Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 026/01 = AE-Nr. 010061
Straßburg, den 15.12.2015 COM (2015) 667 final 2015/0313 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Derzeit gibt es mehr als 300 zivile und militärische Behörden in den Mitgliedstaaten, die Aufgaben der Küstenwache in den verschiedensten Bereichen (wie Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, allgemeine Strafverfolgung und Umweltschutz) wahrnehmen. Mehrere EU-Agenturen, insbesondere Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur unterstützen die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben.
Die Kommission erstellte 2014 eine Machbarkeitsstudie zur Frage, ob die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Stellen und Einrichtungen, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, verbessert werden sollten. Im Rahmen dieser Studie wurden verschiedene Bereiche aufgezeigt, in denen enger zusammengearbeitet werden könnte, insbesondere die operative Überwachung und der Datenaustausch zur Unterstützung der Gesamtheit dieser Tätigkeiten.
Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen mit der Küstenwache betrauten Stellen zu verbessern, wurde anschließend in den Rechtsvorschriften über den Seeverkehr, der Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit samt einem vom Rat im Jahr 2014 angenommenen Aktionsplan und schließlich in der von der Kommission im Jahr 2015 angenommen europäischen Migrationsagenda anerkannt.
Ziel dieses Legislativvorschlags zur Stärkung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache sind eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Agenturen der EU, damit mehr Synergien zwischen den einzelnen Tätigkeiten entstehen und damit die Agenturen den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste anbieten können.
Dieser Legislativvorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission vorgeschlagen hat, um den Schutz der Außengrenzen der EU sowie die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verstärken; hierzu gehören auch der Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur. Die inhaltlichen Änderungen in diesem Vorschlag sind mit den Bestimmungen, die in Bezug auf die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache im Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache vorgeschlagen werden, sowie mit den Änderungsvorschlägen für die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates identisch.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den politischen Zielen der europäischen Seeverkehrspolitik bis 2018 und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die mit dem Ziel eingerichtet wurde, ein hohes, einheitliches und effektives Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung und Bekämpfung der von Schiffen verursachten Verschmutzung zu gewährleisten. Er steht im Mittelpunkt des Auftrags, der Befugnisse und der Tätigkeiten der EMSA, die sie mit Seebehörden und -einrichtungen ausübt, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Ziel dieser Initiative ist die Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache durch die Entwicklung einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), um mehr Synergien zwischen den Agenturen zu erzielen, damit diese den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste anbieten können.
Das Grundproblem besteht darin, dass Aufgaben der Küstenwache, wie Grenzschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Fischereiaufsicht, Gewässerschutz usw., derzeit von mehr als 300 Behörden in den Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, die selbst auf nationaler Ebene nicht immer gut aufeinander abgestimmt sind. Da dieser Vorschlag die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung der mit der Küstenwache betrauten Behörden zum Ziel hat, steht er in vollem Umfang mit der Politik der Union in den Bereichen Migration, Sicherheit, IUU-Fischerei sowie mit der Verkehrs- und Mobilitätspolitik im Einklang.
Die der EMSA zusätzlich übertragenen Aufgaben stehen vollständig im Einklang mit den Aufträgen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der EFCA, so dass diese Agenturen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben unterstützt werden. Es bestehen bereits bilaterale Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EMSA und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und zwischen der EMSA und der EFCA über die Bereitstellung von Seeverkehrsinformationsdiensten. Die EMSA tauscht seit 2013 aktuell verfügbare Daten mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aus und überträgt zudem kontinuierlich Daten in das EUROSUR und zum Lagezentrum der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die bestehende Praxis soll zur Verbesserung der Datenströme genutzt werden.
Die Verpflichtung der Kommission, die Gründungsverordnungen der dezentralen Agenturen der EU mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen in Einklang zu bringen, wenn diese aus politischen Gründen geändert werden, bleibt von diesem Legislativvorschlag unberührt.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV über den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Seeverkehrspolitik.
- Subsidiarität
Der Vorschlag betrifft die Unterstützung nationaler Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und auf Unionsebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen.
- Verhältnismäßigkeit
Durch den Vorschlag sollen die Küstenwachkapazitäten der EU für die Reaktion auf Bedrohungen und Risiken im maritimen Bereich durch bessere Zusammenarbeit und die Förderung grenz- und sektorübergreifender kostengünstiger Maßnahmen gestärkt werden. Dadurch wird Doppelarbeit vermieden und zugleich dafür gesorgt, dass die wichtigsten Akteure (insbesondere die EU-Agenturen) in kohärenter und effizienter Weise handeln und gemeinsam Synergien entwickeln. Der Vorschlag berücksichtigt die Notwendigkeit, den maritimen Bereich besser zu kontrollieren, und soll zugleich die Arbeitsbelastung der nationalen und europäischen Behörden begrenzen.
Durch die Tätigkeiten der EMSA entsteht insbesondere folgender Mehrwert auf EU-Ebene:
- - Bereitstellung wertvoller Informationen zur Verbesserung der Überwachung der Außengrenzen der Europäischen Union durch neue Dienste ferngesteuerter Luftfahrtsysteme (RPAS, auch Drohnen genannt) und ständige SAT-AISDienste, die andernfalls nicht oder in geringerem Umfang zur Verfügung stehen würden (sehr kostenintensive Luftüberwachung);
- - kostengünstige Bereitstellung von Diensten und Daten auf EU-Ebene durch Größenvorteile, die durch ähnliche Maßnahmen auf nationaler Ebene nicht erreicht werden können;
- - Weiterverwendung von Daten und Austausch von Daten mit allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten und EU-Agenturen unter Vermeidung von Doppelarbeit und mit der Möglichkeit der Nutzung derselben Daten und Dienste für unterschiedliche Zwecke sowie der Nutzung neuer, moderner Technik;
- - zentrale Erfassung aller einschlägigen maritimen Daten über menschliche Aktivitäten auf See in Form einer zentralen Anlaufstelle, über die andere Behörden auf nationaler und auf EU-Ebene diese Daten beziehen können. Die IKT-Infrastruktur und das Verteilungsnetz sind bereits weitestgehend vorhanden und müssen nicht neu aufgebaut werden. Die EMSA stellt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur bereits Seeverkehrsdaten über hierfür eingerichtete Schnittstellen zur Verfügung;
- - Verwendung der von der EMSA bereits eingerichteten Seeverkehrsinformationssysteme, Harmonisierung der bestehenden Systeme und Dienste zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den mit der Küstenwache betrauten Behörden auf EU-Ebene;
- - Ausbau der kollektiven Kompetenzen und Kapazitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Küstenwache und Unterstützung bei der Zusammenarbeit und dem gemeinsamen Handeln auf der Grundlage eines harmonisierten Ansatzes.
- Wahl des Instruments
Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs muss in Form eines Verordnungsvorschlags erfolgen.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt (Ziel dieser Initiative ist die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Europäischen Migrationsagenda, die die Küstenwache betreffen).
- Konsultation der Interessenträger
Entfällt
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt
- Folgenabschätzung
Entfällt
Die GD MOVE hat allerdings eine Machbarkeitsstudie1 in Auftrag gegeben, wie in Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 empfohlen.
In der Studie wurden rund 316 zivile und militärische Einrichtungen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die für Aufgaben der Küstenwache zuständig sind und in 70 unterschiedlichen Strukturen zusammenarbeiten. Die Studie weist auf die wichtigsten Schwachstellen der derzeitigen Zusammenarbeit hin:
- - Mangel an Informationen über den Auftrag, die Befugnisse und die Kapazitäten anderer Stellen; - Humanressourcen sowie begrenzte Finanzmittel und operative Mittel;
- - Adhoc-Koordinierung und mangelnde Interoperabilität von Systemen, Prozessen und Mitteln;
- - geringes Maß an gemeinsamer Planung und gemeinsamen Einsätzen.
Zu den wichtigsten Erkenntnissen gehörte, dass die bestehende operative Überwachung von zentraler Bedeutung ist, ebenso wie der Datenaustausch, der sämtliche Funktionen unterstützt und auf EMSA-Systemen beruht.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative ist zwar nicht Teil der REFIT-Agenda, deren wichtigste Grundsätze sollten aber dennoch gelten.
- Grundrechte Entfällt
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Diese Initiative erfordert eine Aufstockung des EU-Beitrags für die EMSA von rund 22 Mio. EUR jährlich (d.h. rund 87 Mio. EUR für den Zeitraum 2017-2020) und die Einstellung von 17 Bediensteten auf Zeit.
Hierbei handelt es sich um operative Ausgaben (Titel 3) in Höhe von rund 81 Mio. EUR vor allem zur Beschaffung von RPAS-Diensten (67 Mio. EUR) sowie SAT-AIS- und SatcomDaten und -Diensten zur Erhöhung der Überwachungskapazitäten der 3 Agenturen und der nationalen Behörden, damit als vorrangiges Ziel die Seeaußengrenzen der Europäischen Union besser kontrolliert werden. (Siehe auch den beigefügten Finanzbogen zu Rechtsakten).
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Diese Maßnahme wird von der EMSA durchgeführt und ihre Bewertung wird Teil der alle fünf Jahre vorgenommenen Bewertung der Agentur sein, deren Ergebnisse und Empfehlungen die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln und veröffentlichen wird.
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag dient dem Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, indem Formen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der EMSA und der EFCA entwickelt werden, die stärkere Synergien zwischen diesen Agenturen entstehen lassen, so dass den nationalen Behörden, die Küstenwachaufgaben wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste angeboten werden können.
Die EMSA wird sich insbesondere mit folgenden Maßnahmen für eine erhebliche Verbesserung der Überwachungskapazitäten einsetzen, um die Kontrolle der Seeaußengrenzen der Europäischen Union zu verbessern:
- a) Austausch von Informationen, die durch die Zusammenführung und Analyse von Daten aus Schiffsmeldesystemen und anderen von den Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten generiert werden;
Ergebnis: Verbesserung der Verbreitung von Echtzeit- und Nahezu-Echtzeit-Daten im Bereich der Seeraumüberwachung unter den drei Agenturen und den zuständigen Behörden
Auf der Grundlage der geltenden Dienstleistungsvereinbarung der EMSA mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache bzw. der EFCA werden die Systeme der anderen Agenturen kontinuierlich mit Seeverkehrsinformationen gespeist. Bei der Verbesserung der Überwachungskapazitäten sollten Daten neuer Sensoren, insbesondere von RPAS (einschließlich Video- und Infrarot-Daten) in das Gesamtbild des Seeraumes aufgenommen werden; hierzu sind neue Funktionen im derzeitigen System erforderlich, wenn die Informationsbereitstellung und der Informationsaustausch mit den anderen Agenturen und den zuständigen Behörden verbessert werden soll. Software und Schnittstellen müssen angepasst werden, damit die Systeme die Informationen neuer Sensoren verarbeiten können.
- b) Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, die sich auf modernste Technik stützen, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastrukturen sowie Sensoren auf beliebigen Plattformen, wie z.B. ferngesteuerten Luftfahrtsystemen.
Ergebnis: flexible RPAS-Dienste für die Grenzüberwachung
Mit der derzeitigen land- und satellitengestützten Technik ist es nach wie vor schwierig, kleine Gummi- oder Holzboote auszumachen, mit denen Migranten über das Mittelmeer gebracht werden. Diese Arten von Booten erzeugen in der Regel keine ausreichende Reflexion, um auf Radarsatellitenbildern abgebildet zu werden. Mit der optischen Aufklärung können nur ganz gezielt - und nur tagsüber und bei wolkenlosem Himmel - sehr kleine Flächen erfasst werden. Satelliteninformationen sind im Allgemeinen nur zu bestimmten Zeiten, je nach Flugbahn der Satelliten verfügbar. Durch zusätzliche Dienste auf der Grundlage von RPAS (Drohnen), können diese Lücken geschlossen werden.
Die Agentur wird als institutioneller Dienstleister RPAS-Dienste zur Unterstützung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie der Grenzschutzbehörden organisieren und anbieten. Als Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wird die EMSA hinsichtlich des Einsatzes dieser Technik zudem ihren Beitrag leisten, um mehr Akzeptanz für diese Technik zu gewinnen. Diese Technik ist vielfältig verwendbar und kann zur Erfüllung unterschiedlicher öffentlicher Aufgaben auf See eingesetzt werden (Grenzkontrolle, Sicherung der Seefahrt, Suche und Rettung, Verschmutzungserkennung, Fischereiaufsicht, Strafverfolgung). Der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen wird verstärkte Synergien erzeugen und einen vielseitigeren Einsatz der Mittel ermöglichen.
Durch das Angebot der EMSA an RPAS-Diensten werden die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Grenzschutzbehörden erheblich von den Diensten der EMSA profitieren, da diese bereits Daten über menschliche Tätigkeiten auf See erfasst, verarbeitet, zusammenführt und abgleicht. Die mithilfe von RPAS gewonnenen Informationen würden als zusätzliche Datenquelle behandelt, die zusätzlich in EUROSUR einfließen wird. Vorgesehen ist ein flexibler Dienst mit mehreren gleichzeitigen RPAS-Einsätzen im Mittelmeer, die beispielsweise in 4 Interessenbereiche eingeteilt werden: griechischtürkische Grenze (Ägäisches Meer), zentrales Mittelmeer (Libyen), westliches Mittelmeer (Straße von Gibraltar) und östliches Mittelmeer (Gebiet um Zypern). Es sollten mobile Einheiten eingesetzt werden, die im Falle neu entstehender Schwerpunktgebiete verlegt werden können.
Die RPAS-Dienste dürften kostengünstiger als bemannte Aufklärungsflugzeuge sein und sollten als ergänzendes Mittel in der gesamten Überwachungskette angesehen werden, zu der die Satellitenaufklärung, Schiffspositionsdaten und die Überwachung durch Seeaufklärungsflugzeuge und Patrouillenboote gehören.
Ergebnis: Sicherstellung von per Satellit erhobenen AIS-Daten
Bisher stellt die EMSA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) über ihre Seeverkehrssysteme kostenlos Satelliten-AIS-Datendienste (SAT-AIS) für andere EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten bereit. Diese Daten werden bis zum 31. August 2016 von der ESA finanziert; danach läuft das FuE-Programm aus. SAT-AIS-Daten sind eine überaus wertvolle Informationsquelle, die eine starke Verbesserung für die maritime Lageerfassung darstellt. Sie hilft sowohl den Mitgliedstaaten als auch den EU-Agenturen und -Einrichtungen (d.h. der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der EFCA und dem MAOC-N) bei der Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben. Ohne diese Daten können viele Schiffe in Ermangelung anderer Datenquellen, insbesondere im südlichen Mittelmeer, bzw. weil die Schiffe außerhalb der Reichweite der AIS-Landstationen verkehren, nicht aufgespürt und daher von den landseitigen AIS-Systemen nicht überwacht werden (dies trifft auf Fischereifahrzeuge unter EU-Flagge zu, die außerhalb der EU agieren).
Ohne SAT-AIS-Daten geht ein großer Teil des Mehrwerts verloren, was die maritime Lageerfassung beeinträchtigen und sich negativ auf die Überwachungskapazitäten an den Außengrenzen auswirken würde. Es ist daher notwendig, SAT-AIS-Daten zu gewinnen.
Ergebnis: Kommunikationsdienste, insbesondere Satellitenkommunikation, zur Unterstützung gemeinsamer Einsätze
Zur Koordinierung und Bereitstellung von durch RPAS und andere Sensoren gewonnenen Daten im Bereich der Seeraumüberwachung ist Satellitenkommunikation erforderlich. Mithilfe der Satellitenkommunikation werden RPAS gesteuert und die erhobenen Nutzdaten übermittelt. Dies ist ein erheblicher Kostenfaktor. Die Agentur wird in Schnittstellen investieren müssen, die Daten von Kommunikationssatelliten und insbesondere vom Europäischen Datenrelaissatellitensystem (EDRS) empfangen. Das gleichzeitige Einspeisen mehrerer Datenströme in verschiedenen Datenformaten wird zwangsläufig die Entwicklung entsprechender Software erforderlich machen. Die Kosten der Satellitenübertragung sind in den ausgewiesenen Kosten nicht enthalten.
Die EMSA wird ferner zu Folgendem beitragen:
- c) Aufbau von Kapazitäten auf nationaler und europäischer Ebene durch die Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie durch die Unterstützung der Ausbildung und des Austauschs von Personal mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verbessern;
Ergebnis: Ausbildung, Fernunterricht und Austausch bewährter Verfahren sowie projektbezogene Entwicklung gemeinsamer oder interoperabler Einsatzstandards
Der Ausbau der Küstenwachkapazitäten der nationalen Behörden umfasst auch die Aus- und Fortbildung. Die Agentur verfügt bereits über ein umfangreiches Schulungsprogramm, zu dem auch E-Learning-Module für Fachkräfte der Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik gehören. Auf dieser Grundlage werden neue Module und Schulungen entwickelt werden, mit denen die Kompetenzen und Kapazitäten auf nationaler Ebene weiterentwickelt und gestärkt werden.
Neu entwickelte Schulungen, Workshops für den Austausch bewährter Verfahren und ELearning-Module sowie neue gezielt themenbezogene Projekte werden zu einer größeren Leistungsfähigkeit der Küstenwache beitragen, indem gemeinsame Standards und Konzepte auf Unionsebene entwickelt werden, die die internationale Zusammenarbeit und gemeinsame Einsätze erleichtern werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehendes Grundes:
- (1) Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, darunter Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, allgemeine Strafverfolgung und Umweltschutz. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollten deshalb sowohl untereinander als auch mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, enger zusammenarbeiten, um die maritime Lageerfassung zu verbessern und ein kohärentes, kostengünstiges Vorgehen zu unterstützen -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:
- (4a) Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert."
- (2) Folgender Artikel 2b wird eingefügt:
"Artikel 2b
Europäische Zusammenarbeit bei der Küstenwache
- (1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und Unionsebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen, durch
- a) den Austausch von Informationen, die durch die Zusammenführung und Analyse von Daten aus Schiffsmeldesystemen und anderen von den Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten generiert werden;
- b) die Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, die sich auf modernste Technik stützen, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastrukturen sowie Sensoren auf beliebigen Plattformen, wie z.B. ferngesteuerten Luftfahrtsystemen;
- c) den Aufbau von Kapazitäten im Wege der Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie durch die Unterstützung der Ausbildung und des Austauschs von Personal mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verbessern;
- d) gemeinsame bereichs- und grenzübergreifende Kapazitätsnutzung, einschließlich Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und Austausch von Mitteln und sonstigen Kapazitäten.
- (2) Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur im Bereich der Küstenwache werden im Einklang mit der Finanzregelung für die Agenturen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt.
- (3) Die Kommission kann in Form einer Empfehlung ein Praxishandbuch für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache annehmen, das Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene enthält."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am
Im Namen des Europäischen
Der Präsident Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. Study on the feasibility of improved cooperation between bodies carrying out European Coast Guard functions (Studie über die Machbarkeit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der europäischen Küstenwache, 94 Seiten), http://ec.europa.eu/transport/modes/maritime/studies/doc/2014-06-icfcoastguard.pdf .
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Erwägungsgrund 30).