518 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Verwahren"
Drucksache 857/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)
... (1) Dieser Vertrag steht zum Beitritt offen. Ein Staat, der Vertragspartei des Vertrags werden möchte, reicht seinen Beitrittsantrag beim Verwahrer ein.
Drucksache 56/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG )
... 1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,
Drucksache 266/2/11
Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung zur Änderung strahlenschutz rechtlicher Verordnungen
... radioaktiven Stoffe teilweise länger in ihren Unternehmen verwahren. Den Aufsichtsbehörden stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung, um die Entsorger zur Abgabe an die Landessammelstellen zu zwingen, da erst nach Deklaration als Abfall (durch den Besitzer) eine Ablieferungspflicht (auch hier ohne exakte Zeiträume) besteht. Erst mit dem geplanten Einschub im § 72 kann ein notwendiges Entsorgungskonzept verlangt werden. Darauf aufbauend ist eine Prüfung bezüglich einer realistischen Bewertung der radioaktiven Stoffe in Reststoffe und Abfälle sowie die zeitliche Umsetzung der Behandlung/Verwertung möglich.
Drucksache 733/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen KOM (2011) 452 endg.
... (36) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings wurde eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzuschwächen. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit Diensten des Zahlungsverkehrs, einschließlich Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden, ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Diensten zählen beispielsweise Cash-Clearing und -Abwicklung sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abwicklung. Die damit verbundenen Forderungen umfassen Forderungen, die gegebenenfalls nicht vorhersehbar sind und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, u.a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.
Drucksache 349/11
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV )
... l. I S. 2255) wurde die gesetzliche Grundlage zur Führung eines zentralen Testamentsregisters geschaffen. Im Unterschied zum bisherigen Recht über das Mitteilungswesen in Nachlasssachen soll das Vorhandensein einer notariell errichteten erbfolgerelevanten Urkunde oder eines in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Testaments nicht mehr beim jeweiligen Geburtsstandesamt der letztwillig verfügenden Person, sondern zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Derartige Verfügungen von Todes wegen sind von den Notaren oder den Gerichten der Bundesnotarkammer als Registerbehörde zu melden. Verstirbt eine Person übermittelt das den Todesfall beurkundende Standesamt die Sterbefallmitteilung an die Registerbehörde. Diese prüft, ob zu dem Verstorbenen Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ist dies der Fall, benachrichtigt die Registerbehörde die Verwahrstelle und das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht. Die Sterbefallmitteilung erhält das Nachlassgericht auch dann, wenn keine Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ausnahmen davon können die Landesjustizverwaltungen mit der Registerbehörde vereinbaren.
Drucksache 45/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Antrag der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt -
... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.
Drucksache 792/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
... 2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden (Zentrales Testamentsregister).
Drucksache 139/10
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)
... Angesichts des heute weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat die Vorschrift des neuen § 811 Abs. 1 Nr. 5 nicht mehr die Bedeutung, die ihr ursprünglich in Gestalt des bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 8 zukam. In der Regel wird der Schuldner nicht mehr einen großen Teil seiner Einkünfte in Form von Bargeld in seinem Haushalt verwahren, um davon seine laufenden Unkosten zu decken oder Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden. Meist wird er den auf sein Konto überwiesenen Betrag in kleineren Beträgen abheben, Zahlungen unbar mit der ec-Karte leisten oder Forderungen durch Überweisungen oder Abbuchungsermächtigungen erfüllen. Der wesentliche Anwendungsbereich dürfte sich auf die Fälle beschränken, in denen der Schuldner über gar kein Konto verfügt. Die Fortsetzung des Pfändungsschutzes für das Einkommen dürfte daher in der Regel über § 850k stattfinden.
Drucksache 139/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)
... zukam. In der Regel wird der Schuldner nicht mehr einen großen Teil seiner Einkünfte in Form von Bargeld in seinem Haushalt verwahren, um davon seine laufenden Kosten zu decken oder Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden. Meist wird er den auf sein Konto überwiesenen Betrag in kleineren Beträgen abheben, Zahlungen unbar mit der EC-Karte leisten oder Forderungen durch Überweisungen oder Abbuchungsermächtigungen erfüllen. Der wesentliche Anwendungsbereich dürfte sich auf die Fälle beschränken, in denen der Schuldner über gar kein Konto verfügt. Die Fortsetzung des Pfändungsschutzes für das Einkommen dürfte daher in der Regel über § 850k
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... Ferner dient das Gesetz der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds; bestehende Hemmschwellen für die Auflage dieses Fondstyps in Deutschland werden abgebaut. Zusätzlich wird – unabhängig von den Änderungen aufgrund der OGAW IV-Richtlinie – das Kapitalertragsteuerverfahren bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen geändert, um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern.
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