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0166/05B
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0905/04B
0720/04
0238/04
0722/04
0889/1/04
0889/04B
Drucksache 346/08

... Der Grundsatz der Waffengleichheit im gerichtlichen Verfahren bedingt jedoch, dass dem Verfahrensgegner zu einem angemessenen Zeitpunkt bekannt sein muss, auf der Grundlage welchen Rechts er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen kann (vgl. hierzu auch Ausführungen in der Begründung zu Artikel 40 Abs. 1 Satz 3



Drucksache 984/08

... 19. bekräftigt seine Unterstützung für die MONUC angesichts der dramatischen Umstände, unter denen ihre Präsenz vor Ort trotz ihrer Schwächen weiterhin unerlässlich ist, und fordert alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und mit Waffengewalt die bedrohten Menschen schützen kann; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und insbesondere Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich auf, sich an vorderster Front dafür einzusetzen, dass der UN-Sicherheitsrat und die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze die MONUC unterstützt indem die operativen Kapazitäten, was angemessene Ausrüstung und Personal betrifft, ausgebaut werden;



Drucksache 829/08

... Die Neufassung von § 147 Abs. 2 StPO-E dient vor allem der Umsetzung einer ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil zum Individualbeschwerdeverfahren Nr. 11364/03, Mooren ./. Deutschland vom 13. Dezember 2007, Rn. 92 ff. (noch nicht rechtskräftig); Urteil zum Individualbeschwerdeverfahren Nr. 24479/94, Lietzow ./. Deutschland, vom 13. Februar 2001, Rn. 47; Urteil zum Individualbeschwerdeverfahren Nr. 23541/94, Garcia Alva ./. Deutschland, vom 13. Februar 2001, Rn. 42). Der Gerichtshof hat in den zitierten Entscheidungen einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 EMRK darin gesehen, dass keine hinreichende Akteneinsicht gewährt wurde. Nach dieser Rechtsprechung hat der inhaftierte Beschuldigte zumindest einen Anspruch darauf, dass ihm bzw. seinem Verteidiger diejenigen Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind. Dieser Anspruch wird aus dem in Artikel 6 EMRK verankerten Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren abgeleitet, das auch in dem Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 EMRK (richterliche Haftkontrolle) gewährleistet sein muss und Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Person, der die Freiheit entzogen wird ist.



Drucksache 129/1/08

... Waffengesetz



Drucksache 987/08

... G. in der Erwägung, dass Folter in Nigeria, obgleich verboten, an der Tagesordnung ist und dass fast 80 % der Insassen nigerianischer Gefängnisse angeben, sie seien geschlagen, mit Waffengewalt bedroht oder in Polizeizellen gefoltert worden,



Drucksache 838/07

... vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten sind, haben sich zwar im Wesentlichen bewährt.



Drucksache 838/07 (Beschluss)

... Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.



Drucksache 838/3/07

... Waffengesetz



Drucksache 410/07

... A. in der Erwägung, dass der BBC-Journalist Alan Johnston am 12. März mit Waffengewalt entführt wurde, als er in sein Haus in Gaza-Stadt zurückkehrte und dass seitdem nichts über seinen Aufenthaltsort bekannt ist,



Drucksache 798/07

... Waffengesetz



Drucksache 581/07 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 581/07

... Waffengesetz



Drucksache 581/1/07

... Waffengesetz



Drucksache 838/4/07

... Waffengesetz



Drucksache 838/2/07

... Waffengesetz



Drucksache 701/07

... Waffengesetz



Drucksache 820/07

... der materiell rechtliche Gehalt der Sozialgesetzbücher umgesetzt wird, enthält es eine Fülle von Normen, die das Kräfteungleichgewicht auszubalancieren versuchen, das insbesondere zwischen einer hoch spezialisierten Verwaltung auf der einen Seite und den Versicherten, Leistungsempfängern und behinderten Menschen auf der anderen Seite besteht. Die Aufgabe, für eine gewisse Waffengleichheit der Parteien im Sozialgerichtsverfahren zu sorgen, besteht auch vor dem Hintergrund, dass die Betroffenen vor den Sozialgerichten häufig um sie existenziell betreffende Fragen streiten. Die Straffung und Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens dient gleichzeitig den Prozessparteien, die an einer zügigen Klärung elementarer Fragen ein unmittelbares Interesse haben.



Drucksache 838/1/07

... Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.



Drucksache 275/07

... Waffengesetz



Drucksache 499/07

... 8. fordert in diesem Sinne alle Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts der EU in nationales Recht umzusetzen, um den Maßnahmen zur Beendigung verantwortungsloser Waffengeschäfte größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen;



Drucksache 30/1/06

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus dem Verordnungsvorschlag nicht hinreichend deutlich hervorgeht, ob die Verordnung auch gelten soll, wenn ein Unterhaltspflichtiger die Herabsetzung des Unterhalts gerichtlich geltend machen will. Seine Position ist nicht weniger schutzwürdig als die des Unterhaltsberechtigten. Wenn eine grundsätzlich unterhaltspflichtige Person z.B. durch Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist, die gegen sie geltend gemachten und titulierten Unterhaltsansprüche zu befriedigen, muss sie die Möglichkeit haben, sich gerichtlich dagegen zu wenden. Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit muss es auch dem Unterhaltspflichtigen möglich sein, sich auf die Regelungen der Verordnung zu berufen. Die Erwägungsgründe in Nummer 7 und 8 des Vorschlags sprechen dafür, dass die Verordnung nur im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den Unterhaltsberechtigten gelten soll. Die Regelung des Artikels 8 könnte jedoch so interpretiert werden, dass auch Unterhaltsabänderungsanträge des Unterhaltspflichtigen darunter fallen. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich für eine entsprechende Änderung der Erwägungsgründe einzusetzen und auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob auch diese Fallkonstellationen von der Verordnung geregelt werden sollen.



Drucksache 164/06 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 81/15/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/7/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/8/06

... Waffengesetz



Drucksache 233/06 (Beschluss)

... es nur sehr unvollständig möglich. Das Waffengesetz regelt abschließend und bundeseinheitlich, welche Gegenstände als Waffen anzusehen sind und welcher Umgang mit ihnen legal bzw. verboten ist. So können z.B. Springmesser nach der Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.4.1. Satz 2 sowie Dolche (als Hieb- und Stoßwaffen i. S. d. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a



Drucksache 233/1/06

... Waffengesetz



Drucksache 154/1/06

... Waffengleichheit



Drucksache 391/1/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/13/06

... Waffengesetz



Drucksache 348/06

... "). Der Angeklagte kann sich weigern, auf Fragen zu antworten und Beweismittel vorzulegen. Obwohl der Schutz vor Selbstbelastung in der EMRK nicht eigens erwähnt ist, ist er nach Auffassung des EGMR24 ein international allgemein anerkannter Grundsatz, der zum Kern des Rechts auf ein faires Verfahren gehört. Er schützt den Angeklagten vor unbotmäßigem Zwang der Staatsgewalt. Auf diese Weise wird Waffengleichheit hergestellt und die Gefahr von Justizirrtümern wird verringert. Die Staatsanwaltschaft muss den Angeklagten überführen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die sie durch Zwang oder Druck erlangt hat. Die Aufhebung dieser Rechte kann nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt werden25. Diese Rechte sind miteinander verbunden. Der auf den Angeklagten ausgeübte Zwang, belastendes Beweismaterial vorzulegen, ist als Verletzung des Schweigerechts zu werten. So sah der EGMR in dem von staatlicher Seite unternommenen Versuch, einen Angeklagten dazu zu zwingen, der Zollfahndung Kontoauszüge vorzulegen, eine Verletzung des Schweigerechts des Angeklagten26. Der Zwang, mit den Behörden im Ermittlungsverfahren zusammenzuarbeiten, kann gegen das Selbstbelastungsverbot verstoßen und das Recht auf ein faires Verfahren gefährden.



Drucksache 250/06

... Waffengleichheit



Drucksache 81/14/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/5/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/06

... es durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen die Anwendung des Gesetzes erleichtern. Darüber hinaus werden die durch das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 in Verbindung mit der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 neu geschaffenen Bestimmungen über das Gutachten für die persönliche Eignung zum Waffenbesitz, für die Anerkennung von Schießsportverbänden sowie zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition näher konkretisiert.



Drucksache 81/2/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/3/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/11/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/18/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/6/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/4/06

... Waffengesetz



Drucksache 233/06

... es nur sehr unvollständig möglich. Das Waffengesetz regelt abschließend und bundeseinheitlich, welche Gegenstände als Waffen anzusehen sind und welcher Umgang mit ihnen legal bzw. verboten ist. So können z.B. Springmesser nach der Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.4.1. Satz 2 sowie Dolche (als Hieb- und Stoßwaffen i. S. d. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a



Drucksache 81/9/06

... Waffengesetz



Drucksache 154/06 (Beschluss)

... Waffengleichheit



Drucksache 623/06

... Die Vertretungsbeschränkung im Zivilprozess dient einerseits der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren und andererseits der Ordnung des Prozesses. Aufgrund ihrer forensischen Ausbildung in der Referendarzeit und der anschließenden Ablegung des Assessorexamens, das ihnen die gleiche Befähigung wie Richtern verleiht, sind Rechtsanwälte in besonderer Weise für das Auftreten vor und das Verhandeln mit dem Gericht qualifiziert. Dies und ihre Stellung als Organ der Rechtspflege verleiht ihnen nicht nur die zur sachgerechten Vertretung ihrer Mandanten erforderliche Unabhängigkeit und Waffengleichheit gegenüber dem Gericht, sondern sie ermöglicht erst – etwa im Bereich der Akteneinsicht und der vereinfachten Zustellung – die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Gericht und Parteien. Unabhängig davon rechtfertigt auch die vollständige Einbindung der Rechtsanwälte in das Justizgewährungssystem, insbesondere ihre Pflicht zur Übernahme von



Drucksache 81/16/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/19/06

... Waffengesetz



Drucksache 30/06 (Beschluss)

... Wenn eine grundsätzlich unterhaltspflichtige Person z.B. durch Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist, die gegen sie geltend gemachten und titulierten Unterhaltsansprüche zu befriedigen, muss sie die Möglichkeit haben sich gerichtlich dagegen zu wenden. Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit muss es auch dem Unterhaltspflichtigen möglich sein, sich auf die Regelungen der Verordnung zu berufen. Die Erwägungsgründe in Nummer 7 und 8 des Vorschlags sprechen dafür, dass die Verordnung nur im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den Unterhaltsberechtigten gelten soll. Die Regelung des Artikels 8 könnte jedoch so interpretiert werden dass auch Unterhaltsabänderungsanträge des Unterhaltspflichtigen darunter fallen. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf sich für eine entsprechende Änderung der Erwägungsgründe einzusetzen und auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob auch diese Fallkonstellationen von der Verordnung geregelt werden sollen.



Drucksache 164/1/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/17/06

... Waffengesetz



Drucksache 81/10/06

... Waffengesetz



Drucksache 418/06

... Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf internationaler Ebene (Europäische Union, Vereinte Nationen, OSZE, Wassenaar Arrangement) vielfach für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung eingesetzt und ist entsprechende Verpflichtungen eingegangen. Die Bundesrepublik Deutschland befördert im Rahmen der Vereinten Nationen die Weiterentwicklung des Kleinwaffenaktionsprogramms. Insbesondere verfolgt sie das Ziel, weltweite Regelungen zur Kontrolle von Waffenvermittlungsgeschäften und Waffentransfers zu schaffen. Sie war maßgeblich an der Erarbeitung eines internationalen Instruments beteiligt, das den Staaten ermöglicht soll, die Lieferwege illegaler Waffen zuverlässig zurückzuverfolgen. Im Rahmen der OSZE geht die Verabschiedung von Leitlinien zu Waffenvermittlungsgeschäften auf das Mitwirken der Bundesrepublik Deutschland zurück. Im Rahmen der EU wirkt die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die EU international für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung wirbt. Die Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) geht auf eine Initiative des Bundesrepublik Deutschland zurück. Auch die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die der Europäische Rat im Dezember 2005 angenommen hat, wurde von der Bundesregierung miterarbeitet. In § 42 Nr. 2



Drucksache 81/12/06

... Waffengesetz



Drucksache 166/05

... In über 700 Städten und Gemeinden der ehemaligen DDR kam es zu Demonstrationen und Streiks. Nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in weiten Bereichen des Landes wurde der Volksaufstand unter Einsatz von Waffengewalt blutig niedergeschlagen. Es folgten 18 standrechtliche Erschießungen. Weitere Menschen kamen unter zum Teil ungeklärten Umständen zu Tode. Tausende Personen wurden festgenommen und viele davon später zum Teil zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.



Drucksache 15/1/05

... findet das jetzige Waffengesetz keine Anwendung auf technische Geräte, wie z.B. Bolzensetz- und Bolzenschussgeräte und die zum Antrieb dieser Geräte bestimmte Munition. Damit besteht ein Umsetzungsdefizit hinsichtlich der Bestimmungen zum Verbringen nach der Richtlinie



Drucksache 583/05

... 5. erinnert mit Nachdruck daran, dass sich der Sicherheitsrat, wenn er den Einsatz von Waffengewalt in Betracht zieht, immer von folgenden fünf Kriterien der Legitimität leiten lassen sollte: die Ernsthaftigkeit der Bedrohung, die Redlichkeit der Ziele, die Anwendung als letztes Mittel, die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die Berücksichtigung der Folgen; teilt die Ansicht, dass die Grundsätze für den Einsatz von Gewalt und für dessen Bewilligung durch eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrates festgesetzt werden müssen; schlägt vor, dem Sicherheitsrat die Möglichkeit zu geben, im Einzelfall, für einen zeitlich begrenzten Zeitraum und eine genau definierte Situation ihm gemäß Kapitel VII der Charta zustehende Befugnisse an eine anerkannte regionale Organisation zu übertragen;



Drucksache 327/05

... enthält eine Übergangsvorschrift für den Vertrieb bestimmter Munition, welche bis zum 1. Januar 1989 befristet war und damit nunmehr gegenstandslos ist. Artikel 2 kann demnach aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 2 hat die im Übrigen vollzogene Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.



Drucksache 2/05

... wegen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens vermag die Probleme nicht zu lösen und schafft ein Einfallstor für Trittbrettfahrer. Kläger, die sich "kostenneutral" dem Musterverfahren anschließen wollten, würden bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses mit der Klageerhebung warten und sich danach dem Musterverfahren anschließen. Da zwischen den "vorschusszahlenden" Klägern und den nach Vorschusserhebung beitretenden Klägern keine prozessualen Kostenerstattungsansprüche bestehen, wären die später beitretenden Kläger - jedenfalls soweit die Vorschusszahlung reicht - von einer Zahlung der Sachverständigenvergütung endgültig befreit. Durch den Ausschluss der Kostenvorschusspflicht wird zwar auch der Musterbeklagte begünstigt, soweit er einen anspruchsausschließenden Grund darzulegen und zu beweisen hat. Eine Differenzierung bei der Kostenvorschusspflicht in Bezug auf die Kläger und die Beklagtenseite ist jedoch angesichts des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu rechtfertigen.



Drucksache 203/05

... Waffengesetz



Drucksache 208/05

... Waffengesetz



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