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0546/03
0325/03B
0715/03
0120/1/03
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 390/1/17

... Da eine Trennung der Gefangenen in Abschiebungshaft von Strafgefangenen weiterhin erforderlich ist, was auch die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8a betont, wird die Gesetzesänderung in der Praxis nahezu zwangsläufig zu einer Unterbringung von ausreisepflichtigen Gefährdern in den Untersuchungshafteinrichtungen der Justizvollzugsanstalten führen.



Drucksache 231/17

... b) Für die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks liegt ein weitgehender Verzicht auf das bislang in § 81g Abs 3 geregelte richterliche Anordnungsverfahren nahe, wie er beim daktyloskopischen Fingerabdruck seit jeher gilt. Folge ist eine nicht unwesentliche Entlastung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden durch Vereinfachung des Anordnungsverfahrens. Unter der Bedingung einer Duldung der Zellentnahme kann die Erhebung des Identifizierungsmusters im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen eingeleitet werden. Für die zwangsweise Entnahme von Körperzellen mittels körperlichen Eingriffs hält der Entwurf unverändert an dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung fest. Neu ist die klarstellende Regelung der Antragstellung auch durch die Polizei gemäß § 81g Abs. 3 Satz 2, die im Hinblick auf die in diesen Fällen künftig von der Polizei eigenverantwortlich zu treffende Entscheidung über die DNA-Identitätsfeststellung folgerichtig ist.



Drucksache 65/17 (Beschluss)

... b) Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG

Artikel 4a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO

5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X


 
 
 


Drucksache 66/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

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Drucksache 66/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG


 
 
 


Drucksache 229/17

... gespeicherten Verkehrsdaten befugt sind, nimmt zwangsläufig die Zahl der von den betroffenen Telekommunikationsunternehmen zu beantwortenden Auskunftsersuchen zu. Die Übermittlung der Verkehrsdaten wird jedoch entschädigt (§ 20m Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 20l Absatz 5 Satz 3 BKAG; § 8b Absatz 9



Drucksache 158/1/17

... Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs nur "wenige Karteninhaber" im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren von eventuellen Kosten betroffen sieht, widerspricht dies einerseits der Einschätzung des Referentenentwurfs, die diese Karten "weit verbreitet" sah. Eine so gegenläufige Einschätzung der zugrundeliegenden Sachlage sollte genauer substantiiert werden, um im weiteren Gesetzgebungsprozess eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits wäre das Risiko einer Umlegung von Kosten, die von wenigen Verbrauchern verursacht werden, auf alle Verbraucher geringer, wenn die Bewertung des Gesetzentwurfs zuträfe. Wenn Kosten nur von "wenigen Karteninhabern" verursacht werden, entstehen nur geringe Kosten, die auf alle Verbraucher umgelegt werden. Im Rahmen der Mischkalkulation der Händler ist die Kostenumlegung auch nicht zwangsläufig. Händler stehen im Preiswettbewerb und sind nicht verpflichtet, den Endpreis durch Entgelte für Kartenzahlung zu erhöhen. Gleichermaßen steht es Händlern frei, Kosten zu vermeiden. Sie sind nicht verpflichtet, die Nutzung besonders teurer Zahlungskarten anzubieten.



Drucksache 55/17

... "(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

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Drucksache 55/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 77b
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78a
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78b
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78c
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 80
Wahl und Abberufung.

§ 91a
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

§ 217g
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217i
Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

§ 217j
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 219
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung neuer Ex-ante-Konditionalitäten oder die Verschärfung vorhandener Ex-ante-Konditionalitäten im Bereich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie sie die Kommission im Bereich der Risikoanalyse und der Risikomanagementplanung erwägt, zwangsläufig mit einem Bürokratieaufbau verbunden ist, der dem Ziel der dringend notwendigen Vereinfachung grundsätzlich widerspricht.



Drucksache 527/17

... g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,

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Drucksache 527/17




Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes

Artikel 14
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 290/17

... "(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung."

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Drucksache 290/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25f
Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung.

§ 48u
Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 43a
Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

§ 308b
Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 505e
Verordnungsermächtigung

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 432/17 (Beschluss)

... Die Erhebung und Auswertung neuer Vergleichsdaten führt zwangsläufig auch zu neuem Verwaltungsaufwand. Dies ist hier besonders kritisch, da der Vorschlag eine umfassende Datenerhebung vorsieht.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Die Verwaltungsvollstreckung scheitert bisher an § 17 VwVG. Dies gilt auch für die gerichtliche Vollstreckung (vgl. § 172 VwGO). Die Zwangsgeldhöhe ist in § 11 VwVG zurzeit auf 25 000 Euro begrenzt. Dies steht möglicherweise nicht in Einklang mit Artikel 58 DSGVO.

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Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 575/17

... "Steuern, die an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen (wie beispielsweise die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer), sind vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Abgabenordung zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrühren."

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Drucksache 575/17




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

2 Allgemeines

Artikel 1
Änderung der VollstrA

Zu Nummer la

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

Zu Nummer 1e

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Artike1 2 Änderung der V0llzA

Zu Nummer la

Zu Nummer lb

Zu Nummer lc

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 2d

Zu Nummer 2f

Artike1 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 213/17 (Beschluss)

... vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr für die Verbraucherinnen und Verbraucher entfaltet. So kann die Kommission beispielsweise die Beträge für die Mindestversicherungssumme der Eisenbahnunternehmen (Artikel 12), die Höhe des Vorschusses einer Entschädigung bei Tod eines Fahrgastes (Artikel 13) sowie den Mindestbetrag, unterhalb dessen keine Entschädigung zu zahlen ist (Artikel 17), inflationsbezogen anpassen. Zwar sind vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu konsultieren. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Kommission, die Anmerkungen der Sachverständigen einer vertieften Prüfung zu unterziehen, geschweige denn, diese im weiteren Rechtsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung dieser sich unmittelbar auf Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkenden Verordnung sollte jedoch ein weitergehendes Mitspracherecht der Mitgliedstaaten bestehen.



Drucksache 588/17 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Produktpalette im Bereich der privaten Altersvorsorge in einigen Mitgliedstaaten bereits jetzt sehr breit ist. Er sieht bei dem Verordnungsvorschlag die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Bezeichnung der PEPPs als "europaweites privates Altersvorsorgeprodukt" dem Produkt ungeprüft vertrauen. Die verschiedenen Produkte sind zwangsläufig nicht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren verschiedenen Lebensentwürfen und -situationen geeignet. Durch die Zulassung und Kennzeichnung als PEPP kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern jedoch der Eindruck entstehen, es handele sich um genormte Standardprodukte, deren Abschluss für alle Verbraucherinnen und Verbraucher empfehlenswert und geeignet sei. Dies kann dazu führen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Beratung zu einem PEPP weniger kritisch die Geeignetheit für den eigenen Bedarf hinterfragen. Ferner besteht das Risiko, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gänzlich auf eine Beratung verzichten, da sie diese fälschlicherweise bei PEPPs für nicht notwendig halten. Es muss daher vermieden werden, dass durch die Kennzeichnung als PEPP der Eindruck entsteht, dass diese Produkte grundsätzlich und unbedingt empfehlenswert seien.



Drucksache 43/1/17

... 30. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.



Drucksache 145/1/17

... a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Verordnungsvorschlag umfangreiche Zusatzaufgaben für die Datenschutzbehörden begründet werden, die sich nicht alleine auf die Vollzugsaufgaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz auswirken, sondern ebenso auch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder belasten werden. Zusatzaufgaben wie zum Beispiel die Überwachung der vorgesehenen Anforderungen an Endgeräte und Software (Artikel 8 und 10 des Verordnungsvorschlags) begründen zwangsläufig Zielkonflikte und Ressourcenengpässe mit den eigentlichen, durch die Anpassungserfordernisse der Datenschutz-Grundverordnung ohnehin angewachsenen Aufgaben.



Drucksache 275/1/17

... a) Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs, Rechtsklarheit zu schaffen und Minderjährige insbesondere davor zu schützen, dass eine zu frühe oder gar zwangsweise Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 44/1/17

... 27. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... Die in § 6 garantierte Unverletzlichkeit des Sitzgeländes ist Ausfluss der Freistellung der internationalen Organisation von Zwangsmaßnahmen des Sitzstaates. Für die Betretenserlaubnis an deutsche Behörden (§ 6 Absatz 1) wurde bewusst auf die Festlegung hierfür zuständiger Personen oder Organe innerhalb der internationalen Organisation verzichtet, um jegliche Vorgaben für die interne Organisationsstruktur zu vermeiden.

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Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 375/17

... Buchstabe d erfasst den Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes) oder von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Umfang der Erhebungen

§ 2
Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

§ 3
Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe

§ 4
Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

§ 5
Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

§ 6
Hilfsmerkmale

§ 7
Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

§ 8
Auskunftspflicht

§ 9
Übermittlung, Löschung

§ 10
Regelung für das Jahr 2017

§ 11
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter

Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter

Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt

Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund

Länder und Kommunen

II.2. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 156/1/16

... Die Annahme, Menschenhandelsopfer könnten im Rahmen der Anmeldung identifiziert und unterstützt werden, ist lebensfremd. Die Identifikation der Opfer ist selbst für geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte eine große Herausforderung und bei einem einmaligen Kontakt kaum möglich. Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Barrieren. Der nach dem Gesetzentwurf verlangte "kommunikative Austausch" kann keine Grundlage für eine seriöse Einschätzung bieten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass subjektive Vorstellungen von Prostitution, einschließlich persönlicher moralischer Bewertungen, bei der Entscheidung über die Erteilung der Anmeldebescheinigung zum Tragen kommen. Im Übrigen ist das Hauptproblem bei der Verfolgung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer. Nicht selten fehlt den Betroffenen ein Opferbewusstsein, oder aber sie haben Angst vor Repressalien gegen sich oder Angehörige, wenn sie sich offenbaren. Eine Behörde, von der man sich die Erteilung der notwendigen Anmeldebescheinigung erhofft, ist nicht der Ort, an dem die Darlegung einer schwierigen Lebenssituation oder gar einer Zwangslage naheliegt; dies umso weniger, als viele Migrantinnen und Migranten im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Stellen gemacht haben. Gerade Frauen in Abhängigkeitsverhältnissen werden sich anmelden müssen, damit die Hintermänner sie ungefährdet weiter ausbeuten können. Wird aber Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, eine Anmeldebescheinigung erteilt - und Erfahrungen in Wien mit der dort geltenden Anmeldepflicht zeigen, dass diese Fallkonstellation nicht selten vorkommt -, schwächt dies die Position der Betroffenen. Es kann der Eindruck entstehen, die Ausbeutung sei durch eine staatliche Genehmigung legitimiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/1/16




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG

4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG

9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG

10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG

11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5

Zu Artikel 1

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1

16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG

18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG

19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten

20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen

21. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Eine KWK erzeugt jedoch - technisch bedingt - auch Strom. Dieser wird, sofern er nicht für die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist oder an die Mieter geliefert. Die Erzeugung und Lieferung von Strom stellt eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählende gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht von § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst wird, obwohl der Strom als zwangsläufiges Nebenprodukt anfällt. Damit führt das Betreiben einer an sich notwendigen und für sich genommen begünstigungsunschädlichen Anlage technisch bedingt zur Versagung der erweiterten Kürzung. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Technologie regelmäßig nicht installiert wird.



Drucksache 812/16

... Nummer 5 räumt der sekundierten Person ein Wahlrecht ein: Die Hintergründe, aus denen die sekundierten Personen stammen, sind sehr vielfältig. Darunter sind Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen und andere Selbständige. Diese sind in berufsständischen Versorgungseinrichtungen abgesichert oder haben oftmals bereits seit Jahren Formen der privaten Vorsorge gefunden, die sie weiterführen möchten. Dies gilt vor allem für die sekundierten Personen, die sich langfristig für eine Karriere im Bereich internationaler Organisationen entschieden haben und daher ihre gesamte soziale Sicherung über internationale Versicherungen regeln, die spezielle Konzepte für diese Zielgruppe anbieten. Eine zwangsweise Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung erscheint insoweit nicht angezeigt. Daher können sie durch Mitteilung an die sekundierende Einrichtung anzeigen, dass sie den Betrag erhalten möchten, den diese sonst für die gesetzliche Pflichtversicherung aufgebracht hätte. Dabei muss die sekundierte Person nachweisen, dass der Betrag vollständig an die berufsständische Versorgungseinrichtung abgeführt oder für die private Altersvorsorge benötigt wird - der Betrag ist insoweit also noch einmal gedeckelt. Dabei sind unter privater Altersvorsorge nur solche Instrumente zu verstehen, die versicherungsähnlich nur für die Absicherung im Alter bestimmt sind und nicht etwa dem Vermögensaufbau dienen. Hat die Person vor dem Abschluss des Vertrags zur Sekundierung von ihrem Wahlrecht für einen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge Gebrauch gemacht, kann sie danach diese Wahl noch durch Anzeige bei der sekundierenden Einrichtung ändern und damit die Pflicht nach Satz 1 auslösen. Nach Abschluss des Vertrages ist das Wahlrecht erloschen: nur durch Mitteilung zeitlich vor dem Vertragsabschluss zur Sekundierung ist eine Wahl überhaupt möglich.



Drucksache 196/16

... Die Entwicklung gemeinsamer Normen und interoperabler Lösungen muss beschleunigt werden. Interoperabilität ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung des Internets der Dinge und für den reibungslosen Datenfluss zwischen Sektoren und Regionen. Die Verfügbarkeit von Normen und gemeinsamen Spezifikationen ist eine wesentliche Voraussetzung z.B. für die Einführung vernetzter Autos, die nicht nur mit der Straßeninfrastruktur, sondern auch mit anderen Fahrzeugen und Geräten interagieren, sowie um die zwangsweise Bindung der Kunden?? an bestimmte Anbieter zu vermeiden.



Drucksache 371/16

... "(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro."

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Drucksache 371/16




§ 33
Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen

§ 37
Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags

§ 81
Befristungen


 
 
 


Drucksache 601/1/16

... Demnach ist ein vertraulicher Erstattungspreis nicht nur gelebte Praxis in Deutschland; es existieren darüber hinaus zwangsläufig etablierte Verfahren zu Procedere und Rückerstattungs-Methodik, wie zum Beispiel auch bei denjenigen bereits im Markt befindlichen AMNOG-Arzneimitteln, für die erst im Nachhinein über ein Schiedsverfahren ein Erstattungsbetrag vereinbart werden konnte.



Drucksache 413/16

... Mit der Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes stellt sich auch die Frage der Gebührenerhebung für Zwangsmittel zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte. Um auch für diesen Bereich das Gebührenrecht der Bundespolizei einheitlich auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes zu regeln, ist die Änderung der allgemeinen Kostenregelung für Vollstreckungsmaßnahmen in § 19 VwVG erforderlich.

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Drucksache 413/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Teil
A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 286/1/16

... 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es sich laut der Begründung der vorgeschlagenen Verordnung bei den allermeisten Verbraucherschutzverstößen um Sachverhalte wie Nichtlieferung von Waren bzw. fehlerhafte oder falsche Produkte handelt. Solche Verstöße können zum einen bereits heute europaweit geahndet werden. Derartige Verstöße können nicht so weit gehende Befugnisse wie etwa die Durchsuchung von Geschäftsräumen oder den Zugang und die Speicherung aller Dokumente eines Unternehmens bis hin zur zwangsweisen Sperrung von Internetseiten rechtfertigen. Auch die nach Artikel 4 vorgesehene Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren statt den bisherigen sechs Monaten im



Drucksache 116/16

... Der Mangel an angemessenem Wohnraum und unsichere Wohnverhältnisse geben in der gesamten EU weiterhin Anlass zur Sorge. Bei den Menschen führt diese Situation zu einer verstärkten finanziellen Risikobereitschaft, mehr Zwangsräumungen, Zahlungsrückständen bei der Miete bzw. der Tilgung von Hypothekendarlehen und in extremen Fällen zu Obdachlosigkeit. Das beschränkte Angebot im Wohnungssektor und Verzerrungen auf dem Mietwohnungsmarkt tragen dazu bei, dass Wohnraum knapp ist. Der Mangel an angemessenem Wohnraum behindert zudem nach wie vor die Arbeitskräftemobilität, den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt, die Verwirklichung der Lebensplanung und die selbständige Lebensführung.

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Drucksache 116/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?

2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft

2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft

2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes

3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter

3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden

3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU

4. Ziele der Konsultation

4.1 Angestrebte Ergebnisse

4.2 Mobilisierung für die Debatte

4.3 Strukturiertes Feedback

4.4 Informationen zur Debatte

5. Fragen für die Konsultation

Zur europäischen Säule sozialer Rechte

Anhang
Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte

3 Erläuterungen

Kapitel I
CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG

1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen

2. Flexible und sichere Arbeitsverträge

3. Sichere Berufsübergänge

4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung

5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

6. Chancengleichheit

Kapitel II
FAIRE Arbeitsbedingungen

7. Beschäftigungsbedingungen

8. Löhne und Gehälter

9. Arbeitsschutz

10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

Kapitel III
ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ

11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste

12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen

13. Renten und Pensionen

14. Arbeitslosenleistungen

15. Mindesteinkommen

16. Menschen mit Behinderung

17. Langzeitpflege

18. Kinderbetreuung

19. Wohnraum

20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 408/16

... Die Anhebung der maximalen Höhe eines Zwangsgeldes von 250.000 Euro auf 2.500.000 Euro dient der effektiveren Durchsetzbarkeit von Verfügungen der Bundesanstalt und erlaubt es, Zwangsgelder in angemessener Art und Weise an die jeweilige Finanzkraft des Adressaten der Verfügung anzupassen.

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Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 789/1/16

... In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 sind nach dem Wort "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" die Wörter "sowie über Kreditverbindlichkeiten" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe g § 12 Absatz 3a SÜG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Deifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b § 17 Absatz 4 SÜG


 
 
 


Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB ist auf Grundlage des § 1358 BGB-E hingegen nicht möglich, so dass auch eine ärztliche Zwangsbehandlung nach § 1906 Absatz 3 BGB nicht in Betracht kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 604/16

... es, wodurch auch die Abgabenerhebung an den Bundeswasserstraßen auf eine neue, nicht mehr zwangsweise ladungsspezifische Grundlage umgestellt wird. Daher können die als "Nebenprodukt" der Abgabenerhebung entstandenen Geschäftsstatistiken der Schleusen nicht mehr wie bisher zu Zwecken der amtlichen Statistik verwendet werden. Die Übermittlung der Daten im Durchgangsverkehrs nach § 26 Absatz 3



Drucksache 280/16

... Zur Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsakte wird das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente, kurz: das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG), ergänzt. Hierdurch werden einzelne bestehende Regelungen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zur Anwendung gebracht. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich das neue Schutzrecht in die deutsche Rechtsordnung einfügt. Hierzu wird klargestellt, dass mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente nur dann durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt werden können, wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens weiterhin zuständig sind. Es wird außerdem festgelegt, in welchen Fällen der Schutz einer Erfindung durch ein nationales Patent neben einem europäischen Patent oder einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beansprucht werden kann. Außerdem wird eine neue zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschrift geschaffen, damit Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts ohne Schwierigkeiten im Inland vollstreckt werden können. Die Justizbeitreibungsordnung wird für die Beitreibung bestimmter Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts für entsprechend anwendbar erklärt. Parallel hierzu werden die Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) erweitert. Durch eine weitere Ergänzung des IntPatÜbkG wird bestimmt, dass wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Patentsystem im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 16
Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 17
Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 18
Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme

§ 19
Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 20
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 5

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

2. Patentgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6a

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

I Zusammenfassung

II Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Demnach ist ein vertraulicher Erstattungspreis nicht nur gelebte Praxis in Deutschland; es existieren darüber hinaus zwangsläufig etablierte Verfahren zu Procedere und Rückerstattungs-Methodik, wie zum Beispiel auch bei denjenigen bereits im Markt befindlichen AMNOG-Arzneimitteln, für die erst im Nachhinein über ein Schiedsverfahren ein Erstattungsbetrag vereinbart werden konnte.



Drucksache 532/16

... Benchmarking von Zwangsvollstreckungs- (einschließlich Insolvenz-)regelungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/16




2 Einleitung

1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion

2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion

3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten

2 Fazit

Anhang
STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen


 
 
 


Drucksache 180/16

... "Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel, Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/16




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 12
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

§ 15
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

§ 34b
Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c
Anzeigepflicht

§ 38
Strafvorschriften

§ 40d
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 50
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

§ 53p
Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 53q
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

§ 60c
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 64v
Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 47
Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 295
Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

§ 308a
Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4d
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

§ 17
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

§ 43
Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 390/16 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Reform der Dublin-III-Verordnung gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass - in vergleichbarer Weise wie bei der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) - der Vorrang der freiwilligen Ausreise festgeschrieben wird, die sich generell als humaner, effektiver und kostengünstiger als die zwangsweise Überstellung erwiesen hat und Ausreisen ermöglicht, die unter besonderer Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes stattfinden können.



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Bedarfs für Haushaltsstrom darstellt, da sie auf Angaben zu Stromausgaben beruht, die in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen lückenhaft sind, und somit an einer Untererfassung der Stromkosten leiden. Des Weiteren findet keine Berücksichtigung, dass die Kosten und somit Ausgaben für Haushaltsstrom in den vergangenen Jahren eklatant gestiegen sind. Während beispielhaft der monatliche Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende zwischen den Jahren 2005 und 2016 um rund 19 Prozent angehoben wurde, verteuerten sich laut aktueller Studien im gleichen Zeitraum die Strompreise um durchschnittlich 46 bis 62 Prozent. Eine Unterdeckung des Bedarfs für Energiekosten ergibt sich hieraus zwangsläufig.



Drucksache 496/16

... Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum sind in der Regel kleine und mittelständische Unternehmer (KMU), sodass diese durch die vorgesehenen Berufszulassungsregelungen in besonderem Maße belastet werden. So kommt es zwangsläufig zu einer Verteuerung der Pflicht-Versicherungsprämien gegenüber einem freiwilligen Versicherungsschutz. Größere Unternehmen werden dadurch nicht so stark belastet wie KMU, da sie in der Regel über kostengünstige Rahmenverträge verfügen.



Drucksache 168/16

... 26. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine Fragmentierung des Rechts nach verschiedenen Vertriebswegen bei der Bereitstellung digitaler Inhalte vermeiden will. Soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie zu diesem Zweck auch auf körperliche Datenträger, die "ausschließlich der Übermittlung der digitalen Inhalte dienen", erweitert werden soll, weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelung in Artikel 3 Absatz 3 zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann ein Datenträger "ausschließlich der Übermittlung digitaler Daten dient". Exemplarisch zeigt sich dieses Problem an dem Erwerb einer Musik-CD. Ihre Funktion beschränkt sich nicht zwangsläufig auf die Übermittlung der Musikdaten, sondern kann ergänzend auch darin bestehen, über eine körperliche Sache zu verfügen, die bei Bedarf genutzt wird und Gegenstand einer "CD-Sammlung" sein kann. Dies gilt umso mehr, als den "Zusatzleistungen" (beispielsweise CD-Cover oder Booklet) teilweise ein eigener Wert zukommt.



Drucksache 119/1/16

... Eine KWK erzeugt jedoch - technisch bedingt - auch Strom. Dieser wird, sofern er nicht für die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist oder an die Mieter geliefert. Die Erzeugung und Lieferung von Strom stellt eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählende gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht von § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst wird, obwohl der Strom als zwangsläufiges Nebenprodukt anfällt. Damit führt das Betreiben einer an sich notwendigen und für sich genommen begünstigungsunschädlichen Anlage technisch bedingt zur Versagung der erweiterten Kürzung. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Technologie regelmäßig nicht installiert wird.



Drucksache 457/16

... 5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."

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Drucksache 457/16




§ 33a
Einziehung

‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


 
 
 


Drucksache 505/16

... Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB ist auf Grundlage des § 1358 BGB-E hingegen nicht möglich, so dass auch eine ärztliche Zwangsbehandlung nach § 1906 Absatz 3 BGB nicht in Betracht kommt.

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Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 346/16

... (2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.

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Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 327/16

... Vermieterinnen und Vermieter müssen aufgrund der Ausgestaltung des § 556g Absatz 3 BGB erst Auskunft über die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der vereinbarten Miete stehenden Sachverhalte geben, wenn die Mieterinnen und Mieter es ausdrücklich verlangen. Mieterinnen und Mieter zeigen mit ihrem Auskunftsverlangen zwangsläufig, dass sie die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrollieren wollen. Das Auskunftsverlangen kann daher das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien bereits beim Mietbeginn erheblich stören, unabhängig davon, ob eine unzulässig hohe Miete tatsächlich verlangt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 793/1/16

... 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen oder die Anordnung oder Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder" '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 793/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 3 § 1631b Überschrift, Absatz 3 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 6 FamFG

§ 1631b
Freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende und ärztliche Maßnahmen

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 7 FamFG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 167 Absatz 1 Satz 3 FamFG


 
 
 


Drucksache 569/16

... Die Informationstechnologien haben die Funktionsweise des Arbeitsmarktes verändert, aber der Europass-Rahmen und andere EU-Instrumente haben mit diesen Veränderungen nicht zwangsläufig Schritt gehalten. Erstens sind sie nicht immer geeignet, um neuen Trends wie der Nutzung von sozialen Medien, mobilen Geräten, Big-Data-Analysen und Webcrawling Rechnung zu tragen. Der derzeitige Europass-Rahmen, der mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG eingerichtet wurde, verfügt nicht über eine ausreichende Reichweite und Flexibilität, da er lediglich Dokumente und Vorlagen umfasst, die nicht länger mit den aktuellen Trends oder der Entwicklung von Online-Diensten und -Instrumenten kompatibel sind. Trotz einiger Entwicklungen behindert dieser grundsätzliche Innovationsmangel die Verwendung der Instrumente und macht sie weniger attraktiv.



Drucksache 279/16 (Beschluss)

... Während Unternehmen weltweiten Zugang zu einer Vielzahl an Arbeitskräften und Experten erhalten, konkurrieren Crowdworker im freien Wettbewerb auf dem Markt, um entsprechende Aufträge zu übernehmen. Crowdworker arbeiten zeit- und ortsunabhängig und sind keine Arbeitnehmende im klassischen Sinne. Auch wenn nicht jede Tätigkeit des Crowdworking zwangsläufig prekär sein muss, fehlen diesen Beschäftigungsformen oftmals zahlreiche Schutzrechte (wie zum Beispiel: Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mindestlohn, Mutterschutz), der solidarische Schutz durch die Sozialversicherung, der kollektivrechtliche Schutz durch Tarifverträge oder durch Organe der betrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat). Im Ergebnis sind daher die Risiken des Einzelnen gegenüber Arbeitnehmenden wesentlich höher.



Drucksache 96/2/16

... Der Bundesrat hält diese Rechtswegzuweisung zum Zivilgericht aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher für nicht tragfähig. Gerade sozial schwachen Menschen, denen ein Basiskonto von den Kreditinstituten verweigert wird, wird die Rechtsdurchsetzung durch diese Ausgestaltung des Gesetzes unnötig erschwert. Aufgrund des beim Landgericht geltenden Anwaltszwangs und des Beibringungsgrundsatzes müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher darlegen und beweisen, dass die BaFin bei ihrer Entscheidung rechtswidrig gehandelt hat. Demgegenüber gilt beim Verwaltungsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem das Verwaltungsgericht insbesondere zum Vorteil von nicht anwaltlich vertretenen Verbraucherinnen und Verbrauchern Tatsachengrundlagen selbst ermitteln und würdigen kann.



Drucksache 493/16

... Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB geht der gesamte Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater über, soweit dieser Unterhalt für das Kind gewährt hat. Macht der Scheinvater den Anspruch im Zuge des Regressverfahrens geltend, so verlangt er zwangsläufig Unterhalt für vergangene Zeiträume. Da Unterhaltszahlungen ihrer Natur nach aber darauf gerichtet sind, den notwendigen laufenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, können Unterhaltsansprüche zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten gegen unvorhersehbar hohe Nachforderungen nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden (vgl. Entwurf eines Kindesunterhaltsgesetzes, Bundestagsdrucksache 13/7338 S. 31). Für den Regressanspruch ermöglicht § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB die Geltendmachung für die Vergangenheit. Damit ist es dem Scheinvater derzeit grundsätzlich möglich, den Regressanspruch auch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend zu machen. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis Regressansprüche mehr als 40 Jahre nach Geburt des Kindes verfolgt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/ 11). Eine Korrektur ist nur über § 1613 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB möglich, soweit die Erfüllung für den in Anspruch genommenen Vater eine unbillige Härte darstellen würde.



Drucksache 418/1/16

... richten, ist gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO der Vollziehungsbeamte zuständig. Ihm stehen die bei der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dargestellten Zwangsmaßnahmen zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 67/16

... § 52 Absatz 15a - neu - Die Begrenzung der zeitlichen Anwendung des § 7b - neu - EStG hat zum Ziel, den Fokus der Förderung auf möglichst zeitnahe Bauinvestitionen sowohl in der Planung wie auch in der Umsetzung zu legen. Die Festlegung, solche Investitionen zu fördern, die in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen werden, führt nicht zwangsläufig auch zur unmittelbaren Baufertigstellung und somit zu einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mietwohnungen. Um Gestaltungsspielräume diesbezüglich einzugrenzen, wird die letztmalige Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b - neu - EStG auf das Jahr 2022 beschränkt. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die dringend benötigten Wohnungen spätestens im Jahr 2020 fertig zu stellen, um noch in den Genuss des dreijährigen Abschreibungszeitraums zu kommen. Durch die Begrenzung der zeitlichen Komponente für eine Sonderabschreibung wird vermieden, auf den Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes abzustellen. Denn eine Abgrenzung nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Nachprüfung führen. Zudem bestünde die Gefahr einer "vorgezogenen" Abnahme, ohne dass bestimmte Wohnstandards oder Qualitätsstandards eingehalten würden.



Drucksache 21/16

... "(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend machen, der entsprechend dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (... [einsetzen: Fundstelle des Vertragsgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil II und Seitenzahl, an der der Vertragstext beginnt]) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Fonds bestimmt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 565/16

... Für die unter die Ausnahmen fallenden Nutzungen sieht der Vorschlag für Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen von öffentlichem Interesse und für Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit vor, die Transaktionskosten zu verringern. Diese Verringerung der Transaktionskosten bedeutet nicht zwangsläufig Einkommensverluste oder geringere Lizenzeinnahmen für die Rechteinhaber: der Umfang und die Bedingungen der Ausnahmen stellen sicher, dass die Einbußen für die Rechteinhaber so gering wie möglich gehalten werden. Die Auswirkungen für KMU in diesen Bereichen (insbesondere Wissenschafts- und Bildungsverlage) und ihre Geschäftsmodelle dürften daher begrenzt bleiben.



Drucksache 358/16

... nachträglich Entsorgungswege geändert werden müssen, das Gewinnungsvorhaben aber beispielsweise wegen der geringen Größe noch ohne UVP errichtet worden ist. Dennoch ist aber das Aufgreifen des bloßen Transports als Tatbestand nach § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau nicht angezeigt. Die Entsorgung von Lagerstättenwasser im Ganzen, also inklusive sämtlicher dazugehöriger Schritte und Maßnahmen, bedarf entsprechend § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau ohnehin einer UVP, was auch Sinn und Zweck der Verordnungsänderung, mithin dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen, entspricht. Letztendlich bleibt anzumerken, dass bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas zwangsläufig Lagerstättenwasser anfällt, sodass entsprechend dem Entwurf de facto über den Transport des Lagerstättenwassers eine Pflicht zur Durchführung einer



Drucksache 20/2/16

... c) Verstößt die landesbezogene Aufbringung der Finanzierungsfonds gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie bei unterschiedlicher Ausbildungsaktivität in den Ländern dazu führt, dass grundrechtsgeschützte Betriebe zwangsweise eine Ausbildung der in anderen Ländern benötigten und von den dortigen Betrieben gerade nicht finanzierten Fachkräfte bezahlen?



Drucksache 77/16 (Beschluss)

... Eine besonders hohe Arbeitsbelastung besteht bei den Grenzzollstellen durch die Masse der zu erteilenden Ausfuhrbescheinigungen. Auf Grund der Vielzahl an Ausfuhren kann eine körperliche Ausfuhrkontrolle in einem Großteil der Fälle nicht mehr gewährleistet werden. Damit wird der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Befreiung und Rückerstattung zwangsläufig Vorschub geleistet. Ebenso bindet das hohe Aufkommen der aus der Schweiz stammenden Grenzübertretenden enorme Ressourcen der Zöllnerinnen und Zöllner an den Grenzen.



Drucksache 77/16

... Eine besonders hohe Arbeitsbelastung besteht bei den Grenzzollstellen durch die Masse der zu erteilenden Ausfuhrbescheinigungen. Auf Grund der Vielzahl an Ausfuhren kann eine körperliche Ausfuhrkontrolle in einem Großteil der Fälle nicht mehr gewährleistet werden. Damit wird der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Befreiung und Rückerstattung zwangsläufig Vorschub geleistet. Ebenso bindet das hohe Aufkommen der aus der Schweiz stammenden Grenzübertretenden enorme Ressourcen der Zöllnerinnen und Zöllner an den Grenzen.



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