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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zentraldatei"


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Drucksache 561/08 (Beschluss)

... 10. Nach § 95 Abs. 1 SGB IV-E werden am ELENA-Verfahren auch Aufgabenbereiche teilnehmen für die in Niedersachsen und in anderen Ländern die Kommunen zuständig sind. Die Kommunen sind somit nicht nur als Arbeitgeber wie die Unternehmen der Wirtschaft zur monatlichen Meldung der Einkommensdaten aller ihrer Beschäftigten angehalten, sondern haben auch Abrufe aus der Zentraldatei der Zentralen Speicherstelle für ihre Aufgabenerfüllung in den Bereichen Wohngeld und Elterngeld vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 561/08 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Anwendungsbereich des Gesetzes

12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 3 Abs. 2 SGB IV , Nr. 8 § 97 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 5, Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV und Nr. 14 § 119 Abs. 3 SGB IV

13. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV

14. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 95 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV und Artikel 9 Änderung des WoGG

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 97 Abs. 2 SGB IV

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 99 Überschrift; Abs. 8 bis 11 - neu - SGB IV

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 103 Abs. 6 Satz 2 - neu - SGB IV

20. Zu Artikel 8 Nr. 01 - neu - § 21 Abs. 1 Satz 1a - neu -; Abs. 2 Nr. 3.2, Nr. 3.3 und Nr. 5.3 WoFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 561/1/08

... 14. Nach § 95 Abs. 1 SGB IV-E werden am ELENA-Verfahren auch Aufgabenbereiche teilnehmen für die in Niedersachsen und in anderen Ländern die Kommunen zuständig sind. Die Kommunen sind somit nicht nur als Arbeitgeber wie die Unternehmen der Wirtschaft zur monatlichen Meldung der Einkommensdaten aller ihrer Beschäftigten angehalten, sondern haben auch Abrufe aus der Zentraldatei der Zentralen Speicherstelle für ihre Aufgabenerfüllung in den Bereichen Wohngeld und Elterngeld vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 561/1/08




Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zum Anwendungsbereich des Gesetzes

16. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 3 Abs. 2 SGB IV , Nr. 8 § 97 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 5, Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV und Nr. 14 § 119 Abs. 3 SGB IV

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 95 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV und Artikel 9 Änderung des WoGG

20. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

21. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 97 Abs. 2 SGB IV

22. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 97 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 - neu - , § 99 Abs. 2 Satz 4, § 100 Abs. 7 Satz 4, § 101 Abs. 2 Satz 3, § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB IV

23. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 99 Überschrift; Abs. 8 bis 11 - neu - SGB IV

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

24. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

25. Zu Artikel 8 Nr. 01 * - neu - § 21 Abs. 1 Satz 1a - neu - und Abs. 2 Nr. 3.2 WoFG

26. Zu Artikel 8 Nr. 01* - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 3.3 und 5.3 WoFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 589/07 (Beschluss)

... " mindestens gleichermaßen praxistaugliche Optionen darstellen, mit denen ebenfalls das Ziel einer europaweit abfragbaren Gewalttäterdatei erreicht werden kann. Bei der endgültigen Entscheidung über die zu wählende Lösung wird auch der bisher von den Ländern stets vertretene und im Haager Programm manifestierte Grundsatz angemessen zu berücksichtigen sein, wonach eine Zentraldateilösung – wie das Europol-Informationssystem – lediglich ausnahmsweise anzustreben sei. Danach soll dem gegenseitigen Zugriff auf nationale Datenbanken der Mitgliedstaaten gegenüber der Errichtung neuer zentralisierter europäischer Datenbanken der Vorzug gegeben werden, soweit nicht auf der Grundlage von Untersuchungen ein Zusatznutzen der Zentraldatei aufgezeigt werden kann.

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Drucksache 589/07 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des polizeilichen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit internationalen Großereignissen einschließlich der Errichtung einer Datei über international agierende Gewalttäter


 
 
 


Drucksache 589/1/07

... mindestens gleichermaßen praxistaugliche Optionen darstellen, mit denen ebenfalls das Ziel einer europaweit abfragbaren Gewalttäterdatei erreicht werden kann. Bei der endgültigen Entscheidung über die zu wählende Lösung wird auch der bisher von den Ländern stets vertretene und im Haager Programm manifestierte Grundsatz angemessen zu berücksichtigen sein, wonach eine Zentraldateilösung – wie das Europol-Informationssystem – lediglich ausnahmsweise anzustreben sei. Danach soll dem gegenseitigen Zugriff auf nationale Datenbanken der Mitgliedstaaten gegenüber der Errichtung neuer zentralisierter europäischer Datenbanken der Vorzug gegeben werden, soweit nicht auf der Grundlage von Untersuchungen ein Zusatznutzen der Zentraldatei aufgezeigt werden kann.



Drucksache 151/05

... 18. Im Maßnahmenprogramm sind drei Optionen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen (Maßnahme Nr. 4): a) Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs, b) Vernetzung der nationalen Dateien und c) Einrichtung einer echten europäischen Zentraldatei.

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Drucksache 151/05




Weissbuch

1. Einleitung

2. Bestandsaufnahme

2.1. Große Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Strafregistern

2.2. Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen

2.3. Die Problematik der Rechtsverluste

3. Verbesserung des Informationsflusses durch Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs

3.1. Die möglichen Optionen

3.2. Lösungsvorschlag

3.3. Arbeitsprogramm

4. Verwendung der Informationen


 
 
 


Drucksache 283/04

... 29 Die Maßnahme Nr. 2 betrifft die „Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können.“ Hinsichtlich der Berücksichtigung im Ausland ergangener Urteile entsprechend dieser Maßnahme weichen die Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab. Artikel 56 des Übereinkommens des Europarats über die internationale Geltung von Strafurteilen sieht Folgendes vor: „Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit seine Gerichte beim Erlass einer Entscheidung jedes frühere wegen einer anderen strafbaren Handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ergangene Europäische Strafurteil berücksichtigen und diesem einzelne oder alle Wirkungen beimessen können, die nach seinem Recht den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen zukommen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.“ Allerdings haben nur vier Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Spanien und Schweden) das Übereinkommen von 1970 ohne Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Artikel 56 ratifiziert. Die Maßnahme Nr. 3 lautet: „Zur Erleichterung des Informationsaustausches sollte ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union erstellt werden wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.“ Nach Ansicht der Kommission ist es zweckmäßig, das im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehene Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen mit dem Formular zu kombinieren, das der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren enthält. Nach diesem Vorschlag würden die bestehenden Rechtshilferegelungen zur Erlangung von Strafregisterauszügen durch ein System von von den Justizbehörden erlassenen und gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausgeführten Beweisanordnungen ersetzt. In Maßnahme Nr. 4 heißt es: „Es sollte eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, um festzustellen, wie die zuständigen Behörden in der Europäischen Union unter voller Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz ergeben, auf bestmögliche Weise über strafrechtliche Verurteilungen einer Person informiert werden könnten. Diese Studie muss sich insbesondere auf die gegebenenfalls betroffenen Arten von Verurteilungen erstrecken und unter den folgenden Vorgehensweisen das beste Verfahren ermitteln: a) Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs, b) Vernetzung der nationalen Dateien, c) Schaffung einer echten europäischen Zentraldatei.“

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Drucksache 283/04




Mitteilung

1. Einführung

2. Terrorismusbekämpfung: STÄRKERES Europäisches Engagement

3. das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität IN der EU MUSS verstärkt werden.

4. eine elektronische Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Antiterrormassnahmen gerichtet SIND oder gegen die strafrechtlich ermittelt WIRD, sollte erstellt werden.

5. ES sollte angestrebt werden, IN jedem Mitgliedstaat EIN effizientes nationales System für die Registrierung von Bankkonten einzurichten, das eine rasche Antwort auf Rechtshilfeersuchen ZU Konten und Bankbewegungen ermöglicht.

6. ES Bedarf eines Mechanismus, der das sammeln und übermitteln von Informationen ermöglicht und damit das vordringen terroristischer Vereinigungen IN legale Tätigkeitsbereiche verhindert.

7. IM Hinblick auf eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität und Insbesondere des Terrorismus sollte AUCH die Einführung eines Europäischen Strafregisters erwogen werden.

8. ES MUSS EIN umfassender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen der Union stattfinden.

9. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Begründung

3 Einführung

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4 Erwägungsgründe

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Vorschlag

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Austausch von Informationen über terroristische Straftaten

Artikel 3
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Artikel 4
Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 5
Aufhebung geltender Bestimmungen

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.