854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
A.
Der Ausschuss Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. Januar 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ( § 3 Absatz 2 SGB IV), Nummer 8 (§ 97 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 5, Absatz 4 Satz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV) und Nummer 14 (§ 119 Absatz 3 SGB IV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 Buchstabe b sind in § 3 Absatz 2 die Wörter ", Beamte, Richter oder Soldaten" zu streichen.
- b) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) § 97 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 1 sind die Wörter ", Beamten, Richter oder Soldaten" zu streichen. bbbb) In Satz 2 Nummer 1 sind die Wörter ", Beamten, Richters oder Soldaten" zu streichen. cccc) In Satz 5 sind die Wörter ", Beamten, Richters oder Soldaten" zu streichen.
- bbb) In Absatz 4 Satz 1 sind nach den Wörtern "einen Beschäftigten" die Wörter ", Beamten, Richter oder Soldaten" und nach den Wörtern "des Beschäftigten" die Wörter ", Beamten, Richters oder Soldaten" zu streichen.
- bb) § 98 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind die Wörter ", Beamte, Richter und Soldaten" zu streichen.
- bbb) In Satz 2 sind die Wörter ", Beamte, Richter oder Soldat" zu streichen.
- c) In Nummer 14 sind in § 119 Absatz 3 die Wörter ", Beamten, Richter oder Soldaten" zu streichen.
Begründung
Die Verfahrensvorschriften des Systems ELENA gelten nach dem Gesetz unter anderem für alle Beamten, Richter oder Soldaten, ferner auch für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dieser Aufwand ist nicht erforderlich.
Bisher weisen Angehörige des öffentlichen Dienstes ihr Gehalt durch eine Gehalts- oder Besoldungsmitteilung nach, die im Behördenverkehr gegenseitig anerkannt wird. Besoldungsmitteilungen erhalten die Bediensteten jeweils aktuell wenn sich ihr Gehalt/ihre Besoldung geändert hat. Sie lassen das aktuelle Einkommen und die aufgerechneten Einkommen des laufenden Kalenderjahres erkennen. Anders als im ELENA-Verfahren entstehen also für die öffentlichen Arbeitgeber keinerlei Personal- und Sachkosten in den Anwendungsbereichen des Gesetzes.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 95 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 SGB IV), Artikel 9 (§ 23 Absatz 2 Satz 2 und § 33 Absatz 1a WoGG) und Artikel 11 Absatz 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz ist wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 Nummer 8 ist § 95 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 4 (n. F.) ist zu streichen.
- bb) Nummer 5 (n. F.) wird Nummer 4.
- b) Artikel 9 ist zu streichen.
- c) In Artikel 11 Absatz 2 ist die Angabe ", 9 Nr. 1" zu streichen.
Begründung
Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren ist nicht sachgerecht.
Betroffen werden aus heutiger Sicht nur etwas mehr als ein Drittel der Wohngeldempfängerhaushalte sein (Grundlage: vorläufige Ergebnisse der Wohngeldstatistik 2007).
Das ELENA-Verfahren soll sich nur auf die Auskünfte der Arbeitgeber über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) beziehen. Nicht erfasst werden somit insbesondere die notwendigen Auskünfte der Arbeitgeber zum Arbeitsverdienst im Rahmen der Änderungsverfahren nach § 27 Absatz 1 und 3 WoGG. Entsprechendes gilt voraussichtlich auch für Auskünfte der Arbeitgeber zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Einnahmen der Wohngeldberechtigten und der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Darüber hinaus bleibt es bei der ergänzenden Auskunftspflicht der Arbeitgeber nach § 23 Absatz 2 WoGG zum Zweck der Erstellung einer Einkommensprognose nach § 15 WoGG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des - wohngeldrechtlich maßgebenden - Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im gesamten Bewilligungszeitraum - von regelmäßig zwölf Monaten - zu erwarten ist.
Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren wird zu erheblichem in dieser Höhe aber nicht gerechtfertigtem Verwaltungsaufwand der Länder, insbesondere der kommunalen Wohngeldbehörden, führen (viele neue Informations- und Hinweispflichten, Anpassung der EDV-Programme, Anschaffung und Unterhalt der technischen Einrichtungen für ELENA, Schulungen etc.). Zudem sind auch die kostendeckenden Abrufentgelte, der Aufschlag auf die Entgelte zur Rückführung des Darlehens nach § 115 SGB IV und die zu erstattenden Kosten des qualifizierten Zertifikates (§ 103 Absatz 6 SGB IV) durch die abrufenden Wohngeldbehörden zu finanzieren und, soweit Konnexitätsregeln bestehen, letztlich von den Ländern zu tragen. Eine echte Kostenbeteiligung des Bundes ist nicht vorgesehen.
B.
- 3. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.