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"Privilegierten"


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0913/1/05
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0618/04B
0408/04
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Drucksache 277/1/20

... Ziel muss es in Zukunft sein, zunehmend Anlagen aus dem EEG herauszuführen, um Kostensenkungspotentiale zu heben. Eine weitere Förderung von Altanlagen über die 20-jährige Förderdauer hinaus erscheint daher nicht zielführend. Durch das im niedersächsischen Entschließungsantrag vorgeschlagene Förderinstrument erfolgt eine weitere Belastung der nichtprivilegierten Letztverbraucher. Es ist davon auszugehen, dass der Börsenstrompreis nicht dauerhaft über dem für mehrere Jahre festgelegten Fixpreis liegt und somit die EEG-Umlage durch die Anschlussförderung belastet wird. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und den aktuellen Diskussionen über eine spürbare Senkung der Strompreise setzt eine weitere Belastung der EEG-Umlage ein falsches Signal.



Drucksache 495/20

... Im gleichen Zeitraum von Anfang 2010 bis Ende 2019 sind beim Hessischen Landessozialgericht 29.487 Verfahren (alle Verfahren mit der Vergabe eines eigenen Aktenzeichens) erledigt worden. Dabei wurden 4.083 der 19.683 vollständig erfolglosen Verfahren von nur 112 kostenprivilegierten Klägern, die in diesem Zeitraum jeweils bereits mindestens 9 erfolglose Verfahren geführt hatten, angestrengt. Das entspricht einem Anteil von fast 14 % aller Verfahren und einem Anteil von mehr als 20 % aller erfolglosen Verfahren.



Drucksache 437/1/20

... Die jetzt im Entwurf vorgeschlagene Meldepflicht für im Inland gemeldete Inhaftierte ab einer Haftdauer von zwölf Monaten wird grundsätzlich begrüßt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Inhaftierte gegenüber allen anderen meldepflichtigen Personen dahingehend privilegiert werden, dass nicht bereits nach sechs Monaten (vergleiche § 27 Absatz 2 BMG), sondern erst nach zwölf Monaten eine Meldepflicht bestehen soll.



Drucksache 47/20

... Artikel 42 Absatz 1 EUStA-Verordnung sieht vor, dass der Rechtsschutz in Bezug auf "Verfahrenshandlungen" der EUStA - abweichend von Artikel 263 Absatz 4 AEUV - von den nationalen Gerichten ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für Untätigkeitsklagen nach Artikel 265 Absatz 3 AEUV. Die Regelungen der Artikel 263 und 265 AEUV gelten aber weiterhin für etwaige Klagen der privilegierten Kläger nach Artikel 263 Absatz 2 bzw. 265 Absatz 1 AEUV, also etwa Klagen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates (siehe Erwägungsgrund Nummer 89 der EUStA-Verordnung). Die Regelung des Artikels 42 Absatz 1 EUStA-Verordnung gilt nur für "Verfahrenshandlungen der EUStA". Ob eine bestimmte Handlung "Verfahrenshandlung" ist, ist für die gerichtliche Zuständigkeit entscheidend, da für Entscheidungen der EUStA, die keine Verfahrenshandlungen, sondern "administrative Entscheidungen", sind, gemäß Artikel 42 Absatz 8 EUStA-Verordnung der EuGH zuständig bleibt. In Erwägungsgrund Nummer 89 der EUStA-Verordnung werden als "verwaltungsrechtliche Entscheidungen der EUStA" solche bezeichnet, "die sie nicht in Ausübung ihrer Aufgaben der Ermittlung, Verfolgung oder Anklageerhebung getroffen hat". Die Regelung des Absatzes 1 gilt ferner nur für Verfahrenshandlungen "mit Rechtswirkung gegenüber Dritten". Diese Formulierung orientiert sich an Artikel 263 Absatz 1 AEUV. Wie Erwägungsgrund Nummer 87 Absatz 2 der EUStA-Verordnung erläutert, umfasst der Begriff "Dritte" "den Verdächtigen, das Opfer und andere betroffene Personen, deren Rechte durch solche Verfahrenshandlungen beeinträchtigt werden könnten". Ob eine Verfahrenshandlung Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt, soll aber für die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nicht entscheidend sein: Wie sich aus Erwägungsgrund Nummer 87 Absatz 3 der EUStA-Verordnung ergibt, soll die Verordnung nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränken, auch Rechtsschutz gegenüber Verfahrenshandlungen ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten auszuüben.



Drucksache 2/20 (Beschluss)

... Der bisherige § 74a Absatz 1 SGB X berücksichtigt nicht, dass die Verwal-tungsvollstreckungsgesetze unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung erlauben. Diese auf gesetzlicher Grundlage privilegierten privatrechtlichen Forderungen der öffentlichen Hand, die im Verwal-tungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen, sollten genauso behandelt werden wie die öffentlich-rechtlichen Forderungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Durch die Einschränkung in dem neu eingefügten Satz auf im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbare Forderung bleibt die Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen erhalten. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Vollstreckung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt.



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des LandesMecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68



Drucksache 456/1/20

... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... im Juni 2020 wieder Bürgerenergiegesellschaften ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten können. Dies hatte im Jahr 2017 zu einer Verdrängung von nichtprivilegierten Bietern und einer Ausbaulücke geführt. Um sicherzustellen, dass bereits genehmigte Projekte mit einer kurzen Realisierungsdauer, Zuschläge erhalten und um die Akteursvielfalt zu wahren, ist die Aussetzung dieses besonderen Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin erforderlich. Eine weitergehende Überarbeitung der besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften wird im Rahmen einer möglichen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetze angeregt. Dabei sollen die Bürgerenergiegesellschaften angemessen berücksichtigt werden ohne weitere Fehlanreize zu setzen.



Drucksache 2/1/20

... Der bisherige § 74a Absatz 1 SGB X berücksichtigt nicht, dass die Verwaltungsvollstreckungsgesetze unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen im Wege der öffentlichrechtlichen Verwaltungsvollstreckung erlauben. Diese auf gesetzlicher Grundlage privilegierten privatrechtlichen Forderungen der öffentlichen Hand, die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen, sollten genauso behandelt werden wie die öffentlichrechtlichen Forderungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Durch die Einschränkung in dem neu eingefügten Satz auf im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbare Forderung bleibt die Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen erhalten. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Vollstreckung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt.



Drucksache 51/1/20

... im Juni 2020 wieder Bürgerenergiegesellschaften ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten können. Dies hatte im Jahr 2017 zu einer Verdrängung von nichtprivilegierten Bietern und einer Ausbaulücke geführt. Um sicherzustellen, dass bereits genehmigte Projekte mit einer kurzen Realisierungsdauer, Zuschläge erhalten und um die Akteursvielfalt zu wahren, ist die Aussetzung dieses besonderen Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin erforderlich. Eine weitergehende Überarbeitung der besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften wird im Rahmen einer möglichen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetze angeregt. Dabei sollen die Bürgerenergiegesellschaften angemessen berücksichtigt werden ohne weitere Fehlanreize zu setzen.



Drucksache 2/20

... Durch die Änderung des § 116 Absatz 6 wird der Regress der Sozialversicherungsträger in Fällen ermöglicht, in denen eine Haftpflichtversicherung für den vom privilegierten Angehörigen verursachten Schaden einsteht. In Altfällen, in denen der Anspruchsübergang auf Grund des Angehörigenprivilegs ausgeschlossen war, soll der Schadensersatzanspruch nicht nachträglich infolge der Rechtsänderung übergehen. Im Sinne der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit soll die auf Grund der Rechtsänderung modifizierte Risikoverteilung zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherungen nur für Fälle gelten, in denen das Schadensereignis nach dem Zeitpunkt der Rechtsänderung liegt. Es wird auf den Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses abgestellt (den Haftungsgrund) und nicht auf den Eintritt des Schadens, der auch noch zeitlich nachgelagert auftreten kann.



Drucksache 209/19

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der



Drucksache 532/19

... ) als Mussvorschrift für die Fälle gefasst werden, in denen Opfer von Sexualstraftaten richterlich vernommen werden. Ferner soll der Anspruch des Nebenklägers auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes insbesondere auf Fälle der Vergewaltigung ausgedehnt werden.



Drucksache 143/1/19

... Die Ausweitung von Privilegierungstatbeständen einzelner Branchen bei Umlagen und Abgaben führen zwangsläufig zu einer Umverteilung auf den nicht privilegierten Letztverbrauch. Es erschließt sich zunächst nicht, trotz der wirtschaftspolitischen Bedeutung der Elektromobilität und der Batteriezellproduktion, dass über den bisherigen Rechtsrahmen hinaus, weitere Entlastungen notwendig wären. Eine Öffnung wäre dann auch für andere Branche zu prüfen, die ggf. noch nicht in diesem Maße privilegiert sind. Dies kann zu einer weiteren Vergrößerung des privilegierten Letztverbrauchs führen und somit zum Anstieg von Strompreisen der übrigen Letztverbraucher.



Drucksache 151/19

... Der Vorteil der reduzierten Wartezeit für den Bezug von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (Absenkung von 48 auf 15 Monate mit Wirkung zum 01.03.2015, BGBl. I 2014 S. 2187) stellt sich hier unbeabsichtigt als Nachteil dar und hat eine gegenüber der früheren Rechtslage deutlich kürzere Ausbildungsförderung durch die Lebensunterhaltssicherung über § 3 AsylbLG zur Folge. Zudem ist es ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, wenn Personen, denen aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung ihrer Aufenthaltsdauer der Wechsel in den privilegierten Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG verwehrt ist, grundsätzlich eine zeitlich nicht begrenzte Ausbildungsfinanzierung gemäß § 3 AsylbLG beanspruchen könnten.



Drucksache 167/19

... Durch die Ausweitung des privilegierten Elternnachzugs entstehen absehbar zusätzliche Kosten für Sozialleistungen sowie Unterkunft und Heizung in Höhe von 10,02 Millionen Euro jährlich. Die Öffnung des privilegierten Familiennachzugs auf weitere minderjährige Kinder verursacht absehbar zusätzliche Sozialleistungskosten in Höhe von 8,55 Millionen Euro im Jahr.



Drucksache 23/18 (Beschluss)

... Eine fehlende beihilferechtliche Genehmigung hat zur Folge, dass die entsprechende Beihilfe nicht geleistet werden darf. Diese bisher privilegierten KWK-Anlagen müssen somit bereits ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen. Diese gilt solange, bis eine entsprechende Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen erfolgt ist und die Kommission einer Neuregelung zugestimmt hat. Die anzustrebende Neuregelung muss jedoch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gerecht werden. Sie sollte daher rückwirkend zum 1. Januar 2018 gelten. Das Eigenstromprivileg sollte dabei nur soweit eingeschränkt werden, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist.



Drucksache 3/1/18

... "Die Sonderregelungen ermöglichen eine Lösung für die Jahre 2018 und 2019. Damit aber ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2020 nicht erneut eine Verdrängung der nicht privilegierten Bieter und in der Folge eine Zubaulücke entstehen, wird es mittelfristig weiterer Änderungen des EEG bedürfen."



Drucksache 23/18

... Eine fehlende beihilferechtliche Genehmigung hat zur Folge, dass die entsprechende Beihilfe nicht geleistet werden darf. Diese bisher privilegierten KWK-Anlagen müssen somit bereits ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen. Diese gilt solange, bis eine entsprechende Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen erfolgt ist und die EU-KOM einer Neuregelung zugestimmt hat.



Drucksache 75/18 (Beschluss)

... (Kapitaladäquanzverordnung (CRR)) privilegierten Deckungswerten gedeckter Schuldverschreibungen "andere Vermögenswerte hoher Qualität" als Deckungswerte zu, ohne hierfür hinreichende Kriterien zu definieren (vergleiche Artikel 6 des Richtlinienvorschlags). Hierdurch droht eine Situation, in der sich unter dem einheitlichen Gütesiegel "europäische gedeckte Schuldverschreibung" (vergleiche Artikel 27 des Richtlinienvorschlags) Deckungswerte nicht ähnlich hoher Qualität wie in Artikel 129 CRR verbergen.



Drucksache 3/18 (Beschluss)

... Zusätzlich besteht die Gefahr der vollständigen Verdrängung der nicht privilegierten Bieter mit entsprechenden wirtschaftlichen Verwerfungen bei



Drucksache 563/18

... Kleine und mittlere Unternehmen werden durch das Gesetz nicht in besonderem Maße belastet. Vielmehr stellt die Einführung von Schätzungsmöglichkeiten bei der Weiterleitung von Strom durch privilegierte Umlagenzahler (insb. Eigenversorger und stromintensive Industrie) mit dem neuen § 62a EEG 2017, sowie den korrespondierenden Regelungen im EnWG, im KWKG und in der



Drucksache 614/18

... 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.



Drucksache 173/18

... Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können in allen Organisationen auftreten, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt. Sie können sich auf unterschiedliche Weise äußern: Korruption oder Betrug, Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit. Wenn nichts dagegen unternommen wird, können bisweilen schwere Schäden des öffentlichen Interesses entstehen. Menschen, die für eine Organisation tätig sind oder im Rahmen ihrer arbeitsbezogenen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt kommen, erfahren häufig als Erste von Vorkommnissen dieser Art; daher befinden sie sich in einer privilegierten Position, diejenigen Personen zu informieren, die das Problem angehen können.



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Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.