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169 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Asylrecht"


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Drucksache 2/20 (Beschluss)

... Die Änderung im Ausländerzentralregistergesetz war erforderlich, um den Austausch von Daten eines Ausländers zwischen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zu ermöglichen, und somit die Durchführung und Umsetzung von ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung und Weitergabe von Sozialdaten. Die Weitergabe dieser Daten - zum Beispiel von dem Leistungsträger des



Drucksache 2/1/20

... Die Änderung im Ausländerzentralregistergesetz war erforderlich, um den Austausch von Daten eines Ausländers zwischen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zu ermöglichen, und somit die Durchführung und Umsetzung von ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung und Weitergabe von Sozialdaten. Die Weitergabe von diesen Daten - zum Beispiel von dem Leistungsträger des



Drucksache 329/1/19

... Dr. Zühlcke ist ein bundesweit anerkannter Fachmann für Fragen des Ausländer- und Asylrechts und damit in besonderem Maße fachlich ausgewiesen. Er war jahrelang stellvertretender Leiter des Referats Ausländerrecht im Innenministerium Baden-Württembergs und ist aktuell Abteilungspräsident der Abteilung 9 (Flüchtlingsangelegenheiten, landesweite Steuerung, Aufnahme, Unterbringung, Verteilung) beim Regierungspräsidium Karlsruhe.



Drucksache 54/2/19

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)



Drucksache 276/19

Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites



Drucksache 54/3/19

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)



Drucksache 276/19 (Beschluss)

Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites



Drucksache 178/2/19

... Davon betroffen sind zum einen Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG), zumal für diese Personengruppe an verschiedenen Stellen im Ausländer- und Asylrecht beschränkende Regelungen getroffen worden sind und zum Beispiel einer betrieblichen Ausbildung dieser Personen ein Arbeitsverbot für die Dauer des Asylverfahrens entgegensteht (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG konsequent und trägt somit dem Umstand Rechnung, dass Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG) nur eine geringe Bleibeperspektive in Deutschland haben.

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Drucksache 178/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 151/19

... Davon betroffen sind zum einen Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG), zumal für diese Personengruppe an verschiedenen Stellen im Ausländer- und Asylrecht beschränkende Regelungen getroffen worden sind und zum Beispiel einer betrieblichen Ausbildung dieser Personen ein Arbeitsverbot für die Dauer des Asylverfahrens entgegensteht (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG konsequent und trägt somit dem Umstand Rechnung, dass Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG) nur eine geringe Bleibeperspektive in Deutschland haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 275/1/19

... Ferner regelt das Gesetz diverse Veränderungen bei den Leistungsansprüchen nach den §§ 1 und 1a AsylbLG, die einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Leistungsbehörden bedeuten. Die Neuregelungen stellen keine bloße Streichung oder Reduzierung der Leistungen dar. Vielmehr müssen zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen noch mehr als bisher aufenthaltsund asylrechtliche Inzidentprüfungen durch die Leistungsbehörden erfolgen, was den Prüfungsaufwand stark erhöht. Auch werden erstmals sogenannte Überbrückungsleistungen, die als Sachleistungen erbracht werden sollen, sowie Rückreisekosten als Darlehen nach § 1 Absatz 4 AsylbLG ins Gesetz eingeführt. Damit werden die Länder mit materiell neuen Leistungsarten belastet, was ebenfalls die Zustimmungsbedürftigkeit auslöst.



Drucksache 54/19 (Beschluss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)



Drucksache 54/1/19

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)



Drucksache 381/18

... Das Asylgesetz (AsylG) enthält umfassende Mitwirkungspflichten, die den Ausländer im Asylantragsverfahren treffen, so z.B. bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 15 AsylG). In der aktuellen Fassung existieren jedoch keine Mitwirkungspflichten der Betroffenen in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylG. Der Gesetzentwurf dient damit auch der nachträglichen Überprüfung der Richtigkeit der vor dem Hintergrund des Migrations-geschehens insbesondere der Jahre 2015 und 2016 unter hoher Arbeitsbelastung zustande gekommenen asylrechtlichen Entscheidungen und ist geeignet, die politische Diskussion zu diesen Entscheidungen zu befrieden.



Drucksache 473/1/18

... 13. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass die neu eingeführte Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine einzige Instanz nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags mit Blick auf das deutsche Recht zu keiner wirksameren Gestaltung der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger führen wird. Den dieser Neuerung liegt die Annahme zugrunde, dass in einem zweistufigen Verfahren zunächst über die Beendigung des legalen Aufenthalts entschieden und dazu etwaige Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden, bevor die zuständige Behörde im Anschluss eine Rückkehrentscheidung trifft (vergleiche Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Richtlinienvorschlags). Dies ist nach geltendem Bundesrecht jedoch regelmäßig nicht der Fall, da eine Abschiebungsandrohung - als nach nationalem Recht ausgeübte Rückkehrentscheidung - regelmäßig mit der Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts (Ablehnung eines Aufenthaltstitels, Versagung der Gewährung internationalen Schutzes et cetera) einhergeht bzw. im Asylrecht sogar einhergehen soll (§ 34 Absatz 2 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/18




Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Zu Artikel 22

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 51/18

... Ziel ist es, die Asylrechtsprechung einheitlicher, effektiver und schneller zu gestalten. Gerade in den Fällen, in denen letztlich die gleiche Rechts- und/oder Tatsachenfrage in einer Vielzahl von Verfahren zur Klärung ansteht, hat die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtmitteln für die erste Instanz eine entlastende Wirkung. Eine Grundsatzentscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichtes führt zudem zu Rechtssicherheit und im Ergebnis zu einer Beschleunigung der erst-instanzlichen Verfahren. Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte orientiert sich sehr stark an der Rechtsprechung des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts. Eine obergerichtliche Klärung kann auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Orientierung dienen und so in der Zukunft Prozesse vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

§ 80
Beschwerde

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 275/1/17

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob die asylrechtliche Schlechterstellung des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Absatz 1 des



Drucksache 266/1/16

... Da Asylsuchende, soweit sie nicht bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, ohnehin einem asylrechtlichen Verteilungs- und Zuweisungsverfahren unterliegen, sollte diese Entscheidung nicht nur als Grundlage, sondern auch als Begründung dienen können, wenn die abstraktgenerellen Verteilungsregelungen eines Landes auf integrationspolitischen Zielsetzungen beruhen.



Drucksache 68/1/16

... - die verpflichtende Prüfung eines Widerrufs der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach drei Jahren gemäß § 73 Absatz 2a AsylG gestrichen wird, - das gerichtliche Verfahren in asylrechtlichen Streitigkeiten mit dem Ziel einer schnelleren Herbeiführung von Grundsatzentscheidungen der Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts überarbeitet wird,



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Da Asylsuchende, soweit sie nicht bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, ohnehin einem asylrechtlichen Verteilungs- und Zuweisungsverfahren unterliegen, sollte diese Entscheidung nicht nur als Grundlage, sondern auch als Begründung dienen können, wenn die abstraktgenerellen Verteilungsregelungen eines Landes auf integrationspolitischen Zielsetzungen beruhen.



Drucksache 503/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission mit diesen Vorschlägen verfolgte Zielsetzung, die Modalitäten der Flüchtlingsaufnahme in den Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren. Er ist allerdings der Auffassung, dass eine abschließende Bewertung der vorliegenden Verordnungsvorschläge eine substantiierte asylrechtliche, asylverfahrens- und aufenthaltsrechtliche Prüfung voraussetzt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Umsetzung der vorgesehenen Rechtsakte zu gravierenden Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage mit Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung in Ländern und Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden und Geflüchteten führen kann. Dies betrifft sowohl die Dogmatik des bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Asyl- und Asylverfahrensrechts als auch administrative Aspekte im Hinblick auf die Regelungen zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens, etwa bezüglich behördlich verbindlicher Fristen und Rechte von Asylantragstellerinnen und -antragstellern.



Drucksache 660/16 (Beschluss)

... Herrn Prof. Dr. Daniel Thym Geschäftsführender Direktor des Forschungszentrums für internationales und europäisches Ausländer- und Asylrecht an der Universität Konstanz als Mitglied für den Beirat für Forschungsmigration vorzuschlagen.



Drucksache 503/1/16

... 3. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission mit diesen Vorschlägen verfolgte Zielsetzung, die Modalitäten der Flüchtlingsaufnahme in den Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren. Er ist allerdings der Auffassung, dass eine abschließende Bewertung der vorliegenden Verordnungsvorschläge eine substantiierte asylrechtliche, asylverfahrens- und aufenthaltsrechtliche Prüfung voraussetzt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Umsetzung der vorgesehenen Rechtsakte zu gravierenden Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage mit Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung in Ländern und Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden und Geflüchteten führen kann. Dies betrifft sowohl die Dogmatik des bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Asyl- und Asylverfahrensrechts als auch administrative Aspekte im Hinblick auf die Regelungen zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens, etwa bezüglich behördlich verbindlicher Fristen und Rechte von Asylantragstellerinnen und -antragstellern.



Drucksache 660/1/16

... Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, Herrn Prof. Dr. Daniel Thym Geschäftsführender Direktor des Forschungszentrums für internationales und europäisches Ausländer- und Asylrecht an der Universität Konstanz als Mitglied für den Beirat für Forschungsmigration vorzuschlagen.



Drucksache 390/2/16

... 1. das Asylrecht, wie es in Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge niedergelegt ist, eine der zentralen rechtsstaatlichen Errungenschaften der jüngeren europäischen Geschichte ist,

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Drucksache 390/2/16




I. Der Bundesrat stellt fest, dass

II. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass


 
 
 


Drucksache 25/16 (Beschluss)

Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)



Drucksache 101/15

... Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz machen einen erheblichen Teil der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten aus. Im Jahr 2011 waren bundesweit 14,4 % der von den Verwaltungsgerichten erledigten Hauptsacheverfahren und 19,3 % der Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes solche aus dem Asylrecht. Im Jahr 2013 gehörten bereits 16,1 % der erledigten Hauptsacheverfahren und 31,7 % der Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zum Asylrecht (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.4, 2011 und 2013). Die Zahl dieser Verfahren steigt rasant weiter. Die aktuelle sprunghafte Zunahme der Asylantragszahlen lässt für die nahe Zukunft einen außerordentlich großen Anstieg der Verfahrenszahlen vor den Verwaltungsgerichten erwarten. Von 2010 bis 2014 hat sich die Zahl der Asylanträge auf das Vierfache erhöht (von 48.589 auf 202.834 Anträge), die Zahlen für Januar 2015 lassen eine weitere Zunahme im Jahr 2015 erwarten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, www.bamf.de). Das Gesetz soll den Landesjustizverwaltungen und den Verwaltungsgerichten erweiterten Handlungsspielraum geben, um auf diese Entwicklung rasch und angemessen reagieren zu können.

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Drucksache 101/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

II. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 446/15

... Durch den neuen § 83c AsylVfG wird klargestellt, dass für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die gleichen Regeln und Zuständigkeiten gelten wie für die Rechtsbehelfe gegen die asylrechtliche Entscheidung.



Drucksache 608/15 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)



Drucksache 223/1/15

... 7. Der Bundesrat begrüßt die beabsichtigte Stärkung der Kompetenzen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), das zur Vertiefung der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Asylbereich beiträgt. Er sieht es aber mit Befremden, dass die Kommission in der gegenwärtigen Situation, in der bereits über 25 000 Menschen im Mittelmeer ertrunken sind, den Anschein erweckt, die Bekämpfung von Missbrauchsmöglichkeiten des Asylrechts sei in den Vordergrund der geplanten neuen Befugnisse zu stellen.



Drucksache 407/15

... Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, einschließlich des Asylrechts und des Schutzes vor Zurückweisung nach Artikel 18 und 19 der Charta.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/15




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

In die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmende Drittstaaten

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Konsultation der Beteiligten

3. Rechtsgrundlage, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit und Grundrechte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität

3.3. Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Instruments

3.5. Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

Artikel 3
Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten im Falle einer plötzlichen Änderung der Lage

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 2013/32/EU

Artikel 5

Annex 1 Anhang zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen

Anhang
Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Artikel 2


 
 
 


Drucksache 446/1/15

... Nach derzeitigem Recht kann das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde das Ergebnis eines asylprozessrechtlichen Verfahrens formlos mitteilen. Zur Beschleunigung von Abschiebungen soll die Ermessensregelung in eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte umgewandelt werden. Wird die Ausländerbehörde insbesondere in asylrechtlichen Eilverfahren stets unmittelbar vom Verwaltungsgericht über den Ausgang des Verfahrens informiert, baucht sie zur Durchführung der Abschiebung eine Vollziehbarkeitsmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht mehr abzuwarten.



Drucksache 447/15

... Ziel ist neben der Sicherstellung einer früh ansetzenden Integration der Asylbewerber mit Bleibeperspektive aber auch die Ermöglichung einer legalen Migration für Staatsangehörige aus den Staaten des Westbalkans, die kein Asylrecht in Anspruch nehmen können.

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Drucksache 447/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung der Energieeinsparverordnung

§ 25a
Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Artikel 4
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Beschäftigungsverordnung

2. Integrationskursverordnung

3. Energieeinsparverordnung

4. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Beschäftigungsverordnung

2. Integrationskursverordnung

3. Energieeinsparverordnung

4. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

III. Alternativen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3474: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Integrationskursverordnung und weiterer Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Befristungen


 
 
 


Drucksache 409/15

... ein Sachgebiet einem Verwaltungsgericht für den Bezirk mehrerer Verwaltungsgerichte zugewiesen werden. Bei Asylverfahren kann dies aber nicht nach Herkunftsländern, sondern nur sachgebietsbezogen, also nur bezogen auf das gesamte Asylrecht erfolgen. Da sich die zuständigen Richterinnen und Richter in die allgemeine, politische und kulturelle Situation der jeweiligen Herkunftsländer einarbeiten müssen, auch wenn nur wenige Verfahren aus dem Land anhängig sind, bedeutet dies vor allem für kleinere Verwaltungsgerichte mit nur wenigen Spruchkörpern für Asylstreitigkeiten eine erhebliche Belastung, die durch eine Konzentration (Verteilung) der Verfahren nach Herkunftsländern auf die einzelnen Verwaltungsgerichte deutlich reduziert werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 443/14

... § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII findet bislang ausschließlich auf unbegleitete Minderjährige Anwendung, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben. Nur in diesen Fällen führt ein asylrechtliches Verteilungsverfahren dazu, dass die jugendhilferechtliche Zuständigkeit auf ein anderes Jugendamt übergeht. Verzichtet der unbegleitete Minderjährige auf einen Asylantrag, so bleibt das Jugendamt trotz anderweitiger aufenthalts- oder asylrechtlicher Zuweisung zuständig und muss weiterhin die Kosten tragen. Daher ist es notwendig, § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII auf alle unbegleiteten Minderjährigen zu erstrecken, insbesondere auch auf solche, die unerlaubt eingereist sind und weder um Asyl nachsuchen noch einen Asylantrag gestellt haben. Dies wird durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermöglicht.



Drucksache 642/1/14

... Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 wurde der Ehegattennachzug neu geregelt: Seitdem können ausländische Ehegatten erst dann zu ihren bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden (ausländischen oder deutschen) Partnern nachziehen, wenn sie vor der Einreise den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erbracht haben. Mit der damaligen Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daneben wurde die Einführung des Sprachnachweises mit der Verhinderung von Zwangsverheiratungen begründet.



Drucksache 183/14

... Aus der zitierten vergleichenden Untersuchung des EASO geht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten die Lage in Bosnien und Herzegowina ähnlich einschätzt, was sich in dem sehr hohen Anteil der ablehnenden Entscheidungen zu gestellten Asylanträgen niederschlägt. Es herrscht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch selten mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrechtlichen Sinn gleichzusetzen sind.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 wurde der Ehegattennachzug neu geregelt: Seitdem können ausländische Ehegatten erst dann zu ihren bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden (ausländischen oder deutschen) Partnern nachziehen, wenn sie vor der Einreise den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erbracht haben. Mit der damaligen Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daneben wurde die Einführung des Sprachnachweises mit der Verhinderung von Zwangsverheiratungen begründet.



Drucksache 97/13

... Die Richtlinie 2011/51/EU geht zurück auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Juni 2007 ( KOM 2007/0112 Endg.). Die Richtlinie wurde am 11. April 2011 vom Rat und am 11. Mai 2011 vom Europäischen Parlament angenommen. Sie trat am 20. Mai 2011 in Kraft. Die Umsetzungsfrist endet am 20. Mai 2013. Durch die Richtlinie wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Personen erstreckt, die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) genießen. Dieser Personenkreis war bisher vom Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie ausgenommen. Die Daueraufenthaltsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und die weiteren in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu gewähren. Hiermit einher gehen bestimmte Gleichbehandlungsrechte in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang und die soziale Sicherung sowie ein Weiterwanderungsrecht innerhalb der EU. Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) umgesetzt. Durch die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie, der mit dem vorliegenden Gesetz im innerstaatlichen Recht nachvollzogen werden soll, kommen nun auch Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im Sinne der Qualifikationsrichtlinie in den Genuss dieser Rechte. Die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU erfordert Anpassungen im Aufenthaltsgesetz und in der



Drucksache 562/13 (Beschluss)

... Herrn Professor Dr. Dr. h. c. Kay Hailbronner Leiter des Forschungszentrums für internationales und europäisches Ausländer-und Asylrecht an der Universität Konstanz als Mitglied für den Beirat für Forschungsmigration für eine weitere Amtszeit vorzuschlagen.



Drucksache 562/1/13

... Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, Herrn Professor Dr. Dr. h. c. Kay Hailbronner Leiter des Forschungszentrums für internationales und europäisches Ausländer- und Asylrecht an der Universität Konstanz als Mitglied für den Beirat für Forschungsmigration für eine weitere Amtszeit vorzuschlagen.



Drucksache 180/13

... Der Verordnungsvorschlag berührt die Grundrechte, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta) und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

Beteiligung

Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Aufbau des EES

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Zweck

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Artikel 6
Technische Architektur des EES

Artikel 7
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

Artikel 8
Allgemeine Grundsätze

Artikel 9
Automatisches Berechnungssystem

Artikel 10
Informationsmechanismus

Kapitel II
Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden

Artikel 11
Personenbezogene Daten der Visuminhaber

Artikel 12
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen

Artikel 13
Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde

Artikel 14
Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung

Artikel 15
Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen

Kapitel III
Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden

Artikel 16
Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber

Artikel 17
Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP

Artikel 18
Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 19
Zugang zu Daten zwecks Identifizierung

Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten

Artikel 20
Speicherfrist

Artikel 21
Änderung von Daten

Artikel 22
Vorzeitige Löschung von Daten

Kapitel V
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 23
Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems

Artikel 24
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 25
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 26
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 27
Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Artikel 28
Datensicherheit

Artikel 29
Haftung

Artikel 30
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 31
Eigenkontrolle

Artikel 32
Sanktionen

Kapitel VI
Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes

Artikel 33
Recht auf Information

Artikel 34
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 35
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 36
Rechtsbehelfe

Artikel 37
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde

Artikel 38
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 39
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 40
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Artikel 41
Aufnahme des Betriebs

Artikel 42
Ausschuss

Artikel 43
Mitteilungen

Artikel 44
Beratergruppe

Artikel 45
Schulung

Artikel 46
Monitoring und Evaluierung

Artikel 47
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang
Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 576/12

... War der Anwendungsbereich des Gesetzes ursprünglich auf wenige Personengruppen beschränkt, bei denen eine kurze Aufenthaltsdauer in Deutschland erwartet wurde, wurde der persönliche Anwendungsbereich im Jahr 1997 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2022) und in der Folge noch mehrfach erweitert (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950 sowie mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258)). Seitdem findet das Asylbewerberleistungsgesetz nicht nur auf Asylsuchende Anwendung, sondern auch auf Kriegsflüchtlinge, auf Opfer von Menschenhandel, ausländische Staatsangehörige mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a



Drucksache 512/12

... "Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden."



Drucksache 92/11

... Was die aus administrativen Gründen angeordnete Ingewahrsamnahme von Asyl suchenden Kindern betrifft, hat die Kommission daran gearbeitet, ihre Vorschläge von 2008 und 2009 zur Änderung des EU-Asylrechts voranzubringen. Darin wird die Ingewahrsamnahme von Kindern untersagt, es sei denn, dies geschieht zu ihrem Wohl, nachdem alle sonstigen Möglichkeiten zuvor genau abgewogen wurden. Außerdem wurden einige erforderliche Schutzmaßnahmen und Verfahrensgarantien in Bezug auf die gerichtliche Nachprüfung und den rechtlichen Beistand eingeführt. Schließlich enthält der Vorschlag ein klares Verbot der Ingewahrsamnahme von unbegleiteten Asyl suchenden Minderjährigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/11




Mitteilung

3 Einleitung

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Die Rechte des Kindes zu einem festen Bestandteil der EU-Grundrechtepolitik machen

1.2. Die Grundlagen für eine faktengestützte Politik schaffen

1.3. Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren

2. Konkrete Massnahmen der EU Zugunsten von Kindern

2.1. Eine kindgerechte Justiz

2.2. Spezielle Aktionen der EU zum Schutz von schutzbedürftigen Kindern

2.3. Kinder und die Politik der EU im Außenbereich

3. Partizipation - Sensibilisierungen der Kinder

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 112/11

... Hat eine Person internationalen Schutz beantragt, so ist sie nach den einschlägigen asylrechtlichen EU-Bestimmungen berechtigt, im Hoheitsgebiet eines MS zu bleiben, bis über den Antrag entschieden ist. Erst nach Ablehnung des Antrags kann eine Rückführungsentscheidung getroffen oder ausgeführt werden, so dass eine Person, die Anspruch auf internationalen Schutz hat, niemals von einer Rückübernahmemaßnahme betroffen sein kann, da ihr Aufenthalt nicht als unrechtmäßig gelten kann.



Drucksache 168/11

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 168/2/11

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 168/11 (Beschluss)

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 168/4/11

... Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Berlin, Hamburg, Brandenburg Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 168/1/11

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 168/3/11

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 704/1/10

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 246/10 (Beschluss)

... Für den Bereich der Migration und des Asylrechts weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/10 (Beschluss)




Für den Bereich der Migration und des Asylrechts weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:

Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 575/10

... Auch im Bereich des Asylrechts kommt geschlechterbezogenen Fragen große Bedeutung zu. In den Vorschlägen der Kommission aus den Jahren 2008 und 2009 zur Änderung der geltenden asylrechtlichen Vorschriften der EU werden u.a. Schlüsselbereiche angesprochen, in denen geschlechterspezifische Aspekte stärker berücksichtigt werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/10




Mitteilung

3 Einleitung

1. Gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit

2. Gleiches Entgeld für Gleiche Gleichwertige Arbeit

4 Leitaktionen

3. Gleichstellung in Entscheidungsprozessen

4 Leitaktionen

4. Schutz der Würde Unversehrtheit – der Gewalt Aufgrund des Geschlechts EIN ENDE setzen

4 Leitaktionen

5. Gleichstellung in der Aussenpolitik

4 Leitaktionen

6. Querschnittsfragen

6.1. Geschlechterrollen

6.2. Rechtslage

6.3. Governance und Instrumente der Gleichstellung

4 Leitaktionen


 
 
 


Drucksache 704/10 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften



Drucksache 246/1/10

... " darf nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes führen, wonach Asylverfahren auch in Zukunft in nationaler Verantwortung durchzuführen sind. Im Übrigen erneuert der Bundesrat seine Kritik an der Vorlage neuer Asylrechtsakte (BR-Drucksache 616/09 (Beschluss), Ziffer 67), bevor die kohärente Implementierung, Konsolidierung und Evaluierung des EU-Acquis in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/1/10




Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 99/10

... Ebenso setzt Island die von der EU getroffenen Beschlüsse zum Asylrecht (Dublin-Übereinkommen) um.



Drucksache 281/10 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger in allen Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt werden. Darüber hinausgehende gemeinsame Normen für die Aufnahme und Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger, beispielsweise zu Vormundschaft und Rechtsbeistand, Zugang zu Unterbringung und Versorgung, erste Befragungen, Bildungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung usw. (siehe Abschnitt 4.1, Seite 10), hält der Bundesrat angesichts des schon bestehenden umfassenden EU-Besitzstands nicht für notwendig. Die derzeitigen Regelungen, insbesondere innerhalb der Asylverfahrensrichtlinie, der Richtlinie über Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, der Familienzusammenführungs- und Rückführungsrichtlinie, enthalten angemessene und ausreichende Schutzbestimmungen zugunsten (unbegleiteter) Minderjähriger. Soweit der Aktionsplan auf die Bestrebungen der Kommission verweist, im Rahmen der zweiten Phase der Asylrechtsharmonisierung geltende Schutzstandards zu erhöhen und neue Verfahrensgarantien einzuführen, bekräftigt der Bundesrat seine hierzu beschlossenen Stellungnahmen - siehe BR-Drucksachen 961/08 (Beschluss), 965/08 (Beschluss), 791/09 (Beschluss), 792/09 (Beschluss) -.



Drucksache 704/10

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 88a
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 237
Zwangsheirat

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [25] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer

II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 281/1/10

... 4. Soweit der Aktionsplan auf die Bestrebungen der Kommission verweist, im Rahmen der zweiten Phase der Asylrechtsharmonisierung geltende Schutzstandards zu erhöhen und neue Verfahrensgarantien einzuführen, bekräftigt der Bundesrat seine hierzu beschlossenen Stellungnahmen - siehe BR-Drucksachen 961/08 (Beschluss), 965/08 (Beschluss), 791/09 (Beschluss), 792/09 (Beschluss) -.



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