A. Problem und Ziel
Bei der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln zur Feststellung des Mykotoxingehalts werden häufig deutliche Unterschiede in den Analyseergebnissen zwischen der amtlichen Probe und der Probe, die vor Ort verbleibt und für ein zweites Sachverständigengutachten verwendet werden kann, festgestellt. Dies ist regelmäßig darauf zurückzuführen, dass das Probenmaterial "Schimmelpilznester" enthält und Schimmelpilze und deren Toxine ein Lebensmittel in der Regel nicht gleichmäßig, sondern punktuell befallen. Um hierauf zurückzuführende unterschiedliche Untersuchungsergebnisse auszuschließen, ist das Probenmaterial künftig zu homogenisieren. Aus dieser homogenisierten Probe wird dann sowohl der Teil für die amtliche Untersuchung als auch der Teil für ein zweites Sachverständigengutachten entnommen. Dieses Verfahren erfordert spezielle Regelungen für die Probenahme von Lebensmitteln bei der Kontrolle ihres Mykotoxingehalts, da es von den Vorgaben des § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelbuches (LFGB) teilweise abweicht.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln mehrfach geändert worden ist (zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/290
(ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 27)), ist zudem mit der vorliegenden Verordnung die Strafbewehrung in der Kontaminanten-Verordnung an diese Änderungen anzupassen.
B. Lösung
Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der genannten Zielstellung gerecht zu werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Länder werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand auf Bundesebene. Auf Länderebene entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 260 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 432 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. Februar 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Vom ...
Es verordnen
- - das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sowie
- - das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374):
Artikel 1
Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Die Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGB I S. 286, 287), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1. Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93
des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014
(ABl. L 147 vom 16.5.2014, S. 29) geändert worden ist,
- 3. Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
,
- 4. Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,
- 5. Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "und Nitrat" gestrichen.
- b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- c) Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter "der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Lebensmittel" ersetzt durch die Wörter "von Lebensmitteln, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 45 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37, L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, aufgeführt sind".
- d) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
" § 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine
(1) Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass
- 1. die Sammelprobe oder die daraus hergestellten Teilproben im Labor nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
sowie unter Anwendung der einschlägigen Untersuchungsverfahren gemäß den Gliederungsnummern L 00.00-111/1 und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches homogenisiert werden muss und
- 2. aus jeder homogenisierten Probe mindestens zwei Parallelproben entnommen werden müssen.
Der Hersteller kann auf die Entnahme der Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten verzichten.
(2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte, verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Sie sind mit dem Datum der Probenherstellung und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(4) Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, gilt für Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde über die erfolgte Probenahme sowie über die beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten zu unterrichten hat.
(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie die nach § 5a Absatz 2 dokumentierten Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen.
(6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unberührt.
§ 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006
der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind."
4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2016/239
(ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37, L 298 vom 19.11.2019, S. 12)" ersetzt.
5. In der Anlage in Abschnitt 3 in der Fußnote 1) werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L161 vom 22.6.207, S. 11)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 14)" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Kontaminanten-Verordnung in der vom [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des 12. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Bei der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln zur Feststellung des Mykotoxingehalts werden häufig deutliche Unterschiede in den Analyseergebnissen zwischen der amtlichen Probe und der Probe, die vor Ort verbleibt und für ein zweites Sachverständigengutachten verwendet werden kann, festgestellt. Dies ist regelmäßig darauf zurückzuführen, dass das Probenmaterial "Schimmelpilznester" enthält und Schimmelpilze und deren Toxine ein Lebensmittel in der Regel nicht gleichmäßig, sondern punktuell befallen. Um hierauf zurückzuführende unterschiedliche Untersuchungsergebnisse auszuschließen, ist das Probenmaterial aller zu untersuchenden Lebensmittel auf Mykotoxine künftig zu homogenisieren. Dabei wird die gezogene Probe je nach Art des Lebensmittels nach festgelegten Verfahren, beispielsweise durch Zerkleinern und intensives Rühren mit oder ohne Wasser, zu einer einheitlichen Mischung aufbereitet. Aus dieser homogenisierten Probe wird dann sowohl der Teil für die amtliche Untersuchung als auch der Teil für ein zweites Sachverständigengutachten entnommen. Dieses Verfahren erfordert spezielle Regelungen für die Probenahme von Lebensmitteln bei der Kontrolle ihres Mykotoxingehalts, da es von den Vorgaben des § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelbuches (LFGB) teilweise abweicht.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln mehrfach geändert worden ist (zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/290
(ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 27)), ist zudem mit der vorliegenden Verordnung die Strafbewehrung in der Kontaminanten-Verordnung an diese Änderungen anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung regelt, dass zur amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, abweichend von § 43 LFGB, die zuständige Behörde zunächst aus einer einzigen Probe ein Homogenisat herstellt, um dadurch ein repräsentatives, einheitliches Ausgangsmaterial zu erhalten, aus dem sodann die Parallelproben (d.h. die amtliche Probe und die Proben für ein zweites Sachverständigengutachten) entnommen werden.
Seit der letzten Änderung der Kontaminanten-Verordnung am 24. November 2016 ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/290
(ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 27). Mit der vorliegenden Verordnung wird zugleich auch die Strafbewehrung der Kontaminanten-Verordnung an diese Änderungen angepasst.
III. Alternativen
Keine. Um den Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine einheitliche Handhabung besser zu gewährleisten, sind entsprechende rechtliche Vorgaben erforderlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Verordnungsermächtigung für die Änderung der Kontaminanten-Verordnung bezüglich einer neuen Probenahmeregelung zur Feststellung des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln ergibt sich aus § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b und Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 LFGB.
Die Ermächtigungen, um zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat zu ahnden sind, ergeben sich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus § 62 Absatz 1 Nummer 1 LFGB und für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit aus § 62 Absatz 2 LFGB.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung setzt Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
hinsichtlich der Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln um, die aufgrund bestehender Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten bisher nicht umgesetzt worden waren. Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
strafbewehrt. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Völkerrechtliche Verträge werden nicht tangiert.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die geänderte Regelung dient der Anpassung an EU-Recht und vereinfacht das Verwaltungsverfahren, da die Regelung seltener zu Differenzen in den Analysenergebnissen zum Mykotoxingehalt von Lebensmitteln und damit zu weniger Abweichungen in der Beurteilung der Probenkonformität führen wird. Dadurch werden weniger (Rechts-)Streitigkeiten aufgrund unterschiedlicher Analyseergebnisse insbesondere zwischen der amtlichen Überwachung und dem betroffenen Hersteller erwartet. Für die zuständigen Behörden entsteht durch die vorgesehene amtliche Aufbewahrung mindestens einer Parallelprobe durch das amtliche Labor ein geringfügiger Verwaltungsmehraufwand.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2018 dauerhaft tragfähig, da sie das mit der Strategie verfolgte Ziel
3. "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern." unterstützen.
Insbesondere werden dem Indikator "Vorzeitige Sterblichkeit" und den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung Nr. 3b) "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden." und Nr. 4c) "Eine nachhaltige Landwirtschaft muss (...) die Anforderungen an den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten." Rechnung getragen. Mykotoxine sind in Lebensmitteln unerwünschte, teilweise krebserregende Stoffe, für die zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken für die Bevölkerung zum Teil Höchstgehalte festgelegt sind. Die amtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden werden durch die Regelungen in ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Höchstgehalte und das Inverkehrbringen gesundheitlich sicherer Lebensmittel zu überwachen, unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Länder werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Für Länder und Gemeinden fallen insgesamt folgende Mehrkosten auf Grund der Verordnung und voraussichtlich anfallender Mykotoxinuntersuchungen an:
Einmalige Personal und Sachkosten: | 432 000 € |
Jährliche Personal und Sachkosten: | 260 000 € |
Diese Kosten setzen sich aus den folgenden Posten gemäß der nachfolgenden Angaben der Länder zusammen, wobei sich das Saarland nicht dazu geäußert hat.
Bayern: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 5000 € |
Baden-Württemberg: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 30 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 33 000 € |
Berlin-Brandenburg: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 2 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 34 050 € |
Bremen: |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 5 734,25 € |
Norddeutschen Kooperation (Hamburg, Schleswig-Holstein): |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 10 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 18 000 € |
Hessen: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 10 000€ |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 25 000 € |
Mecklenburg-Vorpommern: |
Keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten | |
Niedersachsen: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 31 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 17 500 € |
Nordrhein-Westfalen: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 110 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 64 000€ |
Rheinland-Pfalz: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 9 300 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 3 200 € |
Sachsen: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 26 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 500 € |
Sachsen-Anhalt: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 188 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 36 500 € |
Thüringen: |
Einmalige Personal- und Sachkosten: | 10 000 € |
Jährliche Personal- und Sachkosten: | 14 070 € |
Insgesamt entfallen die einmaligen Sachkosten im Wesentlichen auf die Erweiterung der Gefrier- und Lagerkapazitäten für die bei der zuständigen Behörde aufzubewahrenden Parallelproben. Hinzu kommt noch in einigen Ländern die Neuanschaffung von neuen, z.T. sehr teuren Laborgeräten zur Homogenisierung der gezogenen Lebensmittelproben (Beispiel Sachsen-Anhalt). Die jährlichen Sachkosten umfassen Energiekosten, Kühlmittel, Wartungskosten, Versiegelungs-, Verpackungs- und Lagermaterial sowie Entsorgungskosten für die Parallelproben. Einmalige Kosten für das Personal umfassen zusätzliches Personal, das für die Planung und die Implementierung des Systems zur Einlagerung der Parallelproben zuständig ist. Die jährlich wiederkehrenden Kosten umfassen Personal für die Probenaufbereitung im Labor und für die Probenverwaltung wie QM-gerechte und rechtskonforme Dokumentation, Management der eingelagerten Parallelproben und sachgerechter Versand der Parallelproben mit Dokumentation.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht, da nur bei kontinuierlicher Anwendung des neu eingeführten Probenahmeverfahrens das Ziel der Vereinheitlichung des Probenmaterials für die amtliche Überwachung sowie für ein zweites Sachverständigengutachten erreicht werden kann und somit die Regelung auf Dauer notwendig ist. Die Anpassung der Strafbewehrung in der Kontaminanten-Verordnung an die letzten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
erfolgt unbefristet, da die dort getroffenen Vorschriften ebenfalls unbefristet gelten.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da es kein wesentliches Regelungsvorhaben ist (der jährliche Erfüllungsaufwand der Verordnung liegt unter 1 Millionen Euro).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 Begriffsbestimmungen)
Die Nummern 2 und 3 definieren die Begriffe Einzelprobe und Sammelprobe unter Bezugnahme auf die unmittelbar geltenden Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
.
Die Begriffe Teilprobe und Parallelprobe, für die es dort keine Definitionen gibt, werden unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
in den Nummern 4 und 5 neu definiert.
Zu Nummer 2 (§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine)
§ 5 regelt für die amtliche Kontrolle aller Lebensmittel, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
aufgeführt und damit bereits vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
erfasst sind, dass die Anwendung der Probeentnahmeverfahren, die Anforderungen an die Probenaufbereitung und die Analysemethoden dieser einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 401/2006
ebenfalls gelten. Die Regelungen für Nitrat werden in einen neuen § 5b gefasst.
Zu Nummer 3 (§ 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine; § 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat)
§ 5a schreibt unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 LFGB für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts aller Lebensmittel zunächst die Homogenisierung der gezogenen Probe im Labor und sodann die Entnahme von Parallelproben vor. Dies sichert eine einheitliche Probenziehung und -aufbereitung bei allen Untersuchungen auf Mykotoxine in Lebensmitteln und vermeidet unterschiedliche Analysenergebnisse zwischen amtlicher Probe und der Probe für ein zweites Sachverständigengutachten sowohl bei der Überprüfung rechtlich festgelegter Höchstgehalte als auch für die Beurteilung, ob ein sicheres Lebensmittel vorliegt.
Hiernach werden die vor Ort gezogene Sammelprobe oder die daraus hergestellten Teilproben zunächst im Labor homogenisiert, bevor aus dem Homogenisat die Parallelproben gezogen werden, die der amtlichen Überwachung und der Erstellung eines zweiten Sachverständigengutachtens dienen. Der Homogenisierungsvorgang richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 401/2006
sowie nach den Untersuchungsverfahren gemäß Gliederungsnummer L 00.00-111/1 und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 LFGB, sofern sie für das jeweilige Lebensmittel einschlägig sind. Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB wird ein Teil der gezogenen Probe nicht vor Ort für den Hersteller für ein zweites Sachverständigengutachten zurückgelassen. Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten werden erst nach der Homogenisierung im Labor gewonnen. Entsprechend zu § 43 Absatz 2 und 3 LFGB werden sie amtlich verschlossen oder versiegelt und sachgerecht gelagert und aufbewahrt. Abweichend von § 43 Absatz 3 LFGB werden sie nunmehr von der zuständigen Behörde selbst auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen überlassen. Das Recht des Lebensmittelunternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten wird damit gewahrt. Entsprechend zu § 43 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz LFGB kann der Hersteller auf die Entnahme einer Parallelprobe für ein zweites Sachverständigengutachten verzichten.
Die Gegenproben-Verordnung findet angesichts der Besonderheiten der Homogenisierung und der Parallelproben insbesondere insofern entsprechende Anwendung, als dass die zuständige Behörde gemäß § 7 Gegenproben-Verordnung zwar über die erfolgte Probenahme, nicht aber über den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu unterrichten hat, sondern dafür über die beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen
Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten unterrichtet.
§ 5b regelt für die amtliche Kontrolle die Probenahme und Analyse des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, dass Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen sind, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006
aufgeführt sind.
§ 5b entspricht damit inhaltlich dem bisherigen § 5 Absatz 2.
Zu Nummer 4 (§ 6 Straftaten)
In § 6 Absatz 2 wird die Strafbewehrung an die aktuelle Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
mit neuen Rückstandshöchstgehalten angepasst. Da § 6 Absatz 6 auf Absatz 2 Bezug nimmt, ist diese Verordnung nach § 62 Absatz 2 LFGB auch vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassen (vgl. Eingangsformel).
Zu Nummer 5 (Anlage, Abschnitt 3 Fußnote 1))
In der Anlage in Abschnitt 3 wird in Fußnote 1) die aktuelle Änderungsverordnung angeführt.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 enthält eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung der Kontaminanten-Verordnung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten zum Datum des ersten Tages des 12. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.