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0192/05
0475/05B
0322/05
0631/05
0924/05
0197/05
0336/05
0097/05
0853/05
0948/1/05
0361/4/05
0898/05
0341/05B
0764/05B
0830/05
0173/05
0321/05
0622/05
0703/1/05
0005/05
0087/05
0394/05
0648/1/05
0369/05
0390/05
0697/05B
0853/1/05
0233/05
0942/05B
0588/05B
0052/05B
0219/05
0052/05
0246/05B
0330/05
0703/05
0616/2/05
0576/05
0237/05
0008/05
0143/05
0300/05
0513/05
0285/05B
0098/1/05
0717/05B
0014/05B
0942/05
0770/05
0341/2/05
0717/05
0275/05
0322/1/05
0095/05
0287/1/05
0508/05
0361/05
0794/05
0764/05
0238/04B
0621/04
0870/1/04
0917/04B
0268/04
0873/04
0780/04
0720/1/04
0712/04
0994/04
0666/04B
0267/04
0799/04
0413/04B
0098/04B
0921/04B
0596/04
0666/2/04
0747/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0725/04B
0789/04
0963/04
0466/04
0622/04
0725/1/04
1000/04B
0990/04
0086/04
0985/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0892/04
0012/04
0280/04
0586/04
0710/04
0511/04B
0800/04B
0758/04B
0945/04
0504/04B
0921/1/04
1009/04
0578/04
0450/04
0100/04B
0894/04
0571/04
0944/04
0963/04B
0429/04
0783/04
0870/04B
0876/04
0668/04
0664/04
0890/04B
0566/04
0870/04
0664/04B
0917/1/04
0955/04B
0955/2/04
0821/04
0804/04
0725/04
0666/04
0800/1/04
0283/04
0613/04
0441/04
0850/04
0667/04
0889/04
0591/04
0915/04
0992/04B
0934/03
0847/03
0244/03
0774/03
0560/03
0774/03B
0663/03
0450/03
0504/03
0325/03B
0485/1/03
0715/03
0849/03
0954/03B
0663/03B
0485/03B
Drucksache 426/5/20

... Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass sich die Beschränkung der Anzahl der Beschäftigten auf die Produktion und somit auf das eigentliche Ausüben des Fleischerhandwerks bezieht und Verwaltung und Vertrieb nicht der Personenbegrenzung zugerechnet werden. Dies ist folgerichtig, da sich die nachfolgenden Einschränkungen des § 6a auf eben diese Tätigkeiten beziehen.



Drucksache 49/20

... § 19 Absatz 2 Satz 1 StVG-E enthält zunächst eine Legaldefinition des Gespanns, die auch für die nachfolgenden Absätze dieser und der folgenden Vorschrift maßgeblich ist:



Drucksache 15/20

... Auf Windenergieanlagen finden die Teile 1 bis 3, 5 und 6 Anwendung, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anders geregelt wird.



Drucksache 254/20

... gemäß den Absprachen mit den Kollegen Bouffier und Dr. Bovenschulte schlage ich vor, Frau Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein als Nachfolgerin von Herrn Prof. Dr. Dres.h.c. Andreas Voßkuhle im Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts zur Richterin in den Zweiten Senat zu wählen und Herrn Prof. Dr. Stephan Harbarth LL.M.* zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zu wählen.



Drucksache 544/20

... "Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen."



Drucksache 305/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Dr. Annette Schwandner Frau Corinna Fischer (Niedersachsen) als stellvertretendes Mitglied zu benennen.



Drucksache 276/20

... die Landesregierung Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Babette Winter die für Kultur zuständige Staatssekretärin, Tina Beer, in der Thüringer Staatskanzlei als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 21/1/20

... 27. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die in diesem Jahr auslaufende Agenda für Wachstum, Beschäftigung und soziale Eingliederung "Strategie-Europa-2020" einer abschließenden Bewertung zuzuführen. Das Ergebnis dieser Auswertung wird aufzeigen, dass das Armutsbekämpfungsziel als eines der ausgewiesenen fünf Kernziele deutlich verfehlt wird. Umso wichtiger ist es, eine nahtlos anschließende, zukunftsweisende, langfristige, kohärente und ehrgeizige Nachfolgestrategie vorzulegen, die außerdem ein entschlossenes Engagement der Kommission zur Umsetzung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung zum Ausdruck bringen und Kohärenz mit dem angekündigten Aktionsplan zur Umsetzung der sozialen Säule aufweisen sollte.



Drucksache 166/20

... (2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.



Drucksache 394/20

... gemäß Absprachen mit den Kollegen Bouffier und Kretschmann schlage ich vor, Frau Prof. Dr. Ines Härtel als Nachfolgerin von Herrn Prof. Dr. Masing im Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts zur Richterin in den Ersten Senat zu wählen.



Drucksache 83/20

... Die Bundesregierung legt in diesem Zusammenhang sicherheits- und verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien fest, die in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind:



Drucksache 466/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG Frau Staatssekretärin Ines Fröhlich (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär Dr. Hartmut Mangold als stellvertretendes Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat zu benennen.



Drucksache 47/20

... Die Aufgabe der EUStA besteht nach Artikel 4 EUStA-Verordnung in der Vornahme strafrechtlicher Untersuchungen und Verfolgung sowie der Anklageerhebung in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29) (nachfolgend PIF-Richtlinie) harmonisiert worden sind (sogenannte PIF-Taten; das französische Akronym PIF steht für "Protection des intérêts financiers" (Schutz der finanziellen Interessen [der Union]). Die EUStA soll die Aufgaben als Staatsanwaltschaft wahrnehmen "bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist" (Artikel 4 Satz 2 EUStA-Verordnung). Die Zuständigkeit der EUStA besteht bis zur endgültigen Klärung der Frage "ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung über alle verfügbaren Rechtshandlungen oder Rechtsbehelfe, bis hierüber rechtskräftig entschieden ist" (vergleiche Erwägungsgrund Nummer 31 der EUStA-Verordnung). Aus diesem Grund bleibt die EUStA auch im Wiederaufnahmeverfahren gemäß den §§ 359 ff.



Drucksache 61/20

... Diese Kosten setzen sich aus den folgenden Posten gemäß der nachfolgenden Angaben der Länder zusammen, wobei sich das Saarland nicht dazu geäußert hat.



Drucksache 290/1/20

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, nachfolgende Entschließungen anzunehmen:



Drucksache 379/20

... Bleiben etwaige Erbenermittlungen des Anfragenden erfolglos, so werden bei allen nachfolgenden Anfragen die Informationen nach Satz 11, der Vor- und Familienname und das Geburtsdatum der verstorbenen Person sowie der Name des Anfragenden, das heißt in aller Regel des inländischen Kreditinstituts vom Bundeszentralamt für Steuern an das Bundesamt für Justiz mitgeteilt. Auch diese Daten werden gemäß § 51a Absatz 2c Satz 2



Drucksache 13/20

... 3. der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 5
Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 6
Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter

§ 7
Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

§ 8
Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde

§ 9
Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 10
Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 11
Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer

§ 12
Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten

§ 13
Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen

§ 15
Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen

§ 16
Datenformat

§ 17
Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang

§ 19
Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung

§ 20
Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 21
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

§ 22
Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

§ 23
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

§ 24
Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

§ 25
Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten

§ 26
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

§ 27
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9

§ 28
Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

§ 29
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind

§ 30
Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31
Schutz öffentlicher Belange

§ 32
Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 33
Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben

§ 34
Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 35
Anordnungsbefugnis

§ 36
Zuständige Behörden; Überwachung

§ 37
Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 38
Bußgeldvorschriften

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten

IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO , dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG

V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Alternativen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand des Bundes

bb Erfüllungsaufwand der Länder

cc Erfüllungsaufwand der Kommunen

5. Weitere Kosten

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Zu Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

Zu § 8

Zu § 9

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu § 17

Zu Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 30

Zu Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Zu § 35

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 38

Zu § 39

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. KMU Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 105/20 (Beschluss)

... Trotz der skizzierten Potenziale zeigt sich hierzulande eine Diskrepanz zwischen dem, was technisch möglich und sinnvoll ist und dem, was als technische Unterstützung bei den Menschen ankommt. Ursache für diese Diskrepanz ist das Fehlen grundlegender rechtlicher, finanzieller und struktureller Rahmenbedingungen. Da all diese Aspekte sich gegenseitig bedingen, braucht es rechtliche Vorgaben, mit denen die Verkettung der zentralen Hemmnis-Faktoren durchbrochen wird. Die wesentlichen Hemmnisse werden nachfolgend skizziert.



Drucksache 175/20

... Dieser Rechtsakt wird in Form einer Verordnung erlassen, da durch ihn ein neues spezifisches, befristetes Instrument geschaffen wird, das von jedem Mitgliedstaat genutzt werden könnte; er muss in allen seinen Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Auch in der Finanzkrise wurde eine Verordnung des Rates über die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV als Instrument gewählt, um Verfahren und Praktiken für die Erstellung und Bewertung der Anträge der betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen und die finanzielle Unterstützung rasch und wirksam umzusetzen. Eine Verordnung stellt zudem sicher, dass ein angemessener und kohärenter Rahmen für nachfolgende Durchführungsbeschlüsse des Rates zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten gegeben ist. Eine für alle Mitgliedstaaten geltende Verordnung ist auch das am besten geeignete Rechtsinstrument, um das der Darlehensvergabe im Rahmen des SURE-Instruments zugrundeliegende Garantiesystem, das auf freiwilligen Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, zu organisieren.



Drucksache 8/20

... geschützten Personenkreis zu ergänzen, sodass künftig auch verstorbene Personen geschützt sind. Durch Einfügung einer neuen Nummer 3 werden das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst. Eine neue Nummer 4 soll zudem das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen erfassen. Über den angepassten Verweis in den nachfolgenden Nummern 5 und 6 neuer Zählung wird auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten erfasst. Dabei werden nur die unbefugten Handlungen erfasst. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert.



Drucksache 48/20

... Die Vorgabe zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nach der ESEF-VO (§ 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E) dürfte bei den betroffenen Emittenten einmalige Bürokratiekosten von rund 5 Millionen Euro sowie jährliche Bürokratiekosten von knapp 2 Millionen Euro verursachen. Dieser voraussichtliche Aufwand dürfte im Wesentlichen bei den Konzernabschlüssen durch die Erstellung eines iXBRL-Instanzdokuments mit den erforderlichen Auszeichnungen entstehen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat im Jahr 2016 eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, deren Grundlage eine Abfrage bei Kapitalmarktunternehmen und Softwareanbietern bildete (vergleiche Anhang IV des Feedback Statements vom 21. Dezember 2016 - ESMA/2016/1668). Darin geht ESMA für das erste Berichtsjahr von Kosten in Höhe von rund 8 200 Euro pro Unternehmen bei externer Erstellung des iXBRL-Dokuments und von etwa 13 000 Euro pro Unternehmen bei interner Erstellung aus. Die nachfolgenden jährlichen Kosten schätzt ESMA auf etwa 2 400 Euro jährlich pro Unternehmen bei externer Erstellung und auf circa 4 600 Euro jährlich pro Unternehmen bei unternehmensinterner Erstellung. Bei externer Erstellung werden die Entgelte des beauftragten Dienstleisters den größten Teil des Aufwands ausmachen. Bei interner Erstellung dürfte neben einem Mehraufwand für Personal und dessen Einarbeitung vor allem Aufwand für den Kauf der erforderlichen Software entstehen. Derzeit legen in der Bundesrepublik Deutschland circa 500 WpHG-Inlandsemittenten ihre Rechnungslegungsunterlagen nach den handelsrechtlichen Vorschriften offen (§ 114 Absatz 1 Satz 1



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... Entgegen der Begründung zu § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG werden größere Infrastrukturvorhaben der Länder in der Regel nicht abschnittsweise, sondern für das gesamte Vorhaben "in einem Guss" geplant und im Raumordnungsverfahren geprüft. Dies ist aus planerischer Sicht sinnvoll, da bei linienhaften Infrastrukturen auch großräumige Trassenkorridor-Alternativen gegeneinander abgewogen werden müssen und dazu der gesamte Trassenkorridor in den Blick genommen werden muss. Eine Abschnitt sbildung erfolgt in der Regel erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. Würde im § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG das Wort "sollen" nicht durch das Wort "können" ersetzt werden, hätte dies zur Folge, dass zukünftig Raumordnungsverfahren in der Regel abschnittsweise durchgeführt werden müssten, wenn auch die nachfolgende Planfeststellung abschnittsweise durchgeführt wird. Dies ist planerisch nicht zielführend. Mehrere Raumordnungsverfahren für ein Vorhaben würden zu Mehraufwand (zum Beispiel mehrfache Beteiligungsverfahren) und damit zu Verzögerungen führen. Um sicherzustellen, dass Raumordnungsverfahren auch zukünftig in der Regel zügig "in einem Guss" geplant werden können, sollte der Gesetzesbeschluss entsprechend gefasst werden. Die Kann-Regelung eröffnet den zuständigen Raumordnungsbehörden den jeweiligen Spielraum, im jeweiligen Einzelfall ein Raumordnungsverfahren "in einem Guss" durchzuführen oder unter Umständen doch abschnittsweise zu planen. Unabhängig davon wird die Verbesserung der Abstimmung zwischen der Zulassung und der Planung zur Beschleunigung selbstverständlich begrüßt.



Drucksache 115/20

... die Brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, Herrn Staatssekretär Tobias Dünow als Nachfolger für Frau Staatssekretärin Dr. Ulrike Gutheil, als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.



Drucksache 115/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Staatssekretärin Dr. Ulrike Gutheil



Drucksache 182/20

... der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bunderepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Ruth Jacobs, als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums Frau Anja Turner zu benennen.



Drucksache 456/2/20

... entschieden wird. Denn dann reicht jedenfalls die Komplexität des Verfahrens und in der Folge auch des nachfolgenden Gerichtsprozesses nicht an diejenige heran, die etwa Planfeststellungsverfahren nach den Nummern 4, 4a und 7 bis 10 des Katalogs des § 48 Absatz 1 Satz 1



Drucksache 456/1/20

... es vermieden. So würde etwa in der Konstellation, dass das Gericht einem rechtsanwaltlich nicht vertretenen Kläger auferlegt, zu bestimmten Tatsachenfragen innerhalb weniger Tage umfangreich Stellung zu nehmen, mit Blick auf das Verschuldenserfordernis die Nichteinhaltung der Frist nicht zu einem Ausschluss nachfolgenden Vortrags führen.



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... e) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, die Regelungen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken umfassend anzupassen. Bei dieser Anpassung sollten unter anderem die nachfolgenden Maßgaben berücksichtigt werden:



Drucksache 500/20

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dieses Reformvorhaben voranzubringen. Dabei können aus Sicht des Bundesrats die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Anhörung zu einem Diskussionspapier des BMJV über mögliche gesetzgeberische Maßnahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften aus dem Mai 2019 ebenso wie die Beratungen des Bund-Länder-Ausschusses "Genossenschaftsreferenten" im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte als gute Grundlage dienen.



Drucksache 9/20

... Die Zahl der eingehenden Durchsetzungsersuchen wird schätzungsweise künftig ca. 30 pro Jahr betragen. Dies beinhaltet eine Steigerung im Vergleich zu den letzten Jahren. In den anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Erarbeitung des neuen Rechtsrahmens auf EU-Ebene und nachfolgend die Mitwirkung an den innerstaatlichen Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen Ressourcen gebunden, die künftig zum Teil wieder für die operative Tätigkeit zur Verfügung stehen und mehr eingehende Ersuchen erwarten lassen. Zudem ist aufgrund der neuen Befugnisse der Behörden und der Erweiterung des Kreises der zu Warnmeldungen berechtigten Institutionen von einer Steigerung der Anzahl an Ersuchen auszugehen. Auch enthält der Anhang der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 276/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Dr. Babette Winter Frau Staatssekretärin Tina Beer (Thüringen) als Mitglied zu benennen.



Drucksache 196/20

... (1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:



Drucksache 121/20

... (1) Hersteller und Bevollmächtigte, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, stellen sicher, dass, auch wenn sie ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder ihre Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen beendet wird, der zuständigen Behörde die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Unterlagen innerhalb der dort bestimmten Zeiträume zur Verfügung stehen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/20




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)

3 Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Anzeigepflichten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten sowie deren Bereitstellung auf dem Markt, sonstige Bestimmungen

§ 4
Ergänzende Anzeigepflichten

§ 5
Aufbewahrung von Unterlagen im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 6
Klassifizierung von Produkten, Feststellung des rechtlichen Status, Einstufung von Produkten der Klasse I, Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung

§ 7
Sonderzulassung, Verordnungsermächtigung

§ 8
Sprachenregelung für die EU-Konformitätserklärung und für Produktinformationen

§ 9
Sondervorschriften für angepasste Produkte

§ 10
Freiverkaufszertifikate

§ 11
Betreiben und Anwenden von Produkten

§ 12
Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten

§ 13
Verbote zum Schutz vor Fälschungen und Täuschungen

§ 14
Abgabe von Prüfprodukten

§ 15
Bereitstellen von Sonderanfertigungen auf dem Markt

§ 16
Ausstellen von Produkten

Kapitel 3
Benannte Stellen, Prüflaboratorien, Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

§ 17
Sprachenregelung für Konformitätsbewertungsstellen

§ 18
Anerkennung von Prüflaboratorien; Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 19
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien

§ 20
Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten; Widerruf und Rücknahme der Benennung

§ 21
Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

§ 22
Befugnisse der für Benannte Stellen zuständigen Behörde

§ 23
Auskunftsverweigerungsrecht

Kapitel 4
Klinische Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen

Abschnitt 1
Ergänzende Voraussetzungen

§ 24
Allgemeine ergänzende Voraussetzungen

§ 25
Sponsor oder rechtlicher Vertreter des Sponsors

§ 26
Versicherungsschutz

§ 27
Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen

§ 28
Einwilligung in die Teilnahme

§ 29
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 30
Prüfer, Hauptprüfer und Leiter einer klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung

Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Beginn, wesentliche Änderungen und Korrekturmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Klinische Prüfungen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Titel 1
Voraussetzungen für den Beginn

§ 31
Beginn einer klinischen Prüfung

Titel 2
Verfahren bei der Ethik-Kommission

§ 32
Anforderungen an die Ethik-Kommissionen

§ 33
Antrag bei der Ethik-Kommission

§ 34
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

§ 35
Ethische Bewertung der beantragten klinischen Prüfung

§ 36
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission

§ 37
Stellungnahme der Ethik-Kommission

Titel 3
Verfahren bei der Bundesoberbehörde

§ 38
Antrag

§ 39
Umfang der Prüfung des Antrags

Titel 4
Verfahren bei wesentlichen Änderungen nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745

§ 40
Zugang der Ethik-Kommission zu Mitteilungen

§ 41
Stellungnahme der Ethik-Kommission

§ 42
Entscheidung der Bundesoberbehörde

Titel 5
Korrekturmaßnahmen

§ 43
Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission

§ 44
Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde

§ 45
Weitere Vorgaben für Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde

§ 46
Verbot der Fortsetzung

Unterabschnitt 2
Sonstige klinische Prüfungen im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Titel 1
Besondere Voraussetzungen und Beginn

§ 47
Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen

Titel 2
Verfahren bei der Ethik-Kommission

§ 48
Antrag bei der Ethik-Kommission

§ 49
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

§ 50
Ethische Bewertung der beantragten sonstigen klinischen Prüfung

§ 51
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission

§ 52
Stellungnahme der Ethik-Kommission

Titel 3
Anzeige bei der Bundesoberbehörde

§ 53
Anzeige einer sonstigen klinischen Prüfung bei der zuständigen Bundesoberbehörde

Titel 4
Verfahren bei Änderungen

§ 54
Anzeige von Änderungen

§ 55
Antrag bei der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen

§ 56
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

§ 57
Prüfung der beantragten wesentlichen Änderungen

§ 58
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen

§ 59
Vornahme von wesentlichen Änderungen

Titel 5
Korrekturmaßnahmen

§ 60
Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission

§ 61
Verbot der Fortsetzung

Abschnitt 3
Pflichten bei der Durchführung und Überwachung; Kontaktstelle

§ 62
Pflichten des Prüfers oder Hauptprüfers

§ 63
Meldepflichten des Prüfers oder Hauptprüfers

§ 64
Melde- und Mitteilungspflichten des Sponsors bei einer sonstigen klinischen Prüfung

§ 65
Verarbeitung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten

§ 66
Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen

§ 67
Informationsaustausch

§ 68
Überwachung von klinischen Prüfungen und sonstigen klinischen Prüfungen durch die zuständige Behörde

§ 69
Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörden

§ 70
Kontaktstelle

Kapitel 5
Vigilanz und Überwachung

§ 71
Durchführung der Vigilanzaufgaben

§ 72
Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Risikobewertung

§ 73
Ergänzende Herstellerpflichten im Rahmen der Vigilanz; Sprachenregelung

§ 74
Verfahren zum Schutz vor Risiken

§ 75
Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 76
Verfahren zur Erhebung von Einwänden nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 gegen Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats und zur Verhängung von Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 77
Durchführung der Überwachung

§ 78
Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung; Informationspflichten

§ 79
Behördliche Befugnisse im Rahmen der Durchführung der Vigilanz und der Überwachung

§ 80
Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vigilanz und der Überwachung; Auskunftsverweigerungsrecht

§ 81
Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler

§ 82
Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen

Kapitel 6
Medizinprodukteberater

§ 83
Medizinprodukteberater

Kapitel 7
Zuständige Behörden, Verordnungsermächtigungen, sonstige Bestimmungen

§ 84
Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde

§ 85
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 86
Deutsches Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem

§ 87
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 88
Verordnungsermächtigungen

§ 89
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Kapitel 8
Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr und den Zivil- und Katastrophenschutz

§ 90
Anwendung und Vollzug des Gesetzes, Zuständigkeiten

§ 91
Ausnahmen

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 92
Strafvorschriften

§ 93
Strafvorschriften

§ 94
Bußgeldvorschriften

§ 95
Einziehung

Kapitel 10
Übergangsbestimmungen

§ 96
Übergangsvorschrift aus Anlass von Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 97
Regelungen für den Fall fehlender Funktionalität der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 98
Übergangsregelung für das Deutsche Informations- und Datenbanksystem über Medizinprodukte

§ 99
Sonstige Übergangsregelungen für Medizinprodukte und deren Zubehör

Artikel 2
Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

Artikel 3
Weitere Änderungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

§ 31a
Beginn einer Leistungsstudie

§ 31b
Anzeige von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika

§ 100
Sonstige Übergangsregelungen für Invitro-Diagnostika und deren Zubehör

Artikel 3a
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 3b
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

§ 23
Verhältnis zur Verordnung (EU) Nr. 2017/745 .

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4a
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Artikel 4b
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes

§ 8
Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 6
Weitere Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 7
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 9
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 9a
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Artikel 10
Weitere Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 10a
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 10b
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Artikel 10c
Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Artikel 11
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 11a
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Artikel 11b
Änderung der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten

Artikel 12
Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 12a
Änderung des Implantateregistergesetzes

§ 33
Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung.

Artikel 12b
Änderung der Mess- und Eichverordnung

Artikel 13
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 14
Weitere Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 15
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 16
Weitere Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 16a
Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 490/20

... in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Über die Anzahl der Personen, die hierfür in Betracht kommen, liegen jedoch keine Werte vor. Jedenfalls wären auch bei einem Auslaufen der Regelungen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand angefallen. Daher sind die nachfolgend aufgeführten Angaben Maximalwerte:



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... § 6 VerSanG bestimmt, dass neben demjenigen Verband, dessen Leitungsoder sonst tätigen Personen eine Verbandstat begangen haben, im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG

§ 35
Absehen von der Verfolgung

§ 37
Einstellung nach Anklageerhebung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG

7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG

8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG

9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG

10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG

11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG

12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG

13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG

15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG

16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt

17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 168/20 (Beschluss)

... Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E sowie § 3 Absatz 2 WGV-E sind Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG-E sowie Haftungen von Sonderrechtsnachfolgern für Geldschulden im Grundbuch ausdrücklich einzutragen. Die bloße grundbuchliche Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung reicht nicht aus. Für Veräußerungsbeschränkungen entspricht dies der bereits bestehenden grundbuchverfahrensrechtlichen Rechtslage in § 3 Absatz 2 2. Halbsatz WGV, wobei eine materiellrechtliche Regelung, wie sie § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E nunmehr vorsieht, bislang fehlte.



Drucksache 50/20

... Die Einzelheiten zur Berechnung ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:



Drucksache 88/1/20

... - das Recycling, also die Aufbereitung und der nachfolgende Einbau in technische Bauwerke sowie



Drucksache 85/20

... Die Vorschrift sieht die Feststellung des Grundrentenbedarfes vor. Dazu findet im Zeitpunkt der Erstbewilligung des Grundrentenzuschlages und nachfolgend eine umfassende jährliche Einkommensprüfung statt, die auf Angaben aus der Einkommensteuerveranlagung aufsetzt.



Drucksache 6/20

... Mehrbedarfe durch den nachfolgend dargestellten Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften.



Drucksache 274/1/20

... Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat ferner, nachfolgende



Drucksache 28/20

... Einige für den Übergang erforderliche Investitionen bergen ein zu hohes Risiko, als dass es vom privaten Sektor allein getragen werden könnte. Hier können öffentliche Mittel gezielt eingesetzt werden, um das Risiko von Projekten zu verringern und private Finanzierungen zu mobilisieren. Durch die Bereitstellung einer EU-Haushaltsgarantie zur teilweisen Deckung des Risikos von Finanzierungen und Investitionen wird InvestEU, das Nachfolgeprogramm zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie zu 13 weiteren Finanzinstrumenten der EU, über einen Zeitraum von sieben Jahren 650 Mrd. EUR mobilisieren. Im Interesse der Ziele des europäischen Grünen Deals muss das Potenzial von InvestEU voll ausgeschöpft werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, im Rahmen der laufenden interinstitutionellen Verhandlungen ein ehrgeiziges Klimaschutzziel für InvestEU durchzusetzen. Die Kommission hat vorgeschlagen, einen Anteil der auf den Klimaschutz abzielenden Investitionen von mindestens 30 % anzustreben; dies würde von 2021 bis 2027 zu Klimaschutzinvestitionen in Höhe von rund 195 Mrd. EUR führen, was fast 28 Mrd. EUR pro Jahr und 280 Mrd. EUR in einem Jahrzehnt entsprechen würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 28/20




Mitteilung

1. Einleitung

Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals

Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa

2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG

3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN

Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen

3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen

3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU

3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute

4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN

4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken

4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor

4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen

4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren

4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude

4.3.3. Beihilfen für Fernwärme

4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken

4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft

5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte

5.1.1. Behörden unterstützen

5.1.2. Projektträger unterstützen

5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit

6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang

6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang

6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU

6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor

6.4. Technische Hilfe und Beratung

7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 253/20

... gemäß den Absprachen mit den Kollegen Bouffier und Dr. Bovenschulte schlage ich vor, Frau Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein * als Nachfolgerin von Herrn Prof. Dr. Dres. h.c. Andreas Voßkuhle im Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts zur Richterin in den Zweiten Senat zu wählen und Herrn Prof. Dr. Stephan Harbarth LL.M. zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zu wählen.



Drucksache 268/20

... (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten



Drucksache 56/1/20

... Die von der Bundesregierung in 2017 beschlossene SINTEG-V beinhaltet eine sogenannte Experimentierklausel. Damit können sich die Projektteilnehmer begrenzt für die Dauer des Projektzeitraumes wirtschaftliche Nachteile (u.a. höhere Strompreisabgaben) auf Antrag erstatten lassen, die ihnen durch die Projektteilnahme entstanden sind. Die Verordnung selbst ist bis zum 30. Juni 2022 befristet, läuft also 1,5 Jahre nach Projektende (31. Dezember 2020) aus. Falls bis zum Ende der Projektlaufzeit 2020 die beispielhaften Ergebnisse und Erkenntnisse aus den SINTEG-Projekten noch nicht in geeigneten rechtlichen Handlungsfeldern umgesetzt werden konnten, würde es Sinn machen, die vorgesehene Laufzeit der Verordnung (bis 30. Juni 2022) nutzen zu können bzw. sogar darüber hinaus. Damit können in der Übergangsphase bis zur Anpassung des energierechtlichen Rahmens die laufenden Projekte bzw. ggf. etwaige Nachfolgeprojekte ohne Brüche im Know-How zur Fortentwicklung der Energiewende und des regulatorischen Rahmens weiterhin beitragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/1/20




1. Zu Nummer 2

2. Zu Nummer 2 und Nummer 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 182/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Ruth Jacobs, Frau Anja Turner (Hamburg) als stellvertretendes Mitglied zu benennen.



Drucksache 88/20

... a) die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,



Drucksache 305/20

... die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Annette Schwandner, als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums Frau Corinna Fischer zu benennen.



Drucksache 73/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG Herrn Staatssekretär Klaus Holetschek (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) als Nachfolger für Herrn Staatsminister a.D. Dr. Hans Reichhart als Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat zu benennen.



Drucksache 394/20 (Beschluss)

... es in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Frau Prof. Dr. Ines H ä r t e l als Nachfolgerin für Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Johannes M a s i n g in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt.



Drucksache 51/1/20

... e) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, die Regelungen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken umfassend anzupassen. Bei dieser Anpassung sollten unter anderem die nachfolgenden Maßgaben berücksichtigt werden:



Drucksache 13/1/20

... es vorgeschriebenen Geodatendiensten die Information über die beabsichtigte Kategorisierung. Statt der öffentlichen Information nach Satz 3 kann die zuständige Behörde über die Kategorisierung diejenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolger schriftlich oder elektronisch informieren. Den Dateninhabern wird mit der Information die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt. Die Festsetzung der Datenkategorisierung ist öffentlich bekannt zu geben."



Drucksache 168/1/20

... Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E sowie § 3 Absatz 2 WGV-E sind Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG-E sowie Haftungen von Sonderrechtsnachfolgern für Geldschulden im Grundbuch ausdrücklich einzutragen. Die bloße grundbuchliche Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung reicht nicht aus. Für Veräußerungsbeschränkungen entspricht dies der bereits bestehenden grundbuchverfahrensrechtlichen Rechtslage in § 3 Absatz 2 2. Halbsatz WGV, wobei eine materiellrechtliche Regelung, wie sie § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E nunmehr vorsieht, bislang fehlte.



Drucksache 480/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG Herrn Staatsrat Martin Bill (Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Verkehr und Mobilitätswende) als Nachfolger von Herrn Staatsrat Andreas Rieckhof als Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat zu benennen.



Drucksache 362/20

... Auch wenn insoweit die Möglichkeit besteht, den Probanden wegen Verstoßes gegen eine bestimmte Weisung der in § 68 Absatz 1 StGB bezeichneten Art gem. § 145a StGB strafrechtlich zu belangen, kann mit der bloßen Strafverfolgung, die zunächst eines Antrags der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB bedarf, das mit der EAÜ-Weisung verbundene Ziel - Kontrolle des Aufenthalts des noch gefährlichen Probanden zum Schutz der Bevölkerung vor neuen Straftaten - jedenfalls solange nicht hinreichend erreicht werden, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder gegen den Probanden Untersuchungshaft angeordnet wurde. Da mit diesen Konsequenzen allenfalls mittelfristig und nicht unbedingt zu rechnen ist, sind darüber hinaus vor allem kurzfristig wirkende geeignete Maßnahmen erforderlich. Die Anordnung von unmittelbarem Zwang erscheint hierzu als das geringste Eingriffsmittel. Auch wenn der Proband sich nachfolgend des Bandes wieder entledigen könnte, hätte er im Vergleich zur unüberwachten Entlassung zunächst eine weitere Hemmschwelle zu überwinden, bevor er etwaige weitere Straftaten ohne sofortiges Entdeckungsrisiko wagen könnte. Zudem geht mit der Zerstörung des Bandes die sofortige Alarmierung der Überwachungsstellen einher, die die Kontrolle vor Ort veranlasst.



Drucksache 329/1/20

... , sondern auch nach den nachfolgenden §§ 73a bis 73c



Drucksache 98/20

... (2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:



Drucksache 216/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG Frau Bürgermeisterin Dr. Maike Schaefer (Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen) als Nachfolgerin für Herrn Senator a.D. Dr. Joachim Lohse als stellvertretendes Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat zu benennen.



Drucksache 216/20

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin von Herrn Senator a.D. Dr. Joachim Lohse.



Drucksache 254/20 (Beschluss)

... Frau Prof. Dr. Astrid W a l l r a b e n s t e i n als Nachfolgerin für Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dres. h.c. Andreas V o ß k u h l e in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.