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168 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verwahrten"


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Drucksache 54/11

... Vermögensverwahrer und -verwalter können bis zu einer Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf eine Anzeige der von ihnen für den Erblasser verwahrten beziehungsweise verwalteten Vermögensgegenstände verzichten. Zur weiteren Reduzierung bürokratischen Aufwands wird die Grenze auf 10 000 Euro verdoppelt, sodass dann in vielen Fällen mit geringeren Guthabenständen eine Anzeige bei der Finanzverwaltung unterbleiben kann.



Drucksache 54/11 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht eine Verdopplung der Bagatellgrenze auf 10.000 Euro für Vermögensverwahrer und -verwalter vor. Bis zu diesem Betrag können Anzeigen der von ihnen für den Erblasser verwahrten beziehungsweise verwalteten Vermögensgegenstände unterbleiben. Dieser Betrag wurde erst zum 01.01.2011 auf 5.000 Euro angehoben.



Drucksache 349/11

... (4) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte erbfolgerelevante Urkunden betreffen (§ 78d Absatz 2 der Bundesnotarordnung), und das Recht des Erblassers auf Auskunft (§ 19



Drucksache 794/4/10

... Mit der beabsichtigten Ersttäterregelung würde der Wegfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung unter Überschreitung rechtsstaatlicher Grenzen überkompensiert. Im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10. November 2010 hat Prof. Dr. Kinzig in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass Folge der Möglichkeit einer Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gegen Ersttäter eine zukünftig "großzügige" Anwendung dieser Variante befürchten lasse, die sich mit dem "ultima-ratio-Grundsatz" nicht mehr vereinbaren lasse. Hierzu stellt er - basierend auf den Zahlen aus der Strafverfolgungsstatistik von 2008 - dar, dass nach jetzigem Stand selbst dann, wenn man die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten unberücksichtigt lasse, rund 1000 Personen jährlich Gefahr liefen, die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zu erfüllen. Zu Recht fügt er an, dass angesichts des derzeit aufgeheizten kriminalpolitischen Klimas zu befürchten sei, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten weiter, womöglich drastisch, ansteigen werden. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein neuer Tatsachen ("Nova") nicht erforderlich ist. Dieses Erfordernis hatte bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung eine stark einschränkende Funktion.



Drucksache 329/10

... Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dienen der zweifelsfreien Identifikation einer bestimmten Person. Die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen von Strafgefangenen, Sicherungsverwahrten und in psychiatrischen Krankenhäusern oder Entziehungsanstalten Untergebrachten müssen für den Fall der Flucht aus der Haft, der Sicherungsverwahrung oder dem psychiatrischen Krankenhaus oder der Entziehungsanstalt gespeichert werden. Anhand der Beschreibung und der Lichtbilder wird eine Fahndung nach dem Entflohenen eingeleitet. Anhand der Fingerabdrücke kann beispielsweise festgestellt werden ob die Person sich zwischenzeitlich erneut strafbar gemacht hat oder welchen Weg sie auf ihrer Flucht genommen hat. Die andere Rechtsvorschrift, die eine Speicherung erlaubt, ist im Fall der Strafgefangenen und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten § 86 Absatz 2 Satz 2 des



Drucksache 203/10

... (1) Wer einem Gefangenen oder einem diesem nach § 120 Absatz 4 gleichstehenden Verwahrten unbefugt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 203/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 122
Vollzugsgefährdung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den einzelnen Absätzen:

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 850/10

... Ferner dient das Gesetz der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds; bestehende Hemmschwellen für die Auflage dieses Fondstyps in Deutschland werden abgebaut. Zusätzlich wird – unabhängig von den Änderungen aufgrund der OGAW IV-Richtlinie – das Kapitalertragsteuerverfahren bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen geändert, um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern.



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... (2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.



Drucksache 436/10

... Die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger1 (Anlegerentschädigungsrichtlinie) wurde 1997 zur Ergänzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen2 (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) erlassen, die seinerzeit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in der EU regelte. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurde später durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente3 ("Markets in Financial Instruments Directive”, MiFID) ersetzt. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie sieht vor, dass Kunden, die Wertpapierdienstleistungen von Wertpapierfirmen (einschließlich Kreditinstituten) in Anspruch nehmen, unter bestimmten Umständen entschädigt werden, wenn die betreffende Firma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben, die sie für Rechnung ihrer Kunden verwahrt.



Drucksache 247/10

... (2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.



Drucksache 441/09

... Bei Verlust eines von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstruments, ist die Verwahrstelle nur dann von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust nicht zu vermeiden war.



Drucksache 587/09

... (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.



Drucksache 180/09

... Daneben entsprechen auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des SchVG von 1899 nicht mehr den Gegebenheiten. So ist etwa das Erfordernis, die Schuldverschreibungen vor der Teilnahme an der Gläubigerversammlung zu hinterlegen, im Regelfall überholt, da Schuldverschreibungen heute üblicherweise in Sammelurkunden verbrieft sind, die von einem Zentralverwahrer verwahrt werden. Aber auch die Gläubigerversammlung bedarf dringend einer Anpassung an eine zunehmend internationale Anlegerschaft und neue, insbesondere elektronische Kommunikationsformen.



Drucksache 13/08

... - und Zeitgesetz verlagert, das die Basis ihrer Tätigkeiten bildet. Der Aufgabenkatalog der PTB wird insbesondere um die Weitergabe der verwahrten Einheiten an Dritte sowie um die Förderung des Wissens- und Technologietransfers ergänzt. Die Sommerzeitverordnung und die



Drucksache 760/08

... ) der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, in § 174c StGB der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, in § 179

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

3 Präambel

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Grundsätze

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Artikel 6
Frauen mit Behinderungen

Artikel 7
Kinder mit Behinderungen

Artikel 8
Bewusstseinsbildung

Artikel 9
Zugänglichkeit

Artikel 10
Recht auf Leben

Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Artikel 13
Zugang zur Justiz

Artikel 14
Freiheit und Sicherheit der Person

Artikel 15
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Artikel 16
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Artikel 17
Schutz der Unversehrtheit der Person

Artikel 18
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 20
Persönliche Mobilität

Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Artikel 22
Achtung der Privatsphäre

Artikel 23
Achtung der Wohnung und der Familie

Artikel 24
Bildung

Artikel 25
Gesundheit

Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation

Artikel 27
Arbeit und Beschäftigung

Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Artikel 30
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Artikel 31
Statistik und Datensammlung

Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 33
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 34
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 35
Berichte der Vertragsstaaten

Artikel 36
Prüfung der Berichte

Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

Artikel 38
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Artikel 39
Bericht des Ausschusses

Artikel 40
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 41
Verwahrer

Artikel 42
Unterzeichnung

Artikel 43
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel 44
Organisationen der regionalen Integration

Artikel 45
Inkrafttreten

Artikel 46
Vorbehalte

Artikel 47
Änderungen

Artikel 48
Kündigung

Artikel 49
Zugängliches Format

Artikel 50
Verbindliche Wortlaute

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

A. Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte

1. Behinderungsthematik im Kontext der Vereinten Nationen

2. Verhandlung des Übereinkommens

II. Sachstand

III. Würdigung des Übereinkommens

IV. Verhältnis des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens

Artikel 1
(Zweck)

Artikel 2
(Begriffsbestimmungen)

Artikel 3
(Allgemeine Grundsätze)

Artikel 4
(Allgemeine Verpflichtungen)

Artikel 5
(Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung)

Artikel 6
(Frauen mit Behinderungen)

Artikel 7
(Kinder mit Behinderungen)

Artikel 8
(Bewusstseinsbildung)

Artikel 9
(Zugänglichkeit)

Artikel 10
(Recht auf Leben)

Artikel 11
(Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen)

Artikel 12
(Gleiche Anerkennung vor dem Recht)

Artikel 13
(Zugang zur Justiz)

Artikel 14
(Freiheit und Sicherheit der Person)

Artikel 15
(Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)

Artikel 16
(Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)

Artikel 17
(Schutz der Unversehrtheit der Person)

Artikel 18
(Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit)

Artikel 19
(Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)

Artikel 20
(Persönliche Mobilität)

Artikel 21
(Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)

Artikel 22
(Achtung der Privatsphäre)

Artikel 23
(Achtung der Wohnung und der Familie)

Artikel 24
(Bildung)

Artikel 25
(Gesundheit)

Artikel 26
(Habilitation und Rehabilitation)

Artikel 27
(Arbeit und Beschäftigung)

Artikel 28
(Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz)

Artikel 29
(Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)

Artikel 30
(Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)

Artikel 31
(Statistik und Datensammlung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 34
(Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

Artikel 35
(Berichte der Vertragsstaaten)

Artikel 36
(Prüfung der Berichte)

Artikel 37
(Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss)

Artikel 38
(Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen)

Artikel 39
(Bericht des Ausschusses)

Artikel 40
(Konferenz der Vertragsstaaten)

Artikel 41
(Verwahrer)

Artikel 42
(Unterzeichnung)

Artikel 43
(Zustimmung, gebunden zu sein)

Artikel 44
(Organisationen der regionalen Integration)

Artikel 45
(Inkrafttreten)

Artikel 46
(Vorbehalte)

Artikel 47
(Änderungen)

Artikel 48
(Kündigungen)

Artikel 49
(Zugängliches Format)

Artikel 50
(Verbindliche Wortlaute)

B. Denkschrift zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Sachstand des Fakultativprotokolls

II. Würdigung des Fakultativprotokolls

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 540: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen


 
 
 


Drucksache 292/08

... Jedoch gibt es keinen EU-weit geltenden Rechtsrahmen für die Behandlung von intermediär-verwahrten Wertpapieranteilen. Im Bewusstsein, dass dies ein potenzielles rechtliches Risiko bei grenzüberschreitenden Transaktionen darstellen kann setzte die Kommission im Januar 2005 die Gruppe für Rechtssicherheit ein, die die Kommission mit Blick auf die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens beraten soll. Der Abschlussbericht der Gruppe wird für Ende 2008 erwartet. Er wird die Richtlinie über Finanzsicherheiten und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechungen sowie die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Änderungen ergänzen. Gleichzeitig plant auf internationaler Ebene UNIDROIT, das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts, im September 2008 eine Diplomatische Konferenz mit dem Ziel einzuberufen, ein Übereinkommen über materiellrechtliche Vorschriften betreffend intermediär-verwahrte Wertpapiere zu erzielen. Die im Entwurf des Übereinkommens enthaltenen Vorschriften orientieren sich zum Teil an der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Richtlinie über Finanzsicherheiten und dürften keine Inkompatibilitätsprobleme bereiten.



Drucksache 829/08

... (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.