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"Zwangs"
Drucksache 604/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Darüber hinaus birgt eine ausschließliche Haftungsprävention durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Gefahr, dass Krankenkassen, die sich gegebenenfalls nur kurzfristig in finanziellen Schwierigkeiten befinden, einer Zwangsfusion ausgesetzt sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
5. Zu Artikel 5 Nummer 3
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V
15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 143/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein -
... Eine Batteriezellproduktionsstätte sollte nicht zwangsläufig an den Produktionsstandort von erneuerbaren Energien gekoppelt werden. Verfügbarkeit von Fachkräften, Nähe zu führenden Elektrofahrzeugherstellern und strukturpolitische Zielstellungen sollten berücksichtigt werden.
Drucksache 576/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... Die derzeitigen Regelungen der Nachberichtspflicht in § 7 Absatz 9 LuftSiG sowie die im Gesetzentwurf vorgesehene Form der Einführung eines Luftsicherheitsregisters gemäß des neu zu gestaltenden § 7a LuftSiG bedingen eine Mehrfach-Datenhaltung für den gesetzlich vorgesehenen Nachbericht. Dies hat zur Folge, dass neben dem "Echtbestand" im Register selbst parallele Datenbestände bei einer Mehrzahl von Polizeibehörden gespeichert werden, für die eigene Löschungsfristen und Aktualisierungspflichten gelten. Im täglichen Gesetzesvollzug wird dies zu einem enormen Verwaltungsaufwand und zwangsläufig zu unterschiedlichen Datenbeständen bei allen Beteiligten führen.
Drucksache 443/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... Die Strafvorschrift des § 184k Absatz 2 StGB-E greift die Regelung des § 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB auf. Auch für die Fälle der "Upskirting"-Bildaufnahmen wird damit eindeutig geregelt, dass sich strafbar macht, wer eine entsprechend § 184k Absatz 1 StGB-E hergestellte Aufnahme gebraucht, also etwa speichert, kopiert oder archiviert, oder einer dritten Person zugänglich macht. Die Regelung ist notwendig, weil sich erfahrungsgemäß eine nicht unbeträchtliche Anzahl an "Upskirting"-Aufnahmen zeitnah nach ihrer Herstellung auf einschlägigen Seiten im Internet wiederfindet. Es gibt offenbar eine nicht ganz zu vernachlässigende Gruppe von Menschen, die eine Bedürfnisbefriedigung aus dem Konsum derartiger Bilder ziehen. Die Regelung zur Sanktionierung des Zugänglichmachens entsprechender Bildaufnahmen in § 184k Absatz 1 StGB-E erfasst diese Fälle nicht zwangsläufig. Zudem sind dort nicht auch die Fälle des "Gebrauchens" unter Strafe gestellt. Gerade mit den Handlungen des Speicherns, Kopierens oder Archivierens perpetuiert sich aber das begangene Unrecht. Außerdem werden so Fälle fassbar, in welchen nicht sicher feststellbar ist, ob derjenige, der die Aufnahmen gespeichert oder archiviert hat, diese auch hergestellt hat.
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... Die Zulassung sollte im Hinblick auf die Patientensicherheit befristet werden, da kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Eine Sonderzulassung erfolgt zwangsläufig auf der Grundlage einer mehr oder weniger summarischen Produktbewertung, die zwar durch den zu erwartenden Nutzen bei schneller Verfügbarkeit des Produkts zur Behebung der jeweiligen Problemsituation gerechtfertigt ist, im Ergebnis aber weniger Sicherheit bietet als ein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren.
Drucksache 557/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... Der Hersteller hat die nach Absatz 8 Satz 1 veröffentlichten Anzeigeformulare für seine Anzeigen zu verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige durch Bescheid darüber, ob das Verzeichnis anzupassen ist oder ob die digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen ist. Erlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kenntnis von anzeigepflichtigen Veränderungen einer digitalen Gesundheitsanwendung, so hat es dem jeweiligen Hersteller eine Frist zur Anzeige zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen betragen darf. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann dem Hersteller gleichzeitig ein Zwangsgeld von bis zu 100 000 Euro androhen und dieses Zwangsgeld im Falle der Nichteinhaltung der Frist zur Anzeige festsetzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung zur Anzeige wesentlicher Veränderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis streichen. Auf Antrag des Herstellers ist eine digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
§ 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
§ 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
§ 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
§ 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
§ 68b Förderung von Versorgungsinnovationen
§ 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 86 Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form
§ 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
§ 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
§ 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
§ 291h Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
§ 303b Datenzusammenführung und -übermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Forschungsdatenzentrum
§ 303e Datenverarbeitung
§ 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
§ 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 94/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher
... Diese kann nur durch moderne Zwangsvollstreckungselemente und durch eine optimale Ausnutzung der Informationsbeschaffung geschehen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 5
Drucksache 116/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Altersvorsorge verbessern - Altersarmut bekämpfen
... Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die sozialrechtlichen Konsequenzen der "Zwangsverrentung" zu überprüfen und sozialpolitisch kritisch zu würdigen. Es wird angeregt, § 12a
Drucksache 134/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... Mit dem Entwurf soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) für Fixierungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (der sogenannten Zivilhaft) Rechnung getragen werden. Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, dem Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest wird ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Siebzehnter Titel Fixierung
§ 127 Fixierung
§ 128 Zuständigkeit
§ 128a Gerichtliches Verfahren
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei nicht nur kurzfristiger Fixierung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts
a Vorbehalt des Gesetzes
b Richtervorbehalt
2. Schlussfolgerungen für den Straf- und Maßregelvollzug
3. Einbeziehung freiheitsentziehender Fixierungen aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 127 StVollzG
§ 128 StVollzG
§ 128a StVollzG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 12
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 94/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher
... Diese kann nur durch moderne Zwangsvollstreckungselemente und durch eine optimale Ausnutzung der Informationsbeschaffung geschehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit Opfer institutionell erlittener Gewalt nach § 13 SGB XIV-E altersunabhängig als antrags- und leistungsberechtigte Personen dem Grunde nach Berücksichtigung finden bzw. inwieweit der genannte Personenkreis in § 14 SGB XIV-E (Gleichstellungen) als Opfer institutionell erfahrener körperlicher oder psychischer Gewalt sowie sonstiger Schädigungen in Folge von Zwangsmaßnahmen, Vernachlässigung oder unzulässigen freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen einer gesonderten Nennung in § 14 Absatz 1 SGB XIV-E bedarf.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *
19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV
24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV
28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *
33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG
49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG
§ 20 Kostenregelung
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG
52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG
53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 402/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Weiterhin ist ein familiäres bzw. sonstiges persönliches Verhältnis nicht zwangsweise ein Indikator für einen nichtüblichen Geschäftsverkehr.
Drucksache 582/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... i.V.m. Artikel 1 Absatz 2a UVP-Richtlinie). Die geplante Gesetzesänderung führt mithin zu einem Auseinanderfallen der Änderungsbegriffe nach UVP-Recht und Planfeststellungsrecht. Entfällt bei Änderungen nach Fachrecht die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung, führt dieses nicht zwangsläufig zum Entfallen der UVP-Vorprüfungs- oder UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben nach UVP-Recht. Sind für das UVP-rechtliche Änderungsvorhaben parallele Zulassungen erforderlich, dürfte dies in der Praxis zu Unklarheiten auch bei Zuständigkeiten führen.
Drucksache 532/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Der Gesetzentwurf geht aber nicht weit genug. Es muss eine umfassendere gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Führungsaufsichtsstelle auch mit anderen Behörden geschaffen werden. Nur durch eine effektive Kooperation aller beteiligten öffentlichen Stellen - idealerweise auch im Rahmen von sogenannten runden Tischen, um geeignete Maßnahmen unmittelbar abzustimmen - können Rückfälle auch hochgefährlicher Probanden verhindert werden. Vermeidbare Zweifel an der Zulässigkeit des erforderlichen Informationsaustauschs unter den Beteiligten führen dagegen zwangsläufig zu Informationsdefiziten und gefährden das wichtige Ziel der Führungsaufsicht, durch Kontrolle und Hilfestellung weitere Straftaten zu vermeiden.
Drucksache 443/19
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... Die Strafvorschrift des § 184k Absatz 2 StGB-E greift die Regelung des § 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB auf. Auch für die Fälle der "Upskirting"-Bildaufnahmen wird damit eindeutig geregelt, dass sich strafbar macht, wer eine entsprechend § 184k Absatz 1 StGB-E hergestellte Aufnahme gebraucht, also etwa speichert, kopiert oder archiviert, oder einer dritten Person zugänglich macht. Die Regelung ist notwendig, weil sich erfahrungsgemäß eine nicht unbeträchtliche Anzahl an "Upskirting"-Aufnahmen zeitnah nach ihrer Herstellung auf einschlägigen Seiten im Internet wiederfindet. Es gibt offenbar eine nicht ganz zu vernachlässigende Gruppe von Menschen, die eine Bedürfnisbefriedigung aus dem Konsum derartiger Bilder ziehen. Die Regelung zur Sanktionierung des Zugänglichmachens entsprechender Bildaufnahmen in § 184k Absatz 1 StGB-E erfasst diese Fälle nicht zwangsläufig. Zudem sind dort nicht auch die Fälle des "Gebrauchens" unter Strafe gestellt. Gerade mit den Handlungen des Speicherns, Kopierens oder Archivierens perpetuiert sich aber das begangene Unrecht. Außerdem werden so Fälle fassbar, in welchen nicht sicher feststellbar ist, ob derjenige, der die Aufnahmen gespeichert oder archiviert hat, diese auch hergestellt hat.
Drucksache 219/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder".
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
§ 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
§ 171a Fixierung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 57/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
... der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Drucksache 358/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Mit Blick auf den vorgeschlagenen Bußgeldtatbestand in § 73 Absatz 1a Nummer 7a IfSG können Leitungskräfte regelmäßig in eine Zwangssituation kommen, gegen die Entscheidungen ihres Dienstherrn/Arbeitsgebers handeln zu müssen oder ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe b IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, Absatz 9 Satz 1 und Satz 4, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1, Satz 4, Satz 6 und Absatz 10 Satz 1 und Satz 2 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 2 und Satz 5 IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 3a - neu - IfSG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4a - neu - IfSG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 7 - neu - und Absatz 10 Satz 3 - neu - IfSG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 IfSG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 3 - neu - IfSG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 a - neu - § 56 Absatz 1 Satz 3 - neu - IfSG
18. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7a und Nummer 7b IfSG
19. Zu Artikel 1
Zu 20. Artikel 2a - neu - § 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII
‚Artikel 2a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
21. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten
22. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 594/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... Die Zulassung sollte im Hinblick auf die Patientensicherheit befristet werden, da kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Eine Sonderzulassung erfolgt zwangsläufig auf der Grundlage einer mehr oder weniger summarischen Produktbewertung, die zwar durch den zu erwartenden Nutzen bei schneller Verfügbarkeit des Produkts zur Behebung der jeweiligen Problemsituation gerechtfertigt ist, im Ergebnis aber weniger Sicherheit bietet als ein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren.
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Drucksache 665/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugs gesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung - StVollzGerAktÜbV )
... Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen zum Übergang der Aktenführung bzw. zum Übergang der Bearbeitung der Akte. Die Aktenführung und die Befugnis zur Bearbeitung der Akte können nach den Aktenordnungen der Länder auseinanderfallen. Beispielsweise bleibt die Staatsanwaltschaft nach einigen Aktenordnungen auch nach Anklageerhebung aktenführende Stelle, bearbeitungsbefugt ist jedoch das Gericht. Ähnlich liegt der Fall im Ermittlungsverfahren, wenn die Akte von der Staatsanwaltschaft geführt wird, aber dem Gericht zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen vorgelegt werden muss. Aktenführung oder auch nur Bearbeitungsbefugnisse können ferner innerhalb des Instanzenzugs übergehen. Die Vorschrift ist daher so ausgestaltet, dass sie sowohl für Fälle, in denen nach der Aktenordnung die Aktenführung ganz oder teilweise auf eine andere Stelle übergeht, als auch für Fälle Anwendung finden kann, in denen die Aktenführung unteilbar bei einer Stelle verbleibt und nur die Bearbeitung auf eine andere Stelle übergeht. Sie gilt ferner sowohl für den vollständigen als auch den teilweisen Übergang der Aktenführung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Mit dem Gesetz ist eine Verbesserung der Geldwäschebekämpfung in Deutschland beabsichtigt. Soweit es die beabsichtigten Änderungen im Bereich der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen betrifft, erscheint die mit Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Entwurfes niedergelegte Einbeziehung der Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Zwangsversteigerungen vornehmen, in den Kreis der nach dem GwG Verpflichteten folgerichtig. Der Entwurf greift jedoch an zwei Stellen zu kurz. Deshalb wurden in der mit dieser Änderung vorgeschlagenen Fassung von § 2 Absatz 4 GwG-E in Satz 1 nach dem Wort Transaktionen die Wörter "mit Barzahlungen" gestrichen. Zudem wurde Satz 2 gestrichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *
30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 520/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Der mit der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 656b BGB-E vertretene Ansatz, dass dann, wenn der Makler kein Unternehmer ist, auf Seiten des Kaufinteressenten nicht von einer vergleichbaren Zwangslage des Kaufinteressenten ausgegangen werden könne, überzeugt nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
Drucksache 517/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Darüber hinaus birgt eine ausschließliche Haftungsprävention durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Gefahr, dass Krankenkassen, die sich gegebenenfalls nur kurzfristig in finanziellen Schwierigkeiten befinden, einer Zwangsfusion ausgesetzt sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V
10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 12
16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 266/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Journalismus
... Von besonderer Bedeutung für die Medienvielfalt sind gerade auch Lokalradios. Auch sie müssen sich auf sich veränderndes Mediennutzungsverhalten im digitalen Wandel einstellen und insbesondere mit Online-Angeboten konkurrieren, die es vor wenigen Jahren noch nicht gab. Digitale Verbreitungswege ermöglichen prinzipiell mehr Radiovielfalt, auch auf regionaler oder lokaler Ebene. Aber auch hier gilt, dass journalistische Inhalte teuer sind in der Produktion und mehr Anbietervielfalt nicht zwangsläufig zu mehr journalistischredaktioneller Meinungsvielfalt führt, in jedem Fall aber zu mehr Wettbewerb um Einnahmen aus Werbung.
Drucksache 633/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung - StrafAktÜbV )
... Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen zum Übergang der Aktenführung bzw. zum Übergang der Bearbeitung der Akte. Die Aktenführung und die Befugnis zur Bearbeitung der Akte können nach den Aktenordnungen der Länder auseinanderfallen. Beispielsweise bleibt die Staatsanwaltschaft nach einigen Aktenordnungen auch nach Anklageerhebung aktenführende Stelle, bearbeitungsbefugt ist jedoch das Gericht. Ähnlich liegt der Fall im Ermittlungsverfahren, wenn die Akte von der Staatsanwaltschaft geführt wird, aber dem Gericht zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen vorgelegt werden muss. Aktenführung oder auch nur Bearbeitungsbefugnisse können ferner innerhalb des Instanzenzugs übergehen. Die Vorschrift ist daher so ausgestaltet, dass sie sowohl für Fälle, in denen nach der Aktenordnung die Aktenführung ganz oder teilweise auf eine andere Stelle übergeht, als auch für Fälle Anwendung finden kann, in denen die Aktenführung unteilbar bei einer Stelle verbleibt und nur die Bearbeitung auf eine andere Stelle übergeht. Sie gilt ferner sowohl für den vollständigen als auch den teilweisen Übergang der Aktenführung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... Zu Nummer 3: Leib, Leben oder Freiheit des Familienangehörigen, muss im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sein. Eine solche Gefährdung kann sich beispielsweise aus drohender Gewalt, drohender Rekrutierung als Kindersoldat, drohendem Menschenoder Kinderhandel oder drohender Zwangsheirat ergeben. Es sollte sich dabei nicht nur um eine rein abstrakte Gefahr handeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
Drucksache 210/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
... 23. Gleiches gilt für eine automatische Anerkennung von Lernzeiten im Ausland; hier bedarf es einer Übereinstimmung der dabei erworbenen Kompetenzen mit den nationalen Lehrplänen, was zwangsläufig mit einer individuellen Überprüfung, insbesondere im hochdifferenzierten Bereich der beruflichen Bildung, einhergehen muss. Eine automatische Anerkennung von Lernzeiten im Ausland ließe zudem außer Acht, dass das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt ist. Eine automatische Anerkennung nähme zudem den Schulen die Möglichkeit, ihrer pädagogischen Verantwortung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Nach derzeitiger Praxis in Deutschland beurlauben die Schulen die Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den Besuch einer Auslandsschule, sprechen Empfehlungen bei Rückkehr nach einem Jahr für die Fortsetzung der Schullaufbahn aus und empfehlen gegebenenfalls in Abstimmung mit der Zeugnisanerkennungsstelle beispielsweise eine Fächerbelegung.
Drucksache 381/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... Neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren wird eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs-und Rücknahmeverfahren gesetzlich statuiert. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht kann das BAMF den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten sowie, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme entscheiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4540, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes (Asylwiderrufsmitwirkungsgesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Verwaltung Bund
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 97/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen - COM(2018) 148 final
... 4. Ein gemäß Artikel 10 ausgewählter Mitgliedstaat der Identifizierung handelt für die Zwecke der in diesem Kapitel genannten Pflichten im Namen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, doch der Steuerpflichtige schuldet die Digitalsteuer unmittelbar jedem Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer anfällt. Demzufolge ist jeder Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer anfällt, dazu befugt, die Zahlung der Digitalsteuer unmittelbar gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen durchzusetzen. Hierfür gelten die Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, einschließlich der Vorschriften und Verfahren bezüglich Geldbußen, Verzugszinsen und sonstiger Strafen bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung der Digitalsteuer sowie der Vorschriften und Verfahren bezüglich der Zwangsbeitreibung.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Steuerbare Erträge
Artikel 4 Steuerpflichtiger
Kapitel 2 ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER
Artikel 5 Ort der Besteuerung
Artikel 6 Steueranspruch
Artikel 7 Berechnung der Steuer
Artikel 8 Steuersatz
Kapitel 3 Pflichten
Artikel 9 Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten
Artikel 10 Identifizierung
Artikel 11 Identifikationsnummer
Artikel 12 Streichung aus dem Identifikationsregister
Artikel 13 Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung
Artikel 14 Digitalsteuererklärung
Artikel 15 Angaben in der Digitalsteuererklärung
Artikel 16 Zahlungsmodalitäten
Artikel 17 Änderung der Digitalsteuererklärung
Artikel 18 Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen
Artikel 19 Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel 4 Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 20 Informationsaustausch über die Identifizierung
Artikel 21 Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung
Artikel 22 Informationsaustausch über die Zahlung
Artikel 23 Mittel des Informationsaustauschs
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Artikel 24 Ausschussverfahren
Artikel 25 Umsetzung
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 27 Adressaten
Drucksache 431/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Der BGH hat an die Mieterinnen und Mieter Anforderungen gestellt, die diese im Einzelfall kaum erfüllen können. Problematisch ist vor allem das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens. Der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG 1954 ausgenutzt, muss im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war. Der Wohnungssuchende müsste Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler als Zeugen benennen, sofern diese sich ausreichend erinnern. Nahezu unmöglich ist es, das subjektive Element des Ausnutzens auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens sollte deshalb gestrichen und stattdessen eine andere Lösung gefunden werden.
1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
6. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 347/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
... Sich vorzubereiten, bedeutet, alle möglichen Szenarien durchzuspielen, alle nennenswerten Risiken zu bewerten, Gegenmaßnahmen vorzubereiten und auf mögliche Folgen zu reagieren. Es muss alles Mögliche und Notwendige getan werden, um Gegenmaßnahmen in der Hinterhand zu haben und zu gewährleisten, dass die Interessenträger und Behörden in der Union die Risiken so weit wie möglich abfedern können. Alle Beteiligten müssen sich daher auf die Veränderungen vorbereiten, die der Austritt des Vereinigten Königreichs zwangsläufig mit sich bringen wird.
Drucksache 384/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
... Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit nicht durch den Einsatz physischer Zwangsmaßnahmen (z.B. Hand- und Fußfesseln, Glaskabinen oder Käfige) so dargestellt werden, als seien sie schuldig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung
a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO
b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung
c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit
2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte
a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich
b Artikel 3 Unschuldsvermutung
c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld
d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen
e Artikel 6 Beweislast
f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
g Artikel 10 Rechtsbehelfe
h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 166/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 123. Der Bundesrat betont, dass die neuen Umsetzungsstrukturen nicht dazu führen dürfen, dass die Förderung aus dem ELER auf nationaler Ebene zentralisiert wird und regionale Gestaltungsspielräume verloren gehen. Die Programmierung des regionalen ELER-Mitteleinsatzes muss weiterhin den Ländern überlassen bleiben. Der neu vorgesehene GAP-Strategieplan auf Bundesebene anstelle einzelner Entwicklungspläne der jeweiligen Länder widerspricht der föderalen Verfassung Deutschlands. Eine damit zwangsläufig verbundene weitere Verwaltungsebene beim Bund zur Umsetzung der GAP parallel zu den schon bestehenden Verwaltungsstrukturen in den Ländern muss vermieden werden. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass fondsübergreifende Förderansätze zwischen ELER, EFRE und ESF möglich bleiben und der regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Fonds keine zusätzlichen regulatorischen oder bürokratischen Hindernisse in den Weg gestellt werden. Dem Partnerschaftsprinzip beim ELER muss weiterhin auch auf regionaler Ebene Rechnung getragen werden. Dies erfordert insbesondere die Möglichkeit, die regionalen Begleitausschüsse fortzuführen.
Drucksache 425/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... Satz 1 stellt sicher, dass Kindererziehungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn die Erziehung eines Kindes wegen einer rechtsstaatswidrigen Haft oder eines Gewahrsams tatsächlich nicht ausgeübt werden konnte. Damit ist auch sichergestellt, dass willkürlich oder aus Gründen der politischen Verfolgung durch Verwaltungsorgane oder andere Gerichte als Strafgerichte angeordnete Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens ebenso berücksichtigt werden wie zum Beispiel das Leben oder die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und auch die rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI
2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI
5. Zu Artikel 4 Änderung des SGB IV
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -, NJW 2004, 1740ff., und Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 44/04 -, NJW 2005, 2156f.), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStG 1954 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStG 1954 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG 1954 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004, a. a. O.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005, a. a. O.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB
2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
13. Zu Artikel 1 allgemein
14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954
‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
§ 22 Übergangsregelung
15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954
17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 170/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten COM(2018) 238 final
... Das Wettbewerbsrecht in der Union stellt unter anderem auf wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen ab. Die einseitig potenziell schädlichen Handelspraktiken, die Gegenstand dieser Initiative sind, verletzen nicht zwangsläufig das EU-Wettbewerbsrecht nach Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV. Folglich stellt das Wettbewerbsrecht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene möglicherweise nicht auf alle Kategorien von Problemen ab, die unter diese Initiative fallen.
Drucksache 209/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Auch die unselbständigen Zweigstellen sind im Bewacherregister zu erfassen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass beispielsweise bei einem Erlaubniswiderruf alle betroffenen Gewerbeämter erreicht werden. Dies ist erforderlich, damit das für die unselbständige Zweigstelle örtlich zuständige Gewerbeamt diese zur Durchsetzung des Erlaubniswiderrufs ggf. zwangsweise schließen kann.
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Verweisung.
Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung.
Artikel 17a Ehewohnung
Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zur Überschrift
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu den Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 116/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2018) 173 final
... Das Wettbewerbsrecht hat einen anderen Anwendungsbereich als die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken. Unlautere Handelspraktiken sind einseitige Praktiken, die in den meisten Fällen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht implizieren, da ein solcher Verstoß die Existenz einer vorherrschenden Position in einem bestimmten Markt sowie die Feststellung eines Missbrauchs dieser Position, die sich auf den gesamten Markt auswirkt, erfordert. So geht es bei Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken um ungleiche Verhandlungspositionen (meist ohne marktbeherrschende Stellung), und darum Unternehmen zu untersagen, bei ihren Handelspartnern ungerechtfertigte, unverhältnismäßige oder keine Gegenleistungen umfassende Bedingungen zu erzwingen, zu erhalten oder den Versuch hierzu zu unternehmen (ohne dass sich dies zwangsläufig auf den Markt insgesamt auswirkt). Entsprechend sollen die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar sein und diese ergänzen.
Drucksache 184/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
... e) "Finanzinformationen" alle Arten von Informationen oder Daten, die von zentralen Meldestellen geführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen, und alle Arten von Informationen oder Daten, die von Behörden oder Verpflichteten zu den genannten Zwecken geführt werden und den zentralen Meldestellen ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel II ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN
Artikel 4 Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen
Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden
Artikel 6 Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden
Kapitel III DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 7 Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle
Artikel 8 Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Artikel 9 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten
Kapitel IV EUROPOL
Artikel 10 Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen
Artikel 11 Datenschutzanforderungen
Kapitel V zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten
Artikel 12 Anwendungsbereich
Artikel 13 Verarbeitung sensibler Daten
Artikel 14 Aufzeichnung von Auskunftsersuchen
Artikel 15 Beschränkung der Rechte betroffener Personen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 16 Überwachung
Artikel 17 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 18 Bewertung
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Adressaten
Drucksache 112/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
... 15. In Deutschland bestehen insbesondere mit den Instrumenten der Sicherungsübereignung und -abtretung, des Eigentumsvorbehalts und der Bestellung von Grundpfandrechten bei Immobilien verbunden mit notariellen Urkunden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung angemessene und funktionierende Verwertungsmöglichkeiten für Kreditgläubiger. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, jegliche Nachteile für das gewachsene deutsche Kreditsicherungsrecht und die damit gewährleistete Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs auszuschließen.
Drucksache 209/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Denn nur so kann sichergestellt werden, dass beispielsweise bei einem Erlaubniswiderruf alle betroffenen Gewerbeämter erreicht werden. Dies ist erforderlich, damit das für die unselbständige Zweigstelle örtlich zuständige Gewerbeamt diese zur Durchsetzung des Erlaubniswiderrufs ggf. zwangsweise schließen kann.
Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... Bei der Erwägung einer neuen Gesetzgebung zur Wasserwiederverwendung bestand eine mögliche Option darin, einen bestehenden Rechtsrahmen, in dem bereits auf das Thema Wasserwiederverwendung Bezug genommen wurde, zu ändern, d.h. die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Allerdings müsste eine geänderte oder neue Richtlinie zunächst von allen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Obwohl die Wasserwiederverwendung für viele Mitgliedstaaten sicherlich eine vielversprechende Option darstellt, muss aber auch berücksichtigt werden, dass derzeit nur sechs Mitgliedstaaten (Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) bereits Anforderungen für die Wasserwiederverwendung stellen (in Form von Rechtsvorschriften oder nationalen, nicht gesetzlichen Standards). Eine geänderte oder neue Richtlinie würde bedeuten, dass diese von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, und somit wäre zwangsläufig ein gewisser Spielraum für die Umsetzung der Anforderungen erforderlich. Zwar würde dies den Unterschieden in der EU Rechnung tragen, doch würden so allerdings auch die Chancen, die Ziele zu erreichen, ernsthaft eingeschränkt, insbesondere was das Mindestmaß an Harmonisierung in Bezug auf die Anforderungen für aufbereitetes Wasser und die Methode des Risikomanagements, aber auch die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen betrifft. Diese Einschränkung wurde bereits im Rahmen der Folgenabschätzung für den "Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" festgestellt, weshalb schließlich eine Verordnung als einzig mögliche politische Regulierungsoption im Detail bewertet wurde. Flexibilität bei der Anpassung an lokale Gegebenheiten, die das Hauptargument für eine Richtlinie oder die Änderung einer Richtlinie zu sein scheint, kann auf anderem Wege, insbesondere durch die vorgeschlagene Einführung eines einheitlichen Risikomanagements, erreicht werden.
Drucksache 551/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Einhaltung der Vorgaben aus § 19 Absatz 1 Nummer 1 bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage zu einem erheblichen oder gar unverhältnismäßigen Aufwand führen. Daher soll die Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen geschaffen werden, wenn über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen getroffen werden (z.B. zwangsbeschleunigte Abfuhr der Abgase oder primäre Minderungsmaßnahmen an der Feuerstätte durch besonders emissionsarme Feuerraumgeometrie oder emissionsmindernde Verbrennungsregelung; sekundäre Minderungsmaßnahmen für alle relevanten Schadstoffe wie Feinstaub und organische Kohlenstoffe in relevantem Umfang) und schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage selbst oder im Zusammenwirken mit benachbarten Anlagen nicht zu befürchten sind.
Drucksache 170/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
... 11. Darüber hinaus regt der Bundesrat eine Klarstellung in Artikel 3 Nummer 3 Satz 4 des Verordnungsvorschlages dahingehend an, dass der Verzicht des Nutzers auf die Einhaltung der Frist bei AGB-Änderungen nicht durch den Plattformbetreiber mittels "Zwangs-Opt-in" bei der Registrierung erzwungen werden darf.
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Einbezogen werden sollen in die Betrachtung, ob ein Härtefall vorliegt, auch die Heizkosten. Dies entspricht dem Grundgedanken von § 559 Absatz 4 Satz 1 BGB, nach dem auch die künftigen Betriebskosten bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine unzumutbare Härte vorliegt. Dadurch wird auch der energetische Zustand des Gebäudes in die Beurteilung mit einbezogen, so dass zusätzliche Spielräume für die Durchführung von energetischen Modernisierungen entstehen. Bei warmmietenneutralen Modernisierungen, bei denen die Mietsteigerung nicht höher als die voraussichtliche Ersparnis an Heizkosten ist, kann ein Härtefall daher nicht vorliegen. Die Heizkosten sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht Bestandteil der Miete sind, z.B. weil die Mieterinnen und Mieter einen direkten Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen geschlossen haben. In diesem Fall müssen die Mieterinnen und Mieter den Vermieterinnen und Vermietern die Höhe der Heizkosten nachweisen. Die bei der Berücksichtigung zukünftiger Heizkosten zwangsläufig bestehenden Unsicherheiten sind auf Grund der Formulierung als Regelbeispiel hinnehmbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... Das Finanzwesen unterstützt die Wirtschaft, indem wirtschaftliche Tätigkeiten finanziert und letztlich Arbeitsplätze und Wachstum geschaffen werden. Für Investitionsentscheidungen sind in der Regel mehrere Faktoren ausschlaggebend, doch werden solche, die auf umweltbezogenen und sozialen Erwägungen beruhen, häufig nicht ausreichend berücksichtigt, da davon auszugehen ist, dass die damit verbundenen Risiken erst nach längerer Zeit zum Tragen kommen. Wichtig ist die Erkenntnis, dass die Berücksichtigung längerfristiger Nachhaltigkeitsbelange wirtschaftlich sinnvoll ist und die Renditen der Anleger dadurch nicht zwangsläufig geschmälert werden.
Drucksache 75/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU COM(2018) 94 final
... (26) Für die Zwecke des Geltungsbereichs der Erlaubnis bedeutet "Programm gedeckter Schuldverschreibungen", dass ein oder mehrere Deckungspools für die Erstemission einer gedeckten Schuldverschreibung eingerichtet wurden. Unterschiedliche Emissionen (unterschiedliche internationale Wertpapier-Identifikationsnummern, ISIN) des gleichen Programms gedeckter Schuldverschreibungen sind nicht zwangsläufig als getrennte Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu betrachten.
Drucksache 423/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... Erfolgt die Anerkennung von Kursen allein durch die für den jeweiligen Kursanbieter zuständige Stelle, ergäbe sich zwangsläufig eine bundesweite Anerkennung der Fachkundekurse. Einzelne Aspekte der nach § 51 Absatz 1 StrlSchV notwendigen Überprüfung, z.B. die Ausstattung einer Kursstätte, kann aber nur von der für die Kursstätte zuständigen Stelle vorgenommen werden. Es sollte daher bei der bisherigen Regelung bleiben, wonach die Anerkennung jeweils durch die von der für die Kursstätte zuständigen Stelle, für jedes Land also separat, erfolgt.
Drucksache 389/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Absatz 2 enthält verfahrensrechtliche Regelungen für das Planfeststellungsverfahren. Für die kombinierte Schienen- und Straßenverbindung findet nach § 78 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlichrechtlicher Beziehungen berührt. Für das Vorhaben Feste Fehmarnbeltquerung berührt das Eisenbahnvorhaben aufgrund der technischen Anforderungen an die Bahntrassierung und den daraus resultierenden Zwangspunkten für die Planung des kombinierten Schienen- und Straßenbauwerks den größeren Kreis öffentlichrechtlicher Beziehungen. Die Vorschrift bestätigt daher, dass das Planfeststellungsverfahren nach den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 Satz 1, 1a - neu -, 2, 3, 5 und 7 FStrG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 FStrG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17g FStrG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17h Satz 1 FStrG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 17i - neu - FStrG Nummer 9a - neu - Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG *
§ 17i Feste Fehmarnbeltquerung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6b - neu - § 18f Absatz 1 FStrG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5 und 7 AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 18f AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 18h - neu - AEG *
§ 18h Feste Fehmarnbeltquerung
15. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 1 Satz 1 AEG
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEVVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 BEVVG
18. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 14 Absatz 2 WaStrG
19. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG
20. Zu Artikel 4a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 87b Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 VwGO , Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 4a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Drucksache 422/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Landwirtschaft durch zielgenaue steuerliche Maßnahmen
... 7. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Vorschrift zur Tarifglättung in einem ersten Schritt mit einem Antragswahlrecht zu versehen. Dies hätte zum einen den Vorteil, dass landwirtschaftliche Unternehmen, die mit einer steuerlichen Mehrbelastung rechnen müssten, auf die Anwendung der Vorschrift verzichten können. Zum anderen würde sich eine deutliche Entlastung der Steuerverwaltung ergeben, da nicht jeder Fall zwangsweise unter die Regelung zur Tarifglättung fallen würde. Daneben sollte nach Überlegungen des Bundesrates geprüft werden, ob die Regelung zur Tarifglättung nicht durch eine leichter administrierbare Vorschrift ersetzt werden könnte. Denkbar wäre es, den Landwirten die Möglichkeit zu geben, den Gewinn eines Wirtschaftsjahres auf drei Jahre zu verteilen.
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Absatz 7 enthält eine befristete Übergangsregelung. Nach Absatz 7 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 auch für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden eine Schätzung in entsprechender Anwendung von Absatz 4 bis 6 erfolgen. Damit besteht auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 die Möglichkeit, die nach Absatz 1 grundsätzlich erforderliche Strommengenabgrenzung im Wege einer Schätzung vorzunehmen. Bis zum 1. Januar 2020 haben die Letztverbraucher insoweit Zeit, durch die Installation von mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen die Anforderungen des Absatz 1 zu erfüllen. Voraussetzung ist nach Satz 1 jedoch, dass zum einen keine mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen vorhanden sind und zum anderen für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020 an den entsprechenden Verbrauchsstellen verbraucht werden Absatz 1 eingehalten wird. Da der Nachweis des Vorliegens der letzteren Voraussetzung im Rahmen der Endabrechnung für das Jahr 2018 noch nicht zwangsläufig durch die bereits erfolgte Installation von Messeinrichtungen erbracht werden kann, genügt nach Absatz 7 Satz 2 für dieses Abrechnungsjahr ausnahmsweise die Vorlage eines Messkonzeptes, mit dessen Umsetzung sodann ab dem Jahre 2020 die Einhaltung von Absatz 1 sichergestellt sein wird. Nach Absatz 7 Satz 3 können die Netzbetreiber verlangen, dass das Messkonzept und dessen Eignung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird.
Drucksache 423/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... Erfolgt die Anerkennung von Kursen allein durch die für den jeweiligen Kursanbieter zuständige Stelle, ergäbe sich zwangsläufig eine bundesweite Anerkennung der Fachkundekurse. Einzelne Aspekte der nach § 51 Absatz 1 StrlSchV notwendigen Überprüfung, z.B. die Ausstattung einer Kursstätte, kann aber nur von der für die Kursstätte zuständigen Stelle vorgenommen werden. Es sollte daher bei der bisherigen Regelung bleiben, wonach die Anerkennung jeweils durch die von der für die Kursstätte zuständigen Stelle, für jedes Land also separat, erfolgt.
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht im Rahmen der Bereinigung des Mitgliederbestands um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften ein als relativ gering einzuschätzender Verwaltungsaufwand, da auf vorhandene Informationen in den IT-Systemen der Krankenkassen zurückgegriffen werden kann. Gleichzeitig werden die Krankenkassen von erheblichem Verwaltungsaufwand entlastet, der mit der Weiterführung dieser Mitgliedskonten verbunden wäre, wie zum Beispiel weiteren Ermittlungstätigkeiten zum Aufenthalt, gegebenenfalls Mahnschreiben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Für die Ermittlung und Bescheidung der von den Krankenkassen zurückzuzahlenden RSA-Zuweisungen für die aufgehobenen Mitgliedschaften entsteht dem Bundesversicherungsamt (BVA) geringfügiger Verwaltungsaufwand. Da die Prüfung der Bestandsbereinigung im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen der Versichertenzeiten nach § 42 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) durchgeführt werden soll, verursacht diese für die Prüfdienste des Bundes und der Länder ebenfalls nur geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
3 Beitragsschulden
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Parität
4 Selbstständige
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Parität
4 Beitragsschulden
4 Finanzreserven
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
F. Weitere Kosten
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
§ 106
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
4. Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
5. Weitere Kosten
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 366/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Gemäß § 7 Absatz 4 Seite 1 SGB II sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II während einer stationären Unterbringung ausgeschlossen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt auch der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung als sämtliche SGB II-Leistungsansprüche ausschließende stationäre Unterbringung. Dies bedeutet im Hinblick auf die Förderung nach § 16i SGB II-E, dass bei Haftzeiten von einem Jahr und länger die Fördervoraussetzungen bei Haftentlassung zwangsläufig nicht gegeben sein können. Bei kürzeren Haftstrafen ist ihre Erfüllung erschwert, weil der für die Förderung unschädliche Zeitraum ohne Leistungsbezug von maximal einem Jahr durch die Haftzeit teilweise verbraucht ist, weitere Lücken im Leistungsbezug, die zum Beispiel in einem stationären Aufenthalt wegen Suchttherapie begründet sein können, somit stärkeres Gewicht bekommen. Beispielweise könnte eine Person, die unmittelbar im Anschluss an die Verbüßung einer sechsmonatigen Haftstrafe eine auf sechs Monate angelegte stationäre Suchttherapie durchlaufen hat, nicht über § 16i SGB II-E gefördert werden, auch wenn sie bei Haftantritt schon mehr als sieben Jahre SGB II-Leistungen bezogen hatte.
Drucksache 339/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Streichung von Artikel 17 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags noch einmal überdacht werden sollte. Da das ersuchende Gericht auf fremdem Hoheitsgebiet selbst keine Zwangsmaßnahmen, wie etwa eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen, anordnen und durchführen kann, wäre es zwingend auf die Unterstützung durch ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, angewiesen. In der vorgeschlagenen Verordnung wären daher auf jeden Fall noch weitere Regelungen erforderlich, die das Verfahren der Zusammenarbeit näher regeln. Ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung dürfte sich die notwendige Abstimmung zwischen dem ersuchenden Gericht und dem um Zwangsmaßnahmen ersuchten Gericht über das weitere gemeinsame Vorgehen (neuer Termin mit Zwangsvorführung) auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig gestalten und zu erheblichen Verzögerungen führen. In Anbetracht dieser praktischen Schwierigkeiten stellt sich die Frage, ob in den Fällen, in denen ein Zeuge nicht freiwillig an einer Vernehmung mitwirkt, ein Ersuchen gemäß Artikel 4 fortfolgen-de des Verordnungsvorschlags nicht grundsätzlich die bessere Alternative gegenüber einer komplizierten Kombination aus unmittelbarer Beweisaufnahme und ergänzender Rechtshilfe bezüglich des Zwangsmitteleinsatzes darstellt.
Drucksache 15/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht - COM(2018) 32 final
... Angestrebt werden Lösungen, die bei den beteiligten Interessenträgern breite Unterstützung finden und die auf der richtigen Ebene realisiert werden. Nicht alle Probleme erfordern zwangsläufig Maßnahmen auf EU-Ebene, wenn nationale oder regionale Lösungen zu besseren Ergebnisse führen.
Drucksache 136/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
... Die Bemessung der immateriellen Entschädigung durch die Pauschalierung nach Tagessätzen unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen soll beibehalten werden. Bereits in der Vergangenheit hat sich der Gesetzgeber wiederholt für eine Entschädigung durch eine feste Tagespauschale entschieden, um so eine Ungleichbehandlung der - armen und reichen - Betroffenen zu vermeiden, zu der eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwangsläufig führen würde (BR-Drs. 151/09, S. 5).
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.