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"Zertifizierte"
Drucksache 662/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels -Sicherungs-Gesetzes
... , um eine gesetzliche Klarstellung, dass Holz, das nach PEFC, FSC und anderen für nachhaltige Waldbewirtschaftung anerkannten Zertifikaten zertifiziert worden ist, als "legal eingeschlagen" im Sinne der Definition der Verordnung gilt.
Drucksache 445/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... "Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
§ 2
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 525/12
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
... Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit geschaffen, dass das Umweltbundesamt Ausnahmen von den ansonsten mindestens wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen und Aufzeichnungen vorsieht. Auch eine vollständige Befreiung ist möglich. Dies kann z.B. Fälle betreffen, in denen bestimmte Aufbereitungsstoffe durch zertifizierte Dosiergeräte dem Trinkwasser zugegeben werden.
Drucksache 473/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... Die vom Bund unter § 28a Absatz 3 WaffG-E vorgeschlagene Regelung zur gesetzlichen Verpflichtung der Auftraggeber der Bewachungsunternehmen, nur zertifizierte Unternehmen einzusetzen, ist im Waffenrecht sachfremd. Weder ist der Adressat der Regelung der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis, noch wird mit dieser Regelung die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften eingefordert. Daher wird vorgeschlagen, diese Regelung - wie auch die in §§ 52a und 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG-E dazugehörigen vorgeschlagenen Straf- und Bußgeldvorschriften - zu streichen. Der Gesetzentwurf sieht ohnehin vor, dass diese Verpflichtung der Reedereien durch eine Änderung der See-Eigensicherungsverordnung umgesetzt werden soll, siehe Seite 9 des Gesetzentwurfs, Begründung Allgemeiner Teil. Eine Regelung im Waffenrecht ist daher auch nicht erforderlich. Eine solche Verpflichtung sollte überdies aber auch erst dann geregelt werden, wenn eine hinreichende Zahl von Bewachungsunternehmen über eine Zertifizierung verfügt. Andernfalls wären Schiffe unter deutscher Flagge in dem durch Piraterie gefährdeten Gebiet zumindest vorübergehend kaum mehr einsetzbar, da sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zwangsläufig - entgegen der Zielrichtung des Gesetzes - schutzlos würden. Im Ergebnis könnte dies zum nicht gewünschten Ausflaggen der Schiffe führen.
Drucksache 687/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - COM(2012) 643 final
... (10) Um sicherzustellen, dass nicht hermetisch geschlossene Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nur von Personen installiert werden, die ordnungsgemäß zertifiziert sind, sollte untersagt werden, solche Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) vorbefüllt in Verkehr zu bringen. Diese Maßnahme sollte außerdem gewährleisten, dass alle für die Erstbefüllung solcher Anlagen verwendeten Mengen in die Verringerungsmaßnahmen eingerechnet werden.
Drucksache 575/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - COM(2012) 542 final
... Die beiden in den 90er Jahren verabschiedeten Richtlinien beruhen auf dem "neuen Konzept" und zielen darauf ab, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Medizinprodukte bedürfen vor dem Inverkehrbringen keiner Zulassung durch eine Regulierungsbehörde, sondern müssen lediglich einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, die bei mit einem mittleren oder hohen Risiko behafteten Produkten von einer unabhängigen Drittpartei vorgenommen werden muss, der sogenannten "benannten Stelle". Die benannten Stellen, von denen es in ganz Europa etwa 80 gibt, werden von den Mitgliedstaaten benannt und überwacht, und führen ihre Tätigkeiten unter Aufsicht der nationalen Behörden durch. Wurde ein Produkt zertifiziert, so wird es mit der
Drucksache 687/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - COM(2012) 643 final; Ratsdok. 15984/12
... 5. Der Bundesrat lehnt die Pflicht des Betreibers von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, nach Reparatur von Leckagen durch Zertifizierte binnen eines Monats den Erfolg der Reparatur erneut durch einen Zertifizierten prüfen zu lassen, als Überregulierung ab. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Streichung von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 einzusetzen.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu den Zertifizierungsanforderungen und -programmen
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 11
Zu Artikel 13
Zum Zuweisungsmechanismus
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Durchsetzungsrechtsakten
3 Weiteres
Drucksache 411/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko -Landbaugesetz (ÖLGKontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV )
... Hinsichtlich der Einrichtung einer EU-weiten Datenbank als ein weiterer Schritt für mehr Transparenz und Sicherheit im Biomarkt auf EU-Ebene ist von Deutschland (mit Unterstützung einiger anderer Mitgliedstaaten) bereits die Initiative zur Schaffung eines EU-weiten Verzeichnisses zertifizierter Unternehmen des ökologischen Landbaus ausgegangen.
Drucksache 312/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Da gesundheitswissenschaftliche Untersuchungen immer wieder gezeigt haben, dass sich Patientinnen und Patienten an die Informationen des Behandelnden nur unvollständig erinnern, kann die schriftliche Patienteninformation ("Patientenbrief") die Therapietreue verbessern und eine Hilfestellung im Umgang mit Komplikationen sein. Sie sollte dann zu einer Behandlung ausgehändigt werden, wenn neue oder veränderte Diagnosen gestellt oder Therapieschemata angewendet werden. Der Patientenbrief sollte neben den Diagnosen, erbrachten Leistungen und der Beschreibung von Situationen, in denen der Patient aktiv werden muss, auch Verhaltens-, Behandlungs- und Therapieempfehlungen sowie bei Bedarf Informationen zu verordneten Arzneimitteln enthalten. Behandelnde können mit dem Patientenbrief belegen, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber dem Patienten nachgekommen sind. Eine praxisgerechte Umsetzung der Forderung nach einem Patientenbrief ist durch die entsprechende Anpassung zertifizierter Praxisinformationssysteme möglich.
Drucksache 618/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - COM(2012) 595 final
... 8. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, gegenüber der Kommission zu verdeutlichen, dass für den Einsatz der neuen Rohstoffe bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie seitens der Kommission Nachhaltigkeitskriterien sowie Regeln für die zwischenstaatliche Anerkennung der zertifizierten Rohstoffe, Zwischenprodukte und Produkte festzulegen sind, um eine möglichst reibungslose Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Drucksache 242/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder - COM(2012) 196 final
... So haben die britischen Internetdiensteanbieter einen Verhaltenskodex 11 angenommen, der eine "aktive Wahlmöglichkeit" 12 fördert, deren Gestaltung den Anbietern überlassen bleibt. In Frankreich müssen die Anbieter eine Software zur elterlichen Kontrolle kostenlos bereitstellen. In Deutschland kann eine zertifizierte "Jugendschutzsoftware" benutzt werden, um zu verhindern, dass Kinder auf Websites mit schädlichen Inhalten gelangen. In anderen Ländern gibt es keine derartigen Bestimmungen.
Drucksache 488/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt.
Drucksache 672/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... bedarf es der Klarstellung in der nationalen Verordnung, dass es sich bei dem Schlachten nach religiösem Ritus gemäß Artikel 2 Buchstabe g der EG-Verordnung um eine Schlachtung ohne vorausgegangene Betäubung handelt: Von Schlachtbetrieben, die nach "Halal zertifiziert" sind und ihre Produkte mit der Kennzeichnung "halalgeprüft" in Verkehr bringen, werden die Vorschriften zur Betäubung bislang nach der bisherigen
Drucksache 687/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - COM(2012) 643 final, Ratsdok. 15984/12
... 13. Der Bundesrat lehnt die Pflicht des Betreibers von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, nach Reparatur von Leckagen durch Zertifizierte binnen eines Monats den Erfolg der Reparatur erneut durch einen Zertifizierten prüfen zu lassen, als Überregulierung ab. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Streichung von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 einzusetzen.
Zu Artikel 1
Zu den Zertifizierungsanforderungen und -programmen
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 11
Zu Artikel 13
Zum Zuweisungsmechanismus
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Durchsetzungsrechtsakten
3 Weiteres
Drucksache 618/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - COM(2012) 595 final
... 8. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, gegenüber der Kommission zu verdeutlichen, dass für den Einsatz der neuen Rohstoffe bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie seitens der Kommission Nachhaltigkeitskriterien sowie Regeln für die zwischenstaatliche Anerkennung der zertifizierten Rohstoffe, Zwischenprodukte und Produkte festzulegen sind, um eine möglichst reibungslose Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Drucksache 340/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... /EG der Begriff der Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten eingeführt, damit überprüft werden kann, ob die Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfüllt sind. Diese Einheiten müssen von allen Mitgliedstaaten als anforderungsgerecht anerkannt werden, wenn eine von einem Mitgliedstaat benannte Zertifizierungsstelle ein Zertifizierungsverfahren durchgeführt hat. Die Kommission wird gemäß Artikel 24 eine Positivliste solcher zertifizierten Einheiten veröffentlichen. Ferner kann die Kommission eine Liste mit Verweisen auf Normen für die Sicherheitsbewertung von informationstechnischen Produkten gemäß Artikel 23 Absatz 1 festlegen.
Drucksache 662/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels -Sicherungs-Gesetzes
... ) auf die Länder vor. Insbesondere soll diesen die Kontrolle der Waldbesitzer als Erstinverkehrbringer von Holz obliegen. Es ist daher zwingend erforderlich, im Gesetz selbst oder in Form einer anderweitigen Regelung Klarheit zu schaffen, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der vorhandenen waldrechtlichen Grundlagen und deren Sicherung über die Forstaufsicht, der klaren Eigentumstitel und - rechte sowie der weitestgehend zertifizierten Waldfläche um ein Land mit vernachlässigbarem Risiko handelt. Es muss sichergestellt werden, dass bundeseinheitliche Standards bei der Umsetzung des HolzSiG in Abstimmung von Bund und Ländern sowohl hinsichtlich der Pflichten der Waldbesitzer als auch des Kontrollaufwands durch die Länderbehörden festgelegt werden. Die Regelung sollte auf Bundesebene erfolgen. Nur eine bundesweit einheitliche Regelung gewährleistet einen einheitlichen Vollzug durch die zuständigen Landesbehörden und führt damit auch zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Waldbesitzer. Zudem würde dies zu einer Minimierung des Aufwands für Waldbesitzer und Kontrollbehörden beitragen.
Drucksache 809/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikalien sicherheit
... nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwendung von dort genanntem zertifizierten Personal nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert wird,
Drucksache 672/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... bedarf es der Klarstellung in der nationalen Verordnung, dass es sich bei dem Schlachten nach religiösem Ritus gemäß Artikel 2 Buchstabe g der EG-Verordnung um eine Schlachtung ohne vorausgegangene Betäubung handelt: Von Schlachtbetrieben, die nach "Halal zertifiziert" sind und ihre Produkte mit der Kennzeichnung "halalgeprüft" in Verkehr bringen, werden die Vorschriften zur Betäubung bislang nach der bisherigen
Drucksache 473/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... Die vom Bund unter § 28a Absatz 3 WaffG-E vorgeschlagene Regelung zur gesetzlichen Verpflichtung der Auftraggeber der Bewachungsunternehmen, nur zertifizierte Unternehmen einzusetzen, ist im Waffenrecht sachfremd. Weder ist der Adressat der Regelung der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis, noch wird mit dieser Regelung die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften eingefordert. Daher wird vorgeschlagen, diese Regelung - wie auch die in §§ 52a und 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG-E dazugehörigen vorgeschlagenen Straf- und Bußgeldvorschriften - zu streichen. Die Vorlage des Bundes sieht ohnehin vor, dass diese Verpflichtung der Reedereien durch eine Änderung der See-Eigensicherungsverordnung umgesetzt werden soll, siehe Seite 9 des Gesetzentwurfs, Begründung Allgemeiner Teil. Eine Regelung im Waffenrecht ist daher auch nicht erforderlich. Eine solche Verpflichtung sollte überdies aber auch erst dann geregelt werden, wenn eine hinreichende Zahl von Bewachungsunternehmen über eine Zertifizierung verfügt. Andernfalls wären Schiffe unter deutscher Flagge in dem durch Piraterie gefährdeten Gebiet zumindest vorübergehend kaum mehr einsetzbar, da sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zwangsläufig - entgegen der Zielrichtung des Gesetzes - schutzlos würden. Im Ergebnis könnte dies zum nicht gewünschten Ausflaggen der Schiffe führen.
Drucksache 52/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... - Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den entsprechenden Vorschlag für eine grundsätzliche Zulassungspflicht für alle Futtermittelunternehmen zu erstellen und spätestens bis zur Jahresmitte in das Rechtssetzungsverfahren einzubringen. Von der Zulassungspflicht auszunehmen sind Betriebe auf Stufe der Primärproduktion und solche, von denen ein geringes Risiko auf die Futtermittelsicherheit ausgeht. Wie im Aktionsplan ausgeführt, müssen mit dieser Zulassung klare Verpflichtungen an den Futtermittelunternehmer gestellt werden, wie insbesondere Anforderungen an die Sachkenntnis und Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, die klare Trennung von Produktströmen sowie das Bestehen eines funktionsfähigen und zertifizierten Eigenkontrollsystems im Betrieb.
Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... Der Wortlaut der Verordnung wird ebenfalls angepasst, um einige Pflichten in Bezug auf "zertifizierte" Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern zu verdeutlichen. Aus diesem Grund werden Artikel 5 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der CRA-Verordnung entsprechend geändert.
Drucksache 398/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Das System der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten KOM (2011) 393 endg.
... - Listen zertifizierter Endverwender in der EU, die bestimmte derzeit in Anhang IV aufgeführte Güter/Technologien erhalten könnten.
Drucksache 52/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... - Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den entsprechenden Vorschlag für eine grundsätzliche Zulassungspflicht für alle Futtermittelunternehmen zu erstellen und spätestens bis zur Jahresmitte in das Rechtssetzungsverfahren einzubringen. Von der Zulassungspflicht auszunehmen sind Betriebe auf Stufe der Primärproduktion und solche, von denen ein geringes Risiko auf die Futtermittelsicherheit ausgeht. Wie im Aktionsplan ausgeführt, müssen mit dieser Zulassung klare Verpflichtungen an den Futtermittelunternehmer gestellt werden, wie insbesondere Anforderungen an die Sachkenntnis und Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, die klare Trennung von Produktströmen sowie das Bestehen eines funktionsfähigen und zertifizierten Eigenkontrollsystems im Betrieb.
Drucksache 216/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... 2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Nach § 12 Absatz 5 Satz 2 bedarf der Träger einer Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle oder Klärschlämme der behördlichen Anerkennung. Träger der Qualitätssicherung sind rechtsfähige Zusammenschlüsse von Erzeugern oder Bewirtschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, von Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen. Bislang waren Qualitätssicherungssysteme ohne Rechtsgrundlage tätig. Während mit der Institution des Entsorgungsfachbetriebes (vgl. §§ 56, 57) Entsorgungstätigkeiten zertifiziert werden, dient das Qualitätssicherungssystem der verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer hohen Qualität erzeugter, behandelter und verwerteter Bioabfälle oder Klärschlämme. Wegen der Ähnlichkeit zum Modell des Entsorgungsfachbetriebes dürften auch die Kosten der Anerkennung vergleichbar sein mit den Kosten für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (70,31 € pro Zustimmung). Da es derzeit lediglich vier Träger von Qualitätssicherungssystemen gibt, liegen die Kosten für diese Informationspflicht unterhalb des messbaren Bereichs.
Drucksache 88/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... 16. zertifizierte Emissionsreduktion eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
Drucksache 123/11
... (5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf oder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch die Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachverständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie zertifiziert ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Anforderungen bei Errichtung
§ 4 Anforderungen beim Betrieb
§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
§ 7 Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung
§ 8 Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen
§ 11 Anerkennung von Sachverständigen2
§ 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
§ 14 Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 16 Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten
§ 17 Meldepflichten
§ 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziele und Gegenstand
II. Ermächtigungsgrundlage und Geltungsbereich
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder:
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1384: Verordnung über Gashochdruckleitungen
Drucksache 521/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG )
... verfügen. Die Datenerhebung führt in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bei Verwendung einer Software mit zertifizierter Schnittstelle zur Statistik kaum zu einer Mehrbelastung, da die Angaben für die Überschuldungsstatistik im Regelfall ohnehin im Rahmen der elektronischen Aktenführung erfasst werden. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt ausschließlich online. Die Beratungsstellen müssen für die Teilnahme an der Statistik über ein Statistik-Modul für ihre Software verfügen, mit dem die erforderlichen Daten bei den Beratungsstellen aus den elektronisch geführten Akten generiert werden und über das elektronische Internet-Übermittlungsverfahren eSTATISTIK.core an das Statistische Bundesamt übermittelt werden können. Inzwischen bietet eine Vielzahl der relevanten Anbieter von Software für die Beratungsstellen derartige Statistik-Module an, die vom Statistischen Bundesamt überprüft worden sind. Sie haben ein Zertifikat erhalten, wenn sie die Schnittstellenbedingungen für die Statistik erfüllen und die erzeugten Beratungsdaten den Plausibilitätsanforderungen des Statistischen Bundesamtes genügen. Seit dem Berichtsjahr 2006 hat sich die Zahl der Beratungsstellen, die freiwillig an der Statistik teilnehmen, deutlich erhöht. Während für das Berichtsjahr 2006 von den bundesweit rund 1.000 Beratungsstellen 124 an der Überschuldungsstatistik teilgenommen haben, waren es für das Berichtsjahr 2009 236 Beratungsstellen. Durch die gesetzliche Verankerung der Überschuldungsstatistik als Bundesstatistik wird Klarheit zu Inhalt und weiterem Bestand der Erhebungen geschaffen. Dies ist für die Bereitschaft in der Schuldner- und Insolvenzberatung, an statistischen Erhebungen mitzuwirken, von besonderer Bedeutung. Die dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik als Bundesstatistik ermöglicht somit eine grundlegende Verbesserung der Aussagekraft der Statistik durch eine zunehmende Beteiligung der Beratungsstellen an der Statistik, die maßgeblich auch durch die Wahrnehmung der verschiedenartigen Steuerungsmöglichkeiten der Länder beeinflusst wird.
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... - Anrechten aus einem nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag (Basis-/"Rüruprente")
Drucksache 362/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... -Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;".‘
Drucksache 62/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
... Das Zertifizierungsverfahren eröffnet den betroffenen Rüstungsunternehmen die Möglichkeit, die vorgesehenen Verfahrenserleichterungen auf freiwilliger Basis zu nutzen. Wird von der Zertifizierung Gebrauch gemacht, ist zu erwarten, dass der hiermit für die Unternehmen verbundene Verwaltungsaufwand durch die damit einhergehende Erleichterung beim Bezug bestimmter Verteidigungsgüter zumindest kompensiert wird. Die zertifizierten Unternehmen erlangen größere Rechts- und Planungssicherheit beim Bezug von Verteidigungsgütern und werden von Mitwirkungsobliegenheiten im Bereich der Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungsverfahren entlastet.
Drucksache 348/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht)
... d) Beim Einsatz von Wald(rest)holz unterhalb der Derbholzgrenze (Durchmesser unterhalb 7cm) aus PEFC-zertifizierten Wäldern beträgt die Rohstoffvergütungsklasse I 6 ct/kWh, Für die übrigen Wald(rest)holzsortimente ist die Rohstoffvergütungsklasse I auf 2,5 ct/kWh reduziert
Drucksache 763/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU KOM (2011) 789 endg.
... (10) "zertifizierte Emissionsreduktion (certified emission reduction, CER)": eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des
Drucksache 216/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... In Artikel 1 sind in § 69 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Wort "führt" die Wörter "oder auf andere Weise einen Betrieb in Bezug auf eine oder mehrere Tätigkeiten als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb ausweist, obwohl insoweit ein Zertifikat nach § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht erteilt wurde" einzufügen.
Drucksache 379/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8 /EG und 2006/32 /EG KOM (2011) 370 endg.
... b) den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen; in diesem Fall führen sie ein Akkreditierungsverfahren ein, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
Drucksache 710/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Mit der Einfügung des Buchstaben f in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird verdeutlicht, dass Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse und von Amateursorten die Voraussetzungen von Standardsaatgut erfüllen muss; eine Anerkennung solchen Saatgutes als Zertifiziertes Saatgut wird nicht vorgesehen (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Damit werden die Regelungen aus Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 26 Buchstabe a der Richtlinie 2009/145/EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/145/EG gibt für Amateursorten keine Bindung an eine Ursprungsregion vor. Dem wird durch die Anfügung zweier neuer Sätze nach Satz 1 entsprochen (Buchstabe b). Mit einer weiteren Änderung wird klargestellt, dass die Ausnahmen von den Vorgaben an die Sortenechtheit der Vermehrungsbestände, aus denen das Erhaltungssortensaatgut erwachsen ist nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse oder von Amateursorten gelten. Dies bedeutet nicht, dass Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse oder von Amateursorten strengere Anforderungen bezüglich der Sortenechtheit erfüllen muss. Der Grund für die Änderung liegt lediglich darin, dass die Richtlinie 2002/55/EG in ihrem relevanten Anhang II für Standardsaatgut keine konkreten Werte für die Sortenechtheit vorsieht, sondern eine ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit fordert. Damit wird auch den Regelungen aus Artikel 11 Buchstabe b und Artikel 26 Buchstabe b der Richtlinie 2009/145/EG Rechnung getragen (Buchstabe c).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
§ 8 Verpackung und Verschließung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1489: Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 707/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.
... Die Kommission wird zudem sondieren, ob EU-Zertifizierungsregelungen (z.B. Datenschutzsiegel) für Verfahren, Technologien, Produkte und Dienste, die hinsichtlich des Datenschutzes unbedenklich sind, eingeführt werden sollten. 33 Dies wäre nicht nur für Nutzer dieser Technologien, Produkte und Dienste eine Hilfe, sondern hätte auch Vorteile für die für die Verarbeitung Verantwortlichen: Durch die Wahl zertifizierter Technologien, Produkte und Dienste könnten sie nachweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind (vgl. 2.2.3). Selbstverständlich müsste unbedingt die Zuverlässigkeit solcher Datenschutzsiegel gewährleistet und geprüft werden, ob sie mit den rechtlichen Pflichten und internationalen Techniknormen vereinbar sind.
Drucksache 347/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Neufassung) KOM (2010) 260 endg.
... künftig auch die Pflicht zur Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit auferlegt werden soll. Der Bundesrat lehnt dieses Vorgehen ab, zumal die Kommission neben den unabhängigen Prüfstellen eigene Prüfungen durchführt und in einigen Bereichen (z.B. EFRE und ELER) der Kommission am Anfang einer Förderperiode auch umfangreiche Maßnahmenpläne bzw. zertifizierte Systembeschreibungen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Drucksache 347/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Neufassung) KOM (2010) 260 endg.
... künftig auch die Pflicht zur Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit auferlegt werden soll. Der Bundesrat lehnt dieses Vorgehen ab, zumal die Kommission neben den unabhängigen Prüfstellen eigene Prüfungen durchführt und in einigen Bereichen (z.B. EFRE und ELER) der Kommission am Anfang einer Förderperiode auch umfangreiche Maßnahmenpläne bzw. zertifizierte Systembeschreibungen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... sgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird; die auf das übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Eine schädliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen Person aus der steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung."
Drucksache 107/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954), Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des
Drucksache 487/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... en verstärkt auf die bereits vorhandene zertifizierte ausländische Ware zurückgreift.
Drucksache 602/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.
... 5. Um ein Verzeichnis der für Direktbeihilfe in Betracht kommenden Hanfsorten zu erstellen und die öffentliche Gesundheit zu schützen, erlässt die Kommission mittels delegierten Rechtsakten Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierter Saaten bestimmter Sorten abhängig gemacht und das Verfahren zur Bestimmung der Hanfsorten gemäß Artikel 39 festgelegt wird."
Drucksache 763/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG )
... b) In Buchstabe d werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABI. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABI. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist (Nutzhanf)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf)" ersetzt.
Drucksache 379/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2010) 289 endg.
... In Artikel 4 Absatz 1 sind alternative Investmentfonds aufgeführt, um die Verordnung dem neuen Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds anzupassen. Alternative Investmentfonds sind hinsichtlich der Verwendung von Ratings damit so zu behandeln wie andere Kreditinstitute in der EU. Dies bedeutet, dass von alternativen Investmentfonds für regulatorische Zwecke verwendete Ratings von einer registrierten oder gemäß dieser Verordnung zertifizierten Ratingagentur vergeben worden sein müssen.
Drucksache 487/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... en verstärkt auf die bereits vorhandene zertifizierte ausländische Ware zurückgreift.
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