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"Zertifizierte"
Drucksache 158/20
... /EG /EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).
Drucksache 544/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Gesetz
Artikel 1 Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen.
Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 9b Vertretung
Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
§ 15 Pflichten Dritter
§ 16 Nutzungen und Kosten.
§ 18 Verwaltung und Benutzung
§ 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 20 Bauliche Veränderungen
§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
§ 22 Wiederaufbau
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
§ 26a Zertifizierter Verwalter
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
§ 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
§ 29 Verwaltungsbeirat
§ 30 Wohnungserbbaurecht.
Teil 3 Verfahrensvorschriften
§ 43 Zuständigkeit
§ 44 Beschlussklagen
§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung.
§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
Artikel 3 Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 7 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 8 Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 11 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Artikel 16 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... 1. entgegen § 326 nicht bestätigte oder zertifizierte Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt,
Drucksache 86/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Nach Absatz 2 Satz 4, 1. Halbsatz können Versicherte für eine stationäre Rehabilitation auch eine andere, von der Krankenkasse nicht bestimmte, aber zertifizierte Einrichtung wählen. Sie tragen hierfür die Mehrkosten. Dieses Wahlrecht wird gestärkt, indem der von den Versicherten zu tragende Mehrkostenanteil auf die Hälfte reduziert wird. Von den Krankenkassen sind die Berechnungsgrundlagen für die Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen.
Drucksache 329/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
... c) eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel zum Einsatz der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
Drucksache 2/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass wesentliche Veränderungen, die an Programmen oder Ausfüllhilfen nach ihrer Zulassung vorgenommen werden, zu einem erneuten Zulassungsverfahren führen. Dies dient der allgemeinen Verfahrenssicherheit und schützt die Arbeitgeber davor, Datenübermittlungen mit nicht zertifizierten Programmen vorzunehmen.
Drucksache 283/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final
... - In den Verordnungen 2017/1151 (weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge) und 2018/1832 (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb 4) werden die neuen Prüfverfahren für die Typgenehmigung von Fahrzeugen festgelegt, und sie ermöglichen Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb einschließlich Prüfungen durch unabhängige zertifizierte
Drucksache 121/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Normen zertifizierten Systeme gehen die Unternehmen deutlich über die Maßnahmen innerhalb eines Energieaudits hinaus und unterstellen sich einem auf Dauer angelegten Prozess.
Drucksache 340/1/19
... b) In Satz 2 sind die Wörter "Dem Anleger sind auf Nachfrage" durch die Wörter "Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind dem Anleger" zu ersetzen.
Drucksache 128/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... "Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrags kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt."
Drucksache 522/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
... Dadurch, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht mehr selbst Zertifizierungsstelle ist, verringert sich der Aufwand allerdings durch die gesetzliche Änderung unmittelbar. Bislang ist für Zertifizierungstätigkeiten ein Aufwand von insgesamt 470 Stunden pro Fall angefallen. Die Stundenzahl basiert auf Erfahrungen des Eisenbahn-Bundesamtes als Zertifizierungsstelle. Im Einzelnen setzt sich dieser aus der Zertifizierung/Rezertifizierung in Höhe von durchschnittlich 150 Stunden und aus der Überwachung der Zertifizierung von durchschnittlich 80 Stunden pro Überwachung zusammen. Überwachungen finden insgesamt viermal innerhalb eines Zertifizierungszeitraumes statt. Um diesen Aufwand (470 Stunden) reduziert sich damit der durchschnittliche Aufwand des Eisenbahn-Bundesamtes durch die neue Vorgabe unmittelbar. Eine Anerkennung gilt für fünf Jahre, so dass 1/5 der 150 Stunden und 1/5 der 320 Stunden (4 x 80 Stunden Überwachung) anzusetzen sind. Im Bereich der Güterwagen gibt es in Deutschland bisher rund 70 zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stellen. Davon haben sich zehn durch das Eisenbahn-Bundesamt zertifizieren lassen. Durch den Wegfall der Aufgabe als Zertifizierungsstelle reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand wie folgt:
Drucksache 345/1/18
... b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV
‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 20/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 3. Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen, die zuverlässig und mehrsprachig sind und in Berufsprofilen (Lebensläufen) wie dem Europass gespeichert werden können. Der Rahmen wird in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQF) und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet.
Drucksache 387/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... -Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
Drucksache 152/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher
... 31. Die Kommission wird im ersten Halbjahr 2018 eine AS\-/OS\-Informationskampagne starten, um die Beteiligung der Unternehmer an AS\-Verfahren oder an der OS\-Plattform zu erhöhen. Die Kommission wird am 11. und 12. Juni 2018 die AS\-Versammlung 2018 veranstalten. Die Veranstaltung wird Vertreter von allen EU\-zertifizierten AS\-Stellen, zuständigen AS\-Behörden, OS\-Kontaktstellen, Europäischen Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen, Unternehmensverbänden, wichtige Einzelhändler und andere AS\-/OS\-Akteure zusammenbringen.
Drucksache 297/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
... 2. Durch das von der Kommission vorgeschlagene endgültige Mehrwertsteuersystem sieht der Bundesrat einen deutlichen Zuwachs an Betrugspotential. Insbesondere sieht er die Gefahr, dass bei Lieferungen an nicht zertifizierte Steuerpflichtige der Vorsteuerabzug im Bestimmungsland unabhängig von der Steuerentrichtung des Lieferers gewährt wird, was von kriminellen Vereinigungen zur Erschleichung von Vorsteuern genutzt werden könnte. Er ist daher sehr skeptisch, ob der von der Kommission prognostizierte Rückgang des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs von jährlich 41 Milliarden Euro realisierbar ist.
Drucksache 260/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
... Im Hinblick auf den zertifizierten Steuerpflichtigen verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die Stellungnahme des Bundesrates (Stellungnahme zu (COM (2017) 566 final) bis {COM (2017) 569 final}, Drucksache des Bundesrates 661/17, Antwort der Kommission C(2018) 878 vom 20. Februar 2018).
Drucksache 345/18 (Beschluss)
... b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
Anlage Änderungen zur Vierten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV
‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Anlage 2
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 297/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
... 2. Durch das von der Kommission vorgeschlagene endgültige Mehrwertsteuer-system sieht der Bundesrat einen deutlichen Zuwachs an Betrugspotential. Insbesondere sieht er die Gefahr, dass bei Lieferungen an nicht zertifizierte Steuerpflichtige der Vorsteuerabzug im Bestimmungsland unabhängig von der Steuerentrichtung des Lieferers gewährt wird, was von kriminellen Vereinigungen zur Erschleichung von Vorsteuern genutzt werden könnte.
Drucksache 345/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanz-gut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverord-nung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standard-pflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Stan-dardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 20/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 5. Die Kommission kündigt zudem die Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen an. Diese sollen zuverlässig und mehrsprachig sein und in Berufsprofilen/Lebensläufen wie dem Europass gespeichert werden können. Der Rahmen wird laut der Mitteilung in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet.
Drucksache 20/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 5. Die Kommission kündigt zudem die Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen an. Diese sollen zuverlässig und mehrsprachig sein und in Berufsprofilen/Lebensläufen wie dem Europass gespeichert werden können. Der Rahmen wird laut der Mitteilung in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet.
Drucksache 418/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Bezogen auf die Neuanschaffung einer Milchtankstelle dürften bei den heute auf dem Markt erhältlichen zertifizierten Milchautomaten zum Direktverkauf ab Hof - neben den Anforderungen des Hygienerechts (u.a. Kühlungsvorrichtung) - auch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bereits grundsätzlich eingehalten sein, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf gesehen wird.
Drucksache 8/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
... (1) Betriebliche Prüfverfahren im Sinne dieses Abschnitts sind ausschließlich solche, die die allgemeinen Anforderungen nach § 18 und die besonderen Anforderungen nach § 19 erfüllen und die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aufgrund dessen zertifiziert worden sind. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann die Gültigkeit des Zertifikates befristen.
Drucksache 661/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln - COM(2017) 566 final Drucksache: 661/17 in Verbindung mit
... Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM(2017) 567 final; Ratsdok. 12880/17 Drucksache: 659/17 und zu 659/17 in Verbindung mit
Drucksache 662/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - COM(2017) 568 final
... Der Lösungsvorschlag besteht in der Einführung einer widerlegbaren Vermutung in zwei spezifischen Fällen, die einen Bezug zum Status des "zertifizierten Steuerpflichtigen" haben. Was den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen betrifft, so wird Bezug genommen auf den Legislativvorschlag zum endgültigen Mehrwertsteuersystem für den innergemeinschaftlichen Handel.
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... Es wird auf die separate Folgenabschätzung verwiesen, die zu dem vorliegenden Vorschlag durchgeführt wurde. Die in dieser Folgenabschätzung ausgewählte bevorzugte Option würde den grenüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug um 41 Mrd. EUR und die Befolgungskosten der Unternehmen um 1 Mrd. EUR verringern. der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 14. Juli 2017. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zum Vorschlag ab, mit einigen Empfehlungen insbesondere zur Verbindung des Vorschlags mit anderen Elementen des Mehrwertsteuer-Aktionsplans, zur Notwendigkeit eines gestaffelten Vorgehens und zum Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen, die aufgegriffen wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses und die Empfehlungen werden in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen für die Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag genannt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zertifizierter Steuerpflichtiger: Artikel 13a neu
Konsignationslager: Artikel 17a neu , Artikel 243 Absatz 3 und Artikel 262 geändert
Mehrwertsteuer -Identifikationsnummer und Steuerbefreiung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze: Artikel 138 Absatz 1 geändert
Reihengeschäfte: Artikel 138a neu
Endgültiges System für den Handel innerhalb der Union: Artikel 402 geändert , Artikel 403 und Artikel 404 gestrichen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 13a
Artikel 17a
Artikel 138a
Artikel 262
Artikel 402
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 751/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer - COM(2017) 706 final; Ratsdok. 14893/17
... 4. Soweit der Kommissionsvorschlag Ausführungen zum zertifizierten Steuerpflichtigen enthält, verweist der Bundesrat auf seine bereits übermittelte Stellungnahme (BR-Drucksache 661/17(B)).
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... 2. des Ergebnisses der Überprüfung den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden."
Drucksache 418/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Bezogen auf die Neuanschaffung einer Milchtankstelle dürften bei den heute auf dem Markt erhältlichen zertifizierten Milchautomaten zum Direktverkauf ab Hof - neben den Anforderungen des Hygienerechts (u.a. Kühlungsvorrichtung) - auch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bereits grundsätzlich eingehalten sein, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf gesehen wird.
Drucksache 693/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... Von Seiten der Verbände wird die Einführung einer gesetzlichen Definition sowie einheitlicher Qualitätskriterien bei der Hundeausbildung und eines geordneten, zertifizierten Begutachtungs- und Prüfungswesens (z.B. nach österreichischem Vorbild) sehr stark befürwortet und als unverzichtbar für weitere Fortschritte angesehen. Diese Vorschläge werden zurzeit geprüft.
Drucksache 277/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... "10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut 99,5 v.H. Zertifiziertem Saatgut 99,0 v.H."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 596/17
... c) In Nummer 9 Spalte 3 werden die Wörter "Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Geräte an den Ausweisinhaber" gestrichen.
Drucksache 187/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 14. Der Bundesrat begrüßt zudem die Einführung von Zertifizierungskriterien für Vergleichsinstrumente und unterstützt die hierzu in Anhang I festgelegten Anforderungskriterien. Die Wirksamkeit einer Zertifizierung hängt maßgeblich davon ab, dass Nutzer von Vergleichsinstrumenten zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Vergleichsinstrumenten unterscheiden können. Er bittet, eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Vergleichsinstrumente hinsichtlich ihrer Zertifizierung aufzunehmen.
Drucksache 751/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer - COM(2017) 706 final; Ratsdok. 14893/17
... 4. Soweit der Kommissionsvorschlag Ausführungen zum zertifizierten Steuerpflichtigen enthält, verweist der Bundesrat auf seine bereits übermittelte Stellungnahme (BR-Drucksache 661/17(B)).
Drucksache 378/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... Die bisherige Begrenzung auf Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Pflanzgut führt zu einem Rückgang der genetischen Vielfalt, da wegen der notwendigen aufwändigen amtlichen Anerkennungsverfahren kaum Pflanzgut von wirtschaftlich weniger bedeutsamen Rebsorten erzeugt und angeboten werden kann. Durch die Wiedereinführung von Standardpflanzgut, dessen amtliche Anerkennung in einem weniger aufwändigen Verfahren erlangt werden kann, könnte somit dem Verlust wertvollen genetischen Materials entgegengewirkt werden. In anderen Mitgliedstaaten der EU ist das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut erlaubt. Das Standardpflanzgut ist somit im europäischen Binnenmarkt verfügbar. Durch eine Öffnung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 487/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV )
... Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund "der wirksamen steuerlichen Kontrolle", bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehenen Regelungen sind erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.
Drucksache 661/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln - COM(2017) 566 final Drucksache: 661/17
... Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen COM(2017) 567 final; Ratsdok. 12880/17 Drucksache: 659/17 und zu 659/17 in Verbindung mit
Drucksache 659/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM(2017) 567 final
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM(2017) 567 final
Drucksache 187/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 16. Der Bundesrat begrüßt die Einführung von Zertifizierungskriterien für Vergleichsinstrumente und unterstützt die hierzu in Anhang I festgelegten Anforderungskriterien. Die Wirksamkeit einer Zertifizierung hängt maßgeblich davon ab, dass Nutzer von Vergleichsinstrumenten zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Vergleichsinstrumenten unterscheiden können. Der Bundesrat bittet, eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Vergleichsinstrumente hinsichtlich ihrer Zertifizierung aufzunehmen.
Drucksache 661/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen
... Nach angemessener Konsultation aller Interessenträger und einer ausführlichen Analyse der verschiedenen Optionen zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips hat die Kommission Steuervorschriften gewählt, denen zufolge bei der grenzüberschreitenden Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union der Lieferer dem Erwerber die Mehrwertsteuer zu dem Satz des Mitgliedstaates in Rechnung stellt, in dem die Gegenstände ankommen. Die Mehrwertsteuer würde bei einer einzigen Anlaufstelle ("One-stop-shop") in dem Mitgliedstaat angemeldet und abgeführt, in dem der Lieferer ansässig ist. Im ersten Schritt der Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem würden jedoch abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz20 Erwerber, die von ihren Steuerbehörden als ihrer Pflicht nachkommende Unternehmen zertifiziert wurden (diese Möglichkeit wird auch KMU offenstehen), weiter mehrwertsteuerpflichtig für die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gegenstände bleiben, wie es bereits derzeit der Fall ist21.
1. Einleitung - auf dem Weg zu einem EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM
2. Ergebnisse SEIT der Annahme des MEHRWERTSTEUER-AKTIONSPLANS
2.1 Anpassung des Mehrwertsteuersystems an die digitale Wirtschaft und Vorbereitung eines modernen Ansatzes für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze
2.1.1. Vorschläge zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr
2.1.2. Vorschlag zur Mehrwertsteuer bei elektronischen Veröffentlichungen
2.2 Gezielte Betrugsbekämpfungsmaßnahmen 2.2.1. Verbesserung des Steuereinzugs und der Zusammenarbeit der Behörde
2.2.2. Befristete Ausnahme
3. Umsetzung der künftigen Vorschläge
3.1 Auf dem Weg zu einem robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum
3.1.1. Umsetzung der ersten Stufe des endgültigen Mehrwertsteuersystem
3.1.1.1. Erster Teilschritt: Paket für das endgültige Mehrwertsteuersystem Oktober 2017
3.1.1.2. Zweiter Teilschritt: Ausführliche technische Bestimmungen für die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems 2018
3.1.2. Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs heute: Bessere Verwaltungszusammenarbeit bringt raschere Ergebnisse
3.1.3. Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen
3.2 Auf dem Weg zu einem moderneren Ansatz für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze
3.3 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU
4. Schlussfolgerung
Drucksache 350/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV )
... Da es sich bei der vorliegenden Verordnung überwiegend um eine rechtliche Festschreibung der derzeit gängigen Zulassungspraxis handelt, entsteht laufender Erfüllungsaufwand nur für Erzeugungsanlagen, die derzeit ohne Zertifizierung zugelassen würden und künftig nach der NELEV zertifiziert werden müssen. Durch die vorliegende Regelung zur Zertifizierung von Erzeugungsanlagen ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 288 800 Euro pro Jahr.
Drucksache 378/1/17
... Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf ausnahmsweise zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern keine ausreichende Menge an zertifiziertem Pflanzgut zur Verfügung steht."
Drucksache 764/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... (1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
Drucksache 580/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter, in § 5 Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestrichen. Bislang mussten die betreffenden Personen in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sein. Diese Streichung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
Drucksache 477/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... - und Elektronikgerätegesetz zertifiziert wurden. Dabei hat die Erfahrung gezeigt, dass hierbei die geforderte Mengenstromnachweisführung und Dokumentation regelmäßig auf die Anforderungen des "Betriebstagebuches" (Anlagenoutput anstatt Verbleib) beschränkt wurden. Bei der Auswertung von Zertifikaten entsteht bisweilen der Eindruck, dass die Ergänzung um Abfallschlüssel der Elektroaltgeräte teilweise als lediglich formal betrachtet wird und die Zusatzanforderungen auf Grund des
Drucksache 407/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... "§ 146a1 Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Drucksache 271/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
... § 4 Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Unterlagen und Bescheinigungen
§ 3 Sitz oder ständige Niederlassung
§ 4 Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten
§ 6 Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen
§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 8 Risikomanagementplan
§ 9 Gewähr für Zuverlässigkeit
§ 10 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
§ 11 Gebühren und Auslagen
Anlage (zu § 11)
Artikel 2 Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Datenübermittlung
§ 3 Angaben im Mautdienstregister
§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters
§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters
§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters
Artikel 3 Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung - MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Parteien
§ 3 Vermittlungsgegenstand
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
§ 4 Vertretung des Vorsitzenden
§ 5 Beisitzer
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
§ 6 Verfahrensgrundsätze
§ 7 Antragstellung
§ 8 Ablehnung eines Antrags
§ 9 Antragserwiderung
§ 10 Durchführung des Vermittlungsverfahrens
§ 11 Erörterungstermine
§ 12 Pflichten der Parteien
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Stellungnahme
§ 15 Vertraulichkeit
§ 16 Beendigung des Verfahrens
§ 17 Hinzuziehung Dritter
§ 18 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 19 Kosten
§ 20 Rechtsweg
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
- Registrierung
- Register
- Vermittlungsstelle
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3667: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Regelung mautdienstlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... es oder im Rahmen von Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden; dies gilt entsprechend für vergleichbare ausländische Anbieter mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat."
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.