Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 519/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich der Probenahmeverfahren für große Partien, Gewürze und Nahrungsergänzungsmittel, der Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2-Toxin, HT-2-Toxin und Citrinin sowie der Screening-Methoden für die Analyse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 29, ber. 2016 L 337 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie heterogen verteilt sind. Daher müssen Kriterien festgelegt werden, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission 3 enthält die Kriterien für die Probenahme zur Kontrolle der Mykotoxingehalte.

(4) Die Vorschriften für die Probenahme bei Gewürzen müssen geändert werden, um der unterschiedlichen Partikelgröße Rechnung zu tragen, die eine heterogene Verteilung der Kontamination der Gewürze mit Mykotoxinen bewirkt. Des Weiteren sollten Vorschriften für die Probenahme bei großen Partien festgelegt werden, um in der gesamten Union einen einheitlichen Ansatz bei der Durchsetzung zu gewährleisten. Außerdem sollte geklärt werden, welches Probenahmeverfahren für die Beprobung von Apfelsaft anzuwenden ist.

(5) Die Leistungskriterien für T-2-Toxin und HT-2-Toxin müssen aktualisiert werden, damit der wissenschaftliche und technologische Fortschritt Berücksichtigung findet. In Anbetracht des festgelegten Höchstgehalts für Citrinin in Nahrungsergänzungsmitteln auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde, sind Leistungskriterien für Citrinin zu bestimmen.

(6) Zur Analyse auf Mykotoxine werden zunehmend Screening-Methoden genutzt. Es sollten Kriterien festgelegt werden, denen die Screening-Methoden entsprechen müssen, damit sie zu regulatorischen Zwecken verwendet werden dürfen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Teil B erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

"(1) Die Beprobung solcher Partien ist nach den Vorschriften in Teil L vorzunehmen. Eine Anleitung zur Beprobung großer Partien findet sich in einem Leitfaden, der auf folgender Website abrufbar ist: http://ec.europa.eu/ food/food/chemicalsafety/contaminants/guidancesamplingfinal.pdf

Die zwecks Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen von den Lebensmittelunternehmern angewandten Probenahmevorschriften gemäß der Norm EN ISO 24333:2009 oder den GAFTa Sampling Rules Nr. 124 sind den in Teil L festgelegten Probenahmevorschriften gleichwertig.

Was die Beprobung von Partien hinsichtlich Fusarientoxinen anbelangt, so sind die zwecks Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen von den Lebensmittelunternehmern angewandten Probenahmevorschriften gemäß der Norm EN ISO 24333:2009 oder den GAFTa Sampling Rules Nr. 124 den in Teil B festgelegten Probenahmevorschriften gleichwertig."

b) In Teil B.2 erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

"Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware Partiegewicht (t) Gewicht oder Anzahl der Teil partien Anzahl der Einzelproben Gewicht der Sammelprobe (kg)
Getreide und Getreideerzeugnisse > 300 und < 1 500 3 Teilpartien 100 10
> 50 und<300 100 t 100 10
< 50 - 3-100 * 1-10
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2."

c) In Teil B.3 wird an den ersten Gedankenstrich folgender Satz angefügt:

"Für Partien > 500 t ist die Anzahl der Einzelproben in Anhang I Teil L.2 angegeben."

d) In Teil D.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion