- (1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.
- (2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
- 1. Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL),
- 2. Menge und Wert des Gutes,
- 3. Daten der Ausfuhr,
- 4. Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
- 5. soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,
- 6. dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.
Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren."
5. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die §§ 5" die Wörter " Absatz 2 und 3" eingefügt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
(1) Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter gelten §§ 17 und 17a entsprechend."
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter entsprechend mit Ausnahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter."
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Zertifizierungsverfahren
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.
- (2) § 3a ist entsprechend anwendbar.
- (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht."
8. § 70 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 18 wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Der Nummer 19 werden folgende Nummern 20 und 21 angefügt:
- "20. entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger nicht über in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen informiert, oder
- 21. entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt."
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakten" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 6. Juni 2009 (BGBl. II S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "ausgeführt" wird das Satzzeichen "," durch das Wort "oder" ersetzt. Nach dem Wort "durchgeführt" werden die Wörter "oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht" gestrichen und nach dem Wort "ist" werden die Wörter "oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
- 1. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
- 2. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
- 3. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind,
- 4. für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind,
- 5. für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie
- 6. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind."
2. Dem § 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 von Unternehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der Europäischen Union herstellen, kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern " § 3 Absatz 1" werden die Wörter " § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4" sowie nach dem Wort "genannten" die Wörter "oder von einer Allgemeinen Genehmigung umfassten" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
- 1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 umfasst sind,
- 2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will oder
- 3. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, den Polizeien des Bundes, der Zollverwaltung, einer für die Aufrecherhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle, einem Beschussamt oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung oder zur Beförderung erwerben will."
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt."
5. § 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist."
6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Instandsetzung" werden die Wörter ", zur Erprobung," eingefügt.
7. § 22a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "befördert" die Wörter "; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis" eingefügt.
- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "durchführt" die Wörter "oder sonst in das Bundesgebiet" gestrichen.
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
8. § 22b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird Absatz 3.
- c) Absatz 3 wird Absatz 4.
- d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt, aus dem Bundesgebiet oder innerhalb des Bundesgebietes verbringt, ohne dass die hierzu erforderlich Beförderung genehmigt ist."
Artikel 5
Änderung der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Die Erste Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (Bundesanzeiger Nr. 150 vom 8. August 1961), die zuletzt durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind."
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:
- a) Es wird folgender § 1a eingefügt:
"Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist."
- b) Es wird folgender § 1b eingefügt:
"Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zwecke der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aufgrund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert ist."
- c) Es wird folgender § 1c eingefügt:
"Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind."
3. In § 3a werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes in deren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden:
"AWG"), der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: "AWV"), der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr, des Kriegswaffenkontrollgesetzes (im Folgenden: "KrWaffKontrG") sowie der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (im Folgenden: "Verordnung zum KrWaffKontrG") dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10. 6.2009, S.1; im Folgenden: "Verteidigungsgüterrichtlinie").
Ziel der Verteidigungsgüterrichtlinie ist es, die Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Die betreffenden Verteidigungsgüter ergeben sich aus dem Inhalt der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union. Im deutschen Recht entsprechen die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgelisteten Rüstungsgüter den Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste.
Derzeit unterscheiden sich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich, was den Verkehr mit diesen Gütern behindern und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes verzerren kann. Dadurch werden Innovationen, die industrielle Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der EU behindert. Um dem entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten anzugleichen. Dies erfolgt durch die oben genannte Verteidigungsgüterrichtlinie.
Die Vereinheitlichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten soll dabei weder deren internationale Verpflichtungen und Bindungen noch das Ermessen der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer bei der Ausfuhr von Verteidigungsgütern verfolgten Politik beeinträchtigen.
Die Verteidigungsgüterrichtlinie sieht im Wesentlichen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Allgemeinen Genehmigungen und Globalgenehmigungen (Sammelausfuhrgenehmigungen) vor. Allgemeine Genehmigungen sind ausdrücklich für Fälle vorgesehen, in denen
- - der Empfänger den Streitkräften eines EU-Mitgliedstaats angehört oder als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt, der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats tätigt, - der Empfänger ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie zertifiziert wurde,
- - die Güter zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen verbracht werden, oder
- - die Güter zwecks Wartung und Reparatur verbracht werden und es sich bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter handelt.
Auch die Durchfuhr durch EU-Mitgliedstaaten soll erleichtert werden.
Die Umsetzung dieser Vorgaben in das deutsche Recht erfordert geringfügige gesetzliche Änderungen.
Die AWV sieht bereits in § 1 Absatz 2 AWV vor, dass Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) von Amts wegen erteilt werden. Die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie können daher grundsätzlich durch den Erlass von Allgemeinverfügungen umgesetzt werden. Im Hinblick auf die von der Verteidigungsgüterrichtlinie geforderte Allgemeine Genehmigung für Verbringungen an gemäß Artikel 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie zertifizierte Unternehmen ist jedoch das Zertifizierungsverfahren gesetzlich zu regeln. Im AWG wird zu diesem Zweck die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Zertifizierung in der AWV geschaffen. Zudem wird der Anwendungsbereich einiger Bestimmungen auf die neu geschaffene Zertifizierung ausgedehnt. In die AWV werden detaillierte Regelungen zur Zertifizierung aufgenommen; weitere Einzelheiten werden nach Maßgabe dieser Bestimmungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegt. Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr wird angepasst.
Darüber hinaus sieht die Verteidigungsgüterrichtlinie Informations- und Buchführungspflichten vor. Diese entsprechen weitgehend der bisherigen Praxis und werden nunmehr ausdrücklich in der AWV angeordnet und bußgeldbewehrt.
Zudem werden - unabhängig von der Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr im Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) elektronisch zu beantragen und zu übermitteln. Das elektronische Kommunikationsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermöglicht es Antragstellern, Anträge und die hierfür erforderlichen Dokumente unter Nutzung ihres unternehmensinternen IT-Systems elektronisch einzureichen. Jede weitere Kommunikation kann elektronisch erfolgen und Verwaltungsakte können elektronisch übermittelt werden. Auf diese Weise wird im Interesse der Unternehmen eine schnelle, zuverlässige und effektive Kommunikation mittels eines einheitlichen Mediums geschaffen.
Das KrWaffKontrG sieht den Erlass Allgemeiner Genehmigungen nur in wenigen Sonderfällen vor. Daher ist es erforderlich, zur Umsetzung der Richtlinie die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass Allgemeiner Genehmigungen zu erweitern. Diesbezüglich legt das KrWaffKontrG fest, dass Allgemeine Genehmigungen in Form einer Verordnung der Bundesregierung erteilt werden, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Verordnung zum KrWaffKontrG ist entsprechend zu ergänzen. Die über den richtlinienbedingten Umsetzungsbedarf hinaus vorgenommenen Änderungen des KWKG dienen der Anpassung mehrerer Vorschriften an die seit Erlass des Gesetzes gewandelten Umstände.
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes (Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes) sowie Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit Änderungen des KrWaffKontrG vorgesehen sind.
Die gesetzlichen Änderungen sind für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Zwar entsteht durch die Erteilung von Allgemeinen Genehmigungen und durch die Zertifizierung ein administrativer Mehraufwand. Dem steht jedoch die mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigungen und der hiermit verbundenen europaweiten Einführung des Zertifizierungsverfahrens bewirkte Reduktion des Verwaltungsaufwandes im Bereich der Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen gegenüber. Dadurch wird der mit den Allgemeinen Genehmigungen und der Zertifizierung verbundene Aufwand voraussichtlich zumindest kompensiert. Die mit der Einführung des elektronischen Kommunikationsportals des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verbundenen Kosten werden durch Einsparungen an Arbeitszeit und sonstigen Kosten des Postwegs aufgebracht.
Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Eine Mehrbelastung der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen, ist durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigungen, die Einführung des Zertifizierungsverfahrens und des elektronischen Kommunikationsportals ebenfalls nicht zu erwarten (vgl. Bürokratiekosten aus Informationspflichten). Der Wirtschaft entstehen auch keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der verstärkten Nutzung Allgemeiner Genehmigungen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die den Firmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchschnittlich entstehenden Kosten sinken werden. Gleiches gilt für die Nutzung des elektronischen Kommunikationsportals. Die Zertifizierung eröffnet den betroffenen Rüstungsunternehmen eine Möglichkeit der Verfahrenserleichterung, deren Nutzung freiwillig ist. Machen die Unternehmen von der Zertifizierung Gebrauch, ist zu erwarten, dass der hiermit für sie verbundene Verwaltungsaufwand durch die damit einhergehende Erleichterung des Bezugs bestimmter Verteidigungsgüter zumindest kompensiert wird. Das zertifizierte Unternehmen erlangt größere Rechts- und Planungssicherheit beim Bezug der Verteidigungsgüter und wird von Mitwirkungsobliegenheiten im Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungsverfahren entlastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Durch die Änderungen der AWV werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt und zwei geändert. Die damit verbundenen Bürokratiekosten werden nach dem Standardkosten-Modell auf max. 146.687,70 € geschätzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Kosten bereits heute anfallen, soweit durch die Neuregelung nur die bestehende Praxis gesetzlich geregelt wird, und im Übrigen durch korrespondierende Entlastungen im Verwaltungsverfahren kompensiert werden.
Nach § 2a AWV sind Unternehmen, die ein Zertifikat beantragen, verpflichtet, dem Antrag bestimmte Informationen und Erklärungen beizufügen. Es ist zu erwarten, dass die Möglichkeit ein Zertifikat zu beantragen von ca. 100 Unternehmen genutzt werden wird. Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates darf höchstens fünf Jahre betragen.
Danach ist nach dem Standardkostenmodell von rund 20 Anträgen jährlich auszugehen. Aufgrund der geringen Menge kommt das vereinfachte Verfahren für die Exante-Abschätzung der Bürokratiekosten zur Anwendung. Der Kostenfaktor für die Zertifizierung beträgt danach 70,31. Die Multiplikation der exakten Menge an Anträgen mit diesem Kostenfaktor ergibt jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 1406,20 €.
Es ist zu beachten, dass der Antrag auf Zertifizierung freiwillig erfolgt. Somit ist zu erwarten, dass die hiermit verbundenen Belastungen durch die wirtschaftlichen Vorteile für den Antragsteller zumindest kompensiert werden.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, sind nicht ersichtlich.
Die Änderung des § 30 Absatz 2 AWG, die Einfügung des § 2b AWV und die Anpassung des § 17 AWV führen zu Entlastungen der Wirtschaft. Zwar entstehen der Wirtschaft, sofern sie von dem neuen elektronischen Kommunikationsportal Gebrauch machen will, durch die Schaffung der erforderlichen IT-Schnittstellen zunächst Belastungen. Der Umfang dieser Belastungen hängt von dem jeweiligen unternehmensinternen IT-System ab und kann daher nicht quantifiziert werden. Diese Belastungen werden jedoch durch die Möglichkeit einer schnellen, einfachen und gezielten Kommunikation mittels eines einheitlichen Mediums und den Wegfall des Postwegs kompensiert: Bei der elektronischen Beantragung einer Genehmigung oder sonstigen Entscheidung müssen die Antragsunterlagen nicht mehr in Papierform eingereicht werden. Stattdessen kann der Antragsteller die erforderlichen Informationen unmittelbar aus seinem IT-System übermitteln. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich in geschätzten 18.000 Verfahren, das heißt ca. 50 % aller Vorgänge, auf die Antragstellung in schriftlicher Form verzichtet wird. Die daraus resultierenden Einsparungen belaufen sich pro Verfahren auf ca. 10 Minuten. Bei einem Stundenlohn von 27,70 € und postalischen Zusatzkosten von 2,00 € resultiert daraus eine Entlastung in Höhe von jährlich insgesamt rund 117.000,- €.
§ 17a Absatz 1 AWV verpflichtet bestimmte Ausführer, die Empfänger über die in der Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren. Dies betrifft ca. 15.000 Fälle im Jahr. Der Zeitaufwand für die Befolgung der Informationspflicht beträgt schätzungsweise 2 Minuten mit Arbeitskosten in Höhe von 27,70 €/Stunde. Daraus resultieren Kosten in Höhe von jährlich insgesamt rund 12.465 €.
Als Regelungsalternative, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätte, kommt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbringungen in EU-Mitgliedstaaten in Betracht. Allerdings ist zu beachten, dass § 17a AWV im Wesentlichen die bisherige Praxis sorgfältiger Geschäftsführung gesetzlich festschreibt. Eine Beschränkung auf Verbringungen könnte zu dem unzutreffenden Umkehrschluss führen, dass derartige Informationspflichten bei Ausfuhren in Drittstaaten künftig nicht zu beachten seien. Daher ist eine umfassende Regelung für Verbringungen und Ausfuhren geboten. Angesichts der bestehenden Praxis fallen zudem tatsächlich keine neuen Bürokratiekosten an.
§ 17a Absatz 2 AWV sieht eine Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht bzgl. bestimmter Vorgänge bzw. Unterlagen vor. Dies betrifft ca. 15.000 Fälle im Jahr. Der Zeitaufwand für die Befolgung der Informationspflicht beträgt schätzungsweise 35 Minuten mit Arbeitskosten in Höhe von 27,70 €/Stunde. Daraus resultieren Kosten in Höhe von insgesamt rund 242.236,50 €.
Als Regelungsalternative, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätte, kommt wiederum eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbringungen in EU-Mitgliedstaaten in Betracht. Aus den vorstehend genannten Gründen ist jedoch eine umfassende Regelung für Verbringungen und Ausfuhren geboten. Angesichts der bestehenden Praxis fallen zudem wiederum tatsächlich keine neuen Bürokratiekosten an.
Durch das Streichen des Verweises auf § 5 Absatz 1 AWV in § 19 Absatz 1 AWV wird der Anwendungsbereich der Genehmigungspflicht nach § 5 Absatz 1 AWV ausgeweitet. Dies betrifft ca. 1000 Fälle im Jahr. Aufgrund der geringen Menge kommt das vereinfachte Verfahren für die Exante-Abschätzung der Bürokratiekosten zur Anwendung. Der Kostenfaktor für "Einzel- und allgemeine Genehmigungen (einfache Komplexität)" beträgt danach 7,58. Die Multiplikation der Fallzahl mit diesem Kostenfaktor ergibt jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 7.580,00 €.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, sind nicht ersichtlich. Artikel 4 der Verteidigungsgüterrichtlinie schreibt diese Bestimmung vor. Allerdings ist zu beachten, dass der Wegfall der Befreiungstatbestände vollständig durch neu zu schaffende Allgemeine Genehmigungen ausgeglichen wird, so dass tatsächlich keine neuen Bürokratiekosten anfallen.
Informationspflichten für die Verwaltung:
In § 21a Absatz 5 AWV wird eine Informationspflicht für die Verwaltung bzgl. der Zertifizierungen neu eingeführt.
Informationspflichten für Bürger:
Keine.
Das Gesetz verursacht keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.
Das Gesetz ist mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar.
B. Im Einzelnen
Nummer 1
Die in der Verteidigungsgüterrichtlinie vorgesehene Zertifizierung ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Mit § 2a AWG wird die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Zertifizierungsverfahrens in der AWV geschaffen.
Nummer 2
Mit der Erteilung von Zertifikaten im Rahmen des neuen Zertifizierungsverfahrens wird ein bisher im Außenwirtschaftsrecht nicht vorgesehener Verwaltungsakt eingeführt. Dieser lässt sich nicht zweifelsfrei unter den Begriff der "Genehmigung" subsumieren. Er betrifft allerdings ebenso wie die Ausfuhrgenehmigung den in § 28 Absatz 3 Nummer 1 AWG genannten Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, da das Zertifikat Erleichterungen beim grenzüberschreitenden Bezug von Verteidigungsgütern innerhalb der EU bieten soll. Ebenso wie bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist bei der Zertifizierung eine zentrale Bearbeitung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass die Landesbehörden unterschiedlich hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der zu zertifizierenden Unternehmen stellen. Dies könnte von den betroffenen Unternehmen ausgenutzt werden. Daher soll der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3 Nummer 1 AWG durch die Änderung ausgedehnt werden und sowohl die Erteilung von Genehmigungen als auch von Zertifikaten erfassen.
Ergänzend wird in Artikel 3 die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr geändert.
Nummer 3
Buchstabe a)
Die Änderung weitet den Anwendungsbereich des § 30 AWG aus, so dass künftig sowohl Genehmigungen als auch Zertifikate erfasst werden. Entscheidungen über die Zertifizierung eines Unternehmens dulden im Allgemeinen keinen Aufschub, so dass auch die aus systematischen Gründen vorgesehene Ausdehnung des Ausschlusses des Suspensiveffekts in § 30 Absatz 3 AWG auf das Zertifizierungsverfahren gerechtfertigt ist.
Buchstabe b)
Buchstaben aa)
Auch bei Zertifikaten müssen Nebenbestimmungen möglich sein. Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d) der Verteidigungsgüterrichtlinie fordert ausdrücklich eine Befristung auf höchstens 5 Jahre. Artikel 9 Absatz 4 der Verteidigungsgüterrichtlinie sieht die Möglichkeit weiterer Nebenbestimmungen vor.
Buchstaben bb)
Da das Zertifikat die Zuverlässigkeit des zertifizierten Unternehmens bescheinigt, ist auch das Zertifikat nicht übertragbar.
Buchstabe c)
Die Formerfordernisse für Verwaltungsakte und ihre Beantragung werden nunmehr in § 2b AWV geregelt.
Nummer 4
Durch die Änderung des § 33 Absatz 5 Nummer 1 AWG wird auch das Erschleichen eines Zertifikates durch unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art bußgeldbewehrt.
Nummer 1
In § 2a AWV werden die materiellen Vorgaben der Verteidigungsgüterrichtlinie zur Zertifizierung in die AWV aufgenommen.
Absatz 1 bestimmt den Inhalt des Zertifikates. Aus Absatz 1 ergibt sich zugleich, dass die Zuverlässigkeit des Unternehmens Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikates ist. Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn das betreffende Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die Ausfuhrbestimmungen für die aufgrund der diesbezüglichen Allgemeinen Genehmigungen erhaltenen Verteidigungsgüter einzuhalten.
Absatz 2 nennt die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit regelmäßig maßgeblichen Kriterien. Diese entsprechen den Vorgaben in Artikel 9 Absatz 2 der Verteidigungsgüterrichtlinie in deren Konkretisierung durch die "Empfehlung der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern" (ABl. L 11 vom 15.01.2011 S. 62).
Die in Nummer 1 verlangte hinreichende Erfahrung des Unternehmens im Bereich der Verteidigung unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte, bietet einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass auch künftig mit der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu rechnen ist.
Durch Nummer 2 wird der Kreis der zertifizierungsfähigen Unternehmen auf Unternehmen mit eigener einschlägiger industrieller Tätigkeit beschränkt. Durch die Zertifizierung und die darauf bezogenen Allgemeinen Genehmigungen soll der Bezug von Komponenten für die eigene Produktion erleichtert werden.
Die in den Unternehmen bereits bestimmten Ausfuhrverantwortlichen werden regelmäßig die in Nummer 3 genannten Anforderungen an den zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren zu ernennenden leitenden Mitarbeiter erfüllen.
Mit der Erklärung nach Nummer 4 verpflichtet sich das zu zertifizierende Unternehmen zusätzlich, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr des ihm aufgrund einer Allgemeinen Genehmigung gelieferten Verteidigungsgutes einzuhalten und durchzusetzen.
Die nach Nummer 5 abzugebende Verpflichtungserklärung bezüglich Angaben zu Endverwendung und Endverwendern dient der Kontrolle der Endverwendung der Güter, die das zu zertifizierende Unternehmen ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält. Dadurch soll die Beachtung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen durch das Unternehmen kontrolliert werden.
Die in Nummer 6 verlangte Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems ermöglicht die Prüfung, ob dieses eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen durch das zu zertifizierende Unternehmen bietet.
Die Erklärung nach Nummer 7 dient ebenso wie Nummer 2 der Beschränkung des Kreises der zertifizierungsfähigen Unternehmen auf Unternehmen, die mittels Zertifizierung und zugehöriger Allgemeiner Genehmigungen Komponenten für die eigene Produktion beziehen möchten.
Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikates auf höchstens fünf Jahre in Absatz 3 entspricht den Vorgaben in Artikel 9 Absatz 3 der Verteidigungsgüterrichtlinie.
Nummer 2
Der neue § 2b AWV soll den Unternehmen der Exportwirtschaft eine schnelle, zuverlässige und effektive Kommunikation mittels eines einheitlichen Mediums ermöglichen. Er ersetzt den bisherigen § 30 Absatz 2 AWG. Am Schriftformerfordernis wird im Grundsatz festgehalten. Zudem wird es auf alle Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr ausgeweitet, um Zertifikate nach § 2a AWG zu erfassen. Außerdem ersetzt § 2b AWV den bisherigen § 17 Absatz 3 AWV und ermächtigt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festzulegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung elektronisch gestellt werden können. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der neue § 2b AWV erweitert den bisherigen § 17 Absatz 3 auf die Beantragung und Übermittlung jeglicher Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr, zum Beispiel Genehmigungen für Ausfuhren, Einfuhren, Durchfuhren oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte, Nullbescheide und Zertifikate im Sinne des § 2a AWG. Die Antragstellung und die Übermittlung des Verwaltungsakts können elektronisch - das heißt unter Verzicht auf die Formerfordernisse des § 126a BGB - erfolgen. Aufgrund seines erweiterten Anwendungsbereichs ist der neue § 2b AWV nicht mehr im 2. Untertitel zu verorten, der genehmigungsbedürftige Ausfuhren regelt, sondern in den Allgemeinen Vorschriften des 1. Kapitels.
Nummer 3
Der neue § 17 AWV regelt ergänzend zu den Bestimmungen des neuen § 2b AWV die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen. Er fasst den bisherigen § 17 Absatz 1, 2 und 4 AWV zusammen. Nach dem neuen § 17 Satz 1 AWV sind Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vom Ausführer zu stellen. Nach dem neuen § 17 Satz 2 AWV sind dem Antrag Dokumente zum Nachweis über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck beizufügen. Der neue § 17 Satz 3, 4 AWV eröffnet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechend dem bisherigen § 17 Absatz 2 und 4 AWV die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Vorlage von Unterlagen zu verzichten, andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zu verlangen oder eine Internationale Einfuhrbescheinigungen anzuerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Durch Bekanntmachung können auch Vordrucke für die Ausfuhrgenehmigung vorgeschrieben werden. Die Bekanntmachung ersetzt den bisherigen § 17 Absatz 1 Satz 1 AWV.
Nummer 4
Die Änderung normiert die in Artikel 8 der Verteidigungsgüterrichtlinie vorgesehenen Informations- und Buchführungspflichten. Damit werden Verfahren und Vorgehen ausdrücklich geregelt, die bei sorgfältiger Geschäftsführung bereits heute Praxis sind. Dementsprechend erfolgt eine einheitliche Festlegung dieser Pflichten für Verbringungen in EU-Mitgliedstaaten und Ausfuhren in Drittstaaten. Der Systematik der AWV folgend werden in dem neuen § 17a AWV die Pflichten bezüglich der Ausfuhren aus der EU behandelt und in dem neu gefassten § 21 Absatz 1 AWV für Verbringungen innerhalb der EU hierauf verwiesen (vergleiche Nummer 6 Buchstabe a)).
Der Empfänger eines Verteidigungsgutes kann in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen der Ausfuhr aus dem Bestimmungsland nur dann beachten, wenn er hiervon Kenntnis hat. Daher verpflichtet Absatz 1 den Ausführer, den Empfänger hierüber rechtzeitig, das heißt spätestens bei der Ausfuhr, zu informieren.
Absatz 2 bestimmt detailliert Buchführungspflichten im Hinblick auf Ausfuhren. Diese dienen insbesondere dazu, eine Überwachung der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.
Artikel 8 Absatz 4 der Verteidigungsgüterrichtlinie sieht vor, dass die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen bei Verbringungen den in Deutschland gängigen Aufbewahrungsfristen entspricht und drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, nicht unterschreitet. In Deutschland gelten sehr unterschiedliche Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen, vergleiche etwa § 257 Absätze 4 und 5 Handelsgesetzbuch (sechs bis zehn Jahre), § 34 Wertpapierhandelsgesetz und § 8 Absatz 3 Geldwäschegesetz (mindestens fünf Jahre), sowie § 3a AWV (fünf Jahre). Mit fünf Jahren wird eine im deutschen Recht vielfach vorkommende Frist gewählt. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa bestehende abweichende Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Unterlagen bleiben unberührt. Wiederum wird für Ausfuhren und Verbringungen eine einheitliche Regelung getroffen.
Nummer 5 und 6
Durch die Änderung wird die Geltung der Befreiungstatbestände in § 19 Absatz 1 AWV und § 21 AWV für die Genehmigungspflichten für die Ausfuhr und Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter gemäß § 5 Absatz 1 AWV aufgehoben.
Die Aufhebung der Befreiungstatbestände trägt den Bestimmungen in Artikel 4 der Verteidigungsgüterrichtlinie Rechnung. Danach unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Befreiungen hiervon sind nur in wenigen Fällen zugelassen. Die darüber hinausgehenden Befreiungstatbestände in §§ 19 und 21 AWV sind folglich aufzuheben.
Gleichzeitig erlaubt es die Verteidigungsgüterrichtlinie, für die bisherigen Befreiungstatbestände der §§ 19, 21 AWV Allgemeine Genehmigungen zu erteilen.
Im Interesse einer übersichtlichen Regelung werden sämtliche Befreiungstatbestände der §§ 19 und 21 AWV aufgehoben und in Allgemeine Genehmigungen überführt.
Nummer 7
Der Systematik der AWV entsprechend wird durch die Änderung das Verfahren der Zertifizierung in einem neuen § 21a AWV geregelt. Die Vorschrift ergänzt die materiellen Bestimmungen zur Zertifizierung im neuen § 2a AWV (vergleiche Nummer 1).
Die Bestimmungen des neuen § 2b AWV finden auch auf die Zertifizierung Anwendung. Um die notwendige Flexibilität bei der Anpassung an die Erfordernisse der Praxis zu erreichen, wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Absatz 1 zur Bestimmung der dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikates beizufügenden Unterlagen ermächtigt.
Hinsichtlich der Aufbewahrung des Zertifikates wird aufgrund der vergleichbaren Interessenlage in Absatz 2 auf die Bestimmungen zu Genehmigungen verwiesen.
Die Veröffentlichung der zertifizierten Empfänger durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dient ebenso wie das von der Europäischen Kommission betriebene Zentralregister, auf das in Absatz 3 informatorisch hingewiesen wird, der Transparenz. Verbringer sollen sich vor Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung, die auf die Zertifizierung des Empfängers abstellt, über den entsprechenden Status des Empfängers informieren können. Den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen kommt jedoch nach der Verteidigungsgüterrichtlinie keine Rechtsverbindlichkeit zu. Ist der Empfänger entgegen den veröffentlichten Informationen nicht zertifiziert, kann sich der Verbringer, der unter Ausnutzung einer entsprechenden Allgemeinen Genehmigung liefert, hierauf nicht berufen. Es obliegt ihm, sich in sonstiger Weise zuverlässig über die Zertifizierung des Empfängers zu informieren.
Nummer 8
Durch die Änderung werden Verstöße der zertifizierten Unternehmen gegen die Informationspflichten in § 17a Absatz 1 AWV und gegen Buchführungspflichten nach dem neuen § 17a Absatz 2 AWV bußgeldbewehrt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Die Änderung stellt klar, dass sich die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr sowohl auf die Erteilung von Genehmigungen als auch von Zertifikaten erstreckt.
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Nummer 1
Buchstabe a)
Die Bezugnahme auf das Bundesgebiet ist durch die Wiedervereinigung überholt, da sie sich auf Sachverhalte bezieht, die durch die Teilung Deutschlands bedingt waren. Zugleich wird durch die Ergänzung die Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung zum Zweck der Beförderung von Kriegswaffen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Ein-, Aus- oder Durchfuhren ermöglicht.
Buchstabe b)
Es wird festgelegt, für welche Fallgestaltungen Allgemeine Genehmigungen erteilt werden können. Die in den Nummern 1 bis 3 und 6 genannten Fälle ergeben sich zwingend aus den Vorgaben der Verteidigungsgüterrichtlinie. Zugleich wird durch die Aufnahme der Nummern 4 und 5 sicher gestellt, dass rein innerdeutsche Beförderungsvorgänge, die von der Verteidigungsgüterrichtlinie nicht erfasst werden, gegenüber Beförderungsvorgängen mit Bezügen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Schlechterbehandlung erfahren.
Nummer 2
Die Aufnahme dieser Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Allgemeinen Genehmigung basiert auf den Erfahrungen der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre. Über entsprechende Einzelgenehmigungsanträge wurden bislang ausnahmslos positiv entschieden.
Nummer 3
Buchstabe a)
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 aufgrund der erweiterten Möglichkeiten zur Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen im Inland.
Buchstabe b)
Auch bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Zudem werden Anpassungen vorgenommen, die sich aufgrund geänderter Umstände insbesondere bei der Abwicklung von Kriegswaffenbeförderungen für die Bundeswehr ergeben.
Nummer 4
Diese Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Nummer 5
Es hat sich gezeigt, dass in der Praxis nicht lediglich ein Bedarf dafür besteht, den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verbindlich festzulegen. Vielmehr ist es darüber hinaus erforderlich, verbindlich festzulegen, welche technischen Anforderungen an die dauerhafte Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und die Erbringung entsprechender Nachweise zu stellen sind. Da es hierzu bislang nur rechtlich unverbindliche Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gibt, wird eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer verbindlichen Rechtsverordnung aufgenommen.
Nummer 6
Im Umgang mit dem KrWaffKontrG hat sich gezeigt, dass auch für die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen regelmäßig ein Bedürfnis besteht, anderen zu Erprobungszwecken die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen zu überlassen. Dieser Notwendigkeit wird durch die Ergänzung Rechnung getragen.
Nummer 7
Buchstabe a)
Buchstaben aa)
In der Praxis ist deutlich geworden, dass es einfach gelagerte Fälle der ungenehmigten Beförderung von Kriegswaffen gibt, bei denen eine Bestrafung aus dem Verbrechenstatbestand nicht angezeigt erscheint. Die Bestrafung von Erben, Findern oder ähnliche Personen, die Kriegswaffen ohne zuvor erteilte Genehmigung beispielsweise zur Polizei befördern, erscheint unangebracht. Gleiches gilt für Legal-Kriegswaffenbesitzer, die bei einem Umzug keine Beförderungsgenehmigung beantragt haben. Hier soll künftig nur noch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgen.
Buchstaben bb)
Wie bei § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG ist die Bezugnahme auf das Bundesgebiet in § 22a Absatz 1 Nummer 4 KrWaffKontG durch die deutsche Wiedervereinigung überholt.
Nummer 7 Buchstabe b) und Nummer 8 Buchstabe d)
In den vergangenen Jahre hat die Justiz Verfahren in Fällen ungenehmigter Beförderungshandlungen, die auf einfache Arbeitsfehler der beteiligten Personen in den Unternehmen oder Behörden zurückzuführen waren, ausnahmslos eingestellt. Daher erscheint es folgerichtig, die fahrlässige ungenehmigte Beförderung von Kriegswaffen künftig nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit zu erfassen.
Nummer 8
Buchstabe a)
Buchstaben aa)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a) Buchstaben aa). Fälle, in denen Erwerber von Todes wegen, Finder oder Personen, die in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt haben, diese ohne Genehmigung befördern, werden künftig als Ordnungswidrigkeiten behandelt.
Buchstaben bb)
Auch bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a) Buchstaben aa). Legal-Kriegswaffenbesitzer, die bei Umzug keine Beförderungsgenehmigung beantragt haben, begehen künftig eine Ordnungswidrigkeit.
Buchstabe b) und c)
Wegen der Einfügung eines neuen § 22b Absatz 2 gemäß Nummer 8 Buchstabe d) wird der bisherige § 22b Absatz 2 zum neuen § 22b Absatz 3.
Artikel 5
Änderung der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Nummer 1
Entsprechend den Vorgaben der Verteidigungsgüterrichtlinie wird die Durchfuhr durch die Bundesrepublik Deutschland für Kriegswaffen, die von einem EU-Mitgliedstaat durch das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum dortigen dauerhaften Verbleib befördert werden sollen, allgemein genehmigt.
Nummer 2
Buchstabe a)
Mit dieser Bestimmung werden die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verteidigungsgüterrichtlinie enthaltenen Vorgaben umgesetzt.
Buchstabe b)
Durch diese Allgemeine Genehmigung werden bezogen auf ausgewählte Nummern der Kriegswaffenliste, einem Anhang zum KrWaffKontrG, die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verteidigungsgüterrichtlinie umgesetzt.
Buchstabe c)
Ziel dieser Regelung ist es, eine Schlechterbehandlung zertifizierter Unternehmen bei reinen Inlandsbeförderungen zu vermeiden.
Nummer 3
Diese Änderung dient einer Anpassung der Verordnung zum KrWaffKontrG an die Vorgaben des § 18a KrWaffKontrG.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 regelt die Bekanntgabe der konsolidierten Fassung des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (NKR-Nr. : 1578)
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft drei Informationspflichten neu eingeführt und zwei Informationspflichten geändert. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben im Saldo zu einer jährlichen Mehrbelastung von rund 146.000 Euro.
Die Einführung neuer Informationspflichten führt zu jährlichen Bürokratiekosten von rund 263.000 Euro. Die Informationspflichten dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Verteidigungsgüterrichtlinie).
Die zusätzlichen Bürokratiekosten resultieren im Wesentlichen aus neuen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten und werden auf rund 240.000 Euro geschätzt. Nach Angaben des Ressorts fallen diese Kosten jedoch bereits heute an, da zur Umsetzung der Verteidigungsrichtlinie lediglich Verfahren und Vorgehen ausdrücklich geregelt werden, die bei sorgfältiger Geschäftsführung bereits heute Praxis sind.
Zudem hat das Ressort die Informationspflicht auf kostengünstigere
Regelungsalternativen geprüft. Danach käme eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbringungen in EU-Mitgliedstaaten in Betracht. Allerdings sei zu beachten, dass der im Regelungsvorhaben vorgesehene § 17a AWV im Wesentlichen die bisherige Praxis sorgfältiger Geschäftsführung gesetzlich festlegt. Eine Beschränkung auf Verbringungen in EU-Mitgliedstaaten könnte zu dem unzutreffenden Umkehrschluss führen, dass derartige Informationspflichten - die bisherige Praxis sind - bei Ausfuhren in Drittstaaten künftig nicht zu beachten sind. Deshalb sei nach Auffassung des Ressorts eine umfassende Regelung geboten.
Den neuen Bürokratiekosten stehen jährliche Entlastungen von rund 117.000 Euro gegenüber. Die Entlastungen ergeben sich aus der Einführung eines neuen elektronischen Kommunikationsportals. Dadurch können Anträge und Antragsunterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zukünftig elektronisch eingereicht werden. Das Ressort geht davon aus, dass jährlich etwa 50% (18.000 Fälle) aller Vorgänge auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die Entlastung pro Fall wird auf 6,50 Euro geschätzt.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der Nationale Normenkontrollrat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter