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0705/05
0744/05
0099/05
0683/05
0726/05
0192/05
0322/05
0631/05
0092/05
0304/05
0692/05
0361/4/05
0341/05B
0541/1/05
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0614/05
0173/05
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0005/05
0211/05
0369/05
0939/05
0436/05
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0221/05
0246/05B
0330/05
0616/2/05
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0618/05
0846/05
0942/05
0770/05
0122/05
0238/04B
0269/04
0870/1/04
0569/04
0846/04B
0738/04
0662/04
0267/04
0846/1/04
0822/04
0361/04
0950/04
0767/04
0663/04
0983/04
0738/3/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0720/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0676/04B
0544/04B
0482/04
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0586/04
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0738/04B
1012/04
0238/04
0918/04
0982/04
0458/04B
0128/04B
0870/04B
0738/1/04
0668/04
0891/1/04
0361/04B
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0890/04B
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0870/04
0995/04
0702/04
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0723/1/04
0065/04B
0365/04
0738/4/04
0725/04
0945/04B
1003/04B
1003/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
1003/1/04
0723/04B
0888/04
0401/03
0546/03
0325/03B
0715/03
0120/1/03
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 532/1/13

... b. im Zwangsversteigerungsgesetz,



Drucksache 437/13 (Beschluss)

... Eine Verlängerung der dreistündigen Spielzeit vor der Zwangspause ist unter Spielerschutzgesichtspunkten nicht akzeptabel. Eine echte Spielunterbrechung hat unmittelbar zu erfolgen und darf nicht verzögert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV


 
 
 


Drucksache 10/13

... (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Drucksache 10/13




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 26/13 (Beschluss)

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme



Drucksache 114/13

... b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;

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Drucksache 114/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage 1
zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Anlage 2
zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Absatz 22

Zu Absatz 24


 
 
 


Drucksache 31/13

... Bei Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Zutritt des Kontrolleurs zum Fahrzeug sowie zur Fahrerkabine notwendig, um den Kontrollauftrag erfüllen zu können. So erfordert z.B. eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung oder des Gefahrgutrechts ein Betreten der Ladefläche des Fahrzeugs. Die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten und auch der Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes kann ein Betreten des Führerhauses des LKW notwendig machen. Eine rechtliche Befugnis zum Betreten des Fahrzeugs besteht im Zusammenhang mit der Durchführung des gesetzlichen Kontrollauftrags, soweit ein Betreten diesbezüglich erforderlich ist. Jedoch werden derartige Befugnisse des Kontrollpersonals von den Fahrern häufig bestritten, der Zutritt wird verweigert. Um die Kontrollsituation zu entlasten und mögliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, wird § 12 Absatz 1 Satz 3 klarstellend um das Recht des Kontrolleurs ergänzt, Fahrzeug sowie Fahrerkabine zu betreten.

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Drucksache 31/13




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

§ 6
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Artikel 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 3

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 248/1/13

... - Das Mandat von EUROPOL umfasst die Unterstützung der Mitgliedstaaten der EU bei der Verhütung und Verfolgung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und sonstigen Formen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität. Das Anfang 2013 bei Europol eröffnete European Cyber Crime Center (EC3) formt diesen Mandatsbereich in einem wichtigen Kriminalitätsfeld weiter aus und wird dazu beitragen, dass EUROPOL auch künftig den Herausforderungen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung gerecht werden kann. Durch diese Aufgabe ist EUROPOL bereits in hohem Maße gefordert. Eine Übertragung der bislang durch CEPOL wahrgenommenen Fortbildungsaktivitäten würde eine weitere deutliche Mehrbelastung bewirken und es EUROPOL zudem erheblich erschweren, sich auf die mit der Kriminalitätsbekämpfung primär verbundenen Aufgaben zu fokussieren. - Das Ausbildungsmandat von CEPOL betrifft nicht allein den Mandatsbereich und die Aufgabenfelder von EUROPOL, sondern geht weit darüber hinaus. Neben grenzüberschreitender Kriminalität sind insbesondere Themenfelder im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Bewältigung von Einsätzen anlässlich von Veranstaltungen mit internationaler Dimension) relevant. Daneben widmet sich CEPOL z.B. auch Fragen der Managementlehre, um durch die Fortbildung von hochrangigen Polizeikräften zu einem gemeinsamen Verständnis für polizeiliches Handeln in der EU beizutragen. Ergänzend sollen die mit dem Schwerpunktbereich 4 des Europäischen Fortbildungsprogramms verbundenen Aufgaben im Zusammenhang mit Zivilmissionen der EU sowie in der Kooperation mit Drittstatten zukünftig ebenfalls durch die zentrale Fortbildungseinrichtung der EU wahrgenommen werden. Aufgrund der Haushaltslage der öffentlichen Hand in Europa dürften EUROPOL auf absehbare Zeit weder genügend Personal noch Sachmittel zur Verfügung stehen, um allen zugewiesenen Aufgaben in angemessener Form gerecht zu werden. Infolge der vor diesem Hintergrund zwangsläufig vorzunehmenden Priorisierungen würde im Falle einer Fusion der beiden Agenturen deshalb die Gefahr bestehen, dass die dann durch EUROPOL wahrzunehmenden Trainingsaktivitäten generell vernachlässigt oder zumindest auf Bereiche beschränkt werden, die mit dem originären EUROPOL-Mandat korrespondieren.



Drucksache 503/1/12

... ist nicht erforderlich. Die Erteilung von Ausfertigungen gerichtlicher Urteile ist bereits bisher als elektronisches Dokument möglich, ohne dass in der Praxis Probleme aufgetreten wären. Die Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien nach § 317 ZPO ist in erster Linie dazu bestimmt, dem Zustellungsempfänger eine besondere Gewähr für die Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils zu bieten. Diese besondere Gewähr kann auch durch ein entsprechend signiertes elektronisches Dokument erreicht werden. Bedenken im Hinblick auf den Charakter der Ausfertigung als "Unikat" bestehen daher in diesem Zusammenhang - anders als etwa bei der Vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - nicht. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und zu vereinfachen, soll insofern die bisherige Fassung von § 317 Absatz 5 Satz 1

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Drucksache 503/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO , Nummer 11 Buchstabe b § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d § 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d § 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d § 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG , [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d § 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d § 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - § 371b - neu - ZPO

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 34 Absatz 3 Inkrafttreten

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - § 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO , Nummer 6 - neu - § 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO , Artikel 6 Nummer 6 - neu - § 92 Absatz 1 Satz 4 SGG , Artikel 7 Nummer 4 - neu - § 65 Absatz 1 Satz 4 FGO und Nummer 5 - neu - § 77 Absatz 2 Satz 1 FGO

9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-

10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 ZPO


 
 
 


Drucksache 752/12 (Beschluss)

... In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.

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Drucksache 752/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 30
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfes

III. Auswirkungen auf den Haushalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 313/1/12

... die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft oder von Zwangsgeld und Zwangshaft nur zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890

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Drucksache 313/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch]

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a Satz 2 - neu - BGB *

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555d Absatz 4 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen, wie die Kostenneutralität für den Mieter über den einmaligen Zeitpunkt der Umstellung hinaus dauerhaft gewährleistet werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 558 Absatz 3 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 283a ZPO

Zu Artikel 4 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 752/12

... In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.

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Drucksache 752/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfes

III. Auswirkungen auf den Haushalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 456/12 (Beschluss)

... Die Ahndung auch der fahrlässigen Begehungsweise ist in den genannten Fällen auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zwingend geboten. Nach Artikel V Absatz 6 des Übereinkommens hat jedes Mitglied Verstöße gegen die Anforderungen des Übereinkommens zu untersagen und hat im Einklang mit dem internationalen Recht Zwangsmaßnahmen festzulegen oder die Annahme von Abhilfemaßnahmen gemäß seinen Gesetzen vorzuschreiben, die ausreichen, um von solchen Verstößen abzuhalten.

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Drucksache 456/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 92 Satz 2 - neu - SeeArbG

2. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 1 Satz 1 SeeArbG

3. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 SeeArbG

4. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG

5. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 SeearbG

6. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

7. Zu Artikel 1 § 138 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

8. Zu Artikel 1 § 145 Absatz 1 Nummer 5, 8, 12 und 13 SeeArbG

9. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 1 Nummer 2 SeeArbG


 
 
 


Drucksache 467/1/12

... 6. Nach Einschätzung des Bundesrates sollten die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes insbesondere in Ansehung von § 300 InsO-E gegebenenfalls nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Wahl einer jeden Mindesttilgungsquote der Höhe nach zwangsläufig auf einer prognostischen Einschätzung beruht, sollte nach Verstreichen eines Zeitraumes, nach welchem erstmals beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode Gebrauch gemacht wird, überprüft werden, ob sich die angesetzten Bezugsgrößen als grundsätzlich richtig und zweckmäßig erwiesen haben.

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Drucksache 467/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *

§ 305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung

§ 306a
Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung

§ 307
Zustellung an die Gläubiger

§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

§ 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG

25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO

26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG


 
 
 


Drucksache 701/1/12

... Anders als im Bereich des Nichtfinanzsektors handelt es sich beim Online - Glücksspiel um Anbieter, die global agieren und deren Sitz sich nicht zwangsläufig in Deutschland befindet.



Drucksache 276/12

... Da es keine gemeinsamen Vorschriften gibt, mussten die Mitgliedstaaten ihre eigenen Lösungen entwickeln, die zwangsläufig nicht aufeinander abgestimmt sind. Die sich daraus ergebenden Besteuerungsdiskrepanzen verursachen Probleme wie Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung, tragen aber auch dazu bei, dass Steuern umgangen werden und behindern die Innovation in Unternehmen. Des Weiteren erschweren die zunehmenden Funktionen von Gutscheinen die Abgrenzung zwischen Gutscheinen und allgemeineren Zahlungsinstrumenten.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... es). Dadurch ergeben sich zwangsläufig zwei unterschiedliche Technikniveaus, da für die übrigen Anlagen weiterhin die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. In der Praxis dürften die Unterschiede zwischen beiden Niveaus - so sie denn überhaupt bestehen - eher gering sein.



Drucksache 621/12

... Dienstleistungskonzessionen können die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betreffen. Der Vorschlag würde unter keinen Umständen zu Zwangsprivatisierungen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse führen, und den Behörden stünde es nach wie vor frei, derartige Tätigkeiten selbst durchzuführen (d h. unter Einsatz eigener Ressourcen), sie an In-house-Unternehmen zu vergeben oder wahlweise Dritte zu beauftragen. Die Entscheidung darüber bliebe ihnen überlassen.



Drucksache 390/12

... Jedes nationale Parlament entscheidet selbst darüber, nach welchem eigenen internen Verfahren begründete Stellungnahmen angenommen und in welchem Format diese der Kommission zugeleitet werden. Dies spiegelt sich in den großen Unterschieden hinsichtlich Format, Umfang, Detaillierungsgrad und der am Annahmeprozess beteiligten Akteure wider. Da der politische Dialog und der Subsidiaritätskontrollmechanismus sich zwangsläufig in gewissem Maße überschneiden, forderte Präsident Barroso die nationalen Parlamente in seinem Schreiben vom 1. Dezember 20095 auf, "in ihren Stellungnahmen soweit möglich zwischen Aspekten des Subsidiaritätsprinzips und Anmerkungen zum Inhalt eines Legislativvorschlags zu unterscheiden und ihre Aussagen zur Übereinstimmung eines Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip möglichst eindeutig zu formulieren". Die Kommission wird bei ihren Kontakten mit den nationalen Parlamenten weiter nachdrücklich auf den letztgenannten Punkt verweisen.



Drucksache 409/12

... (6) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können Schaden nehmen, wenn einzelne Bieter, um die geltenden Vorschriften für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zu umgehen oder deren Anwendung zu verzerren, gegenüber den für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zuständigen Stellen Angaben machen, die sich auf Informationen stützen, die sie auf unrechtmäßige Weise direkt oder indirekt vom Ausschreibungsgremium erhalten haben. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich um eine dem Betrug sehr ähnliche Handlung, die aber nicht zwangsläufig einen vollwertigen Betrugstatbestand von Seiten des Bieters darstellen muss, da dessen Angebot möglicherweise sämtliche Ausschreibungsanforderungen erfüllt. Angebotsabsprachen unter Bietern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gleichwertige nationale Rechtsvorschriften; sie werden in der gesamten Union bereits verfolgt und sollten deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bleiben.



Drucksache 383/12

... 2. Quelle: Schneider, F. (2012), "Size and development of the Shadow Economy from 2003 to 2012: some new facts". Die Zahlen in dieser Studie basieren zwangsläufig auf Annahmen und sind daher vorsichtig zu interpretieren, da ihre Richtigkeit nicht nachgewiesen ist.



Drucksache 760/12

... Markterkundungsinstrumente in der Möglichkeit bestehen, von Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder Mitgliedstaaten Auskünfte anzufordern (neuer Artikel 6a) und gegen Unternehmen, die nicht antworten oder keine vollständigen Auskünfte erteilen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen (neuer Artikel 6b). Dies würde Dritte von der Übermittlung verzerrter Informationen abschrecken. Da verschiedenen Unternehmen dieselbe Frage gestellt und die Antworten den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt würden, könnte die Kommission die Informationen gegenprüfen und sich der Zuverlässigkeit der erhaltenen Auskünfte vergewissern.

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Drucksache 760/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

2.2.1 Markterkundungsinstrumente MEI

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel III
A Verjährung

Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Kapitel VI
A UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Kapitel VII
A Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Artikel 2

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 52/1/12

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates - wenn überhaupt - allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 253/1/12

... , Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b EnWG-E begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Damit dürfte aber zwangsläufig die Pflicht einhergehen, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Absatz 1



Drucksache 456/1/12

... Die Ahndung auch der fahrlässigen Begehungsweise ist in den genannten Fällen auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zwingend geboten. Nach Artikel V Absatz 6 des Übereinkommens hat jedes Mitglied Verstöße gegen die Anforderungen des Übereinkommens zu untersagen und hat im Einklang mit dem internationalen Recht Zwangsmaßnahmen festzulegen oder die Annahme von Abhilfemaßnahmen gemäß seinen Gesetzen vorzuschreiben, die ausreichen, um von solchen Verstößen abzuhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/1/12




1. Zu Artikel 1 § 92 Satz 2 - neu - SeeArbG

2. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 1 Satz 1 SeeArbG

3. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 SeeArbG

4. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG

5. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 SeeArbG

6. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

7. Zu Artikel 1 § 138 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

8. Zu Artikel 1 § 145 Absatz 1 Nummer 5, 8, 12 und 13 SeeArbG

9. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 1 Nummer 2 SeeArbG


 
 
 


Drucksache 113/12

... (c) ein nach den Tagen der Überschreitung zu berechnendes Zwangsgeld zu verhängen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/12




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Aspekte

Aufhebung der Richtlinie 89/105/EWG

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Umsetzung

6. weitere Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Preisfestsetzung für Arzneimittel

Artikel 3
Preisgenehmigung

Artikel 4
Preiserhöhung

Artikel 5
Preisstopp und Preissenkung

Artikel 6
Gewinnkontrolle

Kapitel III
Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 7
Aufnahme von Arzneimitteln in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 8
Rechtsmittelverfahren bei Nichteinhaltung der Fristen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 9
Ausschluss von Arzneimitteln aus den Krankenversicherungssystemen

Artikel 10
Einstufung von Arzneimitteln im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 11
Maßnahmen zur Begrenzung oder Förderung der Verschreibung von bestimmten Arzneimitteln

Kapitel IV
Spezifische Vorschriften

Artikel 12
Wirksamkeit der Fristen

Artikel 13
Zusätzliche Nachweise für Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Bioäquivalenz

Artikel 14
Irrelevanz der Rechte des geistigen Eigentums

Kapitel V
Transparenzmechanismen

Artikel 15
Konsultation interessierter Kreise

Artikel 16
Meldung von Entwürfen nationaler Vorschriften

Artikel 17
Bericht über die Anwendung der Fristen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 756/12

... Auf der Sitzung des Ausschusses für den sozialen Dialog vom 23. Oktober 2012 haben BusinessEurope, CEEP und UEAPME erklärt, dass die EU-Arbeitgeber bereit seien, als Teil der eigenständigen Verhandlungen der EU-Sozialpartner über einen Aktionsrahmen gegen Jugendarbeitslosigkeit Gespräche über Praktika aufzunehmen. Der EGB erklärte, dass er sich zwar umfassend an den Verhandlungen der EU-Sozialpartner über den Aktionsrahmen beteiligen wolle und die Initiative der Kommission zur Entwicklung eines Qualitätsrahmens für Praktika begrüße, die Diskussionen im Zuge des Aktionsrahmens allerdings derzeit nicht der geeignete Ort für Verhandlungen über Praktika im Rahmen von Artikel 154 AEUV seien. Beide Seiten unterstrichen, dass die Standpunkte, die sie während der ersten Phase der Konsultation vertreten hätten, nicht zwangsläufig ihren Standpunkten bei einer (möglichen) zweiten Phase der Konsultation entsprächen.



Drucksache 557/12

... Identitätsnachweises vorgesehen. Bei zahlreichen Online-Anwendungen, insbesondere E-Government-Anwendungen, wird zur eindeutigen Identifizierung der Bürgerinnen und Bürger auch der Geburtsname benötigt. Wesentliche Anwendungen im Bereich des E-Government stellen z.B. die Möglichkeit zur Beantragung des Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz und die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt dar. Beide Anwendungen benötigen zur eindeutigen Identifizierung einer Person die Übermittlung des Geburtsnamens. Hierfür wird ein eigenes Datenfeld eingerichtet, so dass nicht bei jeder Übermittlung des Familiennamens auch zwangsläufig der Geburtsname übermittelt wird. Der Geburtsname kann also eigenständig abgefragt werden. Der Geburtsname wird nur dann ausgelesen, wenn die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zuvor die Erforderlichkeit der Übermittlung des Geburtsnamens für diesen Dienst festgestellt hat. § 18 Absatz 3 Satz 2 soll daher um den Geburtsnamen erweitert werden.



Drucksache 517/1/12

... Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 508/12

... Die Fragmentierung und Unzugänglichkeit von Meeresdaten bringt eindeutig Kosten mit sich. In der der Mitteilung beigefügten Folgenabschätzung 20 heißt es, dass bestehende Nutzer 300 Mio. EUR pro Jahr einsparen würden, wenn die Daten richtig integriert und verwaltet würden. Bei diesen Schätzungen sind das zwangsläufige künftige Wachstum der Meereswirtschaft und die daraus resultierende gesteigerte Nachfrage nach Daten nicht berücksichtigt. Das erste spezifische Ziel der Mitteilung "Meereskenntnisse 2020" ist, die Kosten für Industrie, Behörden und Wissenschaft zu verringern.



Drucksache 546/12

... 2. Wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsakte der Union erfolgt ist, und die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

4.1. Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB

4.1.1. Struktur

4.1.2. Anwendungsbereich der Aufsichtstätigkeiten

4.1.3. Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

4.2. Aufgaben der EZB

4.2.1. Aufgaben der EZB

4.2.2. Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden

4.3. Befugnisse der EZB

4.3.1. Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

4.3.2. Besondere Bestimmungen zur Zulassung und zu den Zuständigkeiten des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats

4.4. Verhältnis zu den Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums

4.5. Organisatorische Grundsätze

4.5.1. Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

4.5.2. Governance

4.5.3. Informationsaustausch

4.6. Inkrafttreten und Überprüfung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zusammenarbeit und Aufgaben

Artikel 3
Zusammenarbeit

Artikel 4
Der EZB übertragene Aufgaben

Artikel 5
Nationale Behörden

Artikel 6
Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

Artikel 7
Internationale Beziehungen

Kapitel III
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Artikel 8
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Abschnitt 1
Untersuchungsbefugnisse

Artikel 9
Informationsersuchen

Artikel 10
Allgemeine Untersuchungen

Artikel 11
Prüfungen vor Ort

Artikel 12
Gerichtliche Genehmigung

Abschnitt 2
besondere Aufsichtsbefugnisse

Artikel 13
Zulassung

Artikel 14
Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 15
Sanktionen

Kapitel IV
Organisatorische Grundsätze

Artikel 16
Unabhängigkeit

Artikel 17
Rechenschaftspflicht

Artikel 18
Trennung von der geldpolitischen Funktion

Artikel 19
Aufsichtsgremium

Artikel 20
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Artikel 21
Berichterstattung

Artikel 22
Ressourcen

Artikel 23
Haushalt

Artikel 24
Aufsichtsgebühren

Artikel 25
Austausch von Personal

Kapitel V
Allgemeine und abschließende Bestimmungen

Artikel 26
Überprüfung

Artikel 27
Übergangsbestimmungen

Artikel 28
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 369/12

... Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Einleitung

1.2. Die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Investitionsschutzübereinkünften und die völkerrechtliche Zuständigkeit der Union im Rahmen dieser Übereinkünfte

1.3. Zuweisung der finanziellen Zuständigkeit

1.4. Die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Streitigkeiten

1.5. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen die Union

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Präsentation des Vorschlags

3.2.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

3.2.2. Kapitel II: Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit

3.2.3. Kapitel III: Abwicklung von Streitigkeiten

3.2.4. Kapitel IV: Vergleich

3.2.5. Kapitel V: Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit

Artikel 3
Aufteilungskriterien

Kapitel III
Abwicklung von Streitigkeiten

Abschnitt 1
Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung

Artikel 4
Von der Union gewährte Behandlung

Abschnitt 2
Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 5
Von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 6
Konsultationen

Artikel 7
Einleitung eines Schiedsverfahrens

Artikel 8
Status als Schiedsbeklagter

Artikel 9
Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

Artikel 10
Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch die Union

Artikel 11
Übernahme der etwaigen finanziellen Zuständigkeit durch den Mitgliedstaat, wenn die Union als Schiedsbeklagte auftritt

Kapitel IV
Vergleich

Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung

Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 14
Vergleich durch einen Mitgliedstaat

Kapitel V
Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

Artikel 15
Geltungsbereich

Artikel 16
Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

Artikel 17
Verfahren in Ermangelung einer Vereinbarung über die finanzielle Zuständigkeit

Artikel 18
Vorauszahlung der Schiedskosten

Artikel 19
Zahlung durch einen Mitgliedstaat

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 20

Artikel 21
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 22


 
 
 


Drucksache 51/1/12

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates - wenn überhaupt - allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 812/12 (Beschluss)

... Der kategorische Ausschluss der Befriedung durch die Duldung der Jagd durch Dritte verträgt sich nicht mit der Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Belange und demzufolge auch nicht mit dem Absatz 3. Wenn auf Grund dieser Belange ein entsprechender Antrag für andere Flächen ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Grundeigentümer daher (zwangsweise) die Jagd durch Dritte auf diesen Flächen dulden muss, sowie auch für den Fall, dass er einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die eigene Einschätzung seiner Erfolgsaussichten erst gar nicht stellt, darf dies seine Rechte für andere Flächen nicht beschneiden. Eine differenzierte Handhabung seiner Flächen durch den Grundeigentümer kann selbstverständlich im Rahmen der Würdigung seiner Glaubhaftmachung bewertet werden, was dann aber nicht im Gesetz geregelt werden muss.



Drucksache 799/12

... Gebühren für Entziehung aufgrund der Nicht-Teilnahme am Seminar (zus. Kosten der zwangsweisen Entziehung s.o.)*

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 519/12

... § 16 Urteil und Zwangsvollstreckung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)

Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1
Grundsatz

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

§ 4
Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

§ 5
Gegenstand von Beschränkungen

§ 6
Einzeleingriff

§ 7
Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

§ 8
Erteilung von Genehmigungen

§ 9
Erteilung von Zertifikaten

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10
Deutsche Bundesbank

§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften

§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen

§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

§ 14
Verwaltungsakte

§ 15
Rechtsunwirksamkeit

§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung

Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 17
Strafvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall

§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht

§ 24
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

§ 27
Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 28
Kosten

Artikel 2
Folgeänderungen

1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

3 Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes

5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

6 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

8 Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

9 Änderung der Strafprozessordnung

10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

12 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

14 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

15 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

16 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

17 Änderung des Kreditwesengesetzes

18 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

19 Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

20 Änderung des Marktorganisationsgesetzes

21 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

22 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern

23 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

24 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

25 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

26 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Schwerpunkte der Novelle

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

IV. Erfüllungsaufwand:

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 3

Zu § 4

Im Einzelnen

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu §§ 24

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen


 
 
 


Drucksache 168/12

... Die Regelungen entsprechen mit Ausnahme der Vorschriften zur Zwangseindeckung weitgehend dem im Juli 2010 erlassenen Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 30h
Überwachung von Leerverkäufen

Artikel 2
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2081: Gesetz zur Ausführung der Verordnung EU (Nr.) [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 635/12

... 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/12




§ 4
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Artikel 2a
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16
Umlage

§ 16a
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 16b
Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen

§ 16c
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre

§ 16d
Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

§ 16e
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16f
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16g
Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16h
Aufsichtsbereich Versicherungen

§ 16i
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16j
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16k
Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

§ 16l
Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16m
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16n
Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16o
Festsetzungsverjährung

§ 16p
Zahlungsverjährung

§ 16q
Erstattung überzahlter Umlagebeträge

§ 23
Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012

Artikel 2b
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2c
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 3a
Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


 
 
 


Drucksache 470/12

... (5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500 000 Euro betragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

aa Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

bb Änderung des LuftVG

b Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Bundes

§ 3
Zuständige Behörde

§ 4
Befugnisse

§ 5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6
Schlichtungsstelle

§ 7
Kosten

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 4
[Inkrafttreten]

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.1 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde

1.1.1 Beschwerde an den Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter

1.1.2 Beschwerde an die nationale Durchsetzungsstelle

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.1 Vorgaben in Verbindung mit der Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die nationale Durchsetzungsstelle

2.2 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung von Beschwerden

2.2.1 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde des Fahrgastes

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.2 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsstelle

2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.4 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde als Fuhr-/Busunternehmen gegenüber einem Fährenbetreiber

2.3 Vorgaben mit Bezug auf Einrichtung und Unterhalt einer Schlichtungs-Stelle

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.1.1 Vorgabe Einrichtung einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.2 Vorgaben in Verbindung mit dem Betrieb einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.3 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung einer Beschwerde durch die nationale Durchsetzungsstelle

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VII. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG Keine.

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz EU-FahrgRSchG

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

2. Zu Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1986: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (EU-FahrgRSchG) (BMVBS)


 
 
 


Drucksache 327/12

... Am 29. Januar 2011 ereignete sich ein Eisenbahnbetriebsunfall auf der Strecke Magdeburg - Halberstadt im eingleisigen Streckenabschnitt bei Hordorf. Unfallverursachend war die Vorbeifahrt am Halt zeigenden Hauptsignal der Überleitstelle Hordorf durch einen Güterzug. Dieses Signal war nicht mit einer Zugbeeinflussungseinrichtung versehen, durch die ein Zug bei unzulässiger Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal selbsttätig zum Halten gebracht wird. Wäre eine solche Zugbeeinflussungseinrichtung vorhanden gewesen, dann hätte der Güterzug am Halt zeigenden Hauptsignal nicht vorbeifahren können, ohne dabei eine Zwangsbremsung auszulösen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 3a
Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken

§ 65
Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

§ 15
Zugbeeinflussung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

4 Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Nachrüstungspflicht mit Zugbeeinflussung der Funktionalität PZB 90 von Hauptbahnen, auf denen weniger als 100 km/h zugelassen sind, § 15 Absatz 2 linke Hälfte der Seite EBO

2. Ausrüstungspflicht mit Zugbeeinflussung der Funktionalität PZB 90 von Nebenbahnen, auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, § 15 Absatz 2 Satz 1 rechte Hälfte der Seite EBO

3. Ausrüstungspflicht mit Zugbeeinflussung von Nebenbahnen, auf denen eine Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h zugelassen ist, § 15 Absatz 2 Satz 2 EBO

4. Ausrüstungspflicht mit technischen Einrichtungen von Nebenbahnen mit Zugleitbetrieb, § 15 Absatz 2 Satz 3 EBO

5. Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen mit der entsprechenden Zugbeeinflussungseinrichtung, § 28 Absatz 1 Nummer 4a und 4b EBO

6. Instandhaltungskosten

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2035: Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 226/12

... Allerdings ist ein gewisses Maß an Einzelvorschriften eine Vorbedingung für die Schaffung eines eigenständigen, einheitlichen Verfahrens, das nicht systematisch auf das nationale Recht verweist. Erlauben Sie mir den Hinweis, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften aufgrund der Vielfalt an nationalen Vollstreckungsverfahren, die die Eintreibung von Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat derzeit erschweren, nicht zwangsläufig weniger komplex sind. Mit ihrer Initiative, d.h. der Schaffung eines eigenständigen Verfahrens, das in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird, geht es der Kommission in erster Linie darum, die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern.



Drucksache 473/12 (Beschluss)

... Die vom Bund unter § 28a Absatz 3 WaffG-E vorgeschlagene Regelung zur gesetzlichen Verpflichtung der Auftraggeber der Bewachungsunternehmen, nur zertifizierte Unternehmen einzusetzen, ist im Waffenrecht sachfremd. Weder ist der Adressat der Regelung der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis, noch wird mit dieser Regelung die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften eingefordert. Daher wird vorgeschlagen, diese Regelung - wie auch die in §§ 52a und 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG-E dazugehörigen vorgeschlagenen Straf- und Bußgeldvorschriften - zu streichen. Der Gesetzentwurf sieht ohnehin vor, dass diese Verpflichtung der Reedereien durch eine Änderung der See-Eigensicherungsverordnung umgesetzt werden soll, siehe Seite 9 des Gesetzentwurfs, Begründung Allgemeiner Teil. Eine Regelung im Waffenrecht ist daher auch nicht erforderlich. Eine solche Verpflichtung sollte überdies aber auch erst dann geregelt werden, wenn eine hinreichende Zahl von Bewachungsunternehmen über eine Zertifizierung verfügt. Andernfalls wären Schiffe unter deutscher Flagge in dem durch Piraterie gefährdeten Gebiet zumindest vorübergehend kaum mehr einsetzbar, da sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zwangsläufig - entgegen der Zielrichtung des Gesetzes - schutzlos würden. Im Ergebnis könnte dies zum nicht gewünschten Ausflaggen der Schiffe führen.



Drucksache 333/12

... In Deutschland halten sich zurzeit etwa 60.000 Personen auf, deren Aufenthalt seit über sechs Jahren geduldet wird. Sie kommen der bestehenden Verpflichtung, Deutschland zu verlassen, aus den unterschiedlichsten Gründen nicht nach. Das gesetzgeberisch für diese Fälle vorgegebene Ziel, den Aufenthalt in Deutschland zwangsweise zu beenden, kann ebenfalls nicht durchgesetzt werden. Nach dem



Drucksache 330/12

... In Frankreich, Belgien und Norwegen werden die gesetzlichen Vorgaben von der Androhung von Sanktionen flankiert. Während in Frankreich und Belgien nur relativ schwache monetäre Sanktionen (Streichung bzw. Einfrierung von Sitzungsgeldern) drohen, sanktioniert Norwegen die Nichterfüllung der Quote trotz Nachfrist zwar auch primär mit monetären Verwaltungsstrafen, bei andauernder Nichterfüllung ist aber auch eine (im norwegischen Gesellschaftsrecht seit jeher verankerte) Zwangsliquidation der Gesellschaft möglich. Die spanische Regelung verfügt lediglich über Möglichkeiten des Ausschlusses von Subventionen und staatlichen Vergabeverfahren für Unternehmen, die die Quote nicht erfüllen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 816/12

... Da es aber in den verbleibenden Fällen dem zu erreichenden Ziel eines fairen Verfahrens zuwiderliefe, diese Frist vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Urteils in Gang zu setzen, soll nach dem Sinn der Neuregelung eine Übersetzung des Urteils zwangsläufig zu einem späteren Beginn der Rechtsmittelbegründungsfrist des nicht (hinreichend) der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten führen. Die Zustellung ohne die Übersetzung soll daher unwirksam sein, die jeweils davon abhängige Frist soll nicht zu laufen beginnen. Die Übersetzung eines Urteils kann ohnehin erst dann in Auftrag gegeben werden, wenn das Urteil mit den Gründen innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gebracht worden ist.



Drucksache 664/12

... bestimmten Ordnungs- und Zwangsmitteln festgesetzt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 22a
Erhebung von Telekommunikationsdaten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 41a
Entschädigung für Leistungen

Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

§ 2b
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E

2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E

3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz

4. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft


 
 
 


Drucksache 754/1/12

... Gleiches gilt für den Betrieb eines unterirdischen Kavernenspeichers zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen. Diese Art der Speicherung führt beim langfristigen Betrieb zwangsläufig zu Hohlraumverlusten (Ursache: Kriecheigenschaften von Salzgestein), die zu Senkungen an der Tagesoberfläche führen.



Drucksache 176/12 (Beschluss)

... Nach Auffassung des Bundeskartellamts und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie lösen kommunale Gebietsreformen und die damit zwangsläufig verbundenen Zusammenlegungen kommunaler Betriebe eine kartellrechtliche Fusionskontrolle aus. Mit der erbetenen Ergänzung des Gesetzentwurfs soll eindeutig klargestellt werden, dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist.



Drucksache 661/1/12

... Bei der Diagnostik im Bereich von Lebensmitteln und Futtermitteln sind neben den Bestimmungen im nationalen LFGB (§ 64) auch die Vorgaben des Artikels 11 der EU-Verordnung 882/2004 anzuwenden. Danach müssen z.B. die Analyseverfahren ausschließlich den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genügen oder alternativ den international anerkannten Regeln bzw. einzelstaatlichen Regeln entsprechen. Die speziellen Kriterien, welche die Analyseverfahren oder Diagnostikmethoden erfüllen müssen, sind in Anhang III der EU-Verordnung aufgelistet. Deren Einhaltung ist jedoch nicht zwangsläufig im Rahmen einer Zulassung zu überprüfen. Die Validierung kann auch durch die Durchführung sog. Ringtests auf EU- bzw. nationaler Ebene gewährleistet werden.



Drucksache 502/12

... Q. in der Erwägung, dass die arabischen Beduinen eine autochthone, sesshafte Bevölkerungsgruppe sind, die in ihren angestammten Gebieten ein traditionell geprägtes Lebens führt und nach der förmlichen und dauerhaften Anerkennung ihrer besonderen Lage und ihres Status strebt; in der Erwägung, dass es sich bei den arabischen Beduinen, die durch die Politik Israels bedroht sind, weil ihnen die Lebensgrundlage entzogen wird und sie auch Zwangsumsiedlungen zum Opfer fallen, um eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe sowohl im besetzten palästinensischen Gebiet als auch im Negev handelt;



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... Das gerichtliche Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Therapieunterbringung sieht einen initiierenden Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vor, Absatz 1 Satz 3. Die zuständige Staatsanwaltschaft ihrerseits erhält die Akten von der Vollstreckungsbehörde, Absatz 1 Satz 1. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht zwangsläufig identisch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die zuständige Staatsanwaltschaft gewährt dem Verurteilten gemäß Absatz 1 Satz 2 rechtliches Gehör und übergibt den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Therapieunterbringung spätestens sechs Monate vor dem Ende der Haftzeit zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts, Absatz 1 Satz 3. Für das übrige Verfahren gelten gemäß Absatz 2 § 275a Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1 und 4



Drucksache 619/12

... Seit den 90er-Jahren werden systematisch minderwertige Immobilien (sogenannte "Schrottimmobilien") als Vermögensanlage oder Altersvorsorge über unterschiedliche Vertriebswege an Verbraucher verkauft. Bei diesen "Schrottimmobilien" ist der Verkehrswert häufig erheblich geringer als der vom Verbraucher zur Finanzierung des Erwerbs aufgenommene Kredit. Kommt es zu einem vorzeitigen Verkauf oder der (zwangsweisen) Verwertung der Immobilie, erleiden Verbraucher teils existenzbedrohend hohe Verluste.



Drucksache 313/12 (Beschluss)

... die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft oder von Zwangsgeld und Zwangshaft nur zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

9. Zu Artikel 4 Nummer 6 § 885a Absatz 4 Satz 4 ZPO


 
 
 


Drucksache 663/12

... Folgeanpassungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von rund 13 Mio. Euro jährlich. Folgeanpassungen im Bereich der Sozialhilfe führen zwangsläufig zu Mehrausgaben bei den Trägern der Sozialhilfe. Das Volumen kann nicht geschätzt werden, da die Zahl der betroffenen Leistungsempfänger nicht bekannt ist. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge führt die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge für Bund und Länder zu Mehrausgaben in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.



Drucksache 16/12

... Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Ziele des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen

- Europäischer Wirtschaftsraum

- Einzelerläuterungen zum Vorschlag

1 Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren

2 Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen

3 Besserer Marktzugang für KMU und Startup- Unternehmen

4 Solide Verfahren

5 Governance

Vorschlag

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

Kapitel II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten

Abschnitt 1
Stellen

Artikel 4
Vergabestellen

Abschnitt 2
Tätigkeiten

Artikel 5
Gas und Wärme

Artikel 6
Elektrizität

Artikel 7
Wasser

Artikel 8
Verkehrsleistungen

Artikel 9
Häfen und Flughäfen

Artikel 10
Postdienste

Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 12
Schwellenwerte

Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge Wettbewerbe

Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit

Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 24
Unterrichtung

Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte

Artikel 25
Forschung und Entwicklung

Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27

Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze

Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge

Artikel 32
Vertraulichkeit

Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Artikel 35
Nomenklaturen

Artikel 36
Interessenkonflikte

Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten

Titel II
Vorschriften über Aufträge

Kapitel I
Verfahren

Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Übereinkommen

Artikel 39
Wahl der Verfahren

Artikel 40
Offenes Verfahren

Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren

Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 43
Innovationspartnerschaft

Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 45
Rahmenvereinbarungen

Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 47
Elektronische Auktionen

Artikel 48
Elektronische Kataloge

Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten

Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Kapitel III
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Vorbereitung

Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 54
Technische Spezifikationen

Artikel 55
Gütezeichen

Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 58
Varianten

Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 60
Fristsetzung

Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 63
Auftragsbekanntmachung

Artikel 64
Vergabebekanntmachung

Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung

Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer Auftragsvergabe

Artikel 70
Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Qualitative Auswahl

Artikel 71
Qualifizierungssysteme

Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EGJ festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung

Artikel 76
Zuschlagskriterien

Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung

Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Auftragsausführung

Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 83
Kündigung von Aufträgen

Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen

Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Kapitel II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 88
Anwendungsbereich

Artikel 89
Bekanntmachungen

Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts

Titel IV
Governance

Artikel 92
Durchsetzung

Artikel 93
Öffentliche Aufsicht

Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 95
Nationale Berichterstattung

Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen

Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit

Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 100
Ausschussverfahren

Artikel 101
Umsetzung

Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 103
Überprüfung

Artikel 104
Inkrafttreten

Artikel 105
Adressaten

Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe A

Anhang II
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2

Anhang III
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3

I. Vergabestellen im Bereich der Sehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Anhang IV
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Anhang V
Verzeichnis der Internationalen Übereinkommen nach Artikel 38

Anhang VI
Teil A

I. Obligatorische Angaben

II. Zusätzlich Aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet Artikel 61 Absatz 2

Teil
B In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmässiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61 Absatz 1)

Anhang VII
in Spezifikationen bei elektronischen Auktionen, Aufzuführende Angaben (Artikel 47 Absatz 4)

Anhang VIII
Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung

Anhang X
in der Bekanntmachung über das bestehen eines Qualifizierungssystems Aufzuführende Angaben

Anhang XI
In den Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63)

Anhang XII
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64)

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union55

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XIII
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interressensbestätigung gemäss Artikel 68

Anhang XIV
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- Umweltrecht nach den Artikeln 70 79

Anhang XV
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3

Anhang XVI
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6)

Anhang XVII
Dienstleistungen nach Artikel 84

Anhang XVIII
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85)

Anhang XIX
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XX
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XXI
Entsprechungstabelle 56


 
 
 


Drucksache 618/12

... e geschaffen. Die Mitgliedstaaten können diesen Herausforderungen nicht einzeln begegnen, da indirekte Landnutzungsänderungen zwangsläufig transnationale Aspekte aufweisen, die von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend geregelt werden können.



Drucksache 175/12

... (n. F.) wird erreicht, wenn je ein Geodatendienst nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bereitgestellt wird, mittels dessen die Geodaten, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 verfügbar gemacht werden. Der geodatenhaltenden Stelle ist unbenommen, darüber hinaus weitere Geodatendienste zur Verfügung zu stellen; diese müssen nicht zwangsläufig INSPIRE-interoperabel sein. Für die Nutzung dieser Geodatendienste kann die geodatenhaltende Stelle auf privatrechtlicher Grundlage Nutzungsverträge (Lizenzverträge) abschließen und Entgelte verlangen.



Drucksache 326/1/12

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung -



Drucksache 467/12 (Beschluss)

... Nach Einschätzung des Bundesrates sollten die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes insbesondere in Ansehung von § 300 InsO-E gegebenenfalls nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Wahl einer jeden Mindesttilgungsquote der Höhe nach zwangsläufig auf einer prognostischen Einschätzung beruht, sollte nach Verstreichen eines Zeitraumes, nach welchem erstmals beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode Gebrauch gemacht wird, überprüft werden, ob sich die angesetzten Bezugsgrößen als grundsätzlich richtig und zweckmäßig erwiesen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

5. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

7. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

10. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

11. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

12. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO


 
 
 


Drucksache 326/12 (Beschluss)

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV)



Drucksache 389/1/12

... 20. Der Bundesrat sieht die in Artikel 17 vorgesehene Regelung zur Offenlegung von Provisionen kritisch. Er gibt zu bedenken, dass Provisionen nur ein Teil der Gesamtkosten darstellen und insofern nur von begrenzter Aussagekraft sind. Der Kunde könnte zu der irrigen Annahme verleitet werden, ein Produkt mit einer geringeren Provision sei für den Kunden zwangsläufig das bessere. Dieser Rückschluss ist jedoch nicht gerechtfertigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der vorgeschlagenen Regelung ein enormer bürokratischer Aufwand verbunden wäre. Der Bundesrat regt daher an, Artikel 17 in Anlehnung an die vergleichbare Regelung im deutschen Recht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.