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0241/05
0511/05
0490/05
0578/05
0375/05
0404/05
0546/05
0002/05
0615/2/05
0001/1/05
0269/05
0546/05B
0744/1/05
0746/1/05
0086/05
0625/05
0940/05
0186/05
0588/05
0572/05
0847/05
0541/05B
0546/1/05
0603/05
0744/05B
0908/1/05
0676/05B
0276/05
0168/05
0246/1/05
0509/05
0014/1/05
0769/05
0615/05
0740/05
0884/05
0615/05B
0211/05B
0819/1/05
0705/05
0744/05
0225/1/05
0099/05
0683/05
0726/05
0192/05
0467/05
0322/05
0631/05
0092/05
0924/05
0304/05
0692/05
0361/4/05
0341/05B
0541/1/05
0146/05
0614/05
0173/05
0714/05
0622/05
0005/05
0211/05
0369/05
0939/05
0436/05
0132/05
0942/05B
0221/05
0246/05B
0330/05
0445/1/05
0616/2/05
0576/05
0655/1/05
0618/05
0846/05
0942/05
0770/05
0122/05
0764/05
0238/04B
0269/04
0870/1/04
0569/04
0846/04B
0738/04
0662/04
0267/04
0846/1/04
0822/04
0361/04
0950/04
0710/04B
0929/04
0767/04
0747/04
0663/04
0983/04
0738/3/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0720/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0891/04
0676/04B
0544/04B
0482/04
0012/04
0586/04
0710/04
0738/04B
1012/04
0238/04
0918/04
0982/04
0458/04B
0128/04B
0870/04B
0738/1/04
0668/04
0891/1/04
0361/04B
0928/1/04
0890/04B
0891/04B
0870/04
0995/04
0702/04
0928/04B
0723/1/04
0065/04B
0365/04
0738/4/04
0725/04
0945/04B
0666/04
1003/04B
1003/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
1003/1/04
0723/04B
0818/04
0888/04
0401/03
0546/03
0708/03B
0325/03B
0715/03
0120/1/03
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 371/16

... "(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro."

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Drucksache 371/16




§ 33
Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen

§ 37
Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags

§ 81
Befristungen


 
 
 


Drucksache 601/1/16

... Demnach ist ein vertraulicher Erstattungspreis nicht nur gelebte Praxis in Deutschland; es existieren darüber hinaus zwangsläufig etablierte Verfahren zu Procedere und Rückerstattungs-Methodik, wie zum Beispiel auch bei denjenigen bereits im Markt befindlichen AMNOG-Arzneimitteln, für die erst im Nachhinein über ein Schiedsverfahren ein Erstattungsbetrag vereinbart werden konnte.



Drucksache 413/16

... Mit der Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes stellt sich auch die Frage der Gebührenerhebung für Zwangsmittel zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte. Um auch für diesen Bereich das Gebührenrecht der Bundespolizei einheitlich auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes zu regeln, ist die Änderung der allgemeinen Kostenregelung für Vollstreckungsmaßnahmen in § 19 VwVG erforderlich.

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Drucksache 413/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Teil
A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 286/1/16

... 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es sich laut der Begründung der vorgeschlagenen Verordnung bei den allermeisten Verbraucherschutzverstößen um Sachverhalte wie Nichtlieferung von Waren bzw. fehlerhafte oder falsche Produkte handelt. Solche Verstöße können zum einen bereits heute europaweit geahndet werden. Derartige Verstöße können nicht so weit gehende Befugnisse wie etwa die Durchsuchung von Geschäftsräumen oder den Zugang und die Speicherung aller Dokumente eines Unternehmens bis hin zur zwangsweisen Sperrung von Internetseiten rechtfertigen. Auch die nach Artikel 4 vorgesehene Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren statt den bisherigen sechs Monaten im



Drucksache 116/16

... Der Mangel an angemessenem Wohnraum und unsichere Wohnverhältnisse geben in der gesamten EU weiterhin Anlass zur Sorge. Bei den Menschen führt diese Situation zu einer verstärkten finanziellen Risikobereitschaft, mehr Zwangsräumungen, Zahlungsrückständen bei der Miete bzw. der Tilgung von Hypothekendarlehen und in extremen Fällen zu Obdachlosigkeit. Das beschränkte Angebot im Wohnungssektor und Verzerrungen auf dem Mietwohnungsmarkt tragen dazu bei, dass Wohnraum knapp ist. Der Mangel an angemessenem Wohnraum behindert zudem nach wie vor die Arbeitskräftemobilität, den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt, die Verwirklichung der Lebensplanung und die selbständige Lebensführung.

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Drucksache 116/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?

2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft

2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft

2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes

3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter

3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden

3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU

4. Ziele der Konsultation

4.1 Angestrebte Ergebnisse

4.2 Mobilisierung für die Debatte

4.3 Strukturiertes Feedback

4.4 Informationen zur Debatte

5. Fragen für die Konsultation

Zur europäischen Säule sozialer Rechte

Anhang
Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte

3 Erläuterungen

Kapitel I
CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG

1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen

2. Flexible und sichere Arbeitsverträge

3. Sichere Berufsübergänge

4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung

5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

6. Chancengleichheit

Kapitel II
FAIRE Arbeitsbedingungen

7. Beschäftigungsbedingungen

8. Löhne und Gehälter

9. Arbeitsschutz

10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

Kapitel III
ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ

11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste

12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen

13. Renten und Pensionen

14. Arbeitslosenleistungen

15. Mindesteinkommen

16. Menschen mit Behinderung

17. Langzeitpflege

18. Kinderbetreuung

19. Wohnraum

20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf geht über diese Vorgabe der Richtlinie hinaus. Nach dem neu gefassten § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG soll der unabhängige Honorar-Anlageberater monetäre Zuwendungen dann annehmen dürfen, wenn kein gleich geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Fraglich ist, wann ein gleich geeignetes Finanzinstrument vorliegt. Aus der abweichenden Behandlung von Zuwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung und unabhängigen Honorar-Anlageberatung resultiert eine Ungleichbehandlung. Bei der Finanzportfolioverwaltung dürfen Zuwendungen nicht angenommen und behalten werden. Eine Annahme ist somit gestattet, wenn die Zuwendungen herausgegeben werden (vgl. § 64 Absatz 7 Satz 3 WpHG). Demgegenüber ist es dem unabhängigen Honorar-Anlageberater von Vornherein nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG gestattet, monetäre Zuwendungen anzunehmen. Er darf auch dann keine Zuwendungen annehmen, wenn er diese unverzüglich nach der Annahme an den Kunden der Dienstleistung auskehren will. Für ihn besteht ein Zwang bei der Produktauswahl zu prüfen, ob ein anderes, geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Dies ist nicht von der Richtlinie

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Drucksache 813/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

zu a :

zu b :

zu c :

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 408/16

... Die Anhebung der maximalen Höhe eines Zwangsgeldes von 250.000 Euro auf 2.500.000 Euro dient der effektiveren Durchsetzbarkeit von Verfügungen der Bundesanstalt und erlaubt es, Zwangsgelder in angemessener Art und Weise an die jeweilige Finanzkraft des Adressaten der Verfügung anzupassen.

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Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 789/1/16

... In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 sind nach dem Wort "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" die Wörter "sowie über Kreditverbindlichkeiten" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe g § 12 Absatz 3a SÜG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Deifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b § 17 Absatz 4 SÜG


 
 
 


Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB ist auf Grundlage des § 1358 BGB-E hingegen nicht möglich, so dass auch eine ärztliche Zwangsbehandlung nach § 1906 Absatz 3 BGB nicht in Betracht kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 118/16

... näher beschriebenen Zwecken genutzt werden sollen, insoweit nicht dem Entsorgungszwang unterliegen. Vor dem Hintergrund, dass § 3 Absatz 1 Satz 2 an die zuständige Behörde adressiert ist, würde die Ausnahme zunächst sie selbst betreffen.



Drucksache 289/1/16

... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte in der vorgeschlagenen Verordnung noch eindeutiger klargestellt werden, dass im Fall eines Verkaufs an einen Kunden in einem Mitgliedstaat, in dem ein Händler nicht aktiv anbietet, das Verbraucherschutzrecht des Mitgliedstaats des Händlers gilt. Es wäre gerade für kleine und mittelgroße Handelsbetriebe unzumutbar, mit Rechtssystemen vieler Mitgliedstaaten zurechtzukommen, in denen sie gar nicht aktiv sein wollen. Gerade aus Sicht dieser Unternehmen ist es wichtig, ihr Angebot geographisch nicht zu stark ausweiten zu müssen. Viele kleine Händler sehen im Onlineshop nur eine Ergänzung zum stationären Geschäft. Sie zielen nicht in erster Linie auf internationale Kunden. Ein Zwang zum internationalen Versand ebenso wie die Anwendung ausländischen Rechts würden die Bemühungen konterkarieren, den KMU den Schritt in den E-Commerce zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

8. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 2

Im Übrigen


 
 
 


Drucksache 236/1/16

... Zwar bestehen auch insoweit bundes- und landesrechtliche Datenabrufbefugnisse (§ 12 Absatz 5 SÜG, § 12 Absatz 6 ThürSÜG, "2. Tür"). Eine entsprechende Regelung der StPO für die Übermittlung (Datenabfluss, "1. Tür") lässt sich insoweit jedoch nicht zwanglos herleiten. Der Verweis in § 474 Absatz 2 Satz 2 StPO auf § 18



Drucksache 604/16

... es, wodurch auch die Abgabenerhebung an den Bundeswasserstraßen auf eine neue, nicht mehr zwangsweise ladungsspezifische Grundlage umgestellt wird. Daher können die als "Nebenprodukt" der Abgabenerhebung entstandenen Geschäftsstatistiken der Schleusen nicht mehr wie bisher zu Zwecken der amtlichen Statistik verwendet werden. Die Übermittlung der Daten im Durchgangsverkehrs nach § 26 Absatz 3



Drucksache 280/16

... Zur Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsakte wird das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente, kurz: das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG), ergänzt. Hierdurch werden einzelne bestehende Regelungen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zur Anwendung gebracht. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich das neue Schutzrecht in die deutsche Rechtsordnung einfügt. Hierzu wird klargestellt, dass mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente nur dann durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt werden können, wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens weiterhin zuständig sind. Es wird außerdem festgelegt, in welchen Fällen der Schutz einer Erfindung durch ein nationales Patent neben einem europäischen Patent oder einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beansprucht werden kann. Außerdem wird eine neue zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschrift geschaffen, damit Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts ohne Schwierigkeiten im Inland vollstreckt werden können. Die Justizbeitreibungsordnung wird für die Beitreibung bestimmter Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts für entsprechend anwendbar erklärt. Parallel hierzu werden die Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) erweitert. Durch eine weitere Ergänzung des IntPatÜbkG wird bestimmt, dass wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Patentsystem im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 16
Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 17
Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 18
Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme

§ 19
Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 20
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 5

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

2. Patentgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6a

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

I Zusammenfassung

II Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Demnach ist ein vertraulicher Erstattungspreis nicht nur gelebte Praxis in Deutschland; es existieren darüber hinaus zwangsläufig etablierte Verfahren zu Procedere und Rückerstattungs-Methodik, wie zum Beispiel auch bei denjenigen bereits im Markt befindlichen AMNOG-Arzneimitteln, für die erst im Nachhinein über ein Schiedsverfahren ein Erstattungsbetrag vereinbart werden konnte.



Drucksache 532/16

... Benchmarking von Zwangsvollstreckungs- (einschließlich Insolvenz-)regelungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/16




2 Einleitung

1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion

2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion

3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten

2 Fazit

Anhang
STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen


 
 
 


Drucksache 180/16

... "Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel, Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/16




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 12
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

§ 15
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

§ 34b
Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c
Anzeigepflicht

§ 38
Strafvorschriften

§ 40d
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 50
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

§ 53p
Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 53q
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

§ 60c
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 64v
Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 47
Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 295
Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

§ 308a
Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4d
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

§ 17
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

§ 43
Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Zwar bestehen auch insoweit bundes- und landesrechtliche Datenabrufbefugnisse (§ 12 Absatz 5 SÜG, § 12 Absatz 6 ThürSÜG, "2. Tür"). Eine entsprechende Regelung der StPO für die Übermittlung (Datenabfluss, "1. Tür") lässt sich insoweit jedoch nicht zwanglos herleiten. Der Verweis in § 474 Absatz 2 Satz 2 StPO auf § 18



Drucksache 390/16 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Reform der Dublin-III-Verordnung gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass - in vergleichbarer Weise wie bei der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) - der Vorrang der freiwilligen Ausreise festgeschrieben wird, die sich generell als humaner, effektiver und kostengünstiger als die zwangsweise Überstellung erwiesen hat und Ausreisen ermöglicht, die unter besonderer Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes stattfinden können.



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Bedarfs für Haushaltsstrom darstellt, da sie auf Angaben zu Stromausgaben beruht, die in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen lückenhaft sind, und somit an einer Untererfassung der Stromkosten leiden. Des Weiteren findet keine Berücksichtigung, dass die Kosten und somit Ausgaben für Haushaltsstrom in den vergangenen Jahren eklatant gestiegen sind. Während beispielhaft der monatliche Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende zwischen den Jahren 2005 und 2016 um rund 19 Prozent angehoben wurde, verteuerten sich laut aktueller Studien im gleichen Zeitraum die Strompreise um durchschnittlich 46 bis 62 Prozent. Eine Unterdeckung des Bedarfs für Energiekosten ergibt sich hieraus zwangsläufig.



Drucksache 496/16

... Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum sind in der Regel kleine und mittelständische Unternehmer (KMU), sodass diese durch die vorgesehenen Berufszulassungsregelungen in besonderem Maße belastet werden. So kommt es zwangsläufig zu einer Verteuerung der Pflicht-Versicherungsprämien gegenüber einem freiwilligen Versicherungsschutz. Größere Unternehmen werden dadurch nicht so stark belastet wie KMU, da sie in der Regel über kostengünstige Rahmenverträge verfügen.



Drucksache 168/16

... 26. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine Fragmentierung des Rechts nach verschiedenen Vertriebswegen bei der Bereitstellung digitaler Inhalte vermeiden will. Soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie zu diesem Zweck auch auf körperliche Datenträger, die "ausschließlich der Übermittlung der digitalen Inhalte dienen", erweitert werden soll, weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelung in Artikel 3 Absatz 3 zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann ein Datenträger "ausschließlich der Übermittlung digitaler Daten dient". Exemplarisch zeigt sich dieses Problem an dem Erwerb einer Musik-CD. Ihre Funktion beschränkt sich nicht zwangsläufig auf die Übermittlung der Musikdaten, sondern kann ergänzend auch darin bestehen, über eine körperliche Sache zu verfügen, die bei Bedarf genutzt wird und Gegenstand einer "CD-Sammlung" sein kann. Dies gilt umso mehr, als den "Zusatzleistungen" (beispielsweise CD-Cover oder Booklet) teilweise ein eigener Wert zukommt.



Drucksache 119/1/16

... Eine KWK erzeugt jedoch - technisch bedingt - auch Strom. Dieser wird, sofern er nicht für die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist oder an die Mieter geliefert. Die Erzeugung und Lieferung von Strom stellt eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählende gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht von § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst wird, obwohl der Strom als zwangsläufiges Nebenprodukt anfällt. Damit führt das Betreiben einer an sich notwendigen und für sich genommen begünstigungsunschädlichen Anlage technisch bedingt zur Versagung der erweiterten Kürzung. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Technologie regelmäßig nicht installiert wird.



Drucksache 457/16

... 5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 457/16




§ 33a
Einziehung

‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


 
 
 


Drucksache 505/16

... Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB ist auf Grundlage des § 1358 BGB-E hingegen nicht möglich, so dass auch eine ärztliche Zwangsbehandlung nach § 1906 Absatz 3 BGB nicht in Betracht kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 346/16

... (2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 327/16

... Vermieterinnen und Vermieter müssen aufgrund der Ausgestaltung des § 556g Absatz 3 BGB erst Auskunft über die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der vereinbarten Miete stehenden Sachverhalte geben, wenn die Mieterinnen und Mieter es ausdrücklich verlangen. Mieterinnen und Mieter zeigen mit ihrem Auskunftsverlangen zwangsläufig, dass sie die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrollieren wollen. Das Auskunftsverlangen kann daher das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien bereits beim Mietbeginn erheblich stören, unabhängig davon, ob eine unzulässig hohe Miete tatsächlich verlangt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 793/1/16

... 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen oder die Anordnung oder Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder" '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 793/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 3 § 1631b Überschrift, Absatz 3 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 6 FamFG

§ 1631b
Freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende und ärztliche Maßnahmen

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 7 FamFG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 167 Absatz 1 Satz 3 FamFG


 
 
 


Drucksache 569/16

... Die Informationstechnologien haben die Funktionsweise des Arbeitsmarktes verändert, aber der Europass-Rahmen und andere EU-Instrumente haben mit diesen Veränderungen nicht zwangsläufig Schritt gehalten. Erstens sind sie nicht immer geeignet, um neuen Trends wie der Nutzung von sozialen Medien, mobilen Geräten, Big-Data-Analysen und Webcrawling Rechnung zu tragen. Der derzeitige Europass-Rahmen, der mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG eingerichtet wurde, verfügt nicht über eine ausreichende Reichweite und Flexibilität, da er lediglich Dokumente und Vorlagen umfasst, die nicht länger mit den aktuellen Trends oder der Entwicklung von Online-Diensten und -Instrumenten kompatibel sind. Trotz einiger Entwicklungen behindert dieser grundsätzliche Innovationsmangel die Verwendung der Instrumente und macht sie weniger attraktiv.



Drucksache 279/16 (Beschluss)

... Während Unternehmen weltweiten Zugang zu einer Vielzahl an Arbeitskräften und Experten erhalten, konkurrieren Crowdworker im freien Wettbewerb auf dem Markt, um entsprechende Aufträge zu übernehmen. Crowdworker arbeiten zeit- und ortsunabhängig und sind keine Arbeitnehmende im klassischen Sinne. Auch wenn nicht jede Tätigkeit des Crowdworking zwangsläufig prekär sein muss, fehlen diesen Beschäftigungsformen oftmals zahlreiche Schutzrechte (wie zum Beispiel: Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mindestlohn, Mutterschutz), der solidarische Schutz durch die Sozialversicherung, der kollektivrechtliche Schutz durch Tarifverträge oder durch Organe der betrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat). Im Ergebnis sind daher die Risiken des Einzelnen gegenüber Arbeitnehmenden wesentlich höher.



Drucksache 96/2/16

... Der Bundesrat hält diese Rechtswegzuweisung zum Zivilgericht aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher für nicht tragfähig. Gerade sozial schwachen Menschen, denen ein Basiskonto von den Kreditinstituten verweigert wird, wird die Rechtsdurchsetzung durch diese Ausgestaltung des Gesetzes unnötig erschwert. Aufgrund des beim Landgericht geltenden Anwaltszwangs und des Beibringungsgrundsatzes müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher darlegen und beweisen, dass die BaFin bei ihrer Entscheidung rechtswidrig gehandelt hat. Demgegenüber gilt beim Verwaltungsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem das Verwaltungsgericht insbesondere zum Vorteil von nicht anwaltlich vertretenen Verbraucherinnen und Verbrauchern Tatsachengrundlagen selbst ermitteln und würdigen kann.



Drucksache 493/16

... Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB geht der gesamte Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater über, soweit dieser Unterhalt für das Kind gewährt hat. Macht der Scheinvater den Anspruch im Zuge des Regressverfahrens geltend, so verlangt er zwangsläufig Unterhalt für vergangene Zeiträume. Da Unterhaltszahlungen ihrer Natur nach aber darauf gerichtet sind, den notwendigen laufenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, können Unterhaltsansprüche zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten gegen unvorhersehbar hohe Nachforderungen nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden (vgl. Entwurf eines Kindesunterhaltsgesetzes, Bundestagsdrucksache 13/7338 S. 31). Für den Regressanspruch ermöglicht § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB die Geltendmachung für die Vergangenheit. Damit ist es dem Scheinvater derzeit grundsätzlich möglich, den Regressanspruch auch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend zu machen. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis Regressansprüche mehr als 40 Jahre nach Geburt des Kindes verfolgt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/ 11). Eine Korrektur ist nur über § 1613 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB möglich, soweit die Erfüllung für den in Anspruch genommenen Vater eine unbillige Härte darstellen würde.



Drucksache 418/1/16

... richten, ist gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO der Vollziehungsbeamte zuständig. Ihm stehen die bei der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dargestellten Zwangsmaßnahmen zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 67/16

... § 52 Absatz 15a - neu - Die Begrenzung der zeitlichen Anwendung des § 7b - neu - EStG hat zum Ziel, den Fokus der Förderung auf möglichst zeitnahe Bauinvestitionen sowohl in der Planung wie auch in der Umsetzung zu legen. Die Festlegung, solche Investitionen zu fördern, die in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen werden, führt nicht zwangsläufig auch zur unmittelbaren Baufertigstellung und somit zu einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mietwohnungen. Um Gestaltungsspielräume diesbezüglich einzugrenzen, wird die letztmalige Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b - neu - EStG auf das Jahr 2022 beschränkt. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die dringend benötigten Wohnungen spätestens im Jahr 2020 fertig zu stellen, um noch in den Genuss des dreijährigen Abschreibungszeitraums zu kommen. Durch die Begrenzung der zeitlichen Komponente für eine Sonderabschreibung wird vermieden, auf den Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes abzustellen. Denn eine Abgrenzung nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Nachprüfung führen. Zudem bestünde die Gefahr einer "vorgezogenen" Abnahme, ohne dass bestimmte Wohnstandards oder Qualitätsstandards eingehalten würden.



Drucksache 21/16

... "(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend machen, der entsprechend dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (... [einsetzen: Fundstelle des Vertragsgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil II und Seitenzahl, an der der Vertragstext beginnt]) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Fonds bestimmt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 565/16

... Für die unter die Ausnahmen fallenden Nutzungen sieht der Vorschlag für Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen von öffentlichem Interesse und für Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit vor, die Transaktionskosten zu verringern. Diese Verringerung der Transaktionskosten bedeutet nicht zwangsläufig Einkommensverluste oder geringere Lizenzeinnahmen für die Rechteinhaber: der Umfang und die Bedingungen der Ausnahmen stellen sicher, dass die Einbußen für die Rechteinhaber so gering wie möglich gehalten werden. Die Auswirkungen für KMU in diesen Bereichen (insbesondere Wissenschafts- und Bildungsverlage) und ihre Geschäftsmodelle dürften daher begrenzt bleiben.



Drucksache 358/16

... nachträglich Entsorgungswege geändert werden müssen, das Gewinnungsvorhaben aber beispielsweise wegen der geringen Größe noch ohne UVP errichtet worden ist. Dennoch ist aber das Aufgreifen des bloßen Transports als Tatbestand nach § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau nicht angezeigt. Die Entsorgung von Lagerstättenwasser im Ganzen, also inklusive sämtlicher dazugehöriger Schritte und Maßnahmen, bedarf entsprechend § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau ohnehin einer UVP, was auch Sinn und Zweck der Verordnungsänderung, mithin dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen, entspricht. Letztendlich bleibt anzumerken, dass bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas zwangsläufig Lagerstättenwasser anfällt, sodass entsprechend dem Entwurf de facto über den Transport des Lagerstättenwassers eine Pflicht zur Durchführung einer



Drucksache 20/2/16

... c) Verstößt die landesbezogene Aufbringung der Finanzierungsfonds gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie bei unterschiedlicher Ausbildungsaktivität in den Ländern dazu führt, dass grundrechtsgeschützte Betriebe zwangsweise eine Ausbildung der in anderen Ländern benötigten und von den dortigen Betrieben gerade nicht finanzierten Fachkräfte bezahlen?



Drucksache 77/16 (Beschluss)

... Eine besonders hohe Arbeitsbelastung besteht bei den Grenzzollstellen durch die Masse der zu erteilenden Ausfuhrbescheinigungen. Auf Grund der Vielzahl an Ausfuhren kann eine körperliche Ausfuhrkontrolle in einem Großteil der Fälle nicht mehr gewährleistet werden. Damit wird der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Befreiung und Rückerstattung zwangsläufig Vorschub geleistet. Ebenso bindet das hohe Aufkommen der aus der Schweiz stammenden Grenzübertretenden enorme Ressourcen der Zöllnerinnen und Zöllner an den Grenzen.



Drucksache 431/1/16

... es bedenklich (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 238). Soweit ersichtlich, existiert auch bei anderen reglementierten Berufen kein Zwang zur Fortbildung im einschlägigen Berufsrecht, so dass Bedenken gegen die Erforderlichkeit und damit Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 77/16

... Eine besonders hohe Arbeitsbelastung besteht bei den Grenzzollstellen durch die Masse der zu erteilenden Ausfuhrbescheinigungen. Auf Grund der Vielzahl an Ausfuhren kann eine körperliche Ausfuhrkontrolle in einem Großteil der Fälle nicht mehr gewährleistet werden. Damit wird der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Befreiung und Rückerstattung zwangsläufig Vorschub geleistet. Ebenso bindet das hohe Aufkommen der aus der Schweiz stammenden Grenzübertretenden enorme Ressourcen der Zöllnerinnen und Zöllner an den Grenzen.



Drucksache 419/16

... Die Änderung in § 35 Nummer 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege nunmehr, ohne nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden eine Amtsperiode aussetzen zu müssen, durchgängig zum Amt eines Schöffen berufen werden können. Durch die Erweiterung der Ablehnungsmöglichkeit des § 35 GVG sollen somit die Interessen des einzelnen ehrenamtlichen Richters ausreichend Berücksichtigung finden und eine Überlastung bei einer nunmehr möglichen andauernden Heranziehung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verhindert werden. Der Entwurf orientiert sich an der bisher in § 34 Absatz 1 Nummer 7 GVG geregelten "Zwangspause" und verlagert die Entscheidung über eine Pause für die Dauer einer Amtsperiode nach zwei unmittelbar vorausgehenden Amtsperioden auf den einzelnen ehrenamtlichen Richter. Bei den übrigen Anpassungen handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83c
Verfahren und Fristen.

Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 67a
Unterrichtung bei Freiheitsentzug

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 464/16

... § 232a Zwangsprostitution

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 232
Menschenhandel

§ 232a
Zwangsprostitution

§ 232b
Zwangsarbeit

§ 233
Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 814/7/16

... "(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/7/16




Zu Artikel 23

Artikel 23
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

§ 7a
Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

Zu Artikel 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 503/16 (Beschluss)

... Die Regelung in Buchstabe a könnte dahin verstanden werden, dass stets ein Dolmetscher und ein rechtlicher Beistand im Sinne eines Anwaltszwangs für die gerichtliche Entscheidung über den Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats erforderlich sind und gegebenenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch ohne hinreichende Erfolgsaussichten des gerichtlichen Antrags zu ernennen ist. Dies dürfte nicht beabsichtigt sein und wäre jedenfalls mit Blick auf Artikel 15 Absatz 5 des Vorschlags nicht systemgerecht.



Drucksache 390/1/16

... 25. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Reform der Dublin-III-Verordnung gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass - in vergleichbarer Weise wie bei der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) - der Vorrang der freiwilligen Ausreise festgeschrieben wird, die sich generell als humaner, effektiver und kostengünstiger als die zwangsweise Überstellung erwiesen hat und Ausreisen ermöglicht, die unter besonderer Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes stattfinden können.



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Forschungswindenergieanlagen sind im Gesetzentwurf nicht definiert. Die Definition ist jedoch erforderlich, weil Forschungswindenergieanlagen ebenso wie Prototypen von dem Zwang der Ausschreibung befreit werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 15 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - EEG 2016

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 19 EEG 2016

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 33 EEG 2016

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 43a - neu - EEG 2016

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Absatz 2 EEG 2016

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 24 Absatz 1 Satz 4 - neu - EEG 2016

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 27a Satz 1 und Absatz 2 - neu - sowie § 61 Absatz 2 Nummer 5 EEG 2016

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 28 Absatz 7 - neu - EEG 2016

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36e Absatz 2 - neu - EEG 2016

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36f EEG 2016

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39a EEG 2016

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39 ff EEG 2016

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Nummer 2 EEG 2016

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44a EEG 2016

17. Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - EEG 2016

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2016

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 4 und 6 EEG 2016

20. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - EEG 2016

22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 3 EEG 2016

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 64 Absatz 1a - neu -, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 EEG 2016

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 80 Absatz 1 Satz 4 EEG 2016

25. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88 Satzteil vor Nummer 1 EEG 2016

26. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b EEG 2016

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b Nummer 01 - neu - EEG 2016

28. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe d § 95 Nummer 6 EEG 2016

29. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 97 Absatz 01 - neu - EEG 2016

30. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe a § 101 Absatz 1 EEG 2016

31. Zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d § 104 Absatz 3 Satz 1 EEG 2016

32. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 3 Nummer I Nummer 5 EEG 2016

33. Zu Artikel 1 allgemein

34. Zu Artikel 2 § 3 Nummer 6 WindSeeG

35. Zu Artikel 2 § 26 Absatz 1 WindSeeG

36. Zu Artikel 2 § 71 Satzteil vor Nummer 1 WindSeeG

37. Zu Artikel 2 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

38. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Nummer 18b und Nummer 32 EnWG

39. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 13 EnWG

40. Zu Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe a § 17b Absatz 1 Satz 4 - neu - EnWG

41. Zu Artikel 6 Nummer 9 § 17d Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - EnWG

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

44. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 418/16 (Beschluss)

... richten, ist gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO der Vollziehungsbeamte zuständig. Ihm stehen die bei der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dargestellten Zwangsmaßnahmen zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 19/16 (Beschluss)

... enthaltenen systematischen Trennung von Wertpapieraufsicht der BaFin und Börsenaufsicht durch die Länder. Weiterhin würden die genannten Regelungen des Entwurfs eine doppelte Zuständigkeit begründen. Neben den Länderbehörden (Börsenaufsicht) wäre dann auch die Bundesbehörde (BaFin) für Kernbereiche der Börsenaufsicht zuständig. Dies würde zwangsläufig zu zahlreichen rechtlichen und praktischen Problemen führen.



Drucksache 545/1/16

... Der Entwurf sieht eine neue Nummerierung bzw. Verschiebung der bestehenden Absätze des § 46 SGB II vor. Eine solche Änderung der eingeführten Absatznummern sollte vermieden werden. Denn die bundesgesetzlichen Regelungen sind Grundlage für die weitere Verteilung der Bundesbeteiligung auch innerhalb der Länder. Dementsprechend nehmen Gesetze und Verordnungen in allen Ländern zwangsläufig auf die einzelnen, bestehenden Absätze des § 46 SGB II Bezug.



Drucksache 789/16 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 sind nach dem Wort "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" die Wörter "sowie über Kreditverbindlichkeiten" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe g § 12 Absatz 3a SÜG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b § 17 Absatz 4 SÜG


 
 
 


Drucksache 23/16

... (4) Forderungen von Trägern eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen eines Trägers dieses Vertragsstaats.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 23/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 4
Gleichbehandlung

Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen

Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften

Artikel 6
Allgemeine Regelungen

Artikel 7
Entsandte Personen

Artikel 8
Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Artikel 9
Ausnahmevereinbarungen

Teil III
Besondere Bestimmungen

Artikel 10
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Artikel 11
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 12
Besonderheiten für die Republik Albanien

Teil IV
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe

Artikel 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen

Artikel 14
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen

Artikel 15
Gebühren

Artikel 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen

Artikel 17
Gleichstellung von Anträgen

Artikel 18
Datenschutz

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 19
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen

Artikel 20
Währung und Umrechnungskurse

Artikel 21
Erstattungen

Artikel 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Artikel 24
Schlussprotokoll

Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:

2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:

3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:

4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

5. Zu Artikel 4 des Abkommens:

6. Zu Artikel 5 des Abkommens:

7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:

Zu Artikel 7

9. Zu Artikel 9 des Abkommens:

10. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 311/16

... In der Mitteilung über Online-Plattformen und den digitalen Binnenmarkt28 wird erläutert, dass die derzeitigen Regelungen zur Haftung der Vermittler für die Weiterentwicklung der digitalen Wirtschaft in der EU unbedingt bestehen bleiben müssen. Dies gilt auch für die kollaborative Wirtschaft, da Online-Plattformen ein wichtiger Motor für deren Wachstum sind. Zugleich ruft die Kommission alle Arten von Online-Plattformen auf, auf freiwilliger Basis verantwortungsvoll tätig zu werden, z.B. in der wichtigen Frage gefälschter oder irreführender Bewertungen. Ein solches freiwilliges Handeln, mit dem das Vertrauen gestärkt und ein konkurrenzfähigerer Dienst angeboten werden soll, sollte nicht zwangsläufig bedeuten, dass die jeweilige kollaborative Plattform nicht mehr rein technisch, automatisch und passiv tätig ist.



Drucksache 787/16 (Beschluss)

... In Anbetracht dessen, dass eine Vielzahl von Personalausweis- und Passbehörden schon heute in der Lage sind, den örtlich zuständigen Polizeibehörden den automatisierten Abruf zu ermöglichen, soll die Berechtigung zum Abruf sofort mit Verkündung des Gesetzes erfolgen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass für die Personalausweis- und Passbehörden eine Verpflichtung besteht, den Abruf sicherzustellen.



Drucksache 162/16

... Die schutzlose Lage, in der sich das Opfer befindet, muss für das Opfer eine Zwangslage begründen, die den Nötigungsmitteln aus § 177 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/ 04, Rn. 9, zitiert nach Juris). Daran fehlt es, wenn das Opfer die Gegenwehr nicht aus Furcht vor Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten unterlässt, sondern etwa aus Furcht vor einer Kündigung oder vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/ 06, Rn. 28, zitiert nach Juris) oder wegen Verlustängsten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/ 08, Rn. 6 zitiert nach Juris [Furcht des Pflegekindes, getrennt von der Schwester in einem Heim untergebracht zu werden]) oder aus Furcht vor Sachbeschädigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/ 06, Rn. 10, zitiert nach Juris [Drohung mit "seinem Auto in ihr Wohnzimmer rein[zu]fahren und die Wohnung kurz und klein [zu] schlagen"]). Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 und 4 Nummer 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter in der Tatsituation mit den aufgezeigten Konsequenzen ausdrücklich oder konkludent droht, was nicht zwingend der Fall sein muss. So kann sich etwa die Furcht vor ausländerrechtlichen

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Drucksache 162/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 179
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 179

Zu § 179

Zu § 179

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2.3 Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 793/16 (Beschluss)

... 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen oder die Anordnung oder Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder" '

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Drucksache 793/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 7 FamFG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 167 Absatz 1 Satz 3 FamFG


 
 
 


Drucksache 358/16 (Beschluss)

... nachträglich Entsorgungswege geändert werden müssen, das Gewinnungsvorhaben aber beispielsweise wegen der geringen Größe noch ohne UVP errichtet worden ist. Dennoch ist aber das Aufgreifen des bloßen Transports als Tatbestand nach § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau nicht angezeigt. Die Entsorgung von Lagerstättenwasser im Ganzen, also inklusive sämtlicher dazugehöriger Schritte und Maßnahmen, bedarf entsprechend § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau ohnehin einer UVP, was auch Sinn und Zweck der Verordnungsänderung, mithin dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen, entspricht. Letztendlich bleibt anzumerken, dass bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas zwangsläufig Lagerstättenwasser anfällt, sodass entsprechend dem Entwurf de facto über den Transport des Lagerstättenwassers eine Pflicht zur Durchführung einer



Drucksache 279/1/16

... Während Unternehmen weltweiten Zugang zu einer Vielzahl an Arbeitskräften und Experten erhalten, konkurrieren Crowdworker im freien Wettbewerb auf dem Markt, um entsprechende Aufträge zu übernehmen. Crowdworker arbeiten zeit- und ortsunabhängig und sind keine Arbeitnehmende im klassischen Sinne. Auch wenn nicht jede Tätigkeit des Crowdworking zwangsläufig prekär sein muss, fehlen diesen Beschäftigungsformen oftmals zahlreiche Schutzrechte (wie zum Beispiel: Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mindestlohn, Mutterschutz), der solidarische Schutz durch die Sozialversicherung, der kollektivrechtliche Schutz durch Tarifverträge oder durch Organe der betrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat). Im Ergebnis sind daher die Risiken des Einzelnen gegenüber Arbeitnehmenden wesentlich höher.



Drucksache 389/16

... Dadurch kommt es zu einer Art von "Zweigleisigkeit", bei der die Statistikämter die Einwohnerzahl auf der Basis "ihrer eigenen Erhebungen" als sog. amtliche Einwohnerzahlen fortschreiben, während die Meldebehörden sich auf den jeweils aktuellen Melderegisterbestand berufen. Abweichungen der amtlichen Einwohnerzahlen von den Registerzahlen sind zwangsläufig.



Drucksache 547/1/16

... In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 289c Absatz 2 Nummer 4 nach dem Wort "können" das Komma durch ein Semikolon und das Wort "und" durch die Wörter "im Fall von Lieferketten legen die Unternehmen offen, welche Maßnahmen für die Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Menschenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert werden, und" zu ersetzen.

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Drucksache 547/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 2 HGB

2. Hauptempfehlung zu Ziffer 16 Satz 1 und 2 Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 2 Nummer 1 HGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 2 Nummer 1 HGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 2 Nummer 4 HGB

5. Hauptempfehlung zu Ziffer 16 Satz 3 und 4 Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 2 Nummer 6 - neu - HGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 3 Nummer 4 HGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 289c Absatz 3 Nummer 4 HGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 24 Buchstabe b und Nummer 27 Buchstabe b § 334 Absatz 3, 3a und 3b, § 340n Absatz 3, 3a und 3b und § 341n Absatz 3, 3a und 3b HGB

Zum Gesetzentwurf insgesamt

16. Hilfsempfehlung zu Ziffern 2 und 5


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.