A. Problem und Ziel
Für die seit dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden schreibt die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der KOM als grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode die Kennzeichnung mittels eines Transponders vor. In der nationalen Umsetzung (§ 44f der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203)) wird von der nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bestehenden Möglichkeit, die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnung, zu genehmigen, kein Gebrauch gemacht
Mit dem Änderungsentwurf der Viehverkehrsverordnung soll von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 Gebrauch gemacht und die Kennzeichnung mittels Brandstempel in Verbindung mit einer DNA-Typisierung unter bestimmten Voraussetzungen als "alternative Methode" - und damit als Ausnahme von dem Grundsatz der Implantation eines Transponders - für die Kennzeichnung von Einhufern anerkannt werden. Hiernach kann die zuständige Behörde einem Halter von Einhufern auf Antrag eine Kennzeichnung mittels DNA-Typisierung in Verbindung mit dem Brandstempel genehmigen, sofern in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Methoden zur Identitätsprüfung der Equiden nicht bei der Mehrheit der zu kennzeichnenden Equiden eingesetzt werden und sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die registrierten Equiden vorbehalten sind.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Bei den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.
E. Sonstige Kosten
Keine
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 2. November 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Harry Carstensen
Vom ...
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a und 7, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) wird wie folgt geändert:
1. In § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- (5) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 S. 3) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Tierhalters die Kennzeichnung eines Einhufers, der in einem Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder dort vermerkt ist und eingetragen werden kann, durch einen Brandstempel in Verbindung mit einer Desoxyribonukleinsäure-Typisierung des Einhufers (DNA-Test) genehmigen, soweit die Behörde sicherstellt, dass, bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich, die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zum Zeitpunkt der Genehmigung eingehalten sind. Darüber hinaus darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur dann erteilt werden, wenn
- 1. sichergestellt ist, dass der DNA-Test in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Labor durchgeführt wird,
- 2. sichergestellt ist, dass die Speicherung der Analyse-Ergebnisse des nach Nummer 1 durchgeführten DNA-Tests über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Einhufers bei der tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung, in deren Zuchtbuch die zu kennzeichnenden Einhufer eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, gewährleistet wird und
- 3. die tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung das Muster des Brandstempels, der zur Kennzeichnung des im Antrag benannten Einhufers verwendet werden soll, der zuständigen Behörde vor der Durchführung der Kennzeichnung mitgeteilt hat.
Der Brandstempel nach Satz 2 Nummer 3 muss eine dem Zuchtbuch, in dem der zu kennzeichnende Einhufer eingetragen ist oder dort vermerkt ist und eingetragen werden kann, entsprechende und bereits bisher übliche Kennzeichnung darstellen oder der tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung zugeordnet und in deren Satzung festgelegt worden sein.
2. In § 44b Satz 1 werden nach den Worten "nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde" die Worte "und nicht gemäß § 44 Absatz 5 gekennzeichnet worden ist" eingefügt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1
Mit der Ergänzung wird von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 Gebrauch gemacht und die Kennzeichnung mittels Brandstempel in Verbindung mit einer DNA-Typisierung unter bestimmten Voraussetzungen als "alternative Methode" - und damit als Ausnahme von dem Grundsatz der Implantation eines Transponders - für die Kennzeichnung von Einhufern anerkannt. Die zuständige Behörde kann einem Halter von Einhufern auf Antrag eine Kennzeichnung mittels DNA-Typisierung in Verbindung mit dem Brandstempel genehmigen, sofern in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Methoden zur Identitätsprüfung der Equiden nicht bei der Mehrheit der zu kennzeichnenden Equiden eingesetzt werden und sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die registrierten Equiden vorbehalten sind.
Auch ist sicherzustellen, dass das Ergebnis eines DNA-Tests für einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag der Einhufer bei der tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung, in deren Zuchtbuch die zu kennzeichnenden Einhufer eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, gewährleistet wird; diese Frist entspricht der in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Frist zur Speicherung der Daten durch die den Equidenpass ausgebende Stelle. Um die Überwachung der Kennzeichnung von mit alternativen Methoden gekennzeichneten Einhufern sicherzustellen, ist eine Mitteilung eines Musters des Brandstempels an die zuständige Behörde erforderlich.
Mit der Eintragung von Brandstempel und DNA-Test (in Abschnitt I Teil A Nummer 6 bzw. 7) des Identifizierungsdokumentes wird eine eindeutige Überprüfbarkeit der Identität des Einhufers sichergestellt und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 wirksam verhindert.
Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse auf der Grundlage von Messungen der Herzfrequenz, Körpertemperatur sowie von Video-Aufzeichnungen über die Reaktionen bei Fohlen zeigen, dass die auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (z.B. Vereinigtes Königreich, Österreich) als alternative Methode zur Überprüfung der Identität zugelassene Kennzeichnung durch Brandstempel keine hohe Schmerzbelastung verursacht. Die beim Brandstempel nur kurz zugefügten Schmerzen rufen weder eine lang anhaltende heftige Reaktion noch eine Verhaltensänderung hervor.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2
Folgeänderung aufgrund der Anfügung des § 44 Absatz 5.