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"Verwahrstrukturen"


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Drucksache 850/10 (Beschluss)

... Im Übrigen ist die Regelung des § 43 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 42a InvG nicht hinreichend klar. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die depotführende Stelle dabei handelt es sich in der Regel um Kreditinstitute, sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Anteile nicht selbst verwahrt den Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Änderungen der Vertragsbedingungen zu informieren hat. Die Kapitalanlagegesellschaft kennt ihre Anleger in aller Regel nicht. Sie kann daher die ordnungsgemäße Information der Anleger durch die depotführenden Stellen nicht selbst sicherstellen. Dessen ungeachtet hat die Kapitalanlagegesellschaft Zugang und Zeitpunkt der Unterrichtung nachzuweisen, wenn der Anleger den Zugang bestreitet. Die Kapitalanlagegesellschaft wird jedoch infolge der Verwahrstrukturen nicht in der Lage sein, den Zugangsnachweis zu führen. Der Gesetzentwurf enthält keine Regelung zu den Rechtsfolgen eines mangelnden Zugangs mittels dauerhaften Datenträgers. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. S. 122) stellt lediglich klar, dass die Unterrichtung der Anleger durch einen dauerhaften Datenträger keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen nach § 43 Absatz 5 Satz 2 InvG darstellt. Es ist anzunehmen, dass der Anleger bei Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Fall mangelnder Unterrichtung Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen kann. An die Geltendmachung solcher Ansprüche ist insbesondere in den Fällen zu denken, in denen der Fondspreis inzwischen gesunken ist. Die vorgesehene Regelung führt somit zu einer Besserstellung solcher Anleger, die den Zugang der Information bestreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG

2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG

3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG

4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG

7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG

8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

Begründung

9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG

10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz


 
 
 


Drucksache 850/1/10

... Im Übrigen ist die Regelung des § 43 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 42a InvG nicht hinreichend klar. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die depotführende Stelle dabei handelt es sich in der Regel um Kreditinstitute, sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Anteile nicht selbst verwahrt den Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Änderungen der Vertragsbedingungen zu informieren hat. Die Kapitalanlagegesellschaft kennt ihre Anleger in aller Regel nicht. Sie kann daher die ordnungsgemäße Information der Anleger durch die depotführenden Stellen nicht selbst sicherstellen. Dessen ungeachtet hat die Kapitalanlagegesellschaft Zugang und Zeitpunkt der Unterrichtung nachzuweisen, wenn der Anleger den Zugang bestreitet. Die Kapitalanlagegesellschaft wird jedoch infolge der Verwahrstrukturen nicht in der Lage sein, den Zugangsnachweis zu führen. Der Gesetzentwurf enthält keine Regelung zu den Rechtsfolgen eines mangelnden Zugangs mittels dauerhaften Datenträgers. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. S. 122) stellt lediglich klar, dass die Unterrichtung der Anleger durch einen dauerhaften Datenträger keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen nach § 43 Absatz 5 Satz 2 InvG darstellt. Es ist anzunehmen, dass der Anleger bei Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Fall mangelnder Unterrichtung Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen kann. An die Geltendmachung solcher Ansprüche ist insbesondere in den Fällen zu denken, in denen der Fondspreis inzwischen gesunken ist. Die vorgesehene Regelung führt somit zu einer Besserstellung solcher Anleger, die den Zugang der Information bestreiten.

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1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG

2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG

3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG

4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG

7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG

8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG

10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz


 
 
 


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