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72 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Genossenschaftsbank"


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Drucksache 206/20 (Beschluss)

... 3. Die COVID-19-Pandemie unterstreicht einmal mehr die hohe Bedeutung der staatlichen Förderbanken und deren Förderkreditangebot zur Vermeidung von Finanzierungsengpässen gerade in Krisensituationen. Bei der Ausreichung von Förderkrediten nehmen dabei Sparkassen, Genossenschaftsbanken und private Banken in ihrer Hausbankfunktion eine wichtige Rolle ein.



Drucksache 206/1/20

... 3. Die COVID-19-Pandemie unterstreicht einmal mehr die hohe Bedeutung der staatlichen Förderbanken und deren Förderkreditangebot zur Vermeidung von Finanzierungsengpässen gerade in Krisensituationen. Bei der Ausreichung von Förderkrediten nehmen dabei Sparkassen, Genossenschaftsbanken und private Banken in ihrer Hausbankfunktion eine wichtige Rolle ein.



Drucksache 661/19

... 1. Banken sind für die Finanzierung der Realwirtschaft in vielen EU-Ländern wie z.B. Deutschland unverzichtbar. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben in aller Regel keinen Zugang zu den Kapitalmärkten und sind damit auf Banken angewiesen. Dabei sind KMU oft Kunden kleiner und mittlerer Banken (KMB), die ganz überwiegend Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind. KMB kommt deshalb eine Schlüsselstellung bei der Finanzierung des Mittelstands als Rückgrat unserer Wirtschaft zu.



Drucksache 661/1/19

... In Nummer 1 Satz 3 der Begründung sind die Wörter "die ganz überwiegend Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind" durch die Wörter "die Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie kleine und mittlere Privatbanken sind" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/1/19




1. Zu Nummer 1a - neu -

2. Zu Nummer 1 Satz 3 der Begründung

3. Zu Nummer 7 Buchstabe b Satz 3a - neu - der Begründung

4. Zu Nummer 7 Buchstabe e der Begründung

5. Zu Nummer 7 Einleitungssatz und Buchstabe a


 
 
 


Drucksache 686/2/17

... Nach Ansicht des Bundesrates sind die Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese beiden Systeme sind wegen ihrer jeweiligen Verbundzusammenarbeit auf eine funktionierende Institutssicherung angewiesen.



Drucksache 750/1/17

... 21. Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass für die Letztsicherung das Kriterium der Haushaltsneutralität gelten muss, was laut einheitlicher Abwicklungs-Verordnung dadurch erreicht wird, dass der Bankensektor in der Bankenunion etwaige Auszahlungen zurückerstatten muss. Dies hat zur Folge, dass die Kreditinstitute und nicht die Steuerzahler in die Pflicht genommen werden. Im Sanierungsfall sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie die Institute in die Pflicht genommen werden, die saniert wurden. Dies ist in der Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen bereits heute gängige Praxis.



Drucksache 87/1/17

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer [oder] bzw. {und} weniger komplexer Institute. Kleine [oder] bzw. {und} mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner [oder] bzw. {und} mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

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Drucksache 87/1/17




Zu Artikel 281

5. Zu Artikel 325a

6. Zu Artikel 325ai

7. Zu Artikel 392 und 395

Zu Artikel 428a

8. Zu Artikel 429a

a Zu Absatz 1 Buchstabe d

b Zu Absatz 2 Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 38/1/17

... 18. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf die Berücksichtigung der besonderen Struktur von Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Banken ebenso wie von Genossenschaftsbanken in Artikel 91 des Richtlinienvorschlags hinzuwirken. Hierzu sollte Artikel 91 Absatz 1 im Einzelnen dahingehend ergänzt werden, dass bei den Anforderungen an ein Leitungsorgan zwischen Geschäftsleitung und Aufsichts- oder Verwaltungsorgan unterschieden und sichergestellt wird, dass bei den Anforderungen die Größe und die Komplexität der Banken berücksichtigt werden müssen. Ziel muss es sein, die im



Drucksache 686/17 (Beschluss)

... 2. Grundsätzliche Bedenken, die der Bundesrat bereits in der Vergangenheit gegen EDIS geäußert hat - wie die mit dessen Einführung verbundene Gefahr von Fehlanreizen oder die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken - bleiben hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission in der vorliegenden Mitteilung bestehen. Der Bundesrat hält weiterhin an seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2016 zum Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (BR-Drucksache 640/15(B)) fest.



Drucksache 686/1/17

... 4. Grundsätzliche Bedenken, die der Bundesrat bereits in der Vergangenheit gegen EDIS geäußert hat - wie die mit dessen Einführung verbundene Gefahr von Fehlanreizen oder die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken - bleiben hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission in der vorliegenden Mitteilung bestehen.



Drucksache 87/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer oder bzw. und weniger komplexer Institute. Kleine oder bzw. und mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner oder bzw. und mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

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Drucksache 87/17 (Beschluss)




a Zu Artikel 281 und 282

b Zu Artikel 325a

c Zu Artikel 325ai

d Zu Artikel 392 und 395

e Zu Artikel 428a ff.

4. Zu Artikel 429a

a Zu Absatz 1 Buchstabe d

b Zu Absatz 2 Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 38/17 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf die Berücksichtigung der besonderen Struktur von Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Banken ebenso wie von Genossenschaftsbanken in Artikel 91 des Richtlinienvorschlags hinzuwirken. Hierzu sollte Artikel 91 Absatz 1 im Einzelnen dahingehend ergänzt werden, dass bei den Anforderungen an ein Leitungsorgan zwischen Geschäftsleitung und Aufsichts- oder Verwaltungsorgan unterschieden und sichergestellt wird, dass bei den Anforderungen die Größe und die Komplexität der Banken berücksichtigt werden müssen. Ziel muss es sein, die im



Drucksache 575/1/16

... "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden."

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Drucksache 575/1/16




1. Zu Nummer 2

2. Zu Nummer 3

3. Zu Nummer 4

4. Zu Nummer 5

5. Zu Nummer 6


 
 
 


Drucksache 575/16 (Beschluss)

... 3. Nachdem bereits im Jahr 2010 als unmittelbare Reaktion auf die Finanzkrise eine Härtung der Eigenkapitalbestandteile der Banken sowie eine höhere Eigenmittelausstattung beschlossen worden waren, um die Solidität und Stabilität des Bankensektors insgesamt zu stärken, steht bei der derzeitigen Überarbeitung der regulatorischen Risikomessmethoden die adäquate Bewertung der einzelnen Risikoarten im Mittelpunkt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden.

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Drucksache 575/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)


 
 
 


Drucksache 207/16

... Die Kommission möchte unterstreichen, dass das Ziel der Initiative nicht darin besteht, historisch gewachsene Marktstrukturen oder Vertriebskanäle in Gefahr zu bringen, und ist sich bewusst, dass Genossenschaftsbanken den Vorteil einer größeren Nähe zu ihren Kunden bieten. Die Kommission bevorzugt keinen Vertriebskanal gegenüber anderen (z.B. digitaler Vertrieb gegenüber Zweigniederlassungen). Aus technologischer Sicht bleibt das Grünbuch deshalb ganz neutral.

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Drucksache 207/16




Anhang
Bemerkungen der Kommission zu den Punkten, auf die der Bundesrat besonders hingewiesen hat


 
 
 


Drucksache 617/15 (Beschluss)

... 7. Eine weitere Konzentration der Märkte durch den Aktionsplan gilt es aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt zu vermeiden. Deshalb sollte der Aktionsplan ebenso wie alle folgenden Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die Angebotsvielfalt durch grenzüberschreitende Angebote zu verbessern und nicht durch unnötig komplizierte und detaillierte Regelungen kleine und mittlere Anbieter wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken vom Markt zu verdrängen.

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Drucksache 617/15 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 193/15 (Beschluss)

... Besonders problematisch ist unter verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten die vorgesehene Rückwirkung. Bei Neuemissionen könnten kleine und mittlere Unternehmen und Banken auf besicherte Schuldtitel ausweichen. Die vorhandenen Titel dagegen verlieren durch die vorgesehene Regelung an Marktwert. Dies bedeutet nicht nur einen Eingriff in Rechtspositionen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erworben wurden. Es bedeutet auch einen Eingriff in die Vermögensbestände der durch die Niedrigzinsphase ohnehin stark belasteten Versicherungen, kleinen und mittleren Banken sowie Pensionsfonds. Letztlich geht dies zu Lasten der Kunden. Geschont werden also die Investmentbankprodukte, benachteiligt die Personen in den unteren und mittleren Einkommensgruppen als Kunden der Lebensversicherungen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen.

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Drucksache 193/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG

4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG


 
 
 


Drucksache 193/1/15

... Besonders problematisch ist unter verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten die vorgesehene Rückwirkung. Bei Neuemissionen könnten kleine und mittlere Unternehmen und Banken auf besicherte Schuldtitel ausweichen. Die vorhandenen Titel dagegen verlieren durch die vorgesehene Regelung an Marktwert. Dies bedeutet nicht nur einen Eingriff in Rechtspositionen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erworben wurden. Es bedeutet auch einen Eingriff in die Vermögensbestände der durch die Niedrigzinsphase ohnehin stark belasteten Versicherungen, kleinen und mittleren Banken sowie Pensionsfonds. Letztlich geht dies zu Lasten der Kunden. Geschont werden also die Investmentbankprodukte, benachteiligt die Personen in den unteren und mittleren Einkommensgruppen als Kunden der Lebensversicherungen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG

4. Zu Artikel 3 Nummer 27 § 12j ReStruktFG

5. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG


 
 
 


Drucksache 207/1/15

... a) Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse zum EU-Richtlinienvorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BR-Drs. 356/12(B)), zum EU-Verordnungsvorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (BR-Drs. 592/13(B)) und zum BRRD-Umsetzungsgesetz (BR-Drs. 357/14(B) und 516/14(B)), in denen er sich dafür eingesetzt hatte, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden und Förderbanken nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/1/15




1. Zu § 4 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - RStruktFV

3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV

4. Zu § 2 Absatz 2 RStruktFV

Zur Verordnung allgemein


 
 
 


Drucksache 640/15 (Beschluss)

... - Nach Ansicht des Bundesrates sind die Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese beiden Systeme sind wegen ihrer jeweiligen Verbundzusammenarbeit auf eine funktionierende Institutssicherung angewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/15 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 640/1/15

... 24. - Nach Ansicht des Bundesrates sind die Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese beiden Systeme sind wegen ihrer jeweiligen Verbundzusammenarbeit auf eine funktionierende Institutssicherung angewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/1/15




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 617/1/15

... 8. Eine weitere Konzentration der Märkte durch den Aktionsplan gilt es aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt zu vermeiden. Deshalb sollte der Aktionsplan ebenso wie alle folgenden Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die Angebotsvielfalt durch grenzüberschreitende Angebote zu verbessern und nicht durch unnötig komplizierte und detaillierte Regelungen kleine und mittlere Anbieter wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken vom Markt zu verdrängen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 207/15 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse zum EU-Richtlinienvorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BR-Drs. 356/12(B)), zum EU-Verordnungsvorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (BR-Drs. 592/13(B)) und zum BRRD-Umsetzungsgesetz (BR-Drs. 357/14(B) und 516/14(B)), in denen er sich dafür eingesetzt hatte, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden und Förderbanken nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/15 (Beschluss)




1. Zu § 4 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - RStruktFV

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 4 RStruktFV

3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV

4. Zu § 2 Absatz 2 RStruktFV

5. Zur Verordnung allgemein


 
 
 


Drucksache 638/14 (Beschluss)

... Die Gesamtverpflichtungen eines Kunden bei Anteilen an Genossenschaftsbanken, die ein Kreditinstitut sind, beschränken sich regelmäßig auf maximal 120 Euro (inkl. Nachschusspflicht). Diese Verpflichtung steht vielfach in keinem Verhältnis zu dem durch die Erlaubnis sowie die Dokumentationspflichten entstehenden organisatorischen Aufwand. Das gilt insbesondere dann, wenn Kunden einen Bausparvertrag oder eine Versicherung abschließen und bereit sind, dafür ein Konto bei der Bank zu eröffnen. Der Genossenschaftsanteil ist dabei ein reines Zusatzprodukt, das darauf beruht, dass Genossenschaftsbanken gemäß ihrer Satzung Girokonten nur für Mitglieder eröffnen. Von daher muss jeder Inhaber eines Girokontos jedenfalls einen Genossenschaftsanteil erwerben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E

9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG

§ 5b
Nicht zugelassene Vermögensanlagen

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG

§ 5c
Allgemeine Anforderungen an Emittenten

11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG

12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG

14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG

15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG

16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG

17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG

18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG

19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG

20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E

21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG

22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E

23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB

25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung

27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO

28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin

29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin

30. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 638/1/14

... Die Gesamtverpflichtungen eines Kunden bei Anteilen an Genossenschaftsbanken, die ein Kreditinstitut sind, beschränken sich regelmäßig auf maximal 120 Euro (inkl. Nachschusspflicht). Diese Verpflichtung steht vielfach in keinem Verhältnis zu dem durch die Erlaubnis sowie die Dokumentationspflichten entstehenden organisatorischen Aufwand. Das gilt insbesondere dann, wenn Kunden einen Bausparvertrag oder eine Versicherung abschließen und bereit sind, dafür ein Konto bei der Bank zu eröffnen. Der Genossenschaftsanteil ist dabei ein reines Zusatzprodukt, das darauf beruht, dass Genossenschaftsbanken gemäß ihrer Satzung Girokonten nur für Mitglieder eröffnen. Von daher muss jeder Inhaber eines Girokontos jedenfalls einen Genossenschaftsanteil erwerben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E

Zu Artikel 2 Nummer 4

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E

Zu a

Zu b

Zu c

Zu d

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG

17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG

§ 5a
Laufzeit von Vermögensanlagen

18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG

§ 5b
Nicht zugelassene Vermögensanlagen

19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG

§ 5c
Allgemeine Anforderungen an Emittenten

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG

25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG

26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG

27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG

29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG

30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E

31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG

32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E

33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV

34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB

35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB

36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung

37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO

41. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 249/14 (Beschluss)

... 10. Der Sparkassensektor in Deutschland hat sich aus Sicht des Bundesrates neben den Genossenschaftsbanken in der letzten Finanzmarktkrise als Stabilitätsanker bewährt. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zur kontinuierlichen Kreditversorgung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen sowie zur Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für die privaten Haushalte.



Drucksache 357/1/14

... a) Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit der Umsetzung der BRRD auf seinen Beschluss zur BRRD selbst, in dem er sich dafür eingesetzt hat, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden (BR-Drs. 356/12(B) Ziffer 19).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

12. Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

19. Zu Artikel 1 § 107 SAG

20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

Zu Artikel 2 Nummer 5

25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

26. Zu Artikel 3

27. Zu Artikel 3

28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 357/14 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit der Umsetzung der BRRD auf seinen Beschluss zur BRRD selbst, in dem er sich dafür eingesetzt hat, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden (BR-Drs. 356/12(B) Ziffer 19).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1

5. Zu Artikel 1 § 1 SAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

10. Zu Artikel 1 § 107 SAG

11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG

15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

16. Zu Artikel 3

17. Zu Artikel 3

18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 249/1/14

... 10. Der Sparkassensektor in Deutschland hat sich aus Sicht des Bundesrates neben den Genossenschaftsbanken in der letzten Finanzmarktkrise als Stabilitätsanker bewährt. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zur kontinuierlichen Kreditversorgung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen sowie zur Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für die privaten Haushalte.



Drucksache 185/1/14

... Schwierigkeiten bereitet diese Erlaubnispflicht für Genossenschaftsanteile allerdings bei der großen Gruppe der Genossenschaftsbanken. So mehren sich aktuell die Stimmen von Genossenschaftsbanken, die nach ihrer Satzung eine Kontoeröffnung von der Zeichnung eines Genossenschaftsanteils abhängig machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 WpHG , Artikel 2 KWG , Artikel 3 KAGB , Artikel 4 VAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 340 Absatz 3a Nummer 5 - neu - KAGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 340 Absatz 4 Nummer 6 KAGB und Buchstabe c § 340 Absatz 5 Nummer 6 KAGB


 
 
 


Drucksache 185/14 (Beschluss)

... Schwierigkeiten bereitet diese Erlaubnispflicht für Genossenschaftsanteile allerdings bei der großen Gruppe der Genossenschaftsbanken. So mehren sich aktuell die Stimmen von Genossenschaftsbanken, die nach ihrer Satzung eine Kontoeröffnung von der Zeichnung eines Genossenschaftsanteils abhängig machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 WpHG , Artikel 2 KWG , Artikel 3 KAGB , Artikel 4 VAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 340 Absatz 3a Nummer 5 - neu - KAGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 340 Absatz 4 Nummer 6 KAGB und Buchstabe c § 340 Absatz 5 Nummer 6 KAGB


 
 
 


Drucksache 275/13 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat sieht die Heranziehung des ESM zur direkten Rekapitalisierung von Banken als problematisch und keinesfalls als eine dauerhafte Lösung an. Der Bundesrat begrüßt daher, dass bis Sommer 2013 die Richtlinie betreffend die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet werden soll, um künftig einen umfassenderen Schutz der Steuerzahler im Falle von Bankenkrisen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Bundesrates besteht hierbei die Notwendigkeit, nicht systemrelevante Banken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, diese Institute nicht mit systemrelevanten Instituten gleichzustellen (siehe BR-Drucksachen 733/11(B), 356/12(B) und 546/12(B)), und spricht sich erneut für die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA festgelegte Grenze für Systemrelevanz in Höhe von 70 Mrd. Euro aus (vgl. BR-Drucksache 733/11(B), Ziffer 4). Auch das Merkmal einer Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank darf keinesfalls dazu führen, diese Banken automatisch als systemrelevant zu klassifizieren. Der spezifischen Situation von lokal und regional tätigen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollte man dadurch Rechnung tragen, dass man den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlässt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind (siehe BR-Drucksache 356/12(B)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/13 (Beschluss)




Anlage
Finanzhilfen zugunsten Zyperns


 
 
 


Drucksache 275/1/13

... 8. Der Bundesrat sieht die Heranziehung des ESM zur direkten Rekapitalisierung von Banken als problematisch und keinesfalls als eine dauerhafte Lösung an. Der Bundesrat begrüßt daher, dass bis Sommer 2013 die Richtlinie betreffend die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet werden soll, um künftig einen umfassenderen Schutz der Steuerzahler im Falle von Bankenkrisen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Bundesrates besteht hierbei die Notwendigkeit, nicht systemrelevante Banken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, diese Institute nicht mit systemrelevanten Instituten gleichzustellen (siehe BR-Drucksachen 733/11(B), 356/12(B) und 546/12(B)), und spricht sich erneut für die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA festgelegte Grenze für Systemrelevanz in Höhe von 70 Mrd. Euro aus (vgl. BR-Drucksache 733/11(B), Ziffer 4). Auch das Merkmal einer Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank darf keinesfalls dazu führen, diese Banken automatisch als systemrelevant zu klassifizieren. Der spezifischen Situation von lokal und regional tätigen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollte man dadurch Rechnung tragen, dass man den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlässt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind (siehe BR-Drucksache 356/12(B)).



Drucksache 94/1/13

... 5. Stattdessen soll Kreditinstituten bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte das Betreiben von Eigengeschäft verboten sein. Diese Geschäfte sollen dann durch deren Auslagerung in ein neu zu gründendes Finanzhandelsinstitut insbesondere vom Einlagengeschäft abzuschirmen sein. Diese Regelungen zielen zu Recht in erster Linie auf größere und stärker im Eigenhandel engagierte Kreditinstitute ab und weniger auf kleinere und mittlere Banken mit wenig Eigenhandelsgeschäft wie die lediglich regional tätigen Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Insbesondere letztere Institute haben die jüngste Krisensituation an den Finanzmärkten auf Grund ihrer risikoarmen Geschäftspolitik nicht verursacht und verfügen zudem über funktionierende und anerkannte Institutssicherungen. Damit kann die große Mehrzahl der Kreditinstitute in Deutschland als Universalbank im Wesentlichen unverändert fortbestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/1/13




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

13. Zu Nummer 8a - neu - § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG

Zu Artikel 2

Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 592/13 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat hält die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Regelungen zur EU-Bankenabgabe für unzureichend. Im Verordnungsvorschlag finden sich nur die Grundsätze für die Erhebung der neuen EU-Bankenabgabe. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der Kommission durch delegierten Rechtsakt, auf den die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament nur noch begrenzt Einfluss nehmen könnten. Die wichtigen Regelungen bei der deutschen Bankenabgabe, die auch auf die Initiative des Bundesrates zurückgehen, wie die besonderen Regelungen für Sparkassen, Genossenschaftsbanken und kleine Privatbanken durch Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenzen sowie Freibeträge, liefen ins Leere und wären gefährdet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 592/13 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zum Anwendungsbereich

Zu den Förderbanken

Zur Zuständigkeit der Kommission

Zum Abwicklungsverfahren

Zu den Abwicklungsinstrumenten

Zum einheitlichen Abwicklungsfonds

Zur EU-Bankenabgabe

Zum Rechtsweg

2 Evaluation


 
 
 


Drucksache 356/12 (Beschluss)

... 6. Daneben sollten lokal tätige Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken keinesfalls im Hauptfokus der Richtlinie stehen. Ihrer spezifischen Situation sollte man vielmehr dadurch Rechnung tragen, indem den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlassen bleibt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12 (Beschluss)




Internationales Regelungsumfeld

Zum Richtlinienvorschlag allgemein

Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz

Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59

EU -Abwicklungsregime/Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1

Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1

Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht

Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission

Befugnisse der EBA/Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung

Bail -In-Instrument/Grundlegende Überarbeitung des Instruments zu Artikel 37 ff

2 Anfechtungsrechte

Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1

Vorgaben für Finanzierungsmechanismen/Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2

Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen

2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Beitragsregelungen zu Artikel 94


 
 
 


Drucksache 356/1/12

... 10. Daneben sollten lokal tätige Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken keinesfalls im Hauptfokus der Richtlinie stehen. Ihrer spezifischen Situation sollte man vielmehr dadurch Rechnung tragen, indem den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlassen bleibt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/1/12




Internationales Regelungsumfeld

Zum Richtlinienvorschlag allgemein

Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz

Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59

EU -Abwicklungsregime / Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1

Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1

Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht

Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission

Befugnisse der EBA / Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung

3 Anfechtungsrechte

Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1

Vorgaben für Finanzierungsmechanismen / Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2

Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen

3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Beitragsregelungen zu Artikel 94


 
 
 


Drucksache 415/12

... Im Hinblick auf die Definition von Eigenkapital gelten sowohl gemäß Basel IH als auch nach CRD IV für " Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken und Sparkassen" besondere Kriterien. Im CRD-IV-Paket wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aufgefordert, Kriterien festzulegen, die dafür sorgen sollen, dass die maßgeblichen Regelungen fair und einheitlich angewendet werden. Dies steht im Einklang mit der Funktion technischer Standards - entweder wird diese Aufgabe von der EBA übernommen oder die Kriterien müssen in der Verordnung selbst enthalten sein. Da die Verordnung direkt anwendbar ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen eindeutig sein. Bei der Umsetzung der Baseler Grundsätze und Kriterien hat sich die Kommission bei der Frage, wie die Vorschriften in einschlägigen Fällen anzuwenden sind, weitgehend von den von der EBA in diesem Bereich erzielten Fortschritten leiten lassen. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie ein ausgewogenes Ergebnis vorgelegt hat, während ein abstrakterer Ansatz nicht zielführend gewesen wäre.



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... 18. Die Beaufsichtigung von national agierenden, nicht systemrelevanten Kreditinstituten wie Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Spartenbanken, Förderbanken und kleinen Privatbanken durch die Bundesbank und die BaFin hat sich bisher bewährt. Selbst während der Finanzkrise gab es keine Schwierigkeiten, diese Institute effektiv zu beaufsichtigen. Sie weisen aufgrund ihres Geschäftsbereichs häufig keinen transnationalen Bezug auf, der besondere Risiken bergen kann. In aller Regel besitzen sie weder die Größe noch die Komplexität, um im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen negativen Effekt auf die Wirtschaft oder Finanzstabilität in der EU haben zu können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Institute oft konservative Geschäftsmodelle verfolgen, die wenig risikoanfällig sind.

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Drucksache 546/12 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 510/2/12

... Die in § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 KWG-E geregelten Grenzen für die Übernahme von Mandaten in Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorganen (unzulässig, sofern bereits eine Geschäftsleiterfunktion und drei Mandate in Verwaltungs-/Aufsichtsorganen oder aber sofern bereits fünf Mandate in Verwaltungs-/Aufsichtsorganen) sind derzeit auf europäischer Ebene noch nicht abschließend verhandelt. Bei der nationalen Umsetzung darf es - im Rahmen der verfügbaren Spielräume - nach Auffassung des Bundesrats zu keiner Benachteiligung der dezentralen Institutsgruppen (Genossenschaftsbanken und Sparkassen) kommen.

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Drucksache 510/2/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 10d und 10e KWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10d Absatz 1 Satz 3 und § 10e KWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10e KWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 13 Absatz 5 - neu - KWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 20 Absatz 2 Nummer 8 KWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 - neu - KWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, Satz 2 und 3 KWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 9 Satz 3* KWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 2 KWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 102 § 64o Absatz 8 KWG

15. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe f § 30 Absatz 6a Satz 1, 1a -neu-, 1b -neu-, 2,4 PfandBG

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe i § 31 Absatz 11 Satz 4 PfandBG


 
 
 


Drucksache 546/2/12

... 12. Die Beaufsichtigung von national agierenden, nicht systemrelevanten Kreditinstituten wie Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Spartenbanken, Förderbanken und kleinen Privatbanken durch die Bundesbank und die BaFin hat sich bisher bewährt. Selbst während der Finanzkrise gab es keine Schwierigkeiten, diese Institute effektiv zu beaufsichtigen. Sie weisen aufgrund ihres Geschäftsbereichs häufig keinen transnationalen Bezug auf, der besondere Risiken bergen kann. In aller Regel besitzen sie weder die Größe noch die Komplexität, um im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen negativen Effekt auf die Wirtschaft oder Finanzstabilität in der EU haben zu können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Institute oft konservative Geschäftsmodelle verfolgen, die wenig risikoanfällig sind.



Drucksache 546/1/12

... 23. Die Beaufsichtigung von national agierenden, nicht systemrelevanten Kreditinstituten wie Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Spartenbanken, Förderbanken und kleinen Privatbanken durch die Bundesbank und die BaFin hat sich bisher bewährt. Selbst während der Finanzkrise gab es keine Schwierigkeiten, diese Institute effektiv zu beaufsichtigen. Sie weisen aufgrund ihres Geschäftsbereichs häufig keinen transnationalen Bezug auf, der besondere Risiken bergen kann. In aller Regel besitzen sie weder die Größe noch die Komplexität, um im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen negativen Effekt auf die Wirtschaft oder Finanzstabilität in der EU haben zu können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Institute oft konservative Geschäftsmodelle verfolgen, die wenig risikoanfällig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/1/12




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 229/1/11

... Auch wenn sich der Deutsche Bundestag gegen eine generelle Bereichsausnahme für Sparkassen und Genossenschaftsbanken entschieden hat, hält der Bundesrat im Hinblick auf die für Sonderabgaben notwendige Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen eine Entlastung kleinerer Institute für geboten. Insbesondere kleinere Institute mit einem geringen Interbankengeschäft sind weniger in die wechselseitigen Abhängigkeiten des Finanzmarktsystems einbezogen als andere Institute. Sie würden von den nach dem RStruktFG finanzierungsfähigen Maßnahmen lediglich indirekt profitieren.

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Drucksache 229/1/11




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*

8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3

9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3

12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1


 
 
 


Drucksache 733/11 (Beschluss)

... Es würde für das Ziel der Richtlinie genügen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbehörden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um dafür zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken müsste in jedem Einzelfall begründet und die Notwendigkeit der Ausdehnung für das Funktionieren der Finanzmärkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verbänden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverbänden und den Verbänden der Genossenschaftsbanken sollte für diese Fälle eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.



Drucksache 588/1/11

... 11. Das Geschäftsmodell von Börsen, wie bspw. der Tradegate Exchange in Berlin, das speziell auf die Bedürfnisse von Privatanlegern ausgerichtet ist, wie auch die Gewinnung der dwp-Bank (Wertpapierdienstleister der Sparkassen in Deutschland) und der DZ-Bank (Wertpapierdienstleister der Genossenschaftsbanken) als Handelsteilnehmer zeigt, stünde damit vor dem Aus.

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Drucksache 588/1/11




Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 54/11

... Die bisherigen gesetzlichen Verfahrensregelungen sehen eine unterschiedliche Behandlung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einerseits sowie Genossenschaftsbanken andererseits vor. Während bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Steuerbefreiungen grundsätzlich auf Grund von Sammelanträgen beim Bundeszentralamt für Steuern in Form einer nachträglichen Erstattung berücksichtigt werden, besteht bei Genossenschaftsbanken die Möglichkeit, die Erstattung im Rahmen des Kapitalertragsteueranmeldeverfahrens gemäß § 44b Absatz 6

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Drucksache 54/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

§ 25a
Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre

§ 26
Veranlagung von Ehegatten

§ 26a
Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 32e
Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung

§ 34b
Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 51
Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

§ 61
Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

§ 68
Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 17e
Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten

§ 25
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Artikel 7
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

§ 12
Anwendungszeitpunkt

Artikel 10
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Achter Abschnitt

§ 22a
Ermächtigung

Artikel 11
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

§ 4a
Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

Artikel 12
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 14
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 15
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften

Artikel 16
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren

Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren

Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz

Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik IT

Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Satz 3

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Im Einzelnen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1601: Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

a Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG

b Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG

c Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG

2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages

4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen


 
 
 


Drucksache 229/11

... Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Genossenschaftsbanken oder Banken in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins sowie bei Sparkassen der jeweilige Prüfungsverband bzw. die Prüfungsstelle die Rolle des Abschlussprüfers einnimmt. An dieser Systematik soll auch für die Zwecke dieser Verordnung festgehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Jahresbeitrag

§ 2
Sonderbeiträge

§ 3
Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze

§ 4
Mitteilungspflichten

§ 5
Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge

§ 6
Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung

§ 7
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung

§ 8
Übergangsregelungen

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute


 
 
 


Drucksache 733/1/11

... 10. Es würde für das Ziel der Richtlinie genügen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbehörden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um dafür zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken müsste in jedem Einzelfall begründet und die Notwendigkeit der Ausdehnung für das Funktionieren der Finanzmärkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verbänden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverbänden und den Verbänden der Genossenschaftsbanken sollte für diese Fälle eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.



Drucksache 733/11

... 5.2.3. Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken und ähnliche Einrichtungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 733/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

1.1. Gründe und Ziele

1.1.1. Aufgegriffene Probleme - neue Bestimmungen nach Basel III

1.1.2. Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Rahmen

2. Ergebnisse der Konsultationen der Beteiligten der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation der Beteiligten

2.1.1. CEBS

2.1.2. CRD-Arbeitsgruppe

2.1.3. Andere öffentliche Konsultationen

2.2. Folgenabschätzung

2.2.1. Einzelne Maßnahmen

2.2.2. Politikinstrumente

2.2.3. Gesamtwirkung des Legislativpakets

2.2.4. Bürokratieaufwand

3. Überwachung Evaluierung

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Rechtsgrundlage

4.2. Subsidiarität

4.3. Rolle der EBA und Einhaltung der Artikeln 290 und 291 AEUV

4.4. Interaktion und Kohärenz der Elemente des Pakets

5. Ausführliche Erklärung des Vorschlags - Vergleich mit BASEL III

5.1. Maximale Harmonisierung gesamte Verordnung

5.2. Eigenkapitaldefinition Teil 2 :

5.2.1. Abzug von wesentlichen Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und Finanzkonglomeraten

5.2.2. Eigenmittel höchster Qualität - Kriterien, Übergang und Besitzstandsregelung

5.2.3. Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken und ähnliche Einrichtungen

5.2.4. Minderheitsbeteiligung und bestimmte von Tochtergesellschaften emittierte Kapitalinstrumente

5.2.5. Abzug bestimmter latenter Steueransprüche DTAs

5.3. Behandlung spezifischer Forderungen Teil 3, Titel II, Kapitel 2 :

5.3.1. Behandlung von Forderungen gegenüber KMU

5.3.2. Behandlung von Forderungen aufgrund von Handelsfinanzierungsaktivitäten

5.4. Gegenparteiausfallrisiko Teil 3, Titel II, Kapitel 6 :

5.5. Liquidität Teil 6

5.5.1. Mindestanforderung für die Liquidität

5.5.2. Strukturelle Liquiditätsanforderung

5.6. Verschuldung Teil 7

5.7. Untergrenze von Basel I Teil 13

6. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 3
Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Titel II
Anwendungsebenen

Kapitel 1
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Artikel 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Artikel 7
Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

Artikel 8
Konsolidierung auf Einzelbasis

Artikel 9
Ausnahmenfür Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Kapitel 2
Aufsichtliche Konsolidierung

Abschnitt 1
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 10
Allgemeine Behandlung

Artikel 11
Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einem Kreditinstitut und einer Wertpapierfirma als Tochtergesellschaften

Artikel 12
Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis

Artikel 13
Anwendung der Anforderungen von Teil 5 auf konsolidierter Basis

Artikel 14
Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen

Artikel 15
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Abschnitt 2
METHODEN der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 16
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung

Abschnitt 3
Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 17
Vom Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung ausgenommene Unternehmen

Artikel 18
Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen

Artikel 19
Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung von Liquiditätsanforderungen

Artikel 20
Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

Artikel 21
Unternehmen in Drittländern

TEIL 2 Eigenmittel

Titel I
Begriffsbestimmungen für Eigenmittel

Artikel 22
Begriffsbestimmungen

Titel II
Bestandteile der Eigenmittel

Kapitel 1
Kernkapital

Artikel 23
Kernkapital

Kapitel 2
Hartes Kernkapital

Abschnitt 1
Posten Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 24
Posten des harten Kernkapitals

Artikel 25
Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen

Artikel 26
Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 27
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen

Artikel 28
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals

Abschnitt 2
Prudential Filter

Artikel 29
Verbriefte Aktiva

Artikel 30
Cash-flow-Sicherungsgeschäfte und Wertveränderungen der Eigenverbindlichkeiten

Artikel 31
Zusätzliche Wertberichtigungen

Artikel 32
Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum Fair Value

Abschnitt 3
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen Alternativen

Unterabschnitt 1
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 33
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 34
Abzug immaterieller Vermögenswerte

Artikel 35
Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche

Artikel 36
Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 37
Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

Artikel 38
Abzug der Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds

Artikel 39
Abzug von Beteiligungen an eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 40
Wesentliche Investition in ein relevantes Unternehmen

Artikel 41
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Artikel 42
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen

Artikel 43
Abzüge von Beteiligungen an relevanten Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält

Artikel 44
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Investition an einem relevanten Unternehmen hält

Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals - Ausnahmen Alternativen

Artikel 45
Schwellenwertefür Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 46
Abzüge bei konsolidierten Abschlüssen -Ausnahmen und Alternativen

Abschnitt 3
Hartes Kernkapital

Artikel 47
Hartes Kernkapital

Kapitel 3
Zusätzliches Kernkapital

Abschnitt 1
Posten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 48
Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 49
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 50
Beschränkungen hinsichtlich der Streichung von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale der Instrumente, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten

Artikel 51
Wertberichtigung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52
Nichteinhaltung der Auflagen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Abschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 53
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 54
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 55
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Artikel 56
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen

Artikel 57
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von relevanten

Abschnitt 3
Zusätzliches Kernkapital

Artikel 58
Zusätzliches Kernkapital

Kapitel 4
Ergänzungskapital

Abschnitt 1
Posten Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 59
Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 60
Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 61
Amortisierung von Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 62
Nichteinhaltung der Auflagen für Instrumente des Ergänzungskapitals

Abschnitt 2
ABZÜGE von Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 63
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 64
Abzüge von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen

Artikel 65
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen relevanter Unternehmen und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Artikel 66
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen relevanter Unternehmen

Artikel 67
Abzug von Instrumenten des Ergänzungskapitals ohne Halten einer wesentlichen Investition an einem relevanten Unternehmen

Abschnitt 3
Ergänzungskapital

Artikel 68
Ergänzungskapital

Kapitel 5
Eigenmittel

Artikel 69
Eigenmittel

Kapitel 6
Allgemeine Anforderungen

Artikel 70
Beteiligungen an nicht zum regulatorischen Kapital zählenden Kapitalinstrumenten beaufsichtigter Unternehmen

Artikel 71
Indirekte Beteiligungen aus dem Halten von Indexpapieren

Artikel 72
Bedingungen für die Verringerung der Eigenmittel

Artikel 73
Zustimmung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel

Artikel 74
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln

Artikel 75
Kontinuierliche Prüfung der Eigenmittelqualität

Titel III
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochtergesellschaften begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 76

Artikel 77
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Artikel 78
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft

Artikel 79
Minderheitsbeteiligungen des konsolidierten harten Kernkapitals

Artikel 80
Qualifizierte Kernkapitalinstrumente des konsolidierten Kernkapitals

Artikel 81
Qualifiziertes Kernkapital des konsolidierten zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 82
Qualifizierte Eigenmittel der konsolidierten Eigenmittel

Artikel 83
Qualifizierte Eigenmittelinstrumente des konsolidierten Ergänzungskapitals

Titel IV
Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Artikel 84
Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Artikel 85
Alternative zum Risikogewicht von 1250%

Artikel 86
Ausnahmen

TEIL III Eigenmittelanforderungen

Titel I
Allgemeine Anforderungen, Bewertung und Berichterstattung

Kapitel 1
Mindesthöhe der Eigenmittel Abschnitt 1 Eigenmittelanforderungen an Institute

Artikel 87
Eigenmittelanforderungen

Artikel 88
Anfangskapitalanforderung unter Annahme der Unternehmensfortführung

Artikel 89
Ausnahmefür Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

Abschnitt 2
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit Beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

Artikel 90
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

Artikel 91
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 29 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Höhe

Artikel 92
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 93
Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis

Kapitel 2
Berechnung und Meldepflichten

Artikel 94
Bewertung

Artikel 95
Berichterstattung über Eigenmittelanforderungen

Artikel 96
Spezifische Meldepflichten

Kapitel 3
Handelsbuch

Artikel 97
Anforderungen für das Handelsbuch

Artikel 98
Führung des Handelsbuchs

Artikel 99
Einbeziehung in das Handelsbuch

Artikel 100
Anforderungenfür eine vorsichtige Bewertung

Artikel 101
Interne Sicherungsgeschäfte

Titel II
Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken

Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 102
Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos

Artikel 103
Verwendung des Verfahrens zur Kreditrisikominderung im Rahmen des Standard- und IRB-Ansatzes

Artikel 104
Behandlung verbriefter Forderungen im Rahmen des Standard- und IRB-Ansatzes

Artikel 105
Behandlung der Kreditrisikoanpassung

Kapitel 2
Standardansatz

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 106
Forderungswert

Artikel 107
Forderungsklassen

Artikel 108
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge

Abschnitt 2
Risikogewichte

Artikel 109
Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken

Artikel 110
Forderungen an Gebietskörperschaften

Artikel 111
Forderungen an öffentliche Stellen

Artikel 112
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

Artikel 113
Forderungen an internationale Organisationen

Artikel 114
Forderungen an Institute

Artikel 115
Forderungen an Institute mit Rating

Artikel 116
Forderungen an Institute ohne Rating

Artikel 117
Forderungen an Unternehmen

Artikel 118
Retailforderungen

Artikel 119
Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Forderungen

Artikel 120
Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Forderungen

Artikel 121
Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien vollständig besicherte Forderungen

Artikel 122
Ausgefallene Forderungen

Artikel 123
Mit besonders hohen Risiken verbundene Posten

Artikel 124
Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 125
Verbriefungspositionen

Artikel 126
Forderungen an Institute und Unternehmen mit einem kurzfristigen Rating

Artikel 127
Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Artikel 128
Beteiligungspositionen

Artikel 129
Sonstige Posten

Abschnitt 3
Anerkennung Zuordnung von Kreditrisikoeinschätzungen

Unterabschnitt 1
Anerkennung von ECAI

Unterabschnitt 2
Zuordnung der Ratings von ECAI

Artikel 131
Zuordnung der Ratings von ECAI

Unterabschnitt 3
Anwendung der Ratings von Exportversicherungsagenturen

Artikel 132
Anwendung der Ratings von Exportversicherungsagenturen

Abschnitt 4
Anwendung der Ratings von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts

Artikel 133
Allgemeine Anforderungen

Artikel 134
Emittenten- und Emissionsratings

Artikel 135
Lang- und kurzfristige Ratings

Artikel 136
Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

Kapitel 3
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

Abschnitt 1
Genehmigung der Anwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden

Artikel 137
IRB 0 Begriffsbestimmungen

Artikel 138
Genehmigungfür die Anwendung des IRB-Ansatzes

Artikel 139
Bewertung eines Antrags auf Anwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden

Artikel 140
Erfahrungen mit der Anwendung von IRB-Ansätzen

Artikel 141
Erforderliche Maßnahmen, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr erfüllt sind

Artikel 142
Methode für die Zuordnung von Forderungen in Forderungsklassen

Artikel 143
Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Forderungsklassen und Geschäftsfeldern

Artikel 144
Bedingungen für einen Rückgriff auf weniger komplizierte Ansätze

Artikel 145
Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung

Abschnitt 2
Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge

Unterabschnitt 1
Behandlung nach Forderungsart / Forderungsklasse

Artikel 146
Behandlung nach Forderungsklasse

Artikel 147
Behandlung von Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Unterabschnitt 2
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Kreditrisiken

Artikel 148
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

Artikel 149
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Retailforderungen

Artikel 150
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen

Artikel 151
Risikogewichtete Forderungsbeträgefür Beteiligungspositionen

Artikel 152
Risikogewichtete Forderungsbeträgefür sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt

Unterabschnitt 3
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen

Artikel 153
Risikogewichtete Forderungsbeträgefür das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen


 
 
 


Drucksache 437/10 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat erinnert daran, dass er am 19. Dezember 2008 insbesondere die Berücksichtigung der in Deutschland neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei der Harmonisierung des Einlagenschutzes gefordert hat (BR-Drucksache 778/08(B), Ziffer 6). Er steht daher dem Richtlinienvorschlag in mehreren Punkten kritisch gegenüber, da die in Deutschland auf dem Gebiet der Einlagensicherung bestehenden Vorgaben nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt werden und die vorgesehenen Regelungen für die Einleger im Ergebnis eine Absenkung des bislang bestehenden Schutzniveaus bedeuten:



Drucksache 534/1/10

... e) Eine Sonderabgabe darf nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann erhoben werden, wenn die Mittel gruppennützig verwendet werden. Nutznießer des Rettungsfonds werden vor allem die Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Indem der Gesetzgeber vor allem die großen systemrelevanten Kreditinstitute absichert, braucht er eine Gefährdung anderer – in der Regel kleinerer – Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht zu befürchten. Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sichern die von den Mitgliedsunternehmen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/1/10




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KredReorgG allgemein

3. Zu Artikel 1 KredReorgG

4. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG

6. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO

Artikel 15a
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 15b
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103e
Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG

9. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG

10. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG

11. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG

12. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG

13. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG

14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG

16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG

17. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG

18. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG

19. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG

20. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG

23. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein

24. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG

25. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein

26. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG

27. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG

28. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG


 
 
 


Drucksache 155/1/10

... In Deutschland ist hiervon vor allem der Genossenschaftssektor betroffen. Volks- und Raiffeisenbanken halten aufgrund der Verbundstruktur Beteiligungen an den Zentralbanken. Diese Beteiligungen werden als Kredit bewertet. Ohne dieses Wahlrecht müssten die Genossenschaftsbanken diese Beteiligungen in die Großkreditvorschriften einrechnen. Dadurch würde ihr Spielraum für die Kreditvergabe vor Ort erheblich eingeschränkt. Das kann nicht zielführend sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG

5. Zu Artikel 2 InsO

6. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 534/10 (Beschluss)

... e) Eine Sonderabgabe darf nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann erhoben werden, wenn die Mittel gruppennützig verwendet werden. Nutznießer des Rettungsfonds werden vor allem die Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Indem der Gesetzgeber vor allem die großen systemrelevanten Kreditinstitute absichert, braucht er eine Gefährdung anderer – in der Regel kleinerer – Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht zu befürchten. Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sichern die von den Mitgliedsunternehmen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/10 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KredReorgG

3. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG

5. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO

Artikel 15a
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 15b
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103e
Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG

7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG

8. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG

10. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG

11. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG

12. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG

15. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG

16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG

17. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG

18. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein

19. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein

20. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG

21. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG


 
 
 


Drucksache 155/10 (Beschluss)

... In Deutschland ist hiervon vor allem der Genossenschaftssektor betroffen. Volks- und Raiffeisenbanken halten aufgrund der Verbundstruktur Beteiligungen an den Zentralbanken. Diese Beteiligungen werden als Kredit bewertet. Ohne dieses Wahlrecht müssten die Genossenschaftsbanken diese Beteiligungen in die Großkreditvorschriften einrechnen. Dadurch würde ihr Spielraum für die Kreditvergabe vor Ort erheblich eingeschränkt. Das kann nicht zielführend sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG

4. Zu Artikel 2 InsO

5. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 681/1/10

... Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sorgen schon heute erfolgreich für eine ausreichende Liquidität und Solvenz der angeschlossenen Banken und sichern die von ihnen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/1/10




1. Zu Artikel 2 Nummer 16a § 52a Absatz 1 Satz 2 - neu - KWG

2. Zu Artikel 3 § 2 nach Satz 2 RStruktFG

3. Zu Artikel 3 § 2 a.E. RStruktFG

Zu Artikel 3

7. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG

8. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG

9. Zu Artikel 3 RStruktFG

13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 8 Nummer 1a -neu- RStruktFG

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG


 
 
 


Drucksache 781/10

... 55. erachtet es als unverzichtbar, dass die Europäische Union bei der Definition neuer Vorschriften die Risiken für die Vielfalt der Architektur ihres Finanzsektors berücksichtigt, und ist der Ansicht, dass die europäische Wirtschaft eines soliden Netzwerks von regionalen und lokalen Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken bedarf, und erkennt an, dass die einzelnen Banken über Fachwissen und Kernkompetenzen in unterschiedlichen Bereichen verfügen; stellt fest, dass sich die Pluralität in der Finanzkrise bewährt und zur Stabilität beigetragen hat, und dass Einheitlichkeit zu Systemschwächen führen kann;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 781/10




2 Ursachen

2 Wirkungen

2 Reaktion

Nationale Konjunkturpläne

Die Zukunft – ein auf Mehrwert beruhendes Europa

Finanzregulierung und Aufsicht

EU -Ordnungspolitik

Wirtschafts - und Währungsunion

2 Steuerpolitik

2 Binnenmarkt

2 Steuerwesen

Regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

EU 2020

2 Innovation

2 Beschäftigung

Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Förderung von KMU

2 Entwicklung

2 Weltordnungspolitik

2 Fazit


 
 
 


Drucksache 834/10

... Darüber hinaus laufen bereits seit einiger Zeit Gespräche mit dem Bankensektor über das Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften. Diese Gespräche konzentrierten sich auf die Frage der multilateralen Interbankenentgelte8 und führten zur Verabschiedung von Übergangsbestimmungen für multilaterale Interbankenentgelte in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. Da die Industrie sich aber noch nicht auf ein langfristiges Geschäftsmodell für Lastschriften festgelegt hatte, wurde der Meinungsaustausch fortgesetzt. Um den Banken eine Richtschnur an die Hand zu geben, veröffentlichten die Kommission und die EZB im März 2009 eine gemeinsame Erklärung, der im November 2009 eine Arbeitsdokument der Kommission folgte9. Im Dezember 2009 fand eine öffentliche Konsultation zu diesem Dokument statt. Ferner übermittelten die Dienststellen der Kommission im Dezember 2009- Januar 2010 einen Fragebogen an ausgewählte Banken. Der Schwerpunkt lag auf der Frage der doppelten Kosten, die einzelnen Anbietern entstehen, wenn Zahlungssysteme und - prozesse (Zahlungsplattformen) parallel für bestehende nationale Zahlungen und neue unionsweite SEPA-Zahlungen betrieben werden. Befragt wurden neunzehn der größten Banken bzw. Bankengruppen in Europa, die eine repräsentative Auswahl von Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken aus neun Ländern boten. Ein ähnlicher Fragebogen wurde an die Zahlungsverarbeiter und Zahlungsdienstnutzer (größtenteils Unternehmen) geschickt, wobei jedoch nicht genügend Antworten eingingen, um eine Analyse zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Hintergrund

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Konsultation der interessierten Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

Einholung und Nutzung von Fachwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

4 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Erreichbarkeit

Artikel 4
Interoperabilität

Artikel 5
Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften

Artikel 6
Interbankenentgelte für Lastschriften

Artikel 7
Ausnahmen

Artikel 8
Zahlungszugang

Artikel 9
Zuständige Behörden

Artikel 10
Sanktionen

Artikel 11
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Artikel 12
Ausübung übertragener Befugnisse

Artikel 13
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 14
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 15
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 16
Überprüfung

Artikel 17
Übergangsbestimmungen

Artikel 18
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Artikel 19
Inkrafttreten

Anhang
Technische Anforderungen (Artikel 5)


 
 
 


Drucksache 437/1/10

... 4. Der Bundesrat erinnert daran, dass er am 19. Dezember 2008 insbesondere die Berücksichtigung der in Deutschland neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei der Harmonisierung des Einlagenschutzes gefordert hat (BR-Drucksache 778/08(B) Ziffer 6). Er steht daher dem Richtlinienvorschlag in mehreren Punkten kritisch gegenüber, da die in Deutschland auf dem Gebiet der Einlagensicherung bestehenden Vorgaben nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt werden und die vorgesehenen Regelungen für die Einleger im Ergebnis eine Absenkung des bislang bestehenden Schutzniveaus bedeuten:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/10




2 Allgemeines

Ausnahmeregelung für institutsbezogene Sicherungssysteme

Beschränkungen für ein höheres Schutzniveau

Finanzierung der Einlagensicherungssysteme

2 Auszahlungsfrist


 
 
 


Drucksache 250/09

... 39. fordert die Kommission auf, die vom Dachverband des Sektors eingerichtete EU-Denkfabrik zu Genossenschaftsbanken und anderen Finanzdienstleistungen, die für sozialwirtschaftliche Organisationen von Interesse sein könnten, zu unterstützen, die sich mit der Frage befasst, wie sich diese besonderen sozialwirtschaftlichen Körperschaften in der Europäischen Union bisher bewährt haben – insbesondere während der aktuellen globalen Kredit- und Finanzkrise – und wie sie derartige Risiken künftig abwenden werden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 250/09




Allgemeine Anmerkungen

Anerkennung des Konzepts Sozialwirtschaft

Rechtliche Anerkennung: europäische Statuten für Verbände, Stiftungen und Gegenseitigkeitsgesellschaften

Anerkennung in der Statistik

Anerkennung als Sozialpartner

Sozialwirtschaft als Schlüsselakteur für die Umsetzung der Ziele der Lissabon-Strategie

Zur Erreichung der Ziele erforderliche Mittel


 
 
 


Drucksache 778/1/08

... 15. Eine grundlegende Problematik des Vorschlags der Kommission besteht in der augenscheinlich nicht vorgenommenen Differenzierung zwischen den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Einlagensicherungssystemen, d. h. konkret fehlende Berücksichtigung der bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung. Vielmehr hat die Kommission, um v. a. den Verbraucher- und Anlegerinteressen entgegenzukommen, in ihrem Richtlinienänderungsvorschlag eine "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 778/1/08




2 Allgemeines

Rückwirkende Geltung der neuen Entschädigungsgrenzen zum 15. Oktober 2008

Anhebung des Entschädigungsanspruchs auf 100 000 € zum 31. Dezember 2009

2 Auszahlungsfristen

Differenzierte Darstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Einlagen- und Institutssicherungssysteme


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.